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LVwG-2014/14/3068-1•LVwG T LVwG-2014/14/3068-1
LVwG-2014/14/3068-1State Administrative CourtNov 19, 2014
Keine Gewerbeberechtigung vorliegend; Abweisung der Beschwerde
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Klaus Dollenz über die Beschwerde des Herrn A B, vertreten durch RA, T, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft T vom 29.09.2014, GZ: ****
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 50 VwGVG iVm § 38 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer als weitere Kosten als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 72,- zu bezahlen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Nachstehendes vorgeworfen:
„Sie haben es als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ gemäß § 9 VStG der ****U KG, W, Adresse zu verantworten, dass Sie unbefugt, selbstständig, regelmäßig und in der Absicht einen Ertrag bzw. einen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen am oben genannten Standort des Gewerbe „Gastgewerbe“ gemäß § 94 Z 26 GewO in Form des Cafés „****U KG“ zumindest seit 15.06.2014 ausgeübt haben, obwohl Sie nicht im Besitz der hierfür erforderlichen Berechtigungen zur Ausübung des oben angeführten Gewerbes sind.
Diese Verwaltungsübertretung wurde aufgrund einer Kontrolle durch die Finanzpolizei ‚Team ***, Standort T, am 15.06.2014 um 12:30 Uhr in W, Adresse, im dort befindlichen „****U“ festgestellt und der Bezirkshauptmannschaft T zur Anzeige gebracht.
Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Ziffer 1 GewO in Verbindung mit § 5 Abs. 1 leg. cit. in Verbindung mit § 94 Z 26 begangen.
Gemäß § 366 Abs. 1 Ziffer 1(Einleitungssatz) GewO 1994 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 360,-- verhängt.
Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 3 tage.
Zudem hat der Beschuldigte als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahren EUR 36,00 zu zahlen.
Die Gesamtsumme beläuft sich sohin auf EUR 396,00.“
Das Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zuhanden seines Vertreters am 08.10.2014 zugestellt.
Innerhalb offener Beschwerdefrist wurde nachangeführte Beschwerde erhoben:
„Der Beschwerdeführer erhebt binnen offener Frist gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft T vom 29.09.2014, **** ihm zugestellt am 08.10.2014,
Beschwerde
an das Landesverwaltungsgericht Tirol und begründet diese wie folgt:
Das Straferkenntnis wird ihrem gesamten Umfang nach angefochten.
Die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Übertretung liegt nicht vor und ist der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben und das anhängige Verfahren gegen den Beschwerdeführer einzustellen.
Dem Einspruchswerber kann nicht einmal leichte Fahrlässigkeit, geschweige denn grobe Fahrlässigkeit, angelastet werden, zumal der Kommanditist der ****U KG, C D, welcher der gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma war, seine Funktion als gewerberechtlicher Geschäftsführer ohne Kenntnis des Einspruchswerbers ab dem 13.02.2014 nicht mehr ausgeübt hat und die Gewerbe für den Standort Adresse, W, zurückgelegt hat. Der Einspruchswerber war ohnehin dabei das Lokal zu veräußern, wovon Herrn D Kenntnis hatte. Der Einspruchswerber hat sodann den Betrieb am oben angegebenen Standort am 08.07.2014 aufgelassen bzw. an einem Dritten übergeben.
Herr D hat seine Gewerbe für den Standort in Adresse, W, ohne den Beschwerdeführer darüber zu unterrichten, zurückgelegt, obwohl die Zusammenarbeit bzw. die Lieferungen von Herrn D an den Standort bis Juni 2014 gedauert haben und Herr D dem Beschwerdeführer gegenüber mit keinem Wort erwähnt hat, dass er das Gewerbe zurückgelegt hat. Auch wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde nicht darüber in Kenntnis gesetzt, dass für den Standort das Gewerbe zurückgelegt wurde, weshalb der Beschwerdeführer nicht wissen bzw. ahnen konnte, dass sein Betrieb in der Zeit von 13.02. bis zur Schließung ca. Ende Juni 2014 keine Gewerbeberechtigung hat.
Beweis:Gewerberegisterauszug
PV“
Aus dem vorgelegten Akt lässt sich entnehmen, dass von Seiten der Finanzpolizei eine Anzeige erstattet wurde, wonach am 15.06.2014, um 12:30 Uhr im ****U, im Adresse, W, eine Kontrolle durchgeführt wurde. Dabei wurde festgestellt, dass das Café von der Firma ****U KG mit Sitz im Adresse, W betrieben ist. Die Firma ist unter FN: **** eingetragen. Als persönlich haftender Gesellschafter scheint ein A B - der Beschwerdeführer - auf. Kommanditist ist C D.
Bei der Überprüfung des Gewerberegisters wurde festgestellt, dass keine gewerberechtliche Bewilligung vorliegt.
Aufgrund dieser Anzeige erging die Strafverfügung der BH T vom 12.08.2014 gegen die ein Einspruch erhoben wurde.
In dem Einspruch ist die Rede davon, dass dem Beschwerdeführer keine Fahrlässigkeit anzulasten sei, da der Kommanditist der ****U KG, C D, welcher gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma gewesen sei, seine Funktion als gewerberechtlicher Geschäftsführer ohne Kenntnis ab dem 15.06.2014 nicht mehr ausgeübt und das Gewerbe für den Standort Adresse, W zurückgelegt hat. Der Einspruchswerber sei dabei gewesen das Lokal zu veräußern und habe Herr D davon Kenntnis. Aus der Beilage ergibt sich, dass die Gewerbeberechtigung, welche am 08.11.2011 entstanden ist, am 12.02.2014 endete. Gewerbeinhaber war C D. Als Standort ist, Adresse, W, angegeben.
In weiterer Folge erging das gegenständliche Straferkenntnis.
Aus dem Firmenbuch, Stichtag 18.11.2014, lässt sich entnehmen, dass zu Nr ****, die ****U KG eingetragen ist und zwar unter der Adresse Adresse, W. Die Firma besteht seit 29.11.2011. Kommanditistin ist Frau E F. Unbeschränkt haftender Gesellschafter ist der Beschwerdeführer und zwar seit 29.11.2011.
Am 15.06.2014 war Kommanditist C D und unbeschränkter haftender Gesellschaft A B.
Gemäß § 366 Abs 1 Z 1 GewO begeht eine Verwaltungsübertretung die mit Geldstrafe bis zu Euro 3.600,- zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.
Aus den Bestimmungen der Gewerbeordnungen ergibt sich, dass bei einer KG zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit eine Gewerbeberechtigung erforderlich ist, welche auf die Gesellschaft lauten muss. Dafür ist die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers notwendig. Der gewerberechtliche Geschäftsführer muss entweder ein persönlich haftender Gesellschafter, der nach dem Gesellschaftsvertrag zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist, oder ein vollversicherungspflichtiger Arbeitsnehmer, der mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normarbeitszeit im Betrieb beschäftigt ist, sein.
Sowohl aus dem vorgelegten Akt als auch aus dem Einspruch und aus der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass die ****U KG im Besitz einer Gewerbeberechtigung gewesen ist. Eine Gewerbeberechtigung wurde nur betreffend C D vorgewiesen, welche jedoch nicht schuldbefreiend wirkt.
Der von der Bezirkshauptmannschaft T erhobene Schuldvorwurf ist daher berechtigt. Was die Höhe der verhängten Geldstrafe anlangt, so ist auszuführen, dass sich dies im untersten Bereich des Strafrahmens befindet. Als Schuldform ist von Fahrlässigkeit auszugehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weicht die Entscheidung von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ab, noch fehlt es an einer solchen.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Klaus Dollenz
(Richter)
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