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LVwG-2014/37/2180-3•LVwG T LVwG-2014/37/2180-3
LVwG-2014/37/2180-3State Administrative CourtOct 23, 2014
Bezeichnung der Partei <br/>
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Wolfgang Hirn über den Antrag der ER, Adresse, Y, vertreten durch die Rechtsanwälte in A, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur rechtzeitigen Erstattung der Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 24.04.2014, Zl ****, den
B E S C H L U S S
gefasst:
1. Gemäß § 33 Abs 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird dem Antrag auf Wiedereinsetzung stattgegeben.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensablauf:
Mit Schriftsatz vom 11.10.2010 hat ER, Adresse, Y, vertreten durch die Rechtsanwälte in A, vorgebracht, sie sei grundbücherliche Alleineigentümerin der Liegenschaft in EZ *** GB **** X „S-Hof“. Seit 280 Jahren besitze die Landwirtschaft „S-Hof“ auf dem Gst Nr 3/2, GB **** X, eine eigene Quelle.
Mit Bescheid vom 21.11.1957, Zl ****, habe der Landeshauptmann von Tirol als Wasserrechtsbehörde I. Instanz der Wasserwerksgenossenschaft/WG X an dieser Quelle ein die gesamte Quellschüttung von mindestens 5 l/s umfassendes, unbefristetes Wasserbenutzungsrecht zur Trinkwasserversorgung eingeräumt.
Unter Hinweis auf den technischen Bericht der B und W ZT-OEG vom April 2007 bringt ER vor, die Quelle auf dem genannten Grundstück weise lediglich eine Mindestschüttung von 4 l/s auf. Außerdem würde die Nutzung von lediglich 3 l/s der auf dem Gst Nr 3/2, GB **** X, situierten Quelle [„Tuftquelle (Stollenquelle)“, QU70905008] zur Trinkwasserversorgung der zum Wasserbezug berechtigten Personen und Liegenschaften der WG X ausreichen.
Abschließend hat daher ER beantragt,
„1. den tatsächlichen Wasserbedarf der Wasserbezugsberechtigten festzustellen und sodann das Wasserbezugsrecht auf diesen tatsächlichen Bedarf einzuschränken und das über diesen tatsächlichen Bedarf bestehende Wasserbenutzungsrecht gemäß § 27 WRG zu löschen,
2. eine den heutigen Umständen entsprechend angemessene Gebühr zu Gunsten der Quell- eigentümerin festzusetzen und
3. zwecks Bedarfsbegründung eine Interessensabwägung vorzunehmen zwischen den Quelleigentümern und der WG X. Begründet wird dies damit, dass mit 0 Prozent Quelleigentum der S-Hof eine beträchtliche Substanzabwertung für alle Zukunft erfahren hat und erfährt und der ursprüngliche Vertrag von 1910 ebenfalls eine Beachtung finden muss. Weiters stellt eine derartige Maßnahme eine nicht nachvollziehbare existenzielle Härte für den Hof selbst dar sowohl gegenüber dem Konsensgeber und Gönner seit altersher für das Allgemeinwohl der Mitbürger.“
Zu den Ermittlungsergebnissen des von der belangten Behörde durchgeführten Verfahrens hat sich ER durch ihre Rechtsvertreter in den Schriftsätzen vom 10.05.2012 und vom 08.08.2013 geäußert und ergänzend zum Vorbringen vom 11.10.2010 beantragt, das tatsächliche Schüttungsvermögen der „Tuftquelle“, QU70905008, zu erheben.
Mit Bescheid vom 24.04.2014, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft B die Anträge der rechtsfreundlich vertretenen ER auf Feststellung des tatsächlichen Wasserbedarfs der Wasserberechtigten (Antrag I.), auf Vornahme einer Interessensabwägung zwischen der Quelleigentümerin und der WG X (Antrag III.) und auf Erhebung des tatsächlichen Schüttvermögens der Tuftquelle (Antrag IV.) mangels Antragslegitimation als unzulässig zurückgewiesen. Den Antrag der rechtsfreundlich vertretenen ER auf Festsetzung einer den heutigen Umständen entsprechende angemessene Gebühr zugunsten der Quelleigentümer (Antrag II.) hat die Bezirkshauptmannschaft B gemäß § 68 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Dieser Bescheid wurde ER zH ihrer Rechtsvertreter nachweislich am 16.05.2014 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 11.06.2014 hat GE, Seniorenheim, Adresse, A, vertreten durch die Rechtsanwälte in A, Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 24.04.2014, Zl ****, erhoben und beantragt, „das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle
a.) der tatsächliche (maximale) Wasserbedarf der Wasserbezugsberechtigten mit 3,1 l/sec bestimmt wird;
b.) festgestellt wird, dass das über diesen tatsächlichen (maximalen) Wasserbedarf von 3,1 l/sec hinausgehende Wasserbenutzungsrecht der Wassergenossenschaft erloschen ist;
Mit ihrer Beschwerde hat die Beschwerdeführerin ergänzende Unterlagen vorgelegt.
Mit Beschluss vom 26.09.2014, Zl LVwG-****, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde der rechtsfreundlich vertretenen GE mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.
Dieser Beschluss wurde GE zH ihrer Rechtsvertreter am 01.10.2014 zugestellt.
Mit dem am 15.10.2014 beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingereichten Schriftsatz vom 14.10.2014 hat ER, Adresse, Y, vertreten durch die Rechtsanwälte,
I.den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur rechtzeitigen Erstattung der Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 24.04.2014, Zl ****, eingebracht und
II.die außerordentliche Revision gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 26.09.2014, Zl LVwG-****, erhoben.
II.Vorbringen zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
Die Antragstellerin bringt vor, ihr sei der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 24.04.2014, Zl ****, zu Handen ihrer Rechtsvertreter am 16.05.2014 zugestellt worden. Ihre Beschwerde gegen diesen Bescheid sei am 13.06.2014 innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist bei der Bezirkshauptmannschaft B eingebracht worden. Beim Anlegen des Schriftsatzes habe Mag. PH, Rechtsanwaltsanwärter bei den Vertretern der Beschwerdeführerin, irrtümlich in der Maske (Rubrum der Beschwerde und am Textende der Beschwerde [neben Datum und Ort der Abfassung der Beschwerde]) anstelle der ER GE als Beschwerdeführerin namhaft gemacht. Aus dem Inhalt der eingebrachten Beschwerde ergebe sich eindeutig und in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, dass bloß eine Fehlbezeichnung in der Maske der Beschwerde vorliege, tatsächlich jedoch ER als Beschwerdeführerin gemeint gewesen sein. So werde bereits im ersten Satz der Beschwerdeschrift auf den Schriftsatz vom 11.10.2010 hingewiesen, den ER eingebracht habe.
Die geschilderte fehlerhafte Bezeichnung einer Partei stelle lediglich einen minderen Grad des Verschuldens dar, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterlaufen könne. Diese Rechtsauffassung werde durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.09.2010, Zl ****, bestätigt.
Der dem Rechtsvertreter unterlaufene Irrtum, nämlich die geschilderte fehlerhafte Bezeichnung einer Partei, sei als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu qualifizieren. Es sei jedenfalls nur von einem minderen Grad des Verschuldens auszugehen. Es lägen daher die Voraussetzungen für die Wiedersetzung vor.
Mit ihrem Wiedereinsetzungsantrag hat ER die Beschwerdeschrift nochmals gesondert eingebracht.
III.Rechtslage:
Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 33 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, lautet einschließlich der Überschrift wie folgt:
§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“
Erwägungen:
Die gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 24.04.2014, Zl ****, erhobene Beschwerde hat die Bezirkshauptmannschaft B mit Schriftsatz vom 06.08.2014, Zl ****, dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 33 Abs 4 VwGVG hat daher das Landesverwaltungsgericht Tirol über den eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Beschluss zu entscheiden.
Die Wiedereinsetzungswerberin bzw deren Vertreter haben Kenntnis von der unrichtigen Bezeichnung der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 11.09.2014 mit Zustellung des Beschlusses des Landesverwaltungsgerichtes für Tirol vom 26.09.2014, Zl LVwG****, am 01.10.2014 erlangt. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde am 15.10.2014 eigenhändig beim Landesverwaltungsgericht Tirol und somit innerhalb der zweiwöchigen Frist gemäß § 33 Abs 3 VwGVG eingebracht.
3. 1 Grundsätzliche Ausführungen zur Wiedereinsetzung:
Im Rubrum der Beschwerde vom 11.06.2014 und an deren Textende (neben Datum und Ort der Abfassung) wird als Beschwerde führende Partei GE, Seniorenheim, Adresse, A, angeführt, die allerdings dem mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 24.04.2014, Zl ****, abgeschlossenen Verwaltungsverfahren nicht beigezogen war und an die auch kein Bescheid erlassen worden ist. Die sonstigen Ausführungen in der Beschwerde vom 11.06.2014 beziehen sich auf ER und somit die nunmehrige Wiedereinsetzungswerberin. So wird in der Beschwerde auf mehrere Schriftsätze verwiesen, die ER durch ihre Rechtsvertreter erstattet hat.
Entsprechend dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.09.2010, Zl ***, ist die dargelegte fehlerhafte Bezeichnung der Partei als offensichtlicher Irrtum zu qualifizieren und ist daher beim Verfasser der Beschwerde lediglich von einem minderen Grad des Verschuldens auszugehen. Die aufgrund der fehlerhaften Bezeichnung der Partei unterlassene Erhebung einer Beschwerde durch ER stellt ein unvorhergesehenes Ereignis iSd § 33 Abs 1 VwGVG dar.
Die dargelegte falsche Bezeichnung der Partei im Rubrum und am Ende der Beschwerde vom 11.06.2014 und die deswegen unterbliebene Erhebung einer Beschwerde durch ER stellt ein unvorhergesehenes Ereignis iSd § 33 Abs 1 VwGVG dar. Ursache für die Versäumung der fristgerechten Einbringung der Beschwerde ist ein einem Mitarbeiter der Rechtsvertreter der Wiedereinsetzungswerberin unterlaufener offensichtlicher Irrtum. An der Versäumung der fristgerechten Einbringung der Beschwerde ist daher der Wiedereinsetzungswerberin bzw deren Rechtsvertretern lediglich ein Verschulden (Versehen) minderen Grades iSd § 33 Abs 1 VwGVG zur Last zu legen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur rechtzeitigen Erstattung der Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 24.04.2014, Zl ****, wurde innerhalb der zweiwöchigen Frist (§ 33 Abs 3 VwGVG) beim zuständigen Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht. Mit ihrem Wiedereinsetzungsantrag hat ER die Beschwerdeschrift nochmals gesondert eingebracht
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat daher dem Wiedereinsetzungsantrag stattgegeben.
Die Entscheidung über die außerordentliche Revision gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 26.09.2014, Zl LVwG-****, fällt in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes.
Aufgrund der Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt – bezogen auf ER – das Beschwerdeverfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat (§ 33 Abs 5 VwGVG). Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat daher über die -mit dem Wiedereinsetzungsantrag eingebrachte - Beschwerde der rechtsfreundlich vertretenen ER gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 24.04.2014, Zl ****, zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte zwar die mit 01.01.2014 in Kraft getretene Bestimmung des § 33 VwGVG anzuwenden. Diese Bestimmung entspricht inhaltlich aber weitgehend dem § 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 161/2013. Außerdem hat sich das Landesverwaltungsgericht Tirol bei der Prüfung der im § 33 VwGVG für das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes normierten Voraussetzungen sich an der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.09.2010, Zl 2009/03/0171, orientiert. Von einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG ist daher nicht auszugehen. Das Landesverwaltungsgericht hat daher die ordentliche Revision für unzulässig erklärt.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Wolfgang Hirn
(Richter)
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