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LVwG-2014/19/1817-2•LVwG T LVwG-2014/19/1817-2
LVwG-2014/19/1817-2State Administrative CourtOct 10, 2014
Schalenwild, Anordnung von Maßnahmen
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Barbara Glieber über die Beschwerde des A B, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, Adresse, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 21.05.2014, GZ. ****,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensablauf:
Ausgehend von einem Bericht über die Wildschadensituation 2009 im Hegebereich U durch die Bezirksforstinspektion Z vom 05.05.2010 zu Zl. **** behing bei der Bezirkshauptmannschaft Z ein Verwaltungsverfahren, das sich mit den Wildverbissschäden in den Jagdrevieren des Hegebereiches U befasste. Im Rahmen dieses Verfahrens erließ die Bezirkshauptmannschaft Z am 21.05.2014 den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem sie dem Beschwerdeführer in seiner Funktion als Jagdausübungsberechtigtem des Jagdgebietes Genossenschaftsjagd X gemäß § 52 Abs 1 Tiroler Jagdgesetz 2004 folgende Maßnahmen auftrug:
1. Abschuss von insgesamt 7 Stück weiblichem Rehwild und 6 Rehkitze zusätzlich zum genehmigten Abschussplan vom 12.05.2014;
2. Grünvorlage jedes erlegten weiblichen Rehwildes, sowie der Rehkitze den Vorlageorganen Herrn C D, Adresse, X oder
Herrn E F, Adresse, X;
3. 50%ige Abschussplanerfüllung bis 30. September 2014 hinsichtlich Rehgeißen und Rehkitzen;
4. Schwerpunktbejagung des Gamswildes ab 01.06.2014 in den rot gekennzeichneten Schwerpunktbejagungsflächen laut Anlage;
5. Der Aufbruch des erlegten Stück Gamswildes muss an Ort und Stelle hinterlegt werden und unter Angabe der Koordinaten mittels GPS oder Einzeichnung in die Karte dem Hegemeister zur Kontrolle übermittelt werden.
6. 30%ige Abschussplanerfüllung bis 30. September 2014 hinsichtlich Gamswildes;
7. Forstliche Schutzmaßnahmen (Einzelschutzmaßnahmen) sind nach Rücksprache mit dem Waldaufseher der Gemeinde bzw. der Bezirksforstinspektion Z, Ing. G H bis 31.10.2014 durchzuführen.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welcher bereits aus formalen Erwägungen Berechtigung zukommt.
II.Rechtslage:
Die hier relevanten Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 (TJG 2004), LGBl. Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 130/2013, lauten wie folgt:
§ 37
Abschussplan
(1)Der Abschuss von Schalenwild - mit Ausnahme von Schwarzwild - und von Murmeltieren darf nur im Rahmen eines Abschussplanes erfolgen. Dieser ist jeweils für ein Jagdjahr und für ein Jagdgebiet sowie für den Teil eines Jagdgebietes, der Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach § 18 Abs. 1 dritter Satz ist, zu erstellen.
(2)Der Abschussplan ist so zu erstellen, dass der für das betreffende Jagdgebiet oder für den betreffenden Teil eines Jagdgebietes mit Rücksicht auf dessen Größe und Lage, auf die natürlichen Äsungsverhältnisse, auf den natürlichen Altersaufbau, auf ein ausgewogenes zahlenmäßiges Verhältnis zwischen männlichem und weiblichem Wild und auf die Interessen der Landeskultur angemessene Wildstand erreicht und erhalten, aber nicht überschritten wird. Bei der Erstellung des Abschussplanes ist im Interesse einer großräumigen Jagdbewirtschaftung auf die Wildstandsverhältnisse der benachbarten Jagdgebiete Bedacht zu nehmen. Der Wildstand ist vom Hegemeister zu erheben.
(3)Im Abschussplan für Schalenwild sind, mit Ausnahme des voraussichtlichen Zuwachses an Wild, jeweils nach Geschlecht und nach Altersklassen (Abs. 6) gegliedert, anzugeben:
a)der ermittelte Wildstand,
b)die Anzahl der im Vorjahr getätigten Abschüsse und der im Vorjahr aufgetretenen Stücke von Fallwild,
c)der voraussichtliche Zuwachs an Wild,
d)die in Aussicht genommene Anzahl von Abschüssen.
(4)Im Abschussplan für Murmeltiere sind lediglich der im vorausgegangenen Jagdjahr ermittelte Bestand und die in Aussicht genommene Anzahl von Abschüssen anzugeben.
(5)Der Jagdausübungsberechtigte hat der Bezirksverwaltungsbehörde den Abschussplan für Schalenwild und für Murmeltiere bis zum 1. Mai jeden Jahres in elektronischer Form zu übermitteln oder vorzulegen.
(6)Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf einen den wildbiologischen Gesetzmäßigkeiten entsprechenden Altersaufbau des Wildstandes die einzelnen Arten von Schalenwild in drei Altersklassen, und zwar die Altersklasse I (Ernteklasse), die Altersklasse II (Mittelklasse) und die Altersklasse III (Jugendklasse), einzuteilen. Beim weiblichen Wild kann die Einteilung in drei Altersklassen unterbleiben.
(7)Der Abschussplan bedarf der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Erhaltung oder Herstellung des nach Abs. 2 angemessenen Wildstandes gewährleistet ist.
(8)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Abschussplan von Amts wegen festzusetzen,
a)wenn der Jagdausübungsberechtigte den Abschussplan nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt hat oder
b)wenn durch den vom Jagdausübungsberechtigten vorgelegten Abschussplan die Erhaltung oder Herstellung des nach Abs. 2 angemessenen Wildstandes nicht gewährleistet ist.
(9)Soweit es zur Erhaltung oder Herstellung eines nach Abs. 2 angemessenen Wildstandes erforderlich ist, kann die Bezirksverwaltungsbehörde, um die Erfüllung eines Abschussplanes sicherzustellen,
a)eine zeitliche Abfolge der Abschüsse während des Jagdjahres vorschreiben;
b)den Abschuss einer bestimmten Anzahl von Wildstücken, deren Abschuss in den Abschussplänen zweier oder mehrerer aneinandergrenzender Jagdgebiete vorgesehen ist, in der Weise verfügen, dass jeder Jagdausübungsberechtigte in seinem Jagdgebiet die gesamte Anzahl dieser Wildstücke erlegen darf. Dabei werden Wildstücke, die ein Jagdausübungsberechtigter über den Abschussplan hinaus erlegt, auf den Abschussplan der übrigen Jagdausübungsberechtigten im Verhältnis der darin festgesetzten Anzahl von Abschüssen angerechnet. Jeder Jagdausübungsberechtigte hat die übrigen Jagdausübungsberechtigten unverzüglich von jedem über den Abschussplan hinaus getätigten Abschuss zu verständigen.
(10)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die zeitweise Einstellung oder Einschränkung des Abschusses anzuordnen, soweit dies erforderlich ist, um die Gefahr einer Entwertung des Jagdgebietes oder einer Schädigung angrenzender Jagdgebiete abzuwenden, und soweit Interessen der Landeskultur einer solchen Anordnung nicht entgegenstehen.
(11)Vor der Erlassung eines Bescheides nach Abs. 8, 9 oder 10 sind der Bezirksjagdbeirat und der Hegemeister zu hören.
(12)Ein Bescheid nach Abs. 8 oder 10 ist auch dem Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer zuzustellen; dieser kann gegen einen solchen Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.
(13)Der Abschussplan, die Abschussliste, die Zählblätter und die Abschussmeldungen sind der Bezirksverwaltungsbehörde in elektronischer Form zu übermitteln oder in Formblätter einzutragen und der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Die Landesregierung hat durch Verordnung Vorschriften über die Formblätter für den Abschussplan, die Abschussliste, die Zählblätter und die Abschussmeldungen zu erlassen.
§ 52
Maßnahmen zur Hintanhaltung von Wildschäden
(1)Soweit sich beim Auftreten von Wildschäden die Verminderung des Wildstandes zur Verhütung ernster Schäden an Kulturen, in der Tierhaltung, an Wäldern oder Fischwässern als notwendig erweist und eine andere zufriedenstellende Lösung nicht möglich ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde von Amts wegen oder auf Antrag des Grundeigentümers sowie von Teilwaldberechtigten, Einforstungsberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder auf Antrag des Obmannes der Bezirkslandwirtschaftskammer unter Bedachtnahme auf die im § 37 Abs. 2 angeführten Ziele den Jagdausübungsberechtigten jener Jagdgebiete, die zum Lebensraum des den Wildschaden verursachenden Wildes gehören, einen ziffernmäßig und zeitlich sowie allenfalls auch örtlich zu begrenzenden Abschuss von Wild vorzuschreiben. Ein solcher Abschuss kann auch während der Schonzeit, zur Nachtzeit und abweichend vom Abschussplan vorgeschrieben werden.
(2)Bei Auftreten waldgefährdender Wildschäden (Abs. 3) kann die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdausübungsberechtigten anstelle der Erteilung eines Auftrages nach Abs. 1 oder zusätzlich zu einem solchen Auftrag
a)die Durchführung geeigneter Maßnahmen zum Einzelschutz gefährdeter Forstpflanzen, wie die Anwendung geeigneter mechanischer oder chemischer Schutzmittel,
b)die Errichtung, Verlegung oder Auflassung von Futterplätzen,
c)die Errichtung und Erhaltung von Wildzäunen zum Schutz von Waldbeständen gegen Verbiss- oder Schälschäden
vorschreiben, soweit dies zur Vermeidung von Wildschäden erforderlich ist.
(3)Wildschäden sind waldgefährdend, wenn durch Verbiss, Verfegen oder Schälen
a)die fristgerechte Wiederbewaldung oder die Neubewaldung (§ 13 und § 4 des Forstgesetzes 1975) mit standortgerechten Baumarten auf größeren Flächen verhindert oder gefährdet oder
b)in Waldbeständen das Entstehen von Blößen verursacht oder auf größeren Flächen die Bestandesentwicklung unmöglich gemacht oder wesentlich verschlechtert wird.
(4)Maßnahmen nach Abs. 2 sind unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der anzuwendenden Mittel und unter Bedachtnahme darauf vorzuschreiben, dass die widmungsgemäße Bewirtschaftung und Benützung der Grundstücke nicht unzumutbar erschwert oder unmöglich gemacht wird. Maßnahmen nach Abs. 2 lit. b sind in jenen Fällen vorzuschreiben, in denen die aufgetretenen Wildschäden auf die ungünstige Lage eines Futterplatzes oder auf das Fehlen einer Fütterung zurückzuführen sind. Maßnahmen nach Abs. 2 lit. c dürfen nur vorgeschrieben werden, wenn sich die nach Abs. 1 oder Abs. 2 lit. a oder b vorgeschriebenen Maßnahmen innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren als unzureichend erwiesen haben.
(5)In den Fällen des Abs. 2 lit. b und c ist § 43 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
(6)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer von den ihr nach § 16 Abs. 3 des Forstgesetzes 1975 mitgeteilten, durch jagdbare Tiere verursachten Waldverwüstungen in Kenntnis zu setzen.
(7)Dem Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer ist auch ein Bescheid nach Abs. 2 zuzustellen; dieser kann gegen einen solchen Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.
III.Rechtliche Erwägungen:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer als Jagdausübungsberechtigtem des Jagdgebietes der Genossenschaftsjagd X, gestützt auf § 52 Abs 1 TJG 2004, unter Spruchpunkt 1. ein Abschuss zusätzlich zum genehmigten Abschussplan und unter den Spruchpunkten 2. bis 6. aufgetragen, die Abschüsse auf eine bestimmte Art zu erfüllen. Unter Spruchpunkt 7. wurde eine Verfügung betreffend die Durchführung forstlicher Einzelschutzmaßnahmen getroffen, wobei Einzelschutzmaßnahmen selbst nicht angeordnet wurden.
Das Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004) unterscheidet zwischen zwei verschiedenen Regimen. Einerseits bietet § 52 TJG 2004 die Rechtsgrundlage, um in einem Jagdrevier einen über den Abschussplan hinausgehenden Abschuss vorzuschreiben; andererseits findet sich in § 37 TJG 2004 die Rechtsgrundlage für die Vorschreibung von Maßnahmen zur Bewirtschaftung im Rahmen eines behördlich genehmigten Abschussplanes.
Nun lässt sich die unter Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides aufgetragene Maßnahme grundsätzlich auf § 52 Abs 1 TJG 2004 stützen.
Im gegenständlichen Fall jedoch liegt kein dieser Anordnung zugrunde liegender genehmigter Abschussplan vor. Im JAFAT (Jagd- und Fischereianwendung Tirol, ein Informationsverbundsystem im Sinn des § 50 des Datenschutzgesetzes 2000) wird elektronisch ein Abschussplan vom jeweiligen Berechtigten ausgefüllt und an die Behörde übermittelt. Diese kann wiederum elektronisch den bewilligten Abschuss im Formular eintragen und den Abschussplan im JAFAT „freigeben“. Unter der Überschrift „Bescheid“ stehen drei Versionen des Spruchs (Stattgabe sowie zwei unterschiedliche Möglichkeiten der Festsetzung von Amts wegen) zur Auswahl, wobei der im konkreten Fall zutreffende Spruch eigentlich durch Ankreuzen zu bestimmen wäre. Es besteht für die Behörden jedoch keine Möglichkeit, dies elektronisch vor der Freigabe zu tun. Der „Abschussplan“ wird daher lediglich elektronisch freigegeben und kann der Antragsteller anhand der letztlich bewilligten Abschusszahlen bei den einzelnen Tieren interpretieren, welcher der drei Spruchpunkte auf ihn zutreffen würde. Ein Ausdruck dieses „Abschussplans“ mit Unterfertigung oder gar nachweislicher Zustellung an den Antragsteller erfolgt meist nicht (von Behörde zu Behörde verschieden). Es handelt sich auch nicht um eine elektronische Zustellung im Sinne des Zustellgesetzes.
Auf telefonische Nachfrage bei der Bezirkshauptmannschaft Z gab der zuständige Sachbearbeiter an, dass der „Abschussplan für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2014“ (Formular) lediglich elektronisch im JAFAT freigegeben wurde. Eine Zustellung des unterfertigten Abschussplanes an den Antragsteller erfolgte nicht. Es existiert daher kein „genehmigter Abschussplan“, sondern liegt lediglich eine elektronisch erfolgte Freigabe eines Formulars vor.
Da somit der verfügte zusätzliche Abschuss auf einem rechtlich nicht existenten Abschussplan aufbaut, war diese Maßnahme ersatzlos zu beheben.
Zu den Spruchpunkten 2. bis 6. des angefochtenen Bescheides ist folgendes festzuhalten:
Zunächst ist anzumerken, dass für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit erkennbar ist, ob sich diese Anordnungen teils nur auf den zusätzlich vorgeschriebenen und nunmehr behobenen Abschuss oder (auch) auf den - rechtlich nicht existenten - Abschussplan beziehen.
Nachdem Abschüsse jedoch nur im Rahmen eines Abschussplanes nach § 37 TJG 2004 bzw. aufgrund der Vorschreibung von Abschüssen nach § 52 Abs 1 TJG 2004 erfolgen dürfen, ist gegenständlich überhaupt kein Abschuss zulässig, sodass auch die zu den Spruchpunkten 2. bis 6. aufgetragenen Maßnahmen zu beheben waren.
Für Spruchpunkt 7. des angefochtenen Bescheides gilt folgendes:
Dieser Anordnung liegt offenkundig die Annahme der belangten Behörde zugrunde, dass forstliche Einzelschutzmaßnahmen im Sinne des § 52 Abs 2 TJG 2004 ohne behördliche Anordnung durchgeführt werden. Für eine derartige Anordnung kommt als Rechtsgrundlage jedoch allenfalls und auch nur im Falle einer behördlichen Vorschreibung derartiger Einzelschutzmaßnahmen § 52 Abs 2 TJG 2004 in Betracht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Barbara Glieber
(Richterin)
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