LVwG T LVwG-2014/23/1794-5

LVwG-2014/23/1794-5State Administrative CourtSep 1, 2014

Regest

Berufsjäger, Jagdschutz

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/23/1794-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.23.1794.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsidenten Dr. Albin Larcher über die Beschwerde des A B, vertr. d. Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom xx.xx.xx zur GZ. **** nach öffentlich mündlicher Verhandlung

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensablauf:

1. Verfahren vor der belangten Behörde:

Im Zuge von behördeninternen Erhebungen stellte die Bezirkshauptmannschaft D fest, dass A B seit dem 31.03.2010 nicht mehr im Besitz einer gültigen Tiroler Jagdkarte ist. Diese Feststellungen ergaben sich behördenintern am 12. Februar 2014. Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit als Berufsjäger bestellt und vereidigt war. In den Jagdjahren 2011 bis 2013 schoss der Beschwerdeführer insgesamt 35 Stück Rotwild, 7 Stück Rehwild und 5 Stück Gamswild. Sowohl die Bestellung als Berufsjäger als auch die Abschüsse waren alle dem Jagdrevier, Eigenjagd E zu zurechnen.

Der Beschwerdeführer wurde auf diesen Sachverhalt von der Bezirkshauptmannschaft D hingewiesen und wurde ihm daraufhin am 17.02.2014 für das restliche Jagdjahr 2013/2014, sohin bis zum 31.03.2014 eine neue Jagdkarte ausgestellt.

Anlässlich einer Abschussmeldung vom 19.05.2014 ergab es sich, dass der Beschwerdeführer am 17.05.2014 neuerlich ein Stück Rotwild erlegt hatte, ohne im Besitz einer gültigen Tiroler Jagdkarte zu sein.

Aufgrund dieses Sachverhaltes erließ die Bezirkshauptmannschaft D dem nunmehr angefochtenen Bescheid mit dem gemäß § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 32 lit. b Tiroler Jagdgesetz die Bestätigung und Vereidigung des Beschwerdeführers als Berufsjäger für die Eigenjagd E widerrufen wurde.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und wurde in dieser ausgeführt wie folgt:

„1. Beschwerdegegenstand und Beschwerdeerklärung

Gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von D vom xx.xx.xx, Zahl

****, zugestellt am ..., wird in offener Frist gern Art 130 Abs 1 Z1 B-VG

B E S C H E I D B E S C H W E R D E

an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben.

2. Sachverhalt

Mit dem angefochtenen Bescheid wird die Bestätigung und Vereidigung von A B als Berufsjäger für die Eigenjagd E vom 26.01.2001 wegen mangelnder Verlässlichkeit widerrufen. Begründet wird der Widerruf damit, dass Herr B um den 12.02.2014 keine gültige Jagdkarte besessen habe. Herr B habe zudem seinen Wohnsitz nicht von ehemals F, auf nunmehr G, C umgemeldet. Herr B habe im Februar 2014 sofort die Verlängerung der Jagdkarte beantragt, nachdem er durch die Behörde damit konfrontiert worden sei, dass seine Jagdkarte nicht gültig sei. Die Behörde habe Herrn B aufmerksam gemacht, dass die Jagdkarte bis zum Ende des Jagdjahres gelte, und durch Einzahlung neuerlich zu verlängern sei. Am 19.05.2014 habe Herr B eine Abschussmeldung mit falschem Datum (03.05.2014) eingebracht, und dieses nachträglich richtiggestellt (17.05.2014), er sei jedoch zu beiden Zeitpunkten nicht im Besitz einer gültigen Jagdkarte gewesen. Eine nunmehrige Überprüfung habe ergeben, dass Herr B in den Jagdjahren 2011/2012 und 2012/2013 ohne gültige Jagdkarte Abschüsse getätigt habe. Er habe daher eine Jagdwaffe geführt ohne dazu berechtigt zu sein. Herr B verfüge daher nicht über die erforderliche Verlässlichkeit. Einer allfälligen Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.

3. Zulässigkeit der Beschwerde

Der Beschwerdeführer wird durch Rechtsanwalt, beschäftigt bei der Firmengruppe des Jagdpächters der Eigenjagd E, vertreten, eine entsprechende Vollmacht liegt bei. Der Beschwerdeführer ist Adressat des angefochtenen Bescheides, und als Berufsjäger vom Jagdpächter der Eigenjagd E im Bezirk D, Land Tirol, beschäftigt. Zuständige Behörde ist nach den Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 die Bezirksverwaltungsbehörde, also die Bezirkshauptmannschaft D, von der der angefochtene Bescheid auch erlassen wurde. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid ist daher beim Landesverwaltungsgericht Tirol zu erheben. Laut Rechtsmittelbelehrung ist die Bescheidbeschwerde fälschlicher Weise „binnen vier Wochen ab Erlassung des Bescheides“ zu erheben, richtig wäre es den Fristenlauf an das Datum der Zustellung des Bescheides zu knüpfen. Der angefochtene Bescheid wurde am xx.xx.xx erlassen. Die Beschwerde wird am 16.06.2014 erhoben - die Beschwerde ist also jedenfalls rechtzeitig, da selbst seit Erlassung des Bescheides noch keine vier Wochen vergangen sind, und die rechtmäßige Zustellung jedenfalls erst nach dem xx.xx.xx erfolgt sein kann. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom xx.xx.xx, Zahl *****, verletzt den Beschwerdeführer aufgrund von falscher rechtlicher Beurteilung, Verfahrensmängeln und Aktenwidrigkeit in seinen subjektiven Rechten, was sich im Einzelnen wie folgt begründet:

4.1. Die Behörde wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe im Mai 2014 keine gültige Tiroler Jagdkarte besessen, da er trotz ausdrücklicher Aufforderung der Behörde die Jagdkarte nicht verlängert habe, und trotzdem Abschüsse getätigt: Gern § 27 Abs 3 Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG) ist eine Jagdkarte unabhängig vom Datum ihrer Ausstellung für das jeweilige Jagdjahr auszustellen; das Jagdjahr endet am 31. März des folgenden Jahres. Gern § 27 Abs 4 TJG erlangt eine Jagdkarte für das jeweils folgende Jagdjahr ihre Gültigkeit, wenn bis zum 30. Juni dieses Jahres die Prämie für die Jagdhaftpflichtversicherung eingezahlt wird. Der Tiroler Jägerverband hat bis zum 15. Juli eines Jahres den Bezirksverwaltungsbehörden jene Personen mitzuteilen, für die er für das jeweilige Jagdjahr nach § 58 Abs. 2 lit d rechtswirksam eine Jagdhaftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Anhand dieser Bestimmungen hätte der Beschwerdeführer noch bis 30. Juni 2014 Zeit gehabt seine Jagdkarte durch Einzahlung der Prämie zur Jagdhaftpflichtversicherung zu verlängern. Dies hat die Behörde völlig außer Acht gelassen, und vielmehr als wesentlichen Grund für das Nichtvorliegen der für die Bestätigung und Vereidigung als Berufsjäger erforderliche Verlässlichkeit herangezogen. Der Beschwerdeführer ist dadurch in seinem subjektiven Recht verletzt, die Tiroler Jagdkarte durch Einzahlung der Prämie für die Jaghaftpflichtversicherung bis 30.Juni 2014 zu verlängern. 4.2. Die Behörde führt in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, zufällige Erhebungen um den 12. Feber 2014 hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer seit dem 31.03.2010 keine gültige Tiroler Jagdkarte besessen habe. Mit diesem Umstand konfrontiert habe der Beschwerdeführer sofort die Verlängerung der Tiroler Jagdkarte beantragt und sei eine behördliche Überprüfung der Verlässlichkeit durchgeführt worden, weiters sei der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers auf G, C (Anmerkung: Diese Angabe im angefochtenen Bescheid ist falsch, die Adresse des Beschwerdeführers lautet richtig H, C) umgemeldet und dies dem Tiroler Jägerverband mitgeteilt worden, und sei durch die BH D am 17. 02. 2014 eine Verlängerung der Tiroler Jagdkarte mit Gültigkeit für das Jagdjahr 2013/2014 ausgestellt worden. Daraus erschließt sich, dass die Behörde am 17.02.2014 der Ansicht gewesen sein muss, die erforderliche Verlässlichkeit von Herrn B für die Ausstellung einer Jagdkarte liege vor. Weiters wird in der Begründung angeführt, der Beschwerdeführer sei darauf hingewiesen worden, dass er bis 31.03.2014 die Jagdkarte zu verlängern habe. Bereits hier hat die Behörde § 27 Abs 4 TJG außer Acht gelassen, wonach die Jagdkarte bis 30. Juni durch Einzahlung der Versicherungsprämie verlängert werden kann. Von der Behörde nicht erwogen werden die Umstände, die dazu geführt haben, dass der Beschwerdeführer keine gültige Jagdkarte vor Februar 2014 besessen hat: Der Beschwerdeführer hat nicht etwa die Versicherungsprämie einfach nicht eingezahlt, sondern kam es lediglich dadurch, dass der Beschwerdeführer vergessen hat seinen Seite 3 von 7 Hauptwohnsitz umzumelden zu Unklarheiten über die Adresse des Beschwerdeführers und infolgedessen zu einer Rücküberweisung der Versicherungsprämie durch den Tiroler Jägerverband, der die Versicherung für seine Mitglieder vornimmt. Die Verfehlung des Beschwerdeführers konkretisiert sich also darin, dass er vor Februar 2014 verabsäumt hat seinen Wohnsitz umzumelden, und die Rücküberweisung der Prämie nicht rechtzeitig bemerkt hat. Die Behörde hat laut eigener Angabe im Februar 2014 die Verlässlichkeit des Beschwerdeführers überprüft, zu diesem Zeitpunkt waren die oa. Umstände alle bekannt. Da die Behörde im Februar 2014 die Verlässlichkeit des Beschwerdeführers als vorliegend erachtet hat, muss in der Zwischenzeit zumindest ein neuer Umstand eingetreten sein, der zu einer anderen Beurteilung durch die Behörde führt: Dass der Beschwerdeführer (angeblich) seit 31.03.2010 keine Jagdkarte gehabt habe, und seinen Wohnsitz nicht umgemeldet habe, schadet der Verlässlichkeit des Beschwerdeführers iZm der Bestellung als Berufsjäger offenbar nicht: Andernfalls hätte bereits im Februar 2014 keine Verlängerung der Jagdkarte ausgestellt werden können. Die Behörde führt hierzu jedoch lediglich an, der Beschwerdeführer habe seine Jagdkarte neuerlich nicht verlängert, was in Hinblick auf § 27 Abs 4 TJG nicht richtig ist. Ansonsten führt die Behörde lediglich Sachverhalte an, die bereits im Februar 2014 zu berücksichtigen gewesen wären, ua. dass er in den Jagdjahren 2011/2012 und 2012/2013 ohne Jagdkarte gewesen sei. Das ist insofern nicht nachvollziehbar, da - eine Einzahlungsbestätigung des Beschwerdeführers vom xx.xx.xx bei der Tiroler Sparkasse mit dem Verwendungszweck „I“ vorliegt, für das Jagdjahr 2011/2012 die Jagdkarte durch den Beschwerdeführer also jedenfalls verlängert wurde, - eine Einzahlungsbestätigung vom 30.05.2012 mit dem Verwendungszweck „J“ für das Jagdjahr 2012/2013 ebenfalls vorliegt, - diese Umstände der Behörde bereits Jahre früher bekannt sein mussten, da der Tiroler Jägerverband jährlich die von ihm versicherten Personen der Behörde meldet, und die Behörde damals, wie auch im Februar 2014, offenbar keinen negativen Einfluss auf die erforderliche Verlässlichkeit gesehen hat, ansonsten der Widerruf ja bereits viel früher stattfinden hätte müssen. Der Beschwerdeführer ist seit dem Jagdjahr 1997/1998 Berufsjäger. In Hinblick auf die für ihn gravierenden nachteiligen Folgen hat der Beschwerdeführer seine Jagdkarte regelmäßig verlängert. Dass er es verabsäumt hat seinen Wohnsitz umzumelden kann bestenfalls als leichte Fahrlässigkeit gewertet werden. Es war für den Beschwerdeführer anfangs eine Zeitlang nicht klar, ob er seinen neuen Wohnsitz beziehen werde, da es in diesem Mängel aufgrund von Feuchtigkeitsschäden gab, welche erst zu sanieren waren. Nach Abschluss dieser Arbeiten hat der Beschwerdeführer schlicht vergessen seinen Wohnsitz umzumelden. Beweis: Einzahlungsbestätigung vom 30.07.2011 Einzahlungsbestätigung vom 30.05.2012 widerrufen, wenn nachträglich ein Umstand bekannt wird oder eintritt, der die Bestätigung ausgeschlossen hätte. Der Beschwerdeführer hat die Berufsjägerprüfung erfolgreich abgelegt, mit österreichischer Staatsbürger und verfügt wie in Pkt 4.2 dargelegt über die erforderliche Verlässlichkeit. Er ist daher in seinem subjektiven Recht verletzt, dass die Bestätigung und Vereidigung als Berufsjäger durch die Behörde nicht widerrufen wird, wenn die Voraussetzungen gern § 32 TJG erfüllt werden. 4.4. Der Beschwerdeführer ist ausgebildeter Berufsjäger und verdient als Berufsjäger seinen Lebensunterhalt. Er besitzt keine weitere Berufsausbildung. Durch den Widerruf der Bestätigung und Vereidigung als Berufsjäger verliert der Beschwerdeführer quasi seine Existenzgrundlage. Auch für den Jagdpächter hat der Widerruf massive Folgen, der Jagdleiter wurde von der Behörde aufgefordert binnen 10 Tagen einen neuen Berufsjäger für die Eigenjagd E zu bestellen. Neben den gravierenden Folgewirkungen des angefochtenen Bescheides fallen eine Reihe von Fehlern der Behörde auf:

Die Behörde führt selbst im Bescheid eine falsche Adresse des Beschwerdeführers an, nämlich G statt H, wie auch der Jagdkarte zu entnehmen ist. Beweis: Kopie der Jagdkarte des Beschwerdeführers Die Behörde erteilt eine falsche Rechtsmittelbelehrung, indem die Beschwerdefrist auf die Ausstellung des Bescheides abstellt, nicht auf dessen Zustellung. Die Behörde fordert den Jagdleiter auf binnen 10 Tagen einen neuen Berufsjäger zu bestellen, obwohl für die Eigenjagd E aufgrund ihrer Flächenausmaße keine Berufsjägerpflicht besteht. Auf Hinweis des Beschwerdeführers hat die Behörde diese Aufforderung mittlerweile revidiert. Beweis: E-Mail vom 27.05.2014 K L (BH D) an M N (Jagdleiter) Die Behörde hat in Kenntnis der schweren Folgen des Bescheides weder den Beschwerdeführer noch den Jagdleiter im Vorfeld kontaktiert oder ihnen die Möglichkeit einer Stellungnahme gegeben. Vergleicht man das fehlerhafte Verhalten der Behörde, die Vorwürfe der Behörde an den Beschwerdeführer, und die gravierenden Folgen des angefochtenen Bescheides, so zeigt sich dass hier die im Sinne einer objektiven Begründbarkeit erforderliche Verhältnismäßigkeit und Adäquanz des behördlichen Verhaltens nicht gegeben ist. Würde man derart strenge Maßstäbe an die Verlässlichkeit der Behörde anlegen, wie sie diese nun - abweichend vom Februar 2014 - an den Beschwerdeführer anlegt, käme man zum Schluss, die im Beamten- und Vertragsbediensteten-Dienstrecht vorgesehene Verlässlichkeit der hier agierenden Organwalter könne ebenfalls nicht gegeben sein. Das kann jedoch weder Ziel der allgemeinen staatlichen Verwaltungsorganisationsvorschriften sein, noch Ziel des TJG 2004. Der Beschwerdeführer ist daher in seinem subjektiven Recht auf die Rechtsstaatlichkeit der staatlichen Verwaltung, und seinem subjektiven Recht auf Vertrauen in das gesetzmäßige Verhalten der Organwalter der staatlichen Verwaltung verletzt. Zudem ist der Beschwerdeführer in seinem subjektiven Recht auf amtswegige Feststellung der materiellen Wahrheit durch die Behörde verletzt. Aus den angeführten Gründen stellt der Beschwerdeführer den A N T R A G Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben.“

2. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:

Aufgrund des Beschwerdevorbringens fand am 9.7.2014 eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer folgende Angaben machte:

„Ich habe 1993 die Berufsjägerprüfung gemacht und arbeite seitdem als Berufsjäger. Seit 1997 arbeite ich für den jetzigen Dienstgeber. Seit damals bin ich als Berufsjäger in der Einlage E beschäftigt. Der Jagdleiter ist Herr N.

Neben mir gibt es noch drei weitere Jagdschutzorgane, diese sind allerdings Aufsichtsjäger.

Wenn ich gefragt werde, wie wir den Jagdschutz ausüben, so gebe ich an, das wir dabei nie Probleme hatten. Es gibt in unserem Revier keinen Dienstplan im eigentlichen Sinne. Es ist eigentlich so, dass wir unsere Aufgaben verteilen und dabei auch besprechen, wer welche Funktionen am jeweiligen Tag übernimmt.

Wenn mir der Auszug über die Gültigkeitsdauer meiner Jagdkarte vorgehalten wird und sich daraus ergibt, dass ich im Zeitraum von 2010-2014 keine gültige Jagdkarte besessen habe, so gebe ich an, das wurde mir von Herrn L gesagt. Ich bin dann auch sofort vorstellig geworden und habe eine neue Jagdkarte gelöst. Ich kann die Einzahlungsbelege für die Jagdbeiträge für die Jahre 2011 und 2012 vorweisen (diese liegen der Beschwerde bei). Wenn mir vorgehalten wird, dass ich für das Jahr 2013 keinen Überweisungsbeleg vorlegen kann, so gebe ich an, das sich da meine damalige Lebensgefährtin darum gekümmert habe und ich hier den Überblick verloren habe.

In unserem Jagdrevier sind vorzeitige Jagdbeginne mit Mai festgesetzt. Ich habe dann am 19.05. eine Abschussmeldung für ein Schmaltier erstattet und habe hierbei das falsche Datum angegeben, ich habe es dann berichtigt. Im Zuge dessen, hat sich herausgestellt, dass ich zum Zeitpunkt des Abschusses keine gültige Jagdkarte gelöst hatte und habe diese zwischenzeitlich gelöst.

Es war damals so, dass ich nach dem Gespräch mit Herrn L im Mai 2014 zur Bank gefahren bin und anhand eines alten Erlagscheines auf diese Kontonummer des Tiroler Jägerverbandes eingezahlt habe.

Auf Frage meines Vertreters gebe ich an, dass meine Wohnung direkt im Revier liegt. Ich bin eigentlich jeden Tag im Revier. Ich habe bisher als Jagdschutzorgan weder einen Waffengebrauch gehabt, noch habe ich eine Festnahme gemacht. Eigentlich gehört der sonstige Revierdienst zu meinen Hauptaufgaben. Mir obliegt auch das jagdliche Meldewesen hinsichtlich Abschussplan und Meldung.“

Aufgrund dieser Angaben in der öffentlich mündlichen Verhandlung wurde nachfolgend eine Bestätigung des Tiroler Jägerverbandes eingeholt, aus der sich ergibt, dass der Beschwerdeführer am 23.05.2014 eine Tiroler Jagdkarte gelöst hat.

Dieses Ermittlungsergebnis wurde dem Beschwerdeführer zu einer abschließenden Stellungnahme übermittelt und machte er davon Gebrauch.

II.Sachverhalt:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht Tirol nachfolgender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer wurde am 26.01.2001 von der Bezirkshauptmannschaft D als Berufsjäger für das Jagdrevier Eigenjagd E bestellt und vereidigt. Seit diesem Zeitpunkt übt er die Tätigkeit eines Berufsjägers aus. Seit dem Ablauf des Jagdjahres 2009/2010, das ist der 31.03.2010, besitzt der Beschwerdeführer keine gültige Tiroler Jagdkarte mehr. Trotzdem hat er weiterhin die Tätigkeit eines Berufsjägers ausgeübt. Insbesondere hat er in den Jagdjahren 2011 und 2012 insgesamt 47 Abschüsse getätigt.

Im Februar 2014 wurde der Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft D auf sein Fehlverhalten hingewiesen und wurde ihm trotzdem neuerlich eine Jagdkarte ausgestellt. Diese Jagdkarte endete jedoch mit dem Ende des Jagdjahres am 31.03.2014.

Nachfolgend tätigte der Beschwerdeführer am 17.5.2014 abermals einen Rotwildabschuss ohne in Besitz einer gültigen Jagdkarte zu sein. Erst nachdem er die Abschussmeldung für das von ihm erlegte Stück Rotwild am 19.5.2014 erstattete und er neuerlich auf das Fehlen einer gültigen Tiroler Jagdkarte hingewiesen wurde, hat er am 23.05.2014 eine Jagdkarte für das Jagdjahr 2014 gelöst.

Der Sachverhalt ist insofern unstrittig und ergeben sich auf Ebene der Beweiswürdigung keine Bedenken gegen den festgestellten Sachverhalt.

III.Rechtliche Grundlagen

Die maßgeblichen Regelungen des TJG (§§ 31und 35 zuletzt geändert mit LGBl Nr 9/2008, § 33 zuletzt geändert mit LGBl Nr 8/2010) lauten wie folgt:

§ 30

(1) Dem Jagdausübungsberechtigten obliegt auch der Schutz der Jagd, den er nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen entweder selbst oder durch Jagdaufseher und Berufsjäger zu besorgen hat.

(2) Der Jagdschutz umfasst den Schutz des Wildes vor Raubwild, Raubzeug und vor Wilderern und die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes.

(3) Der Jagdschutz ist regelmäßig, dauernd und ausreichend auszuüben.

§ 31

(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat einen Jagdaufseher oder Berufsjäger zu bestellen. Die Jagdausübungsberechtigten aneinandergrenzender Jagdgebiete können mit Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde einen gemeinsamen Jagdaufseher oder Berufsjäger bestellen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutz der Jagd gewährleistet ist.

(2) Für Jagdgebiete über 2000 Hektar, die wenigstens zu 1500 Hektar aus Waldungen bestehen, und für alle Jagdgebiete über 3000 Hektar ist ein Berufsjäger zu bestellen. Bei entsprechend größerem Ausmaß der Jagdgebiete hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Obmannes der Bezirkslandwirtschaftskammer die Bestellung zusätzlicher Jagdaufseher oder Berufsjäger vorzuschreiben, wenn es der Schutz der Jagd oder der Schutz der Interessen der Landeskultur erfordert.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann nach Anhören der Landarbeiterkammer und des Bezirksjagdbeirates gestatten, dass ein Berufsjäger nicht bestellt werden muss, wenn die Jagd nur eine geringe Einstandsmöglichkeit aufweist, sowie in begründeten Ausnahmefällen dann, wenn der Schutz der Jagd und der Interessen der Landeskultur trotzdem gewährleistet ist, wobei auf die Wildstandsverhältnisse und die bisherige Art der Ausübung der Jagd in dem betreffenden Jagdgebiet Bedacht zu nehmen ist. Ein Bescheid, mit dem gestattet wird, dass ein Berufsjäger nicht bestellt werden muss, ist auch der Landarbeiterkammer zuzustellen. Sie kann gegen einen solchen Bescheid Berufung einbringen.

(4) Anstelle eines nach den vorstehenden Bestimmungen zu bestellenden Jagdaufsehers oder Berufsjägers kann auch der Jagdausübungsberechtigte den Jagdschutz ausüben, wenn er die für die Bestellung dieser Organe erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.

(5) Sorgt der Jagdausübungsberechtigte trotz Aufforderung nicht für ausreichenden Jagdschutz, so hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde die Vorsorge für den Jagdschutz bescheidmäßig aufzutragen.

§ 32

Zu Jagdaufsehern oder Berufsjägern dürfen nur Personen bestellt werden, die

a) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,

b) die geistige und körperliche Eignung für die mit der Ausübung des Jagdschutzes verbundenen Aufgaben und die hiefür erforderliche Verlässlichkeit besitzen,

c) die Jagdaufseher- bzw. die Berufsjägerprüfung (§ 33) mit Erfolg abgelegt haben.

§ 34

(1) Die Bestellung eines Jagdaufsehers oder Berufsjägers bedarf der Bestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Sie darf nur versagt werden, wenn eine der im § 32 angeführten Voraussetzungen nicht gegeben ist. Die Bestätigung ist zu widerrufen, wenn nachträglich ein Umstand bekannt wird oder eintritt, der die Bestätigung ausgeschlossen hätte.

(2) Die bestellten Jagdaufseher oder Berufsjäger sind nach Bestätigung ihrer Bestellung von der Bezirksverwaltungsbehörde in Eid und Pflicht zu nehmen. Über die Bestätigung ihrer Bestellung und die Vereidigung ist den Jagdschutzorganen eine Bescheinigung auszustellen, die sie bei Ausübung ihres Dienstes mit sich zu führen haben.

(3) Die Jagdschutzberechtigten haben bei der Ausübung ihres Dienstes das in der Anlage 2 abgebildete Jagdschutzabzeichen deutlich sichtbar zu tragen.

(4) Die Abs 1 bis 3 sind sinngemäß anzuwenden, wenn der Jagdausübungsberechtigte selbst den Jagdschutz ausübt.

§ 35

(1) Die ordnungsgemäß bestellten und bestätigten Jagdschutzberechtigten sind - unbeschadet der waffenrechtlichen Vorschriften - befugt, in Ausübung ihres Dienstes ein Jagdgewehr, eine Faustfeuerwaffe und eine kurze Seitenwaffe zu tragen. Sie sind berechtigt, zur Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriffes auf ihr Leben oder das Leben eines anderen von diesen Waffen Gebrauch zu machen. Der Gebrauch der Waffe ist nur so weit zulässig, als er zur Abwehr des Angriffes notwendig ist.

(2) Die ordnungsgemäß bestellten und bestätigten Jagdschutzberechtigten sind befugt, in Ausübung ihres Dienstes

a) Personen, die sie bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz auf frischer Tat betreten oder die im Verdacht stehen, eine Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz begangen zu haben, oder die im Besitz von Gegenständen sind, die offensichtlich von der Begehung einer solchen Verwaltungsübertretung herrühren, anzuhalten, auch wenn sie ein Fahrzeug lenken, zum Nachweis der Identität aufzufordern und der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, den genannten Personen Wild, Abwurfstangen, Waffen, Fanggeräte und Hunde gegen Übernahmsbescheinigung vorläufig abzunehmen und der Bezirksverwaltungsbehörde mit der Anzeige zu übergeben, sowie von Personen, gegen die sich der Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz richtet, mitgeführte Fahrzeuge sowie Behältnisse wie Rucksäcke und dergleichen zu untersuchen;

b) Personen, die sie bei Begehung einer Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz auf frischer Tat betreten, festzunehmen und der Bezirksverwaltungsbehörde vorzuführen, wenn

1. der Betretene dem Jagschutzberechtigten unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist,

2. begründeter Verdacht besteht, dass sich der Betretene der Strafverfolgung entziehen werde, oder

3. der Betretene trotz Abmahnung die strafbare Handlung fortsetzt oder versucht, sie zu wiederholen;

c) Hunde, die wildernd angetroffen werden oder sich außerhalb der Einwirkung ihres Herrn befinden und offensichtlich eine Gefahr für das Wild darstellen, und Katzen, die in einer Entfernung von mehr als 1.000 Metern vom nächstgelegenen bewohnten Haus oder wildernd angetroffen werden, zu töten, und zwar auch dann, wenn sie sich in Fallen gefangen haben. Jagd-, Haus-, Blinden-, Polizei- und Hirtenhunde dürfen nicht getötet werden, wenn sie als solche erkennbar sind, in dem ihnen zukommenden Dienst verwendet werden und sich nur vorübergehend der Einwirkung ihres Herrn entzogen haben.

(3) Festgenommene Personen sind unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu übergeben oder aber, wenn der Grund für die Festnahme schon vorher wegfällt, freizulassen. Sie sind ehestens, womöglich bei der Festnahme, in einer ihnen verständlichen Sprache über die Gründe ihrer Festnahme und die gegen sie erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten. Bei der Festnahme und der Anhaltung ist unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person vorzugehen.

(4) Den Eigentümern der nach Abs 2 lit c rechtmäßig getöteten Tiere gebührt kein Schadenersatz; sie sind jedoch, wenn sie bekannt sind, unverzüglich zu verständigen.

(5) Die im Abs 2 lit c angeführten Befugnisse stehen auch den Jagdausübungsberechtigten und mit deren schriftlicher Zustimmung auch jenen Jagdgästen zu, die im Besitz einer für das ganze Jagdjahr gültigen Jagderlaubnis sind."

IV.Erwägungen:

Auch wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er vorwiegend mit Revierarbeit betraut ist und nur gelegentlich Aufgaben des Jagdschutzes wahrnimmt, so ist dennoch auf die wesentliche Funktion eines Berufsjägers einzugehen. Aus diesen Betrachtungen erschließt sich sodann die erforderliche gesetzlich definierte, und beim Beschwerdeführer nicht gegebene, Verlässlichkeit.

Der Jagdschutz umfasst nach § 30 Abs 2 TJG "den Schutz des Wildes vor Raubwild, Raubzeug und vor Wilderern und die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes", er ist regelmäßig, dauernd und ausreichend auszuüben (§ 30 Abs 3 TJG). Er obliegt dem Jagdausübungsberechtigten, der den Schutz der Jagd entweder selbst oder durch Jagdaufseher oder Berufsjäger zu besorgen hat (§ 30 Abs 1 TJG). Demnach hat der Jagdschutz in erster Linie die Aufgabe, vorbeugend zu wirken und zu verhüten, dass dem Wild von Wilderern nachgestellt wird, dass das Wild von Raubzeug oder Raubwild angegriffen wird, und dass die im TJG zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften übertreten werden (vgl Abart, Kommentar zum Tiroler Jagdgesetz 2004, 2005, 101, Anm 3 zu § 30 TJG). Sorgt der Jagdausübungsberechtigte trotz Aufforderung nicht für ausreichenden Jagdschutz, hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde die Vorsorge für den Jagdschutz bescheidmäßig aufzutragen (§ 31 Abs 5 TJG). Wird der Jagdschutz nicht regelmäßig, dauernd und ausreichend ausgeübt oder wird vom Jagdausübungsberechtigten kein Jagdaufseher oder Berufsjäger genannt, ist dies verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden (vgl § 70 Abs 2 lit j und § 70 Abs 1 lit j TJG).

Als Jagdschutzpersonal darf nur bestellt werden, wer die dafür in § 32 lit a bis lit c TJG geforderten besonderen Voraussetzungen erfüllt, nämlich die geistige und körperliche Eignung für die mit der Ausübung des Jagdschutzes verbundenen Aufgaben und die hiefür erforderliche Verlässlichkeit (lit b), das erfolgreiche Ablegen der Jagdaufseher- bzw der Berufsjägerprüfung (lit c), und den Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft (lit a).

Die Bestellung eines Berufsjägers bedarf der Bestätigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde, die nur versagt werden darf, wenn eine der in § 32 TJG angeführten Voraussetzungen nicht gegeben ist (§ 34 Abs 1 TJG); die Bestätigung ist zu widerrufen, wenn nachträglich ein Umstand bekannt wird oder eintritt, der die Bestätigung ausgeschlossen hätte. Nach der Bestätigung ihrer Bestellung sind die bestellten Jagdaufseher oder Berufsjäger von der Bezirksverwaltungsbehörde in Eid und Pflicht zu nehmen, sie erhalten eine Bescheinigung über ihre Bestellung und ihre Vereidigung, die sie bei Ausübung des Dienstes mit sich zu führen haben (§ 34 Abs 2 TJG). Zudem haben sie bei der Ausübung ihres Dienstes ein im Gesetz geregeltes Jagdschutzabzeichen deutlich sichtbar zu tragen.

In Ausübung ihres Dienstes kommen ordnungsgemäß bestellten und bestätigten Jagdschutzorganen die in § 35 TJG aufgezählten besonderen Befugnisse zu: Die Befugnis zum Tragen von Waffen und zum Waffengebrauch (§ 35 Abs 1 TJG), die Befugnis zur Anhaltung, Festnahme und Übergabe von festgenommenen Personen an die Bezirksverwaltungsbehörde (§ 35 Abs 2 lit a, lit b und Abs 3 TJG); die Anzeige von Übertretungen des TJG (§ 35 Abs 2 lit a leg cit); die Befugnis zur Abnahme von Wild, Abwurfstangen, Waffen, Fanggeräten und Hunden (§ 35 Abs 2 lit a leg cit) und die Befugnis zur Tötung von wildernden Hunden und Katzen (§ 35 Abs 2 lit c leg cit).

In Anbetracht der sich aus § 30 TJG ergebenden Verpflichtung zum Jagdschutz normiert § 35 TJG für Jagdschutzorgane, wenn sie ordnungsgemäß bestellt und bestätigt sind, nicht bloß die Ermächtigung, sondern die Verpflichtung, die in § 35 TJG vorgesehenen Befugnisse bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auszuüben. Diese Maßnahmen sind der Bezirksverwaltungsbehörde zuzurechnen, die iSd § 34 TJG die Bestellung bestätigte und das Jagdschutzorgan vereidigte und die dem Jagdschutzorgan als Aufsichtsbehörde übergeordnet ist (vgl dazu VwGH 1. April 1987, 86/03/0159, VwSlg 12.433 A, mwH). Hat die Bestellung seitens des Jagdausübungsberechtigten die Voraussetzung für die Bestätigung und Vereidigung geschaffen, wird durch die beiden zuletzt genannten Vorgänge die Zuständigkeit zur Handhabung der Zwangsbefugnisse nach § 35 TJG begründet. Damit korrespondiert die in § 34 Abs 2 TJG getroffene Regelung, dass die bestellten Jagdaufseher oder Berufsjäger nach Bestätigung ihrer Bestellung von der Bezirksverwaltungsbehörde nicht nur "in Eid", sondern auch "(in) Pflicht" zu nehmen sind.

Die Zuordnung der Tätigkeit eines Jagdschutzorgans zur Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse zur Wahrung der allgemeinen Belange des Staats wird nach außen hin manifest gemacht durch das bei der Ausübung des Dienstes zu tragende Jagdschutzabzeichen (§ 34 Abs 3 TJG), die dabei mitzuführende behördliche Bescheinigung über die Bestellung und deren Bestätigung zum Jagdschutzorgan (§ 34 Abs 2 TJG), sowie in Verbindung damit (gegebenenfalls) durch das Tragen von Waffen iSd § 35 Abs 1 TJG.

Aus diesem Regelungsgefüge ergibt sich Folgendes: Jagdschutzorgane sind qualifizierte physische Personen, die zum Schutz der Jagd vom Jagdausübungsberechtigten zu bestellen sind und von der Bezirksverwaltungsbehörde (einer Behörde der staatlichen Verwaltung, vgl B.Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 2009, Rz 312) mit einer öffentlichen Funktion betraut werden (vgl in diesem Sinn VwGH 22. März 1991, 90/19/0013, VwSlg 13.417 A). Zur Wahrnehmung dieser Funktion zählt insbesondere die Handhabung der in § 35 Abs 2 TJG genannten Zuständigkeiten, bei denen es sich typischerweise um Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handelt, bei denen von einem Organ der Verwaltung einseitig unmittelbar gegenüber einem individuell bestimmten Adressaten ein Befehl (etwa iSd lit a: anzuhalten oder etwas herzugeben) erteilt oder Zwang (etwa bei Abs 2 lit a die vorläufige Abnahme von Gegenständen oder eine Festnahme und Vorführung einer Person iSd Abs 2 lit b iVm Abs 3) gesetzt wird. Auch § 35 Abs 2 lit c TJG betrifft (schadenersatzlose, vgl § 35 Abs 4 TJG) Zwangsakte in das Eigentum der Eigentümer von in lit c genannten Hunden oder Katzen (wobei bei Nichtbefolgung eines Befehls der Zwangsakt droht). Zudem kommt den Jagdschutzorganen im Rahmen des § 35 Abs 1 TJG die Befugnis zum Tragen von Waffen und zum Waffengebrauch zu.

Die Jagdschutzorgane sind somit funktionell Verwaltungsorgane zur Vollziehung des TJG. Ausgehend von ihrem Wirkungsbereich sind sie als "Organe der öffentlichen Aufsicht" (vgl etwa B.Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 2009, Rz 114; Adamovich/Funk/Holzinger/Frank, Österreichisches Staatsrecht, Bd 4. Allgemeine Lehren des Verwaltungsrechts, 2009, Rz 46.043; N.Raschauer, in: N.Raschauer/Wessely (Hrsg), Kommentar zum VStG, 2010, § 50 VStG, Rz 11) zu qualifizieren, denen schon nach dem VStG bestimmte Zuständigkeiten (etwa zur Beschlagnahme von Verfallsgegenständen nach § 39 leg cit) - zukommen. Das TJG geht über den im VStG gezogenen Rahmen für Organe der öffentlichen Aufsicht hinaus, wenn in § 35 Abs 2 lit a iVm Abs 3 TJG den Organen des Jagdschutzes eine Zuständigkeit zur Festnahme von Personen und deren Vorführung in die Bezirksverwaltungsbehörde eingeräumt wird, wie sie im VStG (§ 35 leg cit) den den Sicherheitsbehörden beigegebenen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Sicherung des Strafverfahrens (somit den Organen, die für die Sicherheitsbehörden den Exekutivdienst besorgen, vgl § 5 Abs 1 SPG) vorbehalten wird (zu § 35 VStG vgl Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht, 20095, 474 ff; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 20119, Rz 837 ff). Jagdschutzorganen ist damit (als Privaten) die Ausübung von Polizeibefugnissen übertragen (vgl Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, 19963, 402 f; Adamovich/Funk/Holzinger/Frank, Österreichisches Staatsrecht, Bd 4. Allgemeine Lehren des Verwaltungsrechts, 2009, Rz 46.043). Dass Jagdschutzorgane in Art 78 d B-VG nicht zu den "Wachkörpern" (denen als bewaffneten oder uniformierten oder sonst nach militärischem Muster eingerichteten Formationen Aufgaben polizeilichen Charakters übertragen sind) zählen, ändert daran nichts.

Werden ordnungsgemäß bestellte und bestätigte Jagdschutzorgane im Rahmen des Jagdschutzes tätig, handeln sie in Vollziehung der Gesetze, weshalb Schäden, die von einem solchen Jagdschutzorgan - insbesondere als Träger hoheitlicher Zwangsbefugnisse - rechtswidrig und schuldhaft verursacht werden, den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes unterliegen, wobei haftender Rechtsträger kraft funktioneller Zurechnung der Tätigkeit der Jagdschutzorgane zur Vollziehung des Landes das jeweilige Bundesland ist (vgl Abart, Kommentar zum Tiroler Jagdgesetz 2004, 2005, 113, Anm 24). Solche Maßnahmen in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt können weiters bei dem Landesverwaltungsgericht Tirol in Beschwerde gezogen werden.

Vor diesem Hintergrund sind ordnungsgemäß bestellte und bestätigte Jagdschutzorgane zur Erfüllung von Aufgaben der staatlichen Hoheitsverwaltung beliehene bzw in Pflicht genommene Private (vgl nochmals B.Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 2009, Rz 114; Öhlinger/Eberhart, Verfassungsrecht9, 2012, Rz 571 f). Den Jagdschutzorganen stehen nach § 35 TJG Zwangsbefugnisse zur Verfügung, die sie bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen anzuwenden haben. Ihre Tätigkeit ist spezifisch und unmittelbar mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden. Ihre mit der Ausübung von Zwangsbefugnissen verbundenen Aufgaben stellen eine Teilnahme der Ausübung hoheitlicher Befugnisse zur Wahrung der allgemeinen Belange des Staates dar. Die Einstufung dieser Heranziehung von Privaten mit hoheitlichen Befugnissen als "Beleihung" oder "Inpflichtnahme" verdeutlicht, dass diese Privaten an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse zur Wahrung der allgemeinen Belange des Staates teilhaben.

Nach der Zweckbestimmung in § 34 Abs 2 TJG hat der Jagdschutz in erster Linie die Aufgabe, vorbeugend zu wirken, nämlich zu verhüten, dass dem Wild von Wilderern nachgestellt, dass es von Raubzeug oder Raubwild angegriffen wird, und dass die zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften des TJG übertreten werden. Dieser Zweckbestimmung kommen die Jagdschutzorgane in dem Jagdrevier, für welches sie bestellt wurden, nur dann - wie von § 30 Abs 3 TJG verlangt - regelmäßig, dauernd und ausreichend nach, wenn sie das Jagdgebiet kontinuierlich betreuen und sich dort dementsprechend oft aufhalten. Der Aufenthalt eines Jagdschutzorgans im betreffenden Jagdrevier lässt sich von seinen Aufgaben als Jagdschutzorgan nicht trennen, während seines Aufenthaltes steht ein Jagdschutzorgan in Ausübung seiner Jagdschutzaufgaben. Das Jagdschutzorgan hat somit beim Aufenthalt im betreffenden Jagdgebiet stets darauf zu achten, ob die Voraussetzungen für die von ihm nach § 35 TJG wahrzunehmenden Befugnisse vorliegen, und gegebenenfalls bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen diese Befugnisse auszuüben.

Damit kann aber nicht gesagt werden, dass ein Jagdschutzorgan die ihm übertragenen Jagdschutzaufgaben im Jagdrevier nicht regelmäßig ausüben würde. Angesichts der für die Erfüllung der Jagdschutzaufgaben im Jagdrevier stets zu übenden Aufmerksamkeit machen diese Aufgaben auch nicht nur einen geringen Teil der Tätigkeit des Jagdschutzorgans (selbst dann, wenn es sich um einen sonst mit der Bejagung beauftragten Berufsjäger handelt) aus. Bei der gesetzlich angeordneten regelmäßigen, dauernden und ausreichenden Ausübung des Jagdschutzes wirken die Befugnisse des Jagdschutzorgans zudem - auch ohne häufige Ausübung in konkreten Fällen - im Sinn des Jagdschutzes präventiv, als das Wissen um einen effizienten Jagdschutz Personen davon abhalten kann, gegen jagdrechtliche Vorschriften zu verstoßen.

Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers über seine nur eingeschränkte Tätigkeit als Jagdschutzorgan als nicht zielführend. Des Weiteren kann auch der Bezirkshauptmannschaft D nicht entgegengetreten werden, wenn sie bei Kenntnis des vorliegenden Sachverhaltes, insbesondere nach erfolgter Belehrung, von einem Wegfall der Zuverlässigkeit ausgeht.

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Albin Larcher

(Vizepräsident)

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