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LVwG-2014/19/1008-2•LVwG T LVwG-2014/19/1008-2
LVwG-2014/19/1008-2State Administrative CourtAug 26, 2014
Ablagerung von Beton- und Ziegelbruch;<br/>Verbesserungsauftrag nicht entsprochen;
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Barbara Glieber über die Beschwerde des Herrn BF, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft N vom xx.xx.xxxx, Zl ****, den
B E S C H L U S S
gefasst:
1. Die Beschwerde wird gemäß §§ 31 Abs 1 und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensablauf:
Mit Straferkenntnis vom xx.xx.xxxx, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer folgendes zur Last gelegt:
„Tatzeit: jedenfalls vor dem xx.xx.xxxx, xx.xx Uhr
Tatort: im Bereich der Grundstücksgrenzen Nr. *** und ***, KG CH, zwischen Straßenrand und Wald
Herr BF hat es zu verantworten, dass jedenfalls vor dem xx.xx.xxxx im Bereich der Grundstücksgrenzen Nr. 257 und 390, KG CH, zwischen Straßenrand und Wald ca. 110m3 (ca. 220t) Beton- und Ziegelbruch abgelagert wurde, ohne im Besitz einer dafür erforderlichen abfallrechtlichen Bewilligung zu sein, obwohl Abfälle außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen und die vorstehend genannten Grundstücke keine derartig geeignete Anlage darstellen.“
Der Beschwerdeführer habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 15 Abs 3 iVm § 79 Abs 2 Z 3 Abfallwirtschaftsgesetz
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 450,-- verhängt und wurde er zu einem Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer Folgendes aus:
„Ich bin mit der Geldstrafe nicht einverstanden weil es eine Zwischenlagerung war und es betraf die Grundstückgrenze Nr. 275, 390 die Zufahrt Straße der Höfe und nicht 261 wie behauptet. Ich hab es inzwischen gebrochen und es waren 40m3 und nicht so wie ihr behauptet haben 160m 3. Auf der Grundstücksgrenze Nr. 261 befindet sich lediglich ein bisschen 0,20 und Wandschotter seit 35 Jahren schon auf demselben Platz gelagert. Ich warte jetzt das Ergebniss ab.
Betrifft "CK" auf der Grundstücksgrenze Nr. 248 Es sind keine Tiere mehr darin vorhanden es kommt so viel Salz von der Landesstraße in die Lacke das ich jetzt das Heu schon entsorgen musste weil es so stinkt und die Tiere durchfall bekommen. Warum hat der eine der die Fotos gemacht hat einfach mit seinem Auto auf meinen Grund geparkt darf der das überhaupt? Ich habe der Gemeinde schon vor 38 Jahren schon gesagt das das nicht geht die Öl Fässer bei der 1 Kleinsöller Mullhalde einfach so entsorgen. Die 2 "EN" war schon ein bisschen besser aber jemand soll mir das mal erklären wie die Filterung durch die Kieselsteinen funktioniert bis jetzt hat mir das noch niemand erklären können weil das Wasser geht durch das Kiesbett und dann in den Inn. Ich hatte immer schon mit der Gemeinde eine Meinungsverschiedenheit weil sie nichts für die Umwelt machen wollten ich war der erste der Rapsöl für der Motorsäge hernahm. 1980 bei der Bauverhandlung am xx.xx.xxxx musste ich sogar noch die Blumen auf den Balkon zeichnen das ist wichtig im Winter. Vor 14 Tagen bin ich S Flohmarkt gefahren vor X usw. war alles Bauschott gebrochen und ein Aushub zum einfüllen wahrscheinlich. Am xx.xx.xxxx fahr ich wieder Flohmarkt und dann werde ich mal Fotos machen. Es gab so viel zum Umwelt Thema Innsbrucker Umweltabteilung der Name ist euch eh bekannt der war so fröhlich das sie wieder einen "Umwelt" Sünder wegen einer kurzen Lagerung erwischt wurde.
Ich hoffe das das jetzt alles erledigt ist sonst bekomme ich eh wieder ein schreiben.
Mit freundlichen Grüßen
BF“
Mit Schreiben vom xx.xx.xxxx, Zl ****, wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat. Er wurde gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 13 Abs 3 AVG aufgefordert, diese Mängel binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Auftrages zu beheben.
Dieses Schreiben blieb unbeantwortet.
II.Rechtslage:
Gemäß § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat viel mehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Gemäß § 9 Abs 1 Z 3 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, gemäß § 9 Abs 1 Z 4 VwGVG das Begehren zu enthalten.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtsache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
III.Rechtliche Erwägungen:
Der vorliegenden Beschwerde sind weder die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, noch ein konkretes Begehren zu entnehmen. Der Beschwerdeführer kam dem Verbesserungsauftrag vom xx.xx.xxxx nicht nach.
Somit erweist sich die Beschwerde als unzulässig und war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Barbara Glieber
(Richterin)
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