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LVwG-2012/19/2482-13•LVwG T LVwG-2012/19/2482-13
LVwG-2012/19/2482-13State Administrative CourtAug 25, 2014
Auflösung eines Pachtvertrages
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Barbara Glieber über die Beschwerden von Herrn WP, Adresse, WF, ADresse, und WF-R, Adresse, alle vertreten durch RAe, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft N vom xx.xx.xxxx, Zl ****, betreffend die Auflösung eines Jagdpachtvertrages
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 3 Abs 7 Z 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwBKG-ÜG) wird den Beschwerden Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom xx.xx.xxxx, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft N den zwischen der BO, Adresse, vertreten durch den UF, Adresse, als Verpächterin sowie den Herren WP, geb. am xx.xx.xxxx, Adrese, und WF, geb. am xx.xx.xxxx, Adresse, sowie WF, geb. am xx.xx.xxxx, Adresse, als Pächtergemeinschaft am xx.xx.xxxx für die Dauer vom xx.xx.xxxx bis xx.xx.xxxx abgeschlossenen Jagdpachtvertrag für die D des E, Revierteil A, von Amts wegen mit sofortiger Wirkung aufgelöst.
Mit Erkenntnis vom xx.xx.xxxx, Zl ****4, hat der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol die Berufungen von Herrn WP, Adresse, WF, Adresse, und WF-R, Adresse, alle vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft N vom xx.xx.xxxx, Zl ****, betreffend die Auflösung eines Jagdpachtvertrages als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die Behörde nach der Bestimmung des § 20 lit a) Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl Nr 41, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 8/2010, einen Pachtvertrag von Amts wegen aufzulösen hat, wenn der Pächter wenigstens einen der in lit a) bis f) taxativ angeführten Tatbestände verwirklicht hat. Aufgrund der vorliegenden vier rechtskräftigen Bestrafungen von Herrn WP wegen Übertretungen des TJG 2004 wurde das gegenständliche Verfahren von Amts wegen eingeleitet. Wiederholt im Sinne des § 20 lit a) TJG 2004 bedeutet, dass der Tatbestand mehr als einmal erfüllt worden sein muss. Unbestritten ist, dass die angeführten Strafbescheide zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits in Rechtskraft erwachsen waren. Der Berufungswerber hat sich daher wiederholt einer Übertretung des TJG 2004 schuldig gemacht. Die Rechtskraft dieser Strafbescheide bewirkt, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung an den Spruch dieser Bescheide gebunden ist und diese ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen hat. Aufgrund dieser Bindung der Erstinstanz konnte diese ohne weiteres davon ausgehen, dass sich der Berufungswerber mehr als einmal, also wiederholt im Sinne des § 20 lit a) TJG 2004 einer Übertretung dieses Gesetzes schuldig gemacht hat. Da somit aber der gesetzliche Tatbestand des § 20 lit a) TJG 2004 verwirklich wurde, hatte die Behörde den Jagdpachtvertrag zwingend aufzulösen.
Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Dieser hat mit Erkenntnis vom xx.xx.xxxx, Zahl ****, ausgesprochen, dass die Wortfolge „die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Jagdpachtvertrag auf Antrag des Verpächters oder von Amts wegen aufzulösen wenn ein Pächter“ in § 20 und die Wortfolge „sich wiederholt einer Übertretung dieses Gesetzes schuldig macht,“ in § 20 lit a TJG 2004, LGBl Nr 41, wegen Verstoßes gegen das auch den einfachen Gesetzgeber bindende Recht auf Unversehrtheit des Eigentums als verfassungswidrig aufgehoben.
Mit Erkenntnis vom gleichen Tag hat der Verfassungsgerichtshof zu Zahl **** den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung aufgehoben.
II.Rechtsgrundlagen:
Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl I Nr 1/1930, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 164/2013:
„Artikel 140
(…)
(7)Ist ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden oder hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Abs 4 ausgesprochen, dass ein Gesetz verfassungswidrig war, so sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis eine Frist gemäß Abs 5 gesetzt, so ist das Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden.
III.Rechtliche Erwägungen:
Mit Erkenntnis vom xx.xx.xxxx, Zl ****, hat der Verfassungsgerichtshof die zitierten Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten. Der Ausspruch wurde vom Landeshauptmann von Tirol am 18.08.2014 im Landesgesetz Nr 103/2014 kundgemacht. Gemäß Artikel 140 Abs 7 B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlassfall zurück.
Hinsichtlich der Anlassfälle ist daher so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.
Der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft N vom xx.xx.xxxx, Zl **** war daher ersatzlos zu beheben.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Barbara Glieber
(Richterin)
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