LVwG T LVwG-2014/14/0868-1

LVwG-2014/14/0868-1State Administrative CourtAug 19, 2014

Regest

Nachricht erteilt, da sich der Beschwerdeführer 6 Jahre wohlverhalten hat und die Grenze des § 13 Abs 1 lit b GewO nur um 20 Tagessätze überschritten hat;

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/14/0868-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.14.0868.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Klaus Dollenz über die Beschwerde von Herrn BF, vertreten Rechtsanwalt, Adresse , gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt K vom xx.xx.xxxx,

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ein außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 1, 1010 Wien erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu bezahlen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Dem Beschwerdeführer wird zu Handen seines Rechtsvertreters der Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt K mit nachstehendem Inhalt bis zum Gebührenhinweis zugestellt:

„Herr BF, geb. am xx.xx.xxxx in A, s Staatsbürger, wohnhaft in K, Adresse, hat ha. am xx.xx.xxxx durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter um Nachsicht gem. § 26 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 angesucht.

Aufgrund der Aktenlage ergeben sich insgesamt folgende gerichtliche Verurteilungen:

1)Bezirksgericht K vom xx.xx.xxxx **** rechtskräftig seit xx.xx.xxxx wegen §§ 15, 127 StGB (versuchter Diebstahl) zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je € 2,00 (€ 200,00) im Uneinbringlichkeitsfall 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre.

2)Bezirksgericht K vom xx.xx.xxxx **** rechtskräftig seit xx.xx.xxxx wegen §§ 15, 127 StGB (versuchter Diebstahl) zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je € 2,00 (€ 240,00) im Uneinbringlichkeitsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe.

3)Bezirksgericht K vom xx.xx.xxxx **** rechtskräftig seit xx.xx.xxxx wegen § 83 Abs. 1 StGB (Körperverletzung) zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je € 2,00 (€ 400,00) im Uneinbringlichkeitsfall 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe.

Im Strafregister der Republik Österreich, geführt von der Landespolizeidirektion Wien, ist angeführt, dass sich nach dem derzeitigen Stand der Strafregistereintragungen eine Tilgung voraussichtlich erst mit xx.xx.xxxx eintreten wird.

Der Genannte ist daher von der Ausübung des Gewerbes dem § 13 (1) GewO 1994 ausgeschlossen und hat um Erteilung der Nachsicht vom Gewebeausschluss wegen gerichtlicher Verurteilung zum Zweck der Ausübung der Gewerbe „Entrümpler“ und „Güterbeförderung unter 3,5 t“ anzusuchen.

Spruch:

Die Bürgermeisterin der Landeshauptstadt K entscheidet, gem § 333 Abs 1 i.V.m § 346 Abs 2, als Gewerbebehörde I. Instanz gem §§ 26 Abs 1, 13 Abs 1 GewO 1994 wie folgt:

Herrn BF wird die beantragte Nachsicht vom Gewerbeausschlussgrund wegen oben erwähnten gerichtlichen Verurteilungen

nicht erteilt.“

Innerhalb offener Frist wurde nachangeführte Beschwerde erhoben:

„Gegen den am xx.xx.xxxx zugestellten Bescheid vom xx.xx.xxxx wird fristgerecht

Beschwerde

An das Verwaltungsgericht erhoben.

Der Bescheid wird in seinem gesamten Umfang angefochten,

die Behörde hat sich zu unrecht nicht damit auseinandergesetzt das es sich bei den Diebstählen wegen derer der Beschuldigte verurteilt wurde um geringfügige Vermögensdelikte gehandelt hat, nämlich einmal um Lebensmittel im Wert von 6,48 EUR und einmal um einen Rasierapparat oder ein Kabel dazu und bei der Verurteilung wegen Köperverletzung um eine Auseinandersetzung im alkoholisierten Zustand im Gasthaus. Es handelte sich sohin um Bagatelldelikte, von denen ausgehend nicht auf ein sozialschädliches Verhalten im Rahmen der Gewerbeausübung geschlossen werden kann, da sie nicht mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit zu tun hatten. Zudem hat die Behörde zu unrecht nicht berücksichtigt, dass die Vermögensdelikte zum Zeitpunkt der Tatbegehung und Aburteilung keinen Gewerbeausschussgrund nach der Gewerbeordnung in der damaligen Fassung begründet hätte.

Deshalb wird gestellt der

Antrag

Das Verwaltungsgericht wolle in Stattgebung de Beschwerde den angefochtenen Bescheid abändern und aussprechen, dass die beantragte Nachsicht zu erteilen ist in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben.

K am xx.xx.xxxx für BF“

Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Nach § 13 Abs 1 GewO sind natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie erstens von einem Gericht verurteilt worden sind, a) wegen betrügerischen vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 53 TSTGB), organisierte Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerische Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oder b) wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monat überschreitenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und zweitens die Verurteilung nicht getilgt ist.

Nach § 26 Abs 1 leg cit hat die Behörde im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gem § 13 Abs 1 (oder 2) die Nachsicht von diesen Ausschluss zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehrung der gleichen oder ähnlicher Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist.

Die Bürgermeisterin der Stadt K hat ihre Entscheidung damit begründet, dass aufgrund der Aktenlage sich folgende gerichtliche Verurteilungen ergeben:

1. Bezirksgericht K vom xx.xx.xxxx **** rechtskräftig sei xx.xx.xxxx wegen § 15, 127 StGB (Versuch des Diebstahls) zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je € 2 (€ 200) im Uneinbringlichkeitsfall 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre.

2. Bezirksgericht K vom xx.xx.xxxx **** rechtskräftig seit xx.xx.xxxx wegen § 15, 127 StGB (Versuch des Diebstahls) zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je € 2 (€ 140) im Uneinbringlichkeitsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe.

3. Bezirksgericht K vom xx.xx.xxxx **** rechtskräftig seit xx.xx.xxxx wegen § 83 Abs 1 StGB (Körperverletzung) zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je € 2 (€ 400) im Uneinbringlichkeitsfall 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe.

Die Bürgermeisterin der Stadt K stützt sich darauf, dass bei der Ausübung des Gewerbe Entrümpler und Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt. Die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat die in den drei Verteilungen des Bezirksgerichtes K angeführt sind, durchaus möglich ist, dies aufgrund der selbständigen, mit Unternehmenstätigkeit verbundenen Kontakte und Gesprächspartnern, Kunden und weiteren, im geschäftlichen Zusammenhang stehenden Personen. Der Beschwerdeführer habe die gerichtlichen strafbaren Handlungen in einem Alter begannen, in dem die Persönlichkeit bereits gereift ist. Trotz zweier Verurteilungen habe sich von der Begehung einer neuerlichen strafbaren Handlung nicht abhalten lassen. Die Behörde schließe in diesem Fall auf ein Persönlichkeitsbild, dass der Einhaltung von Normen kein besonderes Gewicht beimesse. Die letzte Verurteilung ist am xx.xx.xxxx rechtskräftig geworden und liege somit erst ca vier Jahre zurück. Das Wohlverhalten über diesen Zeitraum vermöge im Rahmen der Persönlichkeitswertung eine zuständige Gesamtbeurteilung nicht zu zerstreuen.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol teilt die Bedenken, die Bürgermeisterin der Stadt K.

Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer am Bezirksgericht K zu **** mit Urteil vom xx.xx.xxxx in das Vergehen des versuchten Diebstahl nach § 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen (Ersatzarrest 50 Tage) sowie zum Kostenersatz gem § 389 StPO verurteilt wurde und zwar zu einer Geldstrafe von € 200, welche gem § 43 Abs 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Wie sich aus den Urteil des Landesgerichtes K ****, wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes K vom xx.xx.xxxx die zu **** des genannten Gerichtes gewährt, bedingte Strafnachsicht für endgültig erklärt.

Der Beschwerdeführer hat jedoch am xx.xx.xxxx neuerlich ein Vergehen des versuchten Diebstahles nach § 15, 127 StGB begangen, wurde über ihn gem § 127 StGB eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen in Uneinbringlichkeitsfall von 60 Tagen setzen und zu Kostenersatz des Strafverfahrens verpflichtet.

Die Höhe des Tagsatzes wurde mit € 2 bestimmt, sodass die Strafe € 240 beträgt. Diese Strafe wurde unbedingt verhängt.

Der Beschwerdeführer wurde vom Bezirksgericht K zu **** wegen des Vergehens der Köperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen im Uneinbringlichkeitsfall von 100 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt, wobei die Höhe des Tagsatzes mit € 2 bestimmt wurde. Aus dem Urteil des Bezirksgerichtes K lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Begehung der Tat abgestritten hat, im Gegensatz zum Mitangeklagten, der ein Geständnis ablegte.

Die Verurteilungen erfolgten wegen Vorsatztaten und es ist zwar Richtig, dass die Urteile des Bezirksgerichtes K vom xx.xx.xxxx, sowie vom xx.xx.xxxx die Grenze des § 13 Abs 1 lit b von 180 Tagessätzen nicht überschreitet, jedoch sind diese bei der Prognose zu berücksichtigen, zumal solche strafbaren Handlungen auch die Folge haben, dass die Tilgungsfrist verlängert wird. Die Bürgermeisterin der Stadt K ist beizupflichten, dass ein Zeitraum von ca vier Jahren für die Beurteilung eines Wohlverhaltens in Anbetracht der begangenen Vergehen zu kurz bemessen ist, um den Beschwerdeführer eine Nachsicht zu erteilen.

Die Erhebung einer ordentlichen Revision ist gem § 25a VwGG unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu Beurteilen ist, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Klaus Dollenz

(Richter)

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