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LVwG-2014/15/2066-1•LVwG T LVwG-2014/15/2066-1
LVwG-2014/15/2066-1State Administrative CourtAug 7, 2014
verspätete Beschwerde;<br/>Beschwerdevorentscheidung;<br/>Abweisung;
6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1
Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705
E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at
DVR 4006750
Geschäftszeichen:
LVwG-2014/15/2066-1
Ort, Datum:
Innsbruck, 07.08.2014
BF, R;
Verfahren nach dem AWG 2002
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag Gerold Dünser über den Vorlageantrag des Herrn BF, geboren am xx.xx.xxxx, Adresse, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom xx.xx.xxxx, Zl ****, mit der die Beschwerde gegen den Behandlungsauftrag vom xx.xx.xxxx nach § 73 Abs 1 AWG 2002 als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde,
zu Recht erkannt:
I.Gemäß den §§ 14, 15 und 28 Abs 2 VwGVG wird der Vorlageantrag als unbegründet, abgewiesen.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Gebührenrechtlicher Hinweis:
Für die Vergebührung der Beschwerde (samt Beilagen) sind Euro 14,30 bei der Bezirkshauptmannschaft Kufstein zu entrichten.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung wurde das Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom xx.xx.xxxx gem § 14 Abs 1 VwGVG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.
Begründend führt die belangte Behörde aus, dass eine Beschwerde gegen einen Bescheid gem § 7 Abs 4 Z 1 VwGVG innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung desselben erfolgen müsse. Der Bescheid vom xx.xx.xxxx sei dem Beschwerdeführer am xx.xx.xxxx persönlich zugestellt worden. Dagegen habe er allerding erst mit Schreiben vom xx.xx.xxxx, eingelangt bei der Behörde am xx.xx.xxxx, und sohin verspätet das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. In der Beschwerde seien auch keinerlei Gründe angeführt, weshalb die Beschwerde verspätet eingereicht worden sei. Unter Zitierung des § 14 Abs 1 VwGVG hat die belangte Behörde sodann von ihrem Recht gebrauch gemacht, dass Rechtsmittel im Wege einer Beschwerdevorentscheidung als verspätet eingebracht zurückzuweisen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der rechtzeitig eingebrachte Vorlageantrag, in welchem ausdrücklich Folgendes ausgeführt wird: „Ich beantrage die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen, und erhebe Einspruch gegen den Bescheid vom xx.xx.xxxx – GZ ****. Er kam zwar durch mein Versäumnis zu spät bei ihnen an (mein Einspruch vom xx.xx.xxxx), enthält jedoch meine Stellungnahme und die Gründe meiner Situation, die ich großteils nicht zu verantworten habe. Gruß…“
Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht von folgendem Sachverhalt aus:
Mit Bescheid vom xx.xx.xxxx wurde dem Beschwerdeführer auf Grundlage des § 73 AWG 2002 ein Behandlungsauftrag erteilt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am xx.xx.xxxx persönlich durch Übernahme zugestellt. Dies ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Rückschein, auf welchem die eigenhändige Übernahme durch den Beschwerdeführer dokumentiert ist. Dagegen richtete sich das auf den xx.xx.xxxx datierte und am xx.xx.xxxx bei der Behörde eingelangte Rechtsmittel.
Festgehalten wird, dass bei einer Zustellung des Bescheides vom xx.xx.xxxx am xx.xx.xxxx die vierwöchige Beschwerdefrist am xx.xx.xxxx abgelaufen ist; das Rechtsmittel vom xx.xx.xxxx erweist sich vor diesem Hintergrund als verspätet. Dies wird vom Beschwerdeführer im Übrigen auch gar nicht bestritten, räumt er in seinem Vorlageantrag durch ausdrücklich ein, dass es durch sein Versäumnis zu einer verspäteten Beschwerdeerhebung gekommen ist.
Rechtliche Erwägungen:
Gem § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Gem § 32 Abs 2 AVG, diese Bestimmung ist zu Folge des § 17 VwGVG auch vom Verwaltungsgericht anzuwenden, enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass bei einer Zustellung des angefochtenen Bescheides am xx.xx.xxxx die vierwöchige Beschwerdefrist mit dem xx.xx.xxxx abgelaufen ist. Das dagegen am xx.xx.xxxx erhobene Rechtsmittel erweist sich vor diesem Hintergrund als verspätet.
Gem § 14 VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Gegen eine derartige Beschwerdevorentscheidung steht gem § 15 VwGVG das Rechtsmittel des Vorlageantrages offen.
Wenn von der belangten Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wurde, ist Gegenstand des nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Rechtmäßigkeit der Beschwerdevorentscheidung. Anders als bei einer Berufungsvorentscheidung nach § 64a AVG ist sohin Prüfgegenstand bei der Erhebung eines Vorlageantrages nicht die ursprüngliche Beschwerde und der angefochtene Bescheid, sondern die Rechtsmäßigkeit der Beschwerdevorentscheidung. Insbesondere wenn durch die Beschwerdevorentscheidung ein Rechtsmittel als verspätet eingebracht zurückgewiesen wird, ist durch das Verwaltungsgericht zunächst zu überprüfen, ob die Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. Nur wenn sich herausstellen sollte, dass dies nicht der Fall war, so ist die eigentliche Beschwerde in Behandlung zu nehmen.
Wie sich aus den Feststellungen und den vorstehenden rechtlichen Erwägungen ergibt, ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerde gegen den Bescheid vom xx.xx.xxxx verspätet eingebracht wurde. Insofern war sie auch dazu befugt, die Beschwerde im Wege einer Beschwerdevorentscheidung als verspätet eingebracht zurückzuweisen.
Der rechtzeitig gegen diese Zurückweisung eingebrachte Vorlageantrag erweist sich sohin als nicht begründet. Der Vorlageantrag war daher spruchgemäß abzuweisen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfragen zu klären, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass Prüfgegenstand im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung selbst ist, ergibt sich bereits aus den Materialien zum VwGVG (vgl dazu beispielsweise die Ausführungen bei Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 14f). Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Gerold Dünser
(Richter)
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