The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
LVwG-2014/17/0254-7•LVwG T LVwG-2014/17/0254-7
LVwG-2014/17/0254-7State Administrative CourtAug 6, 2014
Begräbniskosten <br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richterin Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Beschwerde der Frau BF, Adresse, vertreten durch RA, Adresse, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt K vom xx.xx.xxxx, Zl ****,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß §§ 27 und 28 Abs.1 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben als gemäß § 8 TMSG der Beschwerdeführerin der Betrag von € 1500,-- als Ersatz gewährt wird. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt K wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Übernahme der Transportkosten von Deutschland nach Tschetschenien, gemäß dem Antrag vom xx.xx.xxxx als unbegründet abgewiesen. Im Wesentlichen wurde dazu ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall nicht Partei gewesen sei, sondern Partei im Sinne des § 1 Abs 2 in Verbindung mit § 8 TMSG die Verlassenschaft gewesen sei. Es war daher der Anspruch spruchgemäß abzuweisen.
Dagegen richtet sich die von der Rechtsvertreterin fristgerecht eingebrachte Berufung in der diese wie folgt ausführt:
„Unter Berufung auf erteilte Vollmacht wird der Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde K Stadt (Amt für Soziales) GZ **** vom xx.xx.xxxx innerhalb offener Frist wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes und unrichtige rechtliche Beurteilung mit BERUFUNG angefochten und dies wie folgt begründet:
Sachverhalt:
Am xx.xx.xxxx verstarb der Ehegatte der BW wegen eines selbstverschuldeten Autounfalls. Er war anerkannter Flüchtling in Österreich, ebenso ist dies die BW.
Die Todesfallaufnahme **** BG K brachte kein Vermögen an den Tag, zu PKT 28 Begräbnis ... ist vermerkt: die Todesfall und Beerdigungskosten wurden von der erbl. Witwe beglichen.
Aus religiösen Gründen wurde der Leichnam per Luftfracht von Deutschland in die Heimat überstellt.
Dies war dringend, da in Deutschland der Leichnam nicht lange im Spital aufbewahrt werden konnte.
Da die Witwe kein eigenes Einkommen hat, musste sie die Kosten des Lufttransportes von € 3.300 (Rechnung 18.9.2012) ausleihen. Die finanzielle Notlage der BW ergibt sich aus den im Sozialamt erliegenden Unterlagen. Sie legte diese Rechnung mit dem Ersuchen um Begleichung aus der Mindestsicherung dem Sozialamt vor, genaues Datum weiß sie nicht mehr, es war zum selben Zeitpunkt, als sie Mindestsicherung, die mit Bescheid vom xx.xx.xxxx bewilligt wurde, beantragte.
Insofern ist das Datum der Antragstellung im angefochtenen Bescheid xx.xx.xxxx unrichtig, da sie das bereit 2012 beantragte, aber offensichtlich der Antrag nicht protokolliert wurde.
Bei dieser Vorsprache 2012 wurde ihr erklärt, dass der Flugtransport nur dann aus der Mindestsicherung bezahlt würde, wenn der Mann in Österreich gestorben sei, nicht aber in Deutschland.
Über Anraten der Gefertigten begehrte sie 2013 schriftliche Ausfertigung der Entscheidung. Mit Schreiben vom xx.xx.xxxx teilte das Stadtmagistrat mit, dass keine Entscheidung getroffen werden könne, weil die Frage des Fremdverschuldens (und Regress gegen Dritte) nicht nachgewiesen sei; weiters: „ dass unabhängig von einem Fremdverschulden Überführungskosten gem. § 8 Abs. 2 TMSG in Höhe eines einfachen Begräbnisses (Sozialtarif) übernommen werden können."
Mit E-Mail vom xx.xx.xxxx wurde durch die Kanzlei der Gefertigten der Nachweis übermittelt, dass kein Drittverschulden vorlag und Zustellung eines eventuell abweisenden Bescheides an die Kanzlei der Gefertigten begehrt. Der angefochtene Bescheid wurde der BW zugestellt, die ihn am xx.xx.xxxx der Gefertigten übergab, womit der Zustellmangel mit diesem Datum geheilt ist.
In der Begründung der Abweisung wird auf ein Erkenntnis **** vom xx.xx.xxxx verwiesen, das seitens der Berufungsinstanz nicht übermittelt werden kann, weil die Rechtssache beim VWGH anhängig ist.
Ad 1) Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften
Die Erstbehörde hat es unterlassen, den klar erkennbaren Antrag der BW im Jahr 2012 auf Erstattung der Überführungskosten zu protokollieren. Sie unterließ es darauf hinzuweisen, dass die Kosten im Verlassenschaftsverfahren anzumelden sind.
Laut telefonischer Auskunft des Notars L wurde dies unterlassen, weil die Verlassenschaft keine Aktiva hatte.
Die Erstbehörde hat keine wie immer gearteten eigenen Ermittlungen angestellt: Hätte sie dies getan, oder statt der nach behördlichen Meinung nun unrichtige Mitteilung vom xx.xx.xxxx auf das Verlassenschaftsverfahren hingewiesen, so hätte festgestellt werden müssen:
Der Verstorbene befand sich im Krankenhaus Ludwigshafen. Ein Aufschub der Überführung war nicht möglich. Es war für die unter Schock stehende Witwe unmöglich im Voraus, einen Antrag beim Sozialamt zu stellen. Die Luftfrachtkosten mussten in Deutschland sofort bezahlt werden, damit die Leiche den religiösen Bestimmungen entsprechend überführt wurde.
Gegebenenfalls hätte die Erstbehörde erheben müssen, wie viel die Überstellung von Deutschland nach Österreich gekostet haben würde, um diesen fiktiven Betrag - wenn an der Rechtsansicht festgehalten wird, die Überführung in die Heimat sei nicht gedeckt - aus der Mindestsicherung den Kosten eines einfachen Begräbnisses hinzuzurechnen.
Die Erstbehörde hat es unterlassen den Verlassenschaftsakt **** BG K einzuholen. Sie hätte bei Folgen der Verfahrensvorschriften erkennen müssen, dass am xx.xx.xxxx mangels Aktiva eine Abhandlung unterblieb. Weiters, dass die BW die erbliche Witwe des Verstorbenen ist, da kein Testament vorhanden war.
Das Verfahren ist von Anfang an mangelhaft, sodass die erbl. Witwe Schulden von 3.300 Euro bei Bekannten hat, weil die Erstbehörde sie gar nicht oder unrichtig informierte und keine Ermittlungen anstellte.
Ad 2) Rechtswidrigkeit des Inhaltes:
Dem zur Begründung zitierten Erkenntnis **** vom xx.xx.xxxx liegt ein vollkommen anderer Sachverhalt zu Grunde: Antragsteller war neben leiblichen Kindern nicht erbberechtigter Lebensgefährte der Verstorbenen.
In gegenständlichem Fall ist die Witwe laut Verlassenschaftsakt erbberechtigt. Da mangels Aktiva die Deckung der Transportkosten aus der Verlassenschaft nicht abgedeckt werden konnten und die Witwe nachweislich nicht in der Lage, die Bestattungs- und Überführungskosten selbst zu tragen, wäre dem Antrag statt zu geben gewesen.
Der zitierte Bescheid wurde vor dem VWGH angefochten, welcher dem Antrag auf Verfahrenshilfe stattgab; daraus ergibt sich, dass die in der Anfechtung dieses Bescheides vertretene Rechtsansicht zumindest vertretbar ist.
Ad 3) Rechtswidrigkeit in Folge unrichtiger rechtlicher Beurteilung
Mit Schreiben vom xx.xx.xxxx wurde seitens der Erstbehörde der BW eine Auskunft erteilt, (dass die Kosten eines einfachen Begräbnisses übernommen werden können), die die Behörde durch den angeführten Bescheid selbst als unrichtig qualifiziert. Jedenfalls beruht entweder die Auskunft vom xx.xx.xxxx oder der angefochtene Bescheid auf unrichtiger rechtlicher Beurteilung.
Die Erstbehörde hat in Folge unrichtiger rechtlicher Beurteilung nicht erkannt, dass ein NICHT erbberechtigter Antragsteller nicht im Parteienrecht einer durch gesetzliche Erbfolge legitimierte Witwe gleichgestellt werden kann.
Aushilfsweise wird der Antrag und die Berufung auf § 26 TMSG gestellt, mit welcher Gesetzesgrundlage sich die Erstbehörde in Folge unrichtiger rechtlicher Beurteilung überhaupt nicht auseinander setzte.
Es wird gestellt der Antrag, in Stattgabe der fristgerechten Berufung den angefochtenen Bescheid aufzuheben und
a)dem Antrag vollinhaltlich stattgegeben wird
b) in eventu die Kosten eines einfachen Begräbnisses plus Überführung von Deutschland nach K aus der Mindestsicherung zu begleichen sind
in eventu
Der als Berufung eingebrachten Beschwerde kommt aus nachstehenden Gründen zum Teil Berechtigung zu:
Vorausgeschickt wird, dass mit Bescheid vom xx.xx.xxxx dem Antrag vom xx.xx.xxxx keine Folge gegebene wurde. In der Begründung hat man sich darauf bezogen, dass als Partei im gegenständlichen Fall nur die Verlassenschaft in Frage kommen würde. Ob tatsächlich in den Verlassenschaftsakt Einsicht genommen wurde, konnte dem erstinstanzlichen Bescheid nicht entnommen werden, da er aber im erstinstanzlichen Bescheid keine Erwähnung fand, wird davon ausgegangen, dass keine Einsicht in ihn erfolgte.
Im gegenständlichen Fall hat jedoch das Landesverwaltungsgericht Tirol den entsprechenden Verlassenschaftsakt des Bezirksgerichtes K zu **** eingeholt und in diesen Einsicht genommen. Es hat sich dabei Nachstehendes herausgestellt:
VR ist bei einem Verkehrsunfall in Ludwigshafen am xx.xx.xxxx gestorben. In der Todesfallaufnahme des Notars L am xx.xx.xxxx ist zum einen festgehalten, dass die Todesfalls- und Beerdigungskosten von der erblichen Witwe beglichen worden seien, andererseits mangels einer aktiven Verlassenschaft eine Abhandlung gemäß § 153 Abs 1 AußStrG unterbleibe.
Rechtlich folgt nunmehr Nachstehendes:
Im gegenständlichen Fall kommt das Tiroler Mindestsicherungsgesetz – TMSG vom 17. November 2010 zum Tragen. In diesem ist in § 1 unter anderem in Abs 1 ausgeführt, dass Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Arbeit und sozialer Ausgrenzung ist. In Abs 2 ist festgehalten, dass die Mindestsicherung Personen zu gewähren ist,
a) die sich in einer Notlage befinden,
b) denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,
…
3. Mindestsicherung ist auf Antrag oder wenn den zuständigen Organen (§ 27) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.
In § 2 Abs 1 ist ausgeführt, dass sich in einer Notlage befindet, wer
a)seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann
…
In § 3 Abs 2 lit e leg cit ist festgehalten, dass österreichischen Staatsbürgern folgende Personen gleichgestellt sind, sofern sie nach den fremdenrechtlichen Vorschriften zum dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind:
…
e)Fremde die nach § 2 Abs 1 des Asylgesetzes BGBl Nr 126/1968 als Flüchtlinge anerkannt wurden und zum unbefristeten Aufenthalt in Österreich berechtigt sind. …
In § 8 Abs 1 TMSG ist festgehalten, dass tatsächlich nachgewiesene Bestattungskosten soweit sie nicht aus dem Vermögen des Verstorbenen gedeckt werden können oder von Dritten getragen werden, im Ausmaß der Kosten für ein einfaches Begräbnis zu übernehmen sind.
In Abs 2 ist ausgeführt, dass die für eine Überführung anfallenden Kosten bis zur Höhe der für ein einfaches Begräbnis anfallenden Kosten zu übernehmen sind, wenn eine Überführung erforderlich ist.
Im gegenständlichen Fall ist nach Prüfung des Verlassenschaftsaktes hervorgekommen, dass mangels Aktiva keine Verlassenschaftsabhandlung durchgeführt werden konnte. Es war also
kein Geld für den Ersatz der Kosten vorhanden.
Allerdings ist bei den Passiva unter Punkt 28 der Todesfallaufnahme beim Notar Dr. L am xx.xx.xxxx die Witwe als diejenige angeführt, die die Kosten für die Todesfalls- und Beerdigungskosten beglichen hat, wobei die Frage, ob ein Ersatz durch Überlassung der Aktiva an Zahlungsstatt zu überlassen sei nicht beantwortet ( und vermutlich durch den Notar auch nicht gestellt) wurde, da ohnehin kein Vermögen vorhanden war und diese Frage daher entbehrlich gewesen und vergeblich gestellt worden wäre.
Aufgrund dieser Umstände steht fest, dass die entstandenen Kosten anlässlich der Verlassenschaftsabhandlung unter Passiva angeführt waren. Die Verlassenschaftsabhandlung wurde mangels Vermögen nicht durchgeführt
Daher steht der Beschwerdeführerin der Ersatz der Kosten aus der Mindestsicherung dem Grunde nach zu.
Was die Höhe des Ersatzes dieser Kosten betrifft, so wurde bei der Wirtschaftskammer Tirol, beim Landesinnungsmeister für Bestatter angefragt wie hoch die Kosten für ein einfaches Begräbnis derzeit in Tirol wären. Als Antwort darauf hat der Innungsmeister RN mit Schreiben, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Tirol am xx.xx.xxxx, die Höhe für ein einfaches Begräbnis mit € 1.500,-- angegeben.
Diese Information wurde auch an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin weitergegeben.
Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung und weiter, diese Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden. Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei der Antragstellerin um eine junge Frau, die durch einen unvorhergesehenen Schicksalsschlag Witwe geworden ist und Mutter von vier Kinder ist, die im Jahre 2012, als ihr Vater verstarb, zwischen einem halben und 11 Jahren alt waren. Zweifelsohne ist die Antragstellerin, da sie sich in einer Notlage befand und mangels Aktiva keine Verlassenschaftsabhandlung durchgeführt werden konnte, zur Stellung des Antrags berechtigt gewesen, weshalb der Beschwerde wie im Spruch angegeben gemäß § 8 Abs.1 TMSG in der Höhe von € 1500,-- Folge zu geben und das Mehrbegehren abzuweisen war.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner
(Richterin)
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.