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LVwG-2014/43/0179-1•LVwG T LVwG-2014/43/0179-1
LVwG-2014/43/0179-1State Administrative CourtJul 29, 2014
Untersagung der Benützung; unzutreffende Rechtslage
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Julia Schmalzl über die Beschwerde des Herrn BF, Adresse, vertreten durch RA, Adresse, gegen den Bescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde K. vom 27.11.2013, Zl ****,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde, soweit sie die Untersagung der Benützung der Lagerräume auf Gst Nr ***, KG betrifft, als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheids dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat:
„A: Die Berufung gegen Spruchpunkt I des Bescheids des Bürgermeisters der Gemeinde K. vom 29.11.2013 (richtig: 29.10.2013), Zl ****, wird gemäß § 66 Abs 4 AVG als unbegründet abgewiesen.“
2. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde, soweit sie die Behebung von Mängeln nach § 39 Abs 7 lit b TBO 2011 betrifft, stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheids dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat:
„B: Spruchpunkt II des Bescheids des Bürgermeisters der Gemeinde K. vom 29.11.2013 (richtig: 29.10.2013), Zl ****, wird ersatzlos behoben.“
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:
Mit Eingabe vom 19.11.2012 stellte Herr BF, im Folgenden der Beschwerdeführer genannt, beim Bürgermeister der Gemeinde K. als Baubehörde erster Instanz einen Antrag auf Erteilung der baurechtlichen Bewilligung für den Neubau von Lagerräumen und eines Unterstellplatzes auf Gst Nr ***, KG. Auf Aufforderung des Bürgermeisters legte der Beschwerdeführer den Antrag unter Ergänzung der Baumasse des Altbestands am 18.02.2013 neuerlich vor und schloss weitere Planunterlagen an.
Am 03.04.2013 fand in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung statt, in welcher der von der Baubehörde erster Instanz beigezogene hochbautechnische Amtssachverständige erklärte, das geplante Vorhaben sei aus hochbautechnischer Sicht zulässig. Er führte außerdem aus, dass die projektierten Lagerräume 1 und 2 bereits errichtet und als Werkstatt bzw Stall in Verwendung stünden. Offenbar außerhalb der mündlichen Verhandlung gab der hochbautechnische Amtssachverständige am selben Tag zu Protokoll, dass auf Grund geäußerter Bedenken in Bezug auf die Standsicherheit des geplanten Bauwerks ein Nachweis über dieselbe vom Beschwerdeführer vorzulegen sei. Weiters müssten in der Ost- und Westansicht sowie in einer der Schnittdarstellungen der ursprüngliche und neue Geländeverlauf zwischen dem Lagergebäude und den nordöstlich anschließenden Grundparzellen dargestellt werden. Da das Gelände aus technischer Sicht nicht an die Dachkonstruktion des Gebäudes angeschüttet werden könne, seien außerdem entsprechende standsichere Böschungen oder Hangbefestigungen einzuplanen.
Aus einem Aktenvermerk geht hervor, dass dem Beschwerdeführer die oe, außerhalb der mündlichen Verhandlung vom hochbautechnischen Amtssachverständigen abgegebene Stellungnahme zur Kenntnis gebracht wurde. Daraufhin legte er am 16.05.2013 eine statische Berechnung betreffend das gegenständliche Lagergebäude sowie ein Privatgutachten über dessen Standsicherheit vor.
Mit Bescheid vom 29.11.2013 (richtig: 29.10.2013), Zl ****, untersagte der Bürgermeister der Gemeinde K. dem Beschwerdeführer gemäß § 39 Abs 6 lit a TBO 2011 2011 die weitere Benützung der Lagerräume auf Gst Nr ***, KG (Spruchpunkt I). In Spruchpunkt II dieses Bescheids sprach er aus, dass gemäß § 39 Abs 7 lit b TBO 2011 „die festgestellten Mängel“ binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung zu beheben seien. Begründend führte der Bürgermeister zu Spruchpunkt I aus, das bescheidgegenständliche Gebäude sei ohne den erforderlichen baurechtlichen Konsens bereits errichtet worden und stehe als Ziegenstall, Werkstatt, Heu- und Holzlager in Verwendung. Spruchpunkt II begründete der Bürgermeister damit, dass der hochbautechnische Amtssachverständige im Zuge der Bauverhandlung am 03.04.2013 die Vorlage weiterer Planunterlagen gefordert habe. Die diesbezüglichen Ausführungen des Amtssachverständigen vom 03.04.2013 werden im Bescheid wörtlich wiedergegeben. Der Bürgermeister führt dazu aus, dass die Behörde bei Verletzung sonstiger baurechtlicher Vorschriften dem Eigentümer einer baulichen Anlage gemäß § 39 Abs 7 lit b TBO 2011 die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands erforderlichen Maßnahmen aufzutragen habe. Der Neubau eines Gebäudes sowie die Änderung seines Verwendungszwecks seien gemäß § 21 Abs 1 lit a und c TBO 2011 bewilligungspflichtig. Nach § 22 Abs 2 iVm § 24 Abs 2 TBO 2011 seien einem Bauverfahren Pläne entsprechend der Planunterlagenverordnung beizuschließen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch RA, fristgerecht Berufung und führte hinsichtlich Spruchpunkt I im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen für eine Benützungsuntersagung nicht vorlägen. Es fehlten Feststellungen, die eine Qualifizierung des gegenständlichen Gebäudes als Stall rechtfertigen würden, wie beispielsweise die Anzahl der gehaltenen Tiere oder das Vorhandensein von Vorrichtungen zur Tierhaltung betreffend. Überhaupt sei die Haltung von Tieren in einer in den Abstandsflächen nach § 6 Abs 3 lit a TBO 2011 zulässigen baulichen Anlage kraft Gesetzeswortlaut – „oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen“ – jedenfalls zulässig. Dasselbe gelte für die Lagerung von Werkzeugen, welche als Sachen zu qualifizieren seien und auf Grund deren Vorhandenseins nicht bereits auf eine unzulässige Verwendung als „Werkstatt“ geschlossen werden dürfe. Der Beschwerdeführer habe außerdem bereits nachträglich um Erteilung der Baubewilligung für die gegenständlichen Bauteile angesucht, weshalb die Benützungsuntersagung durch die Baubehörde eine überschießende Maßnahme darstelle. Was gemäß § 39 Abs 3 TBO 2011 in Angelegenheiten des Abs 1 leg cit gelte, dass nämlich die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit mit der Einleitung eines baupolizeilichen Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens abwarten bzw ein baupolizeiliches Verfahren bis zu diesem Zeitpunkt aussetzen könne, müsse auch im gegenständlichen Fall der Benützungsuntersagung gelten. Letztere sei für den Betroffenen mit denselben Nachteilen behaftet und beeinträchtige dessen Rechtsposition schwer. Spruchpunkt II, so führte der Beschwerdeführer aus, sei unklar und unbestimmt. Auch unter Berücksichtigung der im Bescheid wiedergegebenen Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen sei nicht feststellbar, welche weiteren Maßnahmen iSd § 39 Abs 7 lit b TBO 2011 der Beschwerdeführer durchzuführen habe. Jedenfalls sei nicht ersichtlich, welchem Zweck eine Darstellung des ursprünglichen und neuen Grenzverlaufs dienlich sein könnte, zumal Abstandsbestimmungen, wie auch vom Amtssachverständigen bestätigt, nicht verletzt würden. Überdies sei die im angefochtenen Bescheid zitierte Stellungnahme des Amtssachverständigen weder in der mündlichen Verhandlung in Beisein des Beschwerdeführers abgegeben noch dessen ausgewiesenem Vertreter vor Bescheiderlassung zur Kenntnis gebracht worden. Die Behörde hätte sich daher im angefochtenen Bescheid ausschließlich auf das in der mündlichen Verhandlung abgegebene Gutachten des Amtssachverständigen stützen dürfen und richtigerweise die vom Beschwerdeführer begehrte Baubewilligung erteilen müssen.
Mit Bescheid vom 27.11.2013, Zl ****, gab der Gemeindevorstand der Gemeinde K. der Berufung nicht statt und führte begründend im Wesentlichen aus, dass die gegenständliche Benützungsuntersagung keine überschießende Maßnahme darstelle, da der Beschwerdeführer bereits im Vorfeld bei mehreren Gelegenheiten auf die drohenden baupolizeilichen Konsequenzen hingewiesen worden sei. Eine Verletzung des Parteiengehörs, wie vom Beschwerdeführer gerügte, liege außerdem nicht vor, da letzterer durch die wörtliche Übernahme der nämlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen in den erstinstanzlichen Bescheid Kenntnis von den Beweisergebnissen erlangt habe.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch RA, fristgerecht Vorstellung und übernahm hiezu im Wesentlichen die Begründung seiner vorangegangenen Berufung. Ergänzend führte er aus, dass die im erstinstanzlichen Verfahren stattgefundene Verletzung des Parteiengehörs durch die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheids nicht geheilt worden sei. Es habe weder der Beschwerdeführer noch dessen Rechtsvertreter im Verfahren Gelegenheit gehabt, zu den Vorwürfen und Argumenten der Behörde sachgerecht Stellung zu beziehen. Des Weiteren beatragte der Beschwerdeführer, seiner Vorstellung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Für die in den gegenständlichen Lagerräumen untergebrachten Ziegen sei ansonsten keine Unterbringungsmöglichkeit vorhanden, weshalb deren Schlachtung im Fall der Vollstreckung der Benützungsuntersagung unumgänglich sei. Dies widerspreche dem Gedanken des Tierschutzes, zumal das öffentliche Interesse die sofortige Vollstreckung des Bescheids nicht gebiete.
II.Rechtslage:
§ 13 Abs 3 AVG
Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
§ 39 Abs 6 lit a TBO 2011
Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt.
§ 39 Abs 7 TBO 2011
Die Behörde hat dem Eigentümer der baulichen Anlage die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen aufzutragen, wenn
a)ein Bauvorhaben nach § 21 Abs 3 leg cit dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan, Bebauungsregeln nach § 55 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, örtlichen Bauvorschriften, einer Bausperrenverordnung nach § 72 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 oder dem § 13 Abs 4 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 widerspricht oder
b)bei der Ausführung eines solchen Bauvorhabens Abstandsbestimmungen nach den §§ 5 und 6 leg cit, allgemeine bautechnische Erfordernisse nach § 17 leg cit, gegebenenfalls in Verbindung mit der Verordnung nach § 19 Abs 1 leg cit, oder sonstige baurechtliche Vorschriften verletzt werden.
Ist die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes auf andere Weise rechtlich oder technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
III.Erwägungen:
Zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist vorab festzuhalten, dass mit 01.01.2014 gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) zahlreiche Verwaltungsbehörden aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art 119a Abs 5 B-VG) geht auf die Verwaltungsgerichte über.
Des Weiteren ist zum vorliegenden Verfahren auszuführen, dass dieses zwei Teilaspekte umfasst, welche getrennt voneinander zu sehen und beurteilen sind. Zum Einen wurde mit dem diesem Beschwerdeverfahren zu Grunde liegenden Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde K. vom 29.11.2013 (richtig: 29.10.2013) – bestätigt durch den angefochtenen Bescheid – gemäß § 39 Abs 6 lit a TBO 2011 die Benützung der auf dem genannten Grundstück bestehenden Baulichkeiten untersagt (siehe unten „Zu Spruchpunkt 1“). Zum Anderen handelt es sich um ein „offenes“ Bauverfahren, in welchem über den Antrag des Beschwerdeführers vom 19.11.2012 auf Erteilung der Baubewilligung für den Neubau von Lagerräumen und eines Unterstellplatzes auf Gst Nr ***, KG, zu entscheiden ist (siehe unten „Zu Spruchpunkt 2“).
Zu Spruchpunkt 1
Der Bürgermeister der Gemeinde K. stützt Spruchpunkt I seines Bescheids vom 29.11.2013 (richtig: 29.10.2013), Zl ****, auf den oben zitierten § 39 Abs 6 lit a TBO 2011. Diese Vorschrift setzt ihrem Wortlaut entsprechend voraus, dass eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage konsenslos errichtet wurde und dass die Anlage benützt wird. Diese maßgeblichen Sachverhaltselemente blieben vom Beschwerdeführer unbestritten. Seine Forderung, es müssten Feststellungen hinsichtlich der Qualifikation der gegenständlichen Baulichkeit als Stall getroffen werden, gehen hingegen ins Leere, da diese Frage in Bezug auf die Anwendbarkeit des § 39 Abs 6 lit a TBO 2011 nicht von Relevanz ist. Eben so wenig stellt diese Vorschrift darauf ab, ob ein Bauvorhaben grundsätzlich genehmigungsfähig wäre, weshalb die Argumentation des Beschwerdeführers dahingehend, dass die Haltung von Tieren und die Lagerung von Werkzeugen gemäß § 6 Abs 3 lit a TBO 2011 in Abstandsflächen zulässig sei, ebenso wenig zum Erfolg führen kann. Wenn der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass in Anlehnung an § 39 Abs 3 TBO 2011 die Benützung einer baulichen Anlage nicht untersagt werden dürfe, solange ein Verfahren zur deren nachträglicher Bewilligung anhängig sei, ist ihm schließlich zu entgegnen, dass sich die genannte Vorschrift ausdrücklich (nur) auf Fälle des § 39 Abs 1 TBO 2011 bezieht. Hiebei handelt es sich regelmäßig um den Abbruch konsenslos errichteter bauliche Anlagen – dem gegenüber stellt die bloße Untersagung der Benützung entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers einen bei weitem weniger nachteiligen Eingriff in die Sphäre des Betroffenen dar. Im Übrigen handelt es sich bei § 39 Abs 6 lit a TBO 2011 nicht um eine Kann-Bestimmung – die Baubehörde ist also verpflichtet, bei Vorliegen der Voraussetzungen mit einer Benützungsuntersagung vorzugehen.
Da ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist aufzuzeigen, dass es an den Voraussetzungen für eine Benützungsuntersagung nach § 39 Abs 6 lit a TBO 2011 mangelt, war der angefochtene Bescheid diesbezüglich zu bestätigen.
Zu Spruchpunkt 2
Der vom Bürgermeister der Gemeinde K. erteilte Mängelbehebungsauftrag stützt sich auf den oben zitierten § 39 Abs 7 lit b TBO 2011. Wurde ein bewilligungs- bzw anzeigefreies Bauvorhaben entgegen baurechtlichen Vorschriften ausgeführt, hat die Behörde demnach die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands erforderlichen Maßnahmen aufzutragen. Ein Anwendungsfall dieser Vorschrift liegt gegenständlich jedoch nicht vor. Weder dem oben dargestellten Sachverhalt noch den in dieser Sache ergangenen Bescheiden oder den Vorbringen des Beschwerdeführers ist ein Hinweis darauf zu entnehmen, dass Gegenstand des Verfahrens ein derartiges bewilligungs- bzw anzeigefreie Bauvorhaben nach § 21 Abs 3 TBO 2011 sein soll. Vielmehr handelt es sich dabei, wie von der belangten Behörde im Zusammenhang mit der oben behandelten Benützungsuntersagung richtig erkannt und vom Beschwerdeführer nicht bestritten um eine bauliche Anlage, für welche eine Bewilligungspflicht nach § 21 Abs 1 TBO besteht.
In der Begründung des diesem Verfahren zu Grunde liegenden Bescheids bringt der Bürgermeister der Gemeinde K. gerade noch nachvollziehbar zum Ausdruck, dass seiner Ansicht nach seitens des Beschwerdeführers weitere Planunterlagen vorgelegt werden müssen. So führt er einerseits aus, der hochbautechnische Amtssachverständige habe festgestellt, dass weitere Pläne einzubringen sind und argumentiert er weiter, nach § 39 Abs 7 lit b TBO 2011 müsse der gesetzmäßige Zustand hergestellt werden, wenn sonstige baurechtliche Vorschriften verletzt sind. An sonstigen baurechtlichen Vorschriften erachte er § 22 Abs 2 in Verbindung mit § 24 Abs 2 TBO 2011, wonach es sich gegenständlich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handle und dem Bauansuchen für ein solches Pläne entsprechend der Planunterlagenverordnung beizuschließen seien, als verletzt.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu § 59 Abs 1 AVG ergibt sich diesbezüglich, dass die Anführung einer unzutreffenden Rechtslage einen Bescheid mit einem Begründungsmangel belastet, welcher jedoch nur im Falle seiner Wesentlichkeit zur Aufhebung des Bescheides zu führen hat. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn eine tragende Rechtsnorm überhaupt nicht vorhanden ist oder durch den Begründungsmangel der Beschwerdeführer an der Verfolgung seiner Rechte gehindert bzw eine nachprüfende Kontrolle unmöglich wird.
Der Umgang mit mangelhaften Anbringen ist im oben zitierten § 13 Abs 3 AVG geregelt. Diese Vorschrift kommt unter anderem dann zur Anwendung, wenn Planunterlagen nachgereicht werden müssen – es könnte im vorliegenden Fall daher auf sie zurückgegriffen werden. Allerdings handelt es sich bei einem Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG zwingend um eine Verfahrensanordnung, welche gesondert nicht anfechtbar ist. Die Erlassung eines Bescheides auf Grundlage dieser Vorschrift kommt demnach nicht in Betracht, weshalb es tatsächlich keine Rechtsnorm gibt, die Spruchpunkt II des Bescheids des Bürgermeisters der Gemeinde K. tragen könnte.
Der angefochtene Bescheid war daher dahingehend abzuändern, dass der diesbezügliche Ausspruch des Bürgermeisters der Gemeinde K. in seinem Bescheid vom 29.11.2013 (richtig: 29.10.2013) ersatzlos behoben wird. Es erübrigt sich daher, auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers zu diesem Spruchpunkt einzugehen.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Julia Schmalzl
(Richterin)
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