LVwG T LVwG-2014/34/1681-3

LVwG-2014/34/1681-3State Administrative CourtJul 15, 2014

Regest

Feststellung Gemeindegut

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/34/1681-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.34.1681.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin MMag. Dr. Barbara Besler über die Beschwerde der Agrargemeinschaft B F, vertreten durch den Obmann C D, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 05.05.2014, Zl ****, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensablauf/Feststellungen:

A.Eigentumsverhältnisse vor Durchführung des Regulierungsverfahrens:

Wie sich aus dem zweiten Teil der Landesbeschreibung von Tirol (politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol) aus dem Jahr 1937 ergibt, existierte „A“ bereits im 18. Jahrhundert.

Gemäß dem Orts-Repertorium der gefürsteten Grafschaft Tirol und Vorarlberg aus dem Jahr 1873 galt „E“ als Teil der Ortsgemeinde A.

Aus dem Post-Lexicon der gefürsteten Grafschaft Tirol mit dem Lande Vorarlberg und des Fürstenthumes Lichtenstein aus dem Jahr 1883 geht zu den Wörtern „E“ und „A“ wörtlich folgendes hervor:

„[…]

E, Gem. Fract. u. Dorf, B.H. G, B.G. H, O.G. A, P. H

[…]

A im I, Gem. u. Dorf m. Cur. (in J), B.H. G, B.G. H, O.G. A, P. H

[…]“

Im Gemeindelexikon von Tirol und Vorarlberg aus dem Jahr 1907 ist „E“ ebenfalls als Teil der politischen Gemeinde „A“ erwähnt.

Was die die EZ 13 GB 521 A betreffende Anerkennungsurkunde vom 01.05.1910 nebst Nachtrag vom 07.06.1911 betrifft, so ist festzuhalten, dass die Gemeindevertretung von A aus Anlass der Anlegung des Grundbuches für die KG A mit Beschluss vom 28.11.1909 bzw 13.02.1910, genehmigt vom Tiroler Landesausschuss mit Beschluss vom 13.03.1910, Zl ***, das Eigentumsrecht der Waldbesitzer an ihren Wäldern unter den in dieser Urkunde festgelegten Bedingungen anerkannte.

Die Erforderlichkeit des Nachtrags vom 07.06.1911 ergab sich aufgrund der Umstellung vom System der Verfachbücher auf das Grundbuch. Punkt VII des Nachtrags kann wörtlich wie folgt entnommen werden:

„[…] aus Grundbuch A EZ 2 II die Abschreibung der K Waldparzellen 62/5, 62/9, 72/2 und 73, Eröffnung einer neuen Einlage und Einverleibung des Eigentumsrechtes daran für die Fraction E der KG A, für welche obige Belastungen nicht eingegangen werden, da sie Fraktionseigentum sind. […].“

Was die die EZ 36 GB 521 A betreffende Anerkennungsurkunde vom xx.xx.xx anlangt, so ist festzuhalten, dass der Gemeindeausschuss der politischen Gemeinde A das Eigentumsrecht der Gemeinde-Fraktion E an der Gp 62/2 L EZ 2 II unter den in dieser Urkunde festgelegten Bedingungen mit Beschluss vom 12.10.1913, genehmigt vom Tiroler Landesausschuss vom 09.12.1913 unter Zl *****, anerkannte.

Wie den Grundbuchsauszügen vom XXXX entnommen werden kann, wurde das Eigentumsrecht für die Fraktion E der Gemeinde A an den in EZ 13 II GB 521 A vorgetragenen Grundstücken auf Grund der Anerkennungsurkunde vom 01.05.1910 nebst Nachtrag vom 07.06.1911 und an dem in EZ 36 II GB 521 A vorgetragenen Grundstück auf Grund der Anerkennungsurkunde vom xx.xx.xx einverleibt.

Das Eigentumsrecht an den in EZ 6 II GB 521 A vorgetragenen Grundstücken wurde der Fraktion E der Gemeinde A gemäß Grundbuchsauszug vom XXXX auf Grund Ersitzung einverleibt.

B.Historisches Regulierungsverfahren:

Mit Schreiben vom 07.03.1960 teilte die Fraktion E der Agrar-Außenstelle wörtlich wie folgt mit:

„Auf Anregung des Vorstandes der Fraktion E beschließt die Vollversammlung der genannten Fraktion vom 29. Februar 1960 bei der Agrar-Außenstelle G um die Umwandlung der Fraktion E in eine Agrargemeinschaft anzusuchen. Der Besitz der Fraktion E umfasst die Grundbuchseinlagen 6/II, 36/II und 13/II KG A mit einem Gesamtausmaß von 27 ha 21 ar 27 m².“

In dieser Angelegenheit fand am xx.xx.xx eine Verhandlung zur „Instruierung des Antrages auf Regulierung des ehemaligen Fraktionsgutes der Fraktion E, die Feststellung des Regulierungsgebietes, der nutzungsberechtigten Parteien, die Festlegung der Grundsätze für die Anteilrechtsermittlung, sowie der Abschluß allfälliger Parteienübereinkommen hierüber“ statt. Anlässlich dieser Verhandlung wurde einvernehmlich festgestellt:

„[…]

2. Als Regulierungsgebiet kommen sämtliche in EZ 6 II, 13 II und 36 II KG A vorgetragenen Parzellen in Betracht.

3. Die üblichen regelmäßigen Nutzungen des Gemeinschaftsgebietes sind die Holz- und die Weidenutzung;

4. Als Parteien im Regulierungsverfahren kommen die in der beiliegenden Liste (Beilage A) angeführten 22 Liegenschaften der KG A in Betracht. Der Gemeinde A kommt kein Anteilsrecht zu.

[…].“

Mit Bescheid vom xx.xx.xx, Zl ******, wurde das Verfahren zur Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte für die B F, Gemeinde A, bestehend aus den Liegenschaften in EZ 6 II, 13 II und 36 II KG A, eingeleitet. Begründend wurde auf das Verhandlungsergebnis vom xx.xx.xx verwiesen.

Mit Bescheid vom xx.xx.xx, Zl *******, wurde der Bescheid „Liste der Parteien und Verzeichnis der Anteilrechte für die Regulierung der B F, Gde A“, erlassen. In Abschnitt I („Gebiet“) dieses Bescheides wurde festgestellt, dass das Regulierungsgebiet aus den in EZ 6 II, 13 II und 36 II KG A vorgetragenen Grundstücken bestehe, ein agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinne des § 36 Abs 2 lit d FLG 1952 sei und im Eigentum der Agrargemeinschaft B F, Gde A, stehe.

Mit Bescheid vom xx.xx.xx, Zl **, wurde der Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft B F, Gemeinde A, bestehend aus Haupturkunde (Teil A), Wirtschaftsplan (Teil B) und Verwaltungssatzungen (Teil C), erlassen. In Abschnitt I („Gebiet“) des Regulierungsplans wurde wiederum festgestellt, dass das Regulierungsgebiet aus den in EZ 6 II, 13 II und 36 II KG A vorgetragenen Grundstücken bestehe, ein agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinne des § 36 Abs 2 lit d FLG 1952 sei und im Eigentum der Agrargemeinschaft B F, Gde A, stehe.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes G vom 21.02.1966 erfolgte zur Tagebuchzahl 58/6 die grundbücherliche Durchführung des Regulierungsplanes.

Mit Kundmachung vom xx.xx.xx, Zl ********, wurde der Abschluss des Verfahrens zur Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte der Agrargemeinschaft B F, Gde A, vorgetragen in EZ 6 II, 13 II, 36 II KG A kundgemacht.

Mit Bescheid vom xx.xx.xx, Zl *****, wurde für die Agrargemeinschaft B F eine neue Verwaltungssatzung erlassen.

C.Verfahren betreffend den in Beschwerde gezogenen Bescheid:

Mit Eingabe vom 21.02.2014 stellte die Agrargemeinschaft B F einen Feststellungsantrag nach § 73 lit d TFLG 1996, LGBl Nr 74/1996, in der Fassung LGBl Nr 130/2013. Danach möge festgestellt werden, ob es sich bei ihr um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft handle.

Dieser Antrag wurde der Gemeinde A mit Schreiben der Tiroler Landesregierung vom 24.02.2014, Zl ******, zur Kenntnisnahme übermittelt.

Infolge der Ersuchen der Tiroler Landesregierung vom 24.02.2014, Zl *******, vom 17.04.2014, Zl ********, und vom 22.04.2014, Zl *********, übermittelte der Vertreter der Agrar G historische Grundbuchsauszüge, Verträge und andere Urkunden.

Mit Eingabe vom 26.02.2014 teilte der Bürgermeister der Gemeinde A mit, dass die Gemeinde an einer endgültigen Klärung der Angelegenheit interessiert sei.

Mit Bescheid vom 05.05.2014, Zl ****, der Agrargemeinschaft B F zugestellt am 08.05.2014, stellte die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde über vorzitierten Feststellungsantrag der Agrargemeinschaft B F fest, dass

1. die Gste Nr .10, .18, .19, 464, 64/3, 64/5, 64/7, 69, 70, 97, 10, 14, 18, 19, 21/1, 21/4, 50, 21, 50, 58, 59, 62, 66, 67/1, 67/3, 77/2, 07, 08, 22/1, 22/3, 22/5, 22/6, 22/7, 27, 93, 36/2, 74, 494 und 495, alle in EZ 66 GB 521 A, die Gste Nr 2/5, 2/9, 2/2 und 3/1, alle in EZ 13 GB 521 A, und das Gst Nr 6/2 in EZ 36 GB 521 A Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996, LGBl Nr 74/1996, in der Fassung LGBl Nr 130/2013 und

2. die Gste Nr .0, .1, .2., .8., .4, .41, .81, 16, 20, 21/2, 21/3, 78/3 und 59, alle in EZ 66 GB 521 A kein Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996, LGBl Nr 74/1996, in der Fassung LGBl Nr 130/2013, darstellen würden.

Gegen diesen Bescheid erhob die Agrargemeinschaft B F, vertreten durch den Obmann C D, mit Eingabe vom 22.05.2014 Bescheidbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG. Die Beschwerdeführerin beantragte die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass festgestellt werde, dass das Regulierungsgebiet zur Gänze kein atypisches Gemeindegut darstelle. Begründend wurde wörtlich wie folgt ausgeführt:

„Der Spruch des Bescheides wird im Wesentlichen damit argumentiert, dass im Rahmen der Regulierung der Agrargemeinschaft in den 60er Jahren von der Agrarbehörde die Aussage getroffen wurde, dass es sich bei unseren Grundstücken um agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des § 36 Abs 2 lit d FLG 1952 – sohin Gemeindegut – handle. Laut ständiger Rechtsprechung des VwGH komme dieser Einschätzung eine rechtsverbindliche qualifizierende Wirkung zu, sodass die Kriterien für die Klassifizierung als Gemeindegutsagrargemeinschaft („vormals im Eigentum der Gemeinde gestanden und mittels Regulierungsplan in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen“) allesamt vorhanden seien. Laut unserem Regulierungsplan und der Erinnerung von damals beteiligten Personen ist unsere Agrargemeinschaft eine klassische bäuerliche Nachbarschaft. Wir vertreten die Auffassung, dass im Zuge der Regulierung dies im Grundbuch richtiggestellt wurde. Dass die Agrarbehörde im notwendigen Regulierungsverfahren ihre Standardformulierungen verwendet, ist sicherlich als nicht so bedeutend dargestellt worden bzw war den beteiligten Personen auch nicht bewusst, da sie an der Lösung selber interessiert waren und nicht am Weg dorthin bzw allfälligen Formalismen. Interessanterweise hat aber nunmehr gerade diese Qualifizierung als Gemeindegut rechtsverbindliche Folgewirkung, das wesentliche Ergebnis des Bescheides, die vollständige Eigentumsübertragung ohne „Wenn und Aber“ ist aber als verfassungswidrig eingestuft und damit nur teilweise von Wirkung (im Grundbuch bleibt zwar die Agrargemeinschaft, die Gemeindegutseigenschaft kommt hinzu). Zur häufig missverständlichen Verwendung des Fraktionsbegriffes gerade auch in M (und dort speziell im Bereich des oberen N und O) gibt es in anderen Verfahren bereits ausreichend Belege.“

D.Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol nahm in den zweiten Teil der Landesbeschreibung von Tirol (politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol) aus dem Jahr 1937, das Orts-Repertorium der gefürsteten Grafschaft Tirol und Vorarlberg aus dem Jahr 1873, das Post-Lexicon der gefürsteten Grafschaft Tirol mit dem Lande Vorarlberg und des Fürstenthumes Lichtenstein aus dem Jahr 1883 und das Gemeindelexikon von Tirol und Vorarlberg aus dem Jahr 1907 Einsicht und fertigte Kopien betreffend „A“ und „E“ an.

Am 15.07.2014 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Anwesenheit des Vertreters der Beschwerdeführerin und des Bürgermeisters der Gemeinde A durch. Im Rahmen der Verhandlung verwiesen der Vertreter der Beschwerdeführerin und der Bürgermeister der Gemeinde A im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen und betonten, dass die Entscheidung der belangten Behörde für sie überraschend gewesen sei.

II.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf die Akten der belangten Behörde, insbesondere die oben angeführten Bescheide, und des Landesverwaltungsgerichts Tirol.

III.Rechtsgrundlagen:

A.Maßgebliche Bestimmungen des Flurverfassungslandesgesetzes (FLG), LGBl Nr 32/1952:

§ 36

(1) Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind solche,

a) an welchen zwischen bestandenen Obrigkeiten und Ortsgemeinden (Ortschaften) oder ehemaligen Untertanen sowie zwischen zwei oder mehreren Gemeinden (Ortschaften) gemeinschaftliche Besitz- und Benutzungsrechte bestehen oder

b) welche von allen oder von gewissen Mitgliedern einer Ortsgemeinde (Ortschaft), eines oder mehrerer Gemeindeteile (Ortsteile), einer oder mehrerer Nachbarschaften oder ähnlicher agrarischer Gemeinschaften kraft ihrer persönlichen oder mit einem Besitz verbundenen Mitgliedschaft oder von den Mitberechtigten an Wechsel- oder Wandelgründen gemeinschaftlich oder wechselweise benutzt werden.

(2) Zu diesen Grundstücken sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, ferner zu zählen:

b) Grundstücke, welche sich zwar im Einzelbesitz oder in Einzelnutzung befinden, aber in den öffentlichen Büchern als Eigentum einer Agrargemeinschaft eingetragen sind;

d) das einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterliegende Gemeindegut, bzw ehemalige Ortschafts- oder Fraktionsgut;

B.Maßgebliche Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes (TFLG 1996), LGBl Nr 74/1996, in den Fassungen LGBl Nr 130/2013 und 70/2014:

§ 33

(1) Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf Grund alter Übung genutzt werden. Als gemeinschaftliche Nutzung gilt auch eine wechselweise sowie eine nach Raum, Zeit und Art verschiedene Nutzung.

(2) Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, insbesondere:

a) Grundstücke, die im Zuge von Verfahren nach der Kaiserlichen Entschließung vom 6. Februar 1847, Provinzialgesetzsammlung von Tirol und Vorarlberg für das Jahr 1847, S 253, einer Mehrheit von Berechtigten ins Eigentum übertragen wurden;

b) Grundstücke, die im Zuge von Verfahren nach dem Kaiserlichen Patent vom 5. Juli 1853, RGBl Nr 130, einer Mehrheit von Berechtigten ins Eigentum übertragen wurden;

c) Grundstücke, die

1. im Eigentum einer Gemeinde stehen und zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften dienen oder

2. vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren (Gemeindegut);

§ 73

Zuständigkeit der Agrarbehörde außerhalb eines Verfahrens

Der Agrarbehörde steht außerhalb eines Verfahrens (§ 72) die Entscheidung über die Fragen zu,

a) ob in einem gegebenen Falle eine Agrargemeinschaft vorhanden ist,

b) auf welches Gebiet sich die Grundstücke einer Agrargemeinschaft erstrecken (§ 33),

c) wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist (§ 38 Abs 1),

d) ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt oder ob es sich um Grundstücke nach § 33 Abs 2 lit d handelt,

e) ob und in welchem Umfang einer Stammsitzliegenschaft oder einer Person Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken zustehen.

IV.Rechtliche Erwägungen:

Vorauszuschicken ist, dass die hier verfahrensgegenständlichen und oben zitierten Bestimmungen des TFLG 1996 durch das Gesetz vom 14. Mai 2014, mit dem das Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 geändert wird, LGBl Nr 70/2014, nicht geändert wurden.

Der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin ist als Feststellungsantrag gemäß § 73 lit d TFLG 1996 zu qualifizieren. Im vorliegenden Fall bedarf es der Klärung, ob die in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides angeführten Grundstücke Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstellen.

Unstrittig ist, dass die Grundstücke durch Regulierungsplan ins Eigentum der Beschwerdeführerin übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und die gegenständlichen Grundstücke nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren.

Entscheidungswesentliche Frage ist, ob die in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides angeführten Grundstücke vormals, also vor dem Zeitpunkt der Übertragung an die Beschwerdeführerin durch Regulierungsplan, im Eigentum der Gemeinde A standen:

Das Gesetz, wirksam für die gefürstete Grafschaft Tirol, womit eine Gemeindeordnung und eine Gemeinde-Wahlordnung erlassen werden, vom 31.01.1866, LGBl Nr 1/1866, traf Regelungen für die damals bestehenden politischen Ortsgemeinden. § 65 dieses Gesetzes nahm bereits ausdrücklich auf die Fraktionen Bezug und normierte, dass die Erträgnisse etwa getrennter Vermögenheiten und die abgesonderten Bedürfnisse in den Voranschlägen und Rechnungen besonders ersichtlich zu machen seien, wenn eine Gemeinde aus mehreren Fraktionen bestehe.

Gemäß den getroffenen Feststellungen existierte „A“ bereits im 18. Jahrhundert. A stellte somit eine politische Gemeinde, für welche das vorzitierte Gesetz galt, dar.

Das Fraktionsgesetz vom 14.10.1893, LGBl Nr 32/1893, enthielt spezifische Regelungen für Gemeinden, die aus mehreren selbstständigen Teilen (Fraktionen) bestanden, insbesondere, wenn diese einzelnen Gemeindetheile ein abgesondertes Vermögen besaßen. Unter dem Begriff „Fraktion“ im Fraktionsgesetz war der Ortsteil oder Weiler einer politischen Gemeinde zu verstehen.

Wie festgestellt, wurde im Hinblick auf das Wort „E“ im Post-Lexicon der gefürsteten Grafschaft Tirol mit dem Lande Vorarlberg und des Fürstenthumes Lichtenstein aus dem Jahr 1883 im Einklang mit dem Orts-Repertorium der gefürsteten Grafschaft Tirol und Vorarlberg aus dem Jahr 1873 ausdrücklich festgehalten, dass es sich dabei um eine Fraktion der Gemeinde und ein Dorf der Ortsgemeinde A handelt. Auch im Gemeindelexikon von Tirol und Vorarlberg aus dem Jahr 1907 wurde E als Teil der politischen Gemeinde A bezeichnet. Die Fraktion E existierte somit bereits in den Jahren 1873, 1883 und 1907 als Ortsteil der politischen Gemeinde A.

Aus den §§ 34 und 37 der Verordnung der Ministerien der Justiz, des Ackerbaues und der Finanzen vom 10.04.1898, womit aus Anlass der Grundbuchsanlegung in Tirol auf Grund der Gesetze vom 17.03.1897, LGBl Nr 9, und vom 17.03.1897, RGBl Nr 77, dann des Gesetzes vom 25.07.1871, RGBl Nr 96, eine Vollzugsvorschrift, wirksam für die gefürstete Grafschaft Tirol, erlassen wurde, ergibt sich, dass damals klar zwischen dem Eigentum einer Nachbarschaft, bestehend aus genau genannten geschlossenen Höfen, und dem Eigentum einer Gemeinde bzw Teilgemeinde unterschieden wurde.

Wenn im Zuge der Grundbuchs-Anlegung im Jahr 1909 (vgl Post Nrn 13 und 36) die Gemeinde A als Eigentümerin der in EZ 2 II vorgetragenen Grundstücke und die Fraktion E der Gemeinde A als Eigentümerin der in EZ 6 II vorgetragenen Grundstücke bezeichnet wurden, besteht kein Zweifel, dass darunter die Gemeinde A bzw der Ortsteil E als Teil der politischen Gemeinde A gemeint waren. Ansonsten hätte nämlich eine Nachbarschaft, bestehend aus genau genannten geschlossenen Höfen, eingetragen werden müssen.

Die Grundbuchseintragungen selbst erfolgten in den Jahren 1911 (EZ 6 II), 1912 (EZ 13 II) und 1914 (EZ 36 II). Im Einklang mit dem Grundbuchs-Anlegungsprotokoll Nr 36 bzw den Anerkennungsurkunden vom 01.05.1910 nebst Nachtrag vom 07.06.1911 und vom xx.xx.xx wurde das Eigentumsrecht an den in EZ 6 II, 13 II und 36 II, alle GB 521 A, vorgetragenen Grundstücken der Fraktion E, als Teil der politischen Ortsgemeinde A, einverleibt.

Gemäß Artikel II § 1 Abs 1 der Verordnung über die Einführung der Deutschen Gemeindeordnung im Lande Österreich vom 23.09.1938, GBlÖ Nr 408/1938, wurden Ortschaften, Fraktionen und ähnliche innerhalb einer Gemeinde bestehende Verbände, Körperschaften und Einrichtungen gemeinderechtlicher Art mit dem Inkrafttreten der Deutschen Gemeindeordnung aufgelöst. Ihr Rechtsnachfolger war die Gemeinde. Kraft dieser Verordnung wurden die Rechte und Pflichten der aufgelösten Fraktionen auf die jeweiligen Gemeinden übertragen, ohne dass es diesbezüglich eines weiteren Rechtsaktes bedurfte (VfGH 01.03.1982, Zlen G35/81; G36/81; G83/81; G84/81).

Vor dem Zeitpunkt der Übertragung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke durch Regulierungsplan an die Beschwerdeführerin war sohin die Gemeinde A Eigentümerin dieser Grundstücke.

Wenn die belangte Behörde unter Zugrundelegung des Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses vom 30.06.2011, Zl 2010/07/0091, infolge der im Bescheid „Liste der Parteien und Verzeichnis der Anteilrechte für die Regulierung der B F, Gde A“, vom xx.xx.xx, Zl *******, und im Regulierungsplan vom xx.xx.xx, Zl **, erfolgten Qualifizierung des Regulierungsgebietes als im Eigentum der Beschwerdeführerin stehendes agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinne des § 36 Abs 2 lit d FLG 1952 zum Schluss kam, dass die Agrargemeinschaft B F im Hinblick auf die in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides auf Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 besteht, ist ihr beizupflichten. Die belangte Behörde geht zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin eine Gemeindegutsagrargemeinschaft ist.

Insgesamt war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 13 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das gegenständliche Erkenntnis basiert auf der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 30.11.2011, Zl 2010/07/0091). Insofern liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor und ist die ordentliche Revision unzulässig.

Landesverwaltungsgericht Tirol

MMag. Dr. Barbara Besler

(Richterin)

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