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LVwG-2014/16/1190-3•LVwG T LVwG-2014/16/1190-3
LVwG-2014/16/1190-3State Administrative CourtJun 18, 2014
Einwendungen wegen Lärm können keine Parteistellung begründen;<br/>wohnt nicht im Objekt;<br/>keine Betroffenheit, keine Beschwerde
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr Christoph Lehne über die Beschwerde des Herrn SF, wohnhaft in Adresse vertreten durch RAe, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom xx.xx.xxxx, Zahl ****,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdegegner die gewerberechtliche Genehmigung nach § 81 GewO 1994 zum Umbau seines bestehenden Gastgewerbes unter Vorschreibung von Auflagen für die Musikanlage erteilt. Die belangte Behörde ging bezüglich des Einwandes des Beschwerdeführers wegen gesundheitsgefährdender bzw. belästigender Lärmbelästigungen von einer mangelnden Parteistellung des Beschwerdeführers aus, da das Objekt nicht bewohnt sei, der Beschwerdeführer dort nicht wohne und auch keine Zimmervermietung stattfinde. Überdies wurde auf das lärmtechnische Gutachten des Technikers D.I.)FH)H. verwiesen, welches integrierender Bestandteil des angefochtenen Bescheides war. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe Parteistellung und der Techniker sei von einer falschen Entfernung des nächsten bewohnbaren Objektes ausgegangen. Es wurde eine mündliche Verhandlung beantragt sowie die Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens.
Zur mündlichen Verhandlung wurden der Beschwerdeführer, der Beschwerdegegner, die belangte Behörde und der gewerbe(lärm)technische Amtssachverständige geladen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung am xx.xx.xxxx wurde Beweis aufgenommen durch die Verlesung des erstinstanzlichen Aktes, die Einvernahme des Amtssachverständigen DI (FH) H. und die Verlesung einer Erklärung des Beschwerdeführers über die beabsichtige Nutzung. Der weitere Beweisantrag auf Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens wurde abgewiesen.
II.Beweiswürdigung:
Es steht fest, dass das nunmehr im Eigentum des Beschwerdeführers (Einantwortung Oktober 2013) zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung und der Zustellung der Ladung zu derselben unbewohnt und nicht vermietet war. Das Objekt ist derzeit ebenfalls nicht bewohnt. Trotzdem wurde die Lärmbeurteilung unter Heranziehung dieses Objektes als nächstes bewohntes Objekt vom technischen Amtssachverständigen vorgenommen. Dieser kommt auf schlüssige Weise zu der lärmtechnischen Feststellung, dass der planungstechnische Beurteilungswert eingehalten wird und es zu keiner Anhebung der örtlichen Verhältnisse kommt. Dabei spielt es erkennbar keine Rolle ob die Entfernung bezogen auf die Grundgrenze oder die Terrasse herangezogen wird. Es bedarf bei einer Nichtanhebung der örtlichen Verhältnisse keiner zusätzlichen Beurteilung durch den Amtsarzt da erst ab 10dB (A) Unterschied zwischen Grundgeräuschpegel und Beurteilungspegel im allgemeinen von einer möglichen Gesundheitsgefährdung ausgegangen wird bzw. eine Belästigungsmöglichkeit nur bei einer hörbaren Anhebung der örtlichen Verhältnisse möglich ist. Dies ist aus zahlreichen Betriebsanlagenverfahren bekannt, weshalb der diesbezügliche Beweisantrag abzuweisen ist. Der Beschwerdeführer hat von der Erklärung und vom Zusammenhang her Einwendungen bezüglich unzumutbarer Lärmbelästigungen, nicht aber wegen Eigentumsgefährdung erhoben, obwohl das Objekt unbewohnt war und keine Zimmervermietung bei der Gemeinde angemeldet war.
III.Rechtslage:
§§ 74 und 75 GewO 1994 lauten:
§ 74. (1) Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.
(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
(3) Die Genehmigungspflicht besteht auch dann, wenn die Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen nicht durch den Inhaber der Anlage oder seine Erfüllungsgehilfen, sondern durch Personen in der Betriebsanlage bewirkt werden können, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen.
§ 75. (1) Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.
(2) Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.
(3) Als Nachbarn sind auch die im Abs. 2 erster Satz genannten Personen zu behandeln, die auf grenznahen Grundstücken im Ausland wohnen, wenn in dem betreffenden Staat österreichische Nachbarn in den entsprechenden Verfahren rechtlich oder doch tatsächlich den gleichen Nachbarschaftsschutz genießen.
IV.Erwägungen:
Bezüglich des Beschwerdeführers besteht auch derzeit nicht die konkrete Möglichkeit einer Gefährdung oder Belästigung im Sinne des § 74 GewO 1994, da das Objekt nicht bewohnt ist, dies unabhängig davon, ob die Einwendung als solche der Verlassenschaft oder in der Rechtsnachfolge als solche des Beschwerdeführers gewertet wird. Davon abgesehen hat der Beschwerdeführer durch die Zurückweisung seiner Beschwerde keinen Nachteil (keine Beschwerde) da für sein Anwesen eine lärmtechnische Beurteilung stattgefunden hat, die zu dem Ergebnis kommt, dass keine Anhebung der örtlichen Verhältnisse vorliegt. Damit existiert auch keine Belästigungsmöglichkeit im Sinne des § 74 GewO 1994
V.Ergebnis:
Da das Ermittlungsverfahren gezeigt hat, dass keine Verletzung subjektiver Rechte vorliegt, ist die Beschwerde abzuweisen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 75 GewO 1994 ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr Christoph Lehne
(Richterin)
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