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LVwG-2014/33/1400-1•LVwG T LVwG-2014/33/1400-1
LVwG-2014/33/1400-1State Administrative CourtJun 4, 2014
Bebauungsfrist, 5-Jahresfrist
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christian Visinteiner über die Beschwerde des Herrn DI A B, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei ****, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.04.2014, Zl ****,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß §§ 27 und 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Kaufvertrag vom 03./06.03.2009 hat Herr DI A B die Liegenschaft in EZ 9 Grundbuch **** Z, allein bestehend aus dem Gst 4/23 im Ausmaß von 700 m² von Herrn Herbert Dachs erworben. Gemäß § 23 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 wurde dieses Rechtsgeschäft der Bezirkshauptmannschaft Y angezeigt.
Mit Bestätigung der Anzeige der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.04.2009 wurde die Rechtsfolge verknüpft, dass der Erwerber das Grundstück innerhalb von 5 Jahren ab der Ausstellung der Bestätigung zu bebauen hat. Diese Frist lief bis zum 01.04.2014.
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.02.2014 wurde Herr DI A B darauf aufmerksam gemacht, dass ein unbebautes Baugrundstück innerhalb von fünf Jahren ab der Ausstellung der Bestätigung zu bebauen ist. Wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, kann die Grundverkehrsbehörde auf Antrag des Rechtserwerbers diese Frist in erforderlichem Ausmaß einmalig verlängern. Ein Antrag auf Verlängerung der Bebauungsfrist muss jedenfalls vor Ablauf der Bebauungsfrist gestellt werden.
Mit Schreiben vom 06.02.2014 teilte die Bezirkshauptmannschaft Y dem Rechtserwerber mit, dass aufgrund einer Auskunft der Gemeinde Z die errichtete Terrassenanlage mit einem gemauerten Kamin nicht als Bebauung im Sinne des Tiroler Grundverkehrsgesetzes angesehen wird.
Beide Schreiben wurden an den Rechtserwerber an die Adresse Adresse1, Y zugestellt.
Nachdem seitens des Rechtserwerbers keine Reaktion auf die beiden Schreiben erfolgt ist, hat die Bezirkshauptmannschaft Y den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 04.04.2014 erlassen.
Mit diesem Bescheid stellte die Bezirkshauptmannschaft Y als Grundverkehrsbehörde erster Instanz gemäß § 11 Abs 4 1. Satz Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 fest, dass das Gst 4/23 in EZ 9 Grundbuch **** Z durch Herrn DI A B nicht innerhalb der für die Verwirklichung des vorgesehenen Verwendungszweckes festgesetzten Frist von fünf Jahren bebaut wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die durchgeführten Erhebungen ergeben hätten, dass auf dem betroffenen Grundstück bisher kein festes Bauwerk errichtet worden sei. Die Frist, innerhalb welcher der festgelegte Verwendungszweck durch die Bebauung verwirklicht werden hätte sollen, sei am 01.04.2014 abgelaufen. Um Fristverlängerung sei nicht angesucht worden.
Dagegen hat Herr DI A B rechtsfreundlich vertreten fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass er Eigentümer des Grundstückes 4/23 in EZ 9 Grundbuch **** Z sei und das Grundstück unbebaut im Sinne des § 11 Abs 2 TGVG 1996 sei. Die beiden Schreiben vom 04. bzw 06. Feber 2014 seien dem Beschwerdeführer nicht rechtzeitig zugegangen, da er seit 30. April 2009 nicht mehr unter der Anschrift Adresse1 wohnhaft sei und nur durch eine Nachschau in unregelmäßigen Abständen im Stiegenhauses des Hauses Adresse1 die beiden zitierten Schriftstücke am 14.04.2014 vorgefunden habe. Der angefochtene Bescheid sei postamtlich hinterlegt worden und wurde vom Beschwerdeführer am 22.04.2014 behoben. Hätte der Beschwerdeführer fristgerecht die Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y erhalten, hätte er rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung der Bebauungsfrist stellen können. Abschließend wurde beantragt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge der Beschwerde stattgeben und den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.04.2014 ersatzlos aufheben in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit an die Behörde erster Instanz zurückverweisen. Weiters wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist auf die Beantragung der Verlängerung der Bebauungsfrist eingebracht und gleichzeitig die Verlängerung der Bebauungsfrist beantragt habe.
II.Rechtsgrundlagen:
Die im gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl Nr 61/1996 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 130/2013 lauten wie folgt:
§ 2
(3) Baugrundstücke sind:
Als Baugrundstücke gelten auch baulich in sich abgeschlossene Teile eines Gebäudes, die als Wohnungen, Geschäftsräume, Kanzleien, Ordinationen und dergleichen verwendet werden. Grundstücke, auf denen sich ausschließlich Gebäude von untergeordneter Bedeutung, wie Garagen, Geräteschuppen, Bienenhäuser, Gartenhäuschen und dergleichen, befinden, gelten nicht als bebaut im Sinn dieses Gesetzes.
§ 9
(1) Rechtsgeschäfte, die den Erwerb eines der folgenden Rechte an Baugrundstücken zum Gegenstand haben, bedürfen einer Erklärung nach § 11 Abs. 1 oder 2:
a)den Erwerb des Eigentums;
§ 11
(1) Beim Rechtserwerb an einem bebauten Baugrundstück hat der Rechtserwerber zu erklären, dass durch den beabsichtigten Rechtserwerb kein Freizeitwohnsitz geschaffen werden soll.
(2) Beim Rechtserwerb an einem unbebauten Baugrundstück hat der Rechtserwerber zu erklären, dass
a)durch den beabsichtigten Rechtserwerb kein Freizeitwohnsitz geschaffen werden soll und
b)das Grundstück innerhalb der Frist nach Abs. 3 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, werden soll, es sei denn, dass das Grundstück aufgrund seiner Größe, Form oder Lage einer geordneten Bebauung nicht zugänglich ist.
(3) Ein unbebautes Baugrundstück ist innerhalb von fünf Jahren ab der Ausstellung der Bestätigung nach § 25a Abs. 2 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen, wobei Zeiträume, in denen dies aufgrund raumordnungsrechtlicher Bestimmungen nicht zulässig ist, in diese Frist nicht einzurechnen sind. Ist das Grundstück demnach mit einem Gebäude zu bebauen, so gilt die Errichtung eines Gebäudes von untergeordneter Bedeutung, wie einer Garage, eines Geräteschuppens, eines Bienenhauses, eines Gartenhäuschens und dergleichen, nicht als Bebauung. Die Grundverkehrsbehörde kann auf Antrag des Rechtserwerbers die im ersten Satz bestimmte Frist im erforderlichen Ausmaß einmalig verlängern, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe hierfür vorliegen.
(4) Wird ein unbebautes Baugrundstück nicht innerhalb der Frist nach Abs. 3 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, so hat die Grundverkehrsbehörde dies mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Nach dem Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung ist das Grundstück auf Antrag der für das Land Tirol einschreitenden Grundverkehrsbehörde vom Gericht in sinngemäßer Anwendung des § 352 der Exekutionsordnung zu versteigern. Der Verpflichtete ist vom Bieten ausgeschlossen. Die Grundverkehrsbehörde kann vom Antrag auf Versteigerung absehen, wenn der Verlust des Eigentums für den Verpflichteten aufgrund von Umständen, die ohne sein Verschulden eingetreten sind, eine unbillige Härte bedeuten würde.
Die hier relevanten Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes BGBl I Nr 33/2013 in der Fassung BGBl I Nr 122/2013 (VwGVG) lauten wie folgt:
§ 17
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen
III.Erwägungen:
Gegenstand dieses grundverkehrsbehördlichen Verfahrens ist die Rechtmäßigkeit der bescheidmäßigen Feststellung der nicht fristgerechten Bebauung des Gst 4/23 in EZ 9 Grundbuch **** Z durch den Beschwerdeführer. Diese Feststellung wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.04.2014, Zl KB****, gestützt auf § 11 Abs 4 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 getroffen.
Durch das Landesverwaltungsgericht Tirol war somit zunächst auf Sachverhaltseben abzuklären, ob der Beschwerdeführer tatsächlich keine Bebauung des genannten Grundstückes innerhalb der bis 01.04.2014 festgesetzten Frist vorgenommen hat.
Die Feststellungen der Erstbehörde hinsichtlich der Nichtbebauung des genannten Grundstückes sind ausreichend und können ergänzend auf die schriftlichen Eingaben des Beschwerdeführers gestützt werden.
An diese Feststellung knüpft sich jedoch zwingend die bereits von der Bezirkshauptmannschaft Y als Grundverkehrsbehörde erster Instanz getroffene Rechtsfolge, nämlich der Feststellung der nicht fristgerechten Bebauung des gegenständlichen Grundstückes gemäß § 11 Abs 4 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996. § 11 Abs 4 TGVG bestimmt, dass die Grundverkehrsbehörde mit schriftlichem Bescheid festzustellen habe, wenn ein unbebautes Baugrundstück nicht innerhalb der Frist nach Abs 3 bebaut wird. Gemäß Abs 3 leg cit ist ein unbebautes Baugrundstück innerhalb von 5 Jahren ab der Ausstellung der Bestätigung nach § 25a Abs 2 den der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen. Ist das Grundstück demnach mit einem Gebäude zu bebauen, so gilt die Errichtung eines Gebäudes von untergeordneter Bedeutung, wie einer Garage, eines Geräteschuppens, eines Bienenhauses, eines Gartenhäuschens udgl. nicht als Bebauung. Die Grundverkehrsbehörde kann auf Antrag des Rechtserwerbers die im ersten Satz bestimmte Frist im erforderlichen Ausmaß einmalig verlängern, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe hierfür vorliegen.
Die Frist innerhalb welcher das gegenständliche Grundstück vom Rechtserwerber hätte bebaut werden müssen, hat am 01.04.2014 geendet. Eine Bebauung bis zu diesem Zeitpunkt ist nicht erfolgt. Auch ein Antrag auf Verlängerung der Bebauungsfrist ist vor dem 01.04.2014 nicht gestellt worden. Diese Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akt der Bezirkshauptmannschaft Y sowie auch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde. Somit ist die Feststellung der nicht firstgerechten Bebauung durch die Bezirkshauptmannschaft Y als Grundverkehrsbehörde erster Instanz zu Recht erfolgt.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
HINWEIS:
Für die Vergebührung der Beschwerde (samt Beilagen) sind von Herrn DI A B Euro 14,30 binnen zwei Wochen nach Zustellung eines Erlagscheines durch die Bezirkshauptmannschaft Y einzuzahlen.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Christian Visinteiner
(Richter)
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