LVwG T LVwG-2014/16/0962-9

LVwG-2014/16/0962-9State Administrative CourtMay 20, 2014

Regest

Forstweg, Beeinträchtigung, Schutzgut

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/16/0962-9

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.16.0962.9

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christoph Lehne über die Beschwerde des Tiroler Landesumweltanwaltes, Meranerstraße 5, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 13.02.2014, Zahl -/-**/-****

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:

Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde der Bringungsgenossenschaft A mit dem Sitz in Ort die wasser-, forst- und naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung des Forstweges A-Weg.

Der beantragte Forstweg beginnt am Ende der Zufahrt zum Objekt auf Gst Nr 188/5 KG Ort und endet auf Gst Nr 141/1 KG Ort, kurz vor dem C-Bach. Der Weg quert auf dieser Strecke zwei Bäche mittels Brücken. Die Wegentwässerung erfolgt über einen Spitzgraben und Rohrdurchlässen DN 300. Der Forstweg wird geschottert und bombiert ausgeführt. Die Wegstrecke soll überwiegend in herkömmlichen Erdbau erfolgen. In Teilbereichen sind Schutzbauten erforderlich. Der Forstweg hat eine Planumbreite von 4 Meter wobei die Fahrbahnbreite 3 m betragen soll. Die Gesamtlänge des Forstweges beträgt 720 m.

Der Tiroler Landesumweltanwalt erhob gegen die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung Beschwerde und rügte die seiner Meinung nach unvollständige Interessensabwägung, bei der die indirekten Folgen des Wegbaus und die Beeinträchtigung der Quellen nicht berücksichtigt worden wären sowie die unterlassene Variantenprüfung, da der Weg mit schweren geologischen Eingriffen verbunden sei und einen bestehenden beliebten Wanderweg stark beeinträchtige. Im Beschwerdeverfahren haben der forstfachliche Sachverständige und der naturkundliche Sachverständige mit dem Vertreter der Umweltanwaltschaft die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Variante besichtigt und haben dazu ihre Stellungnahmen abgegeben. Weiters galt der erstinstanzliche Akt, darunter auch das hydrogeologische Gutachten zu den Auswirkungen auf die Quellen als verlesen und wurde der forstfachliche Sachverständige sowie der naturkundefachliche Sachverständige in der Verhandlung befragt. Der Vertreter der Tiroler Umweltanwaltschaft hat keine weiteren Beweisanträge gestellt und seine Rechtsrüge auf die unvollständige Interessensabwägung und die fehlenden Ausführungen über die indirekten Folgen des Wegbaus (Wegfall des Totholzes- Auswirkungen auf Totholzfolger wie gewissen Spechtarten). Er schloss mit der Anregung, das Gericht möge sich mit dem möglichen Eingriff nach Artikel 9 der Alpenkonvention gemäß dem Protokoll Natur-und Landschaftspflege auseinandersetzen

II.Beweiswürdigung:

Die Stellungnahmen des forstfachlichen Sachverständigen, des Sachverständigen für Geologie und des naturkundefachlichen Sachverständigen wie auch die letzte Ausführung des Vertreters der Tiroler Umweltanwaltschaft beweisen, dass die beantragte Wegvariante mit den geringsten Eingriffen in Geologie, Landschaft und schützenswerte Naturgüter verbunden ist. Die vom Tiroler Umweltanwalt vorgeschlagene Wegvariante ist geologisch problematischer und greift massiv in einen bestehenden Wanderweg ein. Laut der schlüssigen Darstellung des forstfachlichen Sachverständigen sind nur 10% des Waldes von der Erschließung betroffen und selbst in diesen 10% wird nicht das gesamte Totholz entfernt. Eine Gefährdung zum Beispiel des Weißrückenspechtes und bestimmter (totholzfolgender) Insektenarten ist in keinster Weise bescheinigt.

Auch wenn der bestehende Wanderweg nicht nur auf 50 Meter sondern auf (die behaupteten) 200 Meter beeinträchtigt würde, hatte dies laut dem angegebenen Gutachten des Amtssachverständigen Mag.L. keine gravierenden Auswirkungen auf das geschützte Gut Landschaftsbild.

III.Rechtslage:

Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist:

(1) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung ist, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen,

Artikel 9 des Protokolls Natur-und Landschaftspflege der Alpenkonvention lautet:

Eingriffe in Natur und Landschaft

(1) Die Vertragsparteien schaffen die Voraussetzungen dafür, dass für private und öffentliche Maßnahmen und Vorhaben, die Natur und Landschaft erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können, die direkten und indirekten Auswirkungen auf den Naturhaushalt und das Landschaftsbild überprüft werden. Das Ergebnis der Prüfung ist bei der Zulassung beziehungsweise Verwirklichung zu berücksichtigen. Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass vermeidbare Beeinträchtigungen unterbleiben.

(2) Nach Maßgabe des nationalen Rechts sind unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen und nicht ausgleichbare Beeinträchtigungen nur zuzulassen, wenn unter Abwägung aller Interessen die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht überwiegen; auch für solche Beeinträchtigungen sind Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorzunehmen.

Die Eingriffe in die geschützten Güter Landschaft und Gewässer sind laut den schlüssigen abgegebenen Gutachten gering bis mittelstark. Wie die Variantenprüfung gezeigt hat sind diese verbliebenen Eingriffe unvermeidbar. Das hydrogeologische Gutachten beweist, dass auch ein Eingriff in die bestehenden Quellen teilweise unwahrscheinlich, teilweise ausgeschlossen oder nur vorübergehend ist. Damit sind auch Auswirkungen durch ein geringeres Wasserangebot unwahrscheinlich. Insgesamt stehen die geringen bis mittleren Eingriffe in die geschützten Güter einem hohen öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Schutzwaldes mit Objektschutz sowie einer ordnungsgemäßen Waldwirtschaft gegenüber. Eine Gefährdung (totholzfolgender) Arten durch die bessere Bewirtschaftsmöglichkeit von 10 % der Waldfläche ist nicht bescheinigt, womit auch keinerlei Verletzung der Alpenkonvention stattfindet. Dieses hohe öffentliche Interesse überwiegt, so dass die Erteilung der angefochtenen Bewilligung rechtens war. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

IV.Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht/eine solche Rechtsprechung fehlt/die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Christoph Lehne

(Richter)

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