LVwG T LVwG-2014/29/1078-4

LVwG-2014/29/1078-4State Administrative CourtMay 15, 2014

Regest

keine Meldung vor Arbeitsantritt, Lohnunterlagen und Sozialversicherungsanmeldungen nicht bereitgehalten

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/29/1078-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.29.1078.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Theresia Kantner über die Beschwerde des A, geboren am ..*, wohnhaft in Adresse, Platz, Ort, vertreten durch B, pA C, Adresse, Platz, Ort, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 03.03.2014, Zl. **-, , -, nach durchgeführter öffentlicher Verhandlung

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde inosferne Folge gegeben, als unter Anwendung des § 20 VStG die von der Erstbehörde zu den Spruchpunkten 1. bis 3. verhängten Geldstrafen in Höhe von jeweils Euro 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 34 Stunden) auf jeweils Euro 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 20 Stunden) herabgesetzten werden.

2. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG werden die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens demgemäß zu den Spruchpunkten 1. bis 3. mit jeweils Euro 30,--, gesamt sohin mit Euro 90,--, neu bestimmt.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Als Geschäftsführer der C mit Sitz in Adresse, Platz, Ort, und damit als die zur Vertretung nach außen berufene Person dieser Gesellschaft hat es Herr A, geb. ..****, zu verantworten, dass anlässlich einer Kontrolle der Finanzpolizei E am 06.11.2013 um 15.45 Uhr beim Bauvorhaben „F“ in Adresse, Platz, Ort, diese Gesellschaft als Arbeitgeberin des seit 06.10.2013 beim Bauvorhaben tätigen Arbeitnehmers G

1. die Beschäftigung dieses Arbeitnehmers nicht spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen gemeldet hat,

2. jene Unterlagen, die zur Überprüfung des den beiden Arbeitnehmern nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache nicht bereitgehalten wurden. Die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeitsort wäre zumutbar gewesen;

3. keine Unterlagen über die Anmeldung dieses Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung EG Nr. 1408/71, Sozialversicherungsdokument A1 nach der Verordnung EG Nr. 883/04) bereitgehalten hat.“

Der Beschwerdeführer habe dadurch zu Spruchpunkt 1. eine Verwaltungsübertretung nach § 7b Abs 3 und Abs 9 Z 1 AVRAG, zu Spruchpunkt 2. eine Verwaltungsübertretung nach § 7d Abs 1 und § 7i Abs 2 AVRAG und zu Spruchpunkt 3. eine Verwaltungsübertretung nach § 7b Abs 5 und Abs 9 Z 2 AVRAG begangen und wurde über ihn zu Spruchpunkt 1. und 3. gem § 7b Abs 9 AVRAG und zu Spruchpunkt 2. gem § 7i Abs 2 AVRAG eine Geldstrafe in Höhe von jeweils Euro 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 34 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer durch seine durch Vollmacht ausgewiesene Vertreterin fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass es stimme, dass der Mitarbeiter zum Zeitpunkt der ersten Kontrolle nicht in Österreich gemeldet gewesen sei, was ihm außerordentlich leid tue. Er habe nicht gewusst, dass er die Arbeitnehmer, welche alle aus dem EU-Raum stammen würden, bei einem Arbeitseinsatz in Österreich derart melden müsse. Noch dazu sei der damalige Arbeitseinsatz spontan und schnell zustande gekommen. Der Meldepflicht sei man unverzüglich nach der Kontrolle nachgekommen und habe man sich ausführlich über alle Melde- und Ausweispflichten erkundigt. Da es die erste Übertretung gewesen sei, werde die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt.

Der Beschwerde kommt teilweise Berechtigung zu.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die erst- und den zweitinstanzlichen Akt/en sowie die Schreiben des Beschwerdeführers vom 16.04.2014 und der Finanzpolizei, Team *, vom 23.04.2014.

Am ..**** fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher der Beschwerdeführer einvernommen wurde.

Anlässlich der mündlichen Verhandlung wurde von Seiten des Beschwerdeführers die Beschwerde auf die Strafhöhe eingeschränkt.

I.Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat wie folgt erwogen:

Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde auf die Strafhöhe eingeschränkt hat, ist der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen und war nur mehr über die Strafhöhe zu entscheiden.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Hinsichtlich der Strafbemessung ist auszuführen, dass von Seiten der Erstbehörde zu allen drei Spruchpunkten bereits die gem § 7b Abs 9 AVRAG bzw §7i Abs 2 AVRAG vorgesehenen Mindeststrafe in Höhe von Euro 500,-- verhängt wurden, sodass weitere Ausführungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers unterbleiben konnten.

Gem § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, sofern die Milderungs- die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.

Als mildernd war im gegenständlichen Fall das reuemütige Geständnis des Beschwerdeführers zu werten, als erschwerend kein Umstand. Auch in der mündlichen Verhandlung zeigte sich der Beschwerdeführer – wie von Anfang des Verfahrens an – schuldeinsichtig, demgegenüber lagen keine Erschwerungsgründe vor, sodass von einem beträchtlichem Überwiegen der Milderungs- gegenüber den Erschwerungsgründen auszugehen war. Auch war es die erste derartige Übertretung hinsichtlich arbeitsrechtlicher Bestimmungen, sodass die Geldstrafen zu den Spruchpunkten 1. bis 3. auf jeweils Euro 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 20 Stunden) herabzusetzen waren.

Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG lagen jedoch nicht vor, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

II.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Theresia Kantner

(Richterin)

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