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LVwG-2014/15/0963-1•LVwG T LVwG-2014/15/0963-1
LVwG-2014/15/0963-1State Administrative CourtMay 14, 2014
Abfallbilanz; Mängel; gefährliche Stoffe; Abgrenzung; konsenslose Sammlung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Gerold Dünser über die Beschwerde des Herrn Name1, vertreten durch Rechtsanwalt A, Straße2, Ort2, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ort2 vom 17.02.2014, GZ: -**/-***1,
zu Recht erkannt:
I.Gemäß den §§ 27 und 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, dass angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren zu Spruchpunkt 1. gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG und zu Spruchpunkt 2. gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß folgendes zur Last gelegt:
„Die Gesellschaft1 GmbH verfügt auf Grund des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 25.02.2008 zu GZ.: --/2 über die Erlaubnis gemäß § 24a Abfallwirtschaftsgesetz 2002 BGBl. I 102 idF. BGBl. I 193/2013 (kurz: AWG 2002) zum Sammeln von diversen Abfällen.
1. Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als nach außen vertretungsbefugtes und verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ der Gesellschaft1 GmbH zu verantworten, dass im Jahre 2012 gefährliche und nichtgefährliche Abfälle gesammelt wurden ohne im Besitz einer Sammlererlaubnis nach § 24a AWG im Besitz zu sein.
2. Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als nach außen vertretungsbefugtes und verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ der Gesellschaft1 GmbH zu verantworten, die nach Maßgabe der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Jahresabfallbilanzen BGBl. II 497/2008 (kurz: AbfallbilanzV) getrennt für jedes Kalenderjahr fortlaufende elektronische Aufzeichnung über Übernahme und Übergabe von Abfällen im Jahr 2012 nicht geführt zu haben, obwohl Sie hierzu verpflichtet sind und kein Ausnahmetatbestand von der Aufzeichnungspflicht nach § 17 Abs 2 AWG 2002 verwirklicht ist.
Sie haben dadurch
1. eine Verwaltungsübertretung nach § 24a (1) i.V.m.§ 79 (2) Zif. 6 AWG 2002 und
2. eine Verwaltungsübertretung nach § 17 (1) i.V.m.§ 79 (3) Zif. 1 AWG 2002 begangen.“
Aus diesem Grund wurde wider den Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 1. auf Grundlage des § 79 Abs 2 Z 6 AWG 2002 sowie zu Spruchpunkt 2. auf Grundlage des § 79 Abs 3 Z 1 AWG 2002 eine Geldstrafe in der Höhe von jeweils Euro 500,--, Ersatzfreiheitsstrafe jeweils zwei Tage, verhängt. Außerdem wurde er zur Bezahlung eines Betrages zu den Kosten des Verfahrens vor der Behörde verpflichtet.
Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel, in welchem zusammenfassend ausgeführt wird, dass im Unternehmen ein abfallrechtlicher Geschäftsführer bestellt worden sei. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretungen fielen in den Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des namhaft gemachten abfallrechtlichen Geschäftsführers. Außerdem wurde zu Spruchpunkt 1. angeführt, dass laut der E-Mail-Nachricht der abfalltechnischen Amtssachverständigen vom 14.01.2014 im Jahr 2012 eben keine Abfälle ohne Sammelerlaubnis gesammelt worden seien. Es seien lediglich Aufzeichnungen falsch geführt worden, was zwischenzeitlich firmenintern korrigiert worden sei. Der objektive Tatbestand sei daher zu Spruchpunkt 1. jedenfalls nicht erfüllt. Weiters wurde eine mangelnde Konkretisierung des Spruchs geltend gemacht.
Zu Spruchpunkt 2. wurde ebenfalls eine Verletzung des § 44a Z 1 VStG ins Treffen geführt. In Summe wurde vorgebracht, dass aus dem Akt der Behörde in keiner Weise ersichtlich sei, dass überhaupt keine Aufzeichnungen geführt worden seien, auch der Begründung des Bescheides seien dazu keine Ausführungen zu entnehmen.
Im Übrigen wurde abermals darauf hingewiesen, dass für eine allfällige Übertretung nicht der Beschwerdeführer, sondern der abfallrechtliche Geschäftsführer zu belangen gewesen wäre. Abschließend wurde ausdrücklich bestritten, dass die vorgeworfenen Aufzeichnungen nicht geführt worden seien.
Nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol als erwiesen fest:
Im für das Verfahren aufs Wesentliche zusammengefasst wird festgehalten, dass sich aus der E-Mail-Nachricht der abfalltechnischen Amtssachverständigen Name3 vom 14.01.2014 ergibt, dass die Gesellschaft1 GmbH im Jahr 2012 keine Abfälle ohne Sammlererlaubnis gesammelt habe. Ausdrücklich ausgeführt wird in dieser E-Mail-Nachricht, dass lediglich Aufzeichnungen falsch geführt worden seien, was zwischenzeitlich vom Unternehmen korrigiert wurde.
Sofern die belangte Behörde in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses daher dem Beschwerdeführer die Sammlung von gefährlichen wie nicht gefährlichen Abfällen, ohne im Besitz einer Sammlererlaubnis zu sein, zur Last legt, so entfernt sie sich dabei von den Feststellungen der abfalltechnischen Amtssachverständigen; auch ist im Verfahren nichts zu Tage getreten, was die Feststellungen der abfalltechnischen Amtssachverständigen in Frage stellen würde.
Zum Tatvorwurf in Spruchpunkt 2. wird festgestellt, dass aus dem vorgelegten Akt ersichtlich ist, dass Aufzeichnungen für das Jahr 2012 zwar geführt wurden, dazu allerdings offene Fragen bestanden haben, diese Bilanz insbesondere nicht vollständig den gesetzlichen Vorgaben entsprochen hat. Auf Rückfrage durch das Landesverwaltungsgericht vom 13.05.2014 beim Landeshauptmann als zuständiger Behörde nach dem AWG 2002 wurde mitgeteilt, dass die Abfallbilanz für das Jahr 2012 am 12.03.2013 vorgelegt wurde. Weitere Vorlagen – offensichtlich Verbesserungen – dazu wurden am 25.09.2013 und am 20.11.2013 vorgenommen.
Dass die Gesellschaft1 GmbH überhaupt keine Aufzeichnungen geführt hätte, so wie dies von der belangten Behörde spruchgemäß festgestellt wurde, hat sich im Verfahren somit nicht ergeben.
Zu einer allfälligen Verantwortung des Beschwerdeführers als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Gesellschaft1 GmbH wird weiters festgehalten, dass schon im Akt der belangten Behörde eine „Anordnungsbefugnis“ vom 04.06.2012 sowie ein diesbezüglicher Bescheid des Landeshauptmannes vom 25.06.2012 einliegt, wonach für das Unternehmen gemäß § 26 Abs 1 und 2 AWG 2002 für die Sammlung und Behandlung gefährlicher Abfälle ein abfallrechtlicher Geschäftsführers bestellt worden ist. In der als „Anordnungsbefugnis“ betitelten Urkunde wird Herr Name2 „als verantwortliche Person/abfallrechtlicher/e Geschäftsführer gemäß § 26 AWG 2002 (gemäß § 9 Abs 2 VStG) und zwar für den Bereich Sammeln/Behandeln von Abfällen bestellt“. Dass auch eine verwaltungsstrafrechtliche Haftung in Bezug auf nicht gefährliche Abfälle auf Herrn Name2 übertragen wurde, ergibt sich aus dieser Urkunde allerdings nicht.
Rechtliche Erwägungen:
Zu Spruchpunkt 1.:
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, trifft der Strafvorwurf zu Spruchpunkt 1. nicht zu. Soweit nämlich lediglich Abfälle falschen Bezeichnungen zugeordnet wurden, kann daraus noch nicht erschlossen werden, dass tatsächlich Abfälle ohne die erforderliche Erlaubnis gesammelt worden wären. Zur Verwirklichung eines derartigen Deliktes kann es daher nur dann kommen, wenn tatsächlich Abfälle gesammelt wurden, für welche eine Erlaubnis nach § 24a AWG 2002 tatsächlich nicht erteilt wurde; soweit daher lediglich Zuordnungsfehler bei den Abfällen zu den entsprechenden Schlüsselnummern eingetreten sind, bedeutet dies noch nicht, dass Abfälle konsenslos gesammelt wurden.
Diese Übertretung wurde daher tatsächlich in objektiver Hinsicht nicht realisiert, weshalb das Verwaltungsstrafverfahren zu diesem Vorwurf gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen war. Vor diesem Hintergrund sei die belangte Behörde abschließend nur noch darauf hingewiesen, dass das AWG 2002 für die Sammlung und Behandlung gefährlicher Abfälle eine andere Sanktionsnorm als die in der angefochtenen Entscheidung herangezogene vorsieht (vgl. § 79 Abs 1 Z 7 AWG 2002). Werden daher sowohl gefährliche, als auch nicht gefährliche Abfälle konsenslos gesammelt, so handelt es sich um zwei gesonderte Delikte. Auch die ausgesprochene Strafe wurde weit unter der Hälfte der durch § 79 Abs 2 AWG 2002 vorgesehenen gesetzlichen Mindeststrafe festgesetzt.
Zu Spruchpunkt 2.:
Gemäß § 17 Abs 1 AWG 2002 haben Abfallbesitzer (Abfallersterzeuger, -sammler und -behandler), getrennt für jedes Kalenderjahr, fortlaufende Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen zu führen. Bilanzpflichtige Abfallsammler und -behandler haben auch den Branchencode des Übergebers der Abfälle aufzuzeichnen; dies gilt nicht für vereinfachte Aufzeichnungen gemäß einer Verordnung nach § 23 Abs 3 AWG 2002. Abfallsammler und -behandler haben diese Aufzeichnungen nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 Abs 3 AWG 2002 elektronisch zu führen. Für Transporteure gilt die Aufzeichnungspflicht mit Sammlung und Aufbewahrung der Begleitscheine gemäß § 18 Abs 1 AWG 2002 oder mit der Übermittlung der Begleitscheindaten durch den Übernehmer an das Register gemäß § 22 Abs 1 AWG 2002 als erfüllt.
Gemäß § 44a Z 1 VStG hat ein Straferkenntnis ua die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Diese Vorschrift ist nach der Judikatur (vgl dazu grundlegend VwGH in einem VS vom 03.10.1985, 85/02/0053) dann entsprochen, wenn
a)im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und
b)der Spruch dazu geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.
Die belangte Behörde legt dem Beschwerdeführer zur Last, dass er die nach Maßgabe der Abfallbilanzverordnung zu führenden Aufzeichnungen über die Übernahme und Übergabe von Abfällen im Jahr 2012 nicht geführt habe.
Von der Abfallbehörde wurde allerdings nicht festgestellt, dass tatsächlich überhaupt keine Aufzeichnungen geführt worden wären, sondern lediglich, dass zu den Aufzeichnungen für das Jahr 2012 noch offene Fragen bestanden haben, dies allerdings explizit nicht nur in Bezug auf die Abfallbilanz, sondern nach den Ausführungen der abfalltechnischen Amtssachverständigen Name3 im Hinblick auf die Abfallbilanz und die Begleitscheine. Aus der weiteren Stellungnahme der abfalltechnischen Amtssachverständigen vom 29.01.2014 ergibt sich weiters, dass die Abfallbilanz 2012 „nicht stimmt“ und nicht mehr korrigierbar sei. Welcher Art diese Fehler sind, führt die belangte Behörde allerdings nicht aus. Auch wurden dem Beschwerdeführer nach Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens durch die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 02.12.2013 keine weiteren Dokumente mit dem Auftrag zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt, aus welchen sich die konkreten Fehler der Abfallbilanz ergeben würden.
Zwar ist der belangten Behörde grundsätzlich zuzustimmen, dass der Fall einer fehlerhaften oder unvollständigen Führung der entsprechenden Aufzeichnungen verwaltungsstrafrechtlich dem der Nichtführung gleichzuhalten ist, allerdings ist es zur Wahrung der Verteidigerrechte im Sinne des zitierten Erkenntnisses des VwGH vom 03.10.1985 erforderlich, dass in einem derartigen Fall konkret dargelegt wird, worin die Mängel der Aufzeichnungen bestehen. Nur mit einem derart konkretisierten Tatvorwurf wird der Beschwerdeführer dazu in die Lage versetzt, auf den konkreten Sachverhalt bezogene Beweise vorzubringen und damit darzulegen, dass er die Übertretung tatsächlich nicht gesetzt hat.
In Bezug auf die Verpflichtung zur Erstellung einer Abfallbilanz für jedes Kalenderjahr ist dazu beispielsweise auf § 21 Abs 3 AWG 2002 hinzuweisen, welcher normiert, dass gemäß § 17 aufzeichnungspflichtige Abfallsammler und -behandler – mit Ausnahme von Transporteuren, soweit sie Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern – nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 AWG 2002 über das vorgegangene Kalenderjahr eine Aufstellung über die Herkunft der übernommenen Abfallarten, die jeweiligen Mengen und den jeweiligen Verbleib, einschließlich Art und Menge der in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführten Stoffe, vorzunehmen haben (Jahresabfallbilanz). Von Abfallersterzeugern übernommene Abfälle sind als Summenwert pro Abfallart, gegliedert nach dem Branchencode und dem jeweiligen Bundesland der Abfallherkunft, auszuweisen; für nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 AWG 2002 festgelegte Abfälle hat eine Gliederung nach der jeweiligen Gemeinde zu erfolgen. In allen übrigen Fällen hat eine Untergliederung nach dem jeweiligen Übergeber oder Übernehmer der Abfälle zu erfolgen. Die Jahresabfallbilanzen sind bis spätestens 15. März jeden Jahres dem Landeshauptmann zu melden. § 17 Abs. 5 AWG 2002 ist - mit Ausnahme des Teilsatzes über die Summenbildung - anzuwenden. Weitere Spezifizierungen über die elektronische Aufzeichnungspflicht ergeben sich überdies aus § 5 f der Abfallbilanzverordnung. Darin wird wiederum detailliert unter Hinweis auf Anhang 2 besagter Verordnung definiert, welchen Inhalt die entsprechenden elektronischen Aufzeichnungen aufweisen müssen und zu welchem Zeitpunkt diese Aufzeichnungen vorzunehmen sind.
All dies zeigt, dass jedenfalls in einem Spruch eines Straferkenntnisses zur Wahrung der Verteidigerrechte detailliert darzulegen ist, weshalb der Aufzeichnungspflicht nicht entsprochen wurde, dies jedenfalls in einem Fall wie dem Vorliegenden, bei welchem zwar Aufzeichnungen geführt wurden, welche allerdings nach der Stellungnahme der abfalltechnischen Amtssachverständigen unvollständig bzw unrichtig waren. Zur Überprüfung dieses Vorwurfs und damit einhergehend zur Wahrung der Verteidigerrechte ist eine Konkretisierung des Tatvorwurfs im beschriebenen Sinn im Spruch des Straferkenntnisses erforderlich und daher auch Voraussetzung eines ordnungsgemäßen Tatvorwurfs.
Die Jahresabfallbilanz ist bis spätestens 15. März jeden Jahres an den Landeshauptmann zu melden. Wie festgestellt wurde die Abfallbilanz für das Jahr 2012 am 12.03.2013 (erstmals) vorgelegt. Gemäß § 81 Abs 1 AWG 2002 beginnt die Verjährungsfrist bei Verpflichtungen, über die Meldungen zu erstatten sind, mit Einlangen der jeweiligen Meldung bei der zuständigen Behörde und beträgt diese ein Jahr. Zu Folge der Vorlage der Abfallbilanz am 12.03.2013 – mag diese zu diesem Zeitpunkt auch noch unvollständig gewesen sein – hat die Verfolgungsverjährungsfrist daher mit diesem Datum seinen Ausgang genommen und ist daher mit dem 12.03.2014 Verfolgungsverjährung eingetreten.
Vor diesem Hintergrund erübrigen sich nähere Auseinandersetzungen mit der Frage, ob die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für die angelasteten Delikte im vorliegenden Zusammenhang den handelsrechtlichen oder den abfallrechtlichen Geschäftsführer trifft, dies insbesondere in Bezug auf nicht gefährliche Abfälle, bei welchen eine derartige Übertragung der Verantwortlichkeit nicht schon automatisch mit der Bestellung des abfallrechtlichen Geschäftsführers unmittelbar durch das Gesetz (vgl § 26 Abs 3 AWG 2002) angeordnet wird, wird doch durch die Nennung einer verantwortlichen Person im Sinne des § 26 Abs 6 AWG 2002 für die Sammlung und Behandlung nicht gefährlicher Abfälle durch das Gesetz noch keine verwaltungsstrafrechtliche Haftung übertragen. Dies kann daher nur nach den allgemeinen Regeln gemäß § 9 VStG erfolgen. Abschließend sei daher zur Notwendigkeit, dass bei der Übertragung der Verantwortlichkeit nach § 9 Abs 2 VStG ausdrücklich auch die verwaltungsstrafrechtliche Haftung als solche zum Gegenstand einer entsprechenden Vereinbarung erklärt wird, auf die Judikatur, beispielsweise auf das Erkenntnis des VwGH vom 27.06.2007, 2005/03/0140, verwiesen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, welcher erhebliche Bedeutung zukommt. Dass der Beschwerdeführer die Übertretung, welche ihm zu Spruchpunkt 1. angelastet wird, tatsächlich nicht begangen hat, ergibt sich bereits aus dem Akt der belangten Behörde. Auch ist die Frage der Konkretisierungspflicht eines Strafvorwurfes durch die Judikatur des VwGH hinlänglich geklärt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Gerold Dünser
(Richter)
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