LVwG T LVwG-2014/41/0915-1

LVwG-2014/41/0915-1State Administrative CourtMay 12, 2014

Regest

EWR-Gleichhaltung, Immobilienmakler

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/41/0915-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.41.0915.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Hermann Riedler über die Beschwerde von A, geboren ..****, Adresse, Platz, Ort, vertreten durch RA Dr. B, Adresse, Platz, Ort, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol als Gewerbebehörde I. Instanz vom 30.01.2014, Zahl Gew-**-/,

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde auf Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 373d Abs 1 und 5 GewO 1994 die von ihm in Italien erworbene und nachgewiesene Berufsqualifikation mit dem vorgeschriebenen Befähigungsnachweis für das Gewerbe „Immobilientreuhänder, eingeschränkt auf Immobilienmakler“ gemäß § 94 Z 35 GewO 1994 unter der Bedingung gleichgehalten, dass er folgende Eignungsprüfung erfolgreich ablegt:

„Modul 1 Z 2 „Berufsspezifische Fächer für Immobilienmakler, § 3 Abs 1 Z 2 iVm § 6 der Verordnung der Wirtschaftskammer Österreich über die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Immobilientreuhänder eingeschränkt auf Immobilienmakler (Immobilienmakler-Befähigungsprüfungsordnung).“

Begründet wurde die Entscheidung nach Darlegung der hierfür relevanten Bestimmungen in der Gewerbeordnung 1994 und der Zugangsvoraussetzungen für die Ausübung des Immobilienmaklergewerbes damit, dass für die Ausübung der Tätigkeit eines Immobilienmaklers nicht nur eine fachspezifische Ausbildung gefordert werde. Vielmehr werde insbesondere der Nachweis der Kenntnis über die Verknüpfungen zwischen verwaltungs-, materiell-, verfahrens- und abgabenrechtlichen Bestimmungen verlangt. In Österreich würden sehr hochwertige Anforderungen an den Beruf des Immobilienmaklers gestellt und müssten umfassende Befähigungen nachgewiesen werden, welche über die bisher nachgewiesenen fachlichen Kenntnisse des Antragsstellers hinausgingen. Für seine Ausbildung sei diesbezüglich eine Gleichhaltung auszusprechen gewesen. Eine gänzliche Gleichhaltung sei jedoch nicht möglich gewesen, zumal der Antragssteller keine Nachweise über theoretische Kenntnisse der für die Ausübung dieser berufsrelevanten rechtlichen Regelungen habe. Die geforderten umfassenden Kenntnisse verschiedenster, teils sehr spezifischer, österreichischer Rechtsgebiete würden jedoch eine grundlegende Voraussetzung für die Ausübung des Immobilienmaklerberufes darstellen, welche der Antragsteller nicht im erforderlichen Ausmaß nachweisen habe können. Diesem seien somit noch jene Teile der Befähigungsprüfung als Eignungsprüfung vorzuschreiben gewesen.

Gegen diesen Bescheid wurde von A, rechtsfreundlich vertreten durch Dr. B, innerhalb offener Frist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben, wobei sich diese nur gegen die im angefochtenen Bescheid auferlegte Bedingung richtete. Beim Gewerbe „Immobilientreuehändler, eingeschränkt auf Immobilienmakler“ handle es sich um ein Gewerbe, das nicht von der EU/EWR-Anerkennungsverordnung erfasst sei, bzw würden diesbezüglich die Voraussetzungen für eine Anerkennung gemäß § 373c GewO 1994 nicht vorliegen. Nach § 373d GewO 1994 habe daher der Landeshauptmann unter Bedachtnahme auf das Qualifikationsniveau dieses Gewerbes die vom Antragssteller erworbene und nachgewiesene Berufsqualifikation mit dem Befähigungsnachweis für dieses Gewerbe gleichzuhalten, wenn seine Berufsqualifikation mit dem Befähigungsnachweis äquivalent sei und keine Ausschlussgründe gemäß § 13 GewO 1994 vorliegen würden. Dabei sei nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu prüfen, ob die vom Antragsteller während seiner Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse die in § 373d Abs 4 Z 2 oder 3 GewO 1994 angesprochenen wesentlichen Unterschiede ganz oder teilweise abdecken würden. Demnach sei – unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – zu prüfen, ob sich die bisherige Ausbildung des Antragstellers auf Fächer beziehe, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis abgedeckt würden, der nach der österreichischen Gewerbeordnung vorgeschrieben sei oder das gleichzuhaltende Gewerbe eine berufliche Tätigkeit umfasse, die im Herkunftsmitgliedsstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden Reglementierberufes sei. Unter den im § 373d Abs 4 Z 2 und 3 GewO angesprochenen Fächern, die sich wesentlich unterscheiden, seien jene Fächer zu verstehen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufes sei und bei denen die bisherige Ausbildung des Antragsstellers bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt gegenüber der nach der österreichischen Gewerbeordnung geforderten Ausbildung aufweise. Entgegen der Ansicht der Behörde erster Instanz sei bei der vorzunehmenden Äquivalenzprüfung sohin nicht ein Vergleich der Ausbildung des Antragstellers in seinem Heimatstaat mit den in Österreich geforderten Zugangsbestimmungen vorzunehmen, zumal dadurch eine unzulässige Behinderung der Freizügigkeit von Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR begründet würde. Indes sei eine Vergleichsprüfung zwischen der nachgewiesenen Berufsqualifikation des Beschwerdeführers und den erforderlichen Befähigungsnachweisen vorzunehmen. Die „umfassende Befähigung“, welche nach Ansicht der Erstbehörde über die bisher nachgewiesenen Kenntnisse des Beschwerdeführers hinausgehen, könnten so nicht einfach durch einen pauschalen Verweis auf „Modul 1 Z 2 der Immobilienmakler-Befähigungsprüfungsverordnung“ bestimmt werden. Die für den Immobilienmakler relevanten Prüfungsfächer nach § 3 Abs 1 Z 2 der Immobilienmakler-Befähigungsprüfungsverordnung seien in § 6 leg cit näher konkretisiert, weshalb es nicht nachvollziehbar sei, dass die Berufsqualifikation des Beschwerdeführers etwa die Prüfungsfächer Grundzüge des Facility Managements, der Bautechnik für Immobilientreuhänder, der Betriebs- und Volkswirtschaftslehre und des Plan- und Vermessungswesens vermissen ließe.

Auch würden sich aus dem Vergleich der Berufsqualifikation und der Ausbildungsnachweise mit den in § 6 der Immobilienmakler-Befähigungsprüfungsverordnung genannten Prüfungsfächern sonst keine wesentlichen inhaltlichen Unterschiede ergeben, welche einer bedingungslosen Gleichhaltung entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfüge nachweislich über die rechtlichen Kenntnisse, welche zur Ausübung des Immobilienmaklergewerbes erforderlich seien, Kenntnisse spezieller österreichischer Rechtsfragen könne der Antragsteller jederzeit durch Inanspruchnahme eines österreichischen Rechtsanwaltes vornehmen lassen. Es wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Gleichhaltung ohne Bedingung stattgegeben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen.

Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den erst- und zweitinstanzlichen Akt.

II.Sachverhalt:

Auf Grund der von Seiten des Beschwerdeführers, welcher italienischer Staatsbürger ist, vorgelegten Unterlagen steht fest, dass dieser am ..**** die Befähigungsprüfung für die Ausübung der Tätigkeit der Handels- und Geschäftsvermittlung im Bereich Immobilienmakler bestanden hat (Bescheinigung des Generalsekretärs der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer C vom ..). Der Teilnahmebestätigung der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen vom .. ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom ..**** bis ..**** den Vorbereitungskurs auf die Eignungsprüfung für Makler/innen mit dem allgemeinen Teil: Zivilrecht, Steuerrecht, Regelung der Tätigkeit; spezieller Teil: Immobilien – teilgenommen hat. Von der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen wurde mit Schreiben vom ..**** bestätigt, dass der Beschwerdeführer seit dem ..**** zur Ausübung der Maklertätigkeit, Abschnitt „Immobilien“ befähigt ist. Auf Grund der Bestätigung der XY Immobilien GmbH, Bozen vom ..**** hat der Beschwerdeführer auf Grund der Eintragung als Immobilienmakler bei der Handelskammer Bozen mit ..**** die Aufgabe des Geschäftsführers der XY Immobilien GmbH sowie die Leitung des Büros dieser Gesellschaft in Z als verantwortlicher Immobilienmakler übernommen und führt seither ohne Unterbrechung in dieser Geschäftsstelle sämtliche mit der Maklertätigkeit zusammenhängenden Aufgaben, einschließlich Entgegennahme und Abwicklung von Vermittlungsaufträgen und Entgegennahme von Vertragserklärungen im Zuge von Vermittlungen aus.

Vom Landeshauptmann von Tirol unbekämpft festgestellt liegen auch keine Gewerbeausschlussgründe vor.

Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer über Kenntnisse im österreichischen Recht verfügt. Diesbezüglich wurde vom Beschwerdeführer kein entsprechendes Vorbringen erstattet und wurden auch keinerlei diesbezügliche Unterlagen vorgelegt.

III.Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 373d Abs 1 Gewerbeordnung 1994 hat der Landeshauptmann auf Antrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR unter Bedachtnahme auf das Qualifikationsniveau des jeweiligen Gewerbes oder der jeweiligen Tätigkeit des Gewerbes die vom Antragsteller erworbene und nachgewiesene Berufsqualifikation (Abs 2) mit dem Befähigungsnachweis des betreffenden Gewerbes oder der betreffenden Tätigkeit des Gewerbes nach der Richtlinie 2005/36/EG gleichzuhalten, wenn

1. die vom Anerkennungswerber erworbene und nachgewiesene Berufsqualifikation dem Befähigungsnachweis äquivalent ist und

2. keine Ausschlussgründe gemäß § 13 vorliegen.

Im Sinne des § 373d Abs 2 Gewerbeordnung 1994 hat der Anerkennungswerber zum Nachweis seiner im Heimat- oder Herkunftsstaat erworbenen Berufsqualifikation folgende Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise vorzulegen:

1. den Befähigungsnachweis im Sinne des Art 11 lit a der Richtlinie 2005/36/EG oder

2. das Zeugnis im Sinne des Art 11 lit b der Richtlinie 2005/36/EG oder

3. das Diplom im Sinne des Art 11 lit c der Richtlinie 2005/36/EG oder

4. das Diplom im Sinne des Art 11 lit d der Richtlinie 2005/36/EG oder

5. den Nachweis im Sinne des Art 11 lit e der Richtlinie 2005/36/EG.

Jeder andere Ausbildungsnachweis oder jede Gesamtheit von anderen Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR ausgestellt wurden, sind den Nachweisen gemäß Z 1 bis 5 auch im Bezug auf das entsprechende Qualifikationsniveau gleichgestellt, sofern sie eine in der EU oder dem EWR erworbene Ausbildung abschließen und von einem dem ausstellenden Staats als gleichwertig anerkannt werden und im Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs dieselben Rechte verleihen oder, sofern der ausstellende Staat den Beruf nicht reglementiert, auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten.

Die vorgelegten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen gem Abs 3 leg cit in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sein. Sie müssen bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Art 11 der RL 2005/36/EG liegt, das nach diesem Bundesgesetz für die Ausübung der beantragten Tätigkeit vorgeschrieben ist.

Sofern der Beruf oder die beruflichen Tätigkeiten im Herkunftsstaat reglementiert sind, muss der vorgelegte Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs oder dieser beruflichen Tätigkeiten im Hoheitsgebiet des Herkunftsstaates berechtigen. Sofern der Beruf oder die beruflichen Tätigkeiten im Herkunftsstaat nicht reglementiert sind, muss der Antragsteller über einen oder mehrere Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise verfügen und diesen Beruf oder die beruflichen Tätigkeiten vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in diesem Staat ausgeübt haben. Die zweijährige Berufsausübung ist nicht nachzuweisen, wenn der Ausbildungsnachweis des Antragstellers eine reglementierte Ausbildung im Sinne des Art 3 Abs 1 lit b der RL 2005/36/EG der Qualifikationsniveaus gemäß Abs 2 Z 2, 3, 4 oder 5 darstellt.

Gemäß § 373d Abs 4 Gewerbeordnung 1994 ist die Äquivalenz der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nicht gegeben, wenn

1. die nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der nach diesem Bundesgesetz geforderten Ausbildungsdauer liegt oder

2. die bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, der nach diesem Bundesgesetz vorgeschrieben ist, oder

3. das Gewerbe oder die gewerblichen Tätigkeiten eine oder mehrere berufliche Tätigkeiten umfassen, die im Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die nach diesem Bundesgesetz vorgeschrieben wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den der Anerkennungswerber vorlegt.

Unter den Fächern gemäß Z 2 und 3, die sich wesentlich unterscheiden, sind jene Fächer zu verstehen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die bisherige Ausbildung des Antragstellers bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt gegenüber der nach diesem Bundesgesetz geforderten Ausbildung aufweist.

Liegt keine Äquivalenz vor, so ist gemäß § 373d Abs 5 Gewerbeordnung 1994 die Gleichhaltung unter der Bedingung einer Anpassung in Form eines Anpassungslehrganges (Abs 6) oder einer Eignungsprüfung (Abs 7) auszusprechen, wenn auf diese Weise die Äquivalenz erreicht werden kann. Vor der Gleichhaltung unter der Bedingung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu prüfen, ob die vom Anerkennungswerber während seiner Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede gemäß Abs 4 Z 2 oder 3 ganz oder teilweise abdecken.

Gemäß § 373d Abs 6 Gewerbeordnung 1994 sind unter Anpassungslehrgängen solche im Sinne des Art 3 Abs 1 lit g der Richtlinie 2005/36/EG zu verstehen. Derzeit sind in Österreich noch keine diesbezüglichen Anpassungslehrgänge eingerichtet.

Unter Eignungsprüfungen sind gemäß Abs 7 Eignungsprüfungen im Sinne des Art 3 Abs 1 lit h der Richtlinie 2005/36/EG zu verstehen. Als Inhalt der vorzuschreibenden Eignungsprüfung kann auch die Ablegung bestimmter, in Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes geregelter Befähigungsprüfungen und Meisterprüfungen oder von Teilen von diesen vorgesehen werden, wobei hinsichtlich der Durchführung der Eignungsprüfung die Bestimmungen der §§ 350 bis 352a und der auf diese Bestimmungen gegründeten Verordnungen sinngemäß zur Anwendung kommen.

Rechtsvorschrift für Immobilientreuhänder-Verordnung - Zugangsvoraussetzungen, Fassung vom 30.01.2014: Auf Grund des § 18 Abs 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 111/2002, wird verordnet:

Zugangsvoraussetzungen

§ 1

(1)Die fachliche Qualifikation für die Tätigkeiten der Immobilienmakler und der Immobilienverwalter wird durch folgende Belege erfüllt:

1. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss eines facheinschlägigen Universitätslehrganges oder Fachhochschul-Studienganges und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§18 Abs 3 GewO 1994) oder

2a.Zeugnisse über

aa) den erfolgreichen Abschluss einer wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung oder der Studienrichtung Rechtswissenschaften und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder

ab) den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen und eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder einer allgemein bildenden höheren Schule und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder

ac) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung in einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, oder die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Immobilien- oder Bürokaufmann und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit und

2b. das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der jeweiligen Befähigungsprüfung oder

3a. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für die Tätigkeiten der Bauträger und

b) das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Ergänzungsprüfung für Bauträger.

(2)Eine fachliche Tätigkeit, die für die Tätigkeiten der Immobilienmakler einschlägig ist, liegt vor, wenn der Anmelder Vermittlungsaufträge entgegengenommen und abgewickelt hat und auch berechtigt war, Vertragserklärungen im Zuge von Vermittlungen entgegenzunehmen.

(3)Eine fachliche Tätigkeit, die für die Tätigkeiten der Immobilienverwalter einschlägig ist, liegt vor, wenn der Anmelder kaufmännische und verwaltungstechnische Aufgaben in der Immobilienverwaltung eigenständig als Hausverwaltungskraft erledigt hat.

(4)War der Anmelder im Rahmen der fachlichen Tätigkeit gemäß Abs 1 mit Tätigkeiten befasst, die fachlich einschlägig sowohl für die Tätigkeiten der Immobilienmakler als auch für die Tätigkeiten der Immobilienverwalter sind, und liegt ein Überwiegen der einen über die andere Tätigkeit vor, so gilt die überwiegende fachliche Tätigkeit hinsichtlich des Bereiches, für den sie einschlägig ist, als zur Gänze erbracht.

(5)War der Anmelder im Rahmen der fachlichen Tätigkeit gemäß Abs 1 annähernd zu gleichen Teilen mit Tätigkeiten befasst, die fachlich einschlägig sowohl für die Tätigkeiten der Immobilienmakler als auch für die Tätigkeiten der Immobilienverwalter sind, so erhöht sich die festgelegte Mindestdauer der fachlichen Tätigkeit jeweils um ein Jahr. In diesem Fall gilt die fachliche Tätigkeit für beide Bereiche als erbracht.

Die Zugangsvoraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes des Immobilienmaklers umfassen jedoch auch die Prüfungsordnung, welche den fachlichen Prüfungsumfang festlegt, und zwar die Immobilienmakler-Befähigungsprüfungsordnung, Verordnung der Wirtschaftskammer Österreich über die Befähigungsprüfungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Immobilientreuhänder eingeschränkt auf Immobilienmakler (Immobilienmakler- Befähigungsprüfungsordnung):

Aufgrund der § 22 Abs 1 und 352a Abs 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 48/2003, wird verordnet:

§ 1.

Auf die Durchführung der Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Immobilientreuhänder eingeschränkt auf Immobilienmakler (§ 117 Abs 2 GewO 1994 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 48/2003) ist die Allgemeine Prüfungsordnung, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 2.

(1)Die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe Immobilientreuhänder eingeschränkt auf Immobilienmakler besteht aus den nachfolgend angeführten 4 Modulen, die getrennt zu beurteilen sind.

(2)Die Reihenfolge der Ablegung der Module bleibt dem Prüfungswerber überlassen. Ebenso bleibt es dem Prüfungswerber überlassen, bei einem Prüfungsantritt nur zu einzelnen Prüfungsmodulen anzutreten.

(3)‚Die Reihenfolge der Absolvierung der einzelnen Prüfungsgegenstände innerhalb eines Moduls legt die Meisterprüfungsstelle in Absprache mit der Prüfungskommission fest.

(4)Modul 1 besteht aus zwei Gegenständen, alle übrigen Module bestehen aus einem Gegenstand.

Modul 1: Fachlich schriftliche Prüfung

§ 3.

(1) Modul 1, schriftliche Prüfung umfasst die Gegenstände:

1. berufsspezifische, rechtliche Grundlagen für Immobilientreuhänder;

2. berufsspezifische Fächer für Immobilienmakler.

(2) Jeder Prüfungsgegenstand ist gesondert zu beurteilen.

§ 6.

Die schriftliche Prüfung gemäß § 3 Abs 1 Z 2 umfasst die an den berufsspezifischen für den Immobilienmakler relevanten Fächern orientierte Ausarbeitung von mindestens einer der folgenden Aufgaben und Beantwortung von Fragen aus den damit zusammenhängenden Rechtsgebieten:

1. Bau- und Raumordnung für Immobilienmakler;

2. Bautechnik für Immobilienmakler;

3. Betriebs- und Volkswirtschaftslehre für Immobilienmakler;

4. Fälle der beruflichen Praxis unter besonderer Berücksichtigung zivilrechtlicher, abgabenrechtlicher und verwaltungsrechtlicher Vorschriften und wirtschaftlicher Aspekte;

5. besondere Finanzierungsmodelle (wie zum Beispiel Leasing, Miet-Kauf-Modelle);

6. Formulierung von Vertragsbestandteilen für Kauf- und Bestandsverträge;

7. Maklerrecht (zivilrechtliche, gewerberechtliche und wettbewerbsrechtliche Vorschriften);

8. Erstellung und Beurteilung eines Maklervertrages einschließlich des einschlägigen Schriftverkehrs, Beurteilung eines Provisionsanspruches;

9. Objektaufbereitung insbesondere im Hinblick auf die Pflichten des Immobilienmaklers;

10. Standort- und Unternehmensbewertung;

11. Schema bzw Berechnung einer Wertermittlung, eines Finanzierungsplanes und einer Rentabilitätsberechnungzur Beratung der Auftraggeber;

12. Erstellung eines Verwertungskonzeptes einschließlich des einschlägigen Schriftverkehrs;

13. zivilrechtliche, abgabenrechtliche, verwaltungsrechtliche, agrarrechtliche und grundverkehrsrechtliche Vorschriften für den Liegenschaftsverkehr.

§ 7.

Die Erledigung der schriftlichen Arbeiten gemäß § 6 muss vom Prüfling in zwei Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach 2,5 Stunden zu beenden.

Modul 2: Fachlich mündliche Prüfung

§ 9.

Die mündliche Prüfung für den Immobilienmakler umfasst die für die selbstständige Ausübung des Gewerbes der Immobilienmakler notwendigen Kenntnisse auf den im § 6 angeführten Fächern. Dem Prüfling können auch Fragen aus den im § 4 Abs 1 Z 1 genannten Fächern gestellt werden, wenn dies zur Lösung der Aufgabe erforderlich ist.

§ 10.

Die mündliche Prüfung hat solange zu dauern, wie es zur Bildung eines verlässlichen Urteils über die Leistungen des Prüflings erforderlich ist. Die mündliche Prüfung soll mindestens 20 Minuten dauern und ist höchstens nach 30 Minuten zu beenden.

Modul 3: Unternehmerprüfung

§ 11.

Das Modul 3 besteht in der Unternehmerprüfung gemäß der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl Nr 453/1993, in der jeweils geltenden Fassung.

Modul 4: Ausbilderprüfung

§ 12.

Das Modul 4 besteht in der Ausbilderprüfung gemäß § 29a Berufsausbildungsgesetz

Bewertung der Module, Auszeichnung

§ 13.

(1)Für die Bewertung der Gegenstände gilt in sinngemäßer Anwendung der Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl Nr 371/1974 in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 35/1997, das Schulnotensystem von „Sehr gut“, bis „Nicht genügend“.

(2)Ein Modul ist positiv bestanden, wenn alle Gegenstände positiv bewertet wurden.

Aus der oben zitierten Zugangsverordnung und der Immobilienmakler-Befähigungsprüfungsordnung zeigt sich, dass für die Ausübung der Tätigkeit eines Immobilienmaklers nicht nur eine fachspezifische Ausbildung gefordert wird, sondern sind wesentlicher Prüfungsgegenstand auch Kenntnisse diverser in § 6 genannter österreichischer Rechtsvorschriften, über welche auch die entsprechenden Befähigungen vom Beschwerdeführer nachzuweisen sind. Es entfällt sohin die Wahlfreiheit im Sinne des § 373d Abs 8 zweiter Satz, weshalb eine Anpassung nur in Form einer Eignungsprüfung in den in den Prüfungsordnung für Immobilienmakler vorgesehenen Rechtsgegenständen vorzunehmen war.

Aufgrund der vorliegenden Unterlagen steht fest, dass der Beschwerdeführer Kenntnisse auf dem Gebiet der Immobilienmakler lediglich in Italien erworben hat, es wurde auch nicht behauptet, dass aufgrund eines eventuellen Österreichbezugs Kenntnisse des österreichischen Rechtes erworben worden wären, er sohin während seiner Berufserfahrung insbesondere (österr.) rechtliche Kenntnisse erworben hätte, die die wesentlichen Unterschiede gemäß § 373d Abs 4 Z 2 oder 3 ganz oder teilweise abdecken würden.

Sohin war davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über keine Kenntnisse des österreichischen Rechtes verfügt. Die Kenntnis der entsprechenden rechtlichen Kenntnisse, wie in § 6 der Prüfungsordnung angeführt, ist jedoch jedenfalls Voraussetzung dafür, dass die Tätigkeit des vom Beschwerdeführer in Italien ausgeübten Gewerbes jenem der österreichischen Immobilienmakler gleichgehalten werden kann. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er sich ja bei rechtlichen Fragen eines Anwaltes bedienen könne, geht ins Leere, zumal bei Annahme dieses Instrumentariums wesentliche Prüfungselemente umgangen werden könnten, und wenn der Gesetzgeber dies auch so ins Auge gefasst hätte, die Prüfungsordnungen auch die entsprechenden rechtlichen Grundlagen nicht mehr mitumfassen würden.

Die geforderten umfassenden Kenntnisse verschiedenster, teils sehr spezifischer, österreichischer Rechtsgebiete stellen eine grundlegende Voraussetzung für die Ausübung des Immobilienmaklerberufs dar und ergeben sich somit wesentliche inhaltliche Unterschiede zu den bisher erbrachten Ausbildungsnachweisen im Sinne des § 373d Abs 4 Gewerbeordnung.

Zu Recht wurde daher von Seiten der belangten Behörde das Gewerbe des Beschwerdeführers unter der im Spruch angeführten Bedingung gleichgehalten, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hermann Riedler

(Richter)

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