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LVwG-2014/35/0035-2•LVwG T LVwG-2014/35/0035-2
LVwG-2014/35/0035-2State Administrative CourtMay 8, 2014
Gemeindegut Agrargemeinschaft;<br/>Berufungs(Beschwerde)legitimation; Feststellung<br/>Bindungswirkung; Abänderung Regulierungsplan<br/>Verwaltungssatzung; Verfahrensgegenstand;<br/>Ertragsüberschüsse Jagd<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Peter Christ über die Berufungen der Gemeinde C, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, sowie der Agrargemeinschaft AB sowie mehrerer, unter Punkt 2 bis 43 des Verteilers näher konkretisierter Personen, alle vertreten durch Univ.-Doz. Dr. E, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde 1. Instanz vom .., AgrB-R*/-***,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 28 Abs 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, wird die als Beschwerde zu wertende Berufung der Agrargemeinschaft AB sowie des F, Adresse, Platz, Ort, als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die als Beschwerde zu wertende Berufung der unter Punkt 2 bis 43 des Verteilers näher konkretisierten Personen insofern als unzulässig zurückgewiesen, als sich diese gegen Spruchpunkt B) und C) des angefochtenen Bescheides richtet.
3. Im Übrigen wird den als Beschwerden zu wertenden Berufungen gemäß § 28 Abs 1 VwGVG insofern Folge gegeben, als
a) in der laut Spruchpunkt A)b) des angefochtenen Bescheides in Kraft gesetzten Verwaltungssatzung § 10 lit c und § 19 ersatzlos aufgehoben werden, und
b) Spruchpunkt A)a) des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert wird, dass Abschnitt II. der Haupturkunde („Nutzungen“) des Regulierungsplans wie folgt zu lauten hat:
„Als übliche regelmäßige Nutzungen kommen in Betracht:
a. Weidenutzung
b. Substanznutzungen im Sinne des § 33 Abs. 5 TFLG 1996, LGBl. Nr. 74/1996 i.d.F. LGBl. Nr. 130/2013 an den Grundstücken des Gemeindegutes, sohin an den Grundstücken 501/1, 501/2, 501/4, 564, 679, 702, 397/1, 397/2, 400/1, 400/2 und 401/1, allesamt vorgetragen in EZ *** GB 8011 C.
Der Substanzwert gemäß lit. b. steht der Gemeinde C zu (§ 33 Abs. 5 TFLG 1996), sie hat in diesem Ausmaß auch die Lasten des Regulierungsgebietes zu tragen.“
c) Spruchpunkt B) wie folgt zu lauten hat:
„Die Anträge der Mitglieder sowie der Agrargemeinschaft AB selbst zu II) sowie die mit Eingabe vom ..**** erhobenen Einwendungen werden als unbegründet abgewiesen und die Anträge der Gemeinde C zu III)2)b), e) und f) als unzulässig zurückgewiesen.“
d) Spruchpunkt C) wie folgt zu lauten hat:
„Es wird gemäß § 33 Abs 5 TFLG 1996 f e s t g e s t e l l t, dass die jagdliche Nutzung auf den agrargemeinschaftlichen Grundstücken der Agrargemeinschaft AB die Substanz dieser Grundstücke betrifft und - soweit sie sich um agrargemeinschaftliche Grundstücke nach § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2 TFLG 1996 handelt - die erzielten Einnahmen aus dieser Tätigkeit dem Rechnungskreis II zuzuordnen sind.“
Darüber hinaus werden die als Beschwerden zu wertenden Berufungen gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl 10/1985, zuletzt geändert durch BGBl I 122/2013, eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl 1/1930, zuletzt geändert durch BGBl I 164/2013, unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.
Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensablauf:
Der im gegenständlichen Fall angefochtene Bescheid nimmt unter anderem auf einen Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde 1. Instanz vom .., AgrB-R*/-****, Bezug, mit welchem unter Anführung genau bezeichneter Grundstücke in der EZ *** GB C festgestellt wurde, dass das ursprüngliche Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft AB Gemeindegut darstelle.
Eine gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Agrargemeinschaft AB wurde mit Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom .., LAS-/-**, als unbegründet abgewiesen. Die wiederum dagegen erhobene Bescheidbeschwerde der Agrargemeinschaft AB beim VwGH wurde mit Erkenntnis vom .., ****//***, ebenfalls als unbegründet abgewiesen.
a) Mit Eingabe vom ..**** beantragte die Agrargemeinschaft AB die Wiederaufnahme des mit den vorangeführten Bescheiden der Agrarbehörde I. Instanz sowie des Landesagrarsenates abgeschlossenen Feststellungsverfahrens.
Begehrt wurde die Qualifizierung des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft AB als Gemeinschaftsgut gemäß § 33 Abs 1 TFLG 1996 sowie die Feststellung, dass das gesamte genannte Regulierungsgebiet kein atypisches Gemeindegut im Sinn der Erkenntnisse VfSlg 19.262/2010 iVm VfSlg 18.466/2007 (richtig wohl: VfSlg 18.446/2008) und § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstelle. Dabei stützte sich die Wiederaufnahmewerberin im Wesentlichen darauf, dass eine Reihe näher bezeichneter neuer Tatsachen und Beweismittel hervorgekommen sei.
Mit Erkenntnis des Landesagrarsenates vom .., LAS-/-, wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen.
b) Mit Eingabe vom ..**** beantragte die Agrargemeinschaft AB zum zweiten Mal die Wiederaufnahme des mit den vorangeführten Bescheiden der Agrarbehörde I. Instanz sowie des Landesagrarsenates abgeschlossenen Feststellungsverfahrens. Begehrt wurde abermals die Qualifizierung des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft AB als Gemeinschaftsgut gemäß § 33 Abs 1 TFLG 1996 sowie die Feststellung, dass das gesamte genannte Regulierungsgebiet kein atypisches Gemeindegut im Sinn der Erkenntnisse VfSlg 19.262/2010 iVm VfSlg 18.466/2007 (richtig wohl: VfSlg 18.446/2008) und § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstelle. Dabei stützte sich die Wiederaufnahmewerberin im Wesentlichen wiederum darauf, dass eine Reihe näher bezeichneter neuer Tatsachen und Beweismittel hervorgekommen sei.
Mit Erkenntnis des Landesagrarsenates vom .., LAS-/-**, wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des VwGH vom **..***, /**/-, als unbegründet abgewiesen.
3. Verfahren betreffend den angefochtenen Bescheid vom .., AgrB-R*/-***:
a) Vorgeschichte:
Mit Eingabe vom ..**** haben die Agrargemeinschaft AB sowie mehrere ihrer Mitglieder folgende Anträge gestellt:
Es möge festgestellt werden, dass
den antragstellenden Mitgliedern der Agrargemeinschaft AB als Eigentümer eines/mehrerer an der Agrargemeinschaft AB beteiligten/beteiligter Stammsitzes/Stammsitze ein/mehrere Anteilsrecht/rechte zustehen, welches/e Nutzung und Substanz umfasst/umfassen;
der Ortsgemeinde C kein Anteilsrecht an der Agrargemeinschaft AB zusteht, weder wegen Nutzung noch wegen Substanz;
sich alle Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft AB sämtlich auch auf die „Substanz“ der Agrargemeinschaft und auch auf die Substanz des agrargemeinschaftlichen Vermögens beziehen;
bei der Agrargemeinschaft AB keine substanzlosen Agrargemeinschaftsanteile existieren.
Begründend wurde hierzu zusammengefasst ausgeführt, dass die Antragsteller an der Agrargemeinschaft anteilsberechtigt seien. Durch die rechtskräftige Feststellung der Anteilsrechte im Regulierungsplan würden diese „Substanz“ und „Nutzungen“ umfassen. Dass die Mitglieder keinen Substanzanteil besitzen würden, sei falsch. Diese würden sich dabei auf die rechtskräftigen Bescheide des historischen Regulierungsverfahrens stützen, welche ein Anteilsrecht zugunsten einer substanzberechtigten Gemeinde nicht vorsehen würden.
Das weitere Vorbringen setzt sich im Wesentlichen mit allgemeinen Ausführungen zur behaupteten Rechtsposition der Ortsgemeinde, dem Miteigentumsrecht der Antragsteller, zur Rechtskraftwirkung der Agrarbehördenentscheidungen, zu den wahren (ehemaligen) Eigentumsverhältnissen am Regulierungsgebiet, zur Denkbarkeit eines Anteilsrechtes der Ortsgemeinde, zur Rechtslage nach der TFLG-Novelle 2010 und zur Rechtsgrundlage des Anteilsrechts der Antragsteller auseinander.
Zur Wahrung des Parteiengehörs wurden der Gemeinde C mit Schreiben der Agrarbehörde vom ..**** die verfahrensgegenständlichen Anträge zur Kenntnis gebracht, verbunden mit der Möglichkeit, hierzu binnen einer Frist von drei Wochen ab Zugang dieses Schreibens eine Stellungnahme abzugeben
Mit weiterer Eingabe vom ..**** haben die Antragsteller sowie die Agrargemeinschaft selbst ein umfangreiches Urkundenkonvolut zur Vorlage gebracht sowie weitere Ausführungen zur Behandlung der Antragsteller als Miteigentümer, zur Anerkennung der Agrargemeinschaft als Grundeigentümerin durch die Ortsgemeinde C, zur Anerkennung der Antragsteller als „substanzberechtigt“ durch die Judikatur und zu den Eigentumsverhältnissen am „Gemeindegut“, welches nicht in den Gemeindeordnungen der Länder geregelt sei, erstattet.
Wiederum zur Wahrung des Parteiengehörs wurde der Gemeinde C mit Schreiben der Agrarbehörde vom ..**** das weitere Vorbringen samt Urkundenkonvolut zur Kenntnis gebracht, verbunden mit der Möglichkeit, hierzu binnen einer Frist von drei Wochen ab Zugang dieses Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.
Mit Eingabe vom ..**** hat die Gemeinde C daraufhin eine Stellungnahme eingebracht. Zusammengefasst wurde darin unter Verweis auf § 33 Abs 5 TFLG 1996 vorgebracht, dass der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibende Substanzwert der Gemeinde C allein zustehe und die übrigen Agrargemeinschaftsmitglieder daran keinerlei Rechte hätten. Im Übrigen wurde beantragt, die Feststellung des Vorliegens von Gemeindegut auch gegenüber den anteilsberechtigten Mitgliedern zu treffen.
Mit Eingabe vom ..**** hat die Gemeinde C zum weiteren Vorbringen der Mitglieder und der Agrargemeinschaft selbst eine weitere Stellungnahme erstattet.
Mit Eingabe vom ..**** hat die Gemeinde C die Anträge gestellt, die Agrarbehörde wolle den für die Agrargemeinschaft AB erlassenen Regulierungsplan so abändern, dass das Recht der Gemeinde C auf die Substanz der im Eigentum dieser Agrargemeinschaft stehenden Grundstücke und alle daraus erwirtschafteten Erträge und sonstigen Vorteile vollständig zur Geltung gebracht werde sowie die Satzung der Agrargemeinschaft nach dem mitübermittelten Entwurf abzuändern.
Insbesondere möge die Agrarbehörde
a) die Agrargemeinschaft AB schuldig erkennen, sämtliche Rücklagen der Agrargemeinschaft AB an die Gemeinde auszuzahlen,
b) feststellen, dass sämtliche nicht unmittelbar der Weidewirtschaft dienenden Vermögensbestandteile der Agrargemeinschaft AB Teil des der Gemeinde C materiell zustehenden Substanzwertes sind,
c) feststellen, dass sämtliche Jagdpachterlöse (einschließlich aufgeteilter Reinerlöse aus Jagdgenossenschaften) der Gemeinde C im Rahmen ihres Rechtes auf die Substanz des agrargemeinschaftlichen Vermögens zustehen,
d) feststellen, ob und wenn ja, in welcher Höhe die übrigen Mitglieder der Agrargemeinschaft AB von dieser Agrargemeinschaft Zahlungen oder sonstige Vorteile zulasten des der Gemeinde C zustehenden Substanzwertes erhalten haben, und dass in dieser Höhe ein Guthaben der Gemeinde C besteht, das von der Gemeinde C jedenfalls zur Kompensation mit allfälligen künftigen Zahlungspflichten an die Agrargemeinschaft AB verwendet werden kann, wobei dieser Antrag auch beinhaltet, dass die Agrarbehörde ermitteln möge, welche Substanzeinnahmen die Agrargemeinschaft AB in der Vergangenheit getätigt hat und inwieweit diese Einnahmen wiederum für die Substanz (nicht im Zusammenhang mit alp- und weidewirtschaftlichen Nutzungen) verwendet wurden,
e) untersagen, dass die Aufwendungen für die Weidewirtschaft nicht aus Substanzerlösen gedeckt werden und anordnen, dass diese Aufwendungen zur Gänze von den weide- bzw. auftriebsberechtigten Agrargemeinschaftsmitgliedern im Verhältnis ihrer Auftriebsrechte getragen werden müssen,
f) feststellen, dass der Gemeinde C das Recht auf umfassende Dispositionsbefugnis über das Vermögen und die vorher angeführten Erlöse und Vorteile der Agrargemeinschaft AB zusteht.
Mit Eingabe vom ..* haben die antragstellenden Mitglieder der Agrargemeinschaft sowie die Agrargemeinschaft selbst weitere Einwendungen zur Vorbereitung für die am ..* anberaumte mündliche Verhandlung erhoben.
Am ..* hat zu den verfahrensgegenständlichen Anträgen bzw. zur amtswegigen Abänderung des Regulierungsplanes samt Satzung für die Agrargemeinschaft AB eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Anlässlich dieser Verhandlung wurden die rechtlichen Fragen in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Anträge sowie auf die amtswegige Abänderung des Regulierungsplanes samt Satzung für die Agrargemeinschaft AB besprochen und haben sämtliche Parteien im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen verwiesen.
b) Angefochtener Bescheid:
Im Hinblick auf die vom Verfassungsgerichtshof am ..**** im Erkenntnis VfSlg 18.446 erteilte Beauftragung, die Agrarbehörde möge von Amts wegen die Abänderung der Regulierungspläne von Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinne des § 69 TFLG 1996 durchführen, erachtete es die Agrarbehörde 1. Instanz als ihre Aufgabe, festzustellen, ob und welche Grundstücke einer Agrargemeinschaft aus Gemeindegut hervorgegangen sind (§ 73 lit. d TFLG 1996) und zum anderen, den Regulierungsplan einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut sowie deren Verwaltungssatzungen anzupassen bzw. abzuändern.
In diesem Sinn entschied das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde 1. Instanz (Abteilung Agrargemeinschaften) mit Bescheid vom .., AgrB-R*/-***, wie folgt:
„A)
a)
Gemäß § 69 Abs. 1 lit. c TFLG 1996 wird der Regulierungsplan der Agrargemeinschaft AB vom ..****, Zl. -/-**, in der geltenden Fassung, durch folgenden Anhang I. abgeändert:
Anhang I.
zum Regulierungsplan der Agrargemeinschaft AB vom ..****, Zl. -/-**, in der geltenden Fassung
1. Abschnitt II. der Haupturkunde „Nutzungen“ hat zu lauten:
Als übliche regelmäßige Nutzungen kommen in Betracht:
a. Weidenutzung
b. Substanznutzungen im Sinne des § 33 Abs. 5 TFLG 1996, LGBl. Nr. 74/1996 i.d.F. LGBl. Nr. 7/2010 an den Grundstücken des Gemeindegutes.
Der Substanzwert gemäß lit. b. steht der Gemeinde C zu (§ 33 Abs. 5 TFLG 1996), sie hat in diesem Ausmaß auch die Lasten des Regulierungsgebietes zu tragen.
2. Im Abschnitt III. der Haupturkunde „Beteiligte und Anteilsrechte“ hat der erster Satz zu lauten wie folgt:
An den Erträgnissen und Lasten des Regulierungsgebietes nehmen teil:
a) Die Gemeinde C als substanzberechtigte Gemeinde im Sinne des § 33 Abs. 5 TFLG 1996
b) sowie die jeweiligen Eigentümer der nachgenannten Liegenschaften der Katastralgemeinde C:
[...]
Auf Seite 5 des Regulierungsplanes ist der Satz „Die Lastentragung wird in dem noch zu erlassenden Wirtschaftsplan geregelt“ zu streichen.
b)
Gemäß § 69 Abs. 1 lit. c i.V.m. § 36 TFLG 1996 wird für die Agrargemeinschaft AB die als Anlage zu diesem Bescheid ergehende Verwaltungssatzung, welche einen integrierenden Bestand dieses Bescheides bildet, in Kraft gesetzt. Mit Rechtskraft dieses Bescheides tritt die bisherige Verwaltungssatzung, erlassen mit Bescheid vom .., Zl. *****-/**-****, außer Kraft.
B)
Die Anträge der Mitglieder sowie der Agrargemeinschaft AB selbst zu II) sowie die mit Eingabe vom .:**** erhobenen Einwendungen werden allesamt als unbegründet abgewiesen.
C)
Es wird f e s t g e s t e l l t, dass die jagdliche Nutzung auf den agrargemeinschaftlichen Grundstücken der Agrargemeinschaft AB die Substanz dieser Grundstücke betrifft und - soweit sie sich um agrargemeinschaftliche Grundstücke nach § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2 TFLG 1996 handelt - die erzielten Einnahmen aus dieser Tätigkeit dem Rechnungskreis II abzüglich der Belastung durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte zuzuordnen sind.“
Die Erstbehörde führte begründend zu ihrem Spruchpunkt A im Wesentlichen aus, dass zur Eigenschaft der agrargemeinschaftlichen Grundstücke der Agrargemeinschaft AB als Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 bereits ein Feststellungsbescheid der Agrarbehörde ergangen und dieser in Rechtskraft erwachsen sei. Mit diesem Bescheid sei in bindender Art und Weise festgestellt worden, dass es sich bei der Agrargemeinschaft AB um eine atypische Gemeindegutsagrargemeinschaft handle. Zur amtswegigen Abänderung des Regulierungsplans führt die Behörde im Wesentlichen aus, dass entsprechend dem Erkenntnis VfSlg 18.446/2008 die geschehene Verwandlung von Gemeindegut in Agrargemeinschaften der bloß Nutzungsberechtigten eine Änderung des Regulierungsplanes rechtfertige. Rechtliche Grundlage für die Abänderung des Regulierungsplanes sei § 69 TFLG 1996. Die seit dem Zeitpunkt der Regulierung stattgefundenen Veränderungen an der Substanz des Gemeindegutes würden auf eine Änderung der für die Anteilsrechte maßgeblichen Verhältnisse schließen lassen. Dem jährlich der Behörde vorzulegenden Geschäftsbericht sei zu entnehmen, dass die Agrargemeinschaft aus Pacht- und Dienstbarkeitsverhältnissen Einnahmen erzielt und daher – über die Wald- und Weidenutzung hinausgehende – Geschäftsvorgänge betreibt, sohin nicht der gemeinsamen Wald- und Weidewirtschaft zuzurechnende Erträge lukriere. Die verfügten Änderungen und Anpassungen des Regulierungsplanes entsprächen, ebenso wie die in Spruchpunkt A.b. in Kraft gesetzte Verwaltungssatzung, dem TFLG 1996 idF der Novelle LGBl 7/2010. Durch die angeordneten Maßnahmen werde für die Gemeinde C ein im Ausmaß wechselnder Anteil aus dem Substanzrecht sichergestellt.
Weiters sei für die Agrargemeinschaft AB bis dato kein eigener Wirtschaftsplan erlassen worden, weshalb die diesbezügliche Verfügung im Regulierungsplan zu streichen und durch die verfügte Regelung der Lastentragung zu ersetzen gewesen sei.
Die erlassenen Satzungsbestimmungen würden gewährleisten, dass der Gemeinde C in den Organen der Agrargemeinschaft in Hinkunft jenes Gewicht zukomme, welches ihr aufgrund ihres Substanzanteiles gebühre.
Durch die Abänderung des Regulierungsplanes einschließlich der Neuerlassung der Verwaltungssatzung würden die seitens der Gemeinde C gestellten Anträge weitgehend miterledigt.
Das darüber hinausgehende Begehren der Gemeinde C auf Feststellung und Schuldigerkennung erweise sich als unbegründet. Nach § 33 Abs 5 TFLG 1996 stehe der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibende Substanzwert der Gemeinde zu. Diesem Gebot sei entsprochen worden und darüber hinaus gehende Feststellungen seien entbehrlich (vgl. VwGH 2008/12/0209, 2000/17/0229). Die Agrarbehörde habe ganz bewusst auf eine sonstige Festlegung verzichtet und sondere die Substanznutzungen unter Verweis auf § 33 Abs 5 TFLG 1996 der politischen Gemeinde C zu. Damit habe die Agrarbehörde im Einklang mit dem Erkenntnis VfSlg 18.446 eine flexible Festlegung des Substanzwertes gewählt. Die beantragte Abänderung des Regulierungsplanes in Form der Feststellungen und Schuldigerkennungen hätte dieser flexiblen Regelung widersprochen.
Die umfassende Dispositionsbefugnis der Gemeinde über das Vermögen und die Erlöse der Agrargemeinschaft sei bereits in den abgeänderten Bestimmungen des Regulierungsplanes sowie der neu erlassenen Verwaltungssatzung im Sinne der Novelle LGBl 7 /2010 manifestiert.
Über den im angefochtenen Bescheid unter Punkt III) 2) d) dargestellten Antrag der Gemeinde C werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden, da bereits über zwei vergleichbare Fragen betreffend die Wirtschaftsgebarung der Agrargemeinschaft entschieden und dagegen jeweils Berufung erhoben worden sei. Ein näheres Eingehen auf den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag würde einen Vorgriff auf die noch nicht rechtskräftigen Entscheidungen bedeuten. Im Übrigen seien die seitens der Gemeinde C anlässlich der Verhandlung vorgelegten Unterlagen nicht ausreichend gewesen, um über diesen Antrag absprechen zu können.
Hinsichtlich Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass für sie im Hinblick auf § 33 Abs 5 TFLG 1996 und das Verfassungsgerichtshof-Erkenntnis vom 10.12.2010, B 639/10-9 und B 640/10-11, keinerlei Zweifel am alleinigen Anspruch der Gemeinde an den Substanzerlösen auf agrargemeinschaftlichen Grundstücken im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 leg cit, abzüglich der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte, bestehe. Den einzelnen Stammsitzliegenschaftseigentümern stehe kein anteilsmäßiger Anspruch an den Substanznutzungen an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 leg cit zu.
Darüber hinaus habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30.06.2011, 2010/07/0091, ausgesprochen, dass eine Feststellung, wonach Gemeindegut nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 vorliegt, auch einen (positiven) Ausspruch über den Restitutionsanspruch der Gemeinde beinhalte. Dies treffe sohin auf die zu Spruchpunkt A) unter Punkt I. getroffenen Ausführungen zu, weshalb mit diesen Feststellungsbescheiden auch über den Restitutionsanspruch der Gemeinde abgesprochen worden sei.
Hinsichtlich Spruchpunkt C des angefochtenen Bescheides führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass aus ihrer Sicht die Tätigkeit „Jagd“ nicht zum Bereich der Land- und Forstwirtschaft, sondern vielmehr zum Bereich der Substanznutzung zu zählen sei und Einnahmen aus dieser Tätigkeit auch im Rechnungskreis II zu verbuchen seien, weshalb diese als regelmäßig wiederkehrende Nutzung aus dem Regulierungsplan zu streichen war.
c) Berufungen:
aa) Berufung der Gemeinde C:
Gegen den unter lit b genannten Bescheid erhob die Gemeinde C, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Berufung, welche am ..**** persönlich beim Amt der Tiroler Landesregierung abgegeben wurde.
Laut einem dem Akt beiliegenden Rückschein wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid der Gemeinde C am ..**** zugestellt.
In der gegenständlichen Berufung werden folgende, im Einzelnen näher begründete Berufungsanträge gestellt:
„Die Berufungsbehörde möge
1. den angefochtenen Bescheid durch den Ausspruch ergänzen, dass die Agrargemeinschaft AB schuldig erkannt wird, an die Gemeinde C sämtliche Guthaben bei Banken und Sparkassen auszuzahlen,
2. den angefochtenen Bescheid durch die Feststellung ergänzen, dass sämtliche, nicht unmittelbar der Weidewirtschaft dienenden Vermögensbestandteile der Agrargemeinschaft AB Teil des der Gemeinde C materiell zustehenden Substanzwertes sind,
3. den angefochtenen Bescheid durch Bestimmungen ergänzen, die gewährleisten, dass der Gemeinde C alle Nutzungen ihres Gemeindegutes (mit Ausnahme der im Regulierungsplan vom ..**** festgesetzten Weidenutzung mit dem auf den anteilsberechtigten Stammsitzliegenschaften mit eigenem Futter überwinterten Vieh) zustehen,
4. in Spruchteil C) des angefochtenen Bescheides (betreffend die Behandlung der jagdlichen Nutzung als Nutzung der Substanz) die Wortfolge ‚abzüglich der Belastung durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte‘ ersatzlos aufheben,
5. den Organen der Agrargemeinschaft AB untersagen, die Aufwendungen für die Weidewirtschaft aus Substanzerlösen zu decken und anordnen, dass die Miteigentümer der anteilsberechtigten Stammsitzliegenschaften die durch die Weidewirtschaft veranlassten Aufwendungen und auch alle Aufwendungen, die den Zweck haben, die Weide zu verbessern, oder der Weideausübung zu dienen, zur Gänze selbst zu tragen haben,
6. feststellen, dass der Gemeinde C das Recht auf umfassende Dispositionsbefugnis über das gesamte Vermögen der Agrargemeinschaft AB, über alle Erlöse und über alle – über das den übrigen Agrargemeinschaftsmitgliedern zustehende Weiderecht hinaus gehende –Vorteile der Agrargemeinschaft AB zusteht,
7. den angefochtenen Bescheid und die mit ihm erlassenen Satzungen dahingehend abändern, dass alle Entscheidungen, die nicht die Weide betreffen, nur von der Gemeinde getroffen werden können und dürfen,
8. die von der Gemeinde C mit Schriftsatz vom ..**** beantragte Satzung anstelle der angefochtenen Satzung erlassen,
9. in Abänderung des angefochtenen Bescheides den Kreis der Mitglieder der Agrargemeinschaft AB so definieren, dass auch die Gemeinde C dazu gehört und als Konsequenz davon z.B. berechtigt ist, an der Wahl der Ausschussmitglieder und zum Obmann der Agrargemeinschaft AB aktiv und passiv teilzunehmen,
10. in Abänderung des angefochtenen Bescheides feststellen, dass für die Beschlussfassung über
a) die Veräußerung, Belastung und Verpachtung von Grundstücken,
b) die Verteilung von Ertragsüberschüssen aus dem Rechnungskreis I
c) die Errichtung von und die Beteiligung an erwerbswirtschaftlichen Unternehmungen, insbesondere
i. die Ausübung eines Gewerbes,
ii. den Beitritt zu erwerbswirtschaftlichen Unternehmen und
iii. den Erwerb sowie die Veräußerung von Geschäftsanteilen, nicht die Vollversammlung, sondern die Gemeinde C allein zuständig ist,
11. in den Satzungen zusätzlich festlegen, dass nicht nur der Ausschuss, sondern auch die Vollversammlung Beschlüsse, die (auch) den Substanzwert agrargemeinschaftlicher Grundstücke betreffen, nur mit Zustimmung der Gemeinde C rechtswirksam fassen kann,
12. in den Satzungen zusätzlich festlegen, dass der Wirkungskreis der Vollversammlung nur die aus dem Rechnungskreis I zu bezahlende Entschädigung der Funktionäre für deren Tätigkeit im Zusammenhang mit dem den übrigen Mitgliedern zustehenden Weiderecht, nicht jedoch die Festsetzung einer Entschädigung für die aus dem Rechnungskreis II zu zahlende Entschädigung für Substanzverwaltung umfasst,
13. in Abänderung der von der Agrarbehörde I. Instanz erlassenen Satzung alle Angelegenheiten, die nicht die Weiderechte betreffen, vom Wirkungskreis des Ausschusses ausnehmen und festlegen, dass alle diese Angelegenheiten von der Gemeinde C allein zu entscheiden sind, dies mit Ausnahme:
a) der zur Eigentumsübertragung gemäß § 40 Abs. 3 TFLG 1996 idgF erforderlichen Beschlüsse,
b) der Beschlussfassung über den Abschluss von Vereinbarungen mit der Gemeinde C über die Entschädigung gemäß § 40 Abs. 3 TFLG 1996,
c) der Aufhebung oder Suspendierung der Belastung einzelner Teilflächen durch Weiderechte (vorbehaltlich einer Genehmigung der Agrarbehörde) und
d) der Anerkennung, dass Grundstücke oder sonstige Vermögensbestandteile der Agrargemeinschaft nicht durch Nutzungsrechte der anteilsberechtigten Stammsitzliegenschaften belastet sind,
14. in Abänderung der angefochtenen Satzung festlegen, dass der Obmann und jedes Mitglied des Ausschusses die Agrargemeinschaft AB nach außen nach Maßgabe der Weisungen der Gemeinde C, in Angelegenheiten der Weideausübung jedoch nach Maßgabe der Beschlüsse der Vollversammlung und des Ausschusses der Agrargemeinschaft AB zu vertreten hat,
15. in Abänderung der angefochtenen Satzung festlegen, dass Auszahlungen aus dem Rechnungskreis II bzw. aus den gemäß § 17 Abs. 1 derselben Satzung getrennt zu veranlagenden Einnahmen aus dem Substanzwert nur nach Anweisung des Bürgermeisters der Gemeinde C erfolgen dürfen,
16. in Abänderung der angefochtenen Satzung festlegen, dass nur für die im Rechnungskreis I zu buchenden Ausgaben ein angemessener Betriebsfond zu bilden ist,
17. in Abänderung der angefochtenen Satzung festlegen, dass auch allfällige Ertragsüberschüsse aus dem Rechnungskreis I ausschließlich und zur Gänze der Gemeinde C zustehen,
18. hinsichtlich des den Organen der Gemeinde C gemäß § 36 Abs. 2 TFLG 1996 zustehenden Rechtes, in die Aufzeichnungen und Belege der Agrargemeinschaft AB jederzeit Einsicht zu nehmen, in Ergänzung zur angefochtenen Satzung festlegen,
a) dass sich die zur Einsicht berechtigten Organe der Gemeinde C bei dieser Einsicht auch von Personen ihrer Wahl begleiten oder vertreten lassen können,
b) dass sich der Gemeinderat der Gemeinde C bei dieser Einsicht auch durch seine Ausschüsse vertreten lassen kann,
c) dass die zur Einsicht berechtigten Organe der Gemeinde C und ihre Vertreter auch das Recht haben, von den die Rechnungskreise I und II betreffenden Aufzeichnungen und Belege Fotografien oder Kopien auf eigene Kosten herzustellen oder herstellen zu lassen.
bb) Berufung der Agrargemeinschaft AB und mehrerer ihrer Mitglieder:
Gegen den unter lit b genannten Bescheid erhoben weiters die Agrargemeinschaft AB sowie mehrere, unter Punkt 2 bis 43 des Verteilers näher konkretisierte Personen, alle vertreten durch Univ.-Doz. Dr. E, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Berufung, welche am ..**** persönlich beim Amt der Tiroler Landesregierung abgegeben wurde.
Laut den im Akt beiliegenden Rückscheinen wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid der Agrargemeinschaft AB sowie den übrigen Berufung erhebenden Mitgliedern dieser Agrargemeinschaft am ..**** zugestellt.
Mit der gegenständlichen Berufung wird der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte A), B) und C) vollumfänglich angefochten und beantragt, den angefochtenen Bescheid in Spruchpunkt A) und C) ersatzlos aufzuheben und Spruchpunkt B) dahingehend abzuändern, dass den Anträgen der Berufungswerber als Antragssteller vollumfänglich stattgegeben wird. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Agrarbehörde die gebotene Abklärung der wahren Eigentumsverhältnisse am Regulierungsgebiet verabsäumt habe. Es liege im vorliegenden Fall kein „atypisches Gemeindegut“ vor. Damit seien aber auch die Voraussetzungen für die Änderung des Regulierungsplans und der Satzung nicht gegeben. Die Vorentscheidungen, wonach die Agrargemeinschaft AB aus angeblichem Eigentum der Ortsgemeinde C reguliert wurde, würden keine Bindungswirkung entfalten, da die berufungswerbenden Mitglieder der Agrargemeinschaft AB am Vorverfahren nicht beteiligt gewesen seien.
Im Übrigen sei bereits mit Bescheid vom .., *****-/**, rechtskräftig entschieden worden, dass die Agrargemeinschaft AB Eigentümerin des Regulierungsgebietes sei.
Gegen die Änderung des Regulierungsplans im Einzelnen bringen die Berufungswerber insbesondere vor, dass die Zuweisung der Substanznutzungen an die politische Ortsgemeinde verfehlt sei. Dies insbesondere deshalb, da die politische Ortsgemeinde und die Agrargemeinschaft rechtswirksam mit Parteienübereinkommen über die Anteilsrechte (umfassend den Substanzanteil) verfügt hätten.
Die Änderung der Verwaltungssatzung sei deshalb in mehreren näher bezeichneten Punkten rechtswidrig, weil dabei zu Unrecht von einer „atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaft“ ausgegangen worden sei.
Schließlich sei auch – unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Landesagrarsenates - die Jagd zu Unrecht als Substanznutzung qualifiziert worden.
d) Zum Verfahren vor dem Landesagrarsenat:
Mit Schreiben des Landesagrarsenates vom .., LAS-/-, wurde der Agrargemeinschaft AB die gegenständliche Berufung der Gemeinde C und umgekehrt die Berufung der Agrargemeinschaft AB und mehrerer ihrer Mitglieder der Gemeinde C zur Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt.
Von diesem Recht zur Stellungnahme wurde seitens der Gemeinde C kein Gebrauch gemacht.
Die berufungswerbende Agrargemeinschaft und deren Mitglieder erstatteten dagegen mit Schreiben vom ..**** eine Stellungnahme, in welcher dem Berufungsvorbringen der Gemeinde C entgegengetreten wurde.
e) Zum Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht:
Seitens des Landesverwaltungsgerichtes wurde der berufungswerbenden Agrargemeinschaft AB mit Schreiben vom ..***, /**/-, die Vorlage jenes Ausschussbeschlusses aufgetragen, welcher der gegenständlichen Berufung zugrunde liegt. Trotz nachweislicher Zustellung an den Rechtsvertreter der Agrargemeinschaft wurde diesem Auftrag nicht fristgerecht entsprochen.
II. Rechtliche Erwägungen:
1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol:
Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 151 Abs 51 Z 8 BVG. Diese Bestimmung lautet wie folgt:
„Artikel 151. (…)
(51) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
(…)
8. Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.“
Die dem BGBl I 51/2012 (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) angefügte Anlage lautet auszugsweise wie folgt:
„Anlage
Aufgelöste unabhängige Verwaltungsbehörden
A. Bund
(…)
3. Landesagrarsenate gemäß § 5 Abs. 1 des Agrarbehördengesetzes 1950, BGBl. Nr. 1/1951;
(…)“
Gemäß den oben wiedergegebenen Bestimmungen wurden also mit 1.1.2014 die Landesagrarsenate, die nach § 1 des im Zeitpunkt der Berufungserhebung in Geltung gestandenen Agrarbehördengesetz 1950 zur Entscheidung über Berufungen in den gegenständlichen Angelegenheiten der Bodenreform nach Art 12 Abs 1 Z 5 B-VG zuständig gewesen wären, aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist daher zuständig zur Abwicklung des Verfahrens über die vorliegenden Berufungen.
2. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Berufungen:
Gemäß § 3 Abs 1 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, BGBl I 33/2013, gelten bis zum Ablauf des 31.12.2013 erhobene Berufungen als Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG. Diese an sich nur für jene Verfahren geltende Bestimmung, in denen die Berufungsfrist bis 31.12.2013 noch läuft, muss im Hinblick auf den bereits erwähnten Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG und aufgrund der Tatsache, dass die Verwaltungsgerichte seit 1.1.2014 gemäß Art 130 Abs 1 B-VG über „Beschwerden“ und nicht über „Berufungen“ erkennen, auch für die im gegenständlichen Fall erhobenen Berufungen gelten.
Im Übrigen wurden die Berufungen der Gemeinde C und der Agrargemeinschaft AB und mehrerer ihrer Mitglieder innerhalb der zweiwöchigen Berufungsfrist eingebracht und sind diese insofern auch rechtzeitig.
Was die im Spruchpunkt A) des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Abänderung des Regulierungsplanes sowie die Neuerlassung der Verwaltungssatzung betrifft, regelt § 69 Abs 3 letzter Satz TFLG 1996 in der zum Zeitpunkt der Berufungserhebung geltenden Fassung, dass die Agrargemeinschaft und deren einzelne Mitglieder gegen einen auf Antrag der Gemeinde oder von Amts wegen erlassenen Abänderungsbescheid und im Fall des Abs 1 lit b auch die Gemeinde Berufung erheben können. Da es sich in diesem Sinn beim Spruchpunkt A) des im vorliegenden Fall angefochtenen Bescheides um einen solchen Abänderungsbescheid handelt, waren die Agrargemeinschaft AB und deren Mitglieder sowie die Gemeinde C grundsätzlich berufungslegitimiert.
§ 69 Abs 3 letzter Satz des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), LGBl 74/1996, zuletzt geändert durch LGBl 130/2013, sieht inzwischen ein Beschwerderecht an das Landesverwaltungsgericht Tirol vor.
Hinsichtlich der Agrargemeinschaft AB ist allerdings zu beachten, dass die gegenständliche Berufung eines Beschlusses durch den Ausschuss der Agrargemeinschaft bedürfte. Die Erforderlichkeit eines solchen Beschlusses ergibt sich aus § 12 iVm § 13 Abs 2 der mit Bescheid vom .., *****-/**-****, in Kraft gesetzten Verwaltungssatzung dieser Agrargemeinschaft. Danach vertritt der Obmann die Agrargemeinschaft zwar nach außen, in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch den Ausschuss unterliegen, allerdings nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse. Der Wirkungskreis des Ausschusses umfasst alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind, insbesondere auch die Erhebung von Rechtsmitteln bei Verwaltungsbehörden und Gerichten.
Zumal ein solcher Beschluss trotz nachweislicher Aufforderung nicht beigebracht wurde und insofern eine Mängelbehebung im Sinn des § 13 Abs 3 AVG nicht erfolgte, erweist sich die vorliegende Berufung der Agrargemeinschaft AB als unzulässig und musste diese daher zurückgewiesen werden, da ein solcher Beschluss laut Rechtsprechung des VwGH (siehe etwa VwGH 25.4.2013, 2013/10/0089) in aufrechter Rechtsmittelfrist hätte gefasst werden müssen, ein Nachweis hierfür allerdings fehlt.
Ebenfalls als unzulässig erwiesen hat sich die Berufung von Herrn NA, Adresse, Platz, Ort. Bei diesem handelt es sich, anders als bei der unter derselben Adresse wohnhaften NB, um kein Mitglied der Agrargemeinschaft AB und wurde seitens des Rechtsvertreters der Berufungswerber trotz nachweislicher Aufforderung kein Vorbringen zum Nachweis der Berufungslegitimation erstattet.
Im Übrigen ergibt sich die Berufungslegitimation der Gemeinde C aus § 74 Abs 7 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), LGBl 74/1996, zuletzt geändert durch LGBl 130/2013, wonach Personen eine Parteistellung insoweit zukommt, als ihnen in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt werden. Daraus lässt sich zweifellos eine Parteistellung der Gemeinde ableiten, zumal die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des TFLG 1996, insbesondere § 33 Abs 5, ausdrücklich Rechte für die Gemeinde vorsehen.
Da aber das TFLG 1996 die Berufungs-(bzw. nunmehr: Beschwerde-)legitimation für Verfahren nach § 33 Abs 5 leg cit nicht ausdrücklich regelt, leitet sich diese für das vorliegende Verfahren aus der Parteistellung ab und kommt der Gemeinde C insofern auch hinsichtlich ihres übrigen Berufungsvorbringens ein Berufungsrecht zu.
Anderes gilt hingegen für die Berufung der einzelnen Agrargemeinschaftsmitglieder gegen die Spruchpunkte B) und C).
Durch die unter Spruchpunkt B) und C) behandelten Anträge betreffend den Umfang der Substanznutzung im Sinn des § 33 Abs 5 TFLG 1996 konnten diese nicht in ihren Rechten oder Pflichten betroffen sein. Die an die Feststellung des Umfangs der Substanznutzung im TFLG 1996 geknüpften Rechtsfolgen treffen immer nur die jeweilige Agrargemeinschaft als Körperschaft öffentlichen Rechts selbst, nicht aber die einzelnen Mitglieder dieser Agrargemeinschaft. Die einzelnen Agrargemeinschaftsmitglieder sind immer nur mit einem gewissen Anteilsrecht an der Agrargemeinschaft beteiligt, und zwar unabhängig von der Entscheidung, welche Tätigkeiten als Substanznutzung gelten und welche nicht. Das Nutzungsrecht der einzelnen Agrargemeinschaftsmitglieder besteht ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen. Das Anteilsrecht erstreckt sich nicht auf den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke (vgl VfGH 02.10.2013, B 550/2012 ua). Insofern greift insbesondere die Feststellung des Umfangs der Substanznutzung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke immer nur in die Rechtssphäre der Agrargemeinschaft und nicht auch in jene der einzelnen Mitglieder ein. Dementsprechend sieht auch § 33 Abs 5 TFLG 1996 kein Antragsrecht für die einzelnen Mitglieder der Agrargemeinschaft vor. Diese haben insofern im Verfahren nach § 33 Abs 5 TFLG 1996 keine Parteistellung.
Vor diesem Hintergrund und da das TFLG 1996 für das Verfahren nach § 33 Abs 5 keine besondere Regelung über die Zulässigkeit einer Berufung (bzw. nunmehr Beschwerde) trifft, aus der einzelne Agrargemeinschaftsmitglieder eine Berufungs(Beschwerde)legitimation ableiten könnten, waren die gegenständlichen Berufungen der einzelnen Agrargemeinschaftsmitglieder, soweit sich diese gegen Spruchpunkt B) und C) des angefochtenen Bescheides richten, nach § 28 Abs 1 VwGVG, wonach eine Rechtssache nur dann durch Erkenntnis zu erledigen ist, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, als unzulässig zurückzuweisen.
Im Übrigen sind die vorliegenden, als Beschwerden zu wertenden Berufungen mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zulässig.
a) Zu Spruchpunkt A):
aa) Zur Feststellung von „Gemeindegut“:
Wie bereits dargelegt, bringen die berufungswerbenden Mitglieder der Agrargemeinschaft AB im Wesentlichen vor, dass die gegenständliche Abänderung des Regulierungsplanes deshalb rechtswidrig sei, da die Eigentumsverhältnisse hinsichtlich des Regulierungsgebietes nicht geprüft worden seien. Insbesondere wird in diesem Zusammenhang vorgebracht, dass der Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde 1. Instanz vom .., AgrB-R*/-****, betreffend die Feststellung von „Gemeindegut“ keine Bindungswirkung entfalte. Die in dem zitierten Bescheid getroffene Qualifikation der Agrargemeinschaft AB als Gemeindegutsagrargemeinschaft sei unrichtig. Die Agrarbehörde hätte im gegenständlichen Fall zu prüfen gehabt, wer nach zivilrechtlichen Gesichtspunkten Eigentümer des Regulierungsgebietes sei. Eine solche Prüfung sei bis jetzt unterblieben.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hält dazu fest:
Die Agrarbehörde I. Instanz sowie der Landesagrarsenat haben sich – wie unter Punkt I.1. dieses Erkenntnisses dargestellt – im rechtskräftig abgeschlossenen Feststellungsverfahren bereits umfassend damit auseinandergesetzt, ob die Agrargemeinschaft AB als Gemeindegutsagrargemeinschaft im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 zu qualifizieren ist.
Eine im vorliegenden Zusammenhang erhobene VwGH-Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom ..****, /**/, als unbegründet abgewiesen.
Mit dem rechtskräftigem Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom .., AgrB-R*/-****, wurde insofern in bindender Art und Weise festgestellt, dass die Agrargemeinschaft AB eine solche nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ist. Vom Inhalt dieses Feststellungsbescheides müssen die Agrarbehörden und andere Verwaltungsbehörden ausgehen (so ausdrücklich VwGH 09.05.2011, AW 2011/07/0017). An die getroffene Feststellung ist aber auch das Landesverwaltungsgericht Tirol gebunden. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist folglich nicht berechtigt, neuerlich die Frage zu prüfen, ob die Agrargemeinschaft AB eine solche nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ist.
bb) Zur Zulässigkeit der Abänderung des Regulierungsplanes:
In diesem Zusammenhang ist die Bestimmung des § 69 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), LGBl 74/1996, zuletzt geändert durch LGBl 130/2013, maßgeblich, die wie folgt lautet:
„§ 69
Abänderung von Regulierungsplänen
(1) Die Abänderung von Regulierungsplänen, auch zur Vereinigung von zwei oder mehreren Agrargemeinschaften, steht nur der Agrarbehörde zu. Sie kann erfolgen:
a)auf Antrag der Agrargemeinschaft,
b)bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs. 2 lit. c auf Antrag der Gemeinde oder
c)von Amts wegen.
Anträge nach lit. a und b müssen auf entsprechenden Beschlüssen des jeweils zuständigen Organes beruhen.
(2) Bestehen gegen einen Beschluss des Organes der Agrargemeinschaft nach Abs. 1 lit. a keine Bedenken, so ist er zu genehmigen und die Planänderung in einem Anhang durchzuführen.
(3) Die Abweisung eines Antrages nach Abs. 1 lit. a oder b erfolgt durch Bescheid, gegen den im Fall des Abs. 1 lit. a die Agrargemeinschaft und im Fall des Abs. 1 lit. b die Gemeinde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben kann. Gegen einen von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages nach Abs. 1 lit. b erlassenen Abänderungsbescheid können die Agrargemeinschaft und deren einzelne Mitglieder und im Fall des Abs. 1 lit. b auch die Gemeinde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.
(4) Der Plananhang ist den Behörden, denen der Regulierungsplan übermittelt wurde, zu übersenden.“
Die Agrarbehörde ist gemäß § 69 Abs 1 lit c TFLG 1996 berechtigt, von Amts wegen Regulierungspläne abzuändern. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine solche Änderung des Regulierungsplanes in Betracht kommt, beruft sich die Agrarbehörde I. Instanz zu Recht auf das Erkenntnis VfSlg 18.446/2008, in welchem der VfGH ausgesprochen hat, „dass eine Änderung nur dann, aber auch immer dann stattzufinden hat, wenn sich die erfolgte Regulierung für die Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte unzweckmäßig erweist oder die für die Nutzungsverhältnisse maßgeblich gewesenen Umstände geändert haben.“
Wie die Agrarbehörde festhält, haben sich die für die Nutzungsverhältnisse maßgebenden Umstände insofern geändert, als seit dem Zeitpunkt der Regulierung Veränderungen an der Substanz des Gemeindegutes stattgefunden haben.
Die Agrarbehörde war daher berechtigt, die Änderung des Regulierungsplanes vorzunehmen. Dass die eben genannten Voraussetzungen hierfür gegeben waren, wird in den vorliegenden Berufungen nicht bzw. nur – wie bereits aufgezeigt zu Unrecht – damit bestritten, dass kein atypisches Gemeindegut vorliege, und geht insofern auch das Landesverwaltungsgericht Tirol von der Zulässigkeit einer amtswegigen Änderung des Regulierungsplanes der Agrargemeinschaft AB aus.
Wie aus dem Spruchpunkt A) des im vorliegenden Fall angefochtenen Bescheides hervorgeht, beschränkt sich die vorgenommene Abänderung des Regulierungsplanes auf die Berücksichtigung des bisher nicht berücksichtigten Substanzwertanspruches der Gemeinde.
Hinsichtlich der vom Substanzwert verschiedenen Anteilsrechte hat dagegen noch keine (Änderungs)regulierung gem § 69 TFLG 1996 stattgefunden und sind in diesem Zusammenhang zu klärende Fragen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
cc) Zur Abänderung der Haupturkunde des Regulierungsplanes:
Die Agrarbehörde hat im angefochtenen Bescheid den Regulierungsplan vom ..****, –/-**, idgF wie oben unter Punkt I.3.b. dargestellt geändert.
Durch diese Änderung erfolgte die Festlegung der Weidenutzung und der Substanznutzung im Sinne des § 33 Abs 5 TFLG 1996 an den Grundstücken des Gemeindegutes. Ausdrücklich wurde festgehalten, dass die Substanznutzungen der Gemeinde C zustehen. Zu dieser Abänderung der Haupturkunde ist festzuhalten, dass sich die Weidenutzung bereits aus dem zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Geltung stehenden Regulierungsplan ergibt. Die Ergänzung dieser Nutzungen durch die Substanznutzungen der Gemeinde C war aufgrund des § 33 Abs 5 TFLG 1996, in der Fassung LGBl 7/2010, erforderlich.
In Abschnitt III. der Haupturkunde („Beteiligte und Anteilsrechte“) des Regulierungsplanes wurde insbesondere ergänzt, dass die politische Gemeinde C als substanzberechtigte Gemeinde im Sinne des § 33 Abs 5 TFLG 1996 am Regulierungsgebiet anteilsberechtigt ist.
Soweit die berufungswerbenden Agrargemeinschaftsmitglieder die Abänderung des Regulierungsplanes damit bekämpfen, es handle sich bei der Agrargemeinschaft AB um keine Gemeindegutsagrargemeinschaft, ist auf die Ausführungen unter Punkt 3.a)aa) der rechtlichen Erwägungen dieses Erkenntnisses zu verweisen. Mit diesem Vorbringen zeigen die Berufungswerber keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Die berufungswerbenden Mitglieder der Agrargemeinschaft behaupten außerdem, durch die Abänderung des Regulierungsplanes werde der Agrargemeinschaft AB die Substanz und damit Eigentum entzogen. Die Wegnahme der Substanz sei als entschädigungslose und verfassungswidrige Enteignung zu qualifizieren.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hält dazu fest:
Entsprechend der Judikatur des VfGH wurde durch die (verfassungswidrige) Übertragung des Gemeindegutes in das Eigentum der Agrargemeinschaft das Substanzrecht der Gemeinde – ursprünglich in Form des Eigentums – in ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht umgewandelt (so ua VfGH 02.10.2013, B 550/2012 ua). Über die Substanz verfügte und verfügt daher die Gemeinde C in Form eines Anteilsrechtes an der Agrargemeinschaft abzüglich der Belastung durch land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte im Umfang des Haus- und Gutsbedarfs. Die Nutzungsrechte der Berufung erhebenden Mitglieder der Agrargemeinschaft AB bestehen (und bestanden) also ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen (vgl. VfGH 02.10.2013, B 550/2012 ua). Deren Anteilsrechte erstrecken (und erstreckten) sich folglich nicht auf den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke.
Diesen Vorgaben entspricht die durch die Agrarbehörde vorgenommene Änderung des Abschnittes II. und III. der Haupturkunde.
Die von den Berufungswerbern behauptete verfassungswirdrige Enteignung von Eigentumsrechten liegt nicht vor.
Andere Gründe, mit denen die gegenständliche Abänderung des Regulierungsplans bekämpft wird, werden von den berufungswerbenden Mitgliedern der Agrargemeinschaft nicht vorgebracht. Zumal aber der Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichtes Tirol gemäß § 27 VwGVG insofern beschränkt ist, als es den angefochtenen Bescheid lediglich aufgrund der Beschwerde, nämlich aufgrund der vorgebrachten Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie aufgrund des Begehrens, zu überprüfen hat, waren allfällige sonstige Gründe für eine Rechtswidrigkeit des im vorliegenden Fall angefochtenen Bescheides nicht von Amts wegen zu überprüfen.
Entsprechend dem Spruchpunkt 3.b) dieses Erkenntnisses war lediglich die lit b im Abschnitt II. der Haupturkunde des Regulierungsplanes der Agrargemeinschaft AB insofern zu konkretisieren, als darin nunmehr eine genaue, dem Feststellungsbescheid der Agrarbehörde I. Instanz vom .., AgrB-R*/-****, entsprechende Aufzählung jener Grundstücke erfolgt, die Gemeindegut darstellen.
dd) Zur Neuerlassung der Verwaltungssatzung als Teil des Regulierungsplanes:
Laut Spruchpunkt A)b) des angefochtenen Bescheides wurde eine neue Verwaltungssatzung in Kraft und die Satzung vom .., -R/-, außer Kraft gesetzt. Ein Vergleich der ursprünglichen Satzung mit der neu in Kraft gesetzten Satzung ergibt, dass die neue Satzung dem Umstand Rechnung trägt, dass die Agrargemeinschaft AB als Gemeindegutsagrargemeinschaft im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 gilt. Die Neufassung der Satzung zielt entsprechend den Vorgaben des Erkenntnisses VfSlg 18.446/2008 darauf ab, dass die Gemeinde C als substanzberechtigtes Mitglied der Agrargemeinschaft AB eine den Bestimmungen der Novelle LGBl 7/2010 zum TFLG 1996 entsprechende Stellung in den Organen der Agrargemeinschaft erhält und dass die Rechte der Gemeinde C am Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke gewahrt werden. So trägt etwa der neu formulierte § 4 der Satzung („Rechte und Pflichten der substanzberechtigten Gemeinde C“) dafür Sorge, dass die Vorgaben der §§ 33 Abs 5, 34 Abs 4 2. Satz, 35 Abs 7 leg cit erfüllt werden. Zusammenfassend trägt die nunmehrige Satzung den Vorgaben des TFLG 1996 grundsätzlich Rechnung.
Das zur laut Spruchpunkt A)b) des angefochtenen Bescheides neu erlassenen Verwaltungssatzung erstattete Vorbringen der berufungswerbenden Mitglieder der Agrargemeinschaft AB bezieht sich an sich ausdrücklich auf die Agrargemeinschaft AC und die Ortsgemeinde AD. Das Landesverwaltungsgericht geht diesbezüglich allerdings von einem offenkundigen Versehen aus und bezieht die Ausführungen auf Seite 16 der Berufung auf die Agrargemeinschaft AB und die Ortsgemeinde C. Dem dortigen Berufungsvorbringen kommt allerdings keine Berechtigung zu, zumal dieses im Wesentlichen damit begründet wird, dass es sich im vorliegenden Fall um keine atypische Gemeindegutsagrargemeinschaft handle. Hinsichtlich dieses Vorbringens ist wiederum auf die Ausführungen unter Punkt 3.a)aa) der rechtlichen Erwägungen dieses Erkenntnisses zu verweisen. Mit diesem Vorbringen zeigen die Berufungswerber keine Rechtswidrigkeit der Verwaltungssatzung und damit des angefochtenen Bescheides auf.
Zum Berufungsvorbringen der Gemeinde C in Bezug auf die neu erlassene Verwaltungssatzung hat das Landesverwaltungsgericht wie folgt erwogen:
Der in der Berufung der Gemeinde C zu Z 6 gestellte und dem Punkt III)2)f) des angefochtenen Bescheides entsprechende Antrag ist zwar verfahrensgegenständlich, da die belangte Behörde darüber im angefochtenen Bescheid ausdrücklich abgesprochen hat, allerdings hat die belangte Behörde diesen Antrag als durch die Abänderung des Regulierungsplanes bzw. die Neuerlassung der Satzung als miterledigt betrachtet.
Dieser zu Z 6 der Berufung gestellte Antrag bemängelt, dass das Recht der Gemeinde C auf umfassende Dispositionsbefugnis über das gesamte Vermögen der Agrargemeinschaft AB, über alle Erlöse und über alle Vorteile der Agrargemeinschaft AB, durch die Änderung des Regulierungsplanes und die Neuerlassung der Satzung nicht ausreichend gewährleistet wird. In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass die Agrarbehörde bei der Änderung des Regulierungsplanes und der Erlassung der Satzung an die diesbezüglichen Bestimmungen des TFLG 1996 gebunden war und es ihr sohin schon aus formalen Gründen verwehrt war, im Regulierungsplan und in der Satzung über das Gesetz hinausgehende Befugnisse zugunsten der substanzberechtigten Gemeinde C vorzusehen. Mit der TFLG 1996-Novelle LGBl 7/2010 waren zudem unzweifelhaft ohnehin umfangreiche Rechte der substanzberechtigten Gemeinde vorgesehen worden, die praktisch jeden Fall abdecken, in dem im Falle des Vorliegens einer Gemeindegutsagrargemeinschaft die Substanzberechtigung der Gemeinde im Gefüge des agrargemeinschaftsinternen Handelns schlagend werden kann. So finden sich im TFLG 1996 folgende Regelungen:
Verpflichtende Beiziehung eines Gemeindevertreters zu Ausschuss und Vollversammlung (§ 35 Abs 7) und Einberufung dieser Organe auf Verlangen der Gemeinde binnen eines Monats (§ 35 Abs 8),
Erfordernis der Zustimmung der Gemeinde zu allen Organbeschlüssen betreffend Substanzwert (§ 35 Abs 7) sowie Zustimmung als Voraussetzung für agrarbehördliche Genehmigung einer Veräußerung oder Belastung von Gemeindegut (§ 40 Abs 2 lit c),
Führung von zwei getrennten Rechnungskreisen, jederzeitiges Einsichtnahmerecht der Gemeinde in Aufzeichnungen und Belege, jederzeitiges Entnahmerecht der Substanzerträge (§ 36 Abs 2),
Regelung, wonach für infrastrukturelle Vorhaben benötigtes Gemeindegut der Gemeinde gegen Entschädigung ins bücherliche Eigentum zu übertragen ist (§ 40 Abs 3) sowie
Recht der substanzberechtigten Gemeinde zur Auftragserteilung an Agrargemeinschaft und Anrufungsrecht der Agrarbehörde bei Nichtbefolgung (§ 35 Abs 7) bzw. bei Streitigkeiten betreffend den Substanzwert (§ 37 Abs 7 und 8).
Mit diesen Zustimmungs- und Einwirkungsrechten bzw. buchhalterischen Vorgaben ist der Gesetzgeber dem verfassungsgerichtlichen Gebot, den Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes zu wahren, da ansonsten der Gemeinde die Ausübung ihrer Eigentümerbefugnisse verfassungswidrig vorenthalten würde (VfSlg 18.446/2008), nachgekommen, wie dies auch der VfGH in Bestätigung sämtlicher im Anlassfall relevierten Bestimmungen (§ 35 Abs 7, § 36 Abs 2 und § 37 Abs 6) als verfassungskonform bestätigt hat (VfGH 28.2.2011, B 1645/10).
Gesetz und Satzung sehen auch nicht bloße Möglichkeiten der Verhinderung von negativen Beschlüssen vor, sondern, wie aus der obigen Aufzählung hervorgeht, durchaus und sogar überwiegend aktive Rechte der Gemeinde (Einberufung der Gremien, Einsicht in Aufzeichnungen, jederzeitige Entnahme der Substanzerträge, Beanspruchung von Gemeindegut für infrastrukturelle Vorhaben, Auftragserteilung an die Agrargemeinschaft, Anrufung der Agrarbehörde), sodass die Gemeinde im Ergebnis jeden Beschluss betreffend Gemeindegut zumindest initiieren und einzelne auch durchsetzen kann und ihre Verfügungsbefugnis nur in dem Ausmaß eingeschränkt ist, als es ihre Rechtsstellung als substanzberechtigte Gemeinde und Mitglied der Agrargemeinschaft AB gemäß § 34 Abs 1 TFLG 1996 eben erforderlich macht.
Entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur hat die (verfassungswidrige) Übertragung des vormaligen Alleineigentums der Gemeinde an die Agrargemeinschaft die Verwandlung desselben in ein Anteilsrecht an der neu gebildeten Agrargemeinschaft (VfSlg 18.446/2008) und damit korrespondierend die Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft zur Folge (VfSlg 19.018/2010), wie dies nun auch in § 34 Abs 1 TFLG 1996 festgelegt ist. Dementsprechend ist die Gemeinde wie jedes andere Mitglied den Entscheidungsstrukturen und Mechanismen der Agrargemeinschaft unterworfen und kann auch die gemäß VfSlg 18.446/2008 gebotene Berücksichtigung des Substanzwertes nur innerhalb dieses Gefüges erfolgen.
Es ist daher davon auszugehen, dass Satzungsregelungen betreffend unmittelbare Verfügungsrechte der Gemeinde über ihr Anteilsrecht „Substanzwert“ in den Bestimmungen des TFLG 1996 keine Deckung finden würden und auch nicht im Wege verfassungskonformer Interpretation abgeleitet werden könnten, vielmehr würden solche Eingriffsrechte die Gemeinde einseitig bevorzugen und wären daher als gleichheitswidrig zu betrachten.
Die im vorliegenden Fall zur Z 6 der Berufung der Gemeinde C angestellten Erwägungen wurden auch schon in dem mit VfGH-Erkenntnis vom 2.10.2013 zu B 550/2012 ua in diesem Punkt bestätigten Erkenntnis des Obersten Agrarsenates vom .., OAS.../*-OAS/**, ins Treffen geführt.
Insofern war das auf die Gewährleistung eines umfassenden Dispositionsrechts der Gemeinde C gerichtet Berufungsvorbringen unbegründet und die im betreffenden Antrag III)2)f) begehrte Feststellung entbehrlich.
Was den dem Berufungsantrag zu Z 6 entsprechenden verfahrenseinleitenden Antrag der Gemeinde C zu Punkt III)2)f) betrifft, ist freilich zu berücksichtigen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides die Auffassung der belangten Behörde, dass dieser Antrag durch die Abänderung des Regulierungsplanes bzw. die Neuerlassung der Satzung miterledigt wurde, nicht erkennen lässt, sondern sich dies erst aus der Bescheidbegründung ergibt. Insofern hat es das Landesverwaltungsgericht als erforderlich erachtet, den Spruchpunkt B) des angefochtenen Bescheides dahingehend zu ergänzen, dass darin auch klar zum Ausdruck kommt, dass dieser Antrag der Gemeinde C als unzulässig zurückgewiesen wird.
Im Übrigen beschäftigen sich auch die in der Berufung der Gemeinde C zu den Z 7 bis 18 gestellten Anträge mit der Verwaltungssatzung der Agrargemeinschaft AB und sind insofern verfahrensgegenständlich, als die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch über den unter Punkt III)3) wiedergegebenen, allgemeine formulierten Antrag, „dass die Satzungen der Agrargemeinschaft AB den gesetzlichen Bestimmungen und der Verfassung angepasst werden“ müssen, entschieden hat. Dieser Antrag war schon im behördlichen Verfahren dadurch näher konkretisiert, als im Antrag der Gemeinde C vom ..**** die Erlassung einer im Einzelnen ausformulierten Satzung begehrt wurde.
Hinsichtlich der zu Z 7, 13, 14, 15 und 16 gestellten Berufungsanträge ist auf die obigen Ausführungen zu Z 6 des Berufungsantrages zu verweisen. Zu Z 14 ist ergänzend auszuführen, dass die im § 14 Abs 2 der Verwaltungssatzung geregelte Außenvertretung der Agrargemeinschaft durch den Obmann wörtlich dem § 35 Abs 8 vierter Satz TFLG 1996 entspricht.
Dem zu Z 9 gestellten Berufungsantrag kommt insofern keine Berechtigung zu, als die darin kritisierten Satzungsbestimmungen gesetzlich gedeckt sind. Nach § 34 Abs 1 TFLG 1996 ist auch die substanzberechtigte Gemeinde bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs 2 lit c an der Agrargemeinschaft beteiligt. Diesem Umstand trägt der § 1 Abs 2 der neu erlassenen Verwaltungssatzung der Agrargemeinschaft AB Rechnung. Dass die Gemeinde zwingend auch als Mitglied im Sinn des § 1 Abs 3 der Satzung gelten muss, ist dem TFLG 1996 nicht zu entnehmen.
In diesem Zusammenhang kann auf das Erkenntnis VfSlg 19.320/2011 vom 28.2.2011 verwiesen werden, in welchem der Verfassungsgerichtshof ausführt, dass „§ 35 Abs 7 Satz 1 TFLG 1996 idF LGBl. 7/2010 bestimmt, dass bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 leg.cit. dem Ausschuss und der Vollversammlung jedenfalls ein von der Gemeinde entsandter Vertreter ‚beizuziehen‘ ist. Soweit sich diese Regelung auf die Vollversammlung bezieht, ist § 35 Abs 7 TFLG 1996 idF LGBl. 7/2010 von Vornherein unbedenklich, ist doch die Gemeinde als Mitglied der Agrargemeinschaft (§ 34 Abs 1 TFLG 1996) schon aufgrund des § 35 Abs 2 TFLG 1996 zur Vollversammlung einzuladen. Unbedenklich ist diese Vorschrift aber auch insoweit, als sie die Beiziehung eines von der Gemeinde entsandten Vertreters in den Ausschuss verlangt. Der Ausdruck ‚beiziehen‘ meint nämlich nicht, dass der Gemeindevertreter kraft Gesetzes Mitglied des Ausschusses ist; letzteres wäre zwar denkbar, dies allerdings nur aufgrund einer Wahl gemäß § 35 Abs 3 Satz 2 TFLG 1996. ‚Beiziehen‘ meint lediglich, dass der Gemeindevertreter zu den Ausschusssitzungen einzuladen und berechtigt ist, daran teilzunehmen. § 35 Abs 7 Satz 1 TFLG 1996 idF LGBl. 7/2010 regelt folglich nicht die ‚Bildung‘ der Organe der Agrargemeinschaft und kann daher von Vornherein nicht mit Art 120c Abs 1 B-VG in Konflikt geraten. Dies gilt auch für die Regelung des Satzes 2 dieser Vorschrift.“
Diesem Erkenntnis kann also entnommen werden, dass die Gemeinde jedenfalls Mitglied der Vollversammlung und als solches berechtigt ist, an der Wahl des Ausschusses mitzuwirken. Dies ist durch § 8 Abs 1 der gegenständlichen Verwaltungssatzung gewährleistet. Eine zwingende Mitgliedschaft im Ausschuss sieht das TFLG 1996 dagegen nicht vor.
Zu den Berufungsanträgen zu Z 10 bis 12 ist auszuführen, dass die im § 10 lit b, d, e und f der Verwaltungssatzung angesprochenen Angelegenheiten nicht notwendigerweise und in jedem Fall den Substanzwert betreffen. Sollte dies andererseits doch der Fall sein, so trägt die Verwaltungssatzung dem TFLG 1996 insofern Rechnung, als das Zustimmungserfordernis der substanzberechtigten Gemeinde gemäß § 35 Abs 7 zweiter Satz TFLG 1996 durch die Satzungsbestimmung des § 9 Abs 2 zweiter Satz gewährleistet wird. Dass dem entsprechenden Berufungsvorbringen insofern keine Berechtigung zukommt, lässt sich auch den entsprechenden, in einem gleichgelagerten Fall vom Obersten Agrarsenates in seinem Erkenntnis vom .., OAS.../*-OAS/**, angestellten Erwägungen entnehmen, gegen die beim VfGH in seinem Erkenntnis vom 2.10.2013 zu B 550/2012 ua keine Bedenken entstanden sind.
Zu berücksichtigen waren allerdings die gegen § 10 lit c der Satzung sowie laut dem Berufungsantrag zu Z 17 gegen § 19 der Satzung geäußerten Bedenken. Diesbezüglich ist auf die ausdrückliche Feststellung des VfGH in seinem Erkenntnis vom 02.10.2013, B 550/2012 ua, zu verweisen, wonach der Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (Überling) dem Substanzwert des Gemeindegutes zuzuordnen ist und insofern § 36 Abs 1 lit f TFLG 1996 (die Satzung hat Bestimmungen über die Verwendung allfälliger Ertragsüberschüsse zu enthalten) auf atypisches, in Form einer Agrargemeinschaft organisiertes Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG nicht anzuwenden ist. Ausgehend davon sind § 19 „Ertragsüberschüsse“ und damit auch § 10 lit c (Verteilung von Ertragsüberschüssen) der Verwaltungssatzung ersatzlos zu streichen, da laut dem genannten VfGH-Erkenntnis die Nutzungsrechte am Gemeindegut auf den Haus- und Gutsbedarf der berechtigten Liegenschaft beschränkt sind, die Überschüsse aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit (Überling) unter den der Gemeinde zustehenden Substanzwert iS von § 33 Abs 5 TFLG 1996 zu subsumieren sind und insofern nicht der Gemeinde zustehende „Ertragsüberschüsse“ nicht möglich und daher auch nicht zu regeln sind.
Aufgrund des Berufungsvorbringens der Gemeinde C zu Z 10 und 17 war insofern entsprechend Spruchpunkt 3.a) zu entscheiden.
Zu dem zu Z 18 der Berufung der Gemeinde C gestellten Antrag ist auszuführen, dass im § 16 Abs 7 der gegenständlichen Verwaltungssatzung dem § 36 Abs 2 zweiter Satz TFLG 1996 wörtlich entsprechend geregelt ist, dass in die den Rechnungskreis I und II betreffenden Aufzeichnungen und Belege den Organen der substanzberechtigten Gemeinde auf Verlangen jederzeit Einsicht zu gewähren ist. Eine Rechtswidrigkeit der genannten Satzungsbestimmung kann insofern nicht geltend gemacht werden. Das TFLG 1996, insbesondere der § 36 Abs 1, sieht aber auch keine Pflicht zur näheren Konkretisierung des genannten Einsichtnahmerechts in der Satzung vor.
Das Berufungsvorbringen zu Z 18 erweist sich insofern als unbegründet.
ee) Zum weiteren Berufungsvorbringen der Gemeinde C:
Zu den bisher noch nicht behandelten, von der Gemeinde C in ihrer Berufung gestellten Anträgen ist aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Folgendes zu beachten:
Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass die in der vorliegenden Berufung unter Z 1 bis 18 formulierten und unter Punkt I.3.c)aa) wiedergegebenen Anträge über jene, unter Punkt III) 1. bis 3. des angefochtenen Bescheides bezeichneten Anträge, über die die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid abgesprochen hat, zum Teil hinausgehen.
Insofern hatte das Landesgericht über diese, nicht vom vorliegenden Bescheidspruch umfassten Anträge aber auch nicht zu entscheiden. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist „Sache“ des Berufungsverfahrens im Sinn des § 66 Abs 4 AVG der Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz, worunter jene Angelegenheit zu verstehen ist, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides der Unterinstanz gebildet hat (VwGH 15.6.1992, 91/10/0133; 18.1.1999, 98/10/0097, VwSlg 11.237 A/1983, 19.2.2003, 99/08/0146; VfSlg 15.707/1998). Dabei bestimmen sich die Grenzen der Sache, über die die Berufungsbehörde abzusprechen hat, nicht nach der Angelegenheit, die vor der Unterinstanz in Verhandlung war, sondern nach dem Gegenstand, der durch den Spruch des Bescheides entschieden wurde (VwGH 4.9.2003, 2003/21/0082; VfSlg 7240/1973). Die Berufungsbehörde darf somit sachlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der Unterinstanz war (VwGH 19.5.2004, 2003/18/0081).
Im Sinn der genannten Rechtsprechung kann auch für das nunmehr an die Stelle des Berufungsverfahrens tretende Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht nichts anderes gelten. Auch wenn § 66 AVG für das Landesverwaltungsgericht nicht subsidiär anwendbar ist, spricht dafür, dass der Prüfungsumfang für das Landesverwaltungsgericht grundsätzlich enger gezogen ist als bisher für die Berufungsbehörden. Während im Rahmen der Berufung ein Bescheid bisher nach § 66 Abs 4 AVG in jede Richtung abgeändert werden konnte, ist das Landesverwaltungsgericht gem § 27 VwGVG auf eine Überprüfung „auf Grund der Beschwerde“ beschränkt.
Im vorliegenden Fall hatte also insofern auch das Landesverwaltungsgericht nicht über das über den Spruchinhalt des angefochtenen Bescheides hinausgehende Berufungsvorbringen abzusprechen.
Dies betrifft den unter Z 3 der Berufung der Gemeinde C gestellten Berufungsantrag, der keine Deckung in den von der Behörde unter Punkt III) 1. bis 3. des angefochtenen Bescheides bezeichneten und im Spruch berücksichtigten Anträgen findet und über den das Landesverwaltungsgericht insofern nicht abzusprechen hatte.
Der unter Z 1 der Berufung genannte und dem Punkt III)2)a) des angefochtenen Bescheides entsprechende Antrag stellt aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes einen Teilaspekt des Antrages der Gemeinde C zu Punkt III)2)d) des angefochtenen Bescheides dar. Wie aus der Begründung dieses Bescheides eindeutig hervorgeht, hat die belangte Behörde aber mit dem angefochtenen Bescheid über diesen Antrag noch nicht entschieden, sondern sich diesbezüglich eine Entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt vorbehalten.
Das Landesverwaltungsgericht hatte somit auch über den in der Berufung der Gemeinde C gestellten Antrag zu Z 1 nicht zu entscheiden, da dieser nicht Gegenstand des vorliegenden Behörden- und insofern auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist.
Eine zwingende Verpflichtung der Behörde, im Zuge der Abänderung des Regulierungsplanes den der Gemeinde zustehenden Substanzwert konkret beschreiben zu müssen, bestand nicht. Diese Entscheidungen können im Sinn des § 17 VwGVG iVm § 59 Abs 1 AVG nämlich gesondert erfolgen. Eine Entscheidung über einen Teilgegenstand ist danach zulässig, wenn diese ohne Einfluss auf die Entscheidung über den anderen Teilgegenstand ist, sodass jeder Gegenstand als Hauptfrage entschieden werden und bestehen kann (VwGH 18.5.2004, 2001/05/1152, VwSlg 11.357 A/1984). Die verfahrensgegenständlichen Anträge der Gemeinde C bilden mehrere voneinander abgrenzbare Gegenstände, über die unabhängig voneinander entschieden werden kann. Dementsprechend kann die im gegenständlichen Fall nur auf die Berücksichtigung des Substanzwertanspruchs der Gemeinde bezogene Anpassung des Regulierungsplans und der Satzung gesondert von einer konkreten vermögensrechtlichen Auseinandersetzung zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft erfolgen. Auch der VfGH äußerte etwa in seinem Erkenntnis vom 2.10.2013, B 550/2012 ua, keine Bedenken dagegen, dass der OAS in seinem Erkenntnis vom .., OAS.../*-OAS/**, trotz Durchführung einer Regulierungsplanänderung die Frage der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft als nicht verfahrensgegenständlich erachtete.
Insofern konnte sich auch die belangte Behörde im vorliegenden Fall eine Entscheidung über die die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Gemeinde C und der Agrargemeinschaft AB betreffende Frage für einen späteren Zeitpunkt vorbehalten.
Der in der Berufung der Gemeinde C zu Z 5 gestellte und dem Punkt III)2)e) des angefochtenen Bescheides entsprechende Antrag ist zwar verfahrensgegenständlich, da die belangte Behörde darüber im angefochtenen Bescheid ausdrücklich abgesprochen hat, allerdings hat die belangte Behörde diesen Antrag zu Recht als durch die Abänderung des Regulierungsplanes bzw. die Neuerlassung der Satzung als miterledigt betrachtet.
Zumal der Gemeinde schon von Gesetz wegen (siehe § 33 Abs 5 TFLG 1996) der Substanzwert zusteht, bedarf es keiner Regelung im Regulierungsplan, die vorschreibt, dass die Lasten des Regulierungsgebietes, soweit sie nicht die Substanznutzung betreffen, nicht aus Substanzerlösen getragen werden dürfen. Eine exakter Regelung der Lastentragung ist auch deshalb nicht zwingend erforderlich, da mangels einer solchen Regelung § 34 Abs 4 TFLG 1996 eine Ausmessung im Verhältnis der Anteile vorsieht.
Wie schon hinsichtlich des zu Z 6 der Berufung der Gemeinde C gestellten Antrags ausgesprochen wurde, war vom Landesverwaltungsgericht der Spruchpunkt B) des angefochtenen Bescheides auch dahingehend zu ergänzen, dass darin klar die Zurückweisung des dem Berufungsantrag zu Z 5 entsprechenden verfahrenseinleitenden Antrags der Gemeinde C zu Punkt III)2)e) zum Ausdruck kommen muss, weil der Spruch des angefochtenen Bescheides die Auffassung der belangten Behörde, dass dieser Antrag durch die Abänderung des Regulierungsplanes bzw. die Neuerlassung der Satzung miterledigt wurde, derzeit nicht erkennen lässt, sondern sich dies erst aus der Bescheidbegründung ergibt.
Hinsichtlich des in der Berufung der Gemeinde C zu Z 2 gestellten und dem Punkt III)2)b) des angefochtenen Bescheides entsprechenden Antrags hat die belangte Behörde ausdrücklich auf einen Ausspruch der begehrten Feststellung verzichtet. Auch diesbezüglich vermag das Landesverwaltungsgericht keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erkennen. Die belangte Behörde verweist diesbezüglich zu Recht auf VfSlg 18.446/2008, wonach der „nach Abzug der Belastung durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibende Substanzwert (…) keine feste Größe (sei), sondern (…) - wie schon in VfSlg. 9336/1982, S. 104 unten dargelegt - nach den jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen während des Bestandes der Agrargemeinschaft stark wechseln“ könne.
Dass vor diesem Hintergrund die begehrte Feststellung unterblieben ist, ist nicht zu beanstanden, wäre eine solche doch im Hinblick auf die variierende Größe des Substanzwertes gar nicht möglich gewesen.
Der § 33 Abs 5 TFLG 1996 bietet lediglich die Grundlage für eine Feststellung, „ob eine bestimmte Tätigkeit die Nutzung der Substanz oder die land- und forstwirtschaftliche Nutzung eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes betrifft oder in welchem Verhältnis die beiden Nutzungsarten von dieser Tätigkeit betroffen sind.“
Eine genaue Feststellung des Substanzwertes im Sinn des in der Berufung der Gemeinde C gestellten Antrags zu Z 2 kann danach nicht beantragt werden. Ein solches Feststellungsbegehren hat die belangte Behörde aber auch zu Recht mit Bezug auf das Erkenntnis VwGH 2008/12/0209, 2000/17/0229, abgelehnt, wonach die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig ist, „wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Der Verwaltungsgerichtshof hat überdies wiederholt ausgeführt, dass ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf jedenfalls dann nicht zulässig ist, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann.“
Wie schon hinsichtlich der zu Z 5 und 6 der Berufung gestellten Anträge ausgesprochen wurde, war vom Landesverwaltungsgericht der Spruchpunkt B) des angefochtenen Bescheides auch dahingehend zu ergänzen, dass darin klar die Zurückweisung des dem Berufungsantrages zu Z 2 entsprechenden verfahrenseinleitenden Antrags der Gemeinde C zu Punkt III)2)b) zum Ausdruck kommen muss.
Einen Ausspruch über Streitigkeiten entsprechend § 37 Abs 7 TFLG 1996 zwischen der Gemeinde C und der Agrargemeinschaft AB, den Substanzwert betreffend, wie ihn der Antrag der Gemeinde C zu Punkt III)2)d) des angefochtenen Bescheides erwirken will, hat die belangte Behörde wie bereits erwähnt noch nicht vorgenommen und kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren darüber insofern auch nicht entschieden werden.
b) Zu Spruchpunkt B):
Zumal die Berufung der Agrargemeinschaft AB insgesamt und die Berufung der einzelnen Mitglieder dieser Agrargemeinschaft insoweit unzulässig ist, als sie sich gegen die Spruchpunkte B) und C) des angefochtenen Bescheides richtet, und seitens der Gemeinde C dieser Spruchpunkt B) nicht angefochten wurde, war dieser vom Landesverwaltungsgericht nicht näher zu prüfen.
Die laut Spruchpunkt 3.c) dieses Erkenntnisses ausgesprochene Ergänzung des Spruchpunktes B) des angefochtenen Bescheides dient lediglich der Klarstellung, indem dort auch ausdrücklich jene Anträge der Gemeinde C genannt werden sollen, die schon laut der Begründung des angefochtenen Bescheides und nunmehr auch vom Landesverwaltungsgericht als unzulässig erachtet wurden bzw. werden.
c) Zu Spruchpunkt C):
Hinsichtlich dieses Spruchpunktes ist zu berücksichtigen, dass durch das Erkenntnis des VfGH vom 2.10.2013, B 550/2012 ua, ausdrücklich klargestellt wurde, dass Erträge aus der Jagdverpachtung keine land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte, sondern Teil der Substanznutzung sind. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der bereits dargelegten Überlegungen dazu, dass es sich bei der Agrargemeinschaft AB um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft handelt und insofern der Substanzwert der Gemeinde C zusteht, besteht an der Rechtmäßigkeit des Spruchpunktes C) insofern kein Zweifel, als damit festgestellt wird, dass die jagdliche Nutzung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke die Substanz dieser Grundstücke betrifft.
Sofern aber in der Berufung der Gemeinde C die Streichung der Wortfolge „abzüglich der Belastung durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte“ begehrt wird, war dieser Berufung Folge zu leisten. Wie etwa im oben genannten VfGH-Erkenntnis festgestellt wird, handelt es sich beim Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes um den aus dem Grundeigentum fließenden Wert, der nach Abzug der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Im Hinblick auf die uneingeschränkte Qualifikation der Jagd als Teil der Substanznutzung verbleibt kein Raum für einen Abzug der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte und ergibt sich im Hinblick auf § 36 Abs 2 TFLG 1996 auch eine uneingeschränkte Verpflichtung zur Verbuchung der daraus resultierenden Einnahmen im Rechnungskreis II.
4. Zum Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Abs 1 dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Überdies kann das Verwaltungsgericht nach Abs 4 leg cit trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde kein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt. Eine solche Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht aber auch nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Berufung keine Sachverhalts- sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen.
Insofern konnte im vorliegenden Fall nicht nur aufgrund eines fehlenden Antrags, sondern insbesondere nach § 24 Abs 4 VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen ungeachtet eines Parteiantrags von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.
5. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den vom Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Fall zu beurteilenden Rechtsfragen ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Die wesentliche Rechtsfrage, ob die Agrargemeinschaft AB als Gemeindegutsagrargemeinschaft zu qualifizieren ist, war bereits Gegenstand eines rechtskräftig abgeschlossenen Feststellungsverfahren (siehe Punkt I.1. des gegenständlichen Erkenntnisses). Die Frage der Bindungswirkung der rechtskräftigen Feststellungsentscheidung hat das Landesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Judikatur des VwGH gelöst. Auch die Rechtsfrage, was Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, was zum Substanzwert der Gemeinde im Sinn des § 33 Abs 5 TFLG 1996 zählt und wie die Rechtmäßigkeit von Regulierungsplänen und Verwaltungssatzungen zu beurteilen ist, hat das Landesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung gelöst.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Peter Christ
(Richter)
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