LVwG T LVwG-2014/32/0573-1; LVwG-2014/32/0574-1; LVwG-2014/32/0575-1; LVwG-2014/32/0576-1

LVwG-2014/32/0573-1; LVwG-2014/32/0574-1; LVwG-2014/32/0575-1; LVwG-2014/32/0576-1State Administrative CourtApr 28, 2014

Regest

Errichtung/Änderung ohne Anzeige

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/32/0573-1; LVwG-2014/32/0574-1; LVwG-2014/32/0575-1; LVwG-2014/32/0576-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.32.0573.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Ing. Mag. Herbert Peinstingl über die Beschwerden des Herrn Name1, Straße1, Ort1, vertreten durch Rechtsanwalt A, Straße2, Ort2, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Ort3 vom 14.01.2014, Zahl **-**1-2013, vom 14.01.2014, Zahl **-**2-2013, vom 16.01.2014, Zahl **-**3-2013 und vom 16.01.2014, Zahl **-**4-2013,

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 50 VwGVG wird den Beschwerden Folge gegeben und den angefochtenen Straferkenntnisse behoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGVG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit den 4 angefochtenen Straferkenntnissen wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, zu den jeweils angeführten Zeiten als Inhaber und Betreiber des Campingplatzes „Camping1“ in Straße1, Ort1, es verantworten zu müssen, dass dieser Campingplatz wesentlich geändert und betrieben wurde.

Über den Beschuldigten wurden daher jeweils gemäß § 16 Abs 1 lit c Tiroler Campinggesetz 2001 Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt. Zudem wurden anteilige Kosten zu den behördlichen Verfahren festgesetzt.

Dagegen hat der rechtfreundliche vertretene Beschuldigte 4 im Wesentlichen inhaltsgleiche Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben. Da sich die Beschwerden ausschließlich hinsichtlich der Bezeichnungen der angefochtenen Straferkenntnisse und hinsichtlich der Anführung der verhängten Geldstrafen unterscheiden, wird hier lediglich die Beschwerde zum Straferkenntnis vom 14.01.2014, Zahl **-**1-2013, wiedergegeben:

„In umseits bezeichneter Rechtssache erstattet der Beschuldigte gegen das

Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ort3 vom 14.01.2014 innerhalb

offener Frist nachstehende

Beschwerde

an das Landesverwaltungsgericht und führt diese aus wie folgt:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer für schuldig

erkannt, den Campingplatz „Camping1" zur angegebenen Zeit wesentlich geändert

und betrieben haben, ohne dies der Behörde schriftlich anzuzeigen. Über ihn wurde

gem. § 4 Abs. 1 des Tiroler Campinggesetzes eine Geldstrafe von EUR 500,00

zuzüglich Kostenersatz verhängt.

Begründet wurde dies damit, dass eine Erweiterung des Campingplatzes um

zumindest zwei Stellplätze stattgefunden hat, und dies von der Behörde nicht

bewilligt wurde. Gestützt wurde die Sachverhaltsfeststellung auf eine Anzeige des

benachbarten Campingplatzbetreibers und auf vorliegende Lichtbilder.

Der Beschwerdeführer regte an, den Anzeiger zeugschaftlich einzuvernehmen und

einen Lokalaugenschein durchzuführen. Derartige Beweismittel wurden von der

belangte Behörde nicht aufgenommen.

Der Beschwerdeführer ist unter anderem in seinem subjektiven Recht verletzt, einen

Campingplatz zu betreiben und nicht bestraft zu werden.

Das durchgeführte Verfahren ist mangelhaft. Trotz des Beweisantrages, dass

ausgeforscht werden wolle, wer tatsächlich der Anzeiger sei, zumal es sich bei

„Familie Name1" um keine Rechtspersönlichkeit handle und nicht klar sei, wer

hinter der Bezeichnung „Familie" stecke, geht die belangte Behörde davon aus, dass

dies irrelevant sei und auch egal sei, von wo aus die Lichtbilder gemacht wurden. Aus

den vorliegenden Lichtbildern und der Anzeige, welche durch „Familie Name1"

erstattet wurde, kann jedoch nicht die Erweiterung eines Campingplatzes abgeleitet

werden. Im erstinstanzlichen Verfahren wurde auch nicht der Bewilligungsbescheid

und auch nicht der Raumordnungsplan eingeholt. Desweiteren wurde kein

Lokalaugenschein durchgeführt. Bei der Durchführung des Lokalaugenscheines hätte

sich ergeben, dass die behaupteten zusätzlichen Campingplätze bzw. Abstellplätze

sich im Raume der Widmung befinden. In dem vom nicht näher verifizierten Anzeiger

vorgelegten Lichtbildern ergibt sich auch nicht, dass diese zeitlich richtig sind. Ob das

eingeblendete Datum die tatsächliche mitteleuropäische Zeit ist, ist unklar. Die

belangte Behörde hätte daher bei entsprechender Aufnahme der beantragten Beweise

zum Schluss kommen müssen, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte

Tat nicht begangen hat.

3 )

Selbst wenn man davon ausgeht, dass tatsächlich der Campingplatz in der

behaupteten Richtung erweitert worden wäre bzw. geändert worden wäre und dies

der Behörde nicht angezeigt worden wäre, so darf nicht übersehen werden, dass im

Zuge des Raumordnungskonzeptes die Widmung Sonderfläche Campingplatz

jedenfalls weiter reicht als die behauptete Campingplatzerweiterung. Es mag zwar

sein, dass sich der vom Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers erwirkte Bescheid

auf eine andere Fläche bezogen hat, der Beschwerdeführer dürfte jedoch im guten

Glauben davon ausgehen, dass im Rahmen der Widmung die Ausübung des

Campingplatzgewerbes zulässig sei. Sohin ist jedenfalls von einem minderen Grad des

Versehens auszugehen und liegen sämtliche Voraussetzungen des § 21 VStG vor.

4 )

Im Rahmen der Strafbemessung geht die belangte Behörde davon aus, dass drei

einschlägige Vorstrafen vorliegen. Dies ist jedoch unrichtig. Im Zuge der Anzeigenflut

der Familie Name1 sind zwar mehrere Verfahren anhängig und erstinstanzlich

erledigt, jedoch nicht rechtskräftig. Die von der Erstbehörde verhängte Strafe ist

daher zu hoch bemessen und bedarf es einer derartigen Strafe weder aus general- noch

auch sozialpräventiven Gründen und ist die Strafe weder schuld- noch

tatangemessen und entspricht sie den Einkommensverhältnisses des

Beschwerdeführers.

Aus den oben angeführten Gründen wird sohin gestellt der

ANTRAG.

das Landesverwaltungsgericht wolle der Beschwerde Folge geben und das

angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das Strafverfahren zu **-**3-2013 der BH Ort3 einstellen;

in eventu das wie vor bezeichnete Straferkenntnis aufheben und zur neuerlichen

Verhandlung und Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen;

in eventu das wie vor bezeichnete Straferkenntnis aufheben und das Verfahren unter

Anwendung des § 21 VStG einstellen;

in eventu die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe schuld- und

tatangemessen herabsetzen;

jedenfalls wolle das Landesverwaltungsgericht eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumen.“

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die vier behördlichen Verwaltungsstrafakten.

II.Rechtsgrundlagen:

1. Tiroler Campinggesetz 2001:

„§ 4

„(1) Die beabsichtigte Errichtung eines Campingplatzes und die beabsichtigte wesentliche Änderung eines Campingplatzes (Vorhaben) sind der Behörde schriftlich anzuzeigen“

...

§ 16

„(1) Wer

c) einen Campingplatz ohne vorherige Anzeige nach den §§ 4 Abs 1 oder 6 Abs 2 lit a errichtet, wesentlich ändert oder betreibt oder trotz Untersagung nach § 4 Abs 4 lit c betreibt,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde in den Fällen nach lit a und b mit einer Geldstrafe bis zu 220,- Euro und allen übrigen Fällen mit einer Geldstrafe bis zu 7.3000,- Euro zu bestrafen.“

2. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):

„§ 38

„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

§ 44

(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

§ 50

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden“

3. Verwaltungsstrafgesetz 1999 (VStG):

„§ 31

(1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

..

§ 44a

Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat,

…“

III.Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch des Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Um den Erfordernissen dieser Gesetzesstelle zu entsprechen, hat der Spruch des Straferkenntnisses die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu beschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale möglich ist und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht.

Nach § 4 Abs 1 Tiroler Campinggesetz 2001 sind die beabsichtigte Errichtung eines Campingplatzes und die beabsichtigte wesentliche Änderungen eines Campingplatzes (Vorhaben) der Behörde schriftlich anzuzeigen.

Gemäß § 16 Abs 1 lit c iVm § 16 Abs 1 letzter Absatz Tiroler Campinggesetz 2001 begeht ua derjenige eine Verwaltungsübertretung, der einen Campingplatz ohne vorherige Anzeige nach § 4 Abs 1 errichtet, wesentlich ändert oder betreibt oder trotz Untersagung nach § 4 Abs 4 lit c betreibt.

In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu § 366 Abs 1 Z 2 bzw 3 GewO 1994 hinzuweisen. Demnach muss ein Schuldspruch nach § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994 (vormals Z 4 GewO 1973) das Tatverhalten hinsichtlich der alternativen Straftatbestände „ändern“ und „nach Änderung betreiben“ widerspruchsfrei darstellen (vgl VwGH 19.12.1995, 93/04/0239).

Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol kann nichts anderes in Zusammenhang mit den gegenständlich vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nach den Tiroler Campinggesetz 2001 gelten. Demnach wäre dem Beschuldigten jeweils bei der als erwiesen angenommenen Tat entweder vorzuwerfen gewesen, dass er den gegenständlichen Campingplatz ohne die entsprechende behördliche Anzeige wesentlich geändert hat oder diesen Campingplatz ohne die entsprechende behördliche Anzeige in geänderter Form betrieben hat.

Dem Landesverwaltungsgericht Tirol wäre es unbenommen, die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes an die Stelle jener der Behörde zu setzen. Innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist wäre es auch möglich, die Tat noch um Sachverhaltselemente zu ergänzen, die die Tat im erforderlichen Ausmaße konkretisieren. Dabei ist jedoch zu beachten, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl etwa VwGH 22.02.1996, 95/06/0031) – auf diese kann auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zurückgegriffen werden - das Landesverwaltungsgericht Tirol trotz der Berechtigung, die angefochtenen Bescheide nach jeder Richtung abzuändern, auf die Handlungen der den Beschuldigten in den behördlichen Strafverfahren zur Last gelegten Taten beschränkt bleibt. Sache des jeweiligen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist immer nur die Angelegenheit, die Inhalt des Spruches des Bescheides der Behörde bildet. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist daher nur im Rahmen der von der Behörde vorgeworfenen Sache zur einer Spruchänderung berechtigt. Wechselt das Landesverwaltungsgericht Tirol die von der Behörde als erwiesen angenommene Tat aus oder ergänzt es die Tat um eine weitere, so nimmt es eine ihm nicht zustehende Befugnis in Anspruch (vgl VwGH 22.01.2002, 99/03/0050).

Da behördlicherseits in jedem der 4 angefochtenen Straferkenntnisse 2 alternative Straftatbestände vorgeworfen wurden, würde eine Konkretisierung seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol dahingehend, wonach dem Beschwerdeführer in den hier zu betrachtenden 4 Fällen entweder die wesentliche Änderung des Campinglatzes oder der Betrieb nach der wesentlichen Änderung des Campingplatzes vorgeworfen wird, jedenfalls jeweils eine (unzulässige) Auswechslung der Tat darstellen, weshalb dies den Landesverwaltungsgericht Tirol verwehrt war.

Im Übrigen ist festzuhalten, dass – in Anlehnung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Übertretungen nach § 366 Abs 1 Z 1 und 2 GewO 1994 (vgl VwGH 9.12.1997, 97/07/0107) – hier auch in Betracht zu ziehen ist, dass allenfalls mehrere von einem einheitlichen Tatwillen umfasste Tathandlungen vorliegen könnten, sohin als fortgesetztes Delikt zu werten sind, sodass das Kumulationsprinzip im Sinn des § 22 VStG ausgeschlossen ist. In diesem Fall sind durch ein Straferkenntnis - ungeachtet der Ausführung eines vorher endenden Tatzeitraumes - alle bis zur Zustellung des Straferkenntnisses gesetzten Einzeltathandlungen von der Bestrafung umfasst (vgl VwGH 09.12.1997, 97/04/2107; 23.10.1995, 93/04/0191; 15.09.2006, 2004/04/0185).

IV.Ergebnis:

Nachdem Konkretisierungen hinsichtlich der alternativen Straftatbestände bei den als erwiesen angenommenen Taten in den Sprüchen der angefochtenen Straferkenntnisse durch das Landesverwaltungsgericht Tirol jeweils eine (unzulässige) Auswechslung der Tat bedeuten würde, waren die angefochtenen Straferkenntnisse zu beheben.

Da hinsichtlich der erhoben Tatvorwürfe eine Verfolgungsverjährung im Sinne des § 31 Abs 1 VStG nicht vorliegt, waren die Verwaltungsstrafverfahren nicht einzustellen, wobei auf die Möglichkeit des Vorliegens eines vorgesetzten Deliktes hingewiesen wird.

Die Durchführung von mündlichen Verhandlungen hatte gemäß § 44 Abs 2 VwGVG zu unterbleiben.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Ing. Mag. Herbert Peinstingl

(Richter)

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