LVwG T LVwG-2014/19/0391-3

LVwG-2014/19/0391-3State Administrative CourtApr 18, 2014

Regest

Projektsänderung

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/19/0391-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.19.0391.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Barbara Glieber über die Beschwerde des Herrn U R, Adresse, PLZ Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 31.10.2013, Zahl -*-2013-,

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 3 Abs 7 Z 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Vorbemerkungen:

Einleitend ist festzuhalten, dass gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht gemäß der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über. Gemäß § 3 Abs 7 Z 2 VwGbk-ÜG können die mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache zu diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitgliedes der Unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall vor.

II.Sachverhalt:

Mit Bescheid vom 31.10.2013, Zl -*-2013-, hat die Bezirkshauptmannschaft X der Eisenbahnunternehmen AG die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb von Oberflächenwasserbeseitigungsanlagen entlang der Eisenbahnunternehmen Strecke A–B in den Gemeindegebieten Y und Z nach Maßgabe der vorgelegten Projektsunterlagen und unter Einhaltung von der Nebenbestimmungen und Auflagen erteilt.

Im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens wurde dabei das ursprüngliche Projekt insoferne abgeändert, als die Gstn 1*** und 1***/1, jeweils GB Y, welche im Eigentum von Herrn U R stehen, nicht mehr berührt werden. Weiters wurde auf die Errichtung des Rückhaltebeckens bergseitig der Bahntrasse nordwestlich des Bahndurchlasses verzichtet. Stattdessen wird ein Stauraumkanal im Bereich südöstlich des Bahndurchlasses errichtet.

Gegen diesen Bescheid hat Herr U R fristgerecht Berufung erhoben, welche nunmehr als Beschwerde zu behandeln ist.

III.Rechtliche Erwägungen:

Gemäß Artikel 132 Abs 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß § 102 Abs 1 lit b Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959, BGBl Nr 215, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 98/2013, sind Parteien unter anderem diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl Nr 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen.

Gemäß § 12 Abs 2 WRG 1959 sind als bestehende Rechte im Sinne des Abs 1 rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 und das Grundeigentum anzusehen.

Der Beschwerdeführer wurde dem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren als Eigentümer der von den beantragten Maßnahmen berührten Grundstücke 1*** und 1***/1, jeweils GB Y, beigezogen.

Auf Grund der im behördlichen Verfahren durchgeführten Projektsänderungen werden diese Grundstücke nicht mehr von den beantragten Maßnahmen berührt. Weiters ist durch den vorbeschriebenen Verzicht auf die Errichtung des Rückhaltebeckens nach der Stellungnahme des kulturbautechnischen Amtssachverständigen eine Beeinträchtigung der Quelle des Beschwerdeführers auszuschließen.

Der Beschwerdeführer wird somit durch die beantragten und bewilligten Maßnahmen nicht in seinen Rechten verletzt.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Barbara Glieber

(Richterin)

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