LVwG T LVwG-2013/19/2487-6

LVwG-2013/19/2487-6State Administrative CourtApr 10, 2014

Regest

Anbieten durch Internet-Inserat

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2013/19/2487-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.19.2487.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Barbara Glieber über die Beschwerde des K H, vertreten durch RA Dr. M Z, Adresse, PLZ Ort, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 22.07.2013, Zl AB-***-2013, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 3 Abs 7 Z 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG)

zu Recht erkannt:

1. Der Berufung gegen Spruchpunkt 1) des angefochtenen Bescheides wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

2. Der Berufung gegen Spruchpunkt 2) des angefochtenen Bescheides wird insoferne Folge gegeben, als die Geldstrafe auf Euro 200,00, Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage, herabgesetzt wird.

Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG mit Euro 20,00 neu bestimmt.

Bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) wird das Wort „Werbetafeln“ durch das Wort „Tafeln“ ersetzt und hat der Passus „sowie mit den unter Punkt 1) angeführten Internet Schiunterrichtsangeboten an Erwachsene und Kinder“ zu entfallen.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Vorbemerkung:

Einleitend ist festzuhalten, dass gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht gemäß der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über. Gemäß § 3 Abs 7 Z 2 VwGbk-ÜG können die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor.

II.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer folgendes zur Last gelegt:

„1) Der Beschuldigte, Herr K H, geb. xx.xx.xxxx, vertreten durch RAin Dr. M Z in PLZ Ort, Adresse, hat in der Zeit vom 05.02.2013 bis mindestens 20.03.2013 im Standort PLZ Ort HNr. **, unbefugt die Erteilung von Schiunterricht angeboten, indem er über Internet unter dem Namen

Schischule Y Herr Inh K H

Nr. **

PLZ Ort, Tirol

Telefon: +43 (0) 51/23

als Schischulleiter das Unterweisen von Personen in den Fertigkeiten des Schilaufens einschließlich der Vermittlung von Kenntnissen über das Schilaufen angeboten hat, obwohl er nicht im Besitze einer Schischulbewilligung gemäß § 5 Abs 1 Tiroler Schischulgesetz 1995 war.

  1. Weiters hat Herr K H, geb. xx.xx.xxxx, in der Zeit vom 23.01.2013 bis mindestens 05.03.2013 im Standort PLZ Ort HNr. ** unter dem Namen „Schischule Y, K H“ gewerbsmäßig Schischultätigkeiten angeboten, indem er das Unterweisen von Personen in den Fertigkeiten des Schilaufens einschließlich der Vermittlung von Kenntnissen über das Schilaufen angeboten und dabei im geschäftlichen Verkehr, konkret mittels der zwei aufgestellten Werbetafeln mit der Aufschrift „Schischule Y K H“ beim Haus Nr. * in PLZ Ort, GP.438, sowie mit den unter Punkt 1) angeführten Internet-Schiunterrichtsangeboten an Erwachsene und Kinder die Bezeichnung Schischule geführt hat, ohne Inhaber einer Schischulbewilligung gewesen zu sein.“

Der Beschwerdeführer habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1) § 57 Abs 1 lit a zweiter Teilsatz i.V.m. § 5 Abs 1 Tiroler Schischulgesetz 1995

zu 2) § 57 Abs 1 lit b Tiroler Schischulgesetz 1995

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer Geldstrafen in der Höhe von jeweils Euro 500,00 verhängt und wurde er zu einem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens verpflichtet.

In der dagegen fristgerecht erhobenen, nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Berufung führte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer Folgendes aus:

„In umseits bezeichneter Rechtssache wird mitgeteilt, dass Herr K H, geb. xx.xx.xxxx, Frau RA Dr. M Z, PLZ Ort, Adresse, mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und bevollmächtigt hat und beruft sich die ausgewiesene Vertreterin auf die ihr erteilte Bevollmächtigung.

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 22.07.2013, GZI. AB-***-2013, zugestellt am 26.7.2013, wurde der Beschuldigte zu Punkt 1.) des Straferkenntnisses der Übertretung nach § 57 Abs 1 lit a, 2. Teilsatz iVm § 5 Abs 1 Tiroler Schischulgesetz 1995 sowie zu Punkt 2.) der Übertretung nach § 57 Abs 1 lit b Tiroler Schischulgesetz 1995 schuldig erkannt und über diesen eine Geldstrafe zu Punkt 1.) in Höhe von EUR 500,- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und zu Punkt 2.) eine Geldstrafe in Höhe von ebenfalls EUR 500,- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag verhängt. Ebenso wurde der Beschuldigte zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt EUR 100,- verpflichtet. Gegen den oben zitierten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 22.7.2013, zugestellt am 26.7.2013, erhebt der Berufungswerber durch seine bevollmächtigte Vertreterin, binnen offener Frist

B E R U F U N G

an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Tirol.

Spruchpunkt 1)

Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt im Zeitraum vom 5.2.2013 bis mindestens 20.3.2013 im Standort PLZ Ort, Hnr **, über Internet auf der homepage unter dem Namen „Schischule Y Inh K H, Nr. **, PLZ Ort, Tirol, Telefon: +43 (0) 51/23" Schischultätigkeiten angeboten zu haben, obwohl er nicht im Besitze einer Schischulbewilligung gemäß § 5 Abs 1 Tiroler Schischulgesetz: 1995 war.

Spruchpunkt 2)

Dem Beschuldigten wird weiters zur Last gelegt im Zeitraum vom 23.1.2013 bis mindestens 20.3.2013 im Standort PLZ Ort, Hnr **, unter dem Namen „Schischule Y Inh K H“ im geschäftlichen Verkehr gewerbsmäßig Schischultätigkeiten angeboten zu haben, obwohl er nicht im Besitze einer Schischulbewilligung gemäß § 5 Abs 1 Tiroler Schischulgesetz 1995 war und zwar mittels zweier Werbetafeln beim Haus mit der Nr. 7 in PLZ Ort, Gp .438 sowie mit den unter Punkt 1) angeführten Internet-Schiunterrichtsangeboten die Bezeichnung Schischule geführt hat.

Vorgenannter Bescheid wird zur Gänze angefochten und werden als Berufungsgründe, Mangelhaftigkeit des Bescheides, unrichtige Sachverhaltsfeststellung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

Die Erlassung des Straferkenntnisses erfolgte zu Unrecht.

A) Mangelhafter Bescheidspruch:

Das Straferkenntnis ist sowohl im Spruch zu Punkt 1) als auch zu Punkt 2) mangelhaft, zumal der Inhalt des Spruchs nicht den Anforderungen des § 44a Z1 VStG entspricht.

Der Inhalt des Spruchs hat jedenfalls die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten, was der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift erforderlich sind. Wird die Anführung eines wesentlichen Tatbestandselementes im Spruch unterlassen, kann dies auch nicht durch eine entsprechende Bescheidbegründung ersetzt werden (VwGH 2013/09/0025 ua).

Die Behörde führt in der angefochtenen Entscheidung zu Spruchpunkt 1) nicht die konkrete Internetseite an, auf welcher sich die beanstandeten Informationen befinden sollen, sondern enthält der Spruch lediglich die Formulierung „über Internet“, womit mangels hinreichender Konkretisierung und Individualisierung der Tat mit allen ihren rechtserheblichen Merkmalen keinesfalls der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG Genüge getan ist.

Auch entspricht der Bescheidspruch zu Punkt 2) nicht den Formvorschriften des § 44a Z 1 VStG, zumal auch hier nicht die Internetseite angeführt ist, auf welcher im geschäftlichen Verkehr unberechtigt die Bezeichnung Schischule geführt worden sei. Dieser Umstand wurde vom Beschuldigten bereits in der Rechtfertigung vom 9.5.2013 moniert, da es dem Berufungswerber ohne Kenntnis dieses wesentlichen Tatbestandselementes nicht möglich ist, umfassend Stellung zu beziehen, womit er in seinen rechtsstaatlichen Interessen wesentlich beeinträchtigt ist.

Aufgrund der Unterlassung des wesentlichen Tatbestandselementes der konkret gemeinten Internetseite in den Spruchpunkten 1 und 2 ist das Straferkenntnis bereits aus diesem Grunde dermaßen mangelhaft, dass der Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Berufungswerber einzustellen ist.

B)

Der Beschuldigte ist in Alterspension, war Inhaber einer Schischule und ist aus gesundheitlichen Gründen gar nicht mehr in der Lage eine Schischule zu betreiben und liegt diesem Verfahren wiederholt eine Anzeige eines seinerzeitigen Mitbewerbers zugrunde, welcher dem Beschuldigten nicht wohlgesonnen ist.

Die Bestimmung des § 57 Abs 1 lit b Tiroler Schischulgesetz 1995 sieht vor, dass bestraft wird, wer im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung Schischule oder Tiroler Schischule führt, ohne Inhaber einer Schischulbewilligung zu sein.

Auch dieser Tatvorwurf ist unrichtig, zumal weder Schischultätigkeiten im Internet angeboten wurden, für dessen Inhalt der Beschuldigte verantwortlich zeichnet und sohin eine Verwendung im geschäftlichen Verkehr nicht darstellen können, als auch die monierte „Werbetafel", keine Werbetafel im eigentlichen Sinne darstellt, sondern seinerzeit lediglich als Wegweiser diente, wo sich die Schischule befand. Auch ist es in keinster Weise nachvollziehbar, dass eine Ortsangabe das Anbieten einer gewerblichen Tätigkeit darstellen soll, zumal das Tatbestandsmerkmal „Anbieten" stets einen gewissen Aktionismus erfordert und nicht mit einer Geschäftsbezeichnung, Ortsangabe bzw. einem Wegweiser gleich gesetzt werden kann. Zudem setzt sich die erkennende Behörde auch in keinster Weise damit auseinander, dass es keine Verwaltungsstrafe ohne Verschulden gibt und die subjektive Tatseite keinesfalls erfüllt ist.

Die Entfernung der Schilder hat nur deswegen noch nicht stattgefunden, zumal mit der Entfernung der Schilder eine aufwendige und kostenintensive Reparatur der Fassade verbunden ist, welche vom Beschuldigten als Mindestpensionist finanziell nicht machbar und vom Hauseigentümer derzeit auch nicht gewünscht ist.

Beweis; BV

ZV S H, PLZ Ort Hnr. *

weitere Beweise in Vorbehalt

C) Höhe der Strafe:

Zur Höhe der verhängten Strafe ist festzuhalten, dass diese drakonisch und keinesfalls schuld- und tatangemessen ist. Weiters wurden auch nicht die angegebenen Vermögensverhältnisse des Berufungswerbers berücksichtigt, welcher Mindestpensionist ist.

Es wird daher

b e a n t r a g t ,

die angebotenen Beweise aufzunehmen, der Berufung Folge zu geben und den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 22.7.2013, GZl. AB-***-2013 ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Berufungswerber einzustellen.

Aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage wird die Erlassung einer Berufungsvorentscheidung angeregt.“

III.Sachverhalt:

Laut Mitteilung des Tiroler Schilehrerverbandes vom 23. Jänner 2013 erscheint bei der Suche nach „Skischule Y“ im Internet auch die Schi-Snowboardschule Y, Leitung K H und E H. Weitere Erhebungen der belangten Behörde haben ebenfalls ergeben, dass im Internet das Inserat „Schischule Y Inhaber K H, Nr **, PLZ Ort, Tirol Telefon: 051/23“ erscheint.

Nicht festgestellt werden kann, von wem diese Internetschaltungen durchgeführt worden sind bzw welche konkreten Handlungen der Beschwerdeführer wo gesetzt hat, um das Internet-Inserat erscheinen zu lassen.

Am Haus Nr * in PLZ Ort, welches im Eigentum des Bruders des Beschwerdeführers steht, waren im Tatzeitraum zwei Tafeln mit der Aufschrift

„Willkommen

Schischule

Y

K H

Cafe Q500 m“

beziehungsweise

„Schischule

Y

Büro, Verleih Info hier“

angebracht.

IV.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Behördenakt.

Nachdem der Beschwerdeführer bestreitet, die Internet-Inserate veranlasst zu haben, waren entsprechende Negativfeststellungen zu treffen.

Dass die gegenständlichen Tafeln am im Eigentum seines Bruders befindlichen Haus Ort Nr * angebracht waren, wurde von ihm nicht in Abrede gestellt.

V.Rechtsgrundlagen:

Tiroler Schischulgesetz 1995, LGBl Nr 15, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 150/2012:

„§ 5

Voraussetzungen für die Erteilung der Schischulbewilligung

(1)Der Betrieb einer Schischule bedarf der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde (Schischulbewilligung). Eine Schischulbewilligung kann auch für die Erteilung von Schiunterricht in einer bestimmten Art oder in bestimmten Arten des Schilaufens oder für bestimmte Personengruppen erteilt werden (Spartenschischulbewilligung). Für Spartenschischulen gelten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen dieses Gesetzes über Schischulen.

(…)

§ 57

Strafbestimmungen

(1)Wer

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.000,– Euro zu bestrafen.

(…)“

VI.Rechtliche Erwägungen:

Zu Spruchpunkt 1.:

Nach der insoferne vergleichbaren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Anbahnung der Prostitution durch Internet-Inserate gehört zum Tatbild jede Tathandlung, welche auf die Veröffentlichung des inkriminierten Textes im Internet abzielt, da zur Strafbarkeit erforderlich ist, dass dieser einer Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird (vgl. VwGH 22.11.2007, 2005/09/0181). Daher hätte im vorliegenden Fall festgestellt werden müssen, welche konkreten tatbildlichen Handlungen der Beschwerdeführer wo gesetzt hat, um das Internet-Inserat erscheinen zu lassen, wo also z.B. die Initialhandlung, also jene Handlung, die der Freischaltung dieses Textes unmittelbar voranging, erfolgte, und ob dies im örtlichen Geltungsbereich der belangten Behörde der Fall gewesen war.

Nachdem dies nicht möglich war, war das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Umfang zur Einstellung zu bringen.

Zu Spruchpunkt 2.:

Da am Haus Ort Nr * im Tatzeitraum die gegenständlichen Tafeln angebracht waren, obwohl der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer Schischulbewilligung war, ist der objektive Tatbestand einer Übertretung nach § 57 Abs 1 Tiroler Schischulgesetz 1995 erfüllt. Es bestehen nämlich keinerlei Zweifel daran, dass mit den gegenständlichen Tafelaufschriften die Erteilung von Schiunterricht angeboten worden ist. Zur Einschränkung des Tatvorwurfes wird auf die Ausführungen zu Spruchpunkt 1. verwiesen.

Was die innere Tatseite anlangt, so ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes Ungehorsamdelikt handelt. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (VwGH 24.05.1989, Zl 89/02/0017 ua). Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Er hat kein Vorbringen erstattet, das mangelndes Verschulden aufzeigen könnte.

Die Bestrafung ist daher dem Grunde nach zu Recht erfolgt.

Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung sowie die Intensität der Beeinträchtigung können keinesfalls als unerheblich angesehen werden. Zweck des Tiroler Schischulgesetzes ist es, nur denjenigen Personen eine Schischulbewilligung zu erteilen, die die Voraussetzungen erfüllen. (Auch) Die gegenständliche Norm dient somit der Gesundheit und der Sicherheit der Gäste.

Als Verschulden war von Fahrlässigkeit auszugehen.

Der Beschwerdeführer verfügt über eine monatliche Pension in der Höhe von ca Euro 735,00, hat keinen Haus- bzw Grundbesitz und ist sorgepflichtig für zwei Kinder.

Im Zusammenhalt dieser Strafzumessungsgründe und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Tatvorwurf einzuschränken war, erweist sich die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe als überhöht. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol kann mit der nunmehr verhängten Geldstrafe das Auslangen gefunden werden.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Barbara Glieber

(Richterin)

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