LVwG T LVwG-2014/23/0845-3

LVwG-2014/23/0845-3State Administrative CourtMar 27, 2014

Regest

wertgeminderte Lebensmittelprobe

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/23/0845-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.23.0845.3

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsidenten Dr. Albin Larcher über die Beschwerde von Herrn A B, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft H vom xx.xx.xx, Zl. **** den

B E S C H L U S S

gefasst:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichthof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall er Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.

Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt:

Mit Straferkenntnis vom xx.xx.xx, Zl. ****, wurde dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung vorgeworfen:

„Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 i.d.g.F. zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma D, zu verantworten, dass – wie anlässlich einer am 19.08.2013 im Betrieb E, durchgeführten Lebensmittelkontrolle des Lebensmittelaufsichtsorgans F und anschließender Untersuchung der entnommenen Probe durch die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Institut für Lebensmitteluntersuchung H, 6020 H, Technikerstraße 70, U-Zahl ***** mit der Bezeichnung „G“ festgestellt wurde – bei der vorliegenden Probe ein Verstoß gegen § 5 Abs. 5 Z. 4 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), BGBl. Nr. 13/2006 i.d.g.F. vorliegt.

Die Lebensmittelprobe mit der Bezeichnung „G“ weist dem Prüfbericht nach einen Gehalt an Enterobacteriaceae im Ausmaß von 350.000 koloniebildenden Einheiten pro Gramm (KBE/g) sowie einen Gehalt an Escheriachia coli von 810 KBE/g auf.

Von der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiolgie ist bezüglich der Enterobachteriaceae ein Richtwert von 1000 KBE/g und ein Warnwert von 10.000 KBE/g, bezüglich Escherichia coli ein Richtwert von 10 KBE/g und ein Warnwert von 100 KBE/g festgelegt worden („Richt- und Warnwerte zur Beurteilung von Patisseriewaren mit nicht durchbackener Füllung – DGHM, Veröffentlichte Richt– und Warnwerte zur Beurteilung von Lebensmitteln, Stand: Dezember 2012“).

Richtwerte geben eine Orientierung, welches produktspezifische Mikroorganismenspektrum zu erwarten und welche Mikroorganismengehalte in den jeweiligen Lebensmitteln bei Einhaltung einer guten Hygienepraxis akzeptabel sind. Warnwerte geben Mikroorganismengehalte an, deren Überschreitung einen Hinweis darauf gibt, dass die Prinzipien einer guten Hygiene- und/oder Herstellungspraxis verletzt wurden.

Die Einhaltung von Richt- bzw. Warnwerten stellt im Sinne der berechtigten Verbrauchererwartung eine spezifische, wertbestimmende Eigenschaft dar.

Die vorliegende Probe überschreitet die DGHM – Warnwerte für Enterobachteriaceae und für Escherichia coli.

Die Probe hat somit eine erhebliche Minderung einer spezifischen, wertbestimmenden Eigenschaft zu erfahren.

Die vorliegende Lebensmittelprobe ist nach § 5 Abs. 5 Z. 4 LMSVG als wertgemindert zu beurteilen.

Angaben, die den Umstand der Wertminderung erkenntlich machen, sind nicht ersichtlich.“

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 90 Abs. 1 Z 2 iVm § 5 Abs. 5 Z 4 LMSVG.

II.Rechtslage:

Die hier relevanten Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013 lauten wie folgt:

§ 7 (4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt

1.

in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,

2.

in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,

3.

in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung,

4.

in den Fällen des Art. 132 Abs. 4 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem die Schulbehörde, an die die Weisung gerichtet ist, von dieser Kenntnis erlangt hat, und

5.

in den Fällen des Art. 132 Abs. 5 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, sofern nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

III.Erwägungen:

Mit Schreiben vom 11.03.2014 legte die Bezirkshauptmannschaft H einen Verwaltungsstrafakt, betreffend Herrn A B, dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor. Diesem vorgelegten Akt ist inhaltlich zu entnehmen, dass am xx.xx.xx gegen den Beschuldigten ein Straferkenntnis aufgrund einer Übertretung nach dem LMSVG erlassen wurde.

Mit Schriftsatz vom 07.02.2014 teilte Rechtsanwalt mit, dass er mit der Vertretung des Beschwerdeführers beauftragt wurde.

Nachfolgend ist im Akt das Straferkenntnis vom xx.xx.xx einliegend. Dieses Straferkenntnis ist direkt an den Beschuldigten adressiert.

Als letztes Schriftstück liegt dem Akte eine Beschwerde des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ein. Aus dieser geht hervor, dass dem Verteidiger das gegenständliche Straferkenntnis nie zugestellt wurde.

Nach § 9 Abs. 1 Zustellgesetz hat die Behörde, wenn ein Zustellbevollmächtigter bestellt ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

Vor Abfertigung des Straferkenntnisses wurde als Vertreter und Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht. Dennoch wurde das Straferkenntnis dem Beschwerdeführer selbst und nicht dem Vertreter zugestellt. Eine Heilung dieses Zustellmangels ist nicht erfolgt.

In einem Einparteienverfahren gelten schriftliche Bescheide erst mit der rechtswirksamen Zustellung als erlassen. Im vorliegenden Fall richtet sich die Beschwerde gegen einen nicht rechtswirksam zugestellten Bescheid, sodass die Beschwerde wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen war.

IV.Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes nicht uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Albin Larcher

(Vizepräsident)

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