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LVwG-2014/37/0044-3•LVwG T LVwG-2014/37/0044-3
LVwG-2014/37/0044-3State Administrative CourtMar 24, 2014
Gemeindegut, Regulierungsplan, Satzung <br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Wolfgang Hirn über die Beschwerde des Baumeisters (Bmst) Ing. A B, vertreten durch RA Dr. C D, Rechtsanwalt in PLZ Ort, gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 19.04.2012, Zl ArgB-***-2012, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung den nachfolgenden
Beschluss gefasst
und
zu Recht erkannt:
A) Beschluss
1. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und IV. des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 19.04.2012, Zl ArgB-***-2012, wird gemäß § 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
B) Erkenntnis
I.Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 19.04.2012, Zl. ArgB-***-2012, als unbegründet abgewiesen.
II.Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 19.04.2012, ZI. ArgB-***-2012, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als § 10 lit c („Verteilung von Ertragsüberschüssen aus Rechnungskreis I ...") und § 20 („Ertragsüberschüsse") der in Kraft gesetzten Verwaltungssatzung ersatzlos behoben werden.
III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensablauf:
1. Historisches Regulierungsverfahren:
Mit Bescheid vom 07.04.1983, Zl IIIb1-/1, berichtigt mit Bescheid der Agrarbehörde vom 29.08.1983, Zl IIIb1-/2, erließ das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz den Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft Y, vorgetragen in EZ x* II KG X. Der Bescheid enthält die Feststellung, dass das Regulierungsgebiet ein agrargemeinschaftliches Grundstück gemäß § 33 Abs 2 lit c TFLG 1978 ist und im Eigentum der Agrargemeinschaft Y steht.
Auf Grund des rechtskräftigen Regulierungsplanes verbücherte das Bezirksgericht U das Eigentumsrecht der Agrargemeinschaft Y ob des Grundbuchskörpers x* II KG X mit Beschluss vom 26.07.1983, Zl ***/1983.
2. Verfahren betreffend den in Beschwerde gezogenen Bescheid:
Das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz leitete von Amts wegen ein Feststellungsverfahren und ein Verfahren zur Abänderung des Regulierungsplanes der Agrargemeinschaft Y ein und erließ den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.04.2012, Zl ArgB-***-2012, der wie folgt lautet:
„I.
Von Amts wegen wird festgestellt, dass die Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Y Nr. 875/1, .240 und .241 in EZ x* GB X Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2 TFLG 1996 sind.
II.
Gemäß § 69 Abs. 1 lit. c TFLG 1996 wird der Regulierungsplan der Agrargemeinschaft Y vom 07.04.1983, Zl. IIIb1-/1, i.d.F. des Bescheides vom 29.08.1983, Zl. IIIb1-/2, durch folgenden Anhang I. abgeändert:
Anhang I.
zum Regulierungsplan der Agrargemeinschaft Y vom 07.04.1983, Zl. IIIb1-/1 i.d.F. des Bescheides vom 29.08.1983, Zl. IIIb1-/2.
1. Abschnitt II. der Haupturkunde hat zu lauten:
II. Nutzungen und Ertrag
Als regelmäßige Nutzungen kommen in Betracht:
a) die Weidenutzung,
b) Substanznutzungen im Sinne des § 33 Abs. 5 TFLG 1996, LGBl. Nr. 74/1996 i.d.F. LGBl. Nr. 7/2010, an den Grundstücken des Gemeindegutes.
Der Substanzwert gemäß lit. b steht der Gemeinde Z zu (§ 33 Abs. 5 TFLG 1996), sie hat in diesem Rahmen auch die Lasten des Regulierungsgebietes zu tragen.
2. Im Abschnitt III. Parteien und Anteilsrechte hat der erste Satz zu lauten wie folgt:
Am ob bezeichneten Regulierungsgebiet ist die Gemeinde Z als substanzberechtigte Gemeinde im Sinne des § 33 Abs. 5 TFLG 1996 anteilsberechtigt. Im Übrigen sind die jeweiligen Eigentümer nachstehender Stammsitzliegenschaften der Katastralgemeinde Z zu den angeführten Anteils- (=Weide) rechten anteilsberechtigt und nehmen im Rahmen ihrer Anteilsrechte an den Nutzungen und am Ertrag, aber auch an der Lastentragung teil:
[ ... ]
III.
Gemäß § 69 Abs. 1 lit. c i.V.m. § 36 TFLG 1996 wird für die Agrargemeinschaft Y die als Anlage zu diesem Bescheid ergehende Verwaltungssatzung, welche einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildet, in Kraft gesetzt. Mit Rechtskraft dieses Bescheides tritt die bisherige Verwaltungssatzung, erlassen mit Bescheid vom 07.04.1983, Zl. IIIb1-***/1, außer Kraft.
IV.
Nach Rechtskraft dieses Bescheides werden im Grundbuch ***** X von Amts wegen die Richtigstellungen gemäß § 38 Abs. 2 i.V.m. mit § 84 Abs. 2 TFLG 1996 veranlasst.“
(Anm.: Der Klammerausdruck [ ... ] steht für nachfolgende unveränderte Textpassagen im Regulierungsplan.)
Gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 19.04.2012, Zl ArgB-***-2012, hat Bmst Ing. A B, vertreten durch Dr. C D, Rechtsanwalt in PLZ Ort, Berufung erhoben und den zitierten Bescheid vollumfänglich angefochten und beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und die Feststellung zu treffen, dass das Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft Y zur Gänze nicht aus Gemeindegut gemäß § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 besteht.
3. Verfahren vor dem (inzwischen aufgelösten) Landesagrarsenat:
Der (inzwischen aufgelöste) Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung hat mit Schriftsatz vom 22.05.2012, Zl LAS-***1-12, die Berufung der Agrargemeinschaft Y übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Die Agrargemeinschaft Y hat sich zur Berufung des Bmst Ing. A B nicht geäußert.
4. Verfahren vor dem Landesverwaltungericht Tirol:
Mit Schriftsatz vom 4. März 2014, eingelangt am 5. März 2014, hat der Beschwerdeführer ein ergänzendes Vorbringen erstattet und die Aufnahme von Beweisen, insbesondere die Einholung eines historischen und rechtshistorischen Sachbefundes, beantragt.
Am 6. März 2014 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Anlässlich dieser Verhandlung hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen verwiesen und mehrere Urkunden vorgelegt, die als Beilagen ./A – ./E zum Akt genommen worden sind.
Im Zuge der Verhandlung wurden anhand aktueller Grundbuchsauszüge die Eigentümer der Stammsitzliegenschaften ermittelt und allfällige Eigentümerwechsel (Rechtsnachfolge) festgestellt.
II.Beschwerdevorbringen:
Der Beschwerdeführer macht Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend.
Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
Die Agrarbehörde habe es unterlassen, die historischen Eigentumsverhältnisse zu erheben. Eigentümer sei seit jeher die nicht regulierte Agrargemeinschaft Y*, zusammengesetzt aus den Stammsitzliegenschaftsbesitzern des Dorfes Z, gewesen. Eine politische Gemeinde habe die Alm nie genutzt. Die politische Ortsgemeinde könne schon deshalb aus zwingenden sach- und rechtlichen Überlegungen niemals Eigentümerin gewesen sein. Im Zuge der Tiroler Grundbuchsanlegung sei zu Unrecht die „politische Gemeinde Z“ als Eigentümerin der Liegenschaft Y eingetragen worden.
Unrichtige rechtliche Beurteilung:
Zum Beschwerdegrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Unrichtigkeit des historischen Grundbuches müsse in Betracht gezogen werden. Als nunmehr im Grundbuch einverleibte Eigentümerin habe die Agrargemeinschaft Y die Vermutung der Richtigkeit für sich. Ergänzend dazu erstattet der Beschwerdeführer umfangreiche Ausführungen zu der – seiner Ansicht nach willkürlichen und inkompetenten – Tätigkeit der „Grundbuchsanlegungsbeamten“. In diesem Zusammenhang verweist der Beschwerdeführer zudem auf das grundlegende Problem des Sprachgebrauchs und der Mehrdeutigkeit des Wortes „Gemeindegut“. Insbesondere sei „Gemeindegut“ im Sinne des Flurverfassungsrechtes Eigentum der Agrargemeinschaft. Abschließend führt der Beschwerdeführer aus, die Substanz des Eigentums sei seit jeher den Stammsitzliegenschaftsbesitzern von Z zugestanden. Die historische Agrarbehörde wäre längst verpflichtet gewesen, den Regulierungsakt zu ändern und die verfassungswidrige Behandlung des Eigentums der Stammsitzliegenschaftsbesitzer als „Fraktions- bzw. Gemeindegut“ zu beenden. Entgegen der Rechtsauffassung der Agrarbehörde sei es deshalb gerade nicht geboten, den Regulierungsplan im Sinne des Erkenntnisses VfSlg 18.446/2008 zu ändern.
Ergänzend zum Vorbringen beantragt der Beschwerdeführer die Einholung eines historischen und rechtshistorischen sowie eines forsttechnischen und almtechnischen Sachbefundes.
Im Schriftsatz vom 4. März 2004 bringt der Beschwerdeführer zusätzlich vor, wahre Eigentümerin des Regulierungsgebietes sei die Agrargemeinschaft Y, da bereits im Jahr 1847 das Privateigentum von 106 Interessenten an dieser Alpe anerkannt worden sei. Die politische Gemeinde Z sei im Zuge der Tiroler Grundbuchsanlegung lediglich als Verwaltungsapparat der Interessentschaft Y einverleibt worden, weil der Interessentschaft kein Organisationsmodell zur Verfügung gestanden habe. Erst mit der Konstituierung der Agrargemeinschaft Y habe die Agrarbehörde eine Entscheidung darüber getroffen, wem das Eigentumsrecht aufgrund der wahren Eigentumstitel zustehe. Die Agrarbehörde habe zu Recht auf Eigentum der Stammsitzliegenschaftsbesitz erkannt. Die Ortsgemeinde habe als „nackte Tabularbesitzerin“ das Eigentum an den wahren berechtigten, den außerbücherlichen Eigentümer herausgeben müssen.
Zum Beweis dieses Vorbringens wird insbesondere die Einholung eines historischen und rechtshistorischen Sachbefundes beantragt.
III.Rechtslage:
Die im Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes (TFLG 1996), LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr 130/2013, einschließlich der Überschriften lauten wie folgt:
„§ 33
Agrargemeinschaftliche Grundstücke
(1) Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf Grund alter Übung genutzt werden. Als gemeinschaftliche Nutzung gilt auch eine wechselweise sowie eine nach Raum, Zeit und Art verschiedene Nutzung.
(2) Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, insbesondere:
a)…
b)…
c)Grundstücke, die
1. im Eigentum einer Gemeinde stehen und zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften dienen oder
2. vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren (Gemeindegut);
d)Waldgrundstücke, die im Eigentum einer Gemeinde oder einer Mehrheit von Berechtigten (Agrargemeinschaft) stehen und auf denen Teilwaldrechte (Abs. 3) bestehen (Teilwälder).
(3)…
(4)…
(5) Der Substanzwert eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes ist jener Wert, der nach Abzug der Belastung durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Der Substanzwert steht der Gemeinde zu. Die Substanz eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes wird insbesondere auch dann genutzt, wenn dieses veräußert, wenn dieses als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet, wenn es verpachtet oder wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet wird. Die Agrarbehörde hat auf Antrag der betroffenen Gemeinde oder Agrargemeinschaft nach Abs 2 lit c Z 2 festzustellen, ob eine bestimmte Tätigkeit die Nutzung der Substanz oder die land- und forstwirtschaftliche Nutzung eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes betrifft oder in welchem Verhältnis die beiden Nutzungsarten von dieser Tätigkeit betroffen sind.
(6)…
(7)…“
§§ 38
Feststellung agrargemeinschaftlicher Liegenschaften,
Absonderung von Anteilsrechten
(1)…
(2) Agrargemeinschaftliche Liegenschaften sind auf Ersuchen der Agrarbehörde in den öffentlichen Büchern als solche zu bezeichnen. Im Eigentumsblatt solcher Liegenschaften ist ersichtlich zu machen, welche Anteilsrechte an das Eigentum von Stammsitzliegenschaften gebunden sind, die Größe dieser Anteilsrechte, die Bezeichnung der Stammsitzliegenschaften, denen sie zustehen, wie viele Anteilsrechte nicht an das Eigentum von Liegenschaften gebunden sind (walzende Anteile) sowie bei Agrargemeinschaften, die im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 auf Gemeindegut bestehen, die Bezeichnung ,Gemeindegutsagrargemeinschaft‘. Bei den Stammsitzliegenschaften ist die damit verbundene Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft gleichfalls ersichtlich zu machen.
[…]
§ 69
Abänderung von Regulierungsplänen
(1) Die Abänderung von Regulierungsplänen, auch zur Vereinigung von zwei oder mehreren Agrargemeinschaften, steht nur der Agrarbehörde zu. Sie kann erfolgen:
a)auf Antrag der Agrargemeinschaft,
b)bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs 2 lit c auf Antrag der Gemeinde oder
c)von Amts wegen.
Anträge nach lit a und b müssen auf entsprechenden Beschlüssen des jeweils zuständigen Organes beruhen.
(2)…
(3) Die Abweisung eines Antrages nach Abs 1 lit a oder b erfolgt durch Bescheid, gegen den im Fall des Abs 1 lit a die Agrargemeinschaft und im Fall des Abs 1 lit b die Gemeinde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben kann. Gegen einen von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages nach Abs 1 lit b erlassenen Abänderungsbescheid können die Agrargemeinschaft und deren einzelne Mitglieder und im Fall des Abs 1 lit b auch die Gemeinde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.
(4)…
§ 73
Zuständigkeit der Agrarbehörde
außerhalb eines Verfahrens
Der Agrarbehörde steht außerhalb eines Verfahrens (§ 72) die Entscheidung über die Fragen zu,
a)…
b)…
c)…
d)ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt oder ob es sich um Grundstücke nach § 33 Abs 2 lit d handelt,
e)…“
IV.Rechtliche Erwägungen:
1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Tirol:
Gemäß Artikel 151 Abs 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/130 idgF BGBl I Nr 51/2012 iVm Punkt A Z 3 der Anlage zum B-VG wurden die Landesagrarsenate mit 01.01. 2014 aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist nunmehr zur Entscheidung über die vorliegende Berufung, die als Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 130 Abs 1 Z 1 B-VG zu qualifizieren ist, zuständig.
2. Zur Rechtzeitigkeit der Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 130 Abs 1 Z 1 B-VG:
Gemäß der im Zeitpunkt der Erhebung des Rechtsmittels anzuwenden Bestimmung des § 63 Abs 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 -AVG, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 100/2011, war die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 23. April 2012 zugestellt. Die am 4. Mai 2012 bei der belangten Behörde persönlich abgegebene – nunmehr als Beschwerde zu qualifizierende – Berufung war daher rechtzeitig.
3. Zur Zulässigkeit der Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 130 Abs 1 Z 1 B-VG:
3. 1Spruchpunkte I. und IV. des in Beschwerde gezogenen Bescheides:
Diesbezüglich ist auf die Ausführungen im Kapitel 5.1 der rechtlichen Beurteilung dieses Beschlusses und Erkenntnisses zu verweisen.
3. 2Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides:
Die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides stützen sich auf § 69 Abs 1 lit c TFLG 1996.
Gemäß § 69 Abs 3 letzter Satz TFLG 1996 idF LGBl Nr 7/2010 konnte ein Mitglied der Agrargemeinschaft gegen einen von Amts wegen erlassenen Abänderungsbescheid Berufung erheben. Als Mitglied der Agrargemeinschaft Y war der nunmehrige Beschwerdeführer somit berufungslegitimiert. § 69 Abs 3 letzter TFLG 1996 idF LGBl Nr 130/2013 sieht inzwischen ein Beschwerderecht an das Landesgericht Tirol vor.
Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2003 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten.
Aufgrund der Ausführungen in der vorliegenden Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 130 Abs 1 Z 1 B-VG gilt der gesamte Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 19. April 2012, Zahl ArgB-***-2012, als Gegenstand des beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Beschwerdeverfahrens.
5. 1Feststellung gemäß § 73 lit d TFLG 1996 und Richtigstellung gemäß § 38 Abs 2 iVm § 84 Abs 2 TFLG 1996 - Spruchpunkte I. und IV. des in Beschwerde gezogenen Bescheides:
Feststellungsbescheid:
Mit Spruchpunkt I. des in Beschwerde gezogenen Bescheides trifft die belangte Behörde die Feststellung, dass bestimmte agrargemeinschaftliche Grundstücke der Agrargemeinschaft Y Gemeindegut iSd § 33 lit c TFLG 1996 darstellen. § 73 lit d TFLG 1996 – auf diese Bestimmung stützt sich Spruchpunkt I. des in Beschwerde gezogenen Bescheides der belangten Behörde – ist eine geeignete Rechtsgrundlage für eine Feststellung darüber, ob und wenn ja, um welche Art von Gemeindegut es sich bei bestimmten Grundstücken handelt. Im gegenständlichen Fall ist auch ein berechtigtes Interesse an einer solchen Feststellung anzunehmen (vgl VwGH 30.06.2011, Zl 2010/07/0091).
Die Voraussetzungen für eine Feststellung iSd § 73 lit d TFLG 1996 liegen somit vor.
Es ist unbestritten, dass im Zeitpunkt des Regulierungsverfahrens, beginnend mit dem Einleitungsbeschluss vom 16.02.1982, Zl IIIb1-/, die politische Gemeinde Z als Eigentümerin der zum Regulierungsgebiet zählenden Grundstücke eingetragen war. Bereits im zitierten Einleitungsbeschluss qualifiziert die Agrarbehörde das Regulierungsgebiet, bestehend aus den Liegenschaften in EZl x* II KG X, als ein den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterliegendes Gemeindegut (§ 33 Abs 2 lit c TFLG 1978). Diese Feststellung enthält auch der Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft Y vom 07.04.1983, Zl IIIb1-*/1.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Spruch eines Bescheides nach seinem äußeren Erscheinungsbild, also objektiv auszulegen. Für die Bedeutung einer Aussage im Spruch eines Bescheides ist weder maßgeblich, wie sie die Behörde oder der Verfasser des Bescheidtextes verstanden wissen wollte, noch wie sie der Empfänger verstand.
Dem Spruch des Bescheides der Agrarbehörde vom 07.04.1983, Zl IIIb1-***/1 (Regulierungsplan) ist ohne Zweifel zu entnehmen, dass es sich bei den agrargemeinschaftlichen Grundstücken um solche nach § 33 Abs 2 lit c TFLG 1978 handelt.
Die belangte Behörde ist daher im Einklang mit der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts davon ausgegangen, dass eine der Rechtswirkungen des genannten Regulierungsbescheides die rechtskräftige Qualifizierung dieser Grundstücke als Gemeindegut im Sinne der damals geltenden gemeinderechtlichen Bestimmungen ist (so ausdrücklich VwGH 30.6.2011, Zl 2010/07/0091).
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber in Bezug auf den Inhalt der in § 33 Abs 2 lit c TFLG 1978 umschriebenen Art von agrargemeinschaftlichen Grundstücken eine mehrdeutige Formulierung verwendete oder mit dem dort genannten Begriff „Gemeindegut“ (wörtlich: „das einer gemeinschaftlichen Nutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterliegende Gemeindegut bzw ehemalige Ortschafts- oder Fraktionsgut“) auch andere Phänomene, wie das „Eigentum von Agrargemeinschaften oder einer Gemeinde von Nutzungsberechtigten“ im Auge hatte. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30.06.2011, Zl 2010/07/0091, umfangreich erläutert. In seinem Erkenntnis vom 23.05.2013, Zl 2013/07/0066, hat sich der Verwaltungsgerichtshof ausführlich mit dem Verhältnis des TFLG 1935 und der Tiroler Gemeindeordnung (TGO) 1935 auseinandergesetzt und abschließend festgehalten, dass für die mit Gemeindegutsnutzungsrechten belasteten agrargemeinschaftlichen Grundstücke sowohl die TGO als auch das TFLG anzuwenden waren.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die Qualifizierung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke als Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit b Z 2 TFLG sind daher nicht zutreffend.
Zurückweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und IV. des in Beschwerde gezogenen Bescheides:
Der Beschwerdeführer ist anteilsberechtigtes Mitglied der Agrargemeinschaft Y. Seine Stammsitzliegenschaft hat 7 Anteilsrechte an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken (EZ x* GB ***** X). Diese Anteilsrechte geben das Ausmaß wieder, in dem die Stammsitzliegenschaft an der Agrargemeinschaft beteiligt ist; sie sind aber nicht gleichzusetzen mit den aus dem Eigentum an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken erfließenden (Nutzungs-)Befugnissen. Dies ergibt sich insbesondere aus § 64 TFLG 1996.
Gemäß § 64 Z 2 und 4 TFLG 1996 sind die Anteilsrechte die Grundlage für die Nutzungen - Weidenutzungen laut dem Regulierungsplan des Bescheides vom 07.04.1983, Zl IIIb1-/1, idF des Bescheides vom 29.08.1983, Zl IIIb1-/2, - des agrargemeinschaftlichen Eigentums. Die aus dem Eigentum erfließenden Befugnisse sind vom Anteilsrecht zu unterscheiden (VwGH 23.09.2004, 2004/07/0090).
Die Nutzungsrechte bestehen im Bezug von Naturalleistungen zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfs (VfGH 02.10.2013, Zl B550/2012 ua). Dementsprechend ist der Beschwerdeführer zur Weidenutzung an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken entsprechend seinen Anteilrechten berechtigt.
Mit der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft werden Verpflichtungen für die Agrargemeinschaft unmittelbar auf der Grundlage des TFLG 1996 schlagend (VwGH 09.05.2011, Zl 2011/07/0017). Insbesondere steht gemäß § 33 Abs 5 TFLG 1996 der Substanzwert der Gemeinde zu. Der Substanzwertanspruch leitet sich aus dem ehemaligen Eigentum der Gemeinde ab Beim Substanzwert handelt es sich also um ein aus dem Eigentum erfließendes Recht. Die an die Feststellung als Gemeindegutsagrargemeinschaft im TFLG 1996 geknüpften Rechtsfolgen treffen die jeweilige Agrargemeinschaft als Körperschaft öffentlichen Rechts in ihrer Eigenschaft als im Grundbuch eingetragene Eigentümerin der agrargemeinschaftlichen Grundstücke.
Durch die Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft ergibt sich aber kein nachteiliger Eingriff in die Anteilrechte und damit Nutzungsrechte des Beschwerdeführers an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken. In Verfahren nach § 73 lit d TFLG 1996 kommt somit den Mitgliedern der Agrargemeinschaft, mit Ausnahme der Gemeinde als Anteilsberechtigte an der Substanzwertnutzung, keine Parteistellung zu. Entgegen § 69 Abs 3 letzter Satz TFLG 1996 räumt § 73 lit d TFLG den Mitgliedern der Agrargemeinschaft kein Beschwerderecht (vormals Recht zur Erhebung einer Berufung) ein. Auch aus § 74 Abs 7 TFLG 1996 lässt sich nicht die Parteistellung von Mitgliedern von Agrargemeinschaften in Feststellungsverfahren nach § 73 lit d TFLG und damit ein Beschwerderecht ableiten.
Die Beschwerde des Bmst Ing. A B als Mitglied der Agrargemeinschaft Y gegen Spruchpunkt I. des in Beschwerde gezogenen Bescheides der belangten Behörde war daher mittels Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.
Spruchpunkt IV. des in Beschwerde gezogenen Bescheides der belangten Behörde ist eine Rechtsfolge der Feststellung der Agrargemeinschaft Y als Gemeindegutsagrargemeinschaft. Zur entsprechenden Richtigstellung im Grundbuch ist die Agrarbehörde nach § 38 Abs 2 iVm § 84 Abs 2 TFLG 1996 verpflichtet. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des in Beschwerde gezogenen Bescheides war daher ebenfalls mittels Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.
5. 2Abänderung der Haupturkunde des Regulierungsplanes:
Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde den Regulierungsplan vom 07.04.1983, Zl IIIb1-/1, idF des Bescheides vom 29.08.1983, Zl IIIb1-/2, durch einen Anhang I abgeändert.
Grundsätzlich ist hierzu festzuhalten, dass eine Abänderung von Regulierungsplänen der Agrarbehörde zusteht und bei Gemeindegutsagrargemeinschaften gemäß § 69 Abs 1 lit b TFLG 1996 auf Antrag der Gemeinde erfolgen kann. Der Verfassungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Änderung nur dann, aber auch immer dann stattzufinden hat, wenn sich die erfolgte Regulierung für die Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte unzweckmäßig erweist oder die für die Nutzungsverhältnisse maßgeblich gewesenen Umstände geändert haben (vgl VfGH 11.06.2008, B 464/07). Entsprechend dem vorzitierten Verfassungsgerichtshoferkenntnis kommt eine solche Änderung der Umstände bei verfassungskonformer Auslegung der nunmehrigen Rechtslage in Betracht. Infolge des bisher unberücksichtigt gebliebenen Substanzrechts der Gemeinde Z hat die belangte Behörde den Regulierungsplan zu Recht abgeändert.
Konkret wurde Abschnitt II. („Nutzungen und Ertrag“) der Haupturkunde des Regulierungsplanes dahingehend modifiziert, dass als Nutzungen die Weidenutzung die Substanznutzungen an den Grundstücken des Gemeindegutes festgelegt worden sind. Mit der neu formulierten lit b hat die belangte Behörde den Substanzwertanspruch der Gemeinde Z entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (vgl insbesondere § 33 Abs 5 TFLG 1996) und der höchstgerichtlichen Judikatur im Regulierungsplan der Agrargemeinschaft Y zur Geltung gebracht. Als Entsprechung zum Substanzwertanspruch der Gemeinde wurde zudem im Abschnitt II. der Haupturkunde die Regelung aufgenommen, wonach die Gemeinde Z den Aufwand aus der Substanznutzung des Regulierungsgebietes zu tragen hat.
Den ersten Satz des Abschnittes III. („Parteien und Anteilsrechte“) hat die belangte Behörde dahingehend abgeändert, dass auch die Gemeinde Z als Substanzberechtigte im Sinne des § 33 Abs 5 TFLG 1996 anteilsberechtigtes Mitglied der Agrargemeinschaft Y ist. Gleichzeitig hat die belangte Behörde entsprechend § 34 Abs 4 zweiter Satz TFLG 1996 festgehalten, dass die Gemeinde Z im Umfang ihres Anteilsrechts (Substanzwert) an den Nutzungen und am Ertrag, aber auch an der Lastentragung teilnimmt.
Die Abänderung des Regulierungsplanes entspricht den §§ 33 Abs 2 lit c Ziffer, Abs 5 und 34 TFLG 1996.
Soweit der Beschwerdeführer die Abänderung des Regulierungsplanes damit bekämpft, es liege bei der Agrargemeinschaft Y kein atypisches Gemeindegut vor, ist auf die Ausführungen und rechtlichen Erwägungen unter Kapitel 5.1 der rechtlichen Beurteilung dieses Erkenntnisses zu verweisen. Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des Spruchpunktes II. des bekämpften Bescheides auf.
Der Beschwerdeführer behauptet außerdem, durch die Abänderung des Regulierungsplanes werde in sein Eigentumsrecht eingegriffen, da die mit dem ursprünglichen Regulierungsbescheid rechtskräftig zuerkannten Anteilsrechte die Substanz mitumfasst hätten. Die Wegnahme der Substanz sei als entschädigungslose und verfassungswidrige Enteignung zu qualifizieren.
Diese Ausführungen sind nicht berechtigt:
Entsprechend der Judikatur des VfGH wurde durch die „verfassungswidrige“ Übertragung des Gemeindegutes in das Eigentum der Agrargemeinschaft das Substanzrecht der Gemeinde – ursprünglich in Form des Eigentums – in ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht umgewandelt. Die Gemeinde ist somit an der Agrargemeinschaft anteilsberechtigt, ihr Anteil ist der Substanzwert abzüglich der Belastung durch land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte im Umfang des Haus- und Gutsbedarfs (VfGH 02.10.2013, Zl B 550/2012). Diesen Vorgaben entsprechen die durch die belangte Behörde vorgenommene Neuformulierung des Abschnittes II. und Abänderung des ersten Satzes des Abschnittes III. der Haupturkunde.
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers besteht sein Nutzungsrecht ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen. Das Anteilsrecht erstreckt sich nicht auf den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke (vgl VwGH 02.10.2013, Zl B 550/2012 ua).
Die vom Beschwerdeführer behauptete entschädigungslose Enteignung seines Eigentumsrechts liegt nicht vor.
Zusammengefasst war die belangte Behörde gemäß § 69 Abs 1 lit c TFLG 1996 verpflichtet und berechtigt, den bestehenden Regulierungsplan der Agrargemeinschaft Y abzuändern, um die Vorgaben der Novelle LGBl Nr 7/2010 zum TFLG 1996 umzusetzen.
5. 3Neuerlassung der Verwaltungssatzung als Teil des Regulierungsplanes:
Mit Spruchpunkt III. des in Beschwerde gezogenen Bescheides wurde eine neue Verwaltungsatzung in Kraft und die Verwaltungssatzung vom 07.04.1983, Zl IIIb1-***/1, außer Kraft gesetzt.
Die belangte Behörde war bei der Erlassung der Satzungen an die Bestimmungen des TFLG 1996 idF der Novelle LGBl Nr 7/2010 gebunden. Mit der genannten Novelle waren umfangreiche Rechte der substanzberechtigten Gemeinde vorgesehen worden, die sicher stellen, dass bei Gemeindegutsagrargemeinschaften die Substanzberechtigung der Gemeinde im Gefüge des agrargemeinschaftsinternen Handelns ausreichend berücksichtigt wird.
So finden sich im TFLG 1996 folgende Regelungen:
verpflichtende Beiziehung eines Gemeindevertreters zu Ausschuss und Vollversammlung (§ 35 Abs 7 TFLG 1996) und Einberufung dieser Organe auf Verlangen der Gemeinde binnen eines Monats (§ 35 Abs 8 TFLG 1996);
Erfordernis der Zustimmung der Gemeinde zu allen Organbeschlüssen betreffend den Substanzwert (§ 35 Abs 7 TFLG 1996) sowie Zustimmung als Voraussetzung für die agrarbehördliche Genehmigung einer Veräußerung oder Belastung von Gemeindegut (§ 40 Abs 2 lit c TFLG 1996);
Führung von zwei getrennten Rechnungskreisen, jederzeitiges Einsichtnahmerecht der Gemeinde in Aufzeichnungen und Belege, jederzeitiges Entnahmerecht der Substanzerträge (§ 36 Abs 2 TFLG 1996);
Regelung, wonach für infrastrukturelle Vorhaben benötigtes Gemeindegut der Gemeinde gegen Entschädigung in das bücherliche Eigentum zu übertragen ist (§ 40 Abs 2 lit c TFLG 1996) sowie
Recht der substanzberechtigten Gemeinde zur Auftragserteilung an die Agrargemeinschaft und Anrufungsrecht der Agrarbehörde bei Nichtbefolgung (§ 35 Abs 7 TFLG 1996) bzw bei Streitigkeiten betreffend den Substanzwert (§ 37 Abs 7 und 8 TFLG 1996).
Ein Vergleich der ursprünglichen Verwaltungssatzung mit der neuen in Kraft gesetzen Verwaltungssatzung ergibt hinsichtlich der Abänderungen Folgendes:
§ 1 der Verwaltungssatzung entspricht § 34 Abs 1 iVm § 36 Abs 1 lit a TFLG 1996. Im Sinne des § 36 Abs 1 lit a TFLG 1996 definiert § 2 der Verwaltungssatzung den Zweck der Agrargemeinschaft. In Ergänzung der ursprünglichen Verwaltungssatzung wurde die Wortfolge „dem öffentlichen Interesse zu dienen“ eingefügt. Dadurch entsteht dem Beschwerdeführer kein Nachteil.
Entsprechend § 36 Abs 1 lit b TFLG 1996 regelt § 3 der Verwaltungssatzung die Rechte und Pflichten der Mitglieder. § 3 erster Satz der Verwaltungssatzung bezieht sich auf § 35 Abs 2, 3 und 6 TFLG 1996. § 3 Abs 4 der Verwaltungssatzung nimmt auf § 35 Abs 2 und 8 TFLG 1996 Bezug.
§ 4 der Verwaltungssatzung enthält die Rechte und Pflichten der substanzberechtigten Gemeinde Z und trägt dafür Sorge, dass die Vorgaben der §§ 33 Abs 5, 35 Abs 7 und 40 Abs 4 TFLG 1996 erfüllt werden.
§ 5 der Verwaltungssatzung nennt in Anlehnung an § 35 Abs 1 TFLG 1996 die Organe der Agrargemeinschaft.
Entsprechend den Vorschriften des TFLG 1996 regelt § 6 der Verwaltungssatzung die Wahl der Organe.
Die §§ 7 bis 10 der Verwaltungssatzung enthalten Regelungen zur Vollversammlung. Die Regelungen betreffend den Substanzwert der Gemeinde (vgl § 7 Abs 2 und 4 sowie § 9 Abs 2 der Verwaltungssatzung) entsprechen § 35 Abs 2, 7 und 8 TFLG 1996. Zu § 10 lit c („Verteilung von Ertragsüberschüssen aus Rechnungskreis I“) gilt es das Verfassungsgerichtshoferkenntnis vom 2.10.2013, Zlen B 550/2012 ua, zu berücksichtigen, wonach § 36 Abs 1 lit f TFLG 1996 auf atypisches, in Form einer Agrargemeinschaft organisiertes Gemeindegut nicht anzuwenden ist.
Entsprechend § 35 Abs 3 bis 5 und 7 TFLG 1996 enthalten die §§ 11 bis 13 der Verwaltungssatzung Regelungen zum Ausschuss.
Die §§ 14 und 15 der Verwaltungssatzung enthalten Bestimmungen über den Obmann. Sie entsprechen den Vorgaben des § 35 Abs 8 bis 10 TFLG 1996.
Die §§ 17 („Haushaltswirtschaft“), 18 („Geldverkehr“), 19 („Beiträge, Umlagen und Schichten“) sowie 21 („Rechnungsprüfer“) der Verwaltungssatzung entsprechen den Vorgaben der §§ 33 Abs 5, 36 Abs 1 lit g und 2 und 37 Abs 2 TFLG 1996.
§ 20 („Ertragsüberschüsse“) entspricht zwar den Vorgaben des § 36 Abs 1 lit f TFLG 1996. Allerdings hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 2.10.2013, Zlen B 550/2012 ua, festgehalten, dass § 36 Abs 1 lit f TFLG 1996 auf atypisches, in Form einer Agrargemeinschaft organisiertes Gemeindegut nicht anzuwenden ist.
§ 22 („Streitigkeiten, Fristen“) der Verwaltungssatzung setzt § 37 Abs 7 TFLG 1996 um.
§ 23 („Behördliche Aufsicht“) der Verwaltungssatzung nimmt auf die §§ 37 Abs 1 bis 5 und 7, 40 Abs 1 und 85 Abs 1 TFLG 1996 Bezug.
Die Regelung betreffend den Almmeister (§ 16) widerspricht nicht dem TFLG 1996.
Die Neufassung der Verwaltungssatzung zielt darauf ab, den Substanzwertanspruch der Gemeinde Z als Mitglied der Agrargemeinschaft Y sicher zu stellen. Die neue Verwaltungssatzung leidet somit an keiner Rechtswidrigkeit und greift auch nicht nachteilig in die Anteilsrechte des Beschwerdeführers ein.
Unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtes vom 2.10.2013, Zlen B 550/2012 ua, ist § 36 Abs 1 lit f TFLG 1996 verfassungskonform zu interpretieren. Die zitierte Bestimmung ist auf in Form einer Agrargemeinschaft organisiertes Gemeindegut nicht anzuwenden. Dementsprechend sind § 20 („Ertragsüberschüsse“) und § 10 lit c („Verteilung von Ertragsüberschüssen“) der Verwaltungssatzung ersatzlos zu beheben.
Die Feststellung, dass die Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Y, Gst Nr 875/1, .240 und .241 in EZ x* GB ***** X, Gemeindegut sind, steht im Einklang mit der Rechtsprechung der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts. Darüber hinaus wird der Beschwerdeführer als anteilsberechtigtes Mitglied der Agrargemeinschaft Y durch diese Feststellung nicht beschwert. Dies gilt auch für die Richtigstellung entsprechend Spruchpunkt IV. des in Beschwerde gezogenen Bescheides.
Die Beschwerde des Bmst Ing. A B als anteilsberechtigtes Mitglied der Agrargemeinschaft Y war daher betreffend die Spruchpunkte I. und IV. des in Beschwerde gezogenen Bescheides der belangten Behörde als unzulässig zurück zu weisen.
Ebenso waren die in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträge zurück zu weisen.
Die Nutzungsrechte des Beschwerdeführers bestanden seit jeher ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen. Seine Anteilsrechte erstreckten/erstrecken sich nicht auf den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke, sondern gebührte der Substanzwertanspruch stets der Gemeinde Z. Der vom Beschwerdeführer behauptete Eingriff in sein Eigentumsrecht liegt somit nicht vor. Die von der belangten Behörde vorgenommene Abänderung des Regulierungsplanes erfolgte in Anlehnung an das Erkenntnis des Verfasssungsgerichtshofes vom 11.06.2008, Zl B 464/04, die mit den Spruchpunkten II. und III. des bekämpften Bescheides vorgenommenen Änderungen der Haupturkunde und die Neuerlassung der Verwaltungssatzung entsprechen den Vorgaben des TFLG 1996. In Anbetracht des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 2.10.2013, Zlen B 550/2012 ua, waren allerdings die §§ 10 lit c und 20 der Verwaltungssatzung ersatzlos zu beheben.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Artikel 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung gemäß § 73 lit d TFLG 1996 („Feststellung“) steht im Einklang mit der Rechtsprechung der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts. Auch bei der Entscheidung zur Abänderung des Regulierungsplanes und der Neuerlassung der Verwaltungssatzung wird die Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichthofes berücksichtigt (vergleiche insbesondere VfGH 11.08.2008, Zl B 464/07; 10.12.2010, Zlen B639/10 ua; 02.10.2013, Zlen B550/2012 ua; VwGH 30.06.2011, Zl 2010/07/0091).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Wolfgang Hirn
(Richter)
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