LVwG T LVwG-2014/23/0449-5

LVwG-2014/23/0449-5State Administrative CourtFeb 27, 2014

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Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/23/0449-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.23.0449.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsidenten Dr. Albin Larcher über die Beschwerde von D E, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C F, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.12.2013, Zl ***-2013

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 50 VwGVG wird das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.12.2013, Zl. ***-2013, behoben.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichthof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall er Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.

Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.12.2013, Zl ***-2013, wurde der Beschuldigten vorgeworfen wie folgt:

„Sie haben als Gewerbeinhaber und Betreiber des Betriebes D E, Adresse, es zu verantworten, dass – wie anlässlich einer am 27.06.2013 im genannten Betrieb vom Lebensmittelaufsichtsorgan S T durchgeführten Lebensmittelkontrolle und anschließender Untersuchung der Probe durch die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Institut für Lebensmitteluntersuchung Wien, U-Zahlen

I.*****-001, „Reis mit heller Kunststoffschüssel“

II.*****-001, „Holz-Gemüseschaber – klein“

III.*****-001, „ Sesam in Kunststoffgefäß“

IV.*****-001, „Knoblauchgranulat in Kunststoffgefäß“

V.*****-001, „Chili in Öl – in Glas“

VI.*****-001, „Mehl in offenem Kunststoffbehälter“

VII.*****-001, „Lebensmittelwaschbecken, Wasserstau-Kunststoff für Gulliabfluss“

VIII.*****-001, „Hühner-Geflügelfleisch erhitzt in Pfanne mit Öl und Lagerkarton“

IX.*****-001, „Hühner-Geflügelfleisch aus dem mit Wasser gefülltem Waschbecken mit Tauwasser“

X.*****-001, „Tintenfisch-Tuben in Kunststoffkübel“

XI.*****-001, „Holz-Gemüseschaber, groß“

festgestellt wurde – bei den vorliegenden Proben Verstöße gegen das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz BGBl Nr 13/2006 idgF vorliegen.“

Dadurch wurden folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

I.Verstoß gegen Art 3 iVm Art 4 Abs 3 lit d der VO 852/2004 EG über Lebensmittelhygiene;

II.Verstoß gegen Art 3 iVm Art 4 Abs 2 und Anhang II Kapitel V Z 1 lit a und b sowie Kapitel IX Z 3 der VO 852/2004 EG über Lebensmittelhygiene

III.Verstoß gegen § 5 Abs 5 Z 2 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz BGBl Nr 13/2006 idgF (LMSVG) sowie Verstoß gegen Art 3 iVm Art 4 Abs 2 und Anhang II Kapitel V Z 1 lit b sowie Kapitel IX, Z3 der VO 852/2004 EG über Lebensmittelhygiene

IV.Verstoß gegen § 5 Abs 5 Z 2 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz BGBl Nr 13/2006 idgF (LMSVG) sowie Verstoß gegen Art 3 iVm Art 4 Abs 2 und Anhang II Kapitel V Z 1 lit b sowie Kapitel IX, Z3 der VO 852/2004 EG über Lebensmittelhygiene

V.Verstoß gegen § 5 Abs 5 Z 2 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz BGBl Nr 13/2006 idgF (LMSVG) sowie Verstoß gegen Art 3 iVm Art 4 Abs 2 und Anhang II Kapitel V Z 1 lit b sowie Kapitel IX, Z3 der VO 852/2004 EG über Lebensmittelhygiene

VI.Verstoß gegen § 5 Abs 5 Z 2 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz BGBl Nr 13/2006 idgF (LMSVG) sowie Verstoß gegen Art 3 iVm Art 4 Abs 2 und Anhang II Kapitel V Z 1 lit b sowie Kapitel IX, Z3 der VO 852/2004 EG über Lebensmittelhygiene

VII.Verstoß gegen Art 2 iVm Art 4 Abs 2 und Anhang II Kapitel V Z 1 lit b sowie Kapitel IX, Z3 der VO 852/2004 EG über Lebensmittelhygiene;

VIII.Verstoß gegen Art 2 iVm Art 4 Abs 2 und Anhang II Kapitel V Z 1 lit b sowie Kapitel IX, Z3 der VO 852/2004 EG über Lebensmittelhygiene;

IX.Verstoß gegen § 5 Abs 5 Z 2 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz BGBl Nr 13/2006 idgF (LMSVG) sowie Verstoß gegen Art 3 iVm Art 4 Abs 2 und Anhang II Kapitel V Z 1 lit b sowie Kapitel IX, Z3 der VO 852/2004 EG über Lebensmittelhygiene

X.Verstoß gegen Art 3 iVm Art 4 Abs 3 lit d und Art 4 Abs 2 Anhang II Kapitel V Z 1 lit b. Sowie Kapitel IX, Z 3 der VO 852/2004 EG über Lebensmittelhygiene;

XI.Verstoß gegen Art 2 iVm Art 4 Abs 2 und Anhang II Kapitel V Z 1 lit b sowie Kapitel IX, Z3 der VO 852/2004 EG über Lebensmittelhygiene;

Dagegen wurde fristgerecht mit Schreiben vom 7.1.2014 von Frau E, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C F, Adresse, das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. In dieser wurde zusammengefasst vorgebracht, dass diverse Proben entnommen und aus dem Restaurant mitgenommen worden seien und so der Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer Gegenprüfung bzw Überprüfung der Richtigkeit der Ergebnisse der amtlichen Untersuchung genommen worden sei. Weiters wird ausgeführt, dass alle Lebensmittel von der Beschwerdeführerin in einem Kühlhaus gelagert werden würden und die benötigte Menge für den nächsten Tag ordnungsgemäß aufgetaut werde. Aufgrund der langjährigen Erfahrung der Beschwerdeführerin sei es dieser ohne weiteres möglich, so die geforderte Kühlkette im notwendigen Ausmaß aufrecht zu erhalten. Abschließend wird vorgebracht, dass alle zur Aufbewahrung und Bearbeitung von Lebensmitteln verwendeten Gerätschaften ständig gereinigt werden würden, soweit dies der laufende Küchenbetrieb zulasse. Sollten diverse Behältnisse außen nicht vollständig gereinigt vorgefunden worden sein, lasse dies keinen Rückschluss auf den Zustand bzw den mangelhaften Zustand oder gar auf eine Kontamination der aufbewahrten Lebensmittel zu.

II.Rechtslage:

Die hier relevanten Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013 lauten wie folgt:

„§ 7 (4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt

1.

in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,

2.

in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,

3.

in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung,

4.

in den Fällen des Art. 132 Abs. 4 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem die Schulbehörde, an die die Weisung gerichtet ist, von dieser Kenntnis erlangt hat, und

5.

in den Fällen des Art. 132 Abs. 5 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.“

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

III.Erwägungen:

Gemäß § 44a VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1)Die als erwiesen angenommene Tat,

2)Die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist,

3)Den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche,

4)Im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Kernbestimmung des Verwaltungsstrafrechtes eine sehr strenge Judikatur entwickelt. Auf Grund des Erkenntnisses des verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.6.1984, Slg Nr 11.466/A, ist die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und die Identität unverwechselbar feststeht.

Dieser Vorschrift ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zu Verantwortung gezogen zu werden. Entscheidend dafür, welche Tathandlung die Behörde der Verwaltungsvorschrift unterstellt hat, ist daher die Bezeichnung im Spruch des Erkenntnisses. Die objektive Tatseite einer Verwaltungsübertretung ist das vom Tatbestand erfasste, äußere menschliche Verhalten. Dieses Verhalten kann in einem Tun oder Unterlassen bestehen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es nach der oben zitierten Gesetzesstelle rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Umstände so genau zu umschreiben, dass

1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und

2. die Identität der Tat – zB nach Ort und Zeit – unverwechselbar feststeht (Erkenntnis eines verstärkten Senates des VwGH vom 13.06.1984, Slg.N.F.Nr. 11.466/A).

Der Spruch des gegenständlichen, angefochtenen Straferkenntnisses wurde bereits oben wiedergegeben. Er entspricht aus nachstehenden Gründen nicht den genannten Erfordernissen des § 44a VStG:

Eine Verwaltungsübertretung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes setzt grundsätzlich voraus, dass Lebensmittel, Verzehrprodukte, etc in Verkehr gebracht werden, worunter ua das Gewinnen, Herstellen, Behandeln, Einführen, Lagern, Verpacken, Bezeichnen, Feilhalten, etc zu verstehen ist.

Im vorliegenden Fall wurde nunmehr – wie dem Akt der Erstbehörde zu entnehmen ist – das Gutachten über die verfahrensgegenständlichen Proben der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Lebensmitteluntersuchung Innsbruck, dem Spruch des Straferkenntnisses zu Grunde gelegt und hinsichtlich des Inverkehrbringens offensichtlich ausschließlich dieser Umstand der nunmehrigen Beschwerdeführerin angelastet.

Das Ziehen einer Warenprobe allein stellt aber keinesfalls ein Inverkehrbringen eines Lebensmittels im Sinne des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes dar. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lässt somit nicht in der gemäß § 44a Z 1 VStG gebotenen Deutlichkeit erkennen, worin die „Inverkehrsetzung“ der beanstandeten Ware eigentlich bestanden habe bzw durch welche Vorgangsweise diese bewirkt worden sein soll (vgl VwGH vom 12.03.1984, 10/1124/80 ua).

Aus den genannten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes nicht uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Albin Larcher(Vizepräsident)

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