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LVwG-2014/37/0149-4•LVwG T LVwG-2014/37/0149-4
LVwG-2014/37/0149-4State Administrative CourtFeb 21, 2014
mangelhafte Beschwerde; Verbesserungsauftrag
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Wolfgang Hirn über die Beschwerde der C., A. Adresse, B., gegen den Bescheid des XXX als Agrarbehörde I. Instanz vom 21.10.2013, Zl X1, den
B E S C H L U S S
gefasst:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs 4 iVm § 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensablauf:
Mit Bescheid vom 21.10.2013, Zl X1, hat das XXX als Agrarbehörde I. Instanz den Regulierungsplan der Agrargemeinschaft A. vom 27.10.1958, Zl X2, idgF abgeändert (Spruchpunkt I.) und für die Agrargemeinschaft A. die als Anlage zum genannten Bescheid ergangene Verwaltungssatzung in Kraft gesetzt; bei gleichzeitigem Außerkraftsetzen der bisherigen Satzung der Agrargemeinschaft A. vom 07.04.1972, Zl X3 (Spruchpunkt II.).
Mit Schriftsatz vom 04.11.2013 hat C., A. Adresse, B., gegen diesen Bescheid Berufung erhoben. In ihrer Berufung führt die Beschwerdeführerin wörtlich aus:
„Hiermit berufe ich gegen den Bescheid vom 21.10.2013 innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung.
Begründung:
Wird nachgereicht…“
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat die Beschwerdeführerin mit den Schriftsätzen vom 13.01.2014, Zl LVwG-2014/37/0149-1, zugestellt am 17. Jänner 2014, und vom 27.01.2014, Zl LVwG-2014/37/0149-2, zugestellt am 29.01.2014, aufgefordert, ihre Berufung um einen Berufungsantrag und eine Berufungsbegründung zu ergänzen.
Mit Schriftsatz vom 12.02.2014 hat die Beschwerdeführerin beantragt, die Frist für die Verbesserung des Rechtsmittels, insbesondere zur Nachreichung der Begründung, bis zum 03.03.2014 zu erstrecken. Ihren Antrag begründet die Beschwerdeführerin wörtlich wie folgt:
„Aus gesundheitlichen Gründen bin ich derzeit nicht in der Lage, Ihnen innerhalb der von Ihnen vorgelegten Frist von zwei Wochen zu antworten.“
II. Rechtslage:
Die hier relevanten Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, einschließlich der Überschriften lauten wie folgt:
„Inhalt der Beschwerde
§ 9 (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
Anzuwendendes Recht
§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte
Erkenntnisse
§ 28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[…]
Beschlüsse
§ 31 (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs 1 zweiter Satz, Abs 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“
III. Erwägungen:
Die Landesagrarsenate wurden gem. Art 151 Abs 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 51/2012, iVm Z 3 der Anlage A zum B-VG aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist zuständig zur Abwicklung des Verfahrens über die als Beschwerde zu qualifizierende Berufung der C., A. Adresse, B., gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 21.10.2013, Zl X1.
Das VwGVG ist am 01.01.2014 in Kraft getreten. Zum Zeitpunkt der Erhebung des Rechtsmittels durch die Beschwerdeführerin regelte Inhalt und Form der Berufung § 63 Abs 3 Allgemeines Veraltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 161/2013. Entsprechend dieser Bestimmung hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Der wesentliche Inhalt der Berufung hat daher aus einer Berufungserklärung, einer Berufungsbegründung und einem Berufungsantrag zu bestehen.
Die Berufung muss wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. Es muss aus der Begründung zumindest erkennbar sein, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft wird (VwGH 21.02.1995, Zl 95/05/0010,0011). § 63 Abs 3 AVG verlangt somit eine Darstellung der Partei, ob und aus welchen Gründen sie den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des von der Behörde angenommenen Sachverhaltes oder hinsichtlich der Beurteilung der Rechtsfrage bekämpft (VwGH 05.11.1997, Zl 95/21/1161).
Gemäß dem seit dem 01.01.2014 geltenden § 9 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs 1 Z 3) und das Begehren (§ 9 Abs 1 Z 4) zu enthalten. Auch in einer Beschwerde ist folglich darzulegen, aus welchen Gründen der in Beschwerde gezogene Bescheid bekämpft und welches Begehren gestellt wird.
Da das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin – Berufung vom 04.11.2013 – die genannten inhaltlichen Bestandteile (Berufungsbegründung/Gründe für die Beschwerde sowie Berufungsantrag/Begehren) nicht aufweist, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerdeführerin gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG aufgefordert, die inhaltlichen Mängel ihrer als Beschwerde zu qualifizierenden Berufung zu beheben.
Mit Schriftsatz vom 12.02.2014 hat die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dem Verbesserungsauftrag innerhalb der gesetzten Frist von zwei Wochen aus gesundheitlichen Gründen nicht nachkommen zu können und eine Fristerstreckung zwecks Verbesserung ihres Rechtsmittels bis 03.03.2014 beantragt.
Im verfahrensgegenständlichen Fall war die Berufung gegen den Bescheid des XXX als Agrarbehörde I. Instanz vom 21.10.2013, Zl X1, binnen zwei Wochen ab Zustellung einzubringen und musste dieses Rechtsmittel eine Berufungserklärung, eine Berufungsbegründung und einen Berufungsantrag enthalten. Diesen Inhaltserfordernissen entspricht die Berufung der Beschwerdeführerin vom 04.11.2013 in keiner Weise. Dieses Rechtsmittel erfüllt auch nicht die Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat gemäß § 13 Abs 3 AVG die Beschwerdeführerin aufgefordert, die inhaltlichen Mängel ihres Rechtsmittels zu beheben, und dafür unter Berücksichtigung des im Zeitpunkt der Erhebung des Rechtsmittels anzuwendenden § 65 Abs 3 AVG eine Frist von zwei Wochen eingeräumt.
Ein Auftrag nach § 13 Abs 3 AVG hat eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb derer der/die Mangel/Mängel zu beheben ist/sind. Da seit dem Ablauf der Berufungsfrist bereits mehr als zwei Monate verstrichen sind, ist die vom Landesverwaltungsgericht Tirol eingeräumte Frist von zwei Wochen zur Verbesserung der Beschwerde als angemessen zu bewerten. Es besteht kein triftiger Grund, der Beschwerdeführerin zur Behebung der inhaltlichen Mängel ihrer Beschwerde neuerlich die Frist zu erstrecken.
Im Schriftsatz vom 12. Februar 2014 hat die Beschwerdeführerin - wie sie selbst einräumt - die inhaltlichen Mängel ihrer Beschwerde nicht behoben.
Die Beschwerde der C., A. Adresse, B., gegen den Bescheid des XXX als Agrarbehörde I. Instanz vom 21. Oktober 2013, Zl X1, ist daher mangelhaft und war – da die Beschwerdeführerin dem Verbesserungsauftrag des Landesverwaltungsgerichtes Tirol nicht nachgekommen ist – als unzulässig zurückzuweisen.
IV. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren ua die Z 3 und 4 des § 9 Abs 1 VwGVG auszulegen waren, die wesentliche Anforderungen an den Inhalt einer Beschwerde definieren. Es war damit eine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung zu der am 01.01.2014 in Kraft getretenen Bestimmung des § 9 VwGVG fehlt
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Wolfgang Hirn
(Richter)
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