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LVwG-2013/20/2855-2•LVwG T LVwG-2013/20/2855-2
LVwG-2013/20/2855-2State Administrative CourtFeb 4, 2014
Lenkpause; (tägliche) Lenkzeit; Ruhezeit
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich über die Beschwerde des Herrn N G, D-PLZ Ort, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.09.2013, Zl ***-2013,
zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl I 2013/33 (VwGVG) iVm § 3 Abs 7 Z 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz BGBl I 2013/33 (VwGbk-ÜG) wird
I.der Beschwerde betreffend Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses insoweit teilweise Folge gegeben, als die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe von Euro 300,-- auf Euro 150,--, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 12 Stunden, herabgesetzt wird.
Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG fällt kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens an. Gemäß § 64 Abs 2 VStG beträgt der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Bezirkshauptmannschaft Y Euro 15,--.
II.die Beschwerde betreffend Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, somit Euro 400,--, zu leisten.
III.wird der Beschwerde betreffend Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses insoweit teilweise Folge gegeben, als die zu über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe von Euro 1.000,-- auf Euro 600,--, Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage, herabgesetzt wird.
Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG fällt kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens an. Gemäß § 64 Abs 2 VStG beträgt der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Bezirkshauptmannschaft Y Euro 60,--.
IV.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 BGBl 1985/10 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.
Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Vorbemerkung
Vorab ist festzuhalten, dass gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht gemäß der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über. Gemäß § 3 Abs 7 Z 2 VwGbk-ÜG können die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor.
II.Verfahrensgang:
Mit dem oben angeführten Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen:
„Tatzeit: 20.05.2013 um 20.50 Uhr
Tatort: Musau, B 179, km 46,6
Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, XX, Sattelanhänger, YY
Auswertung mit DAKO-Trans:
1. Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden keine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 des Artikel 7 der VO (EG) Nr. 561/2006 i.d.g.F. eingehalten werden. Am 28.04.2013 wurde von 19:31:00 Uhr bis 29.04.2013 um 04:33:00 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 07 Stunden 53 Minuten eine Lenkpause eingelegt, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 03 Stunden und 23 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar!
Am 10.05.2013 wurde von 10:10:00 Uhr bis 10.05.2013 um 17:39:00 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 06 Stunden 38 Minuten eine Lenkpause eingelegt, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 02 Stunden und 08 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar!
Am 12.05.2013 wurde von 16:20:00 Uhr bis 13.05.2013 um 00:16:00 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 07 Stunden 10 Minuten eine Lenkpause eingelegt, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 02 Stunden und 40 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar! Am 13.05.2013 wurde von 11:25:00 Uhr bis 13.05.2013 um 20:57:00 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 06 Stunden 30 Minuten eine Lenkpause eingelegt, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 02 Stunden und 00 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar!
2. Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 9 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde. Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 13.05.2013 um 11:25:00 Uhr. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit 02 Stunden und 30 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar!
3. Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zwei Mal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten haben: 13.05.2013 von 11:25:00 Uhr bis 16.05.2013 um 01:16:00 Uhr mit einer Lenkzeit von 21 Stunden 11 Minuten. Die Überschreitung der verlängerten täglichen Lenkzeit von 10 Stunden betrug somit 11 Stunden und 11 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar!
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1. § 134 Abs.1 KFG iVm. Art.7 EGVO 561/2006
2. § 134 Abs.1 KFG iVm. Art.8 Abs.1 und 2 EGVO 561/2006
3. § 134 Abs.1 KFG iVm. Art.6 Abs.1 EGVO 561/2006
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe (€):Gemäß:Ersatzfreiheitsstrafe:
3. 1.000,00§ 134/1 KFG10 Tag(e)“
Weiters wurden Verfahrenskostenbeiträge vorgeschrieben.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte innerhalb offener mit Schreiben vom 01.10.2013 Berufung erhoben. In der Begründung führte er Folgendes aus:
„Mir wird vorgeworfen keine Fahrtunterbrechungen gemacht zu machen. Ich weiße diesen Vorwurf zurück. Leider herrscht ein großer Parkplatzmangel, sodass ich oft gezwungen bin lange nach einer Haltemöglichkeit zu suchen. Wenn ich dann parken kann, werde ich gebeten, vorzeitig den Parkplatz zu räumen. In den genannten Zeiträumen habe ich mich überwiegend in Deutschland aufgehalten.
Die Problematik dürfte Ihnen bekannt sein. Es waren zwangsweise entstandene Überschreitungen der Fahrtdauer.“
Die Berufung war infolge Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit 1. Instanz mit Wirkung vom 01.01.2014 als Beschwerde zu werten war.
III.Sachverhalt:
Der Sachverhalt entspricht den von der Bezirkshauptmannschaft Y erhobenen Schuldvorwürfen.
IV.Beweiswürdigung:
Der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt blieb von diesem im Wesentlichen unberührt. Seine Einwendungen beziehen sich im Wesentlichen auf das Verschulden. Der Sachverhalt gründet sich auf die dem Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde liegende Anzeige der Landespolizeidirektion Tirol vom 20.05.2013 in Verbindung mit den Anlagen wie etwa der DAKO-Tachotrans-Auswertung, wobei die Übertretungen anhand einer Verstoßliste sowie einer Auswertung in Form eines Zeitstrahles und einer tabellenmäßigen Darstellung der jeweils eingestellten Zeit nachvollziehbar sind.
V.Rechtsgrundlagen:
Artikel 7 der Verordnung (EG) 561/2006 lautet wie folgt:
„Nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden hat ein Fahrer eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden.“
Der Fahrer muss weiters gemäß Art 8 Abs 1 der VO 561/2006 tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten. Innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit muss der Fahrer gemäß Abs 2 leg cit eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben. Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.
Gemäß Art 6 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 561/2006 des europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr 3821/85 und (EG) Nr 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 des Rates in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 (in Folge kurz: VO 561/2006) darf die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“, als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt, tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
VI.Rechtliche Würdigung:
Es ist im Verfahren nichts zu Tage getreten, was Zweifel am Verschulden des Beschwerdeführers aufkommen ließe. Vielmehr zeigt die wiederholte Übertretung der Bestimmungen über die einzuhaltenden Lenk- und Ruhezeiten eine auffallende Sorglosigkeit im Umgang mit den diesbezüglichen Vorschriften. Vor dem Hintergrund der festgestellten Lenk- und Ruhezeitverletzungen kann jedenfalls nicht mehr von einer entschuldbaren Fehlleistung gesprochen werden. Die Übertretungen lassen sich auch keineswegs damit erklären, dass es einen Parkplatzmangel gegeben hätte. Schließlich betreffen die Übertretungen laut Spruchpunkte 2. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses Tathandlungen, bei denen nicht die erforderliche Ruhezeit eingehalten wurde, insbesondere weil der Beschuldigte „Bereitschaft“ hatte. In Bezug auf die Tathandlungen laut Spruchpunkt 1. ist festzuhalten, dass die Lenkpausen größtenteils zu kurz waren.
Die Übertretung steht daher insgesamt auch in subjektiver Hinsicht fest, wobei beim Ausmaß des Verschuldens von Fahrlässigkeit auszugehen ist.
VII.Strafbemessung:
Wer dem KFG, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl Nr 518/1975 in der Fassung BGBl Nr 203/1993, zuwiderhandelt, begeht gemäß § 134 Abs 1 Kraftfahrgesetz (KFG) eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 5.000,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
Übertretungen der Artikel 5 bis 9 und 10 Abs 4 der Verordnung (EG) Nr 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 sowie der Artikel 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl Nr 518/1975 in der Fassung BGBl Nr 203/1993, sind gemäß § 134 Abs 1a KFG auch dann als Verwaltungsübertretung strafbar, wenn die Übertretung nicht im Inland, sondern auf einer Fahrtstrecke innerhalb des Geltungsbereiches dieser Bestimmungen begangen worden ist (Art 2 Abs 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr 561/2006). Als Ort der Übertretung gilt in diesem Falle der Ort der Betretung im Inland, bei der die Übertretung festgestellt worden ist. Von einer Bestrafung ist jedoch abzusehen, wenn die Übertretung im Bundesgebiet nicht mehr andauert und der Lenker nachweist, dass er wegen dieses Deliktes bereits im Ausland bestraft worden ist.
Bei der Strafbemessung ist auch die Bestimmung des § 134 Abs 1b KFG zu beachten, wonach Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr 561/2006 und (EG) Nr 3821/85 anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, idF der Richtlinie 2009/5/EG nach ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt werden. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als € 200 und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als € 300 zu betragen.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Zunächst ist festzuhalten, dass gemäß § 134 Abs 1a KFG trotz des vom Beschuldigten aufgezeigten Umstandes, dass er sich in den genannten Zeiträumen überwiegend in Deutschland aufgehalten habe, eine Bestrafungsbefugnis einer österreichischen Verwaltungsstrafbehörde gegeben ist.
In Bezug auf Spruchpunkte 1. und 3. ist, was den Unrechtsgehalt der angelasteten Übertretungen betrifft, eine Relativierung vorzunehmen. Hinsichtlich der Nichteinhaltung der Lenkpausen liegen nämlich bei genauerer Betrachtung der jeweiligen Konstellation jedenfalls hinsichtlich der Taten am 28.04. und 10.03.2013 überaus geringfügige Verstöße vor. Hinsichtlich des 13.05.2013 ist zu beachten, dass um 12.48 Uhr eine Lenkpause von 33 min eingehalten wurde, an welche sich eine Bereitschaftszeit (und nicht eine Lenkzeit) von 2 Stunden 26 min anschloss. Lediglich in Bezug auf den Vorfall vom 12./13.05.2013 liegt ein gravierender Verstoß gegen die in Rede stehende Bestimmung vor, zumal im Zeitraum zwischen 16.20 Uhr 00.16 Uhr in eindeutiger Weise zu kurze Pausen eingelegt wurden.
In Bezug auf Spruchpunkt 2. ist festzuhalten, dass insbesondere aufgrund der ausgewiesenen Bereitschaftszeit (Ende 14.05.2013 um 09.02 Uhr) eine beachtliche Ruhezeitverkürzung vorliegt.
Hinsichtlich des Spruchpunktes 3. ist zu beachten, dass der Schuldvorwurf eine überaus gravierende Lenkzeitüberschreitung zum Inhalt hat, welche jedoch vor dem Hintergrund der DAKO-Auswertung im Hinblick auf die ausgewiesenen Bereitschaftszeiten (am 14.05.2013 bis 09.02 Uhr und am 15.05.2013 bis 17.01 Uhr) zu relativieren ist.
Mildernd und erschwerend war nichts. Die verhängten Geldstrafen lassen sich auch mit den von der Behörde angenommenen und unbestritten gebliebenen durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen in Einklang bringen.
VIII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Alfred Stöbich
(Richter)
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