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LVwG 90.19-1526/2026•LVwG ST LVwG 90.19-1526/2026
LVwG 90.19-1526/2026State Administrative CourtMar 19, 2026
Normanfechtung, Informationsfreiheit, Instanzenzug, Gemeinde, eigener Wirkungsbereich, Informationsfreiheitsgesetz, Bundes-Verfassungsgesetz
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark stellt durch seinen Richter Mag. Paul Plotho im beim Landesverwaltungsgericht Steiermark zur GZ: LVwG 41.19-1283/2026 protokollierten Verfahren über die Beschwerde der A, FN ****, A-Ort, B-Straße, vertreten durch deren handelsrechtlichen Geschäftsführer C, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde A-Ort vom 18.12.2025, GZ: A-2025-1282-02212, betreffend Nichtgewährung des Zuganges zu begehrten Informationen nach dem IFG an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 lit a iVm Art 135 Abs 4, Art 89 Abs 2 B-VG, § 62 VfGG den
A N T R A G,
der Verfassungsgerichtshof möge
I.1. § 11 Abs 2 des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz – IFG) in der Stammfassung BGBl. I Nr. 5/2024,
in eventu
I.2. § 11 Abs 2 und Abs 1 IFG in der Stammfassung BGBl. I Nr. 5/2024,
in eventu
I.3. § 11 Abs 1 bis 3 IFG in der Stammfassung BGBl. I Nr. 5/2024,
als verfassungswidrig aufheben,
in eventu
II. für den Fall, dass diese Gesetzesbestimmung oder Teile derselben zwischenzeitig außer Kraft getreten sind, aussprechen, dass sie im Umfang der obigen Anfechtungen
verfassungswidrig waren.
Be g r ü n d u n g
A) Verfahrensgang und maßgeblicher Sachverhalt:
Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde A-Ort vom 18.12.2025, GZ: A-2025-1282-02212, wurde dem Antrag der A, mit Sitz in A-Ort, B-Straße, betreffend Übermittlung näher bezeichneter Bekanntgabe der Kosten/Beschluss der Fernwärmeumlegung in B-Ort, weiters um Übermittlung von Kopien sämtlicher Projektunterlagen wie Ausschreibung, Angebote, Vergabeprotokoll, Rechnungen und dgl., Skizze der alten bzw. neuen Trassenführung, Änderung der Querschnitte, (neue) Anschlüsse und um Beantwortung, warum diese nicht als Teil des Radverkehrskonzepts abgerechnet wurden, nicht gewährt. Begründend führte die Behörde aus, dass die begehrten Informationen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der D, C-Ort, einerseits und der E und der F, D-Ort, andererseits, darstellen würden.
Grundlage dieser Entscheidung war der verfahrenseinleitende Antrag der A vom 01.09.2025, welcher bei der Marktgemeinde A-Ort eingebracht wurde. Mit diesem wurde um Bekanntgabe der Kosten/Beschluss der Fernwärmeumlegung in B-Ort, weiters um Übermittlung von Kopien sämtlicher Projektunterlagen wie Ausschreibung, Angebote, Vergabeprotokoll, Rechnungen und dgl., Skizze der alten bzw. neuen Trassenführung, Änderung der Querschnitte, (neue) Anschlüsse und um Beantwortung, warum diese nicht als Teil des Radverkehrskonzepts abgerechnet wurde, ersucht.
Bezugnehmend auf das verfahrenseinleitende Anbringen vom 01.09.2025 teilte die Bürgermeisterin der Marktgemeinde A-Ort der Antragstellerin mit Schreiben vom 27.10.2025 mit, dass die Interessen an der Geheimhaltung überwiegen, und die begehrte Information gemäß § 6 Abs. 7b IFG daher nicht zu erteilen sei.
Mit E-Mail vom 28.10.2025 stellte die A durch C, ihren handelsrechtlichen Geschäftsführer, unter Verwendung der E-Mail-Adresse der A den Antrag auf Bescheiderlassung hinsichtlich der (teilweisen) Nichtgewährung von Informationen. In der E-Mail-Signatur erfolgte zudem ein Hinweis auf die G, B-Straße, A- A-Ort und deren E-Mailadresse ****.
In der Folge erließ die Bürgermeisterin der Marktgemeinde A-Ort den eingangs erwähnten Bescheid, gegen welchen von Seiten der A in der Folge innerhalb der Beschwerdefrist ausdrücklich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben wurde. In der in weiterer Folge dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vorgelegten Beschwerde wurde die Aufhebung des bekämpften Bescheides der „Marktgemeinde A-Ort“ begehrt und beantragt, die belangte Behörde zu verpflichten, die nicht gewährten Informationen gemäß dem Auskunftsbegehren vollständig zu erteilen.
Mit Vorlage der Beschwerde durch die belangte Behörde teilte diese dem LVwG Steiermark mit, dass laut beigefügter Tabelle bestimmte Teile von der Akteneinsicht auszunehmen sind.
B) Maßgebliche gesetzliche Bestimmungen:
1. Art. 11 Abs 2, Art. 18 Abs 1, Art. 22a, Art. 83 Abs 2, Art. 115 Abs 2, Art. 116 Abs 2, Art. 118 Abs 1, 2, 3 und 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) jeweils in der im Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Normenkontrolle geltenden Fassung lauten wie folgt:
Art. 11 Abs 2 B-VG:
„[…]
(2) Soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird, werden das Verwaltungsverfahren, die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes, das Verwaltungsstrafverfahren und die Verwaltungsvollstreckung auch in den Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht, durch Bundesgesetz geregelt; abweichende Regelungen können in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind.
[…]“
Art. 18 Abs 1 B-VG:
„(1) Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. […]“
Art. 22a B-VG:
„(1) Die mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organe, die Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die Verwaltungsgerichte, der Verwaltungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof haben Informationen von allgemeinem Interesse in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen, soweit und solange diese nicht gemäß Abs. 2 geheim zu halten sind. Gemeinden mit weniger als 5 000 Einwohnern sind nicht zur Veröffentlichung verpflichtet; sie können solche Informationen nach Maßgabe dieser Bestimmung veröffentlichen.
(2) Jedermann hat gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die sonstigen Selbstverwaltungskörper (Art. 120a) sind in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig.
(3) Jedermann hat das Recht auf Zugang zu Informationen gegenüber den sonstigen der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, sofern
1. im Fall der Beteiligung des Bundes, des Landes oder der Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern an der Unternehmung eine Beteiligung von mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals besteht oder
2. der Bund, das Land oder die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen die Unternehmung tatsächlich beherrscht oder
3. es sich um eine Unternehmung jeder weiteren Stufe, bei der die Voraussetzungen gemäß der Z 1 oder der Z 2 vorliegen, handelt.
Dies gilt nicht, soweit die Geheimhaltung der Informationen in sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 oder zur Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der Stiftung, des Fonds, der Anstalt oder der Unternehmung erforderlich ist oder, sofern ein vergleichbarer Zugang zu Informationen gewährleistet ist, gesetzlich anderes bestimmt ist.
(4) Die näheren Regelungen sind
1. auch in den Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht, durch Bundesgesetz zu treffen, soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird;
2. in Vollziehung Bundes- oder Landessache, je nachdem, ob die den Gegenstand der Information betreffende Angelegenheit der Vollziehung nach Bundes- oder Landessache ist.
Der Bund hat den Ländern Gelegenheit zu geben, an der Vorbereitung von Gesetzesvorhaben gemäß Z 1 mitzuwirken. Ein solches Bundesgesetz darf nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden. Abweichende Regelungen können in den die einzelnen Gebiete regelnden Bundes- oder Landesgesetzen nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind.“
Art. 83 Abs 2 B-VG:
„[…]
(2) Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.“
Art. 115 Abs 2 B-VG:
„[…]
(2) Soweit nicht ausdrücklich eine Zuständigkeit des Bundes festgesetzt ist, hat die Landesgesetzgebung das Gemeinderecht nach den Grundsätzen der folgenden Artikel dieses Abschnittes zu regeln. Die Zuständigkeit zur Regelung der gemäß den Art. 118, 118a und 119 von den Gemeinden zu besorgenden Angelegenheiten einschließlich eines allfälligen Ausschlusses des Instanzenzuges bestimmt sich nach den allgemeinen Vorschriften dieses Bundesverfassungsgesetzes. […]“
Art. 116 Abs 2 B-VG:
„[…]
(2) Die Gemeinde ist selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben. […]“
Art. 118 Abs 1 – Abs 4 B-VG:
„(1) Der Wirkungsbereich der Gemeinde ist ein eigener und ein vom Bund oder vom Land übertragener.
(2) Der eigene Wirkungsbereich umfasst neben den im Art. 116 Abs. 2 angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Die Gesetze haben derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen.
(3) Der Gemeinde sind zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben insbesondere in folgenden Angelegenheiten gewährleistet:
1. Bestellung der Gemeindeorgane unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Wahlbehörden; Regelung der inneren Einrichtungen zur Besorgung der Gemeindeaufgaben;
2. Bestellung der Gemeindebediensteten und Ausübung der Diensthoheit unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Disziplinar-, Qualifikations- und Prüfungskommissionen;
3. örtliche Sicherheitspolizei (Art. 15 Abs. 2), örtliche Veranstaltungspolizei;
4. Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde, örtliche Straßenpolizei;
7. örtliche Gesundheitspolizei, insbesondere auch auf dem Gebiet des Hilfs- und Rettungswesens sowie des Leichen- und Bestattungswesens;
9. örtliche Baupolizei; örtliche Feuerpolizei; örtliche Raumplanung;
10. außergerichtliche Vermittlung von Streitigkeiten in den Angelegenheiten des Zivilrechtswesens und des Strafrechtswesens;
11. freiwillige Feilbietungen beweglicher Sachen.
(4) Die Gemeinde hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches besteht ein zweistufiger Instanzenzug; dieser kann gesetzlich ausgeschlossen werden. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches kommt dem Bund und dem Land ein Aufsichtsrecht über die Gemeinde (Art. 119a) zu. […]“
2. § 2 Abs 2, § 3 Abs 2 und Abs 3, § 7, § 8, § 9 und § 11 Bundesgesetz über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz – IFG), BGBl. I Nr. 5/2024, jeweils in der im Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Normenkontrolle geltenden Fassung lauten wie folgt:
§ 2 Abs 1 IFG:
„Begriffsbestimmungen
(1) Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist. […]“
§ 3 Abs 2 und Abs 3 IFG:
„Zuständigkeit
[…]
(2) Zuständig zur Gewährung des Zugangs zu Informationen ist jenes informationspflichtige Organ, zu dessen Wirkungs- oder Geschäftsbereich die Information gehört.
(3) Die Information nach diesem Bundesgesetz ist soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden und der sonstigen Selbstverwaltungskörper zu besorgen, als diese in Angelegenheiten ergeht, die von diesen im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind.“
§ 7 IFG:
„Informationsbegehren; anzuwendendes Recht
(1) Der Zugang zu Informationen kann schriftlich, mündlich oder telefonisch, in jeder technisch möglichen und vorgesehenen Form, beantragt werden.
(2) Die Information ist möglichst präzise zu bezeichnen. Dem Antragsteller kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Antrages aufgetragen werden, wenn aus dem Antrag der Inhalt oder der Umfang der beantragten Information nicht ausreichend klar hervorgeht.
(3) Langt bei einem Organ ein Antrag ein, zu dessen Behandlung es nicht zuständig ist, hat es den Antrag ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Antragsteller an diese zu weisen.
(4) Das Verfahren über einen Antrag auf Information ist ein behördliches Verfahren gemäß Artikel I Abs. 2 Z 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008.“
§ 8 IFG:
„Frist
(1) Der Zugang zur Information ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrages beim zuständigen Organ zu gewähren. Soweit die Information der Geheimhaltung unterliegt (§ 6), ist dem Antragsteller binnen derselben Frist die Nichtgewährung des Zugangs mitzuteilen.
(2) Kann der Zugang zur Information aus besonderen Gründen sowie im Fall des § 10 nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 gewährt werden, so kann die Frist um weitere vier Wochen verlängert werden. Dies ist dem Antragsteller unter Angabe der Gründe innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 mitzuteilen.“
§ 9 IFG:
„Information
(1) Die Information ist nach Möglichkeit in der begehrten, ansonsten in tunlicher Form möglichst direkt zugänglich zu machen; jedenfalls ist eine Information im Gegenstand zu erteilen. Die Verweisung auf bereits veröffentlichte oder auf anderem Weg einfacher zugängliche Informationen ist zulässig.
(2) Besteht das Recht auf Information im Hinblick auf die beantragte Information nur zum Teil (§ 6 Abs. 2), ist die Information insoweit zu erteilen, sofern dies möglich und damit kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist.
(3) Der Zugang zur Information ist nicht zu gewähren, wenn der Antrag auf Information offenbar missbräuchlich erfolgt oder wenn bzw. soweit die Erteilung der Information die sonstige Tätigkeit des Organs wesentlich und unverhältnismäßig beeinträchtigen würde.“
§ 11 IFG:
„Rechtsschutz
(1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.
(2) Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013) beträgt drei Wochen. § 16 Abs. 1 VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.
(3) Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist.“
3. § 14 Abs 1, § 40 Abs 1 bis Abs 4, § 43, § 44, § 45, § 49, § 71, § 88, § 93 und § 105 Gesetz vom 14. Juni 1967, mit dem für die Gemeinden des Landes Steiermark mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut eine Gemeindeordnung erlassen wird (Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 – GemO), LGBl. Nr. 115/1967 jeweils in der im Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Normenkontrolle geltenden Fassung lauten wie folgt:
§ 14 Abs 1 Stmk. GemO:
„Organe
(1) Die Organe der Gemeinde sind
–der Gemeinderat (§ 15),
–der Gemeindevorstand (§ 18),
–der Bürgermeister (§ 19),
–der Gemeindekassier (§ 85),
–die Gemeindevorstandsmitglieder (§ 42 Abs. 3),
–die Verwaltungsausschüsse (§ 28) und
–die Fachausschüsse (§ 28), zu denen auch der Prüfungsausschuss (§§ 86 und 86a) zählt. […]“
§ 40 Abs 1 – Abs 4 Stmk. GemO:
„Eigener Wirkungsbereich
(1) Der eigene Wirkungsbereich umfaßt neben den im § 1 Abs. 3 angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden.
(2) Der Gemeinde sind zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben insbesondere in folgenden Angelegenheiten zugewiesen:
1. Bestellung der Gemeindeorgane unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Wahlbehörden;
2. Regelung der inneren Einrichtungen zur Besorgung der Gemeindeaufgaben;
3. Bestellung der Gemeindebediensteten und Ausübung der Diensthoheit unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Disziplinar-, Qualifikations- und Prüfungskommissionen;
4. Bemessung und Einhebung der von der Gemeinde zu verwaltenden Gemeindeabgaben;
5. örtliche Sicherheitspolizei einschließlich örtliche Katastrophenpolizei;
6. örtliche Veranstaltungspolizei;
7. örtliche Gesundheitspolizei, insbesondere auch auf dem Gebiete des Hilfs- und Rettungswesen sowie des Leichen- und Bestattungswesen;
8. Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde, örtliche Straßenpolizei;
10. örtliche Feuerpolizei einschließlich örtliche Kehrpolizei;
12. örtlicher Landschafts- und Naturschutz;
15. öffentliche Wasserversorgung, soweit es sich nicht um Angelegenheiten des Wasserrechtes handelt;
16. öffentliche Abwässerbeseitigung, soweit es sich nicht um Angelegenheiten des Wasserrechtes handelt;
17. öffentliche Müllabfuhr und -beseitigung;
18. öffentliche Fürsorge, unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Fürsorgebehörden;
19. Errichtung, Erhaltung und Auflassung öffentlicher Kindergärten und Horte, Mitwirkung bei der Errichtung und Auflassung und die Erhaltung aller Schulen, für die die Gemeinden auf Grund der Gesetze Schulerhalter sind, sowie die durch Gesetze geregelte sonstige Einflußnahme auf das Pflichtschulwesen;
21. örtliche Maßnahmen zur Förderung und Pflege des Fremdenverkehrs;
22. Außergerichtliche Vermittlung von Streitigkeiten in den Angelegenheiten des Zivilrechtswesens und des Strafrechtswesens;
23. freiwillige Feilbietungen beweglicher Sachen.
(3) Zum eigenen Wirkungsbereich gehören auch die übrigen der Gemeinde durch dieses Gesetz überlassenen Angelegenheiten, ausgenommen
a)die Wahrnehmung der Anzeigepflicht nach § 47 Abs. 2,
b)die Kundmachung von Verordnungen der Gemeinde in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches (§ 92),
c)die Vollstreckung (§ 95) sowie
d)die Kundmachung der Aufhebungsverordnungen der Aufsichtsbehörde gemäß § 100 Abs. 3.
Weiters gehören zum eigenen Wirkungsbereich alle in anderen Gesetzen ausdrücklich als solche bezeichneten Angelegenheiten.
(4) Die Gemeinde hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen. […]“
§ 43 Stmk. GemO:
„Wirkungskreis des Gemeinderates
(1) Der Gemeinderat ist das oberste Organ in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches. Ihm obliegt die Beschlussfassung über alle zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehörigen Angelegenheiten, soweit diese nicht gesetzlich ausdrücklich anderen Organen der Gemeinde vorbehalten sind.
(2) Der Gemeinderat kann, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, das ihm zustehende Beschlussrecht in nachstehenden Angelegenheiten durch Verordnung dem Gemeindevorstand übertragen:
1. den Erwerb und die Veräußerung von beweglichen Sachen im Rahmen des Voranschlages im Einzelfall bis zu einem Betrag von drei Prozent der Summe „Erträge des Ergebnisvoranschlages Gesamthaushalt“ des laufenden Haushaltsjahres;
2. die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen im Rahmen des Voranschlages, wenn die Kosten (bei regelmäßig wiederkehrenden Vergaben die jährlichen Kosten) im Einzelfall ab über ein bis zu drei Prozent der Summe „Erträge des Ergebnisvoranschlages Gesamthaushalt“ des laufenden Haushaltsjahres nicht übersteigen;
3. die Gewährung von Subventionen und anderen Zuwendungen im Rahmen des Voranschlages im Einzelfall bis zu einem Betrag von 0,2 Prozent der Summe „Erträge des Ergebnisvoranschlages Gesamthaushalt“ des laufenden Haushaltsjahres, höchstens jedoch 10 000 Euro, sofern die Gewährung nicht in den Wirkungsbereich des Bürgermeisters fällt (§ 45 Abs. 2 lit. l);
4. das Einschreiten bei Gerichten und Verwaltungsbehörden, sofern dies nicht zur laufenden Verwaltung (§ 45 Abs. 2 lit. c) gehört, die Bestellung von Rechtsvertretern sowie die Abgabe von Stellungnahmen im Anhörungsverfahren in bestimmten Angelegenheiten;
5. die örtliche Festlegung von Nutzungsdauern der Vermögenswerte;
6. der Abschluss und die Auflösung von Miet- und Pachtverträgen;
7. die Gewährung von Gehaltsvorschüssen bis zu drei Monatsbezügen.
Wo in diesem Gesetz von Prozentsätzen der „Summe Erträge des Ergebnisvoranschlags Gesamthaushalt“ gesprochen wird, sind darunter jene Erträge des Gesamthaushaltes des jeweiligen Haushaltsjahres inklusive Vergütungen zu verstehen, die der Gemeinderat im Voranschlag festgesetzt hat. Die berechneten Wertgrenzen sind auf Tausender aufzurunden.
(2a) Der Gemeinderat kann einzelne in seine Zuständigkeit fallende Angelegenheiten der örtlichen Straßenpolizei durch Verordnung dem Bürgermeister übertragen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit notwendig erscheint.
(2b) Der Gemeinderat kann seine Zuständigkeit zur Entscheidung in folgenden Angelegenheiten ganz, teilweise oder im Einzelfall auf den Bürgermeister übertragen:
1. die Entscheidung über Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, sofern ein solcher Antrag gesetzlich vorgesehen ist;
2. die Entscheidung, ob gemäß § 14 Abs. 2 VwGVG von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen wird;
3. die Entscheidung, ob ein Widerspruch gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG erhoben wird.
Der Bürgermeister hat dem Gemeinderat über die im Rahmen der Zuständigkeitsübertragung getroffenen Entscheidungen in seiner nächsten Sitzung zu berichten.
(2c) Der Gemeinderat kann seine Zuständigkeit zur Erteilung der Zustimmung für das Mitführen und Verwenden von Gerätschaften und Ausrüstungen der Feuerwehr bei Auslandseinsätzen (§ 3a Abs. 6 Steiermärkisches Feuerwehrgesetz) ganz, teilweise oder im Einzelfall auf den Bürgermeister übertragen. Der Bürgermeister hat dem Gemeinderat über erteilte Zustimmungen in seiner nächsten Sitzung zu berichten.
(3) Werden Rechtsgeschäfte nach Abs. 2 Z 1 und 2 abgeschlossen, deren Inhalte in einem wirtschaftlichen oder funktionellen Zusammenhang stehen, sind jährliche Entgelte hinsichtlich der Wertgrenze zusammenzuzählen.
(4) (Anm.: entfallen)“
§ 44 Stmk. GemO:
„Wirkungskreis des Gemeindevorstandes
(1) Dem Gemeindevorstand obliegen:
a)die Vorberatung und Antragstellung der zum Wirkungskreis des Gemeinderates gehörenden Angelegenheiten, sofern hierfür nicht besondere Ausschüsse (§ 14 Abs. 2 bis 4 und § 49) zuständig sind;
b)der Erwerb und die Veräußerung von beweglichen Sachen im Rahmen des Voranschlages im Einzelfall bis zu einem Betrag von einem Prozent der Summe „Erträge des Ergebnisvoranschlages Gesamthaushalt“ des laufenden Haushaltsjahres;
c)die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen im Rahmen des Voranschlages im Einzelfall, wenn die Kosten (bei regelmäßig wiederkehrenden Vergaben die jährlichen Kosten) ein Prozent der Summe „Erträge des Ergebnisvoranschlages Gesamthaushalt“ des laufenden Haushaltsjahres nicht übersteigen;“
d)die gänzliche oder teilweise Abschreibung zweifelhafter oder uneinbringlicher Forderungen öffentlicher oder privatrechtlicher Natur sowie die Gewährung einer Nachsicht oder einer Zahlungserleichterung fälliger Abgabenschuldigkeiten über vier Wochen;
e)die Gewährung von Subventionen und anderen Zuwendungen im Rahmen des Voranschlages im Einzelfall bis zu einem Betrag von 0,1 Prozent der Summe „Erträge des Ergebnisvoranschlages Gesamthaushalt“ des laufenden Haushaltsjahres, höchstens jedoch 5 000 Euro, sofern die Gewährung nicht in den Wirkungsbereich des Bürgermeisters fällt (§ 45 Abs. 2 lit. l);
f)die Verwaltung wirtschaftlicher Unternehmungen (§ 71 Abs. 1), ausgenommen die laufende Verwaltung (§ 45 Abs. 2 lit. c);
g)unbeschadet des Dienstposten- oder Stellenplans die Aufnahme von Personen, die fallweise, insbesondere zur Erleichterung der Urlaubsabwicklung, für Krankenstandsvertretungen oder die als Saisonarbeiter auf die Dauer von mehr als drei und höchstens acht Monaten oder als Ferialarbeiter länger als einen Monat, längstens jedoch bis zu zwei Monaten aufgenommen werden, deren Kündigung sowie Entlassung.
(2) Dem Gemeindevorstand obliegt ferner die Beschlußfassung in allen übrigen, ihm gesetzlich ausdrücklich vorbehaltenen Angelegenheiten.
(3) Dem Gemeindekassier obliegt die Kassengebarung und Rechnungsführung.
(4) Die Mitglieder des Gemeindevorstandes sind für die Erfüllung ihrer dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich (§ 36).“
§ 45 Stmk. GemO:
„Wirkungskreis des Bürgermeisters
(1) Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde nach außen. Unbeschadet der Zuständigkeit der anderen Gemeindeorgane leitet und beaufsichtigt er die gesamte Verwaltung der Gemeinde. Er ist Vorstand des Gemeindeamtes und Vorgesetzter der Gemeindebediensteten. Diese sind an seine Weisungen gebunden.
(2) Dem Bürgermeister obliegen:
a)die Vollziehung der Beschlüsse des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes und der Verwaltungsausschüsse;
b)die Entscheidung und Verfügung in allen gemeindebehördlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, sofern hierfür gesetzlich nicht ein anderes Gemeindeorgan zuständig ist;
c)die laufende Verwaltung, insbesondere hinsichtlich des Gemeindeeigentums;
d)die Handhabung der Ortspolizei;
e)die Ausübung von Zwangsbefugnissen, sofern sie nach diesem oder anderen Gesetzen dem Bürgermeister vorbehalten sind;
f)die Erteilung von Zustimmungen und Bewilligungen gemäß den §§ 24 bis 25a und 54 des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964, LGBl. Nr. 154/1964;
g)die Dienstenthebung (Suspendierung) von Gemeindebediensteten sowie unbeschadet des Dienstposten- oder Stellenplans die Aufnahme von im § 44 Abs. 1 lit. g genannten Personen auf die Dauer von höchstens drei Monaten oder als Ferialarbeiter auf die Dauer von nicht mehr als einen Monat, deren Kündigung und Entlassung;
h)die Entlassung von Gemeindebediensteten, wenn dies im Gemeindeinteresse gelegen ist und die Genehmigung des Gemeinderates nicht rechtzeitig eingeholt werden kann;
i)die Gewährung einer Zahlungserleichterung fälliger Abgabenschuldigkeiten bis zu vier Wochen;
j)die Besorgung der Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches nach § 42;
k)die Führung des Haushalts als anordnendes Organ;
l)die Zuerkennung von Subventionen und anderen Zuwendungen bis zu einem Betrag von höchstens 300 Euro im Einzelfall im Rahmen des Voranschlages unter Berücksichtigung der vom Gemeinderat festzusetzenden Richtlinien.
Der Bürgermeister hat dem Gemeinderat über seine gemäß lit. l getroffenen Entscheidungen zumindest einmal im Kalenderjahr in einer nicht öffentlichen Sitzung zu berichten.
(2a) Im Falle des Abs. 2 lit. h ist diese Genehmigung jedoch ehestmöglich einzuholen. Verweigert der Gemeinderat die Genehmigung für eine vom Bürgermeister ausgesprochene Entlassung, so gilt die Entlassung als nicht ausgesprochen.
(3) Der Bürgermeister ist für die Erfüllung der dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich (§ 36).“
§ 49 Stmk. GemO:
„Wirkungskreis der Verwaltungsausschüsse und Aufgaben der Fachausschüsse
(1) Die Verwaltungsausschüsse (§ 14 Abs. 2) haben bei der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen (§ 71 Abs. 1) die in § 44 Abs. 1 festgelegten Aufgaben wahrzunehmen.
(2) Die Mitglieder der Verwaltungsausschüsse sind für die Erfüllung ihrer Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich.
(3) Den Fachausschüssen (§ 14 Abs. 3), ausgenommen dem Prüfungsausschuss, obliegen in den ihnen zugewiesenen Angelegenheiten die Vorberatung und Antragstellung für die Beschlussfassung durch den Gemeinderat. Die zugewiesenen Anträge und sonstigen Verhandlungsgegenstände müssen in der nächsten Sitzung, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten ab Zuweisung, beraten werden. Solche Beratungsgegenstände dürfen nicht von der Tagesordnung abgesetzt werden. Die Fachausschüsse haben auch das Recht, im Rahmen ihrer Zuständigkeit selbständige Anträge an den Gemeinderat zu stellen. Sie sind hiebei an keine Aufträge gebunden. Die Mitglieder der Fachausschüsse bedürfen jedoch des Vertrauens des Gemeinderates.“
§ 71 Stmk. GemO:
„Wirtschaftliche Unternehmungen, Stiftungen, Anstalten und Fonds ohne eigene Rechtspersönlichkeit
(1) Zu den wirtschaftlichen Unternehmungen der Gemeinden zählen deren öffentliche Einrichtungen, Anlagen und sonstige wirtschaftliche Unternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Regiebetriebe, Eigenbetriebe und Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit).
(2) Die Gemeinde darf wirtschaftliche Unternehmungen nur errichten oder übernehmen, in ihrem Umfang wesentlich vergrößern oder sich an diesen beteiligen oder auf neue Leistungs-, Waren- oder Produktionszweige ausdehnen, wenn
1. dies vom Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses erforderlich ist,
2. die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nicht verletzt werden und
3. Art und Umfang der Unternehmung in einem angemessenen Verhältnis zur voraussichtlichen Leistungsfähigkeit der Gemeinde stehen und der Befriedigung des Bedarfes der Bevölkerung oder einem überörtlichen Interesse dienen.
(3) Die Gemeinden können, um ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten besser abgrenzen zu können, mit Betriebsstatut wirtschaftliche Unternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Regiebetriebe) errichten.
(4) Die Gemeinden können unter den Voraussetzungen des Abs. 3 mit Betriebsstatut wirtschaftliche Unternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die eigene Wirtschaftspläne erstellen und andere gesetzliche Regelungen für die Rechnungslegung (etwa Unternehmungsgesetzbuch, UGB; International Financial Reporting Standards, IFRS) anwenden, errichten (Eigenbetriebe).
(5) Regie- und Eigenbetriebe sind nach unternehmerischen Grundsätzen zu führen. Den mit der Leitung betrauten Bediensteten (Betriebsleiter) kann vom Gemeinderat zur Erleichterung der Geschäftsführung größere Selbständigkeit eingeräumt und die Vollmacht zum Abschluss bestimmter, in den Rahmen des laufenden Betriebes fallende Verträge, wie An- und Verkauf von Rohstoffen und Fertigwaren, erteilt werden.
(5a) Abweichend von Abs. 5 kann für Betriebe, die die Verwaltung von Wohn- und Geschäftsgebäuden zum Gegenstand haben, als Betriebsleitung auch eine gemeinnützige Wohnungsgenossenschaft bestellt werden. Zum laufenden Betrieb sind alle Geschäfte zu zählen, die zur laufenden Verwaltung eines ordentlichen Hausverwalters erforderlich sind.
(6) Haben Gemeinden Aufgaben zu erfüllen, die marktbestimmte Tätigkeiten zum Gegenstand haben, können Regie- oder Eigenbetriebe über Beschluss des Gemeinderates als Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit eingerichtet werden.
(7) Für Stiftungen, Anstalten und Fonds ohne eigene Rechtspersönlichkeit der Gemeinden gilt Abs. 4 und Abs. 5 sinngemäß.
(8) Beschlüsse der Gemeinden über Rechtsgeschäfte und Maßnahmen gemäß Abs. 3, 4, 6 und 7 sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.“
§ 93 Stmk. GemO:
"Instanzenzug
(1)Berufungen gegen Bescheide sind ausgeschlossen in den
1. landesgesetzlich geregelten Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde;
2. Angelegenheiten der Kommunal- und Grundsteuer.
Der Gemeinderat übt in diesen Angelegenheiten die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.
(2) In bundesgesetzlich geregelten Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, in denen ein zweistufiger Instanzenzug nicht ausgeschlossen ist, entscheidet über Berufungen der Gemeinderat."
§ 105 Stmk. GemO:
„Parteistellung
(1) Die Gemeinde hat das Recht, Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Art. 130 bis 132 B-VG) zu erheben. Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und hat das Recht, Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 B-VG) und Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (Art. 144 B-VG) zu erheben.
(2) Im Verfahren nach § 101 kommt auch jenen Personen Parteistellung zu, die als Parteien an dem von den Organen der Gemeinde durchgeführten Verwaltungsverfahren beteiligt waren.“
§ 108 Stmk. GemO
"Inkrafttreten von Novellen
(1)-(22) […]
(23 )In der Fassung des Steiermärkischen Deregulierungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 19/2026, treten das Inhaltsverzeichnis, § 90 Abs. 6 Z 2, 3 und 4, § 93 und § 106g mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Februar 2026, in Kraft; gleichzeitig tritt § 43 Abs. 2b außer Kraft."
4. § 93 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 – GemO, LGBl. Nr. 115/1967 in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013 (somit in der Fassung vor der am 27.02.2026 in Kraft getretenen Novelle LGBl Nr. 19/2026) lautete wie folgt wie folgt:
§ 93 Stmk. GemO:
„Instanzenzug
(1) Der Instanzenzug gegen Bescheide in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches geht an den Gemeinderat, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dieser übt auch die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.
(2) Jeder letztinstanzliche Bescheid eines Gemeindeorganes in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat einen Hinweis auf die Möglichkeit der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu enthalten.“
5. § 14 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, jeweils in der im Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Normenkontrolle geltenden Fassung lautet wie folgt:
§ 14 VwGVG:
„Beschwerdevorentscheidung
(1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.“
C) Präjudizialität:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes erachtet sich der Verfassungsgerichtshof nur dann berechtigt, einen Antrag iSd Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG wegen Fehlens der Präjudizialität zurückzuweisen, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfSlg. 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark ist im vorliegenden Fall gehalten, über die in Rede stehende Beschwerde lediglich dann inhaltlich zu entscheiden, wenn es zur Beschwerdebehandlung zuständig ist. Aus Anlass der Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit hat das antragstellende Gericht die angefochtenen Bestimmungen des § 11 IFG anzuwenden. Diese sind schon daher präjudiziell. Ferner ist das Landesverwaltungsgericht Steiermark gem. § 27 VwGVG verpflichtet, die Zuständigkeit der Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, von Amts wegen zu prüfen. Die angefochtenen Bestimmungen sind daher auch aus diesem Grund präjudiziell.
D) Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde, Rechtsprechung und Schrifttum
§ 11 Abs 1 IFG normiert in Bezug auf den Rechtsschutz in Angelegenheiten des Informationsfreiheitsgesetzes, dass auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen ist, wenn der Zugang zur Information nicht gewährt wird.
Daran anknüpfend regelt § 11 Abs 2 IFG, dass das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden hat, wenn gegen einen „solchen“ Bescheid Beschwerde erhoben wird; auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde ist eine zweimonatige Entscheidungsfrist vorgesehen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013) beträgt drei Wochen, wobei § 16 Abs 1 VwGVG nicht anzuwenden ist; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrensaktes unverzüglich vorzulegen.
§ 11 Abs 3 IFG sieht vor, dass im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen das Verwaltungsgericht auszusprechen hat, dass und in welchem Umfang Zugang zur Information zu gewähren ist.
Nach Art. 118 Abs 2 B-VG umfasst der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde, neben den im Art. 116 Abs 2 leg. cit. angeführten Angelegenheiten, alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden, wobei Gesetze derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen haben. Art. 118 Abs 3 B-VG zählt beispielhaft Angelegenheiten auf, welche durch die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind. Diese verfassungsrechtliche Definition des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde in Art. 118 Abs 2 B-VG ist auch § 40 Abs 1 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 (im Folgenden Stmk. GemO) wortgleich zu entnehmen, § 40 Abs 2 Stmk GemO bietet ebenfalls eine demonstrative Aufzählung von Angelegenheiten, welche durch die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind.
§ 43 Stmk. GemO normiert, dass der Gemeinderat oberstes Organ in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches ist und diesem die Beschlussfassung über alle zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehörigen Angelegenheiten, soweit diese nicht gesetzlich ausdrücklich anderen Organen der Gemeinde vorbehalten sind, obliegt, wobei in dieser Regelung auch diverse Übertragungsmöglichkeiten der Zuständigkeit an andere Gemeindeorgane vorgesehen sind. § 44 Stmk. GemO regelt Agenden des Gemeindevorstands gesetzlich. § 45 Stmk. GemO regelt den Wirkungsbereich des Bürgermeisters, welcher nach § 45 Abs 1 Stmk. GemO die Gemeinde nach außen vertritt, und – unbeschadet der Zuständigkeit der anderen Gemeindeorgane – die gesamte Verwaltung der Gemeinde leitet und beaufsichtigt und Vorstand des Gemeindeamtes und Vorgesetzter der Gemeindebediensteten ist, wobei diese an seine Weisungen gebunden sind.
§ 45 Abs 2 Stmk. GemO zählt dem Bürgermeister obliegende Aufgaben auf, wobei ihm die Entscheidung und Verfügung in allen gemeindebehördlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zukommt, sofern hierfür gesetzlich nicht ein anderes Gemeindeorgan zuständig ist (vgl. § 45 Abs 2 lit. b) Stmk. GemO), der Bürgermeister hat auch die laufende Verwaltung, insbesondere hinsichtlich des Gemeindeeigentums, wahrzunehmen (vgl. § 45 Abs 2 lit. c) Stmk. GemO) und überdies im Besonderen auch den Haushalt als anordnendes Organ zu führen (vgl. § 45 Abs 2 lit. k) Stmk. GemO).
Nach § 45 Abs 3 Stmk. GemO ist der Bürgermeister für die Erfüllung der dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich.
§ 3 Abs 3 IFG normiert, dass die Information nach dem IFG soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden und der sonstigen Selbstverwaltungskörper zu besorgen ist, als diese in Angelegenheiten ergeht, die von diesen im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind.
Das in Rede stehende Informationsanbringen betrifft, soweit die begehrte Information nicht bereits gewährt wurde, Informationen zu Ausschreibung, Angeboten, Vergabeprotokoll, Rechnungen und dgl., Skizze der alten bzw. neuen Trassenführung, Änderung der Querschnitte und (neue) Anschlüsse. Wenngleich das Begehren sehr allgemein formuliert ist, ist vor dem Hintergrund der vorgenannten Definition des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde und der dargelegten Wirkungskreise der Gemeindeorgane nach der Stmk. GemO, davon auszugehen, dass die begehrten Informationen – bei rechtschutzfreundlicher Auslegung – zumindest teilweise den eigenen Wirkungsbereich betreffen (vgl insbesondere § 40 Abs 2 Z 4 Stmk. GemO). Die Bürgermeisterin hat sich im Gegenstandsfall zudem auch für zuständig erachtet und gewährte mit dem vorgenannten, nunmehr beim Verwaltungsgericht bekämpften Bescheid den Zugang zur beantragten Information (teilweise) nicht.
Dagegen wurde von Seiten der beschwerdeführenden A ausdrücklich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben, sodass sich im Beschwerdeverfahren vorweg zunächst die Frage der Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark stellt. Art. 118 B-VG sieht in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches vor, dass die Gemeinde die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen hat und in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches ein zweistufiger Instanzenzug besteht, welcher gesetzlich ausgeschlossen werden kann (vgl. Art. 118 Abs 4 B-VG).
Auch § 93 Abs 1 Stmk. GemO sah vor der am 27.02.2026 in Kraft getretenen Novelle LGBl Nr. 19/2026 korrespondierend für im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehenden Angelegenheiten der Landesverwaltung vor, dass der Instanzenzug gegen Bescheide in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches an den Gemeinderat führt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, und regelte in § 93 Abs 2 Stmk. GemO, dass jeder letztinstanzliche Bescheid eines Gemeindeorganes in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einen Hinweis auf die Möglichkeit der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu enthalten hat. Nunmehr sieht der novellierte § 93 Abs. 1 Stmk GemO vor, dass Berufungen gegen Bescheide ausgeschlossen sind in den (Abs. 1) landesgesetzlich geregelten Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, ferner den Angelegenheiten der Kommunal- und Grundsteuer, sowie dass (Abs. 2) in bundesgesetzlich geregelten Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, in denen ein zweistufiger Instanzenzug nicht ausgeschlossen ist, über Berufungen der Gemeinderat entscheidet.
Das in Ausführung Art. 22a B-VG ergangene Informationsfreiheitsgesetz (IFG) normiert in § 11, bezogen auf den „Rechtsschutz“, dass wenn der Zugang zur Information nicht gewährt wird, auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen ist (vgl. § 11 Abs 1 IFG) und, wenn gegen einen „solchen Bescheid“ Beschwerde erhoben wird, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden hat, wobei die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) drei Wochen beträgt und § 16 Abs 1 VwGVG nicht anzuwenden ist und die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen hat (vgl. § 11 Abs 2 IFG). Nach § 11 Abs 3 IFG hat das Verwaltungsgericht im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist. Bezogen auf private Informationspflichtige wurden im 4. Abschnitt des IFG separate Rechtsschutzregeln getroffen.
Vor dem Hintergrund des Art. 118 Abs 4 B-VG, welcher in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches den Instanzenzug an den Gemeinderat vorsieht, sofern dieser gesetzlich nicht ausgeschlossen ist, stellt sich bei Prüfung der Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark in Bezug auf die gegenständlich vorgelegte Beschwerde im Lichte dieses Grundsatzes in Bezug auf den Instanzenzug im gemeindeeigenen Wirkungsbereich und der Formulierung von § 11 IFG die Frage, ob die Beschwerdeführerin nicht zuerst Berufung an den Gemeinderat der Marktgemeinde A-Ort erheben hätte müssen. Nach Art. 132 Abs 5 B-VG kann in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst nach Erschöpfung des innergemeindlichen Instanzenzuges erhoben werden (sollte dieser bestehen). Das überwiegende Schrifftum geht diesbezüglich vom Bestehen eines innergemeindlichen Instanzenzuges im IFG aus [vgl. Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 11 IFG Rz 15f; Dworschak in Bußjäger/Dworschak, § 12 IFG Rz 16 ff; Miernicki, IFG, § 3 K19, § 11 K14 und § 12 K3, vgl dazu auch schon Dworschak, Informationsfreiheit im Umbruch (2020) 334 f; das Bestehen des innergemeindlichen Instanzenzuges im IFG hingegen verneinend: Kallinger in Moick/Slunsky/Kallinger (Hrsg), Informationsfreiheitsgesetz (2025) 128; Keisler, Das neue Informationsfreiheitsgesetz (2024) 83]. Die ausdrücklich an das Landesverwaltungsgericht Steiermark gerichtete Beschwerde erwiese sich demnach (zumindest in Teilen) als nicht zulässig, des Weiteren stellte sich diesfalls die Rechtsmittelbelehrung der bekämpften Erledigung auch als unrichtig dar.
E) Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit im Einzelnen (§ 62 Abs 1 VfGG):
1. Verletzung von Art. 118 Abs. 4 B-VG
Das Verhältnis der bundesverfassungsrechtlichen Regelung des Art. 22 Abs 4 Z 1 B-VG zu Art. 11 Abs 2 IFG ist, bezogen auf Verfahrensregelungen, nicht abschließend geklärt. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark geht jedoch davon aus, dass Art. 22a Abs 4 Z 1 B-VG den Bundesgesetzgeber dazu ermächtigt, innerhalb der Schranken des Art. 22a B-VG nähere Regelungen, bezogen auf das Recht der Informationsfreiheit, zu erlassen, und auch, dass darunter nicht nur materienrechtliche Bestimmungen des Informationsfreiheitsrechts, sondern jedenfalls auch verfahrensrechtliche Regelungen zu verstehen sind (vgl. im Schrifttum etwa Vašek in Grabenwarter/Holoubek/Leitl-Staudinger [Hrsg], Informationsfreiheit und Informationszugang zu journalistischen Zwecken, Bd 27 der Schriftenreihe Recht der elektronischen Massenmedien REM [2025] 241 [246 ff]). Der Bundesgesetzgeber hat innerhalb der Schranken des Art. 22a B-VG also nähere Regelungen hinsichtlich des Informationsfreiheitsrechtes zu erlassen, wobei dieser nach Ansicht des antragstellenden Gerichtes, soweit ein Bedürfnis nach einheitlicher Regelung als vorhanden erachtet wird, auch das anzuwendende Verfahrensrecht in den Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den Ländern zustünde, regeln darf.
In den - hier verfahrensgegenständlichen - Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ist nach Art. 118 Abs 4 zweiter Satz B-VG ein zweistufiger Instanzenzug bundesverfassungsgesetzlich vorgegeben, welcher durch (einfaches) Gesetz ausgeschlossen werden kann.
§ 11 Abs 2 IFG sieht nun vor, dass gegen einen Bescheid nach § 11 Abs 1 IFG, in welchem auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ der Zugang zur Information nicht gewährt wird (arg.: „... gegen einen solchen Bescheid …“) Beschwerde erhoben werden kann und, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten über die Beschwerde zu entscheiden hat. Überdies wurde die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung auch in § 11 Abs 2 IFG auf drei Wochen verkürzt und ist § 16 Abs 1 VwGVG nicht anzuwenden, wobei die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen hat und wenn das Verwaltungsgericht zum Schluss kommt, dass die Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen rechtswidrig war, dieses auszusprechen hat, dass und in welchem Umfang der Zugang zur begehrten Information zu gewähren ist (vgl. § 11 Abs 3 IFG).
Ein verfassungsrechtlich dem Wortlaut von Art. 118 Abs 4 Satz 2 B-VG nach gebotener – sollte ein solcher Instanzenzug nach dem Willen des Gesetzgebers des IFG nicht bestehen – verbalisierter „Ausschluss des Instanzenzuges“ im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde wurde von Seiten des Bundesgesetzgebers positiv-rechtlich allerdings damit nicht ausdrücklich in § 11 Abs 1 und Abs 2 IFG verankert.
Art. 118 Abs 4 zweiter Satz B-VG bildet die Ausnahme von dem mit der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 vollzogenen Systemwechsel, mit welchem administrative Instanzenzüge grundsätzlich abgeschafft wurden. Für den hier verfahrensgegenständlichen eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden blieb der zweigliedrige Instanzenzug nämlich von Verfassungs wegen ausdrücklich vorgesehen. Lediglich als Ausnahme hierzu ermächtigt Art. 118 Abs 4 B-VG den (einfachen) Gesetzgeber dazu, diesen Instanzenzug auszuschließen.
Den bezughabenden Erläuterungen zur Regelung des Art. 118 Abs 4 zweiter Satz B-VG (RV 1618 BlgNR. 24. GP, 12) ist hierzu Folgendes zu entnehmen:
„Nach dem vorgeschlagenen Art. 118 Abs. 4 zweiter Satz soll in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde von Verfassung wegen ein zweigliedriger (administrativer) Instanzenzug bestehen. Wie sich nicht zuletzt aus (dem vorgeschlagenen) Art. 118 Abs. 4 erster Satz ergibt, handelt es sich bei diesem Instanzenzug um einen innergemeindlichen, dieser verläuft also zwischen Organen der Gemeinde; ein Instanzenzug an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde kommt somit von vornherein nicht in Betracht. Durch die zuständige (Bundes oder Landes)Gesetzgebung (vgl. den vorgeschlagenen Art. 115 Abs. 2) kann dieser Instanzenzug ausgeschlossen werden.“
Ein solcher Ausschluss des innergemeindlichen Instanzenzuges kann nach Art. 118 Abs 4 B-VG vom zuständigen (Bundes- oder Landes-)Gesetzgeber vorgenommenen werden (vgl. VwGH am 13.10.2015, Ro 2015/01/0012-4 unter Verweis auf Leeb, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte aus gemeindespezifischer Sicht in: Kommunalwissenschaftliche Gesellschaft [Hrsg.], Verwaltungsreform-Verwaltungsgerichtsbarkeit (2014), 28 f; VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050), somit also durch eine Regelung des zuständigen (Materien-)Gesetzgebers zu erfolgen hat (vgl. z.B. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050), welcher gegenständlich unter Zugrundelegung des Verständnisses des Art. 22a Abs 4 Z 1 B-VG der Gesetzgeber des IFG, also der Bundesgesetzgeber, ist.
Das Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in Bezug auf den Ausschluss eines Instanzenzuges bedeutet nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050), anders als vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, dass der von Verfassung wegen bestehende Instanzenzug nach wie vor besteht (vgl. zum Instanzenzug in der Landesverwaltung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 z.B. auch VwGH 25.09.2014, Ro 2014/07/0032). Mit anderen Worten: Wird der innergemeindliche Instanzenzug für eine (mehrere oder alle) im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde liegenden Angelegenheit vom zuständigen Gesetzgeber nicht ausdrücklich ausgeschlossen, so besteht der innergemeindliche Instanzenzug weiter, ein bloß impliziter Ausschluss genügt hingegen den Anforderungen von Art. 118 Abs 4 zweiter Satz B-VG nicht.
Nichts anderes ergibt sich letztlich aus § 93 Stmk. GemO in der mit LGBl Nr. 19/2026 novellierten Fassung. Abs. 2 leg. cit regelt, dass in bundesgesetzlich geregelten Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, in denen ein zweistufiger Instanzenzug nicht ausgeschlossen ist, über Berufungen der Gemeinderat entscheidet. Auch nach dieser (einfachgesetzlichen, daher keinen Maßstab für § 11 IFG bildenden) Bestimmung ist der innergemeindliche Instanzenzug nur dann ausgeschlossen, wenn dieser Ausschluss ausdrücklich erfolgt.
Da der Gemeinderat entsprechend der Regelung in Art. 118 Abs 5 B-VG in diesen Angelegenheiten als oberstes Organ der Gemeinde anzusehen ist und in der Rechtsschutzbestimmung des § 11 IFG der von Seiten des Verwaltungsgerichtshofes geforderte ausdrückliche Ausschluss des Instanzenzugs im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde – gegenständlich vom Bürgermeister an den Gemeinderat – nicht erfolgt ist, stellt sich für das Verwaltungsgericht die Frage, ob aufgrund der besonderen verfassungsrechtlichen Grundlage des Art. 22a Abs 4 Z 1 B-VG die Regelung des § 11 IFG, die – entgegen dem Wortlaut von Art. 118 Abs 4 zweiter Satz B-VG und auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.10.2015, Ro 2015/01/0012-4) – den ausdrücklichen Ausschluss des innergemeindlichen Instanzenzuges in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde nicht vorsieht, zu tragen vermag. Art. 22a B-VG trifft selbst keine Regelung zur Behördenzuständigkeit oder zu deren Ausgestaltung durch den einfachen Gesetzgeber. Art. 22a Abs 4 Z 1 B-VG sieht vielmehr lediglich vor, dass auch in den Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht, durch (einfaches) Bundesgesetz (auch verfahrensrechtliche) Regelungen getroffen werden können, soweit ein Bedürfnis nach einer einheitlichen Regelung besteht. Damit wird lediglich eine Gesetzgebungskompetenz des (einfachen) Bundesgesetzgebers normiert, nicht aber eine Bereichsausnahme oder anderes Pouvoir zum Abweichen von sonstigen bundesverfassungsrechtlichen Vorschriften eingeräumt. Der Bundesverfassungsgesetzgeber hat daher mit Art. 22a B-VG den einfachen Gesetzgeber nicht aus der Bindung an andere bundesverfassungsgesetzliche Vorschriften bei der Regelung des Informationszugangs entlassen. Der einfache Bundesgesetzgeber hat daher die Regelungen, die er erlässt, auch konform zu Art. 118 Abs 4 zweiter Satz B-VG zu gestalten.
Nun hat gem. § 11 Abs 1 IFG das informationspflichtige Organ bei Nichtgewährung des Zugangs zur begehrten Information auf Antrag hierüber einen Bescheid zu erlassen und der Wortlaut der Regelung des § 11 Abs 2 IFG ordnet unmittelbar daran anknüpfend an, dass das Verwaltungsgericht bei einer Beschwerde gegen „einen solchen Bescheid“ binnen zwei Monaten zu entscheiden hat, womit eine verbale Verknüpfung des den Zugang zur Information verweigernden Bescheides durch das informationspflichtige Organ mit einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde naheliegt. Möglicherweise hat der einfache Gesetzgeber damit implizit den innergemeindlichen Instanzenzug ausschließen wollen.
Sollte der Gesetzgeber aber mit § 11 Abs 1 bzw. § 11 Abs 1 iVm § 11 Abs 2 bzw. § 11 Abs 1 iVm § 11 Abs 2, Abs 3 IFG ein Rechtsschutzsystem unter Ausschluss des innergemeindlichen Instanzenzuges vorgesehen haben, so hat er den Ausschluss des innergemeindlichen Instanzenzuges im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde somit nicht in der Art 118 Abs 4 B-VG und in der vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung geforderten Ausdrücklichkeit – nämlich, dass der innergemeindliche Instanzenzug ausdrücklich, somit als Ausschluss verbalisiert werden muss – geregelt und damit Art 118 Abs 4 zweiter Satz B-VG, an den auch der Gesetzgeber des IFG gebunden ist, verletzt.
Ein bloß impliziter Ausschluss des innergemeindlichen Instanzenzuges, der diesen Bestimmungen möglicherweise (wobei sich auch dies, siehe unten, nicht zur Gänze klären lässt) zu unterstellen ist, genügt den Anforderungen von Art. 118 Abs 4 zweiter Satz B-VG, wonach dieser Ausschluss ausdrücklich zu erfolgen hat, auch nach der bisherigen Rechtsprechung, nicht.
2. Verletzung des Gebotes hinreichender Determinierung von Gesetzen (Art. 18 Abs. 1 B-VG)
Gem. Art. 18 Abs 1 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. Dies verpflichtet den Gesetzgeber, das Handeln der Verwaltung hinreichend zu determinieren, insbesondere, wenn Rechtsschutzbedürfnisse betroffen sind (vgl. VfSlg. 19.448/2011, 13.785/1994 mwN). Insbesondere muss nach der herrschenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung die Zuständigkeitsfestlegung klar und unmissverständlich sein, wie der Verfassungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen und diesen Ausspruch (zumindest auch) auf Art. 18 Abs 1 B-VG gestützt hat (VfSlg 3130/1956; 9937/1983). Auch der Verwaltungsgerichtshof kam (vgl. VwGH 18.12.2019, Ra 2019/15/0005; VwGH 31.01.2018, Ra 2016/15/0040) gestützt auf Art. 18 Abs 1 B-VG unter Bezugnahme auf die obzitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu dem Ergebnis, dass "gerade in Bezug auf die Behörden- und Gerichtszuständigkeit[der Gesetzgeber] zu einer präzisen, strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden Regelung" verpflichtet ist.
Das im Art. 18 Abs 1 B-VG verankerte Bestimmtheitsgebot für Gesetze gebietet, dass Gesetze einen Inhalt aufweisen müssen, durch den das Verhalten der Behörde vorherbestimmt ist. Das Kriterium für die Beurteilung, ob eine Norm insofern ausreichend bestimmt ist, ist dabei stets die Frage, ob die getroffene behördliche Entscheidung auf ihre inhaltliche Gesetzmäßigkeit überprüft werden kann. Dabei sind in Ermittlung des Inhalts des Gesetzes alle zur Verfügung stehenden Auslegungsmöglichkeiten auszuschöpfen, nur wenn sich nach Heranziehung aller Interpretationsmethoden immer noch nicht beurteilen lässt, was im konkreten Fall rechtens ist, verletzt die Norm die in Art 18 B-VG statuierten rechtsstaatlichen Erfordernisse (VfSlg 11.859/1988, 18.738/2009; VfGH 20.9.2012, B783/12, VfSlg. 20.089/2016). Heranzuziehen ist daher die Wortlautinterpretation, die subjektiv-historische Interpretation und die objektiv-teleologische Interpretation der angefochtenen Bestimmung(en).
Der innergemeindliche Instanzenzug in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde bezüglich des IFG wurde in § 11 Abs 1 iVm § 11 Abs 2 IFG nicht durch eine Verbalisierung des Ausschlusses unmittelbar ausgeschlossen. Gem. § 11 Abs 1 IFG hat das informationspflichtige Organ bei Nichtgewährung des Zugangs zur begehrten Information auf Antrag hierüber einen Bescheid zu erlassen und der Wortlaut der Regelung des § 11 Abs 2 IFG ordnet auch unmittelbar daran anknüpfend an, dass das Verwaltungsgericht bei einer Beschwerde gegen „einen solchen Bescheid“ binnen zwei Monaten zu entscheiden hat, womit eine verbale Verknüpfung des den Zugang zur Information verweigernden Bescheides mit einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde nahelegt, aber eben nicht unzweifelhaft festlegt, zumal noch hinzukommt, dass nach Art. 118 Abs 4 B-VG (und der dazu ergangenen bereits zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) ein bloß impliziter Ausschluss den verfassungsgesetzlichen Anforderungen wie oben gezeigt, nicht genügt. Die Wortlautinterpretation (inklusive der systematischen und grammatikalischen Interpretation) von § 11 Abs 1 und § 11 Abs 2 IFG liefert daher kein eindeutiges Ergebnis, ob ein innergemeindlicher Instanzenzug nun besteht oder nicht.
Der Zweck von § 11 Abs 1 und § 11 Abs 2 IFG besteht in der Regelung des Rechtsschutzweges im Fall der Verweigerung der Gewährung von Information, aus diesem Zweck lässt sich für die Frage, ob der innergemeindliche Instanzenzug nun ausgeschlossen wurde oder nicht, aber nichts gewinnen. Versteht man den Normzweck weiter und bezieht dafür das gesamte Gesetzeswerk des IFG ein, liegt der Normzweck in der Sicherstellung eines einfachen und umfassenden Zugangs zu "Informationen". Dabei ist es aber völlig unerheblich, welche Behörde – etwa der Bürgermeister oder der Gemeinderat im Instanzenzug – den Zugang zur Information bewirkt, solange er nur bewirkt wird. Im Gesamtzusammenhang des Gesetzeswerkes lässt sich als Normzweck auch noch eine kurze Verfahrensdauer gewinnen. Die kurzen Fristen des § 11 Abs 1 und Abs 2 IFG von zwei Monaten zur Bescheiderlassung, bezogen auf die Beschwerdevorentscheidungsfrist von sonst zwei Monaten auf hier drei Wochen und die positiv-rechtlich normierte verwaltungsgerichtliche Entscheidungsfrist von zwei Monaten intendieren wohl eine Verfahrensbeschleunigung. Allerdings sieht auch § 73 AVG für das Verwaltungsverfahren allgemein eine unverzügliche Entscheidung, also eine Entscheidung ohne jede unnötige Verzögerung auch im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde vor, sodass aus den Regelungen zur Entscheidungsfrist des IFG nicht ohne Weiteres auf den Normzweck der Verfahrensbeschleunigung geschlossen werden kann. Selbst wenn man ihn annimmt ist aufgrund der für ein Berufungsverfahren vor dem Gemeinderat mangels anderer Regelung zur Anwendung gelangenden Regelung von § 73 Abs 1 AVG eine unverzügliche Entscheidung angeordnet, sodass der Normzweck der Verfahrensbeschleunigung nicht eine Interpretation von § 11 Abs 2 bzw. § 11 Abs 1 iVm § 11 Abs 2 bzw. § 11 Abs 1, 2 und 3 IFG nach der der innergemeindliche Instanzenzug ausgeschlossen ist, zu tragen vermag. Auch eine objektiv-teleologische Interpretation schlagt daher weder für noch gegen den Ausschluss des innergemeindlichen Instanzenzuges aus.
Den gesamten Gesetzesmaterialien ist nicht zu entnehmen, dass die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens eines innergemeindlichen Instanzenzuges in Angelegenheiten des IFG überhaupt im Entstehungsprozess des IFG angesprochen wurde. Weder lässt sich der Regierungsvorlage ErläutRV 2238 BlgNR 27. GP, noch dem Ausschussbericht des Nationalrates AB 2420 BlgNR 27. GP, noch dem Ministerialentwurf 95/ME 27. GP eine Bezugnahme auf diese Frage entnehmen. Auch eine subjektiv-historische Interpretation schlagt daher weder für noch gegen den Ausschluss des innergemeindlichen Instanzenzuges aus.
Die mangelnde Klarheit zeigt auch das Schrifttum, das sich in dieser Frage uneinig zeigt, wenn es auch überwiegend das Bestehen eines innergemeindlichen Instanzenzuges annimmt [vgl. Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 11 IFG Rz 15f; Dworschak in Bußjäger/Dworschak, § 12 IFG Rz 16 ff; Miernicki, IFG, § 3 K19, § 11 K14 und § 12 K3. Vgl dazu auch schon Dworschak, Informationsfreiheit im Umbruch (2020) 334 f; das Bestehen des innergemeindlichen Instanzenzuges hingegen verneinend: Kallinger in Moick/Slunsky/Kallinger (Hrsg), Informationsfreiheitsgesetz (2025) 128; Keisler, Das neue Informationsfreiheitsgesetz (2024) 83].
Da auch unter Anwendung sämtlicher Interpretationsmethoden kein eindeutiges Ergebnis zu erzielen ist, ob § 11 Abs 2 bzw. § 11 Abs 1 iVm § 11 Abs 2 bzw. § 11 Abs 1, 2 und 3 IFG den innergemeindlichen Instanzenzug ausschließt, sind § 11 Abs 2 bzw. § 11 Abs 1 iVm § 11 Abs 2 bzw. § 11 Abs 1, 2 und 3 IFG nach Auffassung des antragstellenden Verwaltungsgerichtes nicht gem. Art. 18 Abs. 1 B-VG hinreichend bestimmt.
3. Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf den gesetzlichen Richter (Art. 83 Abs 2 B-VG)
Nach Art. 83 Abs 2 B-VG darf niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Diese Verfassungsnorm bindet auch die Gesetzgebung, sodass die sachliche Zuständigkeit einer Behörde im Gesetz selbst festgelegt sein muss (vgl. z.B. VfSlg. 3156/1957, 6675/1972). Art. 83 Abs 2 B-VG verpflichtet (wie auch Art. 18 Abs 1 B-VG) den Gesetzgeber zu einer – nach der zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden – präzisen Regelung der Behördenzuständigkeit (z.B. VfSlg. 10.311/1984, 12.788/1991, 13.816/1994, 14.843/1997, 15.106/1998, 19.991/2015, 19.970/2015). Bezüglich des Rechtes auf den gesetzlichen Richter gem. Art. 83 Abs 2 B-VG ist auch der Bundesgesetzgeber somit verpflichtet, die Behördenzuständigkeit präzise festzulegen (vgl. VfGH am 12.03.2019, G 190/2018, unter Verweis auf VfSlg. 9937/1984, 10.311/1984, 13.029/1992, 13.816/1994, 16.794/2003, 17.086/2003, 18.639/2008), wobei nach dieser Rechtsprechung bereits aufgrund des Gesetzes, die Frage zu beantworten sein muss, ob die Gerichte oder eine Verwaltungsbehörde zur Vollziehung einer Rechtsvorschrift berufen sind. Gerade in Fragen des Rechtsschutzes sind Regelungstechniken, die Unsicherheit in Zuständigkeitsfragen entstehen lassen, verfassungsgesetzlich nicht statthaft (vgl. z.B. VSlg. 9937/1984, 18.639/2008 und 20.221/2017).
Aus der gewählten Formulierung in § 11 Abs 2 bzw. § 11 Abs 1 iVm § 11 Abs 2 IFG ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht Steiermark, wie dargelegt, nicht hinreichend klar, ob das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einer Gemeinde im Anwendungsbereich des IFG nach dieser Bestimmung unter „Ausschluss des Instanzenzuges" nach Art. 118 Abs 4 zweiter Satz B-VG unmittelbar zuständig sein soll. Es bleibt nach der Formulierung von § 11 Abs 2 bzw. § 11 Abs 1 iVm § 11 Abs 2 IFG offen, ob ein innergemeindlicher Instanzenzug besteht oder nicht (siehe auch das in dieser Frage, wenn auch mit einer Tendenz, divergierende oben zitierte Schrifttum). Die als „Zuständigkeitsnorm“ verankerte Gesetzesbestimmung ist aus Sicht des antragstellenden Gerichtes daher nicht hinreichend klar und eindeutig, sodass neben einer Verletzung von Art. 118 Abs 4 zweiter Satz B-VG und von Art. 18 Abs 1 B-VG von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark in Bezug auf die genannten Regelungen des § 11 IFG auch verfassungsrechtliche Bedenken im hinsichtlich eines Verstoßes gegen Art. 83 Abs 2 B-VG gehegt werden.
F) Anfechtungsumfang:
Zur Herstellung eines gesetzlichen Zustandes ist es nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark notwendig, § 11 Abs 2 IFG aufzuheben.
Der Eventualantrag I.2. wird für den Fall der Annahme eines Konnexes zwischen § 11 Abs 1 und 2 IFG gestellt, weil § 11 Abs 2 leg. cit. aufgrund des Wortlautes „gegen einen solchen Bescheid“ auch im systematischen, nicht trennbaren Zusammenhang mit § 11 Abs 1 IFG stehen könnte.
Für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof davon ausgehe, dass auch § 11 Abs 3 IFG mit den vorgenannten Regelungen in einem nicht trennbaren Konnex steht und die gesetzlichen Bestimmungen insgesamt eine nicht trennbare Einheit bilden, wird der Eventualantrag I.3. gestellt.
Der Eventualantrag II. wird für den Fall gestellt, dass die gesetzlichen Bestimmungen in der jeweils angefochtenen Form zwischenzeitig außer Kraft treten.
Landesverwaltungsgericht Steiermark
Gerichtsabteilung 19
Mag. Paul Plotho
Beilagen:
-Akt des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark, GZ: LVwG 41.19-1283/2026, samt Aktenverzeichnis (1-fach);
-Akt der Bürgermeisterin der Marktgemeinde A-Ort, GZ: A-2025-1282-02212, samt Aktenverzeichnis (1-fach).
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