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LVwG 61.37-1664/2025•LVwG ST LVwG 61.37-1664/2025
LVwG 61.37-1664/2025State Administrative CourtDec 17, 2025
Tatbestandsmerkmal, beibehalten, benützen, tatsächliche Gestaltung, subjektive Absicht, Einstellung, Abgabenpflichtigen, Steiermärkisches Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Demschner über die Bescheidbeschwerde des Herrn A, ****, gegen den Berufungsbescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde A-Ort vom 13.03.2025, GZ: A-2024-1013-00227,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 279 Abs 1 Bundesabgabenordnung BGBl Nr. 194/1961 idF BGBl I Nr. 50/2025 (im Folgenden BAO) wird die Bescheidbeschwerde vom 05.04.2025 gegen die Vorschreibung einer Zweitwohnsitzabgabe als unbegründet
abgewiesen.
II. Gemäß § 279 Abs 1 BAO wird anlässlich der Bescheidbeschwerde vom 05.04.2025 der angefochtene Berufungsbescheid insoweit
abgeändert,
als der Abgabenbescheid vom 03.12.2024 hinsichtlich Spruch I.a. betreffend Vorschreibung eines Verspätungszuschlages aufgehoben wird.
III. Gegen dieses Erkenntnis (Spruch I. und Spruch II.) ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Beschwerdevorbringen, Vorverfahren
Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde A-Ort vom 03.12.2024, GZ: 1000000010912, wurde gegenüber dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt I. gemäß dem Steiermärkischen Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz (StZWAG), LGBl Nr. 46/2022 in der geltenden Fassung und der Verordnung für Zweitwohnsitz-Wohnungsleerstandsabgabe vom 15.12.2022, GZ.: A-2022-1013-00398, eine Zweitwohnsitzabgabe für den Zeitraum 02.01.2023 bis 31.12.2023 hinsichtlich des Objektes „B-Ort, B-Straße (G)“ in der Höhe von € 937,60 festgesetzt. Der Abgabenberechnung wurde eine Bemessungsgrundlage von 117,20 m² und ein Abgabensatz von € 8,00 pro m² und Jahr zugrunde gelegt. Unter Spruchpunkt I.a. wurde gemäß § 135 iVm 135a BAO idgF ein Verspätungszuschlag in Höhe von € 46,88 vorgeschrieben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheidadressat habe es unterlassen, die Zweitwohnsitzabgabe selbst zu bemessen und keine Anzeige bis zum 31. März des Folgejahres eingereicht. Die verfahrensgegenständliche Wohnung sei im Vorschreibungszeitraum nicht zu Hauptwohnsitzzwecken verwendet worden und verfüge über die Nutzfläche. Ein Ausnahmetatbestand liege nicht vor.
Gegen diesen Abgabenbescheid wurde das Rechtsmittel der Berufung erhoben.
Mit nunmehr angefochtenem Berufungsbescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde A-Ort vom 13.03.2025, GZ: A-2024-1013-00227, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, der eingebrachte Ausnahmeantrag stelle keine begründete Ausnahme für das gegenständliche Objekt dar. § 8 StZWAG gelange gegenüber § 3 Abs 4 StZWAG nur subsidiär zur Anwendung. Gemäß den Ausführungen des Berufungswerbers handle es sich beim gegenständlichen Objekt um eine ausgestattete Wohnung iSd § 3 Abs 4 StZWAG und sei, da eine wenn auch nur zeitweilige Deckung des Wohnbedarfs gegeben sei, ein Zweitwohnsitz vorliegend. Der geltend gemachte Ausnahmetatbestand der Vorsorgewohnung gemäß § 9 Abs 7 StZWAG könne gegenständlich nicht geltend gemacht werden, da kein Wohnungsleerstand vorliege.
Gegen diesen Berufungsbescheid wurde binnen offener Frist die zulässige Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben. Begründend wird im Wesentlichen angeführt, das Informationsschreiben der Gemeinde habe lediglich Zweitwohnungen erwähnt und die diesbezüglichen Ausnahmegründe angeführt. Leerstände würden nicht erwähnt, was unvollständig und irreführend sei. Es entspreche nicht der Wahrheit, dass keine oder eine unvollständige Abgabenerklärung für das Kalenderjahr 2023 eingereicht worden sei. Der Beschwerdeführer habe am 18.03.2024 die Angaben an die Behörde übermittelt und am 22.05.2024 einen Nachtrag eingereicht. Die Rechtsansicht der Behörde, die Regelung betreffend Leerstand gelange nur subsidiär zur Anwendung, lasse sich aus dem Gesetz nicht nachvollziehen. Das Gesetz beziehe sich gleichrangig auf die Bestimmungen betreffend Zweitwohnung und Leerstand. In beiden Fällen handle es sich um Wohnungen mit Räumlichkeiten, die vom Inhaber ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines, wenn auch nur zeitweiligen Wohnbedarfs verwendet werden könnten (§ 3 Abs 4 StZWAG). Unterschied sei, dass bei Leerständen von mehr als 26 Kalenderwochen im Jahr weder eine Meldung als Haupt- noch als sonstiger Wohnsitz vorliegen dürfe. Diese Bestimmung treffe im Gegenstandsfall zu. Die Behörde habe selbst festgestellt, dass es in dieser Wohnung in der Vergangenheit keine Wohnsitzmeldung gegeben habe. Als Ausnahmebestimmung sei daher geltend gemacht worden, dass die Wohnung als Vorsorgewohnung für die Tochter des Beschwerdeführers C, geboren am ****, nach Beendigung ihres Studiums der Wildökologie und Eintritt in die berufliche Laufbahn vorgesehen sei. Der Beschwerdeführer besitze keine weiteren Wohnungen in der Steiermark. Was unter „ausgestatteter Wohnung“ zu verstehen sei, ergebe sich aus dem Gesetz nicht. Die Wohnung könne im Jahreslauf sowohl Leerstand als auch Haupt- oder Nebenwohnsitz sein. Die Wohnung ändere sich durch die unterschiedlichen Nutzungsarten nicht. Unter „ausgestatteter“ Wohnung sei eine solche zu verstehen, die mit Bad und Küche etc. ausgestattet sei. Ein Leerstand liege vor, wenn in mehr als 26 Kalenderwochen weder eine Meldung als Haupt- noch sonstiger Wohnsitz vorliege. Wenn die Wohnung nur in den Sommermonaten als Wohnsitz genutzt werde, liege ein Zweitwohnsitz vor. Es sei richtig, dass für die gegenständliche Wohnung zuvor durch Jahre hindurch eine Ferienwohnungsabgabe vorgeschrieben worden sei, was jedoch für die Vorschreibung einer Zweitwohnsitzabgabe irrelevant sei. Beim derzeitigen technischen Stand gebe es keine Wasserversorgung bzw. keinen Anschluss an die öffentliche Wasserleitung, weshalb eine Wohnung nicht gegeben sei. Abschließend wird beantragt, den angefochtenen Bescheid der Stadtgemeinde A-Ort vom 13.03.2025, GZ: A-2024-1013-002227, aufzuheben und auszusprechen, dass für die verfahrensgegenständliche Wohnung weder eine Leerstands- noch eine Zweitwohnsitzabgabe zu bezahlen sei.
Einlangend per 18.04.2025 legte die belangte Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde vom 05.04.2025 samt Bezug habenden Abgabenakt dem Landesverwaltungsgericht Steiermark zur Entscheidung vor.
Am 25.11.2025 fand die mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark statt.
Sachverhalt
Bei der verfahrensgegenständlichen Wohnung handelt es sich um ein Einfamilienwohnhaus. Dieses Gebäude befindet sich auf dem Grundstück Nr. **** KG **** C-Ort und hat die Adresse B-Ort, B-Straße. Eigentümer dieses Grundstückes ist die D, FN ****. Der Beschwerdeführer schloss mit der D in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Grundstück einen Baurechtsvertrag, worin der Beschwerdeführer das Baurecht eingeräumt bekam. Das Baurecht wurde auf die Dauer von 99 Jahren ab bücherlicher Eintragung als Last des Grundstückes bestellt. Das betreffende Baurecht wurde im Jahr 2012 ins Grundbuch eingetragen. Der Beschwerdeführer errichtete als Baurechtsberechtigter beginnend im Jahr 2006 das nunmehr verfahrensgegenständliche Gebäude auf dem Grundstück Nr. **** KG **** C-Ort (vgl. Grundbuch, Baurechtsvertrag OZ 11, 12, webGISpro Steiermark, Verhandlungsschrift vom 25.11.2025).
Auf dem Grundstück Nr. **** KG **** C-Ort befindet sich bzw. befand sich im Jahr 2023 ein Einfamilienwohnhaus mit einer Nutzfläche von 117,20 m² (vgl. Feststellungen im Abgabenbescheid vom 03.12.2024).
Dieses Gebäude verfügt bezogen auf das Jahr 2023 über ein Erdgeschoß und eine Mansarde mit Dachschrägen. Im Erdgeschoß befindet sich ein Vorzimmer samt Stiegenaufgang, ein Wohnraum mit Küche sowie ein Sanitärraum mit WC und Bad und ein Technikraum. Im Obergeschoß bzw. in der Mansarde sind ein Kabinett und ein Schlafraum untergebracht. Sämtliche dieser Räumlichkeiten sind vollständig entsprechend möbliert. Das Gebäude verfügt über einen Stromanschluss und wird mit einem Ofen beheizt. Ein Anschluss an die öffentliche Kanalanlage ist nicht vorhanden, sondern befindet sich auf dem Grundstück eine Senkgrube, die regelmäßig in die öffentliche Kläranlage entleert wird. Im Jahr 2021 fielen diesbezügliche Abwässer von ca. 4 m³ an und im Jahr 2024 von ca. 4,5 m³, die in die gemeindliche Kläranlage eingebracht wurden. Ein Anschluss an die öffentliche Wasserleitung besteht ebenso nicht. Das Wohngebäude wird vielmehr über einen Brunnen mit Wasser versorgt (vgl. Angaben des Beschwerdeführers, Aktenvermerk vom 24.11.2025, OZ 10, Verhandlungsschrift vom 25.11.2025).
Im Jahr 2023 hielt sich der Beschwerdeführer mehrmals im Jahr, auch über mehrere Tage bzw. Nächte im verfahrensgegenständlichen Gebäude auf. So war der Beschwerdeführer am 10.02.2023 sowie vom 03.05.2023 bis 06.05.2023, vom 31.05.2023 bis 01.06.2023, vom 21.07.2023 bis 23.07.2023, vom 24.11.2023 bis 26.11.2023, am 29.11.2023 und vom 28.12.2023 bis 30.12.2023 vor Ort (vgl. Angaben des Beschwerdeführers, Beilage ./1).
Der Beschwerdeführer ist seit 2010 mit Hauptwohnsitz in D-Ort, E-Straße gemeldet. Für das verfahrensgegenständliche Objekt lag für das Jahr 2023 keine Wohnsitzmeldung vor (vgl. Feststellungen der Abgabenbehörde, Angaben des Beschwerdeführers, Verhandlungsschrift vom 25.11.2025).
Der Beschwerdeführer war bei der D beschäftigt und hatte zunächst bis ca. zum Jahr 2005 eine Dienstwohnung in E-Ort, die er von seinem Dienstgeber zur Verfügung gestellt bekommen hatte. Ab dem Jahr 2006 übernahm der Beschwerdeführer für seinen Dienstgeber diverse Auslandstätigkeiten, weshalb der Beschwerdeführer die Dienstwohnung in E-Ort nicht mehr benötigte und aus diesem Grund vertraglich auf die Dienstwohnung verzichtete. Diese Auslandstätigkeiten waren sodann im Jahr 2010 beendet. Da sich das Aufgabengebiet des Beschwerdeführers bei den D auf den Raum Steiermark bezog, nutzte der Beschwerdeführer sodann das verfahrensgegenständliche Objekt anstelle der vormaligen Dienstwohnung für seine beruflich bedingten Aufenthalte (vgl. Angaben des Beschwerdeführers, Verhandlungsschrift vom 25.11.2025).
Die Ehegattin des Beschwerdeführers stammte ursprünglich aus A-Ort (vgl. Angaben des Beschwerdeführers, Verhandlungsschrift vom 25.11.2025).
Der Beschwerdeführer reichte für das Abgabenjahr 2023 bis zum 31.03.2024 keine Abgabenerklärung iSd § 10 Abs 2 Verordnung Zweitwohnsitz-Wohnungs-leerstandsabgabe der Stadtgemeinde A-Ort vom 15.12.2022 bei der Abgabenbehörde ein (vgl. Feststellungen im angefochtenen Bescheid, Angaben des Beschwerdeführers, Verhandlungsschrift vom 25.11.2025).
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den in den Klammerzitaten angeführten Beweismitteln, insbesondere aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme vor dem erkennenden Verwaltungsgericht.
Der Beschwerdeführer hat vor dem erkennenden Verwaltungsgericht einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen, sodass an seinen Angaben keine Zweifel aufkamen. Der belangten Abgabenbehörde wurde die Verhandlungsschrift vom 25.11.2025 zur Kenntnisnahme übermittelt. Eine Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers erfolgte nicht; insbesondere wurde den Angaben des Beschwerdeführers nicht widersprochen, weshalb die Angaben des Beschwerdeführers der vorliegenden Entscheidung zu Grunde zu legen waren.
Der Beschwerdeführer schilderte glaubhaft und nachvollziehbar über welche Räumlichkeiten das verfahrensgegenständliche Objekt verfügt und gab selbst an, dass sämtliche Räumlichkeiten – bezogen auf das Jahr 2023 – entsprechend möbliert waren.
Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer nachvollziehbar an, dass er mehrmals im Jahr 2023 vor Ort war und auch mehrmals dort nächtigte. Zum Beweis dafür legte der Beschwerdeführer eine von ihm angefertigte Liste vor, aus welchen sich die über das Jahr 2023 verteilten Aufenthalte des Beschwerdeführers ergeben.
Die von der belangten Abgabenbehörde festgestellte Nutzfläche im Ausmaß von 117,20 m² wird wie ebenso die Höhe des Abgabensatzes nicht bestritten, sodass sich eine weitere Beweiswürdigung diesbezüglich erübrigt.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs 1 B-VG erkennen über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 die Verwaltungsgerichte der Länder, soweit sich aus Abs 2 und 3 leg cit. nichts anderes ergibt.
Gemäß Art. 131 Abs 3 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von Abgabe- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.
Gemäß Art. 131 Abs 4 Z 1 B-VG kann durch Bundesgesetz eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder vorgesehen werden: u.a. in Rechtssachen in den Angelegenheiten gemäß Abs 3.
Gemäß § 2a BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.
Gemäß § 1 Abs 1 BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben die Bestimmungen dieses Gesetzes, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
Die Zweitwohnsitzabgabe nach dem Steiermärkischen Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe. Nach § 11 Abs 2 F-VG werden die Abgaben der Gemeinden vorbehaltlich der Bestimmungen des § 7 Abs 3 grundsätzlich durch Organe jener Gebietskörperschaft bemessen und eingehoben, für deren Zwecke sie ausgeschrieben werden. Im Verfahren zur Vorschreibung einer Zweitwohnsitzabgabe kommt sohin die BAO zur Anwendung.
Gemäß § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in den Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
Gemäß § 279 Abs 1 BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Beschwerdegegenstand vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark ist einerseits die Vorschreibung einer Zweitwohnsitzabgabe gegenüber dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 02.01.2023 bis 31.12.2023 sowie andererseits die Vorschreibung eines Verspätungszuschlages.
Gemäß § 1 Steiermärkisches Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz LGBI Nr. 46/2022 – im folgenden StZWAG — werden die Gemeinden ermächtigt, auf Grund eines Beschlusses des Gemeinderates als ausschließliche Gemeindeabgabe (§ 6 Abs 1 Z 5 F-VG 1948) eine Abgabe auf Zweitwohnsitze (Zweitwohnsitzabgabe) sowie eine Abgabe auf Wohnungen ohne Wohnsitz (Wohnungsleerstandsabgabe) zu erheben.
Die Stadtgemeinde A-Ort hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und die hier anzuwendende Verordnung erlassen, aufgrund welcher eine Zweitwohnsitzabgabe und eine Wohnungsleerstandsabgabe einzuheben bzw. vorzuschreiben ist (vgl. Gemeinderatsbeschluss vom 15.12.2022) — im Folgenden Zweitwohnsitz- u. LeerstandsabgabeVO. Die Verordnung wurde am 16.12.2022 an der Amtstafel der Gemeinde angeschlagen und am 30.12.2022 wieder abgenommen.
Gemäß § 1 Abs 1 Zweitwohnsitz- u. LeerstandsabgabeVO bilden Zweitwohnsitze den Gegenstand der Abgabe.
Gemäß § 1 Abs 2 Zweitwohnsitz- u. LeerstandsabgabeVO gilt als Zweitwohnsitz jeder Wohnsitz, der nicht als Hauptwohnsitz (Art. 6 Abs 3 B-VG) verwendet wird.
Gemäß § 2 Abs 1 Zweitwohnsitz- u. LeerstandsabgabeVO sind Abgabepflichtige, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, die Eigentümerinnen/Eigentümer der Wohnung, im Fall eines Baurechts jedoch die Baurechtsberechtigten.
Gemäß § 3 Zweitwohnsitz- u. LeerstandsabgabeVO sind von der Abgabepflicht insbesondere Wohnungen ausgenommen, die
1. nahezu ausschließlich beruflichen Zwecken (Pendler), Ausbildungszwecken, Zwecken des Studiums, der Lehre sowie des Präsenz- oder Zivildienstes dienen;
2. land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken, wie der Bewirtschaftung von Almen oder Forstkulturen dienen;
3. von Eigentümerinnen/Eigentümern aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen nicht mehr als Hauptwohnsitz verwendet werden;
4. von Pflegenden genutzt werden oder einem Pflegeaufenthalt dienen.
Gemäß § 4 Zweitwohnsitz- u. LeerstandsabgabeVO wird die zu entrichtende Zweitwohnsitzabgabe unter Bedachtnahme auf den Verkehrswert der Liegenschaften in der Gemeinde und auf die finanziellen Belastungen der Gemeinde durch Zweitwohnsitze nach der Nutzfläche der Wohnung mit € 8,00 pro m² Nutzfläche festgelegt.
Gemäß § 5 Abs 1 Zweitwohnsitz- u. LeerstandsabgabeVO entsteht die Abgabepflicht mit Beginn des Monats, in dem die Wohnung als Zweitwohnsitz verwendet werden kann, und endet mit Ablauf des Monats, in dem die Wohnung nicht mehr als Zweitwohnsitz verwendet werden kann.
Der Beschwerdeführer übermittelte für das Jahr 2023 der Abgabenbehörde keine Abgabenerklärung. Einlangend per 18.03.2024 brachte der Beschwerdeführer einen Ausnahmeantrag iSd § 4 Z 3 bzw. § 9 Z 6 StZWAG für das Jahr 2023. Im Gegenstandsfall war gemäß § 201 BAO eine bescheidmäßige Abgabenfestsetzung vorzunehmen.
Die Verordnung der Stadtgemeinde A-Ort betreffend Zweitwohnsitze knüpft den Abgabentatbestand an das Vorliegen eines Zweitwohnsitzes und definiert diesen als jeden Wohnsitz, der nicht als Hauptwohnsitz verwendet wird.
Der Begriff des Hauptwohnsitzes deckt sich mit jenem des Art. 6 Abs 3 B-VG, wonach in Österreich jede Person nur einen Hauptwohnsitz haben kann und demnach alle anderen (Neben)Wohnsitze einer Person als Zweitwohnsitz in Betracht kommen.
Der Begriff des Wohnsitzes orientiert sich im Beschwerdefall an § 3 Abs 3 StZWAG bzw. § 26 BAO.
Nach § 3 Abs 3 StZWAG ist ein Wohnsitz einer Person dort begründet, wo sie eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benützen wird.
Nach § 26 BAO hat jemand im Sinn der Abgabenvorschriften einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
Dem Begriff des Wohnsitzes ist sohin zunächst das Vorliegen einer Wohnung immanent. Gemäß § 3 Abs 4 StZWAG gelten als Wohnung für Wohnzwecke entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten, die von der Inhaberin/vom Inhaber ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines, wenn auch nur zeitweiligen Wohnbedarfs verwendet werden können. Eine Wohnung iSd § 26 Abs 1 BAO sind Räumlichkeiten, die nach der Verkehrsauffassung zum Wohnen geeignet sind, also ohne wesentliche Änderung jederzeit zum Wohnen benützt werden können und ihrem Inhaber nach Größe und Ausstattung ein dessen Verhältnissen entsprechendes Heim bieten. Eine Wohnung muss nicht “standesgemäß” sein. An Zweitwohnsitzen werden geringere Anforderungen gestellt. Damit Räumlichkeiten nach der Verkehrsauffassung als Wohnung geeignet sind, müssen sie so ausgestattet sein, dass sie es erlauben, sich nicht nur ganz kurzfristig dort aufzuhalten. Die Möglichkeit zum Schlafen, zur Körperpflege, zur Zubereitung von Essen und zur Aufbewahrung persönlicher Gegenstände muss gewährleistet sein (vgl. BFG vom 24.04.2015, RV/2100743/2014).
Im Beschwerdefall liegt nach dem festgestellten Sachverhalt eine Wohnung iSd § 3 Abs 4 StZWAG vor, da das verfahrensgegenständliche Objekt jedenfalls auch im Jahr 2023 vollständig möbliert war und über Küche, Schlafräume und sanitäre Einrichtungen verfügte. Das verfahrensgegenständliche Objekt war im Jahr 2023 zum Wohnen geeignet, zumal der Beschwerdeführer nichts Gegenteiliges vorgebracht hat und konnte auch jederzeit zum Wohnen benützt werden. Das Vorliegen einer Wohnung bzw. dass das vorschreibungsgegenständliche Objekt an sich bewohnbar war, wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
„Innehaben“ bedeutet, über eine Wohnung tatsächlich oder rechtlich verfügen zu können, sie also jederzeit für den eigenen Wohnbedarf benützen zu können (vgl. VwGH vom 23.02.2010, 2007/15/0292). Als Rechtsgründe für die Innehabung kommen vor allem Eigentum, Wohnungseigentum, Miete, Untermiete, Wohnungsrecht, aber auch familienrechtliche Ansprüche in Betracht.
Im Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer das gegenständliche Objekt aufgrund eines grundbücherlich eingetragenen Baurechtes selbst errichtet. Das vertraglich zugesicherte Baurecht wehrt 99 Jahre und endet im Jahr 2105. Aufgrund dieses Baurechtes hat der Beschwerdeführer die (befristete) rechtliche Verfügungsmacht über das verfahrensgegenständliche Objekt und hat der Beschwerdeführer im Beschwerdefall - wie das Ermittlungsverfahren ergab – auch die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Objekt. Das Tatbestandsmerkmal der „Innehabung“ ist im Beschwerdefall sohin erfüllt.
Nach dem festgestellten Sachverhalt ist der Beschwerdeführer mehrmals im Jahr 2023 vor Ort gewesen und hat auch dort genächtigt. Wenn der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Nutzung des verfahrensgegenständlichen Objektes angibt, nicht „freiwillig“ vor Ort gewesen zu sein, sondern seine Aufenthalte wegen diverser erforderlicher Instandhaltungsarbeiten am Objekt bzw. der Straße oder den dort wachsenden Pflanzen notwendig gewesen sei, so ist dem entgegen zu halten, dass sich der Beschwerdeführer jedenfalls zumindest sieben Mal im Jahr 2023 in B-Ort, B-Straße aufhielt und auch dort zeitweise mehrere (bis zu 4) Tage durchgehend anwesend war. Daraus ist zu schließen, dass der Beschwerdeführer das vorschreibungsgegenständliche Objekt zumindest zeitweilig als Wohnsitz nutzte, wobei die vom Beschwerdeführer explizit angeführten Gründe im Beschwerdefall nicht gegen das Vorliegen eines Wohnsitzes sprechen. Der Beschwerdeführer gab auch eine emotionale Komponente an, nämlich dass seine Ehegattin aus A-Ort stammt, was ebenso darauf schließen lässt, dass der Beschwerdeführer bzw. seine Familie die gegenständliche Wohnung beibehalten und benutzen werden.
Zum Tatbestandsmerkmal „beibehalten und benützen“ ist auszuführen, dass die tatsächliche Gestaltung der Dinge maßgeblich ist, sodass es auf die subjektive Absicht und Einstellung des Abgabepflichtigen nicht ankommt (vgl. Erläuterungen zum StZWAG EZ/OZ 167/8).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt das „Innehaben“ einer Wohnung allein nicht, um einen Wohnsitz zu begründen. Das „Innehaben“ muss vielmehr unter Umständen erfolgen, die darauf schließen lassen, dass der Abgabepflichtige die Wohnung beibehalten und benutzen werde. Die Umstände müssen objektiver Natur sein, dh durch das äußerlich wahrnehmbare Verhalten des Abgabepflichtigen erkennbar sein. Auf die subjektive Absicht des Abgabepflichtigen kommt es nicht an (vgl. VwGH vom 21.07.2021, Ra 2021/13/0080). Aus einer fallweisen Benützung kann allenfalls abgeleitet werden, dass die Wohnung unter Umständen innegehabt wird, die darauf schließen lassen, dass die Wohnung beibehalten und benützt wird (vgl. VwGH vom 21.07.2021, Ra 2021/13/0080).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere die Darstellung seiner mehrmaligen, mehrere Tage dauernden Aufenthalte am vorschreibungsgegenständlichen Objekt, das seit 2006 immer wieder vom Abgabepflichtigen genutzt wird, lassen darauf schließen, dass der Beschwerdeführer das Objekt beibehalten und benutzen wird. Ein gegenteiliges Vorbringen hat der Beschwerdeführer nicht erstattet. Zudem ist das Objekt stromversorgt und verfügt über eine Heizung und fallen auch Abwässer an, die in die öffentliche Kläranlage entleert werden.
Aus alle dem ist im Gegenstandsfall zu schließen, dass der Beschwerdeführer das vorschreibungsgegenständliche Objekt zumindest zeitweilige zum Wohnen benutzt, sodass hier ein Wohnsitz iSd § 3 Abs 3 StZWAG vorliegt.
Der Abgabenanspruch nach § 1 Zweitwohnsitz- u. LeerstandsabgabeVO liegt daher vor und hat die Abgabenbehörde daher zu Recht eine Zweitwohnsitzabgabe gemäß § 4 der Zweitwohnsitz- u. LeerstandsabgabeVO in der Höhe von € 937,60 für das Jahr 2023 vorgeschrieben.
Ein Ausnahmegrund nach § 3 Zweitwohnsitz- u. LeerstandsabgabeVO liegt im Beschwerdefall nicht vor.
Der Beschwerdeführer hat seit dem Jahr 2010 seinen Hauptwohnsitz D-Ort, E-Straße. Das verfahrensgegenständliche Objekt wurde – auch nach den Angaben des Beschwerdeführers vor dem erkennenden Verwaltungsgericht – nicht als Hauptwohnsitz genutzt, weshalb der geltend gemachte Ausnahmegrund nach § 3 Z 3 Zweitwohnsitz- u. LeerstandsabgabeVO nicht gegeben ist. Auf das Vorbringen in Bezug auf das Vorliegen einer Vorsorgewohnung iSd § 8 Z 7 Zweitwohnsitz- u. WohnungsleerstandsabgabeVO war nicht weiter einzugehen, da im Beschwerdefall keine Wohnungsleerstandsabgabe vorgeschrieben wurde.
Wenn der Beschwerdeführer vermeint, im Gegenstandsfall liege eine leer stehende Wohnung iSd § 6 Zweitwohnsitz- u. WohnungsleerstandsabgabeVO vor, zumal im ZMR hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Objektes keine Wohnsitzmeldung vorliege, so übersieht der Beschwerdeführer, dass es bei der Frage des Vorliegens eines Wohnsitzes – insbesondere eines Zweitwohnsitzes – nicht auf die polizeiliche Meldung ankommt, sondern die tatsächliche Gestaltung maßgeblich ist. Die belangte Abgabenbehörde schloss aufgrund der Tatsache, dass zuvor für das gegenständliche Objekt eine Ferienwohnungsabgabe vorgeschrieben und bezahlt wurde (vgl. Vorlagebericht vom 14.04.2025), dass nunmehr ein Zweitwohnsitz vorliege. Wie das hg. Ermittlungsverfahren ergab, erfolgte die Vorschreibung einer Zweitwohnsitzabgabe gemäß den obigen Ausführungen zu Recht.
Die Vorschreibung einer Zweitwohnsitzabgabe schließt die Vorschreibung einer Wohnungsleerstandsabgabe aus. § 8 StZWAG bzw. § 6 Zweitwohnsitz- u. LeerstandsabgabeVO stellen nicht nur auf die Meldung im Zentralen Melderegister, sondern auf die Meldung als Hauptwohnsitz oder sonstiger Wohnsitz ab, weshalb unter die genannten Bestimmungen auch alle Zweitwohnsitze iSd § 3 Abs 3 StZWAG fallen. Damit kein Verstoß gegen das Doppelbesteuerungsverbot vorliegt, schließen im Ergebnis die Zweitwohnsitzabgabe und die Wohnungsleerstandsabgabe nach dem Steiermärkischen Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz einander aus. Zweitwohnsitzabgaben sind Aufwandssteuern und erfassen daher die Einkommensverwendung für konsumtive Zwecke (wirtschaftliche Leistungsfähigkeit). Wohnungen, die unter die Leerstandsabgabe fallen, werden im Regelfall als reine Kapitalanlage gehalten. Hier gibt es demnach keinen Konsum. Solche Wohnungen sind daher von einer Zweitwohnsitzabgabe nicht umfasst (vgl. „Grundlagen, Abgabengegenstand und Ausnahmen landesgesetzlicher Leerstandsabgaben, Dr. Peter Denk, immolex 2022, 274).
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, es sei einerseits der Abgabentatbestand zur Vorschreibung einer Zweitwohnsitzabgabe aber auch zur Vorschreibung einer Wohnungsleerstandsabgabe gegeben, wenn eine Wohnung nur im Sommer als Zweitwohnsitz genutzt werde und während des übrigen Jahres leer stehe, so ist auf § 5 Zweitwohnsitz- u. WohnungsleerstandsabgabeVO bzw. auf die Erläuterungen zum StZWAG zu § 6 zu verweisen, wonach die Abgabepflicht mit jenem Zeitpunkt beginnt, in dem die Wohnung als Zweitwohnsitz iSd § 3 verwendet werden kann.
Im Beschwerdefall nutzte der Beschwerdeführer im Jahr 2023 das gegenständliche Objekt mehrmals – auch über mehrere Tage bzw. Nächte – zum Wohnen, sodass eine leer stehende Wohnung im Sinne der obigen Ausführungen im Jahr 2023 nicht gegeben war.
Die Vorschreibung einer Wohnungsleerstandsabgabe ist nicht Beschwerdegegenstand, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen auch nicht weiter einzugehen war.
Vorschreibung eines Verspätungszuschlages
Gemäß § 135 BAO kann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist; solange die Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst berechnete Betrag. Dies gilt sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt. Verspätungszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
Gemäß § 135a BAO gilt für Landes- und Gemeindeabgaben der letzte Satz des § 135 nicht.
§ 135 BAO ermächtigt die Abgabenbehörde, dem Abgabepflichtigen einen Verspätungszuschlag vorzuschreiben, wenn die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht gewahrt wird und die Verspätung nicht entschuldbar ist. Daraus folgt, dass die verspätete Abgabe der Erklärungen für sich allein noch nicht das Entstehen des Verspätungszuschlages zur Folge hat. Voraussetzung für die Vorschreibung eines Verspätungszuschlages ist nicht nur die Versäumung der Erklärungsfrist, die auch dann anzunehmen ist, wenn die Erklärung zwischenzeitig bereits eingereicht, aber objektiv verspätet ist. Vielmehr darf die Säumnis „nicht entschuldbar“ sein. Der Abgabenanspruch nach § 135 BAO entsteht sohin erst dann, wenn einerseits die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht gewahrt ist und eine unentschuldbare Verspätung vorliegt. Erst wenn diese Voraussetzungen vorliegen, liegt die konkrete Festsetzung von Verspätungszuschlägen dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde, wobei dieses Ermessen entsprechend zu begründen ist (vgl. VwGH vom 10.05.2010, 2009/16/0226, VwGH vom 12.02.1975, 130/74).
Der Abgabenanspruch (§ 4 BAO) entsteht sohin erst durch die bescheidmäßige Festsetzung des Verspätungszuschlages (vgl. Ritz/Koran, BAO8 §135 Rz 5).
Im Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer nach dem Aktenstand und den hg. Ermittlungen keine Abgabenerklärung für das Jahr 2023 iSd § 10 Abs 2 Zweitwohnsitz- u. WohnungsleerstandsabgabeVO abgegeben. Der Ausnahmeantrag vom 18.03.2024 stellt keine solche Abgabenerklärung dar.
Eine Verspätung ist nicht entschuldbar, wenn den Abgabepflichtigen daran ein Verschulden trifft; bereits leichte Fahrlässigkeit schließt die Entschuldbarkeit aus (vgl. VwGH vom 14.12.2011, 2009/17/0125, VwGH vom 20.01.2016, Ro 2014/17/0036, VwGH vom 13.09.2018, Ro 2016/15/0005).
Mit Beginn des Jahres 2024 informierte die Abgabenbehörde den Beschwerdeführer über die Einführung bzw. das Inkrafttreten des Steiermärkischen Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetzes und forderte den Beschwerdeführer zur Abgabe beigelegter Abgabenerklärung für das Jahr 2023 auf und machte gleichzeitig auf die Geltendmachung von allfälligen Ausnahmegründen aufmerksam. Trotz dieses Informationsschreibens reichte der Beschwerdeführer keine Abgabenerklärung bei der Abgabenbehörde ein, sondern stellte lediglich den obgenannten Ausnahmeantrag. Damit liegt seitens des Beschwerdeführers zumindest leichte Fahrlässigkeit iSd § 135 BAO vor, sodass im Beschwerdefall die Voraussetzungen zur Vorschreibung eines Verspätungszuschlages im Zeitpunkt der Erlassung des Abgabenbescheides grundsätzlich gegeben waren.
Das Vorliegen der Voraussetzungen verpflichtet die Abgabenbehörde jedoch nicht zur Vorschreibung eines Verspätungszuschlages, sondern stellt die Vorschreibung in ihr Ermessen, weshalb die Abgabenbehörde nachvollziehbar in der Begründung des Vorschreibungsbescheides darzulegen hat, aus welchen Gründen die Abgabenbehörde von dem ihr gesetzlich eingeräumten Ermessen Gebrauch macht.
Die belangte Abgabenbehörde hat es jedoch – wie die Abgabenbehörde erster Instanz – unterlassen, das von ihr ausgeübte Ermessen entsprechend zu begründen. Weder aus dem Abgabenbescheid vom 03.12.2024 noch aus dem angefochtenen Berufungsbescheid lässt sich nachvollziehen, warum die Abgabenbehörde bezogen auf den konkreten Beschwerdefall einen Verspätungszuschlag letztendlich festsetzte bzw. warum ein Verspätungszuschlag von 5% der festgesetzten Abgabe vorgeschrieben wurde.
Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen (vgl. § 20 BAO).
Gemäß Art. 130 Abs 3 B-VG liegt außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen gehörenden Rechtssachen Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat.
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist im Anwendungsbereich der BAO somit lediglich dem Bundesfinanzgericht in Ermessensfragen volle Kognition eingeräumt (vgl. VwGH vom 02.12.2020, Ra 2020/13/0095; VwGH vom 13.10.2022, Ra 2022/13/0090). Dem Landesverwaltungsgericht Steiermark kommt sohin im Anwendungsbereich der BAO im Rahmen von behördlichen Ermessensentscheidungen nur dahingehend eine Überprüfung der abgabenbehördlichen Ermessensentscheidung zu, ob das der Abgabenbehörde gesetzlich eingeräumte Ermessen von dieser im Sinne des Gesetzes ausgeübt wurde. Wenn sohin die Abgabenbehörde das ihr eingeräumte Ermessen im Sinne des Gesetzes ausgeübt hat, liegt diesbezüglich eine Rechtswidrigkeit nicht vor und die Bescheidbeschwerde wäre abzuweisen; eine darüber hinausgehende Zuständigkeit kommt dem Verwaltungsgericht in diesem Bereich nicht zu. Aus diesem Grund hätte das Verwaltungsgericht die Entscheidung der Abgabenbehörde aufzuheben, wenn die Abgabenbehörde das ihr zukommende Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes ausgeübt hat. Dem Verwaltungsgericht ist es – nach Ansicht des erkennenden Verwaltungsgerichtes – nach Art. 130 Abs 3 B-VG verwehrt, das Ermessen in diesem Fall anders auszuüben. Nichts anderes kann – nach Ansicht des erkennenden Verwaltungsgerichtes – gelten, wenn – wie im Beschwerdefall - die Abgabenbehörden überhaupt keine Ermessensübung vorgenommen haben. Dem Landesverwaltungsgericht Steiermark kommt sohin im Beschwerdefall eine Entscheidungskompetenz in Bezug auf das nicht ausgeübte Ermessen der Abgabenbehörde nicht zu, würde dann doch quasi erstmalig im Beschwerdeverfahren über die Abgabenvorschreibung abgesprochen werden.
Ermessensentscheidungen sind zudem nach Maßgabe des § 93 Abs 3 lit a BAO zu begründen, wobei die Begründung die für die Ermessensentscheidung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen hat, als dies für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist.
Der Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde A-Ort vom 03.12.2024 enthält unter Spruch I.a. die Festsetzung eines Verspätungszuschlages. In der Begründung des Abgabenbescheides wird unter Punkt VI.a. lediglich der Gesetzestext des § 135 wiedergegeben. Eine Begründung der Ermessensentscheidung dem Grunde und der festgesetzten Höhe nach lässt der Abgabenbescheid zur Gänze vermissen. Auch im nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid wird die Ermessensübung hinsichtlich der Vorschreibung eines Verspätungszuschlages nicht saniert bzw. mit keinem Wort erwähnt.
Begründungsmängel können zwar grundsätzlich im Rechtsmittelverfahren – so auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht – saniert werden; nicht sanierbar im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist jedoch, wenn die Abgabenbehörden das ihnen eingeräumte Ermessen in keinster Weise nachvollziehbar geübt haben; sohin eine Begründung des ausgeübten Ermessens gänzlich fehlt, zumal dem erkennenden Verwaltungsgericht zufolge Art. 130 Abs 3 B-VG in Ermessensfragen keine volle Kognitionsbefugnis zukommt. Eine Überprüfung der Ermessensentscheidung durch das Verwaltungsgericht ist sohin im Beschwerdefall gar nicht möglich. Aus diesen Gründen war daher die Festsetzung eines Verspätungszuschlages gegenüber dem Beschwerdeführer zur Gänze aufzuheben.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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