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LVwG 47.14-2463/2025•LVwG ST LVwG 47.14-2463/2025
LVwG 47.14-2463/2025State Administrative CourtDec 10, 2025
Antrag, Übernahme der Kosten, Restkosten, Unterbringung in stationärer Einrichtung, Sozialhilfeträger, Verrechnung, Höhe, Leistung, Tagsätze, Errichtungsbewilligung, Betriebsbewilligung, Anerkennung, Zuerkennungsbescheid, Bruttosystem, direkte Verrechnung, StPBG-Tagsatz-Verordnung, StPBG-Rahmenbedingungs-Verordnung, Steiermärkisches Pflege- und Betreuungsgesetz, StPBG-Ab- und Verrechnungsverordnung,
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Rösslhuber über die Beschwerde des A, vertreten durch B, C-Platz [...], A-Ort, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 08.04.2025, GZ: BHHF-25873/2025-5, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der angefochtene Bescheid infolge der Beschwerde mit der Maßgabe abgeändert, dass ausgesprochen wird, dass Herr D, geboren am ****, verstorben am ****, Anspruch auf Restkostenübernahme für die Langzeitpflege und -betreuung in der stationären Einrichtung des A „E“ für den Zeitraum 15.01.2025 bis 29.01.2025 gemäß § 14 Abs. 1 und 2 Stmk. Pflege- und Betreuungsgesetzes (im Folgenden StPBG) hatte. Damit liegt die in § 2 Abs. 1 StPBG–AVVO geregelte Voraussetzung (rechtskräftiger Zuerkennungsbescheid iSd § 14 StPBG) für die Verrechnung der stationären Einrichtung mit dem Sozialhilfeträger vor.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:
1. Mit angefochtenem Bescheid vom 15.04.2025 wurden der Antrag des Beschwerdeführers auf Fortsetzung des Verfahrens auf Übernahme der Kosten/Restkosten der Langzeitpflege und -betreuung für D, geboren am ****, verstorben am ****, wohnhaft gewesen im E, F-Straße [...], B-Ort, Folge gegeben und ausgesprochen, dass die Kosten für den Aufenthalt vom 15.01.2025 bis 29.01.2025 abzüglich des zu leistenden Eigenanteiles (80% vom Pflegegeld und 80% von der Pension), das sind EUR 1.361,78, durch das Land Steiermark übernommen werden.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass D vor Abschluss des behördlichen Verfahrens verstorben sei und vom Beschwerdeführer rechtszeitig ein Antrag zur Fortsetzung des Verfahrens auf Gewährung von Leistungen gemäß § 14 StPBG gestellt worden sei. Laut Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark, LVwG 47.35-3490/2014-9 vom 18.12.2014 (zur gleichlautenden Rechtslage SHG), sei ein Anspruch auf Übernahme der 80 %igen bzw. 50 %igen Kosten anzunehmen und sei somit ein Anspruch auf Erhalt der gesamten Pflegeheimkosten - unabhängig von der Frage der Hilfsbedürftigkeit des Pflegebedürftigen - nach der Bestimmung des § 16 Abs 7 des Stmk. Pflege- und Betreuungsgesetzes nicht vorgesehen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Beschwerdeführers, der darin im Wesentlichen vorbrachte, dass die belangte Behörde Verfahrensvorschriften verletzt habe und inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides gegeben sei.
So habe die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid nicht ausreichend begründet, weil zwar die Hilfs- und Pflegebedürftigkeit des D festgestellt worden sei, jedoch in weiterer Folge ohne nähere Begründung oder Sachverhaltsangaben die Kosten lediglich für die Unterbringung der G für an den angegebenen Zeitraum abzüglich 80% des Einkommens zuerkannt worden seien. Darüber hinaus sei die Berechnung der Eigenleistungen nicht nachvollziehbar und sei diese auch nicht offengelegt worden.
Nach Auffassung der belangten Behörde seien dem Beschwerdeführer die noch offenen Kosten für die Unterbringung von D für den näher ausgeführten Zeitraum abzüglich 80% des Einkommens (Pension und Pflegegeld) zu ersetzen. Daraus folge, dass der Beschwerdeführer den Eigenkostenanteil des Bewohners im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens einbringlich zu machen habe und dieser nicht ersetzt werde. Offenbar stütze sich die belangte Behörde dabei auf die Bestimmung des § 31 Stmk-SHG über Rückersatzansprüche Dritter für Hilfeleistungen. § 31 Stmk-SHG sei aber nicht einschlägig, da D am 15.01.2025 einen Antrag auf Übernahme der Kosten für die Unterbringung nach dem Stmk-SHG gestellt habe. Er ist zwar vor Abschluss des Verfahrens am **** verstorben, jedoch kann der Umstand, dass die belangte Behörde die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen habe, den Beschwerdeführer nicht benachteiligen. Der Beschwerdeführer hat binnen offener Frist einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens nach § 13 Abs.6 Stmk-SHG gestellt und sei darüber zu entscheiden.
Die belangte Behörde habe festgestellt, dass D pflege- und unterstützungsbedürftig nach § 13 Stmk-SHG sei, sodass die Voraussetzungen des § 13 Stmk-SHG erfüllt seien. Die Abrechnung erfolge nach §§ 13 und 13a Stmk-SHG in Verbindung mit Leistung- und Entgeltsverordnung, LGBl. 22/2017, insbesondere nach dem in der Anlage 2 enthaltenen Entgeltskatalog.
Dem Beschwerdeführer sind die gesamten Kosten der Unterbringung des D für den angegebenen Zeitraum gemäß der Anlage 2 der Leistungs- und Entgeltsverordnung zu ersetzen. Der Anteil von 80% des Einkommens sei nicht abzuziehen, da das Gesetz einen solchen Abzug nicht vorsehe und ansonsten der Beschwerdeführer ohne sachliche Rechtfertigung mit dem Risiko eines möglichen Ausfalles des Entgeltes belastet wäre. Wäre D nach Abschluss des Verfahrens verstorben, wäre ebenfalls die Kosten zur Gänze ersetzt worden.
3. Am 04.11.2025 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark statt.
II.Feststellungen:
1. Zur stationären Einrichtung:
1. Das E verfügt über mehrere Pflegeheimbewilligungen nach dem Stmk. Pflegeheimgesetz. Weiters liegt eine Anerkennung gemäß § 13a SHG vor (Bescheid vom 10.03.2014, ABT08GP-44.8-1/2012-3).
2. Das Pflegeheim wird vom A betrieben. Gemäß § 1 Z 3 Steiermärkisches Pflegeverbandsgesetz – StPVbG besteht dieser aus den Gemeinden des politischen Bezirkes C-Ort-Fürstenfeld, mit Sitz in der Stadtgemeinde C-Ort, als Rechtsnachfolger für folgende Pflegeeinrichtungen des Q: H, Stadtgemeinde C-Ort; E, Stadtgemeinde B-Ort; I, Stadtgemeinde B-Ort; J, Gemeinde I-Ort; L, Gemeinde E-Ort; M, Marktgemeinde F-Ort; N, Stadtgemeinde C-Ort; O, Marktgemeinde G-Ort; P, Marktgemeinde H-Ort.
3. Laut Homepage des A betreibt dieser einen Eigenbetrieb, der das H in C-Ort, das E in B-Ort sowie die Tageszentren in I-Ort, B-Ort, F-Ort, C-Ort, G-Ort, H-Ort umfasst.
4. Der A ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Das E selbst verfügt über keine eigene Rechtspersönlichkeit.
2. Zur Hilfeempfängerin bzw. zu den entstandenen Kosten:
1. Herr D, geboren am ****, verstorben am ****, war im Zeitraum 15.01.2025 bis 29.01.2025 im E stationär untergebracht. Er hat am 16.01.2025 einen Antrag auf Übernahme der Kosten für die stationäre Langzeitpflege- und Betreuung in Pflegewohnheimen gestellt. Zu diesem Zeitpunkt bezog er Pflegegeld der Stufe 7 iHv € 2.061,80.
Weiters bezog er folgendes Einkommen:
Alterspension€ 2.812,07
Höherversicherung€ 83,92
abzügl. KV-Beitrag€ 147,70
abzügl. Lohnsteuer€ 418,52
Ergebnis€ 2.329,77
2. Herr D ist am **** verstorben.
3. Der A stellte am 30.01.2025 einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 16 Abs. 7 StPBG.
4. Für den Zeitraum der Unterbringung sind Kosten iHv € 3.116,55 entstanden. Diese setzen sich wie folgt zusammen:
€ 1.167,45 (Hotelkomponente TZ)
€ 1.949,19 (Tagsatz Pflegestufe 7)
€ 3.116,55
5. Zwischen dem Beschwerdeführer als Heimbetreiber und dem verstorbenen Herrn D wurde konkludent ein Heimvertrag vom 15.01.2025 geschlossen. Darin finden sich u.a. Vereinbarungen zu Unterkunft, Verpflegung, Grundbetreuung, Pflegeleistungen und auch das Entgelt (Punkt 8.1).
6. Ein Betrag iHv € 1.061,78 wurde vom Beschwerdeführer zum Nachlass angemeldet.
3. Zur vorherrschenden Verrechnungspraxis zwischen den Sozialhilfeträgern und den stationären Einrichtungen:
1. Nach Einbringung des Antrages auf Restkostenübernahme und Durchführung des Ermittlungsverfahrens durch den Hilfeempfänger/die Hilfeempfängerin wird von der zuständigen Behörde bescheidmäßig entschieden, ob eine Restkostenübernahme erfolgt. Nachdem dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, wird Kontakt mit der Pensionsversicherungsanstalt aufgenommen. Erst dann erfolgt die Pensionsteilung 80 % zu 20 % bzw. bei Unterhaltspflichten 50 % zu 50 %. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Pension weiterhin an den Heimbewohner ausgezahlt. Ein Herantreten an die Pensionsversicherungsanstalt vor Rechtskraft des Bescheides veranlasst diese nicht dazu, bereits eine Pensionsteilung oder ein Ruhen einzuleiten.
2. Daraufhin erfolgt die Verständigung des Sozialhilfeträgers durch die Pensionsversicherungsanstalt, dass die Teilung erfolgt. Ab diesem Zeitpunkt wird durch den Sozialhilfeträger die „Bruttoverrechnung“, rückwirkend mit dem Tag der Aufnahme, vorgenommen. Das bedeutet, dass der Sozialhilfeträger 100 % der Kosten ab dem Tag der Aufnahme an die stationäre Einrichtung auszahlt. Es ist danach Sache des Sozialhilfeträgers, vom Heimbewohner den Eigenleistungsbetrag erstattet zu bekommen. Dazu wird zuerst ein Aufforderungsschreiben mit dem genauen Betrag übermittelt. Kommt der Heimbewohner dieser Zahlung nicht nach, wird ein Kostenersatzbescheid erlassen. Zu keinem Zeitpunkt erfolgt eine direkte Verrechnung der stationären Einrichtung mit dem Heimbewohner, auch nicht für die Zeit vor Bescheiderlassung (Ausnahme Selbstzahler).
3. Wurde der Antrag auf (Rest)kostenübernahme zu Lebzeiten eingebracht und verstirbt der Heimbewohner vor Abschluss des Verfahrens, so kann kein Zuerkennungsbescheid erlassen werden und somit tritt auch keine Legalzession ein. Die Pension wird weiterhin von der Pensionsversicherungsanstalt an den Heimbewohner ausbezahlt bis er verstirbt. Die stationäre Einrichtung tritt hier in Vorleistung, es wird gepflegt bzw. betreut, ohne dass Zahlungen vonseiten des Sozialhilfeträgers oder des Heimbewohners getätigt werden. Zu diesem Zeitpunkt ist nicht bekannt wie das Zuerkennungsverfahren ausgeht, ob Hilfebedürftigkeit besteht und wie hoch der Sozialhilfeanteil bzw. die Eigenleistung sind.
4. Wenn der Heimbewohner verstirbt kommt es zum Fortsetzungsantrag durch den Rechtsträger der stationären Einrichtung. Die Hilfsbedürftigkeit wird ermittelt. Wenn diese vorliegt wird nach derzeit gängiger Praxis gegenüber dem Rechtsträger der stationären Einrichtung ein Bescheid erlassen, dass die Restkosten übernommen werden, dies aber nur im Ausmaß von 20 % oder 50 %, d.h. abzüglich der Eigenleistung. Im Bescheid werden die nicht gedeckten Kosten übernommen, d.h. die Eigenleistung ist schon abgezogen.
5. Zum Zeitpunkt der Entscheidung vom 18.12.2014, LVwG 47.35-3490/2014, fand die Verrechnung in der Stadt A-Ort noch nach dem System der „Nettoverrechnung“ statt. Es wurden die Eigenleistungen von der stationären Einrichtung eingehoben und der Sozialhilfeträger zahlte nur die Differenz an die stationäre Einrichtung aus. Auch die Stadt A-Ort ist mittlerweile vom „Nettoverrechnungssystem“ auf das „Bruttoverrechnungssystem“ umgestiegen. Die Verrechnung erfolgt direkt zwischen der stationären Einrichtung und dem Sozialhilfeträger, wobei 100 % der Kosten ersetzt werden.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt, sowie insbesondere die Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 04.11.2025.
Im Rahmen der Verhandlung schilderten sowohl die Vertreter des Beschwerdeführers als auch die Auskunftsperson der zuständigen Oberbehörde nachvollziehbar den Ablauf der Verrechnung in der Praxis.
Dass die Vertreterin des E/des A, die den gegenständlichen Antrag eingebracht hat, über eine entsprechende Bevollmächtigung verfügte, wurde von den Vertretern des Beschwerdeführers im Rahmen der Verhandlung glaubwürdig vorgebracht.
IV.Rechtsgrundlagen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des StPBG, LGBl. Nr. 90/2024, idF LGBl. Nr. 68/2025, lauten (auszugsweise):
Langzeitpflege und -betreuung in Pflegewohnheimen
§ 13
Allgemeines
Zu den Leistungen dieses Abschnitts zählen Langzeitpflege und -betreuung von Personen mit oder ohne psychiatrische Erkrankung in vollstationären Einrichtungen.
§ 14
Langzeitpflege und -betreuung in Pflegewohnheimen
(1) Die Leistung Langzeitpflege und -betreuung in einem anerkannten Pflegewohnheim (§ 27) umfasst die Übernahme von Kosten der Pflege und Betreuung. Bei Vorliegen der Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit besteht ein Rechtsanspruch auf Kostenübernahme, wenn
1. keine Leistung gemäß dem 2. Abschnitt geeignet ist oder keine dieser Leistungen zur Verfügung steht oder keine Leistung nach einem anderen Gesetz geeignet ist und
2. die Kosten der Pflege und Betreuung nicht oder nicht zur Gänze selbst oder durch Dritte (Abs. 4 und 5) getragen werden können.
(2) Bei Bezug von Pflegegeld ab Stufe 4 ist von einer Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit in einem Pflegewohnheim auszugehen und ist die Voraussetzung gemäß Abs. 1 Z 1 erfüllt. In allen anderen Fällen hat die Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 zu prüfen. Bis zu Pflegegeldstufe 3 oder falls eine Pflegegeldeinstufung noch nicht erfolgt ist oder bei Pflegegeldbezug eines anderen Staates oder wenn ein fremder Staat kein Pflegegeld an Personen außerhalb seines Staates gewährt, ist vor Antragstellung auch eine Beratung durch eine Einrichtung gemäß § 3 in Anspruch zu nehmen und deren pflegefachliche Stellungnahme dem Antrag anzuschließen.
(3) Leistungsberechtigte gemäß Abs. 1, die nicht krankenversichert sind, haben auch Anspruch auf Leistungen zum Schutz bei Krankheit, wie sie von Personen gemäß § 16 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz in Anspruch genommen werden können. Diese Leistung wird durch Entrichtung der Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung an den Krankenversicherungsträger erbracht.
(4) Bei der Beurteilung, ob die Kosten zur Gänze oder teilweise von der Antragstellerin/dem Antragsteller selbst getragen werden können, sind das Einkommen, das Pflegegeld und Leistungen Dritter (Abs. 5) zu berücksichtigen. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Berechnung des Einkommens sowie welche Einkommen zu berücksichtigen oder nicht zu berücksichtigen sind, zu erlassen.
(5) Leistungsberechtigte haben Ansprüche gegenüber Dritten zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar oder mit einem unverhältnismäßigen Kostenrisiko verbunden ist. Keine Rechtsverfolgungspflicht besteht bei Ansprüchen gemäß § 947 ABGB, bei Schmerzengeldansprüchen und nichttitulierten Unterhaltsansprüchen nach bürgerlichem Recht. Ansprüche gegen Dritte können von den Leistungsberechtigten auf das Land oder die Stadt Graz übertragen werden, wenn diese der Übertragung zustimmen. Die Bezirkshauptmannschaften besorgen diese Angelegenheiten für das Land als Träger von Privatrechten.
(6) Leistungsberechtigte, die über eigenes Einkommen verfügen oder Pflegegeld beziehen, haben, sofern pflegegeld oder sozialversicherungsrechtlich nicht anderes bestimmt ist, als Eigenleistung zu erbringen:
1. 80 % des Einkommens, im Fall von bestehenden Unterhaltsansprüchen von Unterhaltsberechtigten, die über kein eigenes Einkommen verfügen, 50 % des Einkommens und
2. ihr Pflegegeld, wovon 10 % der Pflegegeldstufe 3 verbleiben.
(7) Leistungsberechtigten, die über kein eigenes Einkommen verfügen, ist, insbesondere zur Sicherung des Aufwandes für persönliche Bedürfnisse, eine monatliche Zuwendung zu gewähren. Die Höhe dieser Zuwendung ist von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen. Leistungsberechtigten, die nach Berechnung ihrer einkommensabhängigen Eigenleistung über weniger als die durch Verordnung festgelegte Zuwendung verfügen, ist eine monatliche Zuwendung in der Höhe der Differenz zur verordneten Zuwendung zu gewähren.
(8) Die der/dem Leistungsberechtigten zuerkannten Kosten sind von der Einrichtung mit der Stadt Graz und in den übrigen politischen Bezirken mit dem Land direkt zu verrechnen.
(9) Für die Tragung der Kosten dieser Leistungen gelten die Bestimmungen des Steiermärkischen Sozial- und Pflegeleistungsfinanzierungsgesetzes (Sozial- und Pflegeleistungsumlage).
§ 15
Persönliche Voraussetzungen
(1) Kostenübernahmen gemäß § 14 werden Personen gewährt, die
1. ihren Hauptwohnsitz in der Steiermark oder in Ermangelung eines Hauptwohnsitzes ihren tatsächlichen Aufenthalt in der Steiermark haben und
2. eine Staatsbürgerschaft eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Staates, die Schweizer Staatsbürgerschaft oder einen Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 bis 8 und 13 NAG besitzen oder über den Status des Asylberechtigten (§ 3 Asylgesetz 2005) verfügen oder subsidiär Schutzberechtigte (§ 8 Asylgesetz) sind.
(2) Kosten werden nicht übernommen für
1. Personen, die auf Grund anderer gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelungen gleichartige oder ähnliche Leistungen erhalten oder geltend machen können, unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer derartigen Leistung besteht;
3. Personen, die im Rahmen einer Maßnahme nach den Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes stationär untergebracht werden (Unterbrechung der Unterbringung);
4. Personen, die im Rahmen einer bedingten Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug und/oder einer Weisung eines Gerichts nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches in einer vollstationären Einrichtung Wohnsitz nehmen.
§ 16
Verfahren
(1) Leistungen nach § 14 sind auf Antrag der Leistungsberechtigten/des Leistungsberechtigten oder ihrer/seiner gesetzlichen Vertretung mit Bescheid zu gewähren. Bei begründetem Verdacht mangelnder Geschäftsfähigkeit kann die Leistung auch von Amts wegen zuerkannt werden. Der Antrag ist bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Hauptwohnsitz der/des Leistungsberechtigten oder in Ermangelung eines Hauptwohnsitzes nach deren/dessen tatsächlichen Aufenthalt in der Steiermark vor Aufnahme in das Pflegewohnheim.
(2) Der Antrag hat über die Leistungsberechtigte/den Leistungsberechtigten folgende Angaben zu enthalten und folgende Nachweise zu umfassen:
1. die die Person betreffende Angaben nachgewiesen durch
a)einen amtlichen Lichtbildausweis, die Geburtsurkunde, die Sozialversicherungsnummer;
b)den Staatsbürgerschaftsnachweis oder Aufenthaltstitel oder die Aufenthaltsbescheinigung;
c)die Heiratsurkunde oder das Scheidungsurteil oder die Scheidungsvergleichsausfertigung oder den Nachweis über die Begründung bzw. Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft;
d)gegebenenfalls den Vertretungsnachweis;
2. die Einkommensverhältnisse durch Nachweise über Pensions-/Rentenleistungen, Einkommensteuerbescheide, Nachweise über die Höhe von Unterhaltsleistungen, Kontoauszüge über Einnahmebuchungen auf Bankkonten, Übergabeverträge betreffend Liegenschafts- und/oder Unternehmensübertragungen oder andere Nachweise, die geeignet sind, Art und Höhe des bezogenen Einkommens nachzuweisen;
3. den Bezug von Pflegegeld, nachgewiesen durch eine aktuelle inländische oder ausländische Pflegegeldentscheidung oder bestätigung;
4. die Verfügbarkeit eines verrechenbaren Pflegebettes in einer anerkannten Einrichtung (§ 27) nachgewiesen durch eine Bestätigung der Einrichtung;
5. erforderlichenfalls die pflegefachliche Stellungnahme einer Einrichtung gemäß § 3.
(3) Die Vorlage von Nachweisen gemäß Abs. 2 kann unterbleiben, wenn die nachzuweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register und Datenschnittstellen, insbesondere Zentrales Melderegister (ZMR), Zentrales Fremdenregister (IZR), Pflegegeldinformation-PFIF, Datenbank des Dachverbands der Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) sowie durch Abfrage des Grundbuchs und des Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnisses (ÖZVV) festgestellt werden können.
(4) Die Antragstellerinnen/Antragsteller sind verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Sie haben sich insbesondere unerlässlichen Untersuchungen/Begutachtungen zu unterziehen.
(5) Die Zuerkennung der Leistung erfolgt mit dem Tag der Aufnahme in die Einrichtung, frühestens einen Monat vor Antragstellung.
(6) Die Behörde kann Kostenübernahmen, soweit dies zur Einhaltung der Bestimmungen des § 14 erforderlich ist, unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen gewähren.
(7) Ist zum Zeitpunkt des Todes der Antragstellerin/des Antragstellers das Verfahren auf Leistungsgewährung noch nicht abgeschlossen, dann sind die Leistungserbringerin/der Leistungserbringer (Rechtsträger der Einrichtung) sowie die Verlassenschaft zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt. Der Fortsetzungsantrag ist binnen drei Monaten nach dem Tod der Antragstellerin/des Antragstellers zu stellen.
(1) Die Anerkennung wird von der Landesregierung vorrangig für Pflegewohnheime gemeinnütziger und öffentlicher Einrichtungen erteilt, die über eine Errichtungsbewilligung (§ 22) oder über eine Betriebsbewilligung nach dem Steiermärkischen Krankenanstaltengesetz 2012 verfügen, soweit ein Bedarf an Pflegebetten nach Abs. 3 besteht und dies nicht gemäß § 28 Abs. 3 oder § 29 Abs. 2 ausgeschlossen ist. Anerkannte Pflegewohnheime können mit dem Land/der Stadt Graz für die als Bedarf festgelegten Pflegebetten die festgelegte Tagsatz-Kategorie (Abs. 9) verrechnen.
(2) Ein Antrag der Betreiberin/des Betreibers auf Anerkennung kann frühestens gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer Errichtungsbewilligung gestellt werden. Die Anerkennung kann vor Erteilung der beantragten Errichtungsbewilligung erteilt werden, sie wird aber erst mit Rechtskraft dieser Errichtungsbewilligung rechtswirksam. Umfasst die Errichtungsbewilligung eine geringere Anzahl als die anerkannte Anzahl von Pflegebetten, ist der Anerkennungsbescheid von Amts wegen abzuändern.
(3) Der Bedarf an Pflegebetten ist durch Verordnung der Landesregierung für die politischen Bezirke Graz und Graz-Umgebung gemeinsam, sonst für jeden politischen Bezirk (im Folgenden alle als „Bezirke“ bezeichnet) gesondert festzulegen, wobei der Pflegebettenbedarf für Bewohnerinnen/Bewohner mit und ohne Psychiatriezuschlag gesondert auszuweisen ist. Bei der Festlegung des Bedarfs ist auf demografische, sozioökonomische und gesundheits- und pflegebezogene (z. B. Pflegebedürftigkeit) Daten sowie auf die Struktur und Inanspruchnahme aller Pflege- und Betreuungsleistungen Bedacht zu nehmen und der Bedarfs- und Entwicklungsplan zu berücksichtigen. Die Landesregierung darf Pflegewohnheime nur anerkennen, soweit der festgelegte Bedarf nicht überschritten wird. Bereits erteilte Anerkennungen sind zu berücksichtigen. Pflegebetten mit Psychiatriezuschlag sind Bewohnerinnen/Bewohnern vorzubehalten, denen im Kostenübernahmebescheid ein Psychiatriezuschlag (Abs. 8 Z 1) zuerkannt wurde.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für eine Erhöhung der Pflegebettenzahl in einem bereits anerkannten Pflegewohnheim.
(5) Die unmittelbare Verlegung des Betriebes eines anerkannten Pflegewohnheimes in ein betriebsbewilligtes Pflegewohnheim derselben Betreiberin/desselben Betreibers an einen anderen Standort innerhalb eines Bezirkes bedarf keiner Anerkennung. Die Anerkennung geht auf dieses Pflegewohnheim über. Die Verlegung und der Zeitpunkt der Betriebsaufnahme am neuen Standort sind der Landesregierung vorab, spätestens jedoch 14 Tage vor der Durchführung, zu melden. Sofern die Voraussetzungen nach dieser Bestimmung erfüllt sind, hat die Landesregierung den Anerkennungsbescheid entsprechend abzuändern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, erlischt die Anerkennung. Die Landesregierung hat amtswegig festzustellen, dass die Anerkennung erloschen ist.
(6) Abs. 5 gilt sinngemäß, wenn der Betrieb eines anerkannten Pflegewohnheimes mit einem/mehreren anerkannten und betriebsbewilligten Pflegewohnheimen innerhalb eines Bezirkes zusammengelegt wird.
(7) Bei einem Wechsel der Betreiberin/des Betreibers und unmittelbarer Fortführung des Betriebes des Pflegewohnheimes entsprechend der erteilten Errichtungs- und Betriebsbewilligung, geht mit dem Einlangen der Meldung des Rechtsübergangs bei der Landesregierung, der die Vereinbarung über den Rechtsübergang anzuschließen ist, die Anerkennung auf die neue Betreiberin/den neuen Betreiber über.
(8) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen:
(9) Die Tagsatz-Kategorie ist für jede anerkannte Einrichtung mit Bescheid der Landesregierung festzulegen.
Die maßgeblichen Bestimmungen der StPBG-Ab- und Verrechnungsverordnung (StPBG– AVVO), LGBl. Nr. 156/2024 idF LGBl. Nr. 39/2025, lauten (auszugsweise):
(1) Zusatzleistungen, welche vom Tagsatz und den Pflegezuschlägen (§ 27 Abs. 8 Z 1 Steiermärkisches Pflege- und Betreuungsgesetz – StPBG, LGBl. Nr. 90/2024), nicht erfasst sind, wie Einbettzimmerzuschlag, ärztliche Leistungen, therapeutische Leistungen, Apotheken- und Drogerieartikel, Friseurinnen/Friseure, Fußpflege, Massagen, Telefon und die Zurverfügungstellung von Fernseh- und Radiogeräten sind mit den Leistungsberechtigten im Pflegewohnheimvertrag gesondert zu vereinbaren und abzurechnen.
(2) Für die Zurverfügungstellung eines Einbettzimmers mit eigener Nasszelle dürfen höchstens 8 Euro/Tag verrechnet werden. Sofern die/der Leistungsberechtigte höchstens eine Mindestpension bezieht, dürfen höchstens 5,50 Euro/Tag verrechnet werden. Leistungsberechtigten ohne Pensionsbezug darf kein Zuschlag verrechnet werden, sofern ein Einbettzimmer auf Grund eines begründeten Bedarfes zur Verfügung zu stellen ist. Dieser Bedarf ist durch eine (amts-)ärztliche oder fachärztliche schriftliche Stellungnahme (Befund, Entlassungsbrief etc.) nachzuweisen.
(1) Die Verrechnung von Tagsätzen und Pflegezuschlägen (§ 27 Abs. 8 Z 1 StPBG) durch anerkannte Pflegewohnheime setzt einen rechtskräftigen Zuerkennungsbescheid gemäß § 14 StPBG voraus.
(2) Für die Rechnungslegungsbestimmungen gilt:
[…]
Die maßgeblichen Bestimmungen der StPBG-Rahmenbedingungs-Verordnung (StPBG-RbVO), LGBl. Nr. 157/2024, lauten (auszugsweise):
§ 1
Pflichten der Einrichtung
(1) Die Einrichtung ist verpflichtet, jede Änderung im Vereinsregister/Firmenbuch unverzüglich der Landesregierung schriftlich bekannt zu geben. Rechtsnachfolgerinnen/Rechtsnachfolger haben der Landesregierung unverzüglich entsprechende Nachweise vorzulegen.
[…]
(5) Die Einrichtung ist verpflichtet, in Vereinbarungen mit Bewohnerinnen/Bewohnern, die nicht Leistungsberechtigte (§ 14 StPBG) im Sinne des Steiermärkischen Pflege- und Betreuungsgesetzes sind, sicherzustellen, dass für die Erbringung von Leistungen im Sinne der StPBG-Tagsatzverordnung, LGBl. Nr. 155/2024, kein höherer Tagsatz verrechnet wird, als der nach der Tagsatz-Verordnung jeweils geltende.
[…]
Die maßgeblichen Bestimmungen der StPBG-Tagsatz-Verordnung (StPBG-TSVO), LGBl. Nr. 155/2024 idF LGBl. Nr. 41/2025, lauten (auszugsweise):
(1) Für nach dem Steiermärkischen Pflege- und Betreuungsgesetz (StPBG) anerkannte Pflegewohnheime werden gestaffelt nach Nettoraumflächen (NRF) pro Bett und pro bewilligtem Bett folgende Tagsatz-Kategorien festgelegt:
Tagsatz-Kategorie 1
unter 46m² NRF/Bett
Tagsatz-Kategorie 2
46 bis unter 47m² NRF/Bett
Tagsatz-Kategorie 3
47 bis unter 48m² NRF/Bett
Tagsatz-Kategorie 4
48 bis unter 49m² NRF/Bett
Tagsatz-Kategorie 5
ab 49m² NRF/Bett
(2) Mit dem Tagsatz werden die Grundleistungen, das sind insbesondere Kosten für Personal (ausgenommen Pflegepersonal), Gebäude, Infrastruktur sowie Sach- und Betriebskosten abgegolten. Er beträgt (exklusive Umsatzsteuer) je Kategorie und Anzahl der bewilligten Pflegebetten ab 1. Jänner 2025:
[…]
(3) Der Pflegezuschlag für die Pflege und Betreuung von Bewohnerinnen/Bewohnern umfasst insbesondere Kosten des Pflegepersonals, des Wundmanagements, des Pflegematerials sowie der Rufbereitschaft. Dieser beträgt höchstens:
[…]
V.Rechtliche Beurteilung:
1. Zur falschen Bezeichnung des Bescheidadressaten:
„Der A ist als Gemeindeverband gemäß § 1 Abs. 1 STPVbG eingerichtet. Der A ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Das E wird vom A betrieben. Der Anerkennungsbescheid gemäß § 13a StSHG lautet auf E, Q. Die Heimverträge werden zwischen dem Bewohner und dem A als Betreiber des E abgeschlossen.
Wird nun ein Bescheid an ein „Gebilde“ wie das E / ausgestellt, dass selbst nicht Träger von Rechten und Pflichten sein kann, würde der Bescheid grundsätzlich ins Leere gehen und könnte der Bescheid in weiterer Folge nicht die Rechte der Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (hier: A) verletzen, womit es dem A fallbezogen an der Beschwerdelegitimation gemäß § 7 VwGVG fehlen würde.
Der VwGH hat jedoch in der Entscheidung eines verstärkten die Rechtsansicht vertreten, „dass die unrichtige Anführung eines (prozessual) nicht rechtsfähigen Organs eines Rechtsträgers anstelle des Organträger selbst als Adressat eines abgabenrechtlichen Bescheides jedenfalls dann dem „richtigen Bescheidverständnis“ nicht im Wege steht, wenn in einem konkreten Fall unter Berücksichtigung der objektiven Rechtslage und der Begründung des Bescheides bei der Betrachtung anders als bei Außerachtlassung dieser Elemente schon für die Betroffenen nicht mehr zweifelhaft sein kann, dass die Verwaltungsbehörde eine bescheidmäßige Erledigung gegenüber dem Rechtsträger selbst treffen wollte und getroffen hat. In einem solchen Fall kann nicht von einem (unzulässigen) „Umdeuten“, sondern nur von einem (zulässigen und gebotenen) „Deuten“ des bloß fehlerhaft bezeichneten Bescheidadressaten gesprochen werden, als dessen Ergebnis der vom Organ repräsentierte Rechtsträger als Bescheidadressat anzusehen ist“ (VwGH 25.05.1992, 91/15/0085).
Zudem hat der VwGH ausgesprochen, dass wenn sich die Behörde bloß in der Bezeichnung des Adressaten vergreift, aber aus der Erledigung insgesamt offenkundig ist, wer gemeint war, die fehlerhafte Bezeichnung nicht schadet, weil in diesem Fall ein berichtigungsfähiger Fehler vor liegt, bei dem, solange eine Berichtigung nicht erfolgt ist, durch Auslegung des Bescheids zu klären ist, an wen er gerichtet ist (vgl. VwGH 10.11.2011, 2009/07/0204).
Im vorliegenden Fall spricht die Auslegung des gesamten angefochtenen Bescheides, insbesondere der Begründung, unter Berücksichtigung der objektiven Rechtslage dafür, dass sich die belangte Behörde an den A selbst wenden wollte, da nur dieser Rechtsträger der Einrichtungen ist. Die Begründung des angefochtenen Bescheides setzt sich mit der Frage der Fortsetzung des Verfahren gemäß § 16 Abs 7 StPBG auseinander. Dem Wortlaut nach bestimmt § 16 Abs 7 StPBG, dass die Leistungserbringerin/der Leistungserbringer (Rechtsträger der Einrichtung) zur Fortsetzung des Verfahrens nach § 16 Abs 1 StPBG berechtigt ist. Die Pflegeheime, als nichtrechtsfähige Einrichtungen, werden vom Rechtsträger der stationären Einrichtung (A) betrieben. Die belangte Behörde bezieht sich im angefochtenen Bescheid auf den Antrag des A, E, vom 30.01.2025. Dieser Antrag ist vom E als Bevollmächtigter des A, eingebracht worden (hier brauchen wir aber noch die Bestätigung, dass diese Bevollmächtigung auch wirklich vorgelegen ist – siehe VHS). Indem sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid mit den inhaltlichen Anspruchsvoraussetzungen des Fortsetzungsantrages des Rechtsträgers der stationären Einrichtung gemäß § 13 Abs 6 StSHG / § 16 Abs 7 StPBG auseinandergesetzt hat, gab sie zu erkennen, dass sie vom A als dem berechtigten Antragsteller zur Fortsetzung des Verfahrens ausgeht und sich offenbar nur in der Bezeichnung des Bescheidadressaten vergriffen hat.
Offenkundig zweifelt auch der Beschwerdeführer nicht daran, dass die Bescheide an ihn gerichtet waren. In der Beschwerde wird auf die in Rede stehende Antragsberechtigung durch den Rechtsträger der Einrichtung sowie die rechtliche Beziehung zwischen dem jeweiligen Pflegeheim und dem A Bezug genommen und damit zum Ausdruck gebracht, dass der A Antragsberechtigter gemäß § 16 Abs 7 StPBG ist.
Fallbezogen schadet somit die fehlerhafte Bezeichnung des Bescheidadressaten nicht, weil es sich aus dem angefochtenen Bescheid insgesamt ergibt, dass der Bescheid an den A als Rechtsträger des Pflegeheims gerichtet war.“
2. Zur Sache des Beschwerdeverfahrens:
Grundsätzlich ist auszuführen, dass es sich beim Recht auf Gewährung von Sozialhilfeleistungen um ein höchstpersönliches Recht eines Antragstellers handelt, weshalb im Falle, dass ein Antragsteller verstirbt, eine Rechtsnachfolge grundsätzlich nicht in Betracht kommt und das entsprechende Verfahren beschlussmäßig einzustellen ist (vgl. u. a. VwGH 26.09.2011, 2011/10/0020; oder VwGH 12.05.2021, 2021/10/0047).
Für die hier gegenständliche Hilfeleistung der Übernahme der Kosten/Restkosten im Falle der Unterbringung in einer stationären Einrichtung gemäß § 14 StPBG hat jedoch der Landesgesetzgeber in der Bestimmung des § 16 mit Abs. 7 StPBG eine Sonderregelung getroffen.
In diesen Fällen, also ausschließlich im Verfahren betreffend Übernahme der Kosten/ Restkosten der Unterbringung in einer stationären Einrichtung gemäß § 14 StPBG, ist daher ausnahmsweise eine Weiterführung des Verfahrens nach dem Tod einer Antragstellerin möglich, wenn nämlich zum Zeitpunkt des Todes ein Verfahren auf Leistungsgewährung noch nicht abgeschlossen ist. Der Rechtsträger der Einrichtung, in der der Hilfeempfänger untergebracht war, ist dann auf seinen eigenen Antrag hin zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt.
Unzweifelhaft ist somit, dass auf Antrag gemäß § 16 Abs. 7 StPBG, das mit Antrag der Hilfeempfängerin eingeleitete Verfahren auf Übernahme von (Rest)kosten für die Unterbringung in einer stationären Einrichtung gemäß § 14 StPBG fortgeführt und darüber entschieden wird, ob die Hilfeempfängerin einen Anspruch auf (Rest)kostenübernahme auf dieser Grundlage hatte.
Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob eine stationäre Einrichtung die Kosten für die Unterbringung der (verstorbenen) Hilfeempfängerin mit dem Sozialhilfeträger verrechnen kann und wenn ja, in welcher Höhe.
Nach § 14 Abs. 1 StPBG umfasst die Leistung Langzeitpflege und -betreuung in einem anerkannten Pflegewohnheim (§ 27) die Übernahme von Kosten der Pflege und Betreuung.
Entsprechend § 14 Abs. 8 StPBG sind die der/dem Leistungsberechtigten zuerkannten Kosten von der Einrichtung mit der Stadt Graz und in den übrigen politischen Bezirken mit dem Land direkt zu verrechnen.
Die Verfügbarkeit eines verrechenbaren Pflegebettes in einer anerkannten Einrichtung (§ 27) muss laut § 16 Abs. 2 Z 4 StPBG im Rahmen der Antragstellung durch eine Bestätigung der Einrichtung nachgewiesen werden.
Gemäß § 27 Abs. 1 StPBG wird die Anerkennung von der Landesregierung vorrangig für Pflegewohnheime gemeinnütziger und öffentlicher Einrichtungen erteilt, die über eine Errichtungsbewilligung (§ 22) oder über eine Betriebsbewilligung nach dem Steiermärkischen Krankenanstaltengesetz 2012 verfügen, soweit ein Bedarf an Pflegebetten nach Abs. 3 besteht und dies nicht gemäß § 28 Abs. 3 oder § 29 Abs. 2 ausgeschlossen ist. Anerkannte Pflegewohnheime können mit dem Land/der Stadt Graz für die als Bedarf festgelegten Pflegebetten die festgelegte Tagsatz-Kategorie (Abs. 9) verrechnen.
§ 27 Abs. 8 StPBG regelt, dass die Landesregierung durch Verordnung zu bestimmen hat:
1. die Tagsatz-Kategorien und die Höhe des verrechenbaren Tagsatzes von Pflegebetten für Bewohnerinnen/Bewohner mit und ohne Psychiatriezuschlag und für die Kurzzeit- und Übergangspflege; die Tagsatz-Kategorie wird auf Basis der Nettoraumfläche pro Pflegebett und der bewilligten Pflegebettenanzahl (§ 23) bestimmt (Normkostenmodell);
2. die Ab- und Verrechnungsmodalitäten zwischen dem Land bzw. der Stadt Graz und der Einrichtung, die Weiterverrechnung von Tagsätzen im Falle der Abwesenheit von Leistungsberechtigten, die Verrechnung von Zusatzleistungen an Leistungsberechtigte und die Zurückbehaltungsregelungen;
3. sonstige Rahmenbedingungen, insbesondere betreffend Aufnahmemodalitäten für Leistungsberechtigte, Meldepflichten wie Änderungen der Unternehmensstruktur oder der Geschäftsführung, Freihalteregelungen für Leistungsberechtigte, den Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung und von nach den Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes gültigen Kollektivverträgen, Zessionsverbote, Vorlage von Jahresabschlüssen;
4. betriebswirtschaftliche Daten, welche zum Zweck der Evaluierung des Normkostenmodells hinsichtlich seiner Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit und zur Gewährleistung des Pflegestandards notwendig sind sowie in welchen Zeitabständen diese Daten jeweils von den Betreiberinnen/Betreibern in eine vom Land zur Verfügung zu stellende Datenbank einzutragen sind.
(9) Die Tagsatz-Kategorie ist für jede anerkannte Einrichtung mit Bescheid der Landesregierung festzulegen.
Dies erfolgte durch die StPBG – AVVO, die StPBG-TSVO und die StPBG-RbVO.
Laut § 2 Abs. 1 StPBG – AVVO setzt die Verrechnung von Tagsätzen und Pflegezuschlägen (§ 27 Abs. 8 Z 1 StPBG) durch anerkannte Pflegewohnheime einen rechtskräftigen Zuerkennungsbescheid gemäß § 14 StPBG voraus.
Die Tagsätze, die die Einrichtung verrechnen kann, richten sich nach der StPBG-TSVO. In § 1 Abs. 1 StPBG-TSVO werden für nach dem Steiermärkischen Pflege- und Betreuungsgesetz (StPBG) anerkannte Pflegewohnheime gestaffelt nach Nettoraumflächen (NRF) pro Bett und pro bewilligtem Bett bestimmte Tagsatz-Kategorien festgelegt. Entsprechend § 1 Abs. 3 StPBG-TSVO umfasst der Pflegezuschlag für die Pflege und Betreuung von Bewohnerinnen/Bewohnern insbesondere Kosten des Pflegepersonals, des Wundmanagements, des Pflegematerials sowie der Rufbereitschaft. Die konkrete Höhe ist in einer Tabelle festgelegt.
Für die Rechnungslegungsbestimmungen gilt nach § 2 Abs. 2 StPBG – AVVO:
1. Sie kann frühestens nach Ablauf jedes Monats und nach erbrachter Leistung erfolgen, das Rechnungsdatum kann daher frühestens der 1. Tag des Folgemonats sein. Das Zahlungsziel beträgt bei sachlich und rechnerisch richtigen Rechnungen maximal 28 Tage ab deren Einlangen.
2. Verrechnung bei offenen Pflegegeldverfahren:
a)Für Leistungsberechtigte, die zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung kein Pflegegeld nach dem österreichischen Bundespflegegeldgesetz beziehen und einen Antrag auf Pflegegeld gestellt haben, wird bis zum Abschluss des Pflegegeldverfahrens der Pflegezuschlag der Pflegegeldstufe 4 verrechnet.
b)Für Leistungsberechtigte, die zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung Pflegegeld nach dem österreichischen Bundespflegegeldgesetz beziehen und einen Antrag auf Erhöhung des Pflegegeldes gestellt haben, wird bis zum Abschluss des Pflegegeldverfahrens zunächst der Pflegezuschlag verrechnet, welcher der bereits rechtskräftig anerkannten Pflegegeldstufe des Leistungsberechtigten entspricht.
c)Voraussetzung für die in lit. a und b genannte Verrechnung ist das Vorliegen eines rechtskräftigen Zuerkennungsbescheides gemäß § 14 StPBG (Kostenübernahme). Ändert sich die Pflegegeldeinstufung, ist ab Anerkennung der neuen Pflegegeldeinstufung der dieser entsprechende Tagsatz zu verrechnen.
Gemäß § 1 Z 2 StPBG-RbVO ist die Einrichtung nicht berechtigt, über Leistungen, die in der Steiermärkischen Pflegewohnheimverordnung, LGBl. Nr. 154/2024, festgelegt und durch den Tagsatz und die Pflegezuschläge (§ 27 Abs. 8 Z 1 StPBG, LGBl. Nr. 90/2024) abgegolten sind, eine zusätzliche Vereinbarung über Zuschläge im Sinne der StPBG - Ab- und Verrechnungsverordnung, LGBl. Nr. 156/2024, mit Leistungsberechtigten oder deren Angehörigen oder Erwachsenenvertreterinnen/Erwachsenenvertretern abzuschließen.
Gemäß § 1 Abs. 1 StPBG – AVVO sind Zusatzleistungen, welche vom Tagsatz und den Pflegezuschlägen (§ 27 Abs. 8 Z 1 Steiermärkisches Pflege- und Betreuungsgesetz – StPBG, LGBl. Nr. 90/2024), nicht erfasst sind, wie Einbettzimmerzuschlag, ärztliche Leistungen, therapeutische Leistungen, Apotheken- und Drogerieartikel, Friseurinnen/Friseure, Fußpflege, Massagen, Telefon und die Zurverfügungstellung von Fernseh- und Radiogeräten mit den Leistungsberechtigten im Pflegewohnheimvertrag gesondert zu vereinbaren und abzurechnen.
Für die Zurverfügungstellung eines Einbettzimmers mit eigener Nasszelle dürfen entsprechend § 1 Abs. 2 StPBG – AVVO höchstens 8 Euro/Tag verrechnet werden. Sofern die/der Leistungsberechtigte höchstens eine Mindestpension bezieht, dürfen höchstens 5,50 Euro/Tag verrechnet werden. Leistungsberechtigten ohne Pensionsbezug darf kein Zuschlag verrechnet werden, sofern ein Einbettzimmer auf Grund eines begründeten Bedarfes zur Verfügung zu stellen ist. Dieser Bedarf ist durch eine (amts-)ärztliche oder fachärztliche schriftliche Stellungnahme (Befund, Entlassungsbrief etc.) nachzuweisen.
Aus den §§ 14, 16 und 27 StPBG in Zusammenschau mit den angeführten Bestimmungen der verschiedenen Verordnungen zum StPBG ergibt sich, dass diese Regelungen Grundlage für die Verrechnung der stationären Einrichtungen mit dem Sozialhilfeträger sind. Voraussetzungen für die Ab- und Verrechnung von Tagsätzen gemäß der StPBG-TSVO sind eine Errichtungsbewilligung, eine Betriebsbewilligung und eine Anerkennung nach dem Steiermärkischen Pflegeheimgesetz, sowie ein rechtskräftiger Zuerkennungsbescheid gemäß § 14 StPBG über die Kostenübernahme. (vgl. § 27 Abs. 1 StPBG, § 2 Abs. 1 StPBG – AVVO, § 2 Abs. 2 lit. c StPBG – AVVO)
Diesen Bestimmungen folgend kann die durch § 16 Abs. 7 StPBG eingeräumte Möglichkeit des Rechtsträgers der stationären Einrichtung das Verfahren gemäß § 14 StPBG fortzuführen nur den Zweck haben, einen Zuerkennungsbescheid gemäß § 14 StPBG in Bezug auf den Pflegeheimbewohner/ die Pflegeheimbewohnerin zu erlangen und somit die Voraussetzung für eine Verrechnung zu schaffen. Nicht jedoch kann dieser Bescheid Grundlage für die Höhe des zu verrechnenden Betrages sein. Die Höhe der zu verrechnenden Kosten ergibt sich vielmehr aus den Bestimmungen der angeführten Verordnungen.
In diesem Sinne erfolgt auch die Ab- und Verrechnung in der Praxis. Im sogenannten „Bruttosystem“ erfolgt keine direkte Verrechnung zwischen der stationären Einrichtung und dem Hilfeempfänger, sondern nur zwischen der Einrichtung und dem Sozialhilfeträger.
Anders gestaltete sich der Sachverhalt, der der Entscheidung vom 18.12.2014, LVwG 47.35-3490/2014-9, zugrunde lag. Hier wurden seitens der Stadt A-Ort nur die durch Eigenmittel der Hilfeempfänger nicht gedeckten Restkosten an die Pflegeheime angewiesen und die Pflegeheimbewohner hatten die Eigenleistung (80 % der Pension sowie den Pflegegeldanteil) direkt an das Pflegeheim zu bezahlen. Die Vorschreibung gegenüber dem Pflegeheimbewohner lag in der Verantwortung des Pflegeheimes. (Anmerkung: zwischenzeitlich ist auch die Stadt A-Ort auf die sogenannten „Bruttoverrechnung“ umgestiegen)
Nunmehr finden sich klare Regelungen, dass eine direkte Verrechnung von Leistungen der Einrichtung mit dem Hilfeempfänger nur in wenigen ausdrücklich bestimmten Fällen zulässig ist. (vgl. § 1 StPBG-AVVO, § 1 Z 2 StPBG-RbVO). Auch ist die Vereinbarung zur Verrechnung in Heimverträgen beschränkt (vgl. § 1 Abs. 2 StPBG-RbVO).
Zusammenfassend ist auszuführen, dass das gemäß § 16 Abs. 7 StPBG fortgeführte Verfahren nur dem Zwecke dient festzustellen, ob der Hilfeempfänger zu Lebzeiten einen Anspruch auf (Rest)kostenübernahme gehabt hätte. Diese Entscheidung bildet eine Voraussetzung für die Verrechnung der stationären Einrichtung mit dem Sozialhilfeträger (vgl. § 2 Abs. 1 StPBG – AVVO, § 2 Abs. 2 lit. c StPBG – AVVO). Die Höhe der verrechenbaren Leistung richtet sich jedoch nach den in den genannten Verordnungen enthaltenen Grundsätzen, insbesondere nach der StPBG-TSVO. Somit ist der Spruch der angefochtenen Entscheidung entsprechend abzuändern.
Gegenständlich ist unstrittig, dass Herr D zu Lebzeiten einen Anspruch auf (Rest)kostenübernahme auf Grundlage des § 14 StPBG hatte. Er bezog bei Eintritt in die Einrichtung Pflegegeld der Stufe 7, weshalb ab diesem Zeitpunkt gemäß § 14 Abs. 2 StPBG von einer Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit auszugehen war.
Laut Auskunft der belangten Behörde sind im Zeitraum der Unterbringung von 15.01.2025 bis 29.01.2025 Kosten iHv € 3.116,55 entstanden. Diese setzen sich wie folgt zusammen:
€ 1.167,45 (Hotelkomponente TZ)
€ 1.949,19 (Tagsatz Pflegestufe 7)
€ 3.116,55
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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