LVwG ST LVwG 61.37-974/2025

LVwG 61.37-974/2025State Administrative CourtOct 27, 2025

Regest

Wohnungsleerstandsabgabe, Wohnung, Sanierungsarbeiten, Steiermärkisches Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz

Full text

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 61.37-974/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.61.37.974.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Demschner über die Bescheidbeschwerde des Herrn A, ****, gegen den Berufungsbescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Straß in Steiermark vom 06.02.2025, GZ: 1000000016742-1,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 279 Abs 1 Bundesabgabenordnung BGBl Nr. 194/1961 idF BGBl I Nr. 50/2025 (im Folgenden BAO) wird anlässlich der Bescheidbeschwerde vom 24.02.2025 der angefochtene Berufungsbescheid insoweit

abgeändert,

als der Abgabenbescheid des Bürgermeisters vom 17.12.2024, GZ: 990000260896, aufgehoben wird.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Beschwerdevorbringen, Vorverfahren

Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Straß in Steiermark vom 17.12.2024, GZ: 990000260896, wurde hinsichtlich des Objektes „B-Straße [...] (***)“ gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer aufgrund des Steiermärkischen Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetzes (StZWAG), LGBl Nr. 46/2022 idgF und der Verordnung der Gemeinde für den Zeitraum 03.07.2023 bis 31.12.2023 eine Wohnungsleerstandsabgabe in der Höhe von € 336,00 festgesetzt. Der Abgabenberechnung wurde als Bemessungsgrundlage eine Nutzfläche von 96,00 m², 26 Kalenderwochen und ein Abgabensatz von € 7,00 pro m² und Jahr zu Grunde gelegt. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, der Abgabenschuldner habe es unterlassen, die Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabe selbst zu bemessen und keine Anzeige bis zum 31. März des Folgejahres gemacht. Das verfahrensgegenständliche Objekt sei im Gültigkeitszeitraum nicht zu Hauptwohnsitzzwecken verwendet worden und liege ein Ausnahmetatbestand nicht vor.

Gegen diesen Abgabenbescheid wurde das Rechtsmittel der Berufung erhoben.

Mit nunmehr angefochtenem Berufungsbescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Straß in Steiermark vom 06.02.2025 wurde die Bescheidbeschwerde abgewiesen. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, in der abgegebenen Abgabenerklärung vom 21.02.2024 werde als Anmerkung angegeben, das verfahrensgegenständliche Objekt sei über das gesamte Jahr 2023 nicht nutzbar gewesen und hätte das Objekt im Gebäuderegister als „nicht für Wohnzwecke geeignet“ gekennzeichnet werden müssen. Werde eine Wohnung nicht als weiterer Wohnsitz genutzt, könne keine Zweitwohnsitzabgabe anfallen. Jedoch sei eine Leerstandsabgabe zu entrichten, wenn die Instandsetzungsarbeiten über die Frist von 26 Kalenderwochen des § 9 Z 5 StZWAG andauerten. Aufgrund dessen sei die Abgabe nicht als Zweitwohnsitzabgabe, sondern als Leerstandsabgabe eingestuft worden.

Gegen diesen Berufungsbescheid wurde binnen offener Frist die zulässige Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben. Begründend wird im Wesentlichen vorgebracht, die Wohnung werde nicht bewohnt und sei nicht benutzbar, weil der Zustand (gänzliche Entkernung des Objekts) eine Nutzung nicht zulasse. Eine Wohnung iSd § 8 iVm § 3 Abs 4 StZWAG seien für Wohnzwecke entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten, die vom Inhaber ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines, wenn auch nur zeitweiligen Wohnbedarfs verwendet werden könnten. Aufgrund des Zustands des Objekts könne nicht von einer Wohnung gesprochen werden und sei eine Leerstandsabgabe nicht zu entrichten. Abschließend wird beantragt, das Landesverwaltungsgericht möge den Bescheid ersatzlos beheben; in eventu das Ermittlungsverfahren antragsgemäß ergänzen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass keine Verpflichtung zur Zahlung einer Abgabe aufgrund des StZWAG bestehe; in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an den Bürgermeister der Marktgemeinde Straß in Steiermark zurückverweisen und in der Angelegenheit eine mündliche Verhandlung anberaumen.

Einlangend per 04.03.2025 legte die belangte Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde vom 24.02.2025 samt Bezug habenden Abgabenakt dem Landesverwaltungsgericht Steiermark zur Entscheidung vor.

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ist bzw. war im Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches grundbücherlicher Eigentümer des Grundstückes Nr. *** EZ **** KG **** A-Ort mit der Grundstücksadresse B-Straße [...]. Auf diesem Grundstück befindet sich ein Gebäude mit einer Nutzfläche von 96 m² (vgl. Grundbuch, „Abgabenerklärung 2023" vom 21.02.2024).

Auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft war im Zeitraum 03.07.2023 bis 31.12.2023 keine Person mit Hauptwohnsitz gemeldet. Der Beschwerdeführer hatte bis 30.06.2025 seinen Hauptwohnsitz in B-Ort, C-Straße [...]. Der Beschwerdeführer hatte zudem lt. Zentralen Melderegister vom 14.05.2021 bis 30.06.2025 einen Nebenwohnsitz an der verfahrensgegenständlichen Adresse B-Straße [...], C-Ort gemeldet. Seit 30.06.2025 ist der Beschwerdeführer in C-Ort, B-Straße [...] mit Hauptwohnsitz gemeldet (vgl. ZMR-Abfrage OZ7).

Aktenkundig ist eine Abgabenerklärung 2023 – StZWAG des Beschwerdeführers hinsichtlich des Objektes “B-Straße [...]”, womit eine Zweitwohnsitzabgabe für den Zeitraum 02.01.2023 bis 31.12.2023 in der Höhe von € 672,00 (Nutzfläche 96 m², Einheitssatz € 7,00 pro m² und Jahr) bemessen wird. Die Abgabenerklärung ist vom Beschwerdeführer unterschrieben. Gleichzeitig gibt der Beschwerdeführer an, das Objekt “B-Straße [...]” sei über das gesamte Jahr 2023 nicht nutzbar gewesen, weshalb aus diesem Grund keine Abgabepflicht iSd § 3 Z 4 StZWAG bestehe (vgl. Abgabenerklärung 2023 im vorgelegten Akt, Angaben des Beschwerdeführers).

Mit Abgabenbescheid vom 17.12.2024 wurde dem Beschwerdeführer hinsichtlich des Objektes “B-Straße [...]” für den Zeitraum 03.07.2023 bis 31.12.2023 eine Wohnungsleerstandsabgabe in der Höhe von € 336,00 vorgeschrieben (vgl. vorgelegter Abgabenakt).

Am gesamten verfahrensgegenständlichen Objekt wurde beginnend ab 01.11.2022 bauliche Sanierungsmaßnahmen durchgeführt. Dabei wurde das Objekt entkernt und war im Jahr 2023 teilweise kein Fußboden vorhanden bzw. die teilweise versetzten Innenwände unverputzt. Das Objekt war nicht möbliert. Im vorschreibungs-gegenständlichen Zeitraum waren weder eine Küche, noch sanitäre Einrichtungen oder Schlafräume vorhanden und verfügte das gegenständliche Objekt über keine Heizung. Im Zeitraum 2023 wurde das verfahrensgegenständliche Objekt von keiner Person zu Wohnzwecken genutzt (vgl. aktenkundige Lichtbilder, Vorbringen des Beschwerdeführers, Feststellungen im angefochtenen Bescheid, ergänzendes Vorbringen des Beschwerdeführers, OZ09).

Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den in den Klammerzitaten angeführten Beweismitteln.

Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Lichtbilder zeigen ein Gebäue in einem nicht bewohnten bzw. bewohnbaren Zustand. Aus den Fotos ist erkennbar, dass das verfahrensgegenständliche Objekt saniert wird, so fehlt es teilweise an einem Fußbodenputz, an einem Verputz der Innenwände und ist das Objekt auch nicht möbliert. Dies wird von der belangten Abgabenbehörde auch nicht bestritten. Einerseits schreibt die Abgabenbehörde wegen Instandsetzungsmaßnahmen für den Zeitraum 02.01.2023 bis 02.07.2023 keine Leerstandsabgabe vor, andererseits vermeint sie, eine Leerstandsabgabe sei vorzuschreiben, wenn die Wohnung nicht als weiterer Wohnsitz genutzt werden könne, insbesondere wenn die Instandsetzungsmaßnahmen über die Frist des § 9 Z 5 StZWAG (26 Kalenderwochen) andauerten.

Der Beschwerdeführer gab über weitere hg. eingeleitete Ermittlungen mit Stellungnahme vom 10.10.2025 (OZ09) an, beginnend mit 01.11.2022 mit umfassenden Sanierungsarbeiten am verfahrensgegenständlichen Objekt begonnen zu haben, wobei das Objekt auch entkernt wurde. Im Jahr 2023 war das Gebäude nicht möbliert und verfügte insbesondere auch über keine Heizung. Diese Angaben des Beschwerdeführers sind unter Berücksichtigung der aktenkundigen Lichtbilder nachvollziehbar. Die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers wurden insbesondere auch der belangten Abgabenbehörde im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Die belangte Abgabenbehörde hat von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht und ist insbesondere den Angaben des Beschwerdeführers nicht entgegengetreten. Den Angaben des Beschwerdeführers war daher insoweit zu folgen.

Da im Beschwerdefall der Abgabenbescheid vom 17.12.2024 aufzuheben war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung trotz Antragstellung abgesehen werden, zumal sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits aus dem vorgelegten Abgabenakt nachvollziehbar ergibt bzw. der Beschwerdeführer im ergänzenden Vorbringen vom 10.10.2025 angab, dass das gesamte Objekt im Jahr 2023 saniert wurde und daher nicht bewohnbar war. Die belangte Abgabenbehörde hat dies nicht bestritten.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs 1 B-VG erkennen über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 die Verwaltungsgerichte der Länder, soweit sich aus Abs 2 und 3 leg cit. nichts anderes ergibt.

Gemäß Art. 131 Abs 3 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von Abgabe- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.

Gemäß Art. 131 Abs 4 Z 1 B-VG kann durch Bundesgesetz eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder vorgesehen werden: u.a. in Rechtssachen in den Angelegenheiten gemäß Abs 3.

Gemäß § 2a BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.

Gemäß § 1 Abs 1 BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben die Bestimmungen dieses Gesetzes, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

Die Wohnungsleerstandabgabe nach dem Steiermärkischen Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe. Nach § 11 Abs 2 F-VG werden die Abgaben der Gemeinden vorbehaltlich der Bestimmungen des § 7 Abs 3 grundsätzlich durch Organe jener Gebietskörperschaft bemessen und eingehoben, für deren Zwecke sie ausgeschrieben werden. Im Verfahren zur Vorschreibung einer Wohnungsleerstandsabgabe kommt sohin die BAO zur Anwendung.

Gemäß § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in den Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

Gemäß § 279 Abs 1 BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Prüfungsgegenstand vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark ist die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Berufungsbescheides vom 17.12.2024, insbesondere ob die Vorschreibung einer Wohnungsleerstandsabgabe gegenüber dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 03.01.2023 bis 31.12.2023 zu Recht erfolgte.

Gemäß § 1 Z 2 Steiermärkisches Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz LGBI Nr. 46/2022 - im folgenden StZWAG — werden die Gemeinden ermächtigt, auf Grund eines Beschlusses des Gemeinderates als ausschließliche Gemeindeabgabe (§ 6 Abs 1 Z 5 F-VG 1948) eine Abgabe auf Wohnungen ohne Wohnsitz (Wohnungsleerstandsabgabe) zu erheben.

Die Marktgemeinde Straß in Steiermark hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und eine Verordnung erlassen, aufgrund welcher eine Zweitwohnsitzabgabe und eine Wohnungsleerstandsabgabe einzuheben bzw. vorzuschreiben ist (vgl. Gemeinderatsbeschluss vom 15.12.2022) — im Folgenden Zweitwohnsitz- u. LeerstandsabgabeVO.

Gemäß § 6 Zweitwohnsitz- u. LeerstandsabgabeVO bilden den Gegenstand der Wohnungsleerstandsabgabe Wohnungen gemäß § 3 Abs 4 StZWAG, an denen nach den Daten des Zentralen Melderegisters mehr als 26 Kalenderwochen im Jahr weder eine Meldung als Hauptwohnsitz noch als sonstiger Wohnsitz vorliegt.

Gemäß § 7 Zweitwohnsitz- u. LeerstandsabgabeVO sind die Eigentümerinnen/Eigentümer der Wohnung, im Fall eines Baurechts jedoch die Baurechtsberechtigten Abgabepflichtige.

Gemäß § 8 Z 5 Zweitwohnsitz- u. LeerstandsabgabeVO sind von der Abgabepflicht ausgenommen Wohnungen, die anlässlich notwendiger Instandsetzungsarbeiten nicht länger als 26 Kalenderwochen im Jahr leerstehen.

Gemäß § 9 Zweitwohnsitz- u. LeerstandsabgabeVO wird die zu entrichtende Wohnungsleerstandsabgabe unter Bedachtnahme auf den Verkehrswert der Liegenschaften in der Gemeinde nach der Nutzfläche der Wohnung und den Kalenderwochen im Jahr ohne Wohnsitz mit € 7,00 pro m² Nutzfläche festgelegt.

Gemäß § 10 Abs 1 Zweitwohnsitz- u. LeerstandsabgabeVO entsteht der Abgabenanspruch mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres.

Gemäß § 10 Abs 2 leg. cit. haben die Abgabepflichtigen die Abgabe selbst zu berechnen und den selbstberechneten Betrag für jedes Kalenderjahr, die Nutzfläche der Wohnung sowie im Falle der Wohnungsleerstandsabgabe zusätzlich die Kalenderwochen ohne Wohnsitz im Jahr bis zum 31. März des Folgejahres der Abgabenbehörde bekanntzugeben. Die Abgabe ist binnen vier Wochen ab Bekanntgabe der Selbstberechnung zu entrichten.

Der Beschwerdeführer reichte bei der Marktgemeinde Straß in Steiermark für das Jahr 2023 eine Abgabenerklärung iSd § 10 Abs 2 Zweitwohnsitz- u. LeerstandsabgabeVO hinsichtlich des Objektes “B-Straße [...] (***)” betreffend einer Zweitwohnsitzabgabe in der Höhe von € 672,00 ein; gleichzeitig gab der Beschwerdeführer bekannt, das Objekt sei über das gesamte Jahr 2023 nicht nutzbar, weshalb keine Wohnung iSd § 3 Abs 4 StZWAG vorliege.

Sowohl die Zweitwohnsitzabgabe als auch die Wohnungsleerstandsabgabe sind als Selbstbemessungsabgaben konzipiert.

Bei einer Selbstbemessungsabgabe bewirkt bereits die Einreichung der Erklärung (Bekanntgabe der Selbstberechnung) die Festsetzung der Abgabe. Die "Quasirechtskraft" einer solchen Festsetzung durch Erklärung wird allerdings durch die bescheidmäßige Festsetzung der Abgabe durchbrochen. Eine derartige Durchbrechung der "Quasirechtskraft" kann aber nur unter den Voraussetzungen und im Rahmen der Fristen des § 201 BAO erfolgen. Die Wirkung dieser Festsetzung durch Erklärung kann durch einen Bescheid nach § 201 BAO beseitigt werden (vgl. VwGH vom 11.12.2019, Ra 2019/13/0108).

Nach der herrschenden Rechtsprechung hat der Abgabepflichtige auf einen Abgabenbescheid mangels gegenteiliger Anordnung jedenfalls dann Anspruch, wennüber die Richtigkeit der Selbstbemessung Meinungsverschiedenheiten bestehen. Erweist sich die Selbstberechnung als zutreffend, ist der Antrag des Abgabepflichtigen als unbegründet abzuweisen (vgl. VwGH vom 26.02.2020, Ro 2019/13/0032).

Die Selbstberechnung ist „nicht richtig", wenn sie objektiv rechtswidrig ist. Eine solche objektive Rechtswidrigkeit kann etwa Folge einer unrichtigen Rechtsauffassung sein.

Der Beschwerdeführer hat nach den eindeutigen, unmissverständlichen Anmerkungen in der Eingabe vom 21.02.2024 - Abgabenerklärung 2023-StZWAG – jedenfalls zeitgleich mit Einreichung dieser Eingabe vorgebracht, dass seiner Ansicht nach keine Abgabepflicht bestehe, da beim vorschreibungsgegenständlichen Objekt keine Wohnung iSd § 3 Abs 4 StZWAG vorliege. Bei verständiger Würdigung dieser Eingabe ist darunter das Begehren zu verstehen, wegen unrichtiger Selbstberechnung der Selbstbemessungsabgabe diese in richtiger Höhe mit Null festzusetzen (vgl. VwGH vom 23.11.2004, 2000/15/0148).

Der Beschwerdeführer hat einen Anspruch auf eine meritorische Entscheidung. Da der Antrag des Beschwerdeführers auf Festsetzung der Zweitwohnsitzabgabe mit Null zeitgleich mit der Abgabenerklärung vom 21.02.2024 erfolgte, wurde die Frist des § 201 Abs 3 Z 1 BAO eingehalten und ist die Abgabenbehörde verpflichtet, eine bescheidmäßige Abgabenfestsetzung vorzunehmen; dies allerdings nur in dem Fall, wenn kein selbst berechneter Betrag der Abgabenbehörde bekanntgegeben wurde oder wenn sich die Selbstberechnung als nicht richtig erweist. Wenn sich aber die bekanntgegebene Selbstberechnung als richtig erweist, darf keine Festsetzung der Abgabe erfolgen. Der Antrag auf Festsetzung ist in diesem Fall abzuweisen (vgl. VwGH vom 09.12.2020, Ra 2019/17/0109).

Wie sich aus dem vorgelegten Abgabenakt ergibt, hat die Abgabenbehörde der Marktgemeinde Straß in Steiermark über den Antrag des Beschwerdeführers vom 21.02.2024 (noch) nicht entschieden.

Wenn die Abgabenbehörde mit Bescheid vom 17.12.2024 (nunmehr) eine Wohnungsleerstandsabgabe vorschreibt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Zweitwohnsitzabgabe und der Wohnungsleerstandabgabe um zwei unterschiedliche Abgaben handelt.

Wenn die Abgabenbehörde der Ansicht ist, im Beschwerdefall sei eine Wohnungsleerstandsabgabe entstanden, so war sie grundsätzlich berechtigt, eine Abgabenfestsetzung nach § 201 BAO vorzunehmen, zumal der Beschwerdeführer hinsichtlich einer Wohnungsleerstandsabgabe keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekanntgab.

Wie das Ermittlungsverfahren ergab, war das gegenständliche Objekt im Jahr 2023 nicht bewohnt bzw. auch nicht bewohnbar, zumal nicht unerhebliche Sanierungsarbeiten durchgeführt wurden. So verfügte das Objekt über keine Küche, keine Schlafmöglichkeiten und keine sanitären Einrichtungen. Im Jahr 2023 wurde das erfahrensgegenständliche Objekt nicht zu Wohnzwecken genutzt.

Nach § 3 Abs 4 StZWAG gelten als Wohnungen für Wohnzwecke entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten, die von der Inhaberin/vom Inhaber ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines, wenn auch nur zeitweiligen Wohnbedarfs verwendet werden können.

Unter einer Wohnung sind eingerichtete Räume zu verstehen, die vom Inhaber jederzeit für seinen Wohnbedarf benützt werden können und die ihm nach Größe und Ausstattung ein zu seinen Lebensverhältnissen entsprechendes Heim bieten. Leerstehende Räume sind nicht als Wohnung anzusehen. Die Räumlichkeiten müssen zum Wohnen geeignet sein und müssen ohne wesentliche Änderung jederzeit zum Wohnen benützt werden können und ihrem Inhaber nach Größe und Ausstattung ein dessen persönlichen Verhältnissen entsprechendes Heim bieten.

Wie das Ermittlungsverfahren ergab, führte der Beschwerdeführer während des gesamten Jahres 2023 umfassende Sanierungsarbeiten am verfahrensgegenständlichen Objekt durch, sodas das gesamte Gebäude nicht zu Wohnzwecken benutzt werden konnte. Die Räumlichkeiten waren nicht möbliert, Schlafgelegenheiten oder die Möglichkeit zu kochen war nicht gegeben. Daraus folgt sohin, dass im Beschwerdefall im Jahr 2023 eine Wohnung iSd § 3 Abs 4 StZWAG nicht gegeben war. Eine Abgabepflicht nach §§ 6ff Zweitwohnsitz- und LeerstandsabgabeVO ist daher nicht entstanden.

Abgesehen davon, selbst wenn eine Wohnung iSd § 3 Abs 4 StZWAG im Beschwerdefall gegeben sein sollte, übersieht die belangte Abgabenbehörde, dass § 6 der hier anzuwendenden Zweitwohnsitz- und LeerstandsabgabeVO darauf abstellt, dass nach den Daten des Zentralen Melderegisters weder eine Meldung als Hauptwohnsitz noch als sonstiger Wohnsitz vorliegt. Nach dem Zentralen Melderegister hatte der Beschwerdeführer jedoch vom 14.05.2021 bis 30.06.2025 einen Nebenwohnsitz in , B-Straße [...] aufrecht gemeldet. Damit besteht für das verfahrensgegenständliche Objekt auch aus diesem Grund betreffend das Jahr 2023 keine Abgabepflicht.

Bei diesem Ergebnis ist das Vorliegen allfälliger Ausnahmetatbestände nach § 8 Zweitwohnsitz- u. LeerstandsabgabeVO nicht weiter zu prüfen.

Da die belangte Abgabenbehörde dies verkannte, war der angefochtene Berufungsbescheid insoweit abzuänderen, als der Abgabenbescheid vom 17.12.2024 aufzuheben war.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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