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LVwG 47.14-2507/2025•LVwG ST LVwG 47.14-2507/2025
LVwG 47.14-2507/2025State Administrative CourtOct 10, 2025
Pflegeheim, Übernahme der Kosten, Übernahme der Restkosten, Langzeitpflege, Langzeitbetreuung, Tod des Antragstellers, Fortsetzung des Verfahrens, rechtsgültiger Antrag, Verfahrenseinleitung vor dem Tod, Steiermärkisches Pflege- und Betreuungsgesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Rösslhuber über die Beschwerde der A, Seniorenzentrum A-Ort, F-Straße [...], B-Ort, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 16.05.2025, GZ: A5-011297/2025,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (im Folgenden B-VG) unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:
1. 1 Mit angefochtenem Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz (belangte Behörde) vom 16.06.2025 wurde der Fortsetzungsantrag der Beschwerdeführerin auf Übernahme der Kosten für die Pflege und Betreuung gemäß § 14 Steiermärkisches Pflege- und Betreuungsgesetz (im Folgenden StPBG) für den Zeitraum von 06.02.2025 bis 16.02.2025 für B, geboren am ****, zurückgewiesen.
1. 2 Begründend führte die belangte Behörde aus, dass B am 06.02.2025 in das Pflegeheim der Beschwerdeführer in A-Ort gezogen sei. Darüber sei die belangte Behörde auch verständigt worden. Am 17.02.2025 sei die belangte Behörde informiert worden, dass B am **** verstorben ist. Gleichzeitig habe die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens nach § 16 Abs. 7 StPBG gestellt. Da zu diesem Zeitpunkt jedoch noch kein Antrag gemäß § 14 StPBG eingelangt sei, sei eine Fortsetzung des Verfahrens nicht möglich, weil bei der belangten Behörde nie ein verbesserungsfähiges Anbringen gemäß § 13 AVG einlangte.
2. 1 Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig eine Beschwerde.
2. 2 Die Beschwerdeführerin bringt darin auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass B zum Zeitpunkt des Einzuges in das Pflegeheim am 06.02.2025 in einem palliativen Zustand gewesen sei. Dadurch habe B nicht die erforderlichen Unterlagen wie die Einzugsmeldung sowie den „SHG-Antrag“ unterschreiben können, weil es ihr Gesundheitszustand nicht mehr zugelassen habe. Außerdem habe I (Sohn) die Beschwerdeführerin ausdrücklich gebeten, dass ausschließlich er versucht, eine Unterschrift auf den Unterlagen einzuholen, sollte es der Zustand der B nicht mehr zulassen. Der Sohn sei jedoch zwischenzeitig auf Urlaub gewesen und habe er die Beschwerdeführerin gebeten, seine Mutter nicht mit bürokratischem Aufwand zu belasten. Dieser Wunsch sei von der Beschwerdeführerin berücksichtigt worden. Während des Urlaubes des Sohnes sei B verstorben. Der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens sei anschließend an die belangte Behörde gestellt worden.
3. Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Steiermark zur Entscheidung vorgelegt.
II.Feststellungen:
1. 1 Am 07.02.2025 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass B am 06.02.2025 in das Pflegeheim der Beschwerdeführerin in A-Ort, F-Straße [...], B-Ort, gezogen ist und ein genehmigtes Pflegeheimbett zur Verfügung steht. Ein Antrag auf Übernahme der Kosten für die Unterbringung im Pflegeheim wurde nicht gestellt.
1. 2 Zum Zeitpunkt des Einzuges war B zwar in einem bettlägrigen, aber in allen Belangen orientierten und ansprechbaren Zustand. Ein Sprechen war mit B möglich, wenn laut und deutlich gesprochen worden ist. B hatte weder Einschränkungen beim Hören, Sprechen und Sehen noch war sie in einem verwirrten Zustand.
2. Am 17.02.2025 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass B am **** verstorben ist. Gleichzeitig stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens.
3. Am 10.04.2025 übermittelte die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen an die belangte Behörde:
Antrag auf Kostenübernahme für die stationäre Langzeitpflege und -betreuung der B, datiert vom 06.02.2025, nicht unterschrieben;
Einverständnis- und Zustimmungserklärung der B, datiert vom 06.02.2025, nicht unterschrieben;
Verständigung der PVA über die Leistungshöhe der Alterspension und Pflegegeld der Stufe 4 vom Jänner 2025;
Geburtsurkunde der B;
Kontoauszug des Bankkontos der B vom 03.02.2025 und
Umsatzliste des Bankkontos der B
4. Mit Bescheid vom 16.05.2025, GZ: A5-011297/2025, hat belangte Behörde den Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens zurückgewiesen.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes sowie auf den Verwaltungsgerichtsakt. Der wesentliche Inhalt ist anhand des Akteninhaltes feststellbar.
Die Feststellungen unter Punkt II.1.1 und 1.2 ergeben sich aus der E-Mail der Beschwerdeführerin vom 07.02.2025 (OZ 1 des Behördenaktes) und aus dem Beschwerdevorbringen und deren Beilagen, insbesondere aus dem Pflegebericht vom 06.02.2025 und dem Anamnesebogen vom 06.02.2025. Sowohl aus dem Pflegebericht als auch dem Anamnesebogen geht hervor, dass B zwar in einem körperlich eingeschränkten, aber psychisch guten Zustand war.
Die Feststellungen unter Punkt II.2 ergeben sich aus der E-Mail der Beschwerdeführerin vom 17.02.2025 (OZ 2 des Behördenaktes).
Die Feststellungen unter Punkt II.3 ergeben sich aus der E-Mail der Beschwerdeführerin vom 10.04.2025 und deren Beilagen (OZ 3 des Behördenaktes).
Die Feststellungen unter Punkt II.4, 5 und 6 ergeben sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt (OZ 4, 5 und 6 des Behördenaktes).
Bei der Beurteilung der gegenständlichen strittigen Frage handelt es sich um eine (nicht übermäßig komplexe) rechtliche Beurteilung.
IV.Rechtsgrundlagen
Die maßgeblichen Bestimmungen des StPBG, LGBl. Nr. 90/2024 idF LGBl. Nr. 68/2025, lauten (auszugsweise):
§ 14 StPBG:
„Langzeitpflege und -betreuung in Pflegewohnheimen
(1) Die Leistung Langzeitpflege und -betreuung in einem anerkannten Pflegewohnheim (§ 27) umfasst die Übernahme von Kosten der Pflege und Betreuung. Bei Vorliegen der Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit besteht ein Rechtsanspruch auf Kostenübernahme, wenn
1. keine Leistung gemäß dem 2. Abschnitt geeignet ist oder keine dieser Leistungen zur Verfügung steht oder keine Leistung nach einem anderen Gesetz geeignet ist und
2. die Kosten der Pflege und Betreuung nicht oder nicht zur Gänze selbst oder durch Dritte (Abs. 4 und 5) getragen werden können.
(2) Bei Bezug von Pflegegeld ab Stufe 4 ist von einer Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit in einem Pflegewohnheim auszugehen und ist die Voraussetzung gemäß Abs. 1 Z 1 erfüllt. In allen anderen Fällen hat die Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 zu prüfen. Bis zu Pflegegeldstufe 3 oder falls eine Pflegegeldeinstufung noch nicht erfolgt ist oder bei Pflegegeldbezug eines anderen Staates oder wenn ein fremder Staat kein Pflegegeld an Personen außerhalb seines Staates gewährt, ist vor Antragstellung auch eine Beratung durch eine Einrichtung gemäß § 3 in Anspruch zu nehmen und deren pflegefachliche Stellungnahme dem Antrag anzuschließen.
(3) Leistungsberechtigte gemäß Abs. 1, die nicht krankenversichert sind, haben auch Anspruch auf Leistungen zum Schutz bei Krankheit, wie sie von Personen gemäß § 16 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz in Anspruch genommen werden können. Diese Leistung wird durch Entrichtung der Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung an den Krankenversicherungsträger erbracht.
(4) Bei der Beurteilung, ob die Kosten zur Gänze oder teilweise von der Antragstellerin/dem Antragsteller selbst getragen werden können, sind das Einkommen, das Pflegegeld und Leistungen Dritter (Abs. 5) zu berücksichtigen. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Berechnung des Einkommens sowie welche Einkommen zu berücksichtigen oder nicht zu berücksichtigen sind, zu erlassen.
(5) Leistungsberechtigte haben Ansprüche gegenüber Dritten zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar oder mit einem unverhältnismäßigen Kostenrisiko verbunden ist. Keine Rechtsverfolgungspflicht besteht bei Ansprüchen gemäß § 947 ABGB, bei Schmerzengeldansprüchen und nichttitulierten Unterhaltsansprüchen nach bürgerlichem Recht. Ansprüche gegen Dritte können von den Leistungsberechtigten auf das Land oder die Stadt Graz übertragen werden, wenn diese der Übertragung zustimmen. Die Bezirkshauptmannschaften besorgen diese Angelegenheiten für das Land als Träger von Privatrechten.
(6) Leistungsberechtigte, die über eigenes Einkommen verfügen oder Pflegegeld beziehen, haben, sofern pflegegeld- oder sozialversicherungsrechtlich nicht anderes bestimmt ist, als Eigenleistung zu erbringen:
1. 80 % des Einkommens, im Fall von bestehenden Unterhaltsansprüchen von Unterhaltsberechtigten, die über kein eigenes Einkommen verfügen, 50 % des Einkommens und
2. ihr Pflegegeld, wovon 10 % der Pflegegeldstufe 3 verbleiben.
(7) Leistungsberechtigten, die über kein eigenes Einkommen verfügen, ist, insbesondere zur Sicherung des Aufwandes für persönliche Bedürfnisse, eine monatliche Zuwendung zu gewähren. Die Höhe dieser Zuwendung ist von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen. Leistungsberechtigten, die nach Berechnung ihrer einkommensabhängigen Eigenleistung über weniger als die durch Verordnung festgelegte Zuwendung verfügen, ist eine monatliche Zuwendung in der Höhe der Differenz zur verordneten Zuwendung zu gewähren.
(8) Die der/dem Leistungsberechtigten zuerkannten Kosten sind von der Einrichtung mit der Stadt Graz und in den übrigen politischen Bezirken mit dem Land direkt zu verrechnen.
(9) Für die Tragung der Kosten dieser Leistungen gelten die Bestimmungen des Steiermärkischen Sozial- und Pflegeleistungsfinanzierungsgesetzes (Sozial- und Pflegeleistungsumlage).“
§ 16 StPBG:
„Verfahren
(1) Leistungen nach § 14 sind auf Antrag der Leistungsberechtigten/des Leistungsberechtigten oder ihrer/seiner gesetzlichen Vertretung mit Bescheid zu gewähren. Bei begründetem Verdacht mangelnder Geschäftsfähigkeit kann die Leistung auch von Amts wegen zuerkannt werden. Der Antrag ist bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Hauptwohnsitz der/des Leistungsberechtigten oder in Ermangelung eines Hauptwohnsitzes nach deren/dessen tatsächlichen Aufenthalt in der Steiermark vor Aufnahme in das Pflegewohnheim.
(2) Der Antrag hat über die Leistungsberechtigte/den Leistungsberechtigten folgende Angaben zu enthalten und folgende Nachweise zu umfassen:
1. die die Person betreffende Angaben nachgewiesen durch
a) einen amtlichen Lichtbildausweis, die Geburtsurkunde, die Sozialversicherungsnummer;
b) den Staatsbürgerschaftsnachweis oder Aufenthaltstitel oder die Aufenthaltsbescheinigung;
c) die Heiratsurkunde oder das Scheidungsurteil oder die Scheidungsvergleichsausfertigung oder den Nachweis über die Begründung bzw. Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft;
d) gegebenenfalls den Vertretungsnachweis;
2. die Einkommensverhältnisse durch Nachweise über Pensions-/Rentenleistungen, Einkommensteuerbescheide, Nachweise über die Höhe von Unterhaltsleistungen, Kontoauszüge über Einnahmebuchungen auf Bankkonten, Übergabeverträge betreffend Liegenschafts- und/oder Unternehmensübertragungen oder andere Nachweise, die geeignet sind, Art und Höhe des bezogenen Einkommens nachzuweisen;
3. den Bezug von Pflegegeld, nachgewiesen durch eine aktuelle inländische oder ausländische Pflegegeldentscheidung oder -bestätigung;
4. die Verfügbarkeit eines verrechenbaren Pflegebettes in einer anerkannten Einrichtung (§ 27) nachgewiesen durch eine Bestätigung der Einrichtung;
5. erforderlichenfalls die pflegefachliche Stellungnahme einer Einrichtung gemäß § 3.
(3) Die Vorlage von Nachweisen gemäß Abs. 2 kann unterbleiben, wenn die nachzuweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register und Datenschnittstellen, insbesondere Zentrales Melderegister (ZMR), Zentrales Fremdenregister (IZR), Pflegegeldinformation-PFIF, Datenbank des Dachverbands der Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) sowie durch Abfrage des Grundbuchs und des Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnisses (ÖZVV) festgestellt werden können.
(4) Die Antragstellerinnen/Antragsteller sind verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Sie haben sich insbesondere unerlässlichen Untersuchungen/Begutachtungen zu unterziehen.
(5) Die Zuerkennung der Leistung erfolgt mit dem Tag der Aufnahme in die Einrichtung, frühestens einen Monat vor Antragstellung.
(6) Die Behörde kann Kostenübernahmen, soweit dies zur Einhaltung der Bestimmungen des § 14 erforderlich ist, unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen gewähren.
(7) Ist zum Zeitpunkt des Todes der Antragstellerin/des Antragstellers das Verfahren auf Leistungsgewährung noch nicht abgeschlossen, dann sind die Leistungserbringerin/der Leistungserbringer (Rechtsträger der Einrichtung) sowie die Verlassenschaft zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt. Der Fortsetzungsantrag ist binnen drei Monaten nach dem Tod der Antragstellerin/des Antragstellers zu stellen.“
V.Rechtliche Beurteilung:
Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. VwGH 05.11.2019, Ra 2017/06/0222; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002 bis 0003; 12.10.2015, Ra 2015/22/0115; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 19.10.2016, Ro 2016/12/0009; 31.01.2018, Ra 2016/10/0121; 19.12.2018, Ra 2016/06/0063, m.w.N.). Vom Landesverwaltungsgericht ist sohin allein die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht eine Sachentscheidung über das Anbringen verweigert hat, zu beantworten (vgl. VwGH 16.09.2009, 2008/05/0206).
Grundsätzlich ist auszuführen, dass es sich beim Recht auf Gewährung von Sozialhilfeleistungen um ein höchstpersönliches Recht eines Antragstellers handelt, weshalb im Falle, dass ein Antragsteller verstirbt, eine Rechtsnachfolge grundsätzlich nicht in Betracht kommt und das entsprechende Verfahren beschlussmäßig einzustellen ist (vgl. u. a. VwGH 26.09.2011, 2011/10/0020; oder VwGH 12.05.2021, 2021/10/0047).
Für die hier gegenständliche Hilfeleistung der Übernahme der Kosten/Restkosten im Falle der Unterbringung in Pflegewohnheimen gemäß § 14 StPBG hat jedoch der Landesgesetzgeber in der Bestimmung des § 16 mit Abs. 7 StPBG eine Sonderregelung getroffen.
In diesen Fällen, also ausschließlich im Verfahren betreffend Übernahme der Kosten/ Restkosten der Langzeitpflege und- betreuung in einem anerkannten Pflegeheim gemäß § 14 Abs. 1 StPBH, ist daher ausnahmsweise eine Weiterführung des Verfahrens nach dem Tod eines Antragstellers möglich, wenn nämlich zum Zeitpunkt des Todes ein Verfahren auf Gewährung dieser Leistungen noch nicht abgeschlossen ist. Der Rechtsträger der Einrichtung, in der der Hilfeempfänger untergebracht war, sowie die Verlassenschaft sind dann auf ihren eigenen Antrag hin zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt.
Aus § 16 Abs. 7 StPBG geht eindeutig hervor, dass das Verfahren nach § 14 Abs 1 StPBG „noch nicht abgeschlossen“ sein darf und es infolge eines rechtsgültigen Antrages fortgesetzt werden soll. Diese Formulierungen lassen nur den Schluss zu, dass es sich dabei naturgemäß ausschließlich um ein solches Verfahren handeln kann, das bereits zuvor eingeleitet worden ist. In den Fällen, in denen eine Verfahrenseinleitung vor dem Tod noch nicht stattgefunden hat, soll im Umkehrschluss nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes eine Verfahrenseinleitung durch den Rechtsträger der Einrichtung nicht möglich sein.
Nach der Bestimmung des § 16 Abs. 1 2. Satz StPBG kann die Leistung der Übernahme der Kosten für die Langzeitpflege und -betreuung gemäß § 14 StPBG bei begründetem Verdacht mangelnder Geschäftsfähigkeit des Hilfeempfänger von Amts wegen zuerkennt werden.
Fallbezogen lag zum Zeitpunkt des Ablebens der B kein aufrechter Antrag gemäß § 14 iVm § 16 StPBG vor, womit die Stellung eines Fortsetzungsantrag nach § 16 Abs. 7 StPBG ausgeschlossen war. Darüber hinaus war im Behördenakt kein Anhaltspunkt hinsichtlich eines begründeten Verdachtes einer etwaigen mangelnden Geschäftsfähigkeit der B ersichtlich, die zu einer amtswegigen Zuerkennung der Leistung nach § 14 StPBG geführt hätte. Wie festgestellt, war B beim Einzug in das Pflegeheim der Beschwerdeführerin voll orientiert und bestand kein Verdacht bzw. Risiko der Verwirrtheit. Das Landesverwaltungsgericht daher davon aus, dass er der B möglich war, eine Unterschrift auf den „SHG-Antrag“ vom 06.02.2025 zu leisten.
Dass die Beschwerdeführerin auf den Wunsch der B, den bürokratischen Aufwand hinsichtlich des Einzuges in das Pflegeheim nur mit ihrem Sohn besprechen zu wollen, Rücksicht genommen hat, ist zwar löblich, konnte bei der gegenständlichen Beurteilung, ob die Zurückweisung des Fortsetzungsantrags durch die belangte Behörde rechtmäßig erfolgt ist, jedoch nicht berücksichtigt werden. Denn eine solche Beurteilung hat nach den formellen Kriterien des § 16 Abs. 7 StPBG zu erfolgen, welche im gegenständlichen Fall nicht vorliegen.
Im Ergebnis ergibt sich aus den bisherigen Ausführungen, dass bis zum Tod der B ein Verfahren auf Gewährung einer Leistung gemäß § 14 Abs. 1 StPBG nicht rechtskonform – auch nicht amtswegig - eingeleitet worden ist, weswegen es nach ihrem Tode auch nicht gemäß § 16 Abs. 7 StBPG fortgesetzt werden kann. Folgerichtig hat die belangte Behörde somit zu Recht den Fortsetzungsantrag der Beschwerdeführerin vom 17.02.2025 als unzulässig zurückgewiesen.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zur unterlassenen mündlichen Verhandlung:
Eine mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache bzw. des Sachverhalts somit nicht erwarten, weshalb eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht erforderlich ist. Die Verhandlung wurde auch von keiner der Parteien beantragt. Es wurde weder eine Tatsachen-, noch eine Rechtsfrage aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (VwGH 22.02.2018, Ra 2017/09/0006; VwGH 03.06.2025, Ra 2025/09/0009) Dem Entfall der Verhandlung steht daher weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Die Verwaltungsgerichte können bei der Entscheidung über die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht nehmen und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen (vgl. VwGH 16.11.2015, Ra 2015/11/0091; 29.01.2014, 2013/03/0004 mwN; vgl. auch VwGH 16.10.2013, 2012/04/0086).
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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