LVwG ST LVwG 70.39-2590/2025

LVwG 70.39-2590/2025State Administrative CourtSep 30, 2025

Regest

Erziehung, notwendigerweise anfallende Fahrtkosten, Bundesschulen, Pflichtschulen, Schulassistenz, Steiermärkisches Behindertengesetz

Full text

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 70.39-2590/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.70.39.2590.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Sarah Schweiger über die Beschwerde des A, geb. am ****, vertreten durch B, C-Weg, A-Ort, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 16.05.2025, GZ: BHLI-143927/2025-5,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde

F o l g e g e g e b e n

und wird A, geboren am ****, die Übernahme der durch seinen behinderungsbedingten Mehrbedarf anfallenden Fahrtkosten, das sind die Kosten für das kostengünstigste zumutbare Verkehrsmittel von seinem Wohnort in C-Weg, A-Ort, zur besuchten D, E-Platz, B-Ort und retour, für das Schuljahr 2025/2026 gemäß § 7 Abs 2 Satz 3 Stmk Behindertengesetz gewährt, soweit die Kosten nicht von dritter Seite gedeckt sind.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

Mit Antrag vom 21.04.2025 beantragte der minderjährige A, geboren am ****, vertreten durch seine Mutter, die Übernahme der Fahrtkosten zur vom Antragsteller besuchten Schule unter Hinweis darauf, dass der Antragsteller Asperger-Autist sei und die Benützung des öffentlichen Verkehrs unzumutbar sei.

Mit Bescheid vom 16.05.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf Übernahme der Fahrtkosten vom Wohnort zur besuchten D in B-Ort und retour gemäß § 7 Stmk Behindertengesetzes mangels vorliegender Anspruchsvoraussetzungen ab.

Begründend führte die belangte Behörde aus, eine D (D) zähle nicht zu den Pflichtschulen im Sinne des Pflichtschulerhaltungsgesetzes und falle daher nicht unter § 7 Abs 2 StBHG. Denn gemäß § 1 Abs 2 Pflichtschulerhaltungsgesetz seien öffentliche Pflichtschulen, die vom gesetzlichen Schulerhalt errichteten und erhaltene Volks-, Mittel- und Sonderschulen sowie Polytechnischen Schulen (Allgemeinbildende öffentliche Pflichtschulen).

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Beschwerdeführers, vertreten durch seine Mutter.

Darin bringt dieser im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer leide an Asperger—Autismus, Entwicklungsdyspraxie sowie einer ausgeprägten Trichterbrust. Seit dem Abschluss der MS C-Ort im Juli 2023 besuche er, aufgrund der Nähe zu seinem Wohnort A-Ort, die D (D) B-Ort. Er besuche derzeit die 2. Klasse und zähle zu den Jahrgangsbesten. Eine Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel sei ihm nicht zumutbar und er teile die Rechtsauffassung der belangten Behörde nicht.

Es handle sich bei der D um die einzige und folglich auch um die nächstgelegene D mit dem Ausbildungszweig Maschinenbau, Robotik und Smart Engineering im Bezirk D-Ort. Der Wortlaut „geeignet" sei individuell und beziehe sich auf die subjektiven Bedürfnisse des Menschen mit Behinderung. Für ihn handle es sich unter Bedachtnahme auf seine kognitiven Fähigkeiten und seinem technischen Verständnis bei der D und der mit dem Schulbesuch verbundenen Ausbildungsmöglichkeiten und späteren Karrierewegen um die für ihn „geeignete" Einrichtung.

Für das Schuljahr 2024/2025 sei die Übernahme der notwendigerweise anfallenden Fahrtkosten zur Inanspruchnahme der in § 7 Abs 1 StBHG genannten Hilfeleistungen sowie der Schulassistenz nach dem StSchAG für den Schulbesuch der D bescheidmäßig zuerkannt worden. Darüber hinaus sei ihm zur Bewältigung seines Schulalltags bis zum Ende seines Schulbesuches (2028), eine Schulassistenz gemäß BGStG im Ausmaß von 8 Stunden bewilligt worden.

Für den Fall, dass das Landesverwaltungsgericht die Rechtsmeinung der belangten Behörde teilt wurde ein Normprüfungsantrag durch das Gericht angeregt.

Beantragt wurde sodann, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Übernahme der notwendigerweise anfallenden Fahrtkosten gemäß §§ 3, 7 StBHG, in eventu die Zurückverweisung.

Die belangte Behörde sah von einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte den Akt dem erkennenden Landesverwaltungsgericht Steiermark zur Entscheidung vor.

Über Ersuchen des Landesverwaltungsgericht Steiermark erstattete das Bundesministerium für Bildung nachfolgende Stellungnahme:

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20250930_LVwG_70_39_2590_2025_00/image001.png

Über hg Auftrag übermittelte die belangte Behörde den Behördenakt über die Gewährung der Fahrkostenübernahme für das Jahr 2024.

Der Beschwerdeführer legte über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark ein Schreiben der Bildungsdirektorin vom 09.08.2024 vor, demgemäß dem Beschwerdeführer zusätzlich zur erfolgten Zusage zur Übernahme der Finanzierung einer Schulassistenz im Ausmaß von 8 Stunden für das Schuljahr 2024/25 aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung einer persönlichen Assistenz, die Finanzierung dieser für die gesamte Dauer des Schulbesuches des Beschwerdeführers an der Außenstelle der F in B-Ort, E-Platz, ab Beginn des Schuljahres 2024/25 übernommen wird.

Des Weiteren legte der Beschwerdeführer eine Schulbesuchsbestätigung der G, Außenstelle B-Ort vor, gemäß der der Beschwerdeführer im Schuljahr 2025/26 die Klasse *** der G besucht.

Zudem legte der Beschwerdeführer ein ärztliches Sachverständigengutachten nach der Einschätzungsverordnung vom 31.03.2023, vidiert am 03.04.2023 vor, welches im Rahmen eines Verfahrens über einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses erstellt wurde und ua zu folgendem Ergebnis kommt:

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20250930_LVwG_70_39_2590_2025_00/image002.png

Mit Schriftsatz vom 12.09.2025 gab der Beschwerdeführer bekannt, nach Ansicht des Finanzamtes seien die persönlichen Voraussetzungen des Beschwerdeführers zur Übernahme der Fahrkosten gegeben, ausständig sei noch eine positive Erledigung durch das Gericht bzw der belangten Behörde. Die Auszahlung iHv € 8.000,00 gemäß § 30 FLAG erfolge durch das Finanzamt.

II.Feststellungen

Der minderjährige A, geboren am **** ist in C-Weg, A-Ort wohnhaft und besucht derzeit die Klasse *** der G, Außenstelle B-Ort, E-Platz, B-Ort, die rund 18 km von seinem Wohnort entfernt liegt (Schulbesuchsbestätigung, Beschwerdevorbringen).

Der Beschwerdeführer ist ein Mensch mit Behinderung im Sinne des Steiermärkischen Behindertengesetzes. Er leidet an Asperger—Autismus, Entwicklungsdyspraxie sowie einer ausgeprägten Trichterbrust. Aufgrund einer Soziophobie und erheblichen Verhaltensauffälligkeiten ist das Ein- und Aussteigen, sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel aus eigener Kraft, ohne fremde Hilfe und ohne Unterbrechung, auch unter Verwendung eines Hilfsmittels unmöglich und nicht zumutbar. Der Beschwerdeführer kann Sinneseindrücke nicht filtern und auch nicht einschätzen, ohne Hilfe kommt es zu Wutanfällen. Zusätzlich ist auch seine Gefahreneinschätzung sehr eingeschränkt und eine Begleitperson nach wie vor notwendig (Sachverständigengutachten nach der Einschätzungsverordnung vom 31.03.2023, vidiert am 03.04.2023; Bescheid der belangten Behörde vom 14.11.2023 samt darin dargestellten Gutachten, Vorgutachten zum Vorliegen einer Behinderung vom 05.01.2016).

Mit Bescheid vom 14.11.2023, BHLI-138204/2023-23 wurde dem Beschwerdeführer nach dem StBHG Hilfe zur Erziehung und Schulbildung durch Übernahme der Kosten (höchstens € 30,78 exkl USt pro Stunde) für eine zusätzliche Betreuungsperson in der besuchten D im Ausmaß von maximal 29 Stunden pro Schulwoche abzüglich der durch den Bund bzw. die Bildungsdirektion zuerkannten Stunden für Autismus-Betreuung in Bundesschulen für das Schuljahr 2023/2024 sowie die Übernahme der Kosten für die Fahrten vom Wohnort zur besuchten D und retour für das Schuljahr 2023/2024 gewährt (Bescheid vom 14.11.2023, GZ: BHLI-138204/2023-23).

Mit Bescheid vom 03.09.2024, GZ: BHLI-271554/2024-6, wurde dem Beschwerdeführer nach dem StBHG die Übernahme der Kosten für die Fahrten vom Wohnort zur besuchten D und retour, soweit die Kosten nicht von dritter Seite gedeckt sind, für das Schuljahr 2024/2025 gewährt (Bescheid vom 03.09.2024, GZ: BHLI-271554/2024-6).

Der Beschwerdeführer hat eine Zusage zur Übernahme der Finanzierung einer persönlichen Assistenz für die gesamte Dauer des Schulbesuches des Beschwerdeführers an der Außenstelle der F in B-Ort, E-Platz, ab Beginn des Schuljahres 2024/25 nach dem BGStG (Schreiben der Bildungsdirektion vom 09.08.2024).

III.Beweiswürdigung

Die obigen Feststellungen beruhen auf den in Klammer dazu jeweils zitierten Beweisergebnissen, die dem Behördenakt entnommen sind.

Die Gewährung von Leistungen nach dem Stmk Behindertengesetz kann grundsätzlich nur an Menschen mit Behinderung im Sinne dieses Gesetzes (§ 1a StBHG) erfolgen. In Berücksichtigung des Umstandes, dass bereits in der Vergangenheit von der belangten Behörde für den Beschwerdeführer Leistungen nach dem StBHG zuerkannt worden sind, besteht vor dem Hintergrund der vorliegenden Gutachten und sonstigen Urkunden kein Zweifel daran, dass es sich beim Beschwerdeführer aktuell um einen Menschen mit Behinderung im Sinne dieses Gesetzes handelt.

Eine sachverständige Neubeurteilung der Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers und der Unzumutbarkeit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels konnten einerseits auf Grund der schlüssigen vorliegenden Gutachten und der Vorbescheide unterbleiben und andererseits auf Grund des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer ab dem Schuljahr 2024/2025 eine persönliche Assistenz von der Bildungsdirektion gewährt wurde.

IV.Rechtliche Beurteilung

Die maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Behindertengesetzes – StBHG, lauten wie folgt:

§ 1 StBHG, idF LGBl. Nr. 26/2004 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 94/2014:

„1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1, Ziel

Ziel dieses Gesetzes ist es, Menschen mit Behinderung zu unterstützen, damit sie an der Gesellschaft in gleicher Weise wie Menschen ohne Behinderung teilhaben und ein möglichst selbstbestimmtes Leben führen können.“

§ 2 Abs 2 StBHG, idF LGBl. Nr. 26/2004 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 117/2021:

„Voraussetzungen der Hilfeleistungen

§ 2 (2) Der Mensch mit Behinderung hat einen Rechtsanspruch auf die seinem individuellen Hilfebedarf entsprechende Art der Hilfeleistung (§ 3). Die konkrete Ausformung der Art der Hilfeleistung und die Form der Hilfeleistung (§ 4) sind entsprechend dem individuellen Hilfebedarf von Amts wegen festzulegen.“

§ 7 StBHG, idF LGBl. Nr. 26/2004 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 90/2024:

„Erziehung

§ 7 (1) Hilfe zur Erziehung ist für alle durch die Behinderung bedingten Mehrkosten zu gewähren, die notwendig sind, um den Menschen mit Behinderung in die Lage zu versetzen, eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Erziehung zu erlangen. Das sind Kosten für

1. die Frühförderung,

2. den behinderungsbedingten Mehraufwand für Betreuung und Pflege für die Teilnahme an der Kinderbetreuung in Kinderkrippen und (heilpädagogischen) Kindergärten,

3. den behinderungsbedingten Mehraufwand für Betreuung – ausgenommen pädagogische Leistungen – und Pflege in (heilpädagogischen) Horten.

(2) Die notwendigerweise anfallenden Fahrtkosten zur Inanspruchnahme der in Abs. 1 genannten Hilfeleistungen sowie der Schulassistenz nach dem StSchAG sind zu übernehmen. Es sind dies die Fahrtkosten für das kostengünstigste zumutbare Verkehrsmittel zu einer der nächstgelegenen geeigneten Einrichtungen. Im Einzelfall können auch ausschließlich die durch den behinderungsbedingten Mehrbedarf anfallenden Fahrtkosten im Rahmen des Schulbesuchs übernommen werden.

(3) Soweit Leistungen nicht von Abs. 1 und 2 umfasst sind, kann das Land Förderungen im Rahmen des Privatrechts gewähren.“

Der verfahrensgegenständliche Antrag langte am 21.04.2025 bei der belangten Behörde ein, sodass der § 7 StBHG in der Fassung LGBl Nr 90/2024 zur Anwendung gelangt.

Demnach sind die notwendigerweise anfallenden Fahrtkosten zur Inanspruchnahme der in Abs 1 leg cit genannten Hilfeleistungen sowie der Schulassistenz nach dem StSchAG zu übernehmen. Es sind dies die Fahrtkosten für das kostengünstigste zumutbare Verkehrsmittel zu einer der nächstgelegenen geeigneten Einrichtungen.

Seit der Novellierung LGBl Nr 90/2024 heißt es im letzten Satz: Im Einzelfall können auch ausschließlich die durch den behinderungsbedingten Mehrbedarf anfallenden Fahrtkosten im Rahmen des Schulbesuchs übernommen werden.

Damit ist die Inanspruchnahme einer Schulassistenz nach dem StSchAG nicht mehr Anspruchsvoraussetzung und steht die Inanspruchnahme einer Schulassistenz auf Bundesschulen nach dem BGStG nicht per se der Übernahme der Fahrkosten entgegen, zumal sich ein Verweis auf das Pflichtschulerhaltungsgesetz im Gesetz nicht findet.

Vielmehr heißt es in den Materialien dazu (EZ/OZ: 4032/1):

„Um auch für Kinder mit Behinderung, die keine Schulassistenzleistung erhalten, die Fahrtkosten übernehmen zu können, wird § 7 Abs. 2 dahingehend ergänzt; dies betrifft insbesondere Kinder, deren Betreuungsbedarf bereits durch die allgemeine Sonderschule gedeckt wird und daher über keinen Bescheid gemäß dem StSchAG verfügen. Im Einzelfall können somit auch ausschließlich die durch den behinderungsbedingten Mehrbedarf anfallenden Fahrtkosten übernommen werden, auch wenn keine Leistungen nach Abs 1 oder nach dem StSchAG in Anspruch genommen werden.“

Gemäß § 2 Abs 3 StBHG besteht ein Rechtsanspruch nach dem StBHG nur, soweit der Mensch mit Behinderung nicht aufgrund anderer gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelungen gleichartige oder ähnliche Leistungen erhält oder geltend machen kann.

Es wurde im Rahmen des landesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens erhoben, dass es keine mit § 7 Abs 2 StBHG korrespondierende bundesgesetzliche Kostenübernahme von Fahrtkosten für Schüler mit Behinderung gibt. Allerdings besteht auch für Menschen mit Behinderung ein Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe gemäß § 30a FLAG, welcher der Höhe nach begrenzt und beim Finanzamt Österreich zu beantragen ist, weshalb spruchgemäß die Übernahme der Kosten, soweit sie nicht von dritter Seite gedeckt sind, zuzuerkennen waren.

In diesem Sinn heißt es auch in den Erläuterungen zu § 2 StBHG, LGBl Nr 94/2014 (XVI. GPStLT RV EZ 2838/1 AB EZ 2838/4), dass die Formulierung „soweit“ im Einleitungssatz des Abs 3 bedeutet, dass der Rechtsanspruch gemäß Abs 2 nur besteht, wenn nicht vergleichbare Leistungen „dem Grunde und der Höhe“ nach geltend gemacht werden können.

Ausgehend von der Zielsetzung, Menschen mit Behinderung zu unterstützen, damit sie an der Gesellschaft in gleicher Weise wie Menschen ohne Behinderung teilhaben und ein möglichst selbstbestimmtes Leben führen können, ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zur gleichberechtigten Erreichung einer entsprechenden Erziehung aufgrund seines behinderungsbedingten Mehraufwands auf einen Transport von seinem Wohnort zur Schule und retour angewiesen ist.

Aufgrund der besonderen Umstände dieses Einzelfalls sind daher diese Fahrtkosten nach § 7 Abs 2 Satz 2 und 3 leg cit als durch den behinderungsbedingten Mehrbedarf des Beschwerdeführers anfallend anzuerkennen und ihm für die Dauer des Schuljahres 2025/2026 zu gewähren.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Da die verfahrensgegenständlichen Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einer Verhandlung gemäß § 24 VwGVG weder Art 6 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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