LVwG ST LVwG 493.6-1089/2025

LVwG 493.6-1089/2025State Administrative CourtSep 26, 2025

Regest

Abberufung, Versetzung, Bestellung, Bezirkshauptfrau, kollegiale Beschlussfassung, Personalangelegenheit, Definition, Landesregierung, contrarius actus, Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark, Steiermärkisches Bezirkshauptmannschaftengesetz, Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung, Bundesverfassungsgesetz vom 30. Juli 1925, betreffend Grundsätze für die Errichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierung außer Wien, Landes-Verfassungsgesetz

Full text

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 493.6-1089/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.493.6.1089.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat unter dem Vorsitz des Richters Mag. Börger im Senat mit der Laienrichterin B und dem Laienrichter C über die Beschwerde der Frau A, geb. am ****, vertreten durch Rechtsanwalt D, E-Straße [...]/II, A-Ort, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 25.11.2024, GZ.: ABT05-2948/2009-155 938099, nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung vom 24.02.2025, GZ: ABT05-2948/2009-171 938099, und aufgrund des Vorlageantrags vom 26.02.2025

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 27 Abs 1 und § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde

Folge gegeben

und die Beschwerdevorentscheidung wegen Unzuständigkeit der Behörde ersatzlos behoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen

Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung („belangte Behörde“) vom 25.11.2024 wurde zu Spruchpunkt 1 gemäß §§ 18 und 20 Absatz 2 Z 1, 3 des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark (L-DBR) A („Beschwerdeführerin“) von ihrer Funktion als Leiterin der Bezirkshauptmannschaft H-Ort mit Ablauf des 30.11.2024 abberufen und gemäß Spruchpunkt 2 nach § 18 Abs. 2 L-DBR mit Wirkung vom 01.12.2024 in die Fachabteilung F, als juristische Referentin versetzt. Gemäß Spruchpunkt 3 wurde die Beschwerdeführerin mit Wirkung vom 01.12.2024 nach §§ 184, 185 Abs. 5 L-DBR in die Gehaltsklasse **** überstellt. Zu Spruchpunkt 4 wurde ausgesprochen, dass die aufgrund der Funktion als Bezirkshauptfrau gewährte pauschalierte Sonn- und Feiertagsvergütung im Ausmaß von 30 % der Bemessungsgrundlage nach § 164 Abs. 2a L-DBR mit Ablauf des 30.11.2024 eingestellt wird.

Begründend wird ausgeführt, dass die Dienstbehörde Ende November 2023 ein Ermittlungsverfahren eingeleitet habe, da eine frühere Bedienstete der Bezirkshauptmannschaft H-Ort angegeben habe, dass deren Krankenstand mit der Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin in Verbindung stehe und eine weitere Bedienstete angegeben habe, ebenfalls unter der Arbeitssituation zu leiden.

In der Folge habe die Dienstbehörde ein Ermittlungsverfahren durchgeführt, das zusammengefasst ergeben habe, dass zwischen der Beschwerdeführerin und den Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern der Bezirkshauptmannschaft Spannungsverhältnisse bestehen würden, welche durch die Beschwerdeführerin zu vertreten seien, dass zwischen der Beschwerdeführerin und Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern der Bezirkshauptmannschaft kein Vertrauensverhältnis bestehe, dass derartige, durch die Beschwerdeführerin verursachte, Verhältnisse der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben abträglich seien und dass das Vertrauen der Dienstbehörde in die persönliche und fachliche Eignung als Führungskraft nicht mehr bestünden. Überdies stehe die Beschwerdeführerin in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, sodass für eine rechtskonforme Versetzung kein wichtiges dienstliches Interesse notwendig sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht und formal zulässig das Rechtsmittel der Beschwerde, worin zusammengefasst ausgeführt wird:

Das Verfahren sei mangelhaft erfolgt, da das Parteiengehör nicht gewahrt worden sei und von der Beschwerdeführerin gestellte Beweisanträge keine Berücksichtigung gefunden hätten. Es liege kein Grund für eine Versetzung im Sinne des § 18 Abs. 3 L-DBR vor; anders als im Bescheid vorgebracht werde, sei die Beschwerdeführerin auch definitiv gestellte Beamtin und schließlich seien die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse nicht berücksichtigt worden. Beantragt wurde die ersatzlose Aufhebung des beschwerdegegenständlichen Bescheides sowie in eventu eine Zurückverweisung an die belangte Behörde; dies verbunden mit zahlreichen Beweisanträgen sowie Ladungen zur zeugenschaftliche Einvernahme von insgesamt 31 Personen.

Am 24.02.2025 erging fristgerecht die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde. Darin wurden die Spruchpunkte 1, 2 und 4 des Bescheides vom 25.11.2024 vollinhaltlich bestätigt und die Beschwerde dahingehend abgewiesen. Spruchpunkt 3 wurde abgeändert und ausgesprochen, dass mit Wirkung vom 01.12.2024 die Beschwerdeführerin nach §§ 184, 185 L-DBR in die Gehaltsklasse **** überstellt werde und eine Ruhegenussergänzungszulage im Ausmaß von 75 % der Differenz zwischen dem Gehalt der Gehaltsklasse **** und dem Gehalt der Gehaltsklasse **** gebühre, wobei sich hierdurch nach § 184 Abs. 2 L-DBR weder die Gehaltsstufe noch der nächste Vorrückungstermin ändere.

In der Begründung wird auf das bereits im Bescheid angeführte umfangreiche Ermittlungsverfahren verwiesen. Zum Beschwerdevorbringen wird entgegnet, dass die Beschwerdeführerin insgesamt dreimal Gelegenheit gehabt habe, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen und diese Stellungnahmen Berücksichtigung gefunden hätten. Zu den Beweisanträgen seien ausreichend schlüssige Beweisergebnisse vorliegend. Die belangte Behörde führt schließlich aus, dass die Beschwerdeführerin in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehe.

Mit Schreiben vom 26.02.2025 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, die Beschwerde vom 20.12.2024 dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

In weiterer Folge übermittelten sowohl der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin als auch der mittlerweile bevollmächtigte rechtsfreundliche Vertreter der belangten Behörde Stellungnahmen und vorbereitende Schriftsätze:

Stellungnahme der belangten Behörde vom 26.05.2025 über den Stand des Verfahrens betreffend den Antrag der Beschwerdeführerin auf Definitivstellung (der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs am 28.05.2025 übermittelt)

vorbereitender Schriftsatz der belangten Behörde vom 05.06.2025

vorbereitender Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 24.06.2025

Am 26.06.2025 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei welcher beide Parteien, rechtsfreundlich vertreten, teilnahmen und die Beschwerdeführerin als Partei einvernommen wurde.

Im Anschluss an die Verhandlung erging mit Schreiben vom 30.06.2025 der gerichtliche Auftrag an die belangte Behörde, angesichts der in der Verhandlung aufgeworfenen Frage zur kollegialen Beschlussfassung der Landesregierung in Verbindung mit der gegenständlichen Versetzung, zu § 3 Abs 1 Z 9 Geschäftsordnung der Landesregierung Stellung zu nehmen.

Die belangte Behörde erstattete hierzu – nach einer gewährten Fristverlängerung – mit Schreiben vom 17.07.2025 eine Stellungnahme, die der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs und mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt wurde.

Mit Schreiben vom 01.09.2025 legte der Vertreter der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme vor.

II.Feststellungen

1. Die Beschwerdeführerin wurde zum 02.11.2009 als Vertragsbedienstete in den Landesdienst des Landes Steiermark aufgenommen. Mit Schreiben der Dienstbehörde vom 08.09.2010 wurde dieses Dienstverhältnis mit Wirkung vom 15.09.2010 auf unbestimmte Zeit verlängert.

Die Beschwerdeführerin war zuletzt als Referentin in der Fachabteilung G tätig, bis sie mit Beschluss der Landesregierung vom 09.12.2021 mit Wirkung vom 01.02.2022 auf unbestimmte Zeit zur Bezirkshauptfrau des Bezirkes H-Ort bestellt wurde. Ausgesprochen wird dabei im AV zum Regierungsbeschluss, dass mit 01.01.2022 die Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis erfolgt.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.12.2021 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie gemäß § 13 L-DBR mit Wirkung vom 01.01.2022 in ein provisorisches öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis übernommen wird. In diesem Schreiben wird darauf hingewiesen, dass nach Erfüllung der Voraussetzungen für die Definitivstellung gemäß § 14 Abs. 1 L-DBR ein entsprechender Antrag auf dem Dienstwege an die Abteilung 5 vorgelegt werden könne.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.12.2021 wurde die Beschwerdeführerin folglich an die Bezirkshauptmannschaft H-Ort versetzt, wo sie ihren Dienst als Bezirkshauptfrau mit 01.02.2022 antrat.

2. Aufgrund von Beschwerden seitens Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern der BH H-Ort wurde von der zuständigen Abteilung 5 – Personal im Amt der Landesregierung ab November 2023 zur Arbeitssituation an der Bezirkshauptmannschaft ermittelt; dabei wurden zahlreiche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Vertreter der Landespersonalvertretung niederschriftlich einvernommen.

Diese Erhebungen führten schließlich dazu, dass mit Schreiben der Abteilung 5 – Personal vom 19.04.2024 der Beschwerdeführerin Parteiengehör über die beabsichtigte Abberufung und Versetzung gewährt wurde. In diesem wurden die vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen näher ausgeführt und mitgeteilt, dass eine Abberufung von der Funktion als Bezirkshauptfrau und Versetzung in die Abteilung F als Referentin im Referat F beabsichtigt sei.

Die Beschwerdeführerin erhob, rechtsfreundlich vertreten, mit Schreiben vom 02.05.2024 Einwendungen und stellte damit in Verbindung umfassende Beweisanträge.

Mit Schreiben vom 03.06.2024 teilte die Dienststellenpersonalvertretung der Bezirkshauptmannschaft H-Ort mit, dass die – im Schreiben der Personalabteilung vom 17.05.2024 angeführte – beabsichtigte Maßnahme der Abberufung und Versetzung der Bezirkshauptfrau gemäß § 15 Z 5 Personalvertretungsgesetz von dieser in ihrer Sitzung am 29.05.2024 einstimmig zur Kenntnis genommen worden sei.

Mit Schreiben der Personalabteilung an die Beschwerdeführerin vom 09.08.2024 betreffend „Ergänzendes Parteiengehör“ wurden der Beschwerdeführerin weitere, seit dem Schreiben vom 19.04.2024 ermittelte Dienstpflichtverletzungen bzw. Sachverhalte zur Kenntnis gebracht.

Die Beschwerdeführerin nahm hierzu mit Schreiben vom 23.08.2024 über ihren rechtsfreundlichen Vertreter Stellung, beantragte die Ladung und Einvernahme von 30 Zeuginnen/Zeugen und legte dem Schreiben insgesamt 71 Urkunden bei.

Mit Schreiben vom 15.11.2024 teilte die Dienststellenpersonalvertretung der Bezirkshauptmannschaft H-Ort der Personalabteilung mit, dass das Einvernehmen zur beabsichtigten Abberufung und Versetzung der Bezirkshauptfrau gemäß § 15 Z 5 Personalvertretungsgesetz in ihrer Sitzung vom 14.11.2024 abermals einstimmig zur Kenntnis genommen worden sei.

3. Mit Eingabe vom 10.10.2024 teilte die Beschwerdeführerin der Personalabteilung mit, dass sie davon ausgehe, dass ihr öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis mit der Bestellung zur Bezirkshauptfrau definitiv gestellt worden sei und beantragte, dies mit Bescheid festzustellen. Für den Fall, dass die Dienstbehörde auf dem Standpunkt stehen sollte, dass keine Definitivstellung vorliege, werde die sofortige Definitivstellung beantragt.

Zu diesem Antrag teilte die Personalabteilung der Beschwerdeführerin in der Folge mit, dass diese sich von 02.11.2009 bis 31.01.2022 in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land befunden habe; der Arbeitserfolg seit Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses in Verbindung mit dem Antritt der Funktion als Bezirkshauptfrau sei als mangelhaft zu beurteilen. In ihrer Stellungnahme vom 27.11.2024 begehrte die Beschwerdeführerin einen bescheidmäßigen Abspruch über die Definitivstellung.

Derzeit ist das behördliche Verfahren über diesen Antrag noch nicht abgeschlossen.

4. Am 25.11.2024 erging schließlich der bekämpfte Bescheid sowie in weiterer Folge die Beschwerdevorentscheidung.

5. Eine kollegiale Beschlussfassung durch die Landesregierung erfolgte hinsichtlich der gegenständlichen Abberufung und Versetzung der Beschwerdeführerin nicht. Der Bescheid bzw. die Beschwerdevorentscheidung erging „Für die Steiermärkische Landesregierung“ und wurde unterzeichnet von der stellvertretenden Abteilungsleiterin der Personalabteilung im Amt der Landesregierung.

6. Mit der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Juli 2025, mit der die Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung geändert wird (LGBl. Nr. 53/2025 vom 22.07.2025), ist § 3 Abs 1 Z 9 GeOLR mit Wirkung vom 22.07.2025 entfallen.

III.Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie dem seitens des Landesverwaltungsgerichts Steiermark durchgeführten Ermittlungsverfahren und der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 26.06.2025. Es liegen hinsichtlich der Feststellungen keine einander widersprechenden Beweisergebnisse oder abweichende Vorbringen einer der Parteien vor.

IV.Rechtliche Beurteilung

a.Rechtsgrundlagen

Die für das Verfahren wesentlichen Bestimmungen des Bundesverfassungsgesetz betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien (Ämter-der-Landesregierungen-Bundesverfassungsgesetz – BVG ÄmterLReg) (BGBl. Nr. 289/1925, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019) lauten:

§ 2. Die Einrichtung des Amtes der Landesregierung wird durch Landesgesetz und eine auf Grund desselben erlassene Geschäftseinteilung geregelt. Die Geschäftseinteilung wird vom Landeshauptmann mit Zustimmung der Landesregierung erlassen.

§ 3. (1) Das Amt der Landesregierung besorgt die ihm nach der Geschäftseinteilung zukommenden Geschäfte, soweit es sich um solche des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes handelt, nach den näheren Bestimmungen der Landesverfassung unter der Leitung der Landesregierung oder einzelner Mitglieder derselben (Artikel 101, Absatz 1, des Bundes-Verfassungsgesetzes) und, soweit es sich um solche der mittelbaren Bundesverwaltung handelt, unter der Leitung des Landeshauptmannes (Artikel 102, Absatz 1, des Bundes-Verfassungsgesetzes).

(2) Das Nähere über den Geschäftsgang im Amte der Landesregierung wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, auf deren Erlassung § 2 zweiter Satz sinngemäß anzuwenden ist.

(3) In der Geschäftsordnung ist insbesondere auch zu regeln, inwieweit der Landeshauptmann, die Landesregierung oder einzelne Mitglieder derselben, unbeschadet ihrer durch die Bundesverfassung und die Landesverfassung geregelten Verantwortlichkeit, sich bei Besorgung der Geschäfte durch den Landesamtsdirektor oder sonstige Bedienstete des Amtes der Landesregierung vertreten lassen können.

Die für das Verfahren wesentlichen Bestimmung des Übergangsgesetzes 1920 (BGBl. Nr. 368/1925 (WV) idF BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019 idF BGBl. I Nr. 27/2019) lautet:

§ 8

[…]

(5) Bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Organisation der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern durch das gemäß Artikel 120 des Bundes-Verfassungsgesetzes zu erlassende Bundesverfassungsgesetz und die Ausführungsgesetze hiezu geregelt ist, gelten für die Verwaltung in den Ländern folgende Bestimmungen:

[…]

b)Dem Landeshauptmann als Vorstand des Amtes der Landesregierung sind auch die Bezirkshauptmannschaften im Land unterstellt. Diese haben, ebenso wie auch die Städte mit eigenem Statut und die übrigen Ortsgemeinden, nach den näheren Bestimmungen der Bundes- und Landesgesetze sowohl die Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung als auch die der Landesverwaltung zu führen. Die Bürgermeister und Bürgermeister-Stellvertreter der Städte mit eigenem Statut leisten dem Landeshauptmann, die Bürgermeister und Bürgermeister-Stellvertreter der übrigen Ortsgemeinden dem Bezirkshauptmann vor Antritt des Amtes das Gelöbnis auf die Bundesverfassung und die Landesverfassung.

Die für das Verfahren wesentlichen Bestimmungen des Landes-Verfassungsgesetzes 2010 (LGBl. Nr. 77/2010, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 8/2012) lauten:

Artikel 39

Geschäftsordnung der Landesregierung

(1) Die Landesregierung regelt ihre Geschäftsführung durch eine Geschäftsordnung. In dieser Geschäftsordnung ist festzusetzen, welche Angelegenheiten der Beschlussfassung der Landesregierung unterliegen und welche Angelegenheiten durch das Amt der Landesregierung unter Leitung der einzelnen Regierungsmitglieder besorgt werden.

(2) Die Landesregierung ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte ihrer Mitglieder, darunter die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann oder eine/einer ihrer/seiner Stellvertreterinnen/Stellvertreter, anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse einstimmig.

Die für das Verfahren wesentlichen Bestimmungen des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark (L-DBR) in der Fassung des Zeitpunktes der Erlassung des Bescheids bzw der Beschwerdevorentscheidung (LGBl. Nr. 29/2003, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 151/2014) lauten:

(1) Das Dienstverhältnis wird auf Antrag des/der Beamten/Beamtin definitiv, wenn er/sie neben den Ernennungserfordernissen

1. die für seine/ihre Verwendung vorgesehenen Definitivstellungserfordernisse erfüllt und

2. eine Dienstzeit von vier Jahren im provisorischen Dienstverhältnis vollendet hat.

Der Eintritt der Definitivstellung ist mit Bescheid festzustellen.

(2) In die provisorische Dienstzeit kann die unmittelbar dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangene privatrechtliche Dienstzeit eingerechnet werden.

(3) Die Definitivstellung wird durch eine Beeinträchtigung der persönlichen Eignung des Beamten/der Beamtin nicht gehindert, wenn diese Beeinträchtigung auf Grund eines Dienstunfalles eingetreten ist, den der Beamte/die Beamtin nach einer Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses von vier Jahren erlitten hat.

(4) Die Wirkung des Abs. 1 tritt während eines Disziplinarverfahrens und bis zu drei Monaten nach dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Beamte/die Beamtin freigesprochen, tritt die Wirkung des Abs. 1 rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass die Wirkung des Abs. 1 rückwirkend eintritt, wenn

1. die Schuld des Beamten/der Beamtin gering ist,

2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und

3. keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(5) Endet das Disziplinarverfahren anders als durch Einstellung, Freispruch oder Schuldspruch ohne Strafe und sind außerdem die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, kann die Dienstbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen schon während des dreimonatigen Zeitraumes eine Definitivstellung vornehmen.

(1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte/die Beamtin einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses ist nicht erforderlich für Versetzungen während eines provisorischen Dienstverhältnisses.

(3) Ein wichtiges dienstliche Interesse liegt insbesondere vor

(4) Bei einer Versetzung von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten/der Beamtin zu berücksichtigen. Eine Versetzung ist – ausgenommen im Fall des Abs. 3 Z 4 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend von Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn

(5) Ist die Versetzung eines Beamten/einer Beamtin von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist der Beamte/die Beamtin hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner/ihrer neuen Dienststelle und Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm/ihr freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

(6) Die Versetzung eines Beamten/einer Beamtin ist mit Bescheid zu verfügen. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Die vom Beamten/von der Beamtin zuletzt innegehabte Stelle darf bis zur Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes nicht auf Dauer besetzt werden.

(7) Im Falle der Versetzung an einen anderen Dienstort ist dem Beamten/der Beamtin eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.

(7a) Vor einer Versetzung von Bediensteten zu Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen ist der Dienstgeber zur Einholung von Auskünften gemäß § 9a Abs. 2 Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968, ermächtigt.

(8) Auf Vertragsbedienstete ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Wird der/die Vertragsbedienstete von Amts wegen an einen anderen Dienstort versetzt, ist unter Wahrung der dienstlichen Interessen und mit Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des/der Vertragsbediensteten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.

(1) Wird der Beamte/die Beamtin von seiner/ihrer bisherigen Verwendung abberufen, so ist ihm/ihr gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner/ihrer Dienststelle zuzuweisen.

(2) Die Abberufung des Beamten/der Beamtin von seiner/ihrer bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn

1. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten/der Beamtin nicht mindestens gleichwertig ist oder

2. dem Beamten/der Beamtin keine neue Verwendung zugewiesen wird

3. der Beamte/die Beamtin von einer Leitungsfunktion abberufen wird.

(3) Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie derselben Gehaltsklasse zugeordnet ist.

(4) Abs. 2 gilt nicht

1. für die Zuweisung einer drei Monate nicht übersteigenden vorübergehenden Verwendung, wenn dem Beamten/der Beamtin daran anschließend eine der bisherigen Verwendung zumindest gleichwertige Verwendung zugewiesen wird und

2. für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines/einer an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion anstelle des/der aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten/Beamtin.

Die für das Verfahren wesentliche Bestimmung des Gesetzes vom 13. Mai 1997 über die Organisation der Bezirkshauptmannschaften und die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden in der Steiermark (Steiermärkisches Bezirkshauptmannschaftengesetz) (LGBl Nr. 60/1997, zuletzt geändert durch LGBl Nr. 68/2025) lautet:

(1) Leiter der Bezirkshauptmannschaft ist der Bezirkshauptmann. Wird eine Frau mit der Leitung der Bezirkshauptmannschaft betraut, kann sie auch die Funktionsbezeichnung „Leiterin der Bezirkshauptmannschaft“ oder „Bezirkshauptfrau“ führen.

(2) Der Bezirkshauptmann und der Leiter einer allfälligen Politischen Expositur sind jeweils von der Landesregierung aus dem Kreis der rechtskundigen Beamten zu bestellen.

(3) Der Bezirkshauptmann hat mit Zustimmung des Landeshauptmannes aus dem Kreis der der Bezirkshauptmannschaft zugeteilten rechtskundigen Landesbeamten einen Stellvertreter zu bestellen, der ihn im Falle seiner Verhinderung oder der Erledigung seines Amtes vertritt. Eine Abberufung kann gleichfalls durch den Bezirkshauptmann mit Zustimmung des Landeshauptmannes erfolgen. Ist eine solche Bestellung noch nicht erfolgt oder ist auch dieser Vertreter verhindert, vertritt den Bezirkshauptmann der jeweils Dienstälteste der der Bezirkshauptmannschaft zugeteilten rechtskundigen Landesbeamten.

Die für das Verfahren wesentlichen Bestimmungen der Geschäftsordnung der Landesregierung (GeOLR) in der Fassung zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids bzw der Beschwerdevorentscheidung (LGBl. Nr. 45/2015 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 93/2024; Markierung nicht im Original) lauteten:

(1) Folgende Angelegenheiten sind von der Landesregierung in Sitzungen mit gemeinsamer Beratung zu verhandeln:

(2) Die nicht gemäß Abs. 1 zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung bestimmten Angelegenheiten sind von den einzelnen Regierungsmitgliedern im Rahmen der Geschäftsverteilung selbständig zu erledigen.

b.Rechtliche Erwägungen

1. § 3 Abs 1 BVG ÄmterLReg räumt den Ländern, unter ausdrücklichem Verweis auf Art 101 B-VG, die Möglichkeit ein, in der Landesverfassung zu regeln, inwieweit in Angelegenheiten der Landesvollziehung die Landesregierung als Kollegium oder einzelne Mitglieder der Landesregierung – als monokratisches oberstes Organ der Landesverwaltung – zuständig sein sollen. Eine solche Regelung und Übertragung der Entscheidungsbefugnis an einzelne Mitglieder einer Landesregierung kann unmittelbar durch die Landesverfassung erfolgen oder aufgrund einer Ermächtigung in der Landesverfassung durch die Geschäftsordnung der Landesregierung als verfassungsunmittelbare Rechtsverordnung (Wielinger in Korinek/ Holoubek/ Bezemek/Fuchs/Martin/Zellenberg (Hrsg), Österreichisches Bundesverfassungsrecht (16. Lfg 2021) zu § 8/5 lit a und b ÜG 1920 BVG ÄmterLReg Rz 53; Steiner in Pürgy (Hg) Das Recht der Länder I, 302f).

In Art. 39 L-VG hat der Landesverfassungsgesetzgeber in der Steiermark, der zweiten Möglichkeit folgend, der Landesregierung die Aufgabe zugewiesen, die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Landesregierung als Kollegium und den einzelnen Mitgliedern der Landesregierung in der Geschäftsordnung zu regeln.

2. Die Angelegenheiten der kollegialen Beschlussfassung sind sodann in § 3 Abs. 1 GeOLR aufgelistet. Gem § 3 Abs 2 GeOLR sind die nicht gemäß Abs. 1 zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung bestimmten Angelegenheiten von den einzelnen Regierungsmitgliedern im Rahmen der Geschäftsverteilung selbständig zu erledigen.

3. Der verfahrensgegenständliche Bescheid sowie die Beschwerdevorentscheidung sind ohne kollegiale Beschlussfassung der Landesregierung ergangen, somit durch das Amt der Landesregierung unter Leitung des zuständigen Regierungsmitglieds als monokratisches Organ.

4. Gem § 3 Abs 1 Z 9 iVm Abs 2 GeOLR sind „alle Personalangelegenheiten, soweit sie nicht in den Dienstvorschriften begründete, unabweisliche Ansprüche betreffen (Vorrückung in höhere Gehaltsstufen, Gebührenurlaube usw.) oder auf grundsätzlichen Beschlüssen der Landesregierung beruhen“ von der Landesregierung kollegial zu beraten und zu beschließen.

Der Umstand, dass diese Bestimmung durch LGBl. Nr. 53/2025 vom 22.07.2025 entfallen ist, hat auf ihre Anwendung auf das gegenständliche Verfahren keinen Einfluss. Ungeachtet einer im Rechtsmittelverfahren erfolgten Änderung der (erstinstanzlichen) behördlichen Zuständigkeit ist die Frage, ob eine (erstinstanzliche) Behörde zur Erlassung ihres Bescheides zuständig war, nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung der (erstinstanzlichen) behördlichen Entscheidung zu beurteilen, sofern der Gesetzgeber kein „rückwirkendes Inkrafttreten“ der geänderten Zuständigkeitsbestimmung normiert hat (vgl. dazu etwa VwGH vom 27.06.2013, 2012/12/0115, VwGH vom 30.09.1998, 98/20/0220, VwSlg 14982 A/1998, beide mwH; VwGH 05.03.2021, Ra 2018/04/0173).

4.1. Zum Verständnis von „alle Personalangelegenheiten“

4.1.1. Der Begriff „Personalangelegenheiten“ ist zunächst seinem allgemeinen Verständnis und Wortsinn nach umfassend. In Verbindung mit den im Text angeführten Beispielen von Personalangelegenheiten (Gebührenurlaube, Vorrückungen) liegt es nahe, dass damit nicht nur Personalangelegenheiten allgemeiner Art gemeint sind, die grundlegende Angelegenheiten für eine Mehrzahl von Landesbediensteten regeln, sondern auch individuelle Angelegenheiten, wie etwa Versetzungen.

4.1.2. Diese Auslegung wird gestützt durch einen Vergleich mit den anderen Geschäftsordnungen der Landesregierungen, welche beispielsweise in Vorarlberg explizit „Allgemeine Personalangelegenheiten“ der kollegialen Beschlussfassung unterstellen, während in der Steiermark ausdrücklich „alle Personalangelegenheiten“ erfasst sind. Die Geschäftsordnungen der anderen Länder enthalten teilweise spezifische Personalangelegenheiten, welche einer Regierungssitzungspflicht unterliegen (etwa Tirol), jedoch enthält keine andere Bestimmung eine derart weite Regelung wie die GeOLR in der Steiermark.

4.1.3. Dass individuelle Akte vom Begriff „Personalangelegenheiten“ erfasst sind, zeigt sich auch an einem Vergleich mit sonstigen landesrechtlichen Bestimmungen, in denen der Begriff verwendet wird:

a)§ 5 Steiermärkisches Zuweisungsgesetz, LGBl. Nr. 64/2002 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 87/2013, beschreibt die Aufgaben des Rechtsträgers, an den zugewiesen wird. Die Bestimmung führt in Abs 2 aus: „In dieser Funktion ist das zuständige Mitglied des Vorstandes oder der Geschäftsführung des Rechtsträgers für alle Personalangelegenheiten der zugewiesenen Landesbeamten zuständig, mit Ausnahme folgender Angelegenheiten:

1. generelle Richtlinienkompetenz für dienst- und besoldungsrechtliche Maßnahmen,

2. eine allfällige Überstellung, Rücküberstellung oder Beförderung,

3. die Gewährung

a) eines Karenzurlaubes nach § 70 Stmk. L-DBR,

b) Sonderurlaubes nach § 69 Stmk. L-DBR, mit Ausnahme jener Anlassfälle, für die der Rechtsträger eine Ermächtigung erhalten hat,

4. den Übertritt oder die Versetzung in den Ruhestand,

5. die Einleitung und Durchführung eines Disziplinarverfahrens nach §§ 117 ff. Stmk. L-DBR.

b)§ 5 Gemeindebediensteten-Zuweisungsgesetz, LGBl Nr. 54/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr. 68/2025, regelt Ähnliches für zugewiesene Gemeindebedienstete. Das zuständige Mitglied des Vorstandes oder der Geschäftsführung des Rechtsträgers an den zugewiesen wird, ist für alle Personalangelegenheiten der zugewiesenen Beamten (öffentlich-rechtlich Bediensteten) zuständig, mit Ausnahme folgender Angelegenheiten:

1. generelle Richtlinienkompetenz für dienst- und besoldungsrechtliche Maßnahmen,

2. eine allfällige Überstellung, Rücküberstellung oder Beförderung,

3. die Gewährung

a) eines Karenzurlaubes nach § 41 Abs. 3 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl. Nr. 30/1957,

b) eines Sonderurlaubes nach § 40 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, mit Ausnahme jener Anlassfälle, für die der Rechtsträger eine Ermächtigung erhalten hat,

c) eines Karenzurlaubes nach § 56a Abs. 3 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957, LGBl. Nr. 34,

d) eines Sonderurlaubes nach § 56 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957, mit Ausnahme jener Anlassfälle, für die der Rechtsträger eine Ermächtigung erhalten hat,

4. den Übertritt oder die Versetzung in den Ruhestand,

5. die Einleitung und Durchführung eines Disziplinarverfahrens nach der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 oder nach dem Gemeindebedienstetengesetz 1957.

c)§ 3 Steiermärkisches KAGes-Zuweisungs-, Dienst- und Besoldungsrecht – StKDBR, LGBl. Nr. 100/2023 sieht vor, dass das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Vorstandes der KAGes auch mit der Leitung des Krankenanstaltenpersonalamtes zu betrauen ist, das als Dienstbehörde für die der KAGes zur Dienstleistung zugewiesenen Beamtinnen/Beamten eingerichtet ist. Dieses ist für alle Personalangelegenheiten zuständig, mit Ausnahme der nachstehenden Angelegenheiten, in denen die Landesregierung nach Vorlage durch die Leitung des Krankenanstaltenpersonalamtes entscheidet:

1. Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis;

2. Beförderung;

3. Überstellung;

4. Versetzung in den zeitlichen Ruhestand;

5. Außerdienststellung politischer Mandatare.

d)§ 12 Steiermärkisches Landarbeiterkammergesetz 1991, LGBl. Nr. 56/1991 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 58/2012, sieht vor, dass dem Vorstand vorbehalten ist: […] die Beschlussfassung über die Neuaufnahme, die Kündigung und Entlassung von Kammerbediensteten, alle sonstigen Personalangelegenheiten, insbesondere die Einstufung, Anrechnung von Vordienstzeiten, Beförderung, Vorrückung in höhere Dienstbezüge und die Gewährung von Gehaltsvorschüssen. […]

e)Gem § 25 Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992, LGBl. Nr. 55/1992 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 52/2021, ist der Geschäftsführer Vorgesetzter aller Bediensteten des Tourismusverbandes. „In Personalangelegenheiten ist er gegenüber den übrigen Bediensteten zeichnungsberechtigter Vertreter des Dienstgebers. Seine Befugnisse, insbesondere hinsichtlich Regelung der Dienstzeit, Festsetzung der allgemeinen Aufgabenverteilung der Geschäftsstelle, Urlaubseinteilung, Anordnung von Dienstreisen, sind im Dienstvertrag zu regeln.“

f)Das Stmk. Landespersonalvertretungsgesetz 1999 – LPVG 1999, LGBl. Nr. 64/1999 zuletzt geändert durch 5 unterscheidet ausdrücklich zwischen „allgemeinen Personalangelegenheiten“ in § 15, hinsichtlich welcher Fragen der Personalentwicklung und der Personalplanung beispielhaft genannt werden und nur einzelne Bedienstete betreffende „Dienstrechts- und Personalangelegenheiten in § 19 Abs 2 Z 2.“.

Aus alldem geht hervor, dass der Landesgesetzgeber mit dem Begriff „Personalangelegenheiten“ durchgehend keine Einschränkung auf „allgemeine“ Maßnahmen vornimmt, sondern – noch dazu, wenn „alle Personalangelegenheiten“ erfasst sind – sowohl allgemeine als auch individuelle Angelegenheiten einschließlich des individuellen Dienstrechtsvollzugs als umfasst ansieht. „Personalangelegenheiten“ ist somit ein Begriff, der dienstrechtliche Vorschriften beinhaltet (wie aus den genannten landesrechtlichen Beispielen deutlich wird), über diesen aber hinausgeht. Dass daher im Einzelfall – wie etwa im Landespersonalvertretungsgesetz – Dienstrechtsangelegenheiten und Personalangelegenheiten nebeneinander genannt werden, dient daher lediglich der Verdeutlichung, dass – auch – Dienstrechtsangelegenheiten erfasst sind. Dieses Verständnis gründet sich auch auf die Verwendung des Begriffs „Personalangelegenheiten“ im Verfassungsrecht, etwa zu Art 30 Abs 4 B-VG, wo unter „Personalangelegenheiten“ sämtliche dienst-, gehalts- und pensionsrechtlichen Angelegenheiten der aktiven Bediensteten und der Beamten des Ruhestandes zu verstehen sind (Siess-Scherz in Kneihs/Lienbacher, Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht, 2019, Art. 30, Rz 96). Eine Versetzung ist in diesem Rahmen eine individuelle Maßnahme im Rahmen der Ausübung der Diensthoheit, für welche hinsichtlich Landesbediensteten gem Art 21 Abs 3 B-VG den obersten Organen des Landes die Zuständigkeit zukommt (Kucsko-Stadlmayer/Oswald in Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/Zellenberg (Hrsg), Österreichisches Bundesverfassungsrecht (14. Lfg 2018) zu § 21 BVG Rz 29).

4.1.4. Der VwGH hat sich spezifisch zur Bestimmung des § 3 Abs 1 Z 9 GeOLR noch nicht geäußert, allerdings hat der OGH zur – wortidenten – Vorgängerbestimmung in § 1 Abs 4 Z 10 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7.Juli 1975, LGBl 53/1975 idF LGBl 76/1976, 86/1976, 25/1977 und 44/1977 bereits ausdrücklich festgestellt, dass der individuelle Vollzug des Dienstrechts hinsichtlich der Anwendung einer Ausnahmebestimmung in Verbindung mit einer Pragmatisierung eines Bediensteten von der Landesregierung kollegial zu beschließen gewesen wäre (9ObA229/94 vom 11.01.1995).

4.1.5. Eine Versetzung gem § 18 L-DBR ist somit vom Begriff „alle Personalangelegenheiten“ des § 3 Abs 1 Z 9 GeOLR umfasst.

4.2. Zum Verständnis von „in den Dienstvorschriften begründete, unabweisliche Ansprüche“

4.2.1. Personalangelegenheiten unterliegen dann nicht einer kollegialen Beschlussfassung, wenn sie „in den Dienstvorschriften begründete, unabweisliche Ansprüche“ betreffen.

Die belangte Behörde vertritt hierzu den Standpunkt, dass eine Versetzung ein solcher Anspruch des Dienstgebers gegenüber dem Dienstnehmer sei.

4.2.2. Auch im öffentlichen Recht ist bei einer Interpretation nach jenen grundlegenden Regeln des Rechtsverständnisses vorzugehen, die im ABGB für den Bereich der Privatrechtsordnung normiert sind. § 6 ABGB verweist zunächst auf die Bedeutung des Wortlautes in seinem Zusammenhang. Dabei ist grundsätzlich zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder nach dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt (VwGH 23.02.2001, 98/06/0240).

Im L-DBR kommt der Begriff „Anspruch“ bzw „Ansprüche“ (auch als Wortbestandteil, etwa in „Rechtsanspruch“) an 183 Stellen vor. In jedem einzelnen Fall ist damit der Anspruch von Landesbediensteten gegenüber dem Dienstgeber gemeint. Der Sprachgebrauch von „Anspruch“ des Landesgesetzgebers in der einschlägigen Rechtsmaterie ist daher völlig unzweifelhaft nur so gemeint, dass es sich um Ansprüche Einzelner gegenüber dem Land als Dienstgeber richtet.

4.2.3. Als Beispiel für solche Ansprüche werden in der GeOLR „Vorrückung in höhere Gehaltsstufen, Gebührenurlaube usw.“ genannt. Auch diese angeführten Beispiele weisen darauf hin, dass es sich hierbei um (individuelle) Ansprüche von Landesbediensteten gegenüber dem Dienstgeber handelt, die gesetzlich so klar geregelt sind, dass sich diese Ansprüche im Einzelfall ohne weiteres aus dem Vorliegen der Voraussetzungen ergeben und die daher unabweislich sind.

4.2.4. Diese Auslegung erschließt sich sodann auch aus dem Umstand, dass solche in den Dienstvorschriften begründete Ansprüche „unabweislich“ sein müssen.

Es ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, welcher Bedeutungsgehalt „unabweislich“ zukommen könnte, wenn es sich um Ansprüche des Dienstgebers gegenüber Landesbediensteten (insbesondere auf eine Versetzung) handeln würde. Würde man den Begriff „Ansprüche“ als solche so verstehen, dass auch Ansprüche des Dienstgebers gegenüber Dienstnehmern gemeint sind, stellt sich überdies die Frage was dann etwa „abweisliche“ Ansprüche wären; solche sind für das Gericht nicht ersichtlich.

4.2.5. Eine Versetzung gem § 18 L-DBR ist somit nicht vom Ausnahmetatbestand „in den Dienstvorschriften begründete, unabweisliche Ansprüche“ umfasst.

4.3. Zur Frage, ob einschlägige „grundsätzliche[n] Beschlüssen der Landesregierung“ vorliegen

4.3.1. Personalangelegenheiten unterliegen ferner nicht einer kollegialen Beschlussfassung, wenn sie auf grundsätzlichen Beschlüssen der Landesregierung beruhen.

4.3.2. Die belangte Behörde hat hierzu mitgeteilt, dass es keine solche grundsätzlichen Beschlüsse der Landesregierung spezifisch zu Versetzungen gibt, weist jedoch darauf hin, dass Auflage und Beschluss des L-DBR als Regierungsvorlage im Gesetzesentstehungsprozess als grundsätzliche Beschlüsse in diesem Sinne zu verstehen seien, da auch die Vorgangsweise bei Versetzungen im L-DBR geregelt sei.

4.3.3. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass bei diesem Verständnis der Gehalt der Bestimmung des § 3 Abs 1 Z 9 GeOLR praktisch entleert sein würde. Ausnahmslos jede dienstrechtliche Maßnahme auf Grundlage des L-DBR (oder anderer dienstrechtlicher Gesetze, welche tatsächlich ebenso stets von der Landesregierung in den Landtag eingebracht wurden) würde somit einem grundsätzlichen Beschluss der Landesregierung – in Form von Auflage und Beschluss der Regierungsvorlage – unterliegen. Damit hätte § 3 Abs 1 Z 9 GeOLR jedoch keinen ersichtlichen Anwendungsfall. Eine Bestimmung – sei es ein ganzer Satz, sei es ein Satzteil, sei es nur ein Wort oder gar bloß Satzzeichen – darf jedoch im Zweifel nicht so verstanden werden darf, dass sie überflüssig ist (Posch in Schwiman/Kodek, ABGB 5, § 6 Rz 13 mwN). Das Erfordernis zur Auflage und zum Beschluss der Regierungsvorlage ergibt sich schließlich ausdrücklich aus § 3 Abs 1 Z 1 und § 5 GeOLR (in der für das Verfahren relevanten Fassung) und nicht etwa aus § 3 Abs 1 Z 9 GeOLR.

4.3.4. Auch ist die Formulierung in § 3 Abs 1 Z 9 GeOLR seinem Wortlaut und seinem Zweck folgend eindeutig so zu verstehen, dass mit diesem Beschluss beabsichtigt ist, gewisse Personalangelegenheiten und die damit verbundene Vorgangsweise seitens der Landesregierung allgemein zu regeln, sodass der Vollzug einer dann individuellen Angelegenheit sich auf diesen Beschluss beziehen kann; ein Beispiel hierfür ist etwa der Grundsatzbeschluss der Landesregierung über Zuweisungen aus dem Jahr 2008.

4.3.5. Eine Versetzung gem § 18 L-DBR beruht somit nicht auf grundsätzlichen Beschlüssen der Landesregierung.

4.4. Die belangte Behörde bringt gegen die Anwendung des § 3 Abs 1 Z 9 GeOLR weiters folgende Argumente vor:

4.4.1. Die Bestimmung des § 3 Abs 1 Z 8 lit d GeOLR, derzufolge die Bestellung, nicht aber die Abberufung der Bezirkshauptleute von der Landesregierung kollegial zu beschließen sei – in Verbindung mit der Bestimmung des § 3 Abs 2 Stmk. Bezirkshauptmannschaftengesetz – stelle eine lex specialis zu § 3 Abs 1 Z 9 GeOLR dar. Da erstere Bestimmung jedoch nur die Bestellung, nicht aber die Abberufung/Versetzung erfasse, unterliege Letztere – argumentum e contrario – auch nicht dem Kollegiumsvorbehalt.

Zum zeitlichen Verhältnis der Bestimmungen ist zunächst anzuführen, dass die Regelung des § 3 Abs 1 Z 9 GeOLR in der Geschäftsordnung der Landesregierung inhaltlich unverändert zumindest seit 1975 (§ 4 Abs 1 Z 10 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Juli 1975, mit der die Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung erlassen wird) besteht. Mit LGBl. Nr. 45/2015 wurde durch die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Juni 2015, mit der die Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung erlassen wird, die GeOLR neu erlassen. In dieser wurde erstens die Bestimmung des § 4 Abs 1 Z 10 der außer Kraft getretenen GeOLR als § 3 Abs 1 Z 9 GeOLR unverändert übernommen und zweitens in Z 8 leg cit eine eigene Bestimmung über „die Bestellung oder Ernennung in Funktionen“ von besonders wichtigen Tätigkeiten und Funktionen, darunter in lit d zur Bestellung der Bezirkshauptleute sowie in weitere Funktionen, darunter auch solche, die nicht dem L-DBR unterliegen (zB die Vertretung der Landesregierung bei Körperschaften) eingefügt.

Das Argument der belangten Behörde setzt nun erstens voraus, dass es sich bei § 3 Abs 1 Z 8 lit d um eine lex specialis zu Z 9 leg cit handeln würde. Die lex specialis Regel ist anwendbar, wenn zwei Normen denselben Gegenstand regeln, eine jedoch zumindest ein zusätzliches Tatbestandsmerkmal aufweist (VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0015). Das mag hinsichtlich der Bestellung zum Bezirkshauptmann/zur Bezirkshauptfrau zutreffen, wiewohl es keinen Unterschied im Ergebnis bringt. Beide Bestimmungen regeln inhaltlich übereinstimmend, dass die Bestellung zur Bezirkshauptfrau/zum Bezirkshauptmann von der Landesregierung kollegial zu beschließen ist.

Aus der Bestimmung der Z 8 leg cit und dem Umstand, dass diese insgesamt nur Bestellungen oder Ernennungen regelt, kann jedoch nicht geschlossen werden, dass damit eine andere Vorschrift – Z 9 leg cit – die auf Versetzungen von Landesbediensteten allgemein anwendbar ist, keine Anwendung mehr auf diesen von Z 8 leg cit erfassten Personenkreis findet; dahingehend regeln die Bestimmungen Unterschiedliches. Hätte der Verordnungsgeber im Zuge der Einführung des Z 8 leg cit gewollt, dass dadurch insoweit der Anwendungsbereich der Z 9 leg cit – über den eindeutigen Wortlaut der Z 8 hinaus – derogiert wird, hätte er die Ausnahmen der Z 9 leg cit erweitern müssen. Die vom Beschwerdeführer dahingehend vertretene Auslegung würde auch zum widersinnigen Ergebnis führen, dass die Versetzung von Landesbediensteten allgemein einem Kollegiumsvorbehalt unterliegen würde und nur die Versetzung aus besonders wichtigen Funktionen, die in § 3 Abs 1 Z 8 GeOLR angeführt sind (etwa Landesamtsdirektor/Landesamtsdirektorin oder Bezirkshauptleute), ohne kollegialen Beschluss der Landesregierung durch ein Regierungsmitglied erfolgen würde.

Im Ergebnis geht aus der Bestimmung des § 3 Abs 1 Z 8 lit d GeOLR lediglich hervor, dass die Bestellung von Bezirkshauptleuten kollegial zu beschließen ist. Für die Abberufung bzw Versetzung gilt unverändert § 3 Abs 1 Z 9 GeOLR.

4.4.2. Die Bestimmung des § 3 Abs 1 Z 9 GeOLR kollidiere mit dem Bestimmtheitsgebot. Zutreffend ist, dass es sich bei der GeOLR um eine verfassungsunmittelbare gesetzesvertretende Rechtsverordnung handelt, weshalb deren Regelungen hinreichend bestimmt iSd Art 18 Abs 1 B-VG sein müssen (Grabenwarter in Grabenwarter (Hg), Steiermärkische Landesverfassung, Art 39, Rz 2). Allerdings begründet die belangte Behörde nicht, weshalb die Bestimmung des § 3 Abs 1 Z 9 GeOLR nicht ausreichend determiniert sei und ist dies auch aus Sicht des Gerichts nicht ersichtlich. Der Umstand, dass der Anwendungsbereich der Bestimmung „weit“ ist (zumindest sofern die Ausnahmen der Z 9 leg cit nicht einschlägig sind) bzw war, ändert nichts an dem Umstand, dass diese Bestimmung jedenfalls „einer Auslegung zugänglich“ (VfSlg 20.209, 20.213) ist. Schließlich sei nochmals darauf verwiesen, dass auch der OGH diese Bestimmung (in Form des § 4 Abs 1 Z 10 der GeOLR 1975) bereits als Entscheidungsgrundlage herangezogen hat und offenkundig keine Veranlassung sah, Überlegungen zur Frage einer ausreichenden Bestimmtheit anzustellen.

Zwischenergebnis: Die verfahrensgegenständliche Abberufung und Versetzung unterliegt § 3 Abs 1 Z 9 GeOLR in der Fassung zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids bzw der Beschwerdevorlage.

5. Die Geschäftsordnungen der Landesregierungen sind Rechtsverordnungen. Verstöße gegen die darin enthaltenen Regelungen zur Einrichtung eines Ressortsystems bzw Verteilung der Aufgaben zwischen dem Kollegium und einzelnen Regierungsmitgliedern sind daher grundsätzlich als Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter sowie als Unzuständigkeit relevierbar.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht in ständiger Spruchpraxis Bescheide, die von einem Mitglied der Landesregierung oder von einem zeichnungsbefugten Amtsorgan ohne Einholung eines kollegialen Beschlusses gefertigt waren, obwohl dies nach der jeweiligen Geschäftsordnung der Landesregierung notwendig gewesen wäre, „als von einer hiefür unzuständigen Behörde erlassen“ an (VwGH 20.01.1976, 1659/75). In weiterer Folge führte der VwGH aus, dass im Bereich der Zulässigkeit monokratischer Entscheidungen die Zuständigkeitsfrage zwar nicht tangiert wird, wenn ein an sich unzuständiges Regierungsmitglied tätig wird; dies ist jedoch anders bei der Frage, ob die Landesregierung kollegial oder eines ihrer Mitglieder monokratisch zu entscheiden hat (VwGH 22.09.1998, 97/17/0448; 30.04.2014, 2013/11/0232 mwN aus der Judikatur des VfGH und des VwGH). Die Frage, ob entweder die Landesregierung als Kollegialorgan oder eines ihrer Mitglieder monokratisch zu entscheiden hat, berührt die Frage der Zuständigkeit und des Rechtes auf den gesetzlichen Richter (VwGH 27.05.1988, 88/18/0015 unter Hinweis auf VfGH 27.9.1967, B 360/66; VfSlg 5546 und 11.10.1975, B 227/5, VfSlg 7642 zu § 1 StGG des Gesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit, RGBl. Nr. 87/1862, mittlerweile ersetzt durch Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684/1988, und Art 83 Abs 2 B-VG).

Selbst wenn man versuchen sollte, die gegenständliche Versetzung – obwohl kein kollegialer Beschluss der Landesregierung vorliegt – der „Landesregierung“ als solche zuzurechnen, ist darauf zu verweisen, dass eine Unzuständigkeit der belangten Behörde ganz allgemein immer dann vorliegt, wenn dem Bescheid einer Kollegialbehörde kein entsprechender Beschluss dieses Organs zugrunde liegt (VwGH 10.03.1975; VwSlg 8782).

6. Zusammengefasst besteht daher im Bereich der Zulässigkeit monokratischer Erledigungen kein subjektives Recht auf Erledigung einer Verwaltungsangelegenheit durch das nach der GeOLR zur Erledigung berufene Regierungsmitglied; sehr wohl entscheidend ist aber für die Zuständigkeit, ob für die jeweilige Verwaltungsangelegenheit, wie im vorliegenden Fall, ein „Kollegiumsvorbehalt“ greift und ob dieser beachtet wurde (Wiederin, Das Ressortsystem in der Landesregierung, ZÖR 2018, 507; 522; Müller, in Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/Zellenberg, Art 101, Rz 35f).

V.Ergebnis

Aufgrund der Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheids bzw der Beschwerdevorentscheidung hätte die verfahrensgegenständliche Versetzung mittels kollegialer Beschlussfassung der Landesregierung erfolgen müssen. Da dies nicht erfolgt ist, wurde die Versetzung von einer unzuständigen Behörde angeordnet.

Bescheide einer unzuständigen Behörde sind vom Verwaltungsgericht wegen Unzuständigkeit gem § 27 VwGVG ersatzlos zu beheben, unabhängig davon, ob diese Unzuständigkeit im Rechtsmittel aufgegriffen wurde, da die Unzuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen ist (VwSlg 7319 A/1968; VwGH 27. 11. 2008, 2008/07/0196; 18. 03.2010, 2008/07/0049; 27. 03.2018, Ra 2017/06/0247).

Die Beschwerdevorentscheidung, welche ihrerseits den Ausgangsbescheid endgültig derogiert hat (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026), ist daher wegen Unzuständigkeit ersatzlos zu beheben.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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