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LVwG 70.36-4802/2024•LVwG ST LVwG 70.36-4802/2024
LVwG 70.36-4802/2024State Administrative CourtAug 1, 2025
individuelle Betreuungsperson, Rechtsanspruch, gleichartige, ähnliche Leistung, Heilpädagogischer Kindergarten, Integrationsgruppe, Organisationsstatut für Heilpädagogische Kindergärten und Heilpädagogische Horte, Steiermärkisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019, Steiermärkisches Behindertengesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Leber über die Beschwerde des mj. A, geb. am ****, vertreten durch B, C-Straße, A-Ort, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 05.11.2024, GZ: BHHF-346670/2024-3,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt geändert:
Mj. A wird infolge des Antrags vom 30.09.2024, eingelangt am 01.10.2024, die Hilfeleistung gemäß § 7 Abs. 1 Z. 2 StBHG „Erziehung - individuelle Betreuungsperson im heilpädagogischen Kindergarten“ im Ausmaß von 30 Wochenstunden (07:00 Uhr bis 13:00) ab 01.07.2025 für die Zeit des Kindergartenbesuchs im D gewährt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid vom 05.11.2024 wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf „Erziehung - Individuelle Betreuungsperson im Kindergarten“ abgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer ab dem Kindergartenjahr 2024/2025 bis zum Schuleintritt die Hilfeleistung „Übernahme der Kosten für die Betreuung im Rahmen der Integrationsgruppe im Heilpädagogischen Kindergarten B-Ort“ erhalte. Der Einsatz einer Individuellen Betreuungsperson in einem Heilpädagogischen Kindergarten, Integrationsgruppe, sei nicht vorgesehen, da ein Heilpädagogischer Kindergarten über ausreichend personelle Ressourcen verfügen müsse, um Kinder mit tiefgreifenden Entwicklungsstörungen passgenau und personenzentriert betreuen zu können.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Behinderung des Beschwerdeführers und deren Auswirkungen nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Es liege eine deutliche Autismus-Spektrum-Störung (nach ICD-11:06A02.3 Autismus-Spektrum-Störung mit Störung der Intelligenzentwicklung, mit Beeinträchtigung der funktionellen Sprache) bzw. ein Frühkindlicher Autismus (nachICD-10:F84.0) vor.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat Folgendes erwogen:
I.Festgestellter Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ersuchte mit Antrag vom 30.09.2024, eingelangt am 01.10.2024, um Gewährung einer „individuellen Betreuungsperson 1:1 Kindergartenassistenz“ im D.
Beim Beschwerdeführer wurde im Alter von 2,5 Jahren eine Autismus-Spektrum-Störung mit Störung der Intelligenzminderung und Beeinträchtigung der Sprache diagnostiziert und es besteht sowohl im familiären Alltag als auch im Kindergarten ein extrem hoher Betreuungsaufwand.
Der Beschwerdeführer hat durch die neurologische Erkrankung eine massive Entwicklungsstörung und Intelligenzminderung, spricht nicht und reagiert kaum auf Ansprache, nur manchmal hört er auf seinen Namen. Bei lebenspraktischen Fertigkeiten braucht A die Unterstützung einer erwachsenen Person, ähnlich dem Bedarf eines zweijährigen Kindes, z.B. Hilfe beim An- und Ausziehen, Essen, Trinken, Wickeln, Raumnutzung, Beruhigung. Die Selbstregulation bei Reizüberflutungen und seinen emotionalen Spannungszuständen funktioniert nicht, was zu Hause und im Kindergarten zu Meltdowns, einem psychischen Ausnahmezustand, führt. Das ist eine neurologische Reaktion auf Überreizung und eine Überforderung für sein Nervensystem. Er braucht dann Sicherheit, Halt und Stabilität und entsprechende, beruhigende Unterstützung durch die vertrauten Betreuungspersonen.
Eine individuelle Betreuungsperson im Kindergarten entspricht dem individuellen Hilfebedarf des Beschwerdeführers. Sie spielt eine wichtige Rolle bei der individuellen Förderung und zur Integration des Beschwerdeführers mit seinen besonderen Bedürfnissen. Sie könnte seine Entwicklung unterstützen und die Teilhabe am Kindergartenalltag stabilisierend ermöglichen.
Aufgrund des umfassenden Unterstützungsbedarfs bei Alltagshandlungen und dem hohen Sicherheitsbedürfnis verbunden mit der hohen Reizsensibilität des Beschwerdeführers entspricht eine Unterstützung von 30 Stunden wöchentlich (wochentags von 7:00 bis 13:00 Uhr) ab 01.07.2025 seinem individuellen Hilfebedarf.
Das Vorliegen der Voraussetzung für die Einstufung als Mensch mit Behinderung iSd § 1a StBHG ist nicht strittig, wie zahlreiche Zuerkennungsbescheide der belangten Behörde zeigen (z.B. Gewährung Familienentlastungsdienst, Bescheid vom 14.08.2023, BHHF-136896/2023-4).
II.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere auf das sachverständige Gutachten vom 02.07.2025 sowie die im Akt aufliegenden Befunde und fachlichen Stellungnahmen.
Bei der Beurteilung der gegenständlichen strittigen Frage handelt es sich um eine (nicht übermäßig komplexe) rechtliche Beurteilung. Die wesentlichen Sachverhaltselemente (insbesondere der individuelle Hilfebedarf) sind feststellbar. Diese wurden weder bestritten, noch wurden Fragen der Beweiswürdigung dazu aufgeworfen. Eine mündliche Erörterung lässt somit eine weitere Klärung der Rechtssache bzw. des Sachverhalts nicht erwarten, weshalb das Landesverwaltungsgericht eine Verhandlung entsprechend § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich hält. Die Durchführung einer Verhandlung wurde auch von keiner der Parteien beantragt. Es wurde weder eine Tatsachen- noch eine Rechtsfrage aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (VwGH 22.2.2018, Ra 2017/09/0006). (VwGH 03.06.2025, Ra 2025/09/0009) Dem Entfall der Verhandlung steht weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Die Verwaltungsgerichte können bei der Entscheidung über die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht nehmen und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen (vgl. VwGH 16.11.2015, Ra 2015/11/0091; 29.01.2014, 2013/03/0004 mwN; vgl. auch VwGH 16.10.2013, 2012/04/0086).
III.Rechtliche Beurteilung:
Die maßgeblichen Bestimmungen des StBHG, LGBl. Nr. 26/2004 idF LGBl. Nr. 90/2024, lauten (auszugsweise):
§ 1
Ziel
Ziel dieses Gesetzes ist es, Menschen mit Behinderung zu unterstützen, damit sie an der Gesellschaft in gleicher Weise wie Menschen ohne Behinderung teilhaben und ein möglichst selbstbestimmtes Leben führen können.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2014
§ 1a
Menschen mit Behinderung
(1) Menschen mit Behinderung sind Menschen, die aufgrund einer nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung ihrer physischen Funktion, intellektuellen Fähigkeit, psychischen Gesundheit oder Sinnesfunktionen an der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft benachteiligt sind.
(2) Als nicht nur vorübergehend im Sinne des Abs. 1 gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten.
(3) Als (nicht nur vorübergehende) Beeinträchtigungen gelten alle Beeinträchtigungen, die im Ausmaß und Schweregrad von der gleichaltrigen Bevölkerung erheblich abweichen.
(4) Nicht als Beeinträchtigungen im Sinne des Abs. 1 gelten
1. chronische Erkrankungen, solange der Krankheitsverlauf – ausgenommen bei chronischen psychischen Erkrankungen – noch beeinflussbar ist;
2. vorwiegend altersbedingte Beeinträchtigungen.
(5) Menschen mit Behinderung gleichgestellt sind Personen, bei denen eine solche Beeinträchtigung nach den Erkenntnissen der Wissenschaft in absehbarer Zeit eintreten wird, insbesondere Kleinkinder.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2014
(1) Voraussetzung für die Hilfeleistung ist, dass der Mensch mit Behinderung
(2) Der Mensch mit Behinderung hat einen Rechtsanspruch auf die seinem individuellen Hilfebedarf entsprechende Art der Hilfeleistung (§ 3). Die konkrete Ausformung der Art der Hilfeleistung und die Form der Hilfeleistung (§ 4) sind entsprechend dem individuellen Hilfebedarf von Amts wegen festzulegen.
(3) Ein Rechtsanspruch gemäß Abs. 2 besteht nur, soweit der Mensch mit Behinderung nicht aufgrund anderer gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelungen – ausgenommen dem Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetz – gleichartige oder ähnliche Leistungen erhält oder geltend machen kann. Hierbei ist unerheblich, ob dem Menschen mit Behinderung ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der gleichartigen oder ähnlichen Leistung zusteht.
…
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 10/2012, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 36/2018, LGBl. Nr. 51/2021, LGBl. Nr. 117/2021
Als Hilfeleistung für Menschen mit Behinderung kommen in Betracht:
…
…
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 4/2010, LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 1/2024
(1) Hilfe zur Erziehung ist für alle durch die Behinderung bedingten Mehrkosten zu gewähren, die notwendig sind, um den Menschen mit Behinderung in die Lage zu versetzen, eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Erziehung zu erlangen. Das sind Kosten für
(2) Die notwendigerweise anfallenden Fahrtkosten zur Inanspruchnahme der in Abs. 1 genannten Hilfeleistungen sowie der Schulassistenz nach dem StSchAG sind zu übernehmen. Es sind dies die Fahrtkosten für das kostengünstigste zumutbare Verkehrsmittel zu einer der nächstgelegenen geeigneten Einrichtungen. Im Einzelfall können auch ausschließlich die durch den behinderungsbedingten Mehrbedarf anfallenden Fahrtkosten im Rahmen des Schulbesuchs übernommen werden.
(3) Soweit Leistungen nicht von Abs. 1 und 2 umfasst sind, kann das Land Förderungen im Rahmen des Privatrechts gewähren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 83/2012, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 1/2024, LGBl. Nr. 90/2024
Die maßgeblichen Bestimmungen des Stmk. Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz 2019 (StKBBG 2019), LGBl. Nr. 95/2019 idF LGBl. Nr. 100/2024, lauten (auszugsweise):
(1) In allen Arten von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, ausgenommen in der Integrativen Zusatzbetreuung in den Heilpädagogischen Kindergärten und in den Nachmittagsbetreuungen, sind die Kinder in Gruppen zusammenzufassen.
(2) Die Zahl der eingeschriebenen und anwesenden Kinder pro Gruppe hat höchstens zu betragen für:
…
…
…
(1) Das Personal in den Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen besteht aus:
(2) Das Personal von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen muss folgende Anforderungen erfüllen:
…
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2023
(1) In jeder Gruppe einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung haben während der gesamten täglichen Öffnungszeit mindestens zwei Personen anwesend zu sein, von denen eine dem pädagogischen Fachpersonal und die weitere Person dem pädagogischen Hilfspersonal angehören muss. Während der Öffnungszeiten, in denen höchstens sieben Kinder anwesend sind, ausgenommen Kinderkrippen, kann mit einer (Inklusiven) Elementarpädagogin/einem (Inklusiven) Elementarpädagogen bzw. einer (Sonder)Erzieherin an Horten/einem (Sonder)Erzieher an Horten das Auslangen gefunden werden, Kinder unter drei Jahren sind dabei doppelt zu zählen. Wenn Gruppen gemäß § 15 Abs. 2 zusammengelegt werden, muss jedenfalls eine Elementarpädagogin/ein Elementarpädagoge bis zum Ende der längsten (Gruppen)Öffnungszeit anwesend sein.
(2) Die Gesamtzahl der gemäß Abs. 1 beschäftigten Personen und deren Beschäftigungsausmaß bestimmen sich nach der Öffnungszeit der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung und den Bezug habenden dienst- oder arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Das pädagogische Fachpersonal jeder Einrichtung hat die im Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der von den Gemeinden anzustellenden Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen, Erzieherinnen/Erzieher an Horten und Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer, LGBl. Nr. 77/1985, in der jeweils geltenden Fassung, geregelten Vorbereitungszeiten verpflichtend einzuhalten.
(3) In den einzelnen Arten von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind je Gruppe erforderlich:
…
(4) Im Falle von Gruppenzusammenlegungen an Randzeiten und einer unvorhersehbaren Minderausstattung der gesetzlichen Personalausstattung kann in Kindergärten mit der Anwesenheit einer pädagogischen Hilfskraft das Auslangen gefunden werden.
(5) In jeder Gruppe einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist Grobreinigungs- und Hauspersonal im Ausmaß der erforderlichen Arbeitsstunden bereitzustellen, wobei die Arbeiten vorwiegend außerhalb der Öffnungszeiten zu verrichten sind.
(6) Die Landesregierung kann über Antrag der Erhalterinnen/Erhalter aus wichtigen Gründen, wie bei geringer Zahl an eingeschriebenen Kindern oder wenn glaubhaft keine geeignete ausgebildete Person zur Verfügung steht, Abweichungen von den Bestimmungen der Abs. 1 und 3, erforderlichenfalls mit Befristung und Auflagen, bewilligen. In dringenden Fällen ist die Erteilung der Bewilligung ab dem Zeitpunkt der Antragstellung möglich.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2023
Das Personal in den Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen nach der Funktion besteht aus:
Heilpädagogische Kindergärten und Heilpädagogische Horte können nur von öffentlichen Erhalterinnen/Erhaltern errichtet werden.
(1) Organisationsformen sind:
(2) Kooperative Gruppen sind Gruppen für Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, für die Entscheidungen über die Kostentragung nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz vorliegen und die am Standort geführt werden.
(3) Integrationsgruppen sind Gruppen für Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, für die Entscheidungen über die Kostentragung nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz vorliegen und Kinder ohne besondere Erziehungsansprüche, die am Standort geführt werden.
(4) Die Integrative Zusatzbetreuung ist eine mobile Betreuungsform für Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen in den institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen des Einzugsgebietes.
(5) Heilpädagogische Kindergärten können einzelne, mehrere oder alle Organisationsformen gleichzeitig, Heilpädagogische Horte können die Organisationsformen nach Abs. 2 und 3 einzeln oder gleichzeitig umfassen.
(6) Nähere Bestimmungen sind in den Organisationsstatuten für Heilpädagogische Kindergärten und Heilpädagogische Horte durch Verordnung der Landesregierung zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2023
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Juli 2002 über ein Organisationsstatut für Heilpädagogische Kindergärten und Heilpädagogische Horte, LGBl. Nr. 72/2002, lauten (auszugsweise):
(1) Das Betreuungspersonal besteht
(2) Sofern Sonderkindergartenpädagoginnen bzw. Sondererzieherinnen an Horten nicht zur Verfügung stehen, kann der Erhalter mit Bewilligung der Steiermärkischen Landesregierung Kindergartenpädagoginnen bzw. Erzieherinnen an Horten ohne Sonderausbildung befristet verwenden. Weiters kann der Erhalter mit Bewilligung der Steiermärkischen Landesregierung, sofern Sonderkindergartenpädagoginnen bzw. Sondererzieherinnen an Horten nicht verpflichtet werden können, Kindergartenpädagoginnen bzw. Erzieherinnen an Horten mit einer zusätzlichen Ausbildung zur diplomierten Sozialpädagogin, mit dem Schwerpunkt ihrer Ausbildung auf Sonderpädagogik, unbefristet verwenden.
(1) In den Heilpädagogischen Kindergärten bzw. Heilpädagogischen Horten bilden die für die Diagnostik und Behandlung der Kinder erforderlichen Ärzte bzw. Fachärzte das ärztliche Fachpersonal. Psychologen mit Berechtigung als klinischer und/oder Gesundheitspsychologe bzw. mit zusätzlicher Ausbildung zum Psychotherapeuten stellen das psychologische Fachpersonal. Das therapeutische Fachpersonal setzt sich aus Logopäden, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Sprachheillehrer sowie Mototherapeuten zusammen.
(2) Nach Abklärung des Bedarfes an ärztlichen und therapeutischen Maßnahmen der in den einzelnen Organisationsformen zu betreuenden Kinder ist das unter Abs. 1 aufgezählte ärztliche und therapeutische Fachpersonal auszuwählen.
(1) Pro kooperativer Gruppe sowie pro Integrationsgruppe stehen
(2) Pro Team der Integrativen Zusatzbetreuung stehen
Die belangte Behörde geht in der Begründung ihres Bescheides davon aus, dass der Einsatz einer individuellen Betreuungsperson in einem Heilpädagogischen Kindergarten, Integrationsgruppe, nicht vorgesehen sei, da ein Heilpädagogischer Kindergarten über ausreichend personelle Ressourcen verfügen müsse, um Kinder mit tiefgreifenden Entwicklungsstörungen passgenau und personzentriert betreuen zu können.
Gemäß § 1a Abs. 1 StBHG sind Menschen mit Behinderung Menschen, die aufgrund einer nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung ihrer physischen Funktion, intellektuellen Fähigkeit, psychischen Gesundheit oder Sinnesfunktionen an der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft benachteiligt sind. Dabei gilt gemäß Abs. 2 als nicht nur vorübergehend im Sinne des Abs. 1 ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten.
Den Feststellungen kann entnommen werden, dass die Voraussetzungen iSd § 1a Abs. 1 StBHG vorliegen.
Zur beantragten Hilfeleistung führt § 7 Abs. 1 StBHG aus, dass Hilfe zur Erziehung für alle durch die Behinderung bedingten Mehrkosten zu gewähren ist, die notwendig sind, um den Menschen mit Behinderung in die Lage zu versetzen, eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Erziehung zu erlangen. Das sind Kosten für
…
2. den behinderungsbedingten Mehraufwand für Betreuung und Pflege für die Teilnahme an der Kinderbetreuung in Kinderkrippen und (heilpädagogischen) Kindergärten;
Im vorliegenden Fall entspricht die beantragte Hilfeleistung - nämlich eine individuelle Betreuungsperson im Kindergarten - dem individuellen Hilfebedarf des Beschwerdeführers. Es ist ein Bedarf an Unterstützung iHv 30 Stunden wöchentlich (wochentags von 7:00 bis 13:00 Uhr) ab 01.07.2025 gegeben.
Grundsätzlich kann die Zuerkennung einer individuellen Betreuungsperson unter § 7 Abs. 1 Z. 2 StBHG subsumiert werden. Dazu ist jedoch auszuführen, dass entsprechend § 2 Abs. 3 StBHG ein Rechtsanspruch gemäß Abs. 2 nur besteht, soweit der Mensch mit Behinderung nicht aufgrund anderer gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelungen – ausgenommen dem Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetz – gleichartige oder ähnliche Leistungen erhält oder geltend machen kann. Hierbei ist unerheblich, ob dem Menschen mit Behinderung ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der gleichartigen oder ähnlichen Leistung zusteht. Es ist also zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gleichartige oder ähnliche Leistungen erhält oder geltend machen kann.
Die einschlägigen rechtlichen Grundlagen regeln dazu Nachfolgendes:
Gemäß § 57 Abs. 6 StKBBG sind nähere Bestimmungen in den Organisationsstatuten für Heilpädagogische Kindergärten und Heilpädagogische Horte durch Verordnung der Landesregierung zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln:
…
b)das Fachpersonal mit dem Beschäftigungsausmaß, den Abschluss von Dienst- und Werkverträgen,
…
Gemäß § 4 Abs. 1 Organisationsstatut für Heilpädagogische Kindergärten und Heilpädagogische Horte besteht das Betreuungspersonal
a)in der Kooperativen- und in der Integrationsgruppe aus dem pädagogischen Fachpersonal in Form einer vollbeschäftigten Sonderkindergartenpädagogin bzw. Sondererzieherin an Horten, einer weiteren vollbeschäftigten (Sonder )Kindergartenpädagogin bzw. (Sonder-)Erzieherin an Horten, einer ebenfalls während der gesamten Öffnungszeit anwesenden Kinderbetreuerin aus dem Stand des pädagogischen Hilfspersonals und aus dem ärztlichen, psychologischen sowie therapeutischen Fachpersonal.
Ein Anspruch auf eine dem Hilfebedarf des Beschwerdeführers entsprechende Leistung kann auf die einschlägigen rechtlichen Grundlagen nicht gestützt werden. Es ist dem Beschwerdeführer somit nicht möglich aufgrund anderer gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelungen gleichartige oder ähnliche Leistungen geltend zu machen und er erhält sie auch nicht. Somit besteht ein Anspruch auf Grundlage des § 7 Abs. 1 Z. 2 StBHG.
Der Beschwerde war daher stattzugeben.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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