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LVwG 47.10-2204/2025•LVwG ST LVwG 47.10-2204/2025
LVwG 47.10-2204/2025State Administrative CourtJul 16, 2025
Einkommensermittlung, Einkommensteuer, Sozialversicherungsbeiträge, Lohnsteuer, Erstattung, Einkommen, Abgabengutschrift, Zuflussprinzip, Einkommenszufluss, Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz-Durchführungsverordnung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Jakopic über die Beschwerde des Herrn A, geb. am ****, B-Straße , A-Ort, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 28.04.2025, GZ: A5/151986/2023-0102,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz (im Folgenden belangte Behörde) vom 28.04.2025, GZ: A5-151986/2023-0102, wurden im Spruchpunkt A. Herrn A, geboren am ****, Leistungen der Sozialunterstützung für den Zeitraum von 01.05.2025 bis 30.04.2026 in Höhe von € 1.307,00 monatlich zuerkannt und unter einem ausgesprochen, dass für ihn im oben genannten Zeitraum die Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung übernommen werden.
In Spruchpunkt B. dieses Bescheides wurde festgehalten, dass Herrn A im Zeitraum von 01.01.2025 bis 30.04.2025 Leistungen der Sozialunterstützung in Höhe von € 1.307,00 monatlich gewährt worden seien. Aufgrund einer Rückzahlung aus dem Steuerausgleich vom Finanzamt gemäß Einkommensteuerbescheid 2024 vom 11.03.2025 in Höhe von € 259,00 stehe ihm im Monat März 2025 nur eine Leistung in Höhe von € 1.048,00 zu. Der im März 2025 zu viel ausbezahlte Betrag von € 259,00 werde in den Monaten Mai 2025, Juni 2025, Juli 2025 und August 2025 in vier Teilbeträgen zu je € 64,75 einbehalten.
Gegen diesen Bescheid erhob Herr A fristgerecht und in formal zulässiger Weise Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark, wobei nur Spruchpunkt B. des Bescheides angefochten wurde. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass sich der vom Finanzamt rückerstattete Betrag aus € 209,95 erstattungsfähigen Sozialversicherungsbeiträgen gemäß § 33 Abs 8 EStG, € 48,64 anrechenbarer Lohnsteuer und € 0,41 Rundungsbetrag gemäß § 39 Abs 3 EStG zusammensetze. Nach einer Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 20.02.2025, GZ: LVwG 47.35-266/2025-4, könnten rückerstattete Sozialversicherungsbeiträge gemäß § 2 Abs 3 StSUG-DVO schon deshalb nicht als Einkommen zählen, da diese vor Berechnung des Einkommens abzuziehen seien. Demnach sei die vom Beschwerdeführer erhaltene Rückzahlung der erstattungsfähigen Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 209,95 nicht als Einkommen zu werten und verringere im März 2025 nicht den Bezug. Somit habe über diesen Betrag kein Einbehalt in den Monaten Mai bis August 2025 zu erfolgen. Gemäß § 2 Abs 3 StSUG-DVO gelte das zu den Sozialversicherungsbeiträgen Gesagte im gleichen Ausmaß auch für die Einkommensteuer. Auch diese sei bei der Berechnung von Einkommen nicht zu berücksichtigen, da sie zuvor bereits abzuziehen sei. Demnach gelte für die vom Beschwerdeführer erhaltene anrechenbare Lohnsteuer in Höhe von € 48,64 dasselbe wie für die rückerstatteten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 209,95. Auch diese sei kein Einkommen, weshalb die zurückgezahlten € 48,64 im März 2025 nicht zu einer Verringerung des Bezuges führen könnten und folglich kein Einbehalt in den Monaten Mai bis August 2025 zu erfolgen habe. Hinsichtlich des Rundungsbetrages in Höhe von € 0,41 habe dies ebenso zu gelten, da dieser nur den bereits erwähnten rückerstatteten Beträgen folge.
Die belangte Behörde sah von einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Vorlageschreiben vom 20.05.2025 die gegenständliche Beschwerde unter Anschluss des Akteninhaltes auf elektronischem Wege zur Entscheidung vor.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 24.04.2024, GZ: A5-151986/2023, wurden dem Beschwerdeführer Leistungen der Sozialunterstützung für den Zeitraum von 01.05.2024 bis 30.04.2025 in Höhe von € 1.325,09 monatlich zuerkannt.
Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 17.01.2025, GZ: A5-151986/2023-86, wurde der Bescheid vom 24.04.2024 aufgrund geänderter wirtschaftlicher Verhältnisse dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer für den Zeitraum von 01.12.2024 bis 31.12.2024 keine Leistungen der Sozialunterstützung und für den Zeitraum von 01.01.2025 bis 30.04.2025 Leistungen der Sozialunterstützung in Höhe von € 1.307,00 monatlich zuerkannt wurden.
Am 11.03.2025 wurde im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2024 für den Beschwerdeführer vom Finanzamt Österreich erstellt (Steuernummer ****). Aus diesem geht hervor, dass die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2024 eine Abgabengutschrift in Höhe von € 259,00 ergab, welche sich aus der Höhe der gemäß § 33 Abs 8 Z 2 EStG 1988 erstattungsfähigen Sozialversicherungsbeiträge und der Höhe der anrechenbaren Lohnsteuer zusammensetzte. Da das Einkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2024 nur € 1.876,38 betrug, betrug die Einkommensteuer gemäß § 33 Abs 1 EStG 1988 0%. Demzufolge betrug die Steuer vor Abzug der Absetzbeträge € 0,00. Da der Beschwerdeführer Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag hatte, errechnete sich eine Steuer nach Abzug der Absetzbeträge von - € 1.215,00. Aufgrund dessen ergab sich gemäß § 33 Abs 8 Z 2 EStG 1988 eine Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von € 209,95. Zudem war die vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer in Höhe von € 48,64 anzurechnen. Nach einer Rundung gemäß § 39 Abs 3 EStG 1988 ergab sich daher eine Abgabengutschrift in Höhe von € 259,00.
Die Abgabengutschrift wurde am 17.03.2025 auf das Girokonto des Beschwerdeführers überwiesen. Dies zeigte der Beschwerdeführer der belangten Behörde nicht an.
Am 14.04.2025 stellte der Beschwerdeführer einen neuen Antrag auf Gewährung von Sozialunterstützung ab 01.05.2025.
Mit Verbesserungsauftrag vom 15.04.2025 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer u.a. zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2024 auf.
Am 28.04.2025 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde den Einkommensteuerbescheid 2024.
In weiterer Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr hinsichtlich des in Spruchpunkt B. verfügten Einbehalts in Beschwerde gezogenen Bescheid, wobei sie den Einbehalt auf die Abgabengutschrift in Höhe von € 259,00 stützte.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die unbedenklichen Aktenunterlagen der belangten Behörde, insbesondere den aufliegenden Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2024, aus welchem der Umstand der Abgabengutschrift und deren Zusammensetzung zweifelsfrei hervorgeht.
Bei der Beurteilung der gegenständlichen strittigen Frage handelt es sich um eine nicht übermäßig komplexe rechtliche Beurteilung. Der wesentliche Sachverhalt ist anhand des Akteninhalts feststellbar.
Eine mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache bzw. des Sachverhalts somit nicht erwarten, weshalb eine Verhandlung unter Verweis auf § 24 Abs 1 VwGVG nicht erforderlich ist. Eine Verhandlung wurde auch von keiner der Parteien beantragt. Dem Entfall der Verhandlung steht daher weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Die Verwaltungsgerichte können bei der Entscheidung über die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht nehmen und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen (vgl. VwGH 16.11.2015, Ra 2015/11/0091; 29.01.2014, 2013/03/0004 mwN; vgl. auch VwGH 16.10.2013, 2012/04/0086).
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Die maßgebenden Bestimmungen des Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetzes (StSUG), LGBl. Nr. 51/2021 idF LGBl Nr. 90/2024, lauten:
(1) Leistungen der Sozialunterstützung sind nur Personen zu gewähren, die unterstützungsbedürftig sind.
(2) Leistungen der Sozialunterstützung sind subsidiär und nur soweit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel (§ 5) oder durch Leistungen Dritter (§ 6) gedeckt werden kann.
(3) Leistungen der Sozialunterstützung sind bei arbeitsfähigen Personen, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, von einer grundsätzlichen Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt abhängig.
(1) Bei der Bemessung von Leistungen gemäß § 8 sind das Einkommen und das verwertbare Vermögen der Bezugsberechtigten, jeweils auch im Ausland, zu berücksichtigen.
(2) Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die in einem Kalendermonat tatsächlich zufließen. Im Zuflussmonat nicht verbrauchte Teile der Einkünfte wachsen ab dem Folgemonat dem Vermögen zu.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz des Einkommens zu erlassen, insbesondere wie weit Einkommen zu berücksichtigen sind oder anrechnungsfrei zu bleiben haben.
(4) Bezugsberechtigten, die während des Bezugs von Leistungen gemäß § 8 eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder eine Lehrausbildung beginnen, wird für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten ein Freibetrag im Ausmaß von 35% des monatlichen Nettoerwerbseinkommens, höchstens jedoch 20% des Höchstsatzes gemäß § 8 Abs. 3 Z 1, gewährt. Eine erneute Gewährung des Freibetrages bei Beendigung der Erwerbstätigkeit oder Lehrausbildung während des Leistungsbezugszeitraumes ohne besonders berücksichtigungswürdige Gründe ist für die Dauer von 36 Monaten ausgeschlossen.
(5) Vermögen darf weder angerechnet noch verwertet werden,
(1) Der Behörde sind unverzüglich, längstens binnen zwei Wochen, anzuzeigen:
(2) Bereits gewährte Leistungen gemäß § 8 und § 10 sind von den Bezugsberechtigten rückzuerstatten, wenn
(3) Die Rückerstattung kann in maximal sechs Teilbeträgen bewilligt werden, wenn sie der rückerstattungspflichtigen Person auf andere Weise nicht zumutbar ist.
(4) Von der Rückerstattung kann abgesehen werden, wenn
(5) Rückerstattungsansprüche unterliegen nicht der Verjährung.
Bereits gewährte Leistungen gemäß § 8 sind von den nächstfolgenden Leistungen einzubehalten, soweit
Die maßgebenden Bestimmungen der Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetz-Durchführungsverordnung (StSUG-DVO), LGBl Nr. 66/2021 idF LGBl Nr. 22/2025 lauten:
(1) Als Einkommen gelten alle der/dem Bezugsberechtigten zufließenden Einkünfte, insbesondere:
(2) Als Einkommen von nicht alleinstehenden minderjährigen Bezugsberechtigten gelten alle zufließenden Einkünfte bis zur Höhe des Höchstsatzes gemäß § 8 Abs. 3 Z 3 in Verbindung mit Abs. 4 Z 2 Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz – StSUG. Zum Einkommen zählt auch jener Teil des Einkommens, der den Höchstsatz gemäß § 8 Abs. 3 Z 2 lit. a StSUG übersteigt.
(3) Nicht zum Einkommen zählen:
(4) Freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder von Dritten zählen nicht zum Einkommen, ausgenommen sie werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, dass Leistungen der Sozialunterstützung nicht erforderlich sind.
(1) Das für die Berechnung der Sozialunterstützung maßgebliche monatliche Einkommen errechnet sich bei regelmäßig anfallenden Einkommen aus dem Jahresnettoeinkommen unter Berücksichtigung allfälliger Sonderzahlungen, bei unregelmäßig anfallenden Einkommen aus dem tatsächlich zufließenden Jahreseinkommen jeweils durch 12 dividiert.
(2) Nachweise über Einkommen aus der Vergangenheit sind bei der Ermittlung des Einkommens nur dann heranzuziehen, wenn zu erwarten ist, dass diese Einkommen auch in Zukunft anfallen.
(3) Von den Einkünften gemäß § 1 Z 1 sind die gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 entfallende Einkommensteuer sowie die Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen.
(4) Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Einkünfte gemäß § 1 Z 1 lit. a ist vom Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre auszugehen, wobei der Gewinn, der nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt wird, um 10 % zu erhöhen ist. Hiefür sind die Einkommensteuerbescheide dieser Jahre vorzulegen. Liegen die Einkommensteuerbescheide nicht vor, ist vom letztgültigen Einheitswertbescheid auszugehen. Als Einkünfte sind 45 % des Einheitswertes anzusetzen. Ist ein Teil oder die ganze Land- und Forstwirtschaft gepachtet, so wird der jährliche Pachtzins in Abzug gebracht. Ist ein Teil oder die ganze Land- und Forstwirtschaft verpachtet, so sind die erhaltenen Pachtzinse einkommenserhöhend zu berücksichtigen. EU-Förderungen sind den Einkünften zuzurechnen.
(5) Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Einkünfte gemäß § 1 Z 1 lit. b, c und f ist vom Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre auszugehen, wobei der Gewinn, der nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt wird, um 10 % zu erhöhen ist. Hiefür sind die Einkommensteuerbescheide dieser Jahre vorzulegen.
(6) Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Einkünfte gemäß § 1 Z 1 lit. d sind die Lohnzettel, Gehaltszettel bzw. die Pensionsnachweise der letzten drei Kalendermonate vorzulegen.
(7) Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Einkünfte gemäß § 1 Z 1 lit. e und g, die regelmäßig anfallen, ist, der Einkommensteuerbescheid des vorangegangenen Kalenderjahres vorzulegen.
(8) Bei Einkommen gemäß § 1 Z 2 bis 8 sind die entsprechenden Nachweise bzw. Bestätigungen der letzten drei Kalendermonate vorzulegen.
(9) Kann glaubhaft gemacht werden, dass die gemäß Abs. 5 und 6 erforderlichen Einkommensteuerbescheide nicht vorgelegt werden können oder ist gemäß Abs. 1 das tatsächlich zufließende Einkommen zu berücksichtigen, sind jene Unterlagen vorzulegen, die geeignet sind, dieses Einkommen nachzuweisen.
Die maßgebenden Bestimmungen des Einkommenssteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 idF BGBl. I Nr. 153/2023, lauten:
§ 33. (1) Die Einkommensteuer beträgt jährlich
für die ersten 12 816 Euro
0%
für Einkommensteile über 12 816 Euro bis 20 818 Euro
20%
für Einkommensteile über 20 818 Euro bis 34 513 Euro
30%
für Einkommensteile über 34 513 Euro bis 66 612 Euro
40%
für Einkommensteile über 66 612 Euro bis 99 266 Euro
48%
für Einkommensteile über 99 266 Euro
50%
[…]
(2) Von dem sich nach Abs. 1 ergebenden Betrag sind Absetzbeträge in folgender Reihenfolge abzuziehen:
[…]
[…]
(5) Bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis stehen folgende Absetzbeträge zu:
[…].
[…]
(8) […]
[…]
§ 39. (1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraumes) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat. Hat der Steuerpflichtige lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen, so erfolgt eine Veranlagung nur, wenn die Voraussetzungen des § 41 vorliegen. Sind im Einkommen Einkünfte aus Kapitalvermögen enthalten, so bleiben Überschüsse aus dieser Einkunftsart außer Ansatz, wenn sie 22 Euro nicht übersteigen. Sind im Einkommen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit enthalten, ist nach den Bestimmungen des Abs. 5 ein Veranlagungsfreibetrag zu berücksichtigen.
[…]
(3) Die im Bescheid festgesetzte Einkommensteuer ist auf volle Euro abzurunden oder aufzurunden. Dabei sind Beträge unter 0,50 Euro abzurunden, Beträge ab 0,50 Euro aufzurunden.
Mit dem bekämpften Bescheid hat die belangte Behörde einerseits in Spruchpunkt A. eine Leistungszuerkennung verfügt, andererseits wurde in Spruchpunkt B. ein Einbehalt angeordnet. Nachdem sich die Beschwerde ausdrücklich und unmissverständlich ausschließlich gegen den Einbehalt richtet, war die in Spruchpunkt A. durchgeführte Leistungszuerkennung und Bemessung keiner verwaltungsgerichtlichen Überprüfung zu unterziehen.
Grundsätzlich ist zunächst festzuhalten, dass Leistungen der Sozialunterstützung auf dem Subsidiaritätsprinzip basieren, womit sie sich elementar von einem bedingungslosen Grundeinkommen unterscheiden (Erl zur Stammfassung LGBl Nr. 51/2021, XVIII. GPStLT RV EZ 1113/1). Sie gebühren daher nur insoweit, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann (§ 4 Abs 2 StSUG).
Nach § 5 Abs 1 StSUG sind bei der Bemessung von Leistungen gemäß § 8 leg. cit. das Einkommen und das verwertbare Vermögen der Bezugsberechtigten zu berücksichtigen.
Gemäß der ausdrücklichen Anordnung in § 5 Abs 2 StSUG zählen zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die in einem Kalendermonat tatsächlich zufließen. Mit dieser Bestimmung wird also das Zuflussprinzip normiert – ein Einkommen ist folglich stets in dem Monat, in dem es tatsächlich zufließt, zu berücksichtigen und von einem möglichen Leistungsanspruch in Abzug zu bringen. Dies dient im Hinblick darauf, dass tatsächlich zufließende Leistungen wohl in nachvollziehbarer Weise den verbleibenden Unterstützungsbedarf vermindern, der Umsetzung des Subsidiaritätsprinzips.
Nähere Ausführungen hinsichtlich des zu berücksichtigenden Einkommens finden sich in § 1 StSUG-DVO, wobei die Aufzählung der in Abs 1 angeführten Einkunftsarten aufgrund des verwendeten Begriffs „insbesondere“ lediglich eine demonstrative und keine abschließende ist. Es ist von einem umfassenden Einkommensbegriff auszugehen, der alle Einkünfte und Zuflüsse des Hilfesuchenden umfasst, gleichgültig aus welchem Titel sie ihm zufließen (vgl. zum früheren Sozialhilfegesetz Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht, Seite 408 mwN; E 5.7.1949, 942 ff/49, VwSlg 930 A/1949, wobei vor dem Hintergrund des StSUG, der StSUG-DVO sowie der zum StSUG vorliegenden Materialien keinerlei Anlass besteht, von diesen Grundsätzen im Rahmen der Zuerkennung der Sozialunterstützung abzuweichen; vgl. auch VwGH 22.10.2019, Ro 2018/10/0044).
In diesem Sinne ist auch die einem Bezugsberechtigten auferlegte Verpflichtung, der Behörde jede bekannte Änderung (unter anderem) der Einkommens- und Vermögensverhältnisse unverzüglich, längstens binnen zwei Wochen ab Eintritt der Änderung, anzuzeigen, zu verstehen, da eine derartige Änderung der finanziellen Situation mit einer konkreten Auswirkung auf die Leistungshöhe verbunden sein kann – und zwar grundsätzlich sowohl zugunsten, als auch zulasten eines Bezugsberechtigten. Auf diese Anzeigeverpflichtung wird auch in den Zuerkennungsbescheiden der Behörden, konkret auch in dem hier maßgeblichen Zuerkennungsbescheid vom 24.04.2024 und Abänderungsbescheid vom 17.01.2025 ausdrücklich und in deutlicher Kennzeichnung und Formatierung hingewiesen, wobei auch auf die Rechtsfolgen einer Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen wird.
Ausnahmen vom umfassenden Einkommensbegriff werden in § 1 StSUG-DVO nur insofern normiert, als in Abs 3 und 4 taxativ bestimmte Zuflüsse und Absetzbeträge aufgezählt werden, welche nicht zum Einkommen zählen. Diese sind im Beschwerdefall nicht einschlägig.
Im Beschwerdefall war zu beurteilen, ob die Abgabengutschrift in Höhe von € 259,00 aus der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2024, welche am 17.03.2025 auf das Girokonto des Beschwerdeführers überwiesen wurde und sich aus einer Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen gemäß § 33 Abs 8 Z 2 EStG 1988 in Höhe von € 209,95, einer Erstattung von einbehaltener Lohnsteuer in Höhe von € 48,64 sowie einer Rundung gemäß § 39 Abs 3 EStG 1988 ergab, Einkommen darstellt, welches bei der Bemessung der Sozialunterstützung zu berücksichtigen ist.
In der Beschwerde wird vorgebracht, dass die Rückzahlung der erstattungsfähigen Sozialversicherungsbeiträge und der anrechenbaren Lohnsteuer nicht als Einkommen zu werten seien, wobei dies auf § 2 Abs 3 StSUG-DVO gestützt wird.
§ 2 Abs 3 StSUG-DVO bestimmt in Bezug auf die Einkommensermittlung, dass von den Einkünften gemäß § 1 Z 1 leg. cit. die gemäß § 33 Abs 1 EStG 1988 entfallende Einkommenssteuer sowie die Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen sind. Dies bedeutet, dass Einkommensteuer und Sozialversicherungsbeiträge das bei der Bemessung der Sozialunterstützung zu berücksichtigende Einkommen mindern.
Daraus folgt jedoch im Umkehrschluss, dass im Falle einer Erstattung von einbehaltener Lohnsteuer und einer Erstattung von gemäß § 33 Abs 8 Z 2 EStG 1988 erstattungsfähigen Sozialversicherungsbeiträgen im Wege einer Abgabengutschrift diese Beträge dem Einkommen wieder hinzuzurechnen sind, und zwar im Sinne des Zuflussprinzips in jenem Monat, in welchem die Erstattung erfolgt.
Die Überweisung der gegenständlichen Abgabengutschrift stellt daher einen Einkommenszufluss im März 2025 dar.
Mit der Überweisung dieser Abgabengutschrift an den Beschwerdeführer während eines laufenden Bezugszeitraumes ist eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten, zu deren unverzüglicher Anzeige der Beschwerdeführer, welcher im Monat März 2025 Leistungen der Sozialunterstützung in Höhe von € 1.307,00 bezogen hat, verpflichtet gewesen wäre. Diese Meldung wurde von ihm jedoch pflichtwidrig unterlassen und sind damit die Voraussetzungen des § 17 Abs 2 StSUG als verwirklicht anzusehen.
Der Zufluss in Höhe von € 259,00 hat gemäß § 4 Abs 2 StSUG und § 5 Abs 1 StSUG zur Folge, dass im Zuflussmonat März 2025 tatsächlich eine entsprechend geringere Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers vorgelegen ist und zufolge dem Subsidiaritätsprinzip nur eine um diesen Betrag verringerte Leistung der Sozialunterstützung gebührt hätte. Der Umstand, dass es sich bei der gegenständlichen Abgabengutschrift um eine Einmalzahlung gehandelt hat, ist hierbei nicht von Relevanz, da es sich eben im Sinne des Zuflussprinzips gerade um einen – wenn auch einmalig – im März 2025 eingegangenen Zufluss handelt.
Dieser Zufluss ist gemäß der ausdrücklichen Anordnung in § 5 Abs 2 StSUG als Einkommen und nicht als Vermögen zu werten – lediglich im Zuflussmonat nicht verbrauchte Einkommensteile wären ab dem Folgemonat dem Vermögen zuzurechnen. Ein „Freibetrag“ im Sinne des Schonvermögens nach § 5 Abs 5 Z 3 StSUG ist beim zufließenden Einkommen nicht zu berücksichtigen, weshalb der gesamte Zufluss auf den gebührenden Anspruch anzurechnen und aus diesem Grund eben die Schlussfolgerung zu ziehen ist, dass im März 2025 nur eine Leistung in Höhe von € 1.048,00 gebührt hätte.
Eine rechtzeitige Neubemessung der Leistung war der Behörde aufgrund der vom Beschwerdeführer unterlassenen Anzeige dieses Zuflusses nicht möglich, sodass der vom Beschwerdeführer unberechtigterweise bezogene Betrag von € 259,00 von ihm gemäß § 17 Abs 2 StSUG rückzuerstatten bzw. gemäß § 18 Z 3 StSUG von den nächstfolgenden Leistungen, das sind die mit Spruchpunkt A. des bekämpften Bescheides gewährten Leistungen, einzubehalten ist.
Die belangte Behörde hat mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid einen Einbehalt dieses Betrages in vier Teilbeträgen angeordnet, woraus sich ergibt, dass dem Beschwerdeführer in diesen vier Monaten ein um € 64,75 verringerter Sozialunterstützungsbetrag, sohin € 1.242,25 gebührt.
Ein Absehen von der Rückerstattung würde der klaren Absicht des Gesetzgebers und der prinzipiellen Zielsetzung des StSUG, Leistungen ausschließlich bei Bedürftigkeit zu gewähren, zuwiderlaufen und es ist in dem von der Behörde angeordneten Einbehalt in vier Teilbeträgen auch keine besondere Härte zu erkennen.
Aus den genannten Gründen konnte der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein und es war spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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