LVwG ST LVwG 40.14-2407/2025-5

LVwG 40.14-2407/2025-5State Administrative CourtJul 11, 2025

Regest

Kinder- und Jugendhilfe, Privatwirtschaftsverwaltung, behördliche Aufgaben, Erziehungshilfe, nichthoheitliche Tätigkeit, hoheitliche Handlungsform, Steiermärkisches Kinder- und Jugendhilfegesetz, Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008

Full text

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 40.14-2407/2025-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.40.14.2407.2025.5

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Rösslhuber über die Beschwerde des Herrn C, geb. am ****, D-Straße [...], A-Ort, gegen die Erledigung der Bezirkshauptmannschaft Murtal vom 20.05.2025, GZ: BHMT-47179/2025-23, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde wegen Nichtvorliegen eines Bescheides als unzulässig

zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (im Folgenden B-VG) unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Maßgebender Sachverhalt:

Auf Grundlage des dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde geht das Landesverwaltungsgericht Steiermark von nachstehendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

1. Vorgeschichte

Bei der Bezirkshauptmannschaft Murtal (im Folgenden belangten Behörde) ist seit 2019 – aus für das gegenständliche Beschwerdeverfahren nicht näher auszuführenden Gründen – ein Verfahren nach dem Steiermärkischen Kinder- und Jugendhilfegesetz (im Folgenden StKJHG) für B, geb. am ****, Sohn des Beschwerdeführers, anhängig.

Dieses Verfahren unterteilt sich einerseits in einen Erziehungsakt im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe nach den §§ 24 ff StKJHG (Erziehungshilfen nach dem 2. Abschnitt) und andererseits in einen Akt über den Rückersatz jener Kosten nach §§ 41 ff StKJHG, die aufgrund der Maßnahmen der Erziehungshilfen angefallen sind.

Im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe wurde der damals minderjährige B, auf Grund der Einschätzung des Referats Sozialarbeit der belangten Behörde und auf Grundlage eines Beschlusses des erweiterten Erziehungshilfeteams vom 14.11.2019 in einer Einrichtung für Mobil betreutes Wohnen untergebracht und vom 22.12.2019 bis 20.12.2020 – nach seiner Volljährigkeit – als junger Erwachsener weiterbetreut. Für die Unterbringung lag die Zustimmung der Kindesmutter, Frau E, vor. Da der Kindesvater seine Zustimmung verweigerte, wurde beim Bezirksgericht Judenburg die Ersetzung seiner Zustimmung beantragt.

Der damals minderjährige und ab 21.12.2019 volljährige B wurde durch die Kinder- und Jugendhilfe bis 20.12.2020 in Voller Erziehung durch den Einsatz von Mobil betreutem Wohnen unterstützt und wurde damit u.a. dessen Wohnversorgung sichergestellt.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.11.2019 wurden die Kindeseltern von der Übernahme der Kosten für die Unterbringung durch die belangte Behörde sowie von Einleitung eines Kostenersatzverfahrens informiert.

Das Kostenersatzverfahren endete schlussendlich damit, dass der Beschwerdeführer durch Beschluss des Bezirksgerichtes Judenburg vom 28.10.2022 zum Ersatz der Kosten für die Volle Erziehung seines Sohnes verpflichtet worden ist. Dieser Beschluss wurde durch die Entscheidung des Landesgerichts Leoben vom 27.03.2023 bestätigt. Auf Grundlage dieser rechtskräftigen Kostenentscheidung wurde am 20.09.2024 die Gehaltsexekution beantragt und diese durch das Bezirksgericht Judenburg am 04.10.2024 bewilligt.

Am 26.11.2024 brachte der Beschwerdeführer eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den zuständigen Referenten der belangten Behörde ein. Begründend führte der Beschwerdeführer an, dass ihm unter anderem jegliche Auskunft hinsichtlich des o.a. Verfahrens nach dem StKJHG betreffend B verweigert wird.

2. Verfahrensgang

Mit Schreiben vom 13.05.2025 suchte der Beschwerdeführer um Akteneinsicht und Information hinsichtlich des o.a. Verfahrens nach dem StKJHG betreffend B an. Der Antrag lautete wie folgt:

„Betreff: Erneute Bitte um Akteneinsicht und Information zu meinem Fall

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich möchte nochmals auf meine letzte Anfrage zurückkommen:

Wird mir weiterhin die Einsicht in die Akten sowie die Auskunft zu meinem Fall verweigert?

Ich ersuche Sie hiermit nachdrücklich um eine umgehende und detaillierte Antwort. Bitte teilen Sie mir mit, auf welcher rechtlichen Grundlage eine etwaige Verweigerung basiert und wann ich mit vollständiger Information rechnen kann.

Ich möchte betonen, dass ich mein Anliegen weiter mit Nachdruck verfolgen werde.

[…]“

Mit Bescheid vom 20.05.2025, GZ: BHMT-15252/2020, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht gemäß § 56 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit dem StKJHG zurückgewiesen.

Mit der angefochtenen Erledigung der belangten Behörde vom 20.05.2025, BHMT-47179/2025-23, wurde dem Beschwerdeführer Folgendes mitgeteilt:

„Sehr geehrter Herr A!

Bezugnehmend auf Ihre Schreiben vom 13.05.2025 und 16.05.2025 darf ich Ihnen wie folgt antworten:

Die in ihren E-Mails enthaltenen Vorwürfe gegen Mitarbeiter unserer Behörde sowie deren behördliches Handeln wurden durch ihre Eingabe vom 18.12.2024 bereits durch die Landesamtsdirektion des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Stabsstelle Präsidialangelegenheiten und Interne Revision geprüft. Ich darf auf das Ergebnis dieser Prüfung, dass ihnen zugegangen ist, verweisen. Ihre Beschwerdepunkte wurden geprüft und aus Sicht der Internen Revision wird diesbezüglich kein weiterer Handlungsbedarf erkannt.

Wie Ihnen mit Schreiben der Landesamtsdirektion vom 20.12.2024 ebenfalls mitgeteilt wurde, findet auf die von Ihnen eingebrachte Beschwerde das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) keine Anwendung. Was ihren Antrag auf Einsicht in den Kinder- und Jugendhilfeakt Ihres Sohnes B betrifft, so wird dieser bescheidmäßig zurückgewiesen, da auch in diesem Fall das AVG keine Anwendung findet und zusätzlich besondere Verschwiegenheitspflichten auf Grundlage des Kinder- und Jugendhilfegesetzes zu berücksichtigen sind. Der Bescheid wird Ihnen in den nächsten Tagen per RSb zu gehen.

Abschließend halte ich fest, dass die von Ihnen erhobenen Korruptionsvorwürfe gegen Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft Murtal unbegründet und daher entschieden zurückzuweisen sind.“

Gegen diese Erledigung brachte der Beschwerdeführer am 20.05.2025 rechtzeitig per E-Mail eine als Einspruch titulierte Beschwerde ein wie folgt:

„Einspruch

[…]

GZ: BHMT-47179/2025-23

Betrifft: Schreiben vom 20.05.2025

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Bezug auf Ihr Schreiben vom 20.05.2025 erhebe ich Einspruch gegen die Zurückweisung meines Antrags auf Akteneinsicht im Zusammenhang mit dem Kinder- und Jugendhilfeakt meines Sohnes B (zu dem gen. Zeitpunkt bereits VOLLJÄHRIG).

Ich betrachte es als inakzeptabel, dass sich eine Verwaltungsbehörde gegenüber einem unmittelbar betroffenen Vater in einer derart sensiblen Angelegenheit auf das Amtsgeheimnis beruft, um die Einsichtnahme in Akten, die meine Familie unmittelbar betreffen, zu verweigern.

Gerade in Angelegenheiten, die das Kindeswohl, elterliche Sorge und staatliche Eingriffe in die Familie betreffen, ist Transparenz gegenüber den betroffenen Elternteilen essenziell. Die pauschale Verweigerung unter Berufung auf „besondere Verschwiegenheitspflichten“ wirkt aus Sicht eines betroffenen Bürgers wie ein institutionalisierter Schutzschild gegenüber berechtigter Kritik und Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns.

Ich weise darauf hin, dass allgemeinen Rechte der Staatsbürger und Achtung des Privat- und Familienlebens nicht einfach durch Amtsgeheimnisse außer Kraft gesetzt werden dürfen — schon gar nicht, wenn Grundrechte wie das Recht auf Familienleben betroffen sind.

Wenn staatliche Stellen durch ihr Handeln tief in familiäre Strukturen eingreifen, müssen Betroffene das Recht auf vollständige Information und Nachvollziehbarkeit haben. Andernfalls ist weder eine effektive Rechtswahrung noch die Herstellung von Vertrauen zwischen Bürger und Behörde möglich.

Ich ersuche daher mit Nachdruck um:

1. erneute rechtliche Prüfung, ob unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben nicht doch eine (ggf. eingeschränkte) Akteneinsicht möglich ist,

2. offizielle Begründung, auf welchen konkreten Paragraphen im Steiermärkischen Kinder- und Jugendhilfegesetz sich die Verweigerung stützt,

3. schriftliche Bestätigung, dass meine Vorbringen inhaltlich sachlich gewürdigt wurden, insbesondere im Hinblick auf den Verdacht struktureller Mängel im Verfahren.

Abschließend halte ich fest, dass der lapidare Verweis auf eine Prüfung durch die Interne Revision keinesfalls den Eindruck einer objektiven, bürgernahen Aufarbeitung der von mir eingebrachten Anliegen erweckt. Eine pauschale Abweisung ohne konkreten Bezug auf meine Argumente lässt den Eindruck entstehen, dass berechtigte Bedenken bewusst ignoriert werden.

Ich ersuche um eine schriftliche Antwort binnen 10 Tagen.“

Dieser E-Mail war eine nahezu idente Beschwerde als Word-Datei (benannt als Einspruch_Akeneinsicht_A.docx) angehängt.

Mit E-Mail vom 26.05.2025 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 20.05.2025, GZ: BHMT-15252/2020, eine Beschwerde, wobei dieser Beschwerde wiederum ein Beschwerdezusatz gegen die Erledigung vom 20.05.2025, BHMT-47179/2025-23, als Word-Datei (benannt als Einspruch_Akeneinsicht_A_rev_2.docx) angehängt war. Der Beschwerdezusatz lautet wie folgt:

„[…]

GZ: BHMT-47179/2025-23 Revion A – Nach Erhalt des RSa Briefes per Post

Betrifft: Schreiben vom 20.05.2025, RSa per Post und zusätzliche Punkte:

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Bezug auf Ihr Schreiben vom 20.05.2025 erhebe ich Einspruch gegen die Zurückweisung meines Antrags auf Akteneinsicht im Zusammenhang mit dem Kinder- und Jugendhilfeakt meines Sohnes B.

Obwohl ich seit über zehn Jahren das elektronische Postfach in Verbindung mit der Bürgerkarte nutze, ignoriert Ihre Behörde beharrlich diese zeitgemäße Zustellmöglichkeit und sendet mir weiterhin regelmäßig RSa-Briefe zu. Diese Praxis ist in meinem Fall nicht nur völlig unnötig, sondern wirkt gezielt schikanös. Sie wissen sehr wohl, dass ich berufstätig bin und tagsüber nicht persönlich anwesend sein kann. Dennoch wird in Kauf genommen, dass ich mir Urlaub nehmen oder andere Personen beauftragen muss, um behördliche Sendungen überhaupt entgegennehmen zu können.

Das verursacht mir nicht nur erheblichen Aufwand, sondern auch laufende Kosten — für eine Zustellform, die durch moderne, längst etablierte Alternativen wie die elektronische Zustellung völlig überflüssig wäre.

Ein solches Verhalten ist für eine zeitgemäße und bürgerfreundliche Verwaltungsbehörde vollkommen inakzeptabel. Ich fordere Sie hiermit unmissverständlich auf, diese absurde Praxis sofort zu beenden und künftig ausschließlich die elektronische Zustellung zu verwenden — so wie es der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit und meinem klar geäußerten Wunsch entspricht.

Ich betrachte es als inakzeptabel, dass sich eine Verwaltungsbehörde gegenüber einem unmittelbar betroffenen Vater in einer derart sensiblen Angelegenheit auf das Amtsgeheimnis beruft, um die Einsichtnahme in Akten, die meine Familie unmittelbar betreffen, zu verweigern.

Gerade in Angelegenheiten, die das Kindeswohl, elterliche Sorge und staatliche Eingriffe in die Familie betreffen, ist Transparenz gegenüber den betroffenen Elternteilen essenziell. Die pauschale Verweigerung unter Berufung auf „besondere Verschwiegenheitspflichten“ wirkt aus Sicht eines betroffenen Bürgers wie ein institutionalisierter Schutzschild gegenüber berechtigter Kritik und Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns.

Ich weise darauf hin, dass allgemeinen Rechte der Staatsbürger und Achtung des Privat- und Familienlebens nicht einfach durch Amtsgeheimnisse außer Kraft gesetzt werden dürfen — schon gar nicht, wenn Grundrechte wie das Recht auf Familienleben betroffen sind.

Wenn staatliche Stellen durch ihr Handeln tief in familiäre Strukturen eingreifen, müssen Betroffene das Recht auf vollständige Information und Nachvollziehbarkeit haben. Andernfalls ist weder eine effektive Rechtswahrung noch die Herstellung von Vertrauen zwischen Bürger und Behörde möglich.

Ich ersuche daher mit Nachdruck um:

1. erneute rechtliche Prüfung, ob unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben nicht doch eine (ggf. eingeschränkte) Akteneinsicht möglich ist,

2. offizielle Begründung, auf welchen konkreten Paragraphen im Steiermärkischen Kinder- und Jugendhilfegesetz sich die Verweigerung stützt,

3. schriftliche Bestätigung, dass meine Vorbringen inhaltlich sachlich gewürdigt wurden, insbesondere im Hinblick auf den Verdacht struktureller Mängel im Verfahren.

Und Glauben Sie nicht, dass ich diese Angelegenheit irgendwann einfach hinnehmen werde. Ich werde diese offensichtliche Ungerechtigkeit mit aller Konsequenz weiterverfolgen - wenn nötig bis zu meinem Lebensende. In einer demokratischen Rechtsordnung darf es nicht sein, dass berechtigte Anliegen systematisch ignoriert und stattdessen die Interessen einzelner, offenbar gut geschützter Mitarbeiter verteidigt werden.

Dass Sie es zulassen, dass Personen wie Herr F trotz gravierender Vorwürfe weiterhin gedeckt und offensichtlich vor jeglicher Verantwortung geschützt werden, ist ein unerhörter Vorgang und mit demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen schlicht unvereinbar. Dieses Verhalten erweckt den Eindruck, dass hier nicht etwa im Interesse der Bürger gehandelt wird, sondern vielmehr ein intransparenter, selbstschützender Apparat agiert, der sich jeglicher Kontrolle entziehen will.

Ich fordere mit Nachdruck eine lückenlose Aufklärung und Konsequenzen für die Beteiligten. Eine Verwaltung, die sich ihrer Verantwortung entzieht, beschädigt nicht nur das Vertrauen in die Institution selbst, sondern untergräbt die Grundwerte unseres Gemeinwesens.

Ich werde alle mir zur Verfügung stehenden rechtlichen und öffentlichen Mittel ausschöpfen, um diese Vorgänge ans Licht zu bringen

Ich ersuche um eine schriftliche Antwort binnen 10 Tagen.“

Sowohl die Beschwerde als auch der Beschwerdezusatz wurden am 26.05.2025 nochmals über das Online-Formular „Beschwerde gegen Bescheid“ eingebracht.

II.Beweiswürdigung:

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere aus der OZ 3 (Erziehungsakt) ab Seite 22, sowie aus dem verwaltungsgerichtlichen Akt.

III.Rechtsgrundlagen

Die maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 157/2024, lautet:

§ 18 AVG:

„(1) Die Behörde hat die Sache möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen und den wesentlichen Inhalt der Amtshandlung erforderlichenfalls in einer Niederschrift oder einem Aktenvermerk festzuhalten.

(2) Erledigungen haben jedenfalls schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von der Partei verlangt wird.

(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.

(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

(5) Für Bescheide gilt der III. Teil, für Ladungsbescheide überdies § 19.“

§ 56 AVG:

„Der Erlassung eines Bescheides hat, wenn es sich nicht um eine Ladung (§ 19) oder einen Bescheid nach § 57 handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den §§ 37 und 39 voranzugehen.“

§ 58 AVG:

„(1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

(2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

(3) Im übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.“

Die maßgebliche Bestimmung des Steiermärkischen Kinder- und Jugendhilfegesetz (im Folgenden StKJHG), LGBl. Nr. 138/2013, in der geltenden Fassung LGBl. Nr. 110/2023, lautet:

§ 5 StKJHG:

(1) Träger der Kinder- und Jugendhilfe ist das Land Steiermark (Kinder- und Jugendhilfeträger).

(2) Die Vollziehung dieses Gesetzes erfolgt, soweit nicht anderes bestimmt ist, im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung.

(3) Die Landesregierung hat folgende behördliche und nichtbehördliche Aufgaben wahrzunehmen:

1. die Eignungsfeststellung von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen gemäß § 7 Abs. 2 und 3,

2. die Beauftragung von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen mittels schriftlicher Leistungsverträge gemäß § 7 Abs. 1 und 4 und § 8 Abs. 4,

3. die Aufsicht über private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen gemäß § 7 Abs. 5,

4. die Einrichtung eines internetbasierenden Dateisystems gemäß § 7 Abs. 6,

5. die Fortbildung des Personals, das mit Aufgaben der Vollziehung dieses Gesetzes betraut ist, gemäß § 9 Abs. 3; die Stadt Graz hat jedenfalls für ihr Personal selbst Fortbildung anzubieten,

6. die Mitwirkung an der grenzüberschreitenden Adoption gemäß § 38 Abs. 1 Z 2,

7. die fachliche Kontrolle der gesamten Tätigkeit der mit den Aufgaben nach diesem Gesetz betrauten Bezirksverwaltungsbehörden.

(4) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben in ihrem jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereich folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1. Monitoring und Forschung gemäß § 14,

2. die Statistik gemäß § 15,

3. die Planung gemäß § 16,

4. die Öffentlichkeitsarbeit gemäß § 17,

5. die Zusammenarbeit gemäß § 18,

6. die Vorsorge für die Erbringung von Präventivhilfen gemäß §§ 19 ff.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben alle übrigen Aufgaben wahrzunehmen.“

Die maßgebliche Bestimmung des Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (im Folgenden EGVG), BGBl. I Nr. 87/2008, in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 177/2023, lautet:

Art. I EGVG:

„(1) Die Verwaltungsverfahrensgesetze (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG und Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG) regeln das Verfahren der nachstehend bezeichneten Verwaltungsorgane, soweit sie behördliche Aufgaben besorgen und im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

(2)Von den Verwaltungsverfahrensgesetzen sind anzuwenden:

1. das AVG auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden;

2. das VStG auf das Strafverfahren der Verwaltungsbehörden mit Ausnahme der Finanzstrafbehörden des Bundes;

3. das VVG auf das Vollstreckungsverfahren der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung, der Organe der Städte mit eigenem Statut und der Landespolizeidirektionen.

(3) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind die Verwaltungsverfahrensgesetze nicht anzuwenden:

1. in den Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben und Beiträge, die von den Abgabenbehörden erhoben werden, mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben nach § 78 AVG;

1a.in den Angelegenheiten des Patentwesens sowie des Schutzes von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen mit Ausnahme des in diesen Angelegenheiten durchzuführenden Strafverfahrens;

1b.in den Angelegenheiten der Bodenreform mit Ausnahme des in diesen Angelegenheiten durchzuführenden Strafverfahrens;

2. in den Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches mit Ausnahme des in diesen Angelegenheiten durchzuführenden Strafverfahrens;

3. in den Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienst-, Ruhe- und Versorgungsverhältnisses zum Bund, zu den Ländern, zu den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie zu den sonstigen Körperschaften, Fonds und Anstalten des öffentlichen Rechts;

4. in den Angelegenheiten der Durchführung der Wahl des Bundespräsidenten, von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern und zum Europäischen Parlament, der Wahl des Bürgermeisters durch die zur Wahl des Gemeinderates Berechtigten und von Wahlen der Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, in den Angelegenheiten der Durchführung von Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen auf Grund der Bundesverfassung oder einer Landesverfassung und von Europäischen Bürgerinitiativen sowie in den Angelegenheiten der unmittelbaren Mitwirkung der zum Gemeinderat Wahlberechtigten an der Besorgung der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde mit Ausnahme des in allen diesen Angelegenheiten durchzuführenden Strafverfahrens;

5. in den Angelegenheiten des Disziplinarrechts;

6. auf die Durchführung von Prüfungen, die der Beurteilung der Kenntnisse von Personen auf bestimmten Sachgebieten dienen, soweit es sich nicht um die Zulassung zur Prüfung handelt.“

IV.Rechtliche Beurteilung:

Im vorliegenden Fall ist zu klären, ob der gegenständlich angefochtenen Erledigung Bescheidqualität zukommt.

Zu den konstitutiven Bescheidmerkmalen bzw. den Anforderungen an den Spruch eines Bescheides ist Folgendes auszuführen:

Das AVG versteht unter einem Bescheid Folgendes:

Hoheitliche, förmliche Erledigung einer Verwaltungsbehörde, mit der

gegenüber individuell bestimmten Personen (den Parteien)

in einer grundsätzlich der rechtskraftfähigen Weise

über eine (materiell- oder verfahrensrechtliche) Verwaltungssache

normativ (d.h. subjektive Rechte und Pflichten gestaltend oder feststellend) abgesprochen wird (autoritatives Wollen der Behörde)

Maßgeblich für das Vorliegen eines Bescheides sind primär inhaltliche und nicht formelle Kriterien. Aus den Formalien muss ableitbar sein, von welcher Behörde der Bescheid stammt (Bezeichnung der Behörde), an wen er sich richtet (Adressat), welche normative Anordnung er trifft (Spruch) und von welchem Organwalter er erlassen wurde (Name, Unterschrift).

Inhaltlich ist für die Bescheidqualität eines individuellen Verwaltungsaktes der Bescheidwille, das autoritative Wollen der Behörde, hoheitliche Gewalt auszuüben, entscheidend. Seitens des VwGH wurden bzw. werden daher bloße Mitteilungen der Behörde nicht als Bescheid qualifiziert (vgl. mwN VwGH 15.02.1992, 92/14/0180, 0181).

Auszugsweise hat der Verwaltungsgerichtshof in der vorzitierten Entscheidung wie folgt betont [Hervorhebungen durch das erkennende Gericht]: „Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dann, wenn eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung enthält, das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung unerheblich. Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann aber nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, daß die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt, sondern auch, daß sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen u.dgl. können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch eines Bescheides gewertet werden […]. Stellt sich eine behördliche Erledigung ihrem Inhalte nach lediglich als eine Mitteilung dar, dann kommt ihr Bescheidcharakter nicht zu […]. Dies gilt auch für eine Erklärung, die lediglich eine Aufklärung über einen behördlichen Rechtsstandpunkt beinhaltet […].“

In der jüngeren Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof diese Judikaturlinie weiter nachgeschärft [Hervorhebungen durch das erkennende Gericht]:

„Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung ergeben […]. Mangelt es an der für einen Bescheid vorgesehenen Form, muss deutlich erkennbar sein, dass die Behörde dennoch den - objektiv erkennbaren - Willen hatte, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Erledigung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit vorzunehmen […]. Lässt der Inhalt einer behördlichen Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung essentiell. […]“ (mwN VwGH 27.12.2022, Ra 2020/22/0248).

Die im vorliegenden Fall als "Bescheid" bekämpfte Erledigung ist weder als Bescheid bezeichnet, noch ist daraus deutlich erkennbar, dass die belangte Behörde damit eine normative Erledigung einer konkreten hoheitlichen Verwaltungsangelegenheit vornehmen wollte. Vielmehr ist diese in die äußere Form einer Mitteilung gekleidet ("Bezugnehmend auf Ihre Schreiben […] darf ich Ihnen wie folgt antworten [...]").

Selbst die Ausführungen, der Antrag auf Einsicht in den Kinder- und Jugendhilfeakt des B wird bescheidmäßig zurückgewiesen und wird der Bescheid in den nächsten Tagen per RSb zugehen, lässt nicht erkennen, dass die Behörde in einer der Rechtskraft fähigen Weise (rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend) entscheiden wollte. Der Inhalt der Erledigung geht daher über eine Zusammenfassung eines Sachverhaltes und die Mitteilung einer behördlichen Rechtsansicht nicht hinaus. Das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung der Erledigung als Bescheid ist also erheblich bzw. essentiell, weil deren Inhalt sie nicht unzweifelhaft als Bescheid erkennen lässt (vgl. die obzitierte Rechtsprechung).

Darüber hinaus fehlt es der angefochtenen Erledigung an einer hoheitliche Verwaltungssache, über welche sie normativ absprechen hätte können. Der vorliegende Akt betrifft nämlich einerseits die Gewährung von Erziehungshilfen nach den §§ 24 ff StKJHG und andererseits den Rückersatz jener Kosten nach §§ 41 ff StKJHG, die für diese Erziehungshilfen angefallen sind

Ob eine von den Verwaltungsbehörden zu besorgende Aufgabe zur Hoheitsverwaltung oder zur Privatwirtschaftsverwaltung zählt, bestimmt sich danach, in welchen Rechtsformen die betreffende Angelegenheit zu vollziehen ist. Nur wenn der Behörde der Vollzug in einer allein dem Staat zustehenden hoheitlichen Handlungsform (Verordnung, Bescheid, Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) aufgetragen ist, handelt es sich um Hoheitsverwaltung; die Verwaltungsbehörde übt insoweit "imperium" aus; andernfalls liegt Privatwirtschaftsverwaltung vor. Zu beachten ist hiebei, dass Privatwirtschaftsverwaltung als nicht hoheitliches Verwaltungshandeln sowohl im Bereich des Privatrechts als auch des öffentlichen Rechts vorkommt und dass daher die Unterscheidung zwischen Hoheitsverwaltung und Privatwirtschaftsverwaltung nicht mit jener zwischen öffentlichem und privatem Recht zusammenfällt (vgl. VwGH 26.02.2012, 2011/11/005 mit Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 20.06.2007, VfSlg Nr. 18.154/2007).

Gemäß § 5 Abs. 1 StKJHG ist das Land Steiermark Träger der Kinder- und Jugendhilfe. Nach § 5 Abs. 2 StKJHG erfolgt die Vollziehung des StKJHG im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Im § 5 Abs. 3 bis 5 StKJHG werden die behördlichen und nichtbehördlichen Aufgaben aufgelistet, die entweder von der Landesregierung oder von den Bezirksverwaltungsbehörden wahrzunehmen sind.

Laut den Erläuterungen zu § 5 Abs. 2 StKJHG zählen zu den behördlichen Aufgaben „die Erlassung von Verordnungen (§ 5 Abs. 4, § 7 Abs. 3, § 15 Abs. 3, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 3, § 42 Abs. 2), die Bewilligung und Beaufsichtigung von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen (§ 6 – dazu können auch sozialpädagogische Einrichtungen gemäß § 31 zählen), die Beaufsichtigung von Pflegeverhältnissen im Rahmen der vollen Erziehung (§ 32) sowie die Bewilligung und Beaufsichtigung privater Pflegeverhältnisse (§ 34). Ebenso hat die Entscheidung über die Gewährung von Pflegekindergeld sowie über einen Sonderbedarf gemäß § 33 Abs. 3 mit Bescheid zu erfolgen. Außerdem zählt zu den behördlichen Aufgaben der Landesregierung, das ihr durch § 2 Steiermärkisches Bezirkshauptmannschaftengesetz, LGBl. Nr. 60/1997 in der Fassung LGBl. Nr. 102/2011, übertragene Recht der Kontrolle der gesamten Tätigkeit der mit den Aufgaben nach diesem Gesetz betrauten Referate der Bezirksverwaltungsbehörden“ (vgl. Erläuterungen StKJHG, LGBl. Nr. 138/2013, XVI. GPStLT RV EZ 2050/1 AB EZ 2050/4).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Jugendwohlfahrtsbehörde bei der Gewährung von Hilfen zur Erziehung nicht zu hoheitlichem Einschreiten ermächtigt. Unbeschadet ihrer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Gewährung von Hilfen zur Erziehung besorgt sie hiebei nicht behördliche Aufgaben; die Verwaltungsverfahrensgesetze finden insoweit keine Anwendung (vgl. VwGH 22.09.1995, 93/11/0221 sowie VwGH 26.02.2012, 2011/11/005, wobei letztere Entscheidung zur Vorgängerbestimmung des StKJHG, dem nicht mehr in Geltung befindlichen Steiermärkischen Jugendwohlfahrtsgesetz, ergangen ist.).

Im Lichte der soeben zitierten Rechtsprechung des VwGH sowie unter Bedachtnahme auf die Erläuterungen zu § 5 Abs. 2 StKJHG sind sowohl die Gewährung der Erziehungshilfen für B als auch der dazugehörige Kostenersatz nach dem StKJHG als Angelegenheit der nichthoheitlichen Privatwirtschaftsverwaltung einzustufen. Weder bei der Gewährung von Erziehungshilfen noch beim Kostenersatz ist der Kinder- und Jugendhilfeträger mit „imperium“ ausgestattet, weil beide Verfahrensarten nicht auf die Erlassung eines Bescheides oder einer sonstigen hoheitlichen Handlungsform abzielen. Es liegt somit keine behördlichen Aufgaben im Sinne des Art. I EGVG vor.

Fallbezogen kommt der Erledigungen somit kein Bescheidcharakter zu. Es fehlt daher an einer Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Bescheidbeschwerde.

Über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.05.2025, GZ: BHMT-15252/2020, wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 11.07.2025, GZ: 40.14-2407/2025-4, gesondert abgesprochen erledigt.

Zur unterlassenen mündlichen Verhandlung:

Da die Beschwerde im gegenständlichen Fall als unzulässig zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen. Dem Entfall der Verhandlung steht zudem weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen, weil die Verfahrensgarantie des „fair hearing“ nicht zur Anwendung kommt, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen (vgl. VfSlg 17.063/2003; VwGH 27.09.2007, 2006/07/0066; 30.09.2015, Ra 2015/06/0073; 20.03.2018, Ra 2018/05/0033).

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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