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LVwG 26.16-1899/2025•LVwG ST LVwG 26.16-1899/2025
LVwG 26.16-1899/2025State Administrative CourtJul 3, 2025
Aufenthaltstitel, Student, Entziehung, Exmatrikulation, Studium, Universität, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn A, geb. am ****, vertreten durch B, C-Straße, A-Ort, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 27.03.2025, GZ: 00389542,
z u R e c h t e r k a n n t:
I.Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde abgewiesen.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 27.03.2025 wurde von der Behörde dem Beschwerdeführer, Herrn A, der erteilte Aufenthaltstitel mit dem Zweck „Aufenthaltsbewilligung – Student“ entzogen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer exmatrikuliert sei. Dies sei dem Beschwerdeführer nachweislich mitgeteilt worden. Da die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des zweiten Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes nicht mehr vorliegen, sei der Aufenthaltstitel zu entziehen.
In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde gab der Beschwerdeführer an, dass er selbstverständlich bestrebt sei, sein Studium zu beenden, zumal lediglich eine kurze Dauer am Studium und der Abschluss fehlen würden. In weiterer Folge würde ein Kolloquium stattfinden. Zudem hätte eine Belehrung darüber erteilt werden müssen, dass er die Möglichkeit habe, im Rahmen des Zweckänderungsverfahrens einen anderen Aufenthaltstitel zu erlangen.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Aufgrund des Beschwerdevorbringens wurde am 25.06.2025 eine öffentlich mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark durchgeführt, im Zuge der der Beschwerdeführer als Partei gehört wurde.
Aufgrund des Beschwerdevorbringens in Verbindung mit dem vorliegenden Verfahrensakt sowie insbesondere dem Ergebnis der öffentlich mündlichen Verhandlung und ergänzenden Ermittlungen des Landesverwaltungsgerichts werden nachstehende entscheidungsrelevante Feststellungen getroffen:
Dem Beschwerdeführer, Herr A, Staatsangehöriger von Thailand, wurde letztmalig ein Aufenthaltstitel-Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ mit der Nummer **** für den Zeitraum von 21.05.2024 bis 21.05.2025 ausgestellt. Es lag zum damaligen Zeitpunkt ein Studiennachweis und eine entsprechende Inskriptionsbestätigung vor.
Aus der von der D am 26.06.2024 vorgelegten Studienerfolgsbestätigung geht hervor, dass der Beschwerdeführer bis zum Frühjahr 2024 zahlreiche Prüfungen absolvierte und mit einem Notendurchschnitt gewichtet nach ECTS-Anrechnungspunkten von 2,207 Punkten erreichte.
Laut einer schriftlichen Mitteilung der Verwaltungsstelle der D vom 11.03.2025 erfolgte jedoch am 31.10.2024 die Exmatrikulation durch die Universität. Auch dem Landesverwaltungsgericht Steiermark gegenüber wurde von Seiten der Universität bestätigt, dass der Beschwerdeführer seit 01.11.2024 nicht mehr Student an der Universität war.
Der Beschwerdeführer hat gegenüber der belangten Behörde mehrfach angegeben, dass er parallel zu seinem Studium ein Restaurant-Projekt in A-Ort startete und dementsprechend am 07.10.2024 bei der Gisa die Gewerbeanmeldung für das freie Gastgewerbe abgegeben.
Die Bezirkshauptmannschaft Leoben hat den Beschwerdeführer mehrmals manuduziert, welche Unterlagen für eine Zweckänderung notwendig wären. So wurde ihm sowohl am 13.05.2024 als auch am 02.12.2024 eine dementsprechende Information erteilt.
Am 21.05.2025 wurde ein Verlängerungsantrag betreffend Aufenthaltsbewilligung Studierender gestellt.
In der öffentlich mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er bereits bei der D einen Antrag auf Inskription gestellt hat.
Nach Fristsetzung durch das Verwaltungsgericht langte am 02.07.2025 ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, wonach eine Zulassung/Inskription für das WS 2025/2026 nicht mehr möglich ist.
Beweiswürdigung:
Die vorliegenden Feststellungen konnten aufgrund des vorliegenden Verfahrensaktes, ergänzenden Ermittlungen des Landesverwaltungsgerichts iVm dem Beschwerdevorbringen sowie insbesondere dem Ergebnis der öffentlich mündlichen Verhandlung getroffen werden.
Der Beschwerdeführer hinterließ in der öffentlich mündlichen Verhandlung grundsätzlich einen guten Eindruck. Dies vermag aber die Sachlage nicht zu ändern.
Rechtliche Beurteilung:
§ 28 Abs 5 NAG lautet:
„(5) Aufenthaltstitel sind zu entziehen, wenn die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des 2. Teiles nicht mehr vorliegen. Von einer Entziehung kann abgesehen werden, wenn ein Fall des § 27 Abs. 1 bis 3 vorliegt oder dem Fremden im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens (§ 26) ein anderer Aufenthaltstitel zu erteilen ist. § 10 Abs. 3 Z 1 gilt.“
§ 63 NAG lautet:
„(1) Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Schüler ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
1. ordentliche Schüler einer öffentlichen Schule sind;
2. ordentliche Schüler einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht sind;
3. Schüler einer Statutschule mit Öffentlichkeitsrecht nach § 14 Abs. 2 lit. b des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, sind;
4. Schüler einer zertifizierten nichtschulischen Bildungseinrichtung sind (§ 70);
5. außerordentliche Schüler einer Schule nach Z 1, 2 oder 6 sind, soweit es sich um die erstmalige Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung handelt, oder
6. Schüler einer Privatschule sind, für die im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht verliehen und nicht gemäß § 16 Abs. 1 des Privatschulgesetzes entzogen worden ist sowie für das laufende Schuljahr um die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes angesucht wurde.
Eine Haftungserklärung ist zulässig.
(2) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis der Schulausbildung als ausschließlicher Aufenthaltszweck jedenfalls nicht beeinträchtigen.
(3) Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen dem Besuch einer Schule im Sinne des Abs. 1, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis über den Schulerfolg und in den Fällen des Abs. 1 Z 5 darüber hinaus über die Aufnahme als ordentlicher Schüler erbringt. Wurde die Aufnahme als außerordentlicher Schüler gemäß § 4 Abs. 3 zweiter Satz des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, von der Schulbehörde um weitere zwölf Monate verlängert, kann in den Fällen des Abs. 1 Z 5 trotz fehlendem Nachweis über die Aufnahme als ordentlicher Schüler die Aufenthaltsbewilligung einmalig verlängert werden. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Schulerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.“
Das Landesverwaltungsgericht hat seiner Entscheidung die aktuelle Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0039).
Da der Beschwerdeführer seit 31.10.2024 an der D exmatrikuliert ist und eine neuerliche Inskription nicht erfolgt ist, liegen die Voraussetzungen für eine Entziehung der Aufenthaltsbewilligung vor.
Der Beschwerde war daher abzuweisen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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