LVwG ST LVwG 50.36-3768/2023

LVwG 50.36-3768/2023State Administrative CourtJun 11, 2025

Regest

Ortsbildbegriff, Rechtsfrage, Ortsbild, Schutzwürdigkeit des Ortsbilds, vorhandener Bestand, mangelnde Baumassenverteilung, mangeldne gestsalterische Qualität, Sachverständige, erwachsene Barauslagen, fehlende bescheidmäßige Festsetzung, Steiermärkisches Baurecht, Allgemeindes Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

Full text

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 50.36-3768/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.50.36.3768.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Leber über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch B GmbH, C-Straße [...], A-Ort, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Rottenmann vom 09.10.2023, GZ: BA-2022-WbB1,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides - soweit er den Antrag vom 10.02.2022, eingelangt am 11.02.2023, betrifft - als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird infolge der Beschwerde Spruchpunkt I, soweit er die „Modifikation vom 02.09.2022“ betrifft, behoben.

III. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird Spruchpunkt II des Bescheides behoben.

IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Rottenmann vom 09.10.2023, GZ: BA-2022-WbB1, wurde in einem Spruchpunkt I der Antrag der A GmbH vom 10.02.2022, eingelangt am 11.02.2023, mitsamt der Modifikation vom 02.09.2022 (geänderte Baubewilligungsansuchen), eingelangt per Mail am selben Tage, auf Erteilung einer Baubewilligung zur Neuerrichtung eines Wohngebäudes mit 22 Wohnungen, Errichtung von 22 PKW-Stellplätzen sowie deren Zu- und Abfahrt; Errichtung eines Carports, Geländeveränderung und Stützmauern auf dem Grundstück KG **** Rottenmann GStNr. ****, abgewiesen.

In einem Spruchpunkt II wurde die Antragstellerin zur Tragung der Verfahrenskosten iHv € 6.837,60 verpflichtet.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wurden – auf das Wesentliche zusammengefasst – folgende Einwendungen erhoben:

-Das relevante Bezugsgebiet sei nach sachlichen Gesichtspunkten einzugrenzen.

-Es sei darzulegen, wie sich das Beurteilungsgebiet konkret darstelle.

-Der Befund erfordere die Darstellung der charakteristischen Merkmale der für die Beurteilung des (Nicht-)Gerechtwerdens" in Betracht kommenden Teile des Beurteilungsgebiets.

-In einem zweiten Schritt (Gutachten im engeren Sinn) sei auf Basis dieses Befundes zu prüfen, ob das Bauwerk, also das Bauvorhaben in seiner konkreten Ausgestaltung (Material, Form, Höhe, Farbe etc) diesem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild, die zueinander in Beziehung zu setzen sind, gerecht wird und seien die Gründe des festgestellten ..(Nicht-)Gerechtwerdens" anzuführen.

-Ein Ortsbild werde grundsätzlich von den baulichen Anlagen eines Ortes selbst geprägt, Ort oder Ortschaft seien nicht legaldefiniert.

-In der Nähe des Baugrundstückes würden sich zahlreiche Bauten befinden, die Ähnlichkeiten in Bezug auf deren Länge, Geschosshöhe und Form zum Bauvorhaben der Beschwerdeführerin hätten.

-Das Ortsbild müsse ein Mindestmaß an gemeinsamer Charakteristik aufweisen, ansonsten liege kein schützenswertes Ortsbild vor.

-Im Ergebnis liege kein schützenswertes Ortsbild vor.

-Nicht einmal die in der Nähe liegenden Bauanlagen seien in die Betrachtung miteinbezogen worden.

-Es komme bei der Beurteilung des Ortsbildes wesentlich auf die Ansicht an, die sich bei der Betrachtung des Ortsbildes biete, in dem die Anlage errichtet werden soll. Nicht hingegen komme es auf die Sichtbeziehungen oder Blickbeziehungen an, die insgesamt in der Umgebung bestehen würden und welche Auswirkungen der Bau auf diese habe (2010/06/0270).

-Die negative Beurteilung stehe diametral zu dem von der Gemeinde vorgesehenen Siedlungsschwerpunkt.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat Folgendes erwogen:

I.Festgestellter Sachverhalt:

1. Zum gegenständlichen Antrag:

Am 11.02.2022 langte das gegenständliche Ansuchen der A GmbH um Baubewilligung bei der belangten Behörde ein. Beantragt wurde der Neubau eines Wohngebäudes mit 22 Wohnungen, die Errichtung von 22 PKW-Stellplätzen sowie deren Zu- und Abfahrt, die Errichtung eines Carports, von Geländeveränderungen und Stützmauern auf dem Grundstück Nr. ****, EZ ****, KG ****.

Im Laufe des behördlichen Verfahrens langte ein E-Mail vom 02.09.2022 von Architekt DI D mit dem Betreff „Z-Wohnen am Aa: Ergänzungen zur Bespr. am 17.08.2022“ bei der belangten Behörde ein. Dieses E-Mail stellte keinen förmlichen Antrag im Sinne einer Modifikation des Projekts dar. Es wurden nur Möglichkeiten besprochen, wie dieses Projekt modifiziert werden könnte.

2. Zur Lage im Stadtgebiet und zu den raumplanerischen Festlegungen:

Das gegenständliche Bauvorhaben befindet sich unmittelbar südwestlich des Aaes, das mit den westlich und östlich anschließenden Stadtmauern den Innenstadtkern nach Süden räumlich abgrenzt und die südliche Einfahrt in den historischen Stadtkern bildet. Es liegt in einem schmalen sich von Westen nach Osten erstreckenden Bereich, der zwischen dem Altstadtkern im Norden und den sich von Westen nach Osten erstreckenden Verkehrswegen wie der höher liegenden Bundesstraße und der Autobahn (in diesem Abschnitt untertunnelt) befindet und sich im Bereich des Aa an der höchsten Stelle verengt. Das Gelände fällt dabei einerseits von der Bundesstraße Richtung B-Ort im Norden und andererseits vom Aa jeweils Richtung Westen und Osten ab.

Gemäß bis März 2024 rechtskräftigem Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Rottenmann lag das ggst. Grundstück im „Sanierungsgebiet Allgemeines Wohngebiet“ mit einer Bebauungsdichte von 0,2 bis 0,8 und liegt im seit 8. März 2024 rechtskräftigem Flächenwidmungsplan im Aufschließungsgebiet Allgemeines Wohngebiet mit einer Bebauungsdichte von 0,3 bis 0,8 mit folgenden Aufschließungserfordernissen:

• Herstellung der Inneren Verkehrserschließung

• Herstellung der Schmutzwasserentsorgung

• Umfassende Lärmfreistellung des Bauplatzes für die jeweilige Nutzung (Gebäude und wesentliche Freiflächen) gemäß den Vorgaben der ÖNorm S 5021 oder nach Vorgaben einer an deren Stelle tretende Nachfolgenorm

• Sicherstellung einer geordneten Oberflächenentwässerung auf der Grundlage einer wasserbautechnischen Gesamtbetrachtung

Das ggst. Grundstück schließt direkt an die südliche Abgrenzung des Ortsbildschutzgebiets an, das im Stadtzentrum die E-Straße und den (ehemaligen) Stadtgraben sowie die Salzburger und Grazer Vorstadt umfasst.

3. Zur Bebauungsstruktur und Stadtmorphologie:

Während der Stadtkern innerhalb der ursprünglichen Stadtmauer um den Hauptplatz und die F-Straße sowie die im Osten und Westen angrenzenden sehr kleinen Bereiche der Grazer und Salzburger Vorstadt von einer geschlossenen überwiegend zwei- bis dreigeschossigen Bebauung entlang der Straßenzüge geprägt wird, wird der umgebende Bereich außerhalb von einer offenen Bebauungsweise charakterisiert, deren Höhenentwicklung und städtebauliche Körnung unterschiedlich ausgeprägt ist.

Der nördlich an die parallel zur F-Straße verlaufende G-Straße anschließende Bereich bis zum Flusslauf der I und darüber hinaus bis zur Bahntrasse wird von großvolumigen Gebäuden des Gewerbeparks Rottenmann geprägt.

Den östlich vom historischen Stadtkern liegende Bereich entlang der F-Straße prägen sowohl Wohnhäuser als auch Gebäude mit gewerblicher Nutzung mit bis zu drei Geschossen sowie mehrere Schulbauten und das großvolumige Krankenhaus am östlichen Ende.

Der westlich an den historischen Stadtkern anschließende Bereich wird überwiegend von Wohnbebauung geprägt, die sich aus kleinteiligen Einfamilienhäusern und Geschoßwohnbauten in Zeilenform mit bis zu vier Geschossen zusammensetzt.

Ein punktförmiger Solitär mit neun Geschossen (Nr. **** in einer Entfernung über 500m zum ggst. Vorhaben) sowie ein weiterer fünfgeschossiger Wohnbau (Nr. ****, **** in einer Entfernung von ca. 300m zum ggst. Bauvorhaben) im Bereich der Aa bilden eine Ausnahme in der Höhenentwicklung. Entlang der F-Straße sind Richtung Ortsausfahrt im Westen auch Gewerbebauten vorhanden.

Im schmalen Bereich südlich der Stadtmauer bis zur Bundesstraße befindet sich der Friedhof von Rottenmann, der im Osten unmittelbar an das ggst. Grundstück anschließt.

Südlich davon und durch die Bundesstraße räumlich getrennt befindet sich ein kleinteiliges Wohngebiet mit überwiegender Einfamilienhausbebauung, die sogenannte Ab, die sich hangaufwärts Richtung Süden entwickelt.

Durch die Lage des zentralen Stadtgebietes, das sich unmittelbar südlich der I Richtung Süden zur Bundesstraße hin ansteigend erstreckt, ist dieses von den höheren Lagen der Umgebung, insbesondere vom nördlich der I Richtung Norden ansteigenden Bereich (Ac/Ad, Ae) einsehbar und die Höhenentwicklung und Dachlandschaft erkenn- und ablesbar.

4. Direktes Umfeld des Bauvorhabens

Das ggst. Bauvorhaben liegt im südlichen Einfahrtsbereich in das Stadtzentrum, unmittelbar südwestlich des Aa, das mit seiner gotischen Durchfahrt als einziges Tor der ursprünglichen Stadtmauer noch erhalten ist und über welches man über die Nord-Süd- verlaufende H-Straße zum Hauptplatz und der Kirche bzw. dem ehemaligen Af bis zur West-Ost-verlaufenden Hauptstraße gelangt. Das Aa liegt an der südlichsten Spitze des alten Ortskerns, der im Grundriss ein gleichschenkeliges Dreieck beschreibt. An das unter Denkmalschutz stehende Aa schließt nach Nordwesten die maximal ein Geschoss hohe Stadtmauer, an welche eingeschossige bis maximal zweigeschossige Objekte angebaut sind, und nach Nordosten die noch erhaltene ebenfalls denkmalgeschützte partiell etwas höhere Stadtmauer mit unmittelbar dahinterliegender maximal dreigeschossiger Bebauung an. Die Stadtmauern verlaufen im Westen entlang der I-Straße über den Stadtpark bis auf Höhe der J-Straße, im Osten entlang der K-Straße bis auf Höhe der L. Die Stadtmauer bildet eine klare räumliche Trennung zwischen dem nördlich davon liegenden Ortskern, der bis zur I hin leicht abfällt, und dem südlich der Stadtmauer liegenden wesentlich kleineren Gebiet bis zur Bundesstraße, die wiederum mit Begleitgrün eine Zäsur zum südlich davon anschließenden kleinteiligen Siedlungsgebiet der nach Süden ansteigenden Ab bildet. Dieser schmale, sich von West nach Ost erstreckende Bereich verengt sich auf Höhe des Aa im Kreuzungsbereich und fällt von dort - neben der leichten Nordhanglage - auch zusätzlich nach Westen und Osten hin ab. Dieser Bereich war ursprünglich frei von Bebauung und war dort lediglich der Friedhof vorhanden, der direkt westlich an ggst. Grundstück angrenzt. Dieser Bereich wird nach wie vor vom Grünraum geprägt, in welchem im Osten lediglich ein ursprünglich landwirtschaftliches Gehöft und ein weiteres Wohnhaus eingelagert sind, wobei das Wohnhaus und darüber hinaus die nach Osten anschließende Bebauung in keinem räumlich visuellen Zusammenhang mit ggst. Grundstück stehen. Im Westen schließt an den Friedhof mit kleiner Kapelle und dahinterliegender Aufbahrungshalle eine kleine Einfamilienhaussiedlung mit kleinvolumigen eingeschossigen Steildachbaukörpern, die bereits wesentlich tiefer als das ggst. Grundstück liegen, an. Die die Stadtmauer begleitenden Abschnitte der K-Straße und I-Straße werden jeweils von Baumreihen begleitet, die räumlich wirksam in Erscheinung treten und noch in der Ortsbildschutzzone liegen. Auf den gegenüberliegenden Straßenseiten wird diese einseitige Allee wiederum durch weitere Baumreihen und dichten straßenbegleitenden Baumbestand ergänzt. Im Westen geht die Baumreihe entlang der Stadtmauer in den Stadtpark über, an den südlich davon der ein- bis zweigeschossige Kindergarten in die Hanglage und den Grünraum eingebettet ist. Direkt südlich an das Grundstück angrenzend befindet sich eine Parkierungsfläche im unmittelbaren Anschluss an den Friedhof.

Das ggst. Grundstück bildet daher eine Bebauungsinsel unmittelbar südlich der Stadtmauer im umgebenden visuell dominierenden Grünraum, was sich auch im Flächenwidmungsplan abbildet. Daraus ergibt sich kein räumlich struktureller Zusammenhang mit einer vorhandenen Bebauung, da einerseits nördlich durch die Stadtmauer eine klare Zäsur zum Ortskern besteht und andererseits die Einfamilienhausbebauung im Westen über den Friedhof räumlich getrennt wird und diese Bebauung durch die topografisch wesentlich niedrigere Lage räumlich-visuell nicht mit dem ggst. Grundstück zusammenhängt. Das betrifft auch die Siedlungsstruktur weiter im Westen, die zusätzlich durch die noch größere Entfernung keinen räumlich strukturellen Zusammenhang ergibt, wodurch deren Bebauung für den Betrachtungsraum nicht relevant ist. Aus der erhöhten Lage des ggst. Grundstücks und dessen Hanglage sowie der räumlichen Nähe zum historischen Ortskern ergeben sich allerdings am Standort Sichtbeziehungen zur höheren Bebauung innerhalb der Stadtmauer, insbesondere zur Kirche und dem ehemaligen M-Straße und zum Umfeld außerhalb der Stadtmauer und darüber hinaus partiell bis zum Gegenhang nördlich der I sowie südlich der Bundesstraße.

5. Zum Bauplatz und zur Beschreibung des Bauvorhabens:

Das Grundstück Nr. ****, KG ****, auf dem das ggst. Projekt errichtet werden soll, liegt, wie bereits angeführt, unmittelbar südlich und außerhalb des in diesem Bereich durch die Stadtmauer begrenzten Altstadtkerns. Es liegt unmittelbar südwestlich des Aa, über welches man von Süden in den Stadtkern gelangt. Das ggst. Grundstück weist eine leichte Nordwesthanglage auf, d. h. es fällt von der Ortseinfahrt im Südosten Richtung den im Nordwesten angrenzenden Friedhof mit einer maximalen Höhendifferenz von 7,5m ab. Das Grundstück weist eine annähernd rechteckige Konfiguration von max. 76m x 33,5m auf, wobei die nördliche Längsseite parallel zur I-Straße verläuft. Von dieser wird es über einen Grünstreifen mit Baumreihe (Grst. Nr. ****) getrennt, an dessen östlichem Ende im Kreuzungsbereich zum Aa ein markanter großkroniger Laubbaum vorhanden sowie ein Bildstock situiert ist. An der Grundgrenze im Süden Richtung Parkplatz ist ein Gehölzstreifen vorhanden. Das Grundstück selbst ist unbebaut, es befindet sich darauf in der westlichen Hälfte ein Baumbestand.

Das eingereichte Projekt sieht lt. Einreichplänen vom 10.02.2022 ein Wohngebäude mit maximalen Abmessungen von 54,4m x 8,80m bzw. 10,40m und 12,65m vor, welches mit seiner Gebäudelängsseite annähernd parallel zu den Grundgrenzen im Norden und Süden, d. h. annähernd straßenparallel situiert werden soll. Der Abstand zur Grundgrenze im Osten beträgt 4,77m bzw. 6,96m, im Norden 8,95m und im Süden 11,6m. Das Fußbodenniveau des Erdgeschosses ist auf 692,00müA geplant, was circa dem Fußpunkt des Bildstockes am Nachbargrundstück entspricht, der sich unmittelbar an der nordöstlichen Grundstücksecke und direkt südlich vor dem Aa befindet. Das bedeutet, dass das Erdgeschossniveau 2,3m unter dem höchsten Geländepunkt an der Südostecke des Grundstücks (****) und m über dem tiefsten Geländepunkt an der Nordwestecke des Grundstücks () liegt.

Das Gebäude ist mit Erdgeschoss und drei weiteren Obergeschossen geplant, wobei das oberste Geschoss an den Gebäudestirnseiten um 4,1m bzw. 4,05m und partiell an den Enden der Gebäudelängsseiten um 1,6m gegenüber den darunterliegenden Geschossen nach hinten springt und mit einem Flachdach geplant ist. Zusätzlich ist ein Untergeschoss vorgesehen, welches aufgrund der Nordwesthanglage an der Stirnseite im Westen Richtung Friedhof zur Gänze in Erscheinung tritt und die Gesamthöhe des Gebäudes somit 16,75m beträgt. An der Stirnseite im Osten beträgt die Gesamthöhe 12,25m. Die fußläufige Erschließung erfolgt an der Ostseite des Grundstücks ins Erdgeschoss und zusätzlich auf Untergeschossniveau im Westen, wo auch die Parkierungsflächen geplant sind. Dazu ist eine Zufahrt von der I-Straße im Norden vorgesehen. In einem Abstand von 2,56m zur nordwestlichen Grundgrenze, entlang derer sich die Friedhofsmauer befindet, ist über die gesamte Grundstücksbreite eine überdachte Abstellfläche für 13 PKW mit einer Gesamtlänge von 33m mit einem flach geneigten Dach in Trapezblech geplant. auf der gegenüberliegenden Seite der Fahrgasse sind ein Müllraum und weitere neun Abstellplätze geplant, wobei drei Abstellplätze sich unterhalb des in diesem Bereich über dem Untergeschoss auskragenden Gebäudes befinden.

Die Wohnungen werden über ein an den Stirnseiten offenes Treppenhaus im Norden mit anschließenden offenen Laubgengängen erschlossen. An der öffnungslosen Treppenhauswand im Norden ist ein Aufzugsturm angedockt. An der Südseite sowie an den Stirnseiten des Gebäudes im Westen und Osten sollen den Wohnungen Balkone bzw. Terrassen vorgelagert werden. Das Gebäude ist in Massivbauweise geplant, und es sollen die Fassadenflächen lt. Baubeschreibung in einem hellen Farbton verputzt werden. Lt. Baubeschreibung werden Erdgeschoss und Obergeschosse in einem einheitlichen Farbton hergestellt, die sichtbaren Außenwandflächen des Untergeschosses sowie die Treppenhauswand im Norden und die Fassadenflächen des Aufzugsturms lt. Plandarstellung in einem grauen Farbton. Die Türen und Fenster werden in grauem Kunststoff ausgeführt. Die Materialität und Farbigkeit der Brüstungen von Balkonen und Laubengängen geht aus den Einreichplänen nicht eindeutig hervor, es handelt sich jedoch offenbar um ein farblich abgesetztes Plattenmaterial, welches auch im Bereich der Stützen eingesetzt werden soll und zu einem mäandrierenden Farbverlauf in den Ansichtsflächen führt.

Es sind lt. Plandarstellung Geländemodellierungen in Form von Abgrabungen und Anschüttungen geplant, die im östlichen Bereich des Grundstücks zu den Grundgrenzen hin mit dem natürlichen Gelände verschliffen werden. Im westlichen Bereich des Grundstücks sind Stützmauern im Bereich des Untergeschosses geplant, die den Höhenunterschied vom Parkierungsniveau zum anschließenden höher liegenden Gelände überbrücken. Eine Stützmauer ist entlang der südlichen Grundgrenze vorgesehen, zwei weitere im Bereich des Zugangs im Untergeschoss bzw. parallel zum östlichen Parkierungsstreifen. Zwischen der Stützmauer und dem Parkierungsstreifen sollen nördlich und südlich des Gebäudes jeweils zwei Bäume gepflanzt werden. Weitere fünf Bäume sind im Grünstreifen zwischen dem überdachten Autoabstellplatz und der Friedhofsmauer geplant. Entlang der südlichen Grundgrenze soll in Fortführung der Stützmauer ein Weg, der vom Untergeschoss über eine Außentreppe erreichbar ist, hergestellt werden, der entlang der Grundgrenze im Osten bis zum dortigen Zugangsbereich führt. Grundstücksseitig ist parallel dazu eine Hecke geplant, entlang der Grundgrenze soll ein Maschendrahtzaun errichtet werden. Der bestehende Maschendrahtzaun an der Nordseite des Grundstücks soll bestehen bleiben. Die begrünten Freiflächen an der Südseite des Gebäudes sollen als Privatgärten genutzt werden, jene nördlich des Gebäudes als Spielplatz. Die Fahrgasse und der Zugang im westlichen Bereich des Grundstücks werden asphaltiert, für die Parkierungsflächen ist eine Pflasterung mit Betonsteinen und offenen Fugen vorgesehen.

6. Zur Frage, ob sich das gegenständliche Vorhaben in den Betrachtungsraum einfügt bzw. ob es in seiner gestalterischen Bedeutung dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild gerecht wird:

§ 43 (4) des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 i.d.g.F. normiert, dass ein Bauwerk derart geplant und ausgeführt werden muss, „..., dass es in seiner gestalterischen Bedeutung dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild gerecht wird. Hiebei ist auf Denkmäler und hervorragende Naturgebilde Rücksicht zu nehmen“.

„Gerecht werden“ heißt, lt. Duden Bedeutungswörterbuch: „... bestimmten Ansprüchen bzw. Gegebenheiten angepasst, entsprechend, genügend“.

In Bezug auf die Gestaltung von Bauwerken kann diese Definition einem Einfügegebot gleichgesetzt werden im Sinne einer angemessenen Einordnung und Anpassung an eine vorhandene Ordnung bzw. Umgebung, etwa bei Schließen von Baulücken im Ensemble und Eingriffen in sehr einheitlich ausgeprägte Siedlungsgefüge oder besonders geschützte Bereiche sowie einer Zuordenbarkeit durch das Aufnehmen bereits vorhandener charakteristischer Merkmale oder Ordnungsprinzipien der jeweiligen bebauten Umgebung. Die gestalterische Bedeutung eines Bauwerks ergibt sich schließlich aus seiner Funktion und der Art, wie diese baulich umgesetzt wird (So ist es legitim, dass sich Gebäude voneinander abweichender Funktionen im Ortsbild unterschiedlich manifestieren – es werden sich z.B. eine Kirche oder ein Rathaus in ihrem Erscheinungsbild funktionsbedingt von einem Wohnhaus unterscheiden), sowie aus seiner Bedeutung hinsichtlich Lage im Orts-/Landschaftsraum und Sensibilität des Kontextes.

Die ständige Rechtssprechung des VwGH definiert das „Ortsbild“ als bauliche Ansicht eines Ortes oder Ortsteils unter Einschluss der bildhaften Wirkung, die von ihren Anlagen wie Parks, Schlossbergen u. dgl. ausgeht, während unter „Landschaftsbild“ der visuelle Eindruck einer Landschaft einschließlich ihrer Silhouetten, Bauten und Ortschaften zu verstehen ist. Ortsbild- und Landschaftsbild sind (fast) immer untrennbar miteinander verbunden und beeinflussen einander wechselweise. Das Straßenbild ist ein wichtiger Teil des Ortsbildes, welches aus dem öffentlichen Raum durch eine besonders hohe Personenanzahl wahrgenommen werden kann.

Wenn sich ein bestimmter Teil eines Ortsbildes aus mehreren, visuell miteinander in Beziehung tretenden Gebäuden gleicher Funktion und Art zusammensetzt, so müssen diese in ihrer Gestaltung d.h. in den wesentlichen straßen-, orts- und landschaftsbildwirksamen Merkmalen aufeinander abgestimmt werden. Unter ortsbildwirksamen Merkmalen sind z. B.: die Lage des Baubestandes, die Bebauungsweisen, sowie die Größenordnungen - Bauvolumen, Proportionen, Gebäudehöhen - und die äußere Gestaltung und Gliederung der Bauwerke zu verstehen, die sich aus der Ansicht eines Ortes oder Ortsteiles, dem ein Gebäude zuzuordnen ist, überwiegend ergeben. Darüber hinaus können dazu die Dachform und die Oberflächenmaterialien der Bauwerke und deren Farbgebung zählen. Der Grad der Berücksichtigung oder die Art der Weiterentwicklung dieser Ordnungsprinzipien begründet Harmonie oder Disharmonie, trägt zu angemessener Ergänzung oder Störung einer bestehenden und in ihrem Wesen definierten baulichen Situation bei.

Das ggst. Bauvorhaben liegt am südlichen Rand des zentralen Stadtgebiets unmittelbar außerhalb der Altstadt an der südlichen Stadteinfahrt von der Bundesstraße. Der Bauplatz befindet sich sichtexponiert an der Straßenkreuzung in unmittelbarer Nähe des denkmalgeschützten Aa, welches die Altstadt innerhalb der Stadtmauer mit dem angrenzenden Gebiet außerhalb verbindet. Es liegt daher in sensibler Lage in der Sichtachse von Stadteinfahrt und historischem Stadtkern mit Stadtmauer, Aa und der dahinter markant aufragenden Kirche. Das Bauvorhaben bildet durch seine Lage unmittelbar südlich der Stadtmauer, unmittelbar östlich des Friedhofs, unmittelbar nördlich der Bundesstraße und unmittelbar westlich an unbebautes Freiland angrenzend baulich eine solitäre Stellung im dortigen grünraumgeprägten stadträumlichen Gefüge. Die geplanten Baumaßnahmen haben somit Auswirkungen auf das Orts- und Straßenbild im betreffenden Betrachtungsraum, während das Landschaftsbild aufgrund der Lage des Bauvorhabens in Hanglage bei einer möglichen Silhouettenbildung im umgebenden Landschaftsraum betroffen ist.

Die bauliche Charakteristik des im Einflussbereich des gegenständlichen Vorhabens liegenden Stadtgebietes wird durch unterschiedliche Strukturen geprägt. Das ist die durchlaufende Stadtmauer als lineares Element, das eine klare räumliche Trennung zwischen der Bebauung innerhalb der Stadtmauer und dem Bereich außerhalb darstellt und nur punktuell in geringem Ausmaß von einzelnen daran angebauten zwei bis maximal dreigeschossigen Gebäuden überragt wird. Ein weiteres lineares Element außerhalb der Stadtmauer stellt die Friedhofsmauer dar, die zur I-Straße als räumliche Trennung wirksam ist. Im Gegensatz dazu zeichnet sich die relevante Bebauung als punktförmige Elemente, die in den die Stadtmauer umgebenden Grünraum eingebettet sind, dar. In dieser Bebauung sind – wie im Befund angeführt - zwei großvolumigere Gebäude, nämlich der Kindergarten zwischen Stadtpark und Friedhof und ein ehemaliges Wirtschaftsgebäude südöstlich der K-Straße vorhanden, deren Höhenentwicklung sich auf ein bis zwei Geschosse beschränkt und deren Gesamtlängen von maximal 45m in Baukörper mit maximal 30m Länge gegliedert sind. Die weitere Bebauung bildet sich in kleinteiligen niedrigen Einfamilienhäusern mit Steildächern und maximalen Gebäudelängen von 15m ab, die räumlich strukturell zusammenhängend westlich unterhalb des Friedhofs liegen. Eine Ausnahme in der Höhenentwicklung stellt ein kleines Wohnhaus nördlich des ehemaligen Wirtschaftsgebäudes und südöstlich der K-Straße dar, welches drei Geschosse aufweist, jedoch – wie im Befund angeführt – in keinem räumlich visuellen Zusammenhang mit dem ggst. Bauvorhaben steht. Die kleine Kapelle im Friedhof und die Aufbahrungshalle im Anschluss an den Friedhof stellen kleinmaßstäbliche Sonderbauten dar, die visuell untergeordnet in Erscheinung treten.

Trotz der unterschiedlichen Nutzungsstrukturen der Bebauung ist ein Mindestmaß an gemeinsamer Charakteristik ablesbar. Diese ergibt sich aus den typischen Kubaturen der Baubestände, wobei insbesondere die Höhenentwicklung der Bestandsgebäude, welche ein überwiegend maximal zweigeschossiges Erscheinungsbild aufweisen, von Bedeutung ist. Abgesehen von den geringen bzw. gegliederten Gebäudedimensionen ergeben sich noch formale Zusammenhänge aus der deutlich überwiegenden Verwendung symmetrischer Steildächer.

Über diese gemeinsamen gestaltwirksamen Merkmale hinaus ist im Einflussbereich des ggst. Bauvorhabens der vorhandene Grünraum von charakteristischer Bedeutung, der diesen Ortsteil in seinem Erscheinungsbild wesentlich mitprägt. Darin bilden die die Stadtmauer und die Straßen begleitenden Baumreihen räumlich wirksame lineare Vegetationselemente, die sich im Bereich des Stadtparks flächenwirksam verdichten. Durch die kleinteilige punktuelle Bebauung mit durchgrünten Gartenanteilen ist die räumliche Durchlässigkeit des Grünraums auch im Bereich der Einfamilienhaussiedlung vorhanden.

Das gegenständliche Bauvorhaben liegt direkt an der Straßenkreuzung der südlichen Stadteinfahrt, die mit einer unmittelbaren räumlichen und visuellen Nahbeziehung zur Altstadt verbunden ist und baulich vom denkmalgeschützten Aa und der Stadtmauer als südlicher baulicher Abschluss sowie der dahinter markant aufragenden Kirche geprägt wird, wodurch sich eine besonders sensible Lage des Bauplatzes ergibt. Die Situierung des langgestreckt konzipierten Baukörpers ist derart geplant, dass dieser der Stadtmauer und der I-Straße parallel vorgelagert ist. Die Dimensionierung des Baukörpers mit einer maximalen Länge von 54,4m und einer Höhenentwicklung von drei bis fünf Geschossen steht im krassen Widerspruch zur von geringen Baukörperdimensionen geprägten baulich relevanten Umgebung. Während bei den einzigen beiden sich aus der Nutzungsfunktion ergebenden größeren Gebäuden der Umgebung wie Kindergarten und Wirtschaftsgebäude eine verträgliche Einbettung in das Umfeld durch beschränkte Höhenentwicklung und Gliederung der Baumasse gegeben ist, so wird bei ggst. Bauvorhaben, das eine wesentlich größere Dimension aufweist, in seiner baulichen Ausformung der kleinteilige Kontext nicht berücksichtigt.

Die Höhenentwicklung von drei bis fünf Geschossen ergibt sich lediglich aus der vorhandenen Hanglage, als dass eine bewusste Höhendifferenzierung vorgesehen wäre, die sich nur im Rücksprung des obersten Geschosses an den Stirnseiten äußert, sodass sich allein aus den Tatsachen der unsensiblen Höhenentwicklung von vier bzw. fünf Geschossen gegenüber dem Friedhof und drei bzw. vier Geschossen gegenüber dem Stadttor im Konnex der Umgebung eine dominante Wirkung ergibt, die durch die unmittelbare Lage an der Straße und Stadtmauer sowie an der Straßenkreuzung zur Stadteinfahrt und zum historischen Stadtzugang noch eine zusätzliche Verstärkung im Straßenraum erfährt. Die straßen- und stadtmauerparallele Ausrichtung des Baukörpers und die Ausbildung einer bis auf den dreigeschossigen „Kopfteil“ am oberen Ende des Baukörpers und die vorgelagerte Erschließung bzw. Balkone durchgehende bis zu fünf Geschossen hohe und 54,4m bzw. 46m lange Gebäudefront lassen keinen sensiblen Umgang mit der besonderen Stellung am Ortseingang erkennen und führen zu einem verstärkten Zusammenspiel des in Frage stehenden Vorhabens mit den direkt umliegenden Baubeständen und dem visuell dominierenden Grünraum. Die unmittelbare Lage im öffentlichen Raum lässt die markanten Abweichungen in der baulichen Ansicht des Ortsteils im Bereich der südlichen Stadteinfahrt daher besonders deutlich zutage treten. Es wird die mangelnde Berücksichtigung des sensiblen kleinteiligen Kontexts unterstrichen und daher dem Einfügegebot im Sinne des § 43. Abs. 4 Stmk. BauG widersprochen. Zusätzlich lässt die Grundrisskonfiguration keine Bedachtnahme auf den Ort, sondern lediglich eine Ausrichtung auf die Himmelsrichtung erkennen, da die Wohnungen nach Süden zur lärmbelasteten Straße bzw. Parkierungsflächen orientiert sind und die Gangerschließung im Norden zum historischen Stadtkern. Die monotone Fassadengestaltung, die lediglich durch mäandrierende Balkonelemente in der Vertikalen durchbrochen wird entspricht einem gestaltungsminimierten Geschosswohnbau in peripheren Siedlungserweiterungen, der die qualitativen Anforderungen an die bauliche Gestaltung in der besonderen Umgebung augenscheinlich nicht erfüllt. Das wird auch bei der Freiraumgestaltung deutlich, die sich durch die Baukörperkonfiguration auf Außenanlagen mit begrünten Restflächen und befestigten Parkierungsflächen sowie abgrenzenden Einfriedungen beschränkt. Mit der maßstabssprengenden Baukörperdimensionierung wird darüber hinaus eine räumlich visuelle Barriere geschaffen und Blickbeziehungen zum historischen Stadtkern sowie die Durchlässigkeit des bestehenden Grünraums durchschnitten, die sowohl in der Nahwirkung im unmittelbaren Umfeld als auch in der Fernwirkung durch Sichtbeziehungen über den relevanten Betrachtungsraum hinaus wahrnehmbar sein wird.

Das geplante Bauvorhaben nimmt auch mit seiner geplanten Wohnnutzung keine Sonderstellung im städtischen Gefüge ein, aus deren funktioneller Bedeutung heraus sich das Erscheinungsbild des Gebäudes im Ortsbild baulich besonders manifestieren könnte. Das ggst. Bauvorhaben stellt insgesamt mangels Bedachtnahme auf die räumlich komplexe Situation, die baulich die Neugestaltung der Eingangssituation zum historischen Stadtbereich bedeutet, weder eine architektonisch adäquate Reaktion darauf dar, noch trägt es zu einer angemessenen Ergänzung der bestehenden baulichen und landschaftlichen Situation bei.

Das geplante Bauvorhaben ordnet sich mangels angemessener Höhenentwicklung und Dimensionierung sowie Differenzierung in der Baukörpergliederung (Baumassenverteilung) und mangels gestalterischer Qualität nicht in den unmittelbaren baulichen Kontext und Grünraum ein und wird somit in seiner gestalterischen Bedeutung dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht gerecht und liegt eine nachteilige Beeinträchtigung desselben vor.

7. Zur Vorschreibung der Barauslagen:

Im vorliegenden Fall wurde Frau DI N mit Bescheid vom 29.06.2022 zur nichtamtlichen Sachverständigen bestellt. Sie wird in gewissen Belangen des Ortsbildes oder als Bautechnikern von der belangten Behörde herangezogen. Es ist bei der Behörde kein Amtssachverständiger oder eine Amtssachverständige organisatorisch eingegliedert.

Die Sachverständige hat das Gutachten vom 21.07.2022 erstellt. Daraufhin wollte sie wegen Diskussionen und Meinungsverschiedenheiten im konkreten behördlichen Verfahren nicht länger als Sachverständige zur Verfügung stehen. Für befangen hat sich die Sachverständige nicht erklärt.

Mit Bescheid vom 22.11.2022 wurde Herr Arch. DI O zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt. Er erstellte das Gutachten vom 20.01.2023 und legte die Honorarnote vom 20.01.2023.

Die Gebühr wurde von der belangten Behörde dem Sachverständigen gegenüber nicht bescheidmäßig festgesetzt. Die Honorarnote wurde den Parteien vorab nicht zur Kenntnis gebracht, jedoch wurde die Honorarnote durch die Behörde beglichen.

Eine erfolgte keine Anregung durch die Beschwerdeführerin, einen nichtamtlichen Sachverständigen beizuziehen.

Ob sich die belangte Behörde beim Amt der Stmk. Landesregierung danach erkundigt hat, ob ein amtlicher Sachverständiger zur Verfügung steht, konnte vom Vertreter der belangten Behörde nicht beantwortet werden. Eine Dokumentation dieses Vorgangs erfolgte jedenfalls nicht.

II.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt, ebenso auf die Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 15.01.2025. Insbesondere relevant ist in diesem Zusammenhang das Gutachten der Amtssachverständigen vom 04.07.2024. Dieses wurde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung erörtert.

Im Rahmen des behördlichen Verfahrens wurden insgesamt zwei Gutachten in Auftrag gegeben:

-Gutachten vom 21.07.2022 von DI N

-Gutachten vom 20.01.2029 von Arch. DI O

Frau DI N kam zum Schluss, dass das Projekt in seiner geplanten optischen Erscheinung den in der Umgebung vorherrschenden Verhältnissen des Ortes und der Straßen sowie dem Landschaftsbild unter Berücksichtigung von in der Umgebung vorhandenen Denkmälern und hervorragenden Naturgebilden nicht entspreche. Herr Arch. DI O führte aus, dass das zu begutachtende Projekt in seiner geplanten optischen Erscheinung nicht den vorherrschenden baulichen Verhältnissen des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes entspreche.

Von Seiten der Beschwerdeführerin wurde eine Stellungnahme zu den beiden behördlich in Auftrag gegebenen Gutachten vom 06.12.2023 von Ass. Prof. Dipl.-Ing. P vorgelegt. Dieses beschränkt sich im Wesentlichen auf die Analyse der obgenannten Gutachten und stellt kein eigenständiges „Ortsbildgutachten“ dar.

Aufgrund der sich widersprechenden sachverständigen Ausführungen, wurde vom Landesverwaltungsgericht ein sogenanntes „Obergutachten“ in Auftrag gegeben.

Dieses Gutachten vom 04.07.2024 der Amtssachverständigen DI Q wurde den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Schriftliche Stellungnahmen mit inhaltlichen Einwendungen zu diesem Gutachten sind nicht erfolgt.

Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde das Gutachten erörtert, die Parteien hatten die Möglichkeit Fragen zu stellen. Konkrete Einwendungen wurden gegen das amtssachverständige Gutachten auch in diesem Zuge nicht erhoben, es wurde weder eine Unschlüssigkeit, noch eine Unvollständigkeit aufgezeigt. Die von Herrn DI D infolge der Verhandlung vorgelegten Unterlagen schaffen Einblick in die Chronologie des (Vor)verfahrens, sind jedoch für das gegenständliche Verfahren sowie die gegenständlich zu beurteilenden Fragen nicht von Relevanz.

Das Gutachten der Amtssachverständigen DI N ist in seiner Gesamtheit nachvollziehbar, schlüssig und vollständig. Es deckt die in der Beschwerde aufgeworfenen Punkte ab.

Da die wesentlichen Feststellungen somit aufgrund Grundlage der Ausführungen der Amtssachverständigen getroffen werden können, konnten weitere Ermittlungsschritte unterbleiben. Weitere Beweisanträge wurden im Rahmen der Verhandlung auch nicht gestellt.

III.Rechtliche Beurteilung:

1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

Im Zeitpunkt der Antragstellung war das Stmk. BauG in der Fassung LGBl. Nr. 91/2021 in Kraft. Gemäß § 119t Abs. 1 Stmk. BauG (nach wie vor in Kraft befindliche Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 45/2022) sind die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 45/2022 anhängigen Verfahren nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes, LGBl. Nr. 59/1995 in der Fassung LGBl. Nr. 91/2021, lauten (auszugsweise):

Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2003, LGBl. Nr. 27/2008, LGBl. Nr. 88/2008, LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 78/2012, LGBl. Nr. 34/2015, LGBl. Nr. 117/2016, LGBl. Nr. 61/2017, LGBl. Nr. 11/2020, LGBl. Nr. 91/2021

Folgende Vorhaben sind baubewilligungspflichtig, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt:

(1) Um die Erteilung der Baubewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen.

(2) Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen:

(3) Wenn aus den im Abs.2 angeführten Unterlagen allein nicht beurteilt werden kann, ob das geplante Bauvorhaben den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht, sind auf Verlangen der Behörde weitere Nachweise, insbesondere über die Standsicherheit, die Tragfähigkeit des Bodens, die Einhaltung des Brand- und Schallschutzes u. dgl. sowie ein Höhenschichtlinienplan zu erbringen.

(4) Die Behörde kann von der Beibringung einzelner in Abs. 2 angeführten Unterlagen absehen, wenn die Unterlagen zur Beurteilung des Vorhabens ausreichend sind.

(5) Wird der Nachweis gemäß Abs. 2 Z 3 dem Ansuchen nicht angeschlossen, so muß dieser spätestens vor Erteilung der Baubewilligung erbracht werden.

(6) Der Bauwerber besitzt die Wahlmöglichkeit, ein Gesamtbauvorhaben, das aus baubewilligungspflichtigen Vorhaben gemäß § 19 und baubewilligungspflichtigen Vorhaben im vereinfachten Verfahren gemäß § 20 besteht, als baubewilligungspflichtiges Vorhaben gemäß § 19 Z 8 einzureichen. Hinsichtlich der dem Bauansuchen betreffend ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben im vereinfachten Verfahren anzuschließenden Unterlagen ist § 33 Abs. 2 und 3 anzuwenden. § 33 Abs. 5 gilt sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2003, LGBl. Nr. 29/2014, LGBl. Nr. 11/2020

(1) Das Projekt hat zu enthalten:

(2) Lagepläne sind im Maßstab 1:1000, Grundrisse, Schnitte und Ansichten sowie Darstellungen im Sinne des Abs. 1 Z 7 und 9 im Maßstab 1:100, sofern nicht ein größerer oder kleinerer Maßstab für das Vorhaben geeigneter ist, zu verfassen.

(3) Die Pläne sind in technisch einwandfreier Form herzustellen. In Plänen für Zu- und Umbauten sind die abzutragenden Bauteile gelb, die neu zu errichtenden Bauteile rot darzustellen.

(4) Die Pläne und die Baubeschreibung sind vom Bauwerber, von den Grundeigentümern oder Bauberechtigten und von den Verfassern der Unterlagen, allfällige weitere Nachweise vom Bauwerber und von den Verfassern der Unterlagen unter Beisetzung ihrer Funktion zu unterfertigen. Als Verfasser der Unterlagen kommen nur dazu gesetzlich Berechtigte in Betracht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2001, LGBl. Nr. 78/2003, LGBl. Nr. 27/2008, LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 78/2012, LGBl. Nr. 117/2016, LGBl. Nr. 11/2020, LGBl. Nr. 91/2021

(1) Die Behörde hat einem Ansuchen mit schriftlichem Bescheid stattzugeben, wenn die nach diesem Gesetz für die Bewilligung geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Auf die Ausschöpfung der für Baugebiete im Flächenwidmungsplan festgesetzten höchstzulässigen Bebauungsdichte besteht ein Rechtsanspruch, sofern nicht ein Bebauungsplan oder die Belange des Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes entgegenstehen.

(4) Zusätzlich zu den bautechnischen Anforderungen muss das Bauwerk derart geplant und ausgeführt werden, dass es in seiner gestalterischen Bedeutung dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild gerecht wird. Hierbei ist auf Denkmäler und hervorragende Naturgebilde Rücksicht zu nehmen.

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 51/1991 idF LGBl. BGBl. I. Nr. 157/2024 lauten:

§ 52

Sachverständige

(1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.

(2) Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.

(4) Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet sind. Die §§ 49 und 50 gelten auch für nichtamtliche Sachverständige.

§ 53a

Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen

(1) Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

(2) Die Gebühr ist von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.

(3) Die Gebühr ist dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei zu zahlen. Bestimmt die Behörde eine höhere Gebühr, als dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlt wurde, so ist der Mehrbetrag dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei nachzuzahlen. Bestimmt die Behörde eine niedrigere Gebühr oder übersteigt der dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlte Vorschuss die von ihr bestimmte Gebühr, so ist der nichtamtliche Sachverständige zur Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrages zu verpflichten.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013)

§ 75

Kosten der Behörden

(1) Sofern sich aus den

§§ 76 bis 78 nicht anderes ergibt, sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen.

(2) Die Heranziehung der Beteiligten zu anderen als den in den

§§ 76 bis 78 vorgesehenen Leistungen, unter welchem Titel immer, ist unzulässig.

(3) Die gesetzlichen Bestimmungen über die Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes bleiben unberührt.

§ 76

(1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.

(2) Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.

(3) Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen.

(4) Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.

(5) Die Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren sind – falls hiefür nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben – von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat.

2. Zum gegenständlichen Projekt:

Eingangs ist festzuhalten, dass die im Spruch des Bescheides angeführte „Modifikation vom 02.09.2022“ tatsächlich nicht beantragt wurde.

Die Erlassung eines antragsbedürftigen Bescheides von Amts wegen, also ohne einen eindeutigen Antrag (bzw. nach dessen Zurückziehung), belastet diesen Bescheid jedenfalls mit Rechtswidrigkeit. (Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 3 (Stand 01.01.2014, rdb.at)). Die Entscheidung ist somit hinsichtlich der Modifikation vom 02.09.2022 zu beheben.

Gemäß § 43 Abs. 4 Stmk. BauG muss das Bauwerk zusätzlich zu den bautechnischen Anforderungen derart geplant und ausgeführt werden, dass es in seiner gestalterischen Bedeutung dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild gerecht wird. Hierbei ist auf Denkmäler und hervorragende Naturgebilde Rücksicht zu nehmen.

Die zu klärende Frage des Ortsbildbegriffes ist eine Rechtsfrage, die von der Behörde (bzw. vom Verwaltungsgerichtshof) selbst zu beantworten ist. Unter Ortsbild versteht man in erster Linie die bauliche Ansicht eines Ortes oder Ortsteiles innerhalb einer Gemeinde, gleichgültig ob nun die Betrachtung von innen oder von einem Standpunkt außerhalb des Ortes erfolgt. Geprägt wird dieses Ortsbild grundsätzlich von den baulichen Anlagen eines Ortes selbst. Damit ergibt sich aber zwangsläufig, dass auch der Schutz des Ortsbildes mit den baulichen Anlagen eines Ortes untrennbar verbunden ist, wenn auch in diesem Zusammenhang Gesichtspunkte miteinbezogen werden, die über die Wirkung dieser baulichen Anlagen hinausgehen und etwa auch noch die bildhafte Wirkung von Grünanlagen, Parklandschaften, Schloßbergen und dergleichen miteinbezieht, die neben den baulichen Anlagen dem jeweiligen "Orts- und Stadtbild" das Gepräge geben (vgl. das Erkenntnis vom 24. März 1969, Slg. Nr. 7538/A). Soweit Baulichkeiten in Rede stehen, sind jedoch nicht nur die Objekte von besonderem kulturhistorischem Wert, wie sie im § 22 Baugesetz "insbesondere" besonders geschützt werden, einzubeziehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. März 1980, Slg. Nr. 10067/A); wesentlich ist vielmehr, dass das Ortsbild als solches noch schutzwürdig vorhanden ist. Für die Schutzwürdigkeit des Ortsbildes in diesem Sinne kommt es auf seine völlige Einheitlichkeit nicht an (vgl. das Erkenntnis vom 11. September 1986, Zl. 85/06/0097, BauSlg. Nr. 742, unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 14. März 1966, Slg. Nr. 6884/A).

Das Ortsbild ist aber jedenfalls anhand des (konsentierten) VORHANDENEN BESTANDES zu beurteilen, insoweit ihm ein Mindestmaß an gemeinsamer Charakteristik (wenn auch nicht vollständiger Einheitlichkeit) eigen ist, welche den (notwendigen) Maßstab dafür bildet, ob ein Bauvorhaben dieses Ortsbild erheblich beeinträchtigt. Ein Ortsbild (oder Ortsteilbild), dem ein solcher Zusammenhang fehlt, sodass ein Bauvorhaben geradezu beliebig in einem Belang als störend, in anderen Belangen jedoch als sich einfügend empfunden werden kann, ist mangels eines geeigneten Beurteilungsmaßstabes kein schützenswertes Ortsbild im Sinne des § 17 Abs. 1 Baugesetz. Wenn voneinander abgrenzbare, je eine verschiedene Charakteristik aufweisende Ortsteilbilder festgestellt werden können, muss das Bauvorhaben an dem jeweiligen Ortsteilbild gemessen werden, dem es zuzuordnen ist. (VwGH 09.04.1992, 91/06/0153)

Es kommt bei der Beurteilung des Ortsbildes wesentlich auf die Ansicht an, die sich bei der Betrachtung des Ortsbildes bietet, in dem die gegenständliche Anlage errichtet werden soll, und welche Auswirkungen der Bau auf diese Ansicht hat. Nicht hingegen kommt es darauf an, welche Sichtbeziehungen oder Blickbeziehungen insgesamt in der Umgebung bestehen und welche Auswirkungen der Bau auf diese hat, solange diese Beziehungen nicht die Ansicht des Ortsbildes am Errichtungsort betreffen, also etwa das Bauvorhaben, insbesondere wegen seiner Breite, den Blick auf das relevante Ortsbild verstellt oder verändert (Hinweis E vom 17. August 2010, 2008/06/0093). Für die Frage der Auswirkung einer Anlage auf das Ortsbild ist jedenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen zu beurteilen, der die konkrete örtliche Situation zu beschreiben hat. Für die Schlüssigkeit eines Gutachtens zum Ortsbild ist es erforderlich, dass der Gutachter das relevante Straßenbild bzw. Ortsbild in seinem Befund nach sachlichen Gesichtspunkten nachvollziehbar abgrenzt. Es ist zwar möglich, dass es sich dabei um ein sehr weitreichendes Gebiet handelt, es bedarf aber jedenfalls einer sachlichen Begründung, weshalb das für die Beurteilung entscheidende Gebiet im Hinblick auf die gegenständliche Anlage insgesamt von Bedeutung ist, wobei es auf die Ansicht dieses Gebietes ankommt, nicht aber bloß auf Sichtbeziehungen aus diesem Gebiet heraus bzw. über dieses Gebiet womöglich hinweg (Hinweis E vom 17. August 2010, 2008/06/0093). Es bedarf einer eingehenden Befundaufnahme und Beschreibung hinsichtlich der in dem abgegrenzten Beurteilungsgebiet gegebenen baulichen Anlagen samt der weiteren einzubeziehenden Gesichtspunkte. (VwGH 29.04.2013, 2010/06/0270)

In diesem Zusammenhang bedarf es aber jedenfalls einer Auseinandersetzung mit der konkreten Beschaffenheit, insbesondere Breite, der geplanten Anlage, um nachvollziehbar eine Beeinträchtigung des Ortsbildes annehmen zu können. Bereits ausgehend davon erweist es sich als unzutreffend, bei der Beurteilung des Ortsbildes nach § 43 Abs. 2 Z. 7 Stmk BauG allgemein nur auf Sichtbeziehungen bzw. Blickbeziehungen abzustellen. Bei der Beurteilung des Ortsbildes ist es nicht von Bedeutung, welche konkrete Aussicht sich aus bestimmten Fenstern von Wohngebäuden bietet. Die Bestimmungen über die Anforderungen an Bauwerke im Hinblick auf das Ortsbild haben vielmehr zum Gegenstand, wie sich ein Bauwerk im öffentlichen Raum, gesehen von diesem, darstellt und auf diesen auswirkt. (VwGH 17.08.2010, 2008/06/0093)

Diesen von der Judikatur aufgestellten und von der Beschwerdeführerin in Rahmen der Beschwerde angeführten Kriterien ist die Amtssachverständige in ihrem Gutachten nachgekommen und.

Die Amtssachverständige hat einen ausführlichen Befund erhoben und die gemeinsame Charakteristik des Ortsbildes nachvollziehbar beschrieben, woraus sich auch die Schutzwürdigkeit des Ortsbildes ergab. Die Abgrenzung des betrachteten Raumes wurde sachlich begründet.

Im Ergebnis kam sie zum Schluss, dass das geplante Bauvorhaben sich mangels angemessener Höhenentwicklung und Dimensionierung sowie Differenzierung in der Baukörpergliederung (Baumassenverteilung) und mangels gestalterischer Qualität nicht in den unmittelbaren baulichen Kontext und Grünraum einordnet und somit in seiner gestalterischen Bedeutung dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht gerecht wird und dieses nachteilig beeinträchtigt.

Die Voraussetzungen des § 43 Abs. 4 Stmk. BauG werden daher nicht erfüllt, weshalb eine Bewilligungsfähigkeit auf Grundlage des Stmk. BauG nicht gegeben ist.

3. Zur Vorschreibung der Barauslagen:

Die in der Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen gelegene Rechtswidrigkeit kann zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit einer Entscheidung über die Tragung der Kosten dieses Sachverständigen führen. (VwGH 16.11.2021, Ra 2021/03/0038)

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfen der Partei gemäß § 76 Abs 1 AVG Kosten für eine im Widerspruch zu § 52 AVG stehende Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen, nicht als der Behörde erwachsene „Barauslagen“ vorgeschrieben werden. Die Frage, ob der Partei, die der Behörde erwachsenen Barauslagen für die Beiziehung des nichtamtlichen Sachverständigen nach § 76 Abs 1 AVG vorgeschrieben werden dürfen, hängt demnach zunächst davon ab, ob die Beiziehung des nichtamtlichen Sachverständigen gemäß § 52 AVG zulässig war.

In jedem Fall ist die Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen entsprechend zu begründen (VwGH 25.9.2019, Ra 2018/05/0059).

Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind grundsätzlich gemäß § 52 Abs. 1 AVG die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.

Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde gemäß § 52 Abs. 2 AVG aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, so kann die Behörde gemäß § 52 Abs. 3 AVG dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.

Zu der Frage, ob ein Amtssachverständiger einer Behörde im Sinne von § 52 Abs. AVG zur Verfügung steht, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass „zur Verfügung stehend“ im Gegensatz zu „beigegeben“ jedenfalls notwendig auf andere als die jeweils entscheidenden Behörden hinweist, ohne dass damit jede beliebige Behörde gemeint sein kann (vgl. VwGH 30.4.2020, Ra 2019/12/0082, mwN). (VwGH 16.11.2021, Ra 2021/03/0038)

Gemäß der hg. Judikatur (Hinweis: E 5. Juli 1977, 973/76, VwSlg 9370 A/1977, und E 17. August 1996, 95/05/0231) stehen die einer Landesregierung beigegebenen Amtssachverständigen den Gemeindebehörden auch in Vollziehung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches „zur Verfügung“. Dies gilt aber nur insoweit, als vom Amt der Landesregierung auch tatsächlich solche Amtssachverständige zur Verfügung gestellt werden (können). War das Bemühen der Behörde erster Instanz gegenüber dem Amt der Landesregierung, Amtssachverständige zur Verfügung gestellt zu erhalten, ohne Erfolg, liegen die Voraussetzungen für die Heranziehung notwendiger nichtamtlicher Sachverständiger gemäß § 52 Abs. 2 AVG vor (Hinweis: E 20. Jänner 1994, 90/06/0193). (VwGH 29.04.2015, 2013/06/0023)

Die Umstände, die dazu führen, dass davon auszugehen ist, dass der Behörde kein Amtssachverständiger zur Verfügung steht, müssen im Verwaltungsakt überprüfbar festgehalten werden. Sofern also in einem Telefongespräch die Nichtverfügbarkeit von Amtssachverständigen der Landesregierung festgestellt wird, muss dieses Telefongespräch, sein wesentlicher Inhalt und der Gesprächspartner grundsätzlich zumindest in einem Aktenvermerk festgehalten werden. Indem die belangte Behörde das Nichteinhalten dieser Vorgangsweise durch die erstinstanzliche Behörde nicht wahrnahm und insbesondere keine eigenen Ermittlungen zur Klärung der strittigen Frage anstellte, belastete sie ihren Bescheid mit einem wesentlichen Verfahrensmangel. (VwGH 25.06.2003, 2001/03/0066)

Liegen in einem bestimmten Verfahren zum Beispiel Stellungnahmen der Fachabteilungen vor, wonach aufgrund knapper Personalressourcen die Erstellung von Gutachten durch amtliche Sachverständige für einen UVS nicht möglich gewesen ist, so kann dieser UVS davon ausgehen, dass ihm kein Amtssachverständiger zur Verfügung steht (vgl. VwGH 28.4.2004, 2001/03/0128; 11.7.2001, 97/03/0147). Diese Rechtsprechung ist auf die Frage, ob amtliche Sachverständige einem VwG zur Verfügung stehen, übertragbar. (VwGH 11.04.2018, Ra 2017/12/0034; 11.04.2018, Ra 2017/12/0036) In der Folge ist sie sicher auch auf die Behörde übertragbar.

Der Ersatz der der Behörde „erwachsenen Barauslagen“ durch die Partei gemäß § 76 Abs 1 bis 3 AVG setzt voraus, dass die Behörde zunächst selbst Aufwendungen gemacht hat (vgl. VwGH 21.10.1987, 87/03/0175; 17.12.2002, 2001/11/0159).

Beim praktisch besonders bedeutsamen Fall der Sachverständigengebühr liegt diese Voraussetzung nur dann vor, wenn die Behörde die Gebühr dem Sachverständigen gegenüber sowohl iSd § 53a AVG bescheidmäßig festgesetzt (vgl. VwGH 24.02.2004, 2002/05/0658; 26.09.2006, 2001/06/0033) als auch bezahlt hat (vgl. VwGH 21.10.1987, 87/03/0175; 08.06.2005, 2002/03/0076). Vorher kommt ein Ersatz der Barauslagen durch die Beteiligten nicht in Betracht (vgl. VwGH 21.10.1987, 87/03/0175; 17.12.2002, 2001/11/0159), wäre also verfrüht (vgl. VwGH 24.02.2004, 2002/05/0658). Anders ausgedrückt bietet § 76 Abs 1 AVG keine Grundlage dafür, die Partei zu verpflichten, eine „Vergütung“ an einen Sachverständigen für eine Arbeitsleistung zu bezahlen, die ihm von der Behörde „aufgetragen“ wurde (vgl. VwGH 21.10.1987, 87/03/0175; 17.05.1993, 90/10/0058). Es ist sohin jedenfalls (vgl VwGH 17.12.2002, 2001/11/0159) rechtswidrig, die Partei zur unmittelbaren Begleichung der Sachverständigengebühr zu verpflichten (vgl. VwGH 21.10.1987, 87/03/0175; 26.06.1990, 89/05/0004; 08.06.2005, 2002/03/0076; 18.11.2003, 98/05/0112).

Die Gebühr wurde von der belangten Behörde dem Sachverständigen gegenüber nicht bescheidmäßig festgesetzt, weshalb die Vorschreibung der Barauslagen schon aus diesem Grund rechtswidrig war. Auch wurde der Beschwerdeführerin kein Parteiengehör zur Honorarnote des nichtamtlichen Sachverständigen eingeräumt.

Eine Anregung, einen nichtamtlichen Sachverständigen beizuziehen, erfolgte durch die Beschwerdeführerin nicht.

Ob sich die belangte Behörde beim Amt der Stmk. Landesregierung danach erkundigt hat, ob ein amtlicher Sachverständiger zur Verfügung steht, konnte vom Vertreter der belangten Behörde nicht beantwortet werden. Eine Dokumentation dieses Vorgangs erfolgte jedenfalls nicht und ist somit nicht überprüfbar.

Im Ergebnis erweist sich die Vorschreibung der Kosten des nichtamtlichen Sachverständigen als rechtswidrig, weshalb Spruchpunkt II des bekämpften Bescheids zu beheben ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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