LVwG ST LVwG 50.25-2319/2025

LVwG 50.25-2319/2025State Administrative CourtJun 11, 2025

Regest

Nachbarrecht, Flächenwidmungsplan, Einhaltung, Nachbar, Immissionsschutz, Verkehrsfläche, Verkehrssicherheit, Verkehrssicherheitsbelange, Mitspracherecht, Steiermärkisches Baugesetz, Steiermärkisches Raumordnungsgesetz

Full text

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 50.25-2319/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.50.25.2319.2025

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde des Herrn C, A-Ort, D-Straße, vertreten durch die E, B-Ort, F-Platz, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Fernitz-Mellach vom 14.02.2025, GZ: B-2023-19-25, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I. Gemäß § 31 iVm § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 147/2024 (im Folgenden VwGVG), iVm § 25 Abs 1, § 26 Abs 1, § 27 Abs 1und 2 Steiermärkisches Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995 idF LGBl. Nr. 73/2023 (im Folgenden Stmk. BauG), § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 157/2024 (im Folgenden AVG), und Art. 132 Abs 1 Z 1 sowie 130 Abs 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 89/2024, wird diese Beschwerde vom 17.03.2025 zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 88/2024 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Aufgrund der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark von Seiten des Bürgermeisters der Gemeinde Fernitz-Mellach als der zuständigen Baubehörde mit Eingabe vom 28.05.2025 vorgelegten Beschwerde des Herrn C sowie des angeschlossenen bzw. nachgereichten Teilen des Verwaltungsverfahrensaktes ergibt sich in verfahrensrelevanter Hinsicht der Sachverhalt, dass die Eigentümer des Grundstücks ****, EZ ****, KG **** C-Ort, Herr A und Frau B der Baubehörde mit Eingabe vom 21.12.2023 ein Bauansuchen betreffend den Ausbau des Bestandsweges sowie präzisierend mit Eingabe vom 18.03.2024 ein Bauansuchen nach § 19 Stmk. BauG, bezogen auf das Bauvorhaben „Straßenraumgestaltung mit Asphaltierungsarbeiten und Errichtung einer Straßenentwässerung, Errichtung von Mauern mit aufgesetztem Stabmattenzaun und geringfügige Geländeveränderungen lt. Einl. 2 des „technischen Berichtes““, bezogen auf diesen Bauplatz mit der Adresse C-Ort, G-Straße, übermittelten; - dies unter Anschluss von Projektunterlagen, aus welchen sich die Errichtung der geplanten baulichen Anlagen, insbesondere in Form eines Zufahrtsbereiches am Bauplatz, ergibt. Der Bauplatz ist gemäß dem Flächenwidmungsplan 1.0 der Gemeinde A-Ort teilweise als „reines Wohngebiet“ mit einer gebietstypischen Bebauungsdichte von 0,2 bis 0,3 und teilweise als „Verkehrsfläche“ ausgewiesen. Dieser Bereich der „Aufschließungsstraße“ bzw. des Servitutsweges ist mit einer asphaltierten Breite von mindestens 4,0 m und einer Länge von ca. 31 m geplant, wobei die Querneigung mit 2,5 % über den gesamten Abschnitt nach Norden fällt und sollen die Oberflächenwässer über ein Rigol in ein unterirdisches Entsorgungssystem, bestehend aus einem Schacht mit technischem Filter und einem nachgeschalteten Kiesrigol eingeleitet und anschließend entsorgt werden. Die asphaltierten Flächen dieser der Zufahrt dienenden baulichen Anlage betragen 145 m². Weiters ist die Errichtung einer Betonstützmauer mit einer Höhe von 84 cm und einer Länge von 6,7 m projektiert und wurde der Behörde eine meldepflichtiges Vorhaben nach § 21 Stmk. BauG in Form einer Betonstützmauer mit einer Höhe von 0,48 m, einer Länge von 15, 1 m mit Geländeanpassung von 13,7 m² und die Errichtung einer Einfriedung in Form eines Stabgitterzaunes mit einer Höhe von 1,5 m und einer Gesamtlänge von 21,8 m bekanntgegeben.

Aufgrund dieses Projektes erging nach Bestellung eines nichtamtlichen hydrotechnischen Sachverständigen die Kundmachung und Ladung zur für 03.10.2024 anberaumten Bauverhandlung vom 17.09.2024, bezogen auf das Projekt „Errichtung einer Zufahrtsstraße – Straßenraumgestaltung mit Asphaltierungsarbeiten und Errichtung einer Straßenentwässerung, Errichtung von Mauern mit aufgesetztem Stabmattenzaun, Veränderung des natürlichen Geländes auf dem Bauplatz, bestehend aus dem Grundstück Nr. ****, EZ ****, KG **** C-Ort“; - dies unter Hinweis auf Präklusionsfolgen, wenngleich nach § 42 Abs 1 AVG, bei nicht rechtzeitiger Erhebung von subjektiv-öffentlichrechtlichen Einwendungen nach § 26 Abs 1 Stmk. BauG.

Diese Kundmachung und Ladung zur Bauverhandlung wurde auch Herrn C, Eigentümer der Grundstücke **** und ****, jeweils EZ ****, KG **** C-Ort, mit der Adresse A-Ort, D-Straße, nachweislich persönlich am 20.09.2024 zugestellt. Die öffentliche Kundmachung zur Bauverhandlung, welcher das Bauvorhaben zu entnehmen ist, wurde am 19.09.2024 an der Amtstafel der Gemeinde Fernitz angeschlagen und der Anschlag am 03.10.2024, also am Verhandlungstag, abgenommen. Ein Nachweis über eine Kundmachung auf der Homepage der Gemeinde ist den am 10.06.2025 behördenseitig nachgereichten Teilen des Verwaltungsverfahrensaktes zu entnehmen.

In der Folge wurde von Seiten dieses Nachbarn mit bei der Behörde am 02.10.2024 eingegangenem Schreiben vom 01.10.2024 folgendes einwendendes Vorbringen erstattet:

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Die Bauverhandlung wurde am 03.10.2024 durchgeführt und ist der bezughabenden öffentlichen Urkunde der Verhandlungsschrift auch der Gegenstand des Bauvorhabens in Form der „Errichtung einer Zufahrtsstraße – Straßenraumgestaltung mit Asphaltierungsarbeiten und die Errichtung einer Straßenentwässerung, die Errichtung von Mauern mit aufgesetztem Stabmattenzaun und die Veränderung des natürlichen Geländes auf dem Bauplatz, bestehend aus dem Grundstück Nr. ****, EZ ****, KG **** C-Ort“, zu entnehmen, wobei der vorgenannte Einwendungswerber bei der Verhandlung nicht anwesend war und wurden in Anwesenheit weiterer Nachbarn, des Planverfassers sowie der Bauwerber, im Rahmen der behördenseitig geleiteten Verhandlung durch den behördlicherseits beigezogenen bautechnischen Sachverständigen auch Befund und Gutachten erstellt und auch auf den Einwendungsschriftsatz des Herrn C, welcher in der Verhandlungsschrift auch wiedergegeben wurde, Bezug genommen.

In der Folge erließ die Baubehörde der Gemeinde Fernitz-Mellach auf Grundlage ihres durchgeführten Ermittlungsverfahrens, in welchem auch eine Plausibilitätsprüfung des Projektes in Bezug auf die Entsorgung der Oberflächenwässer durch die H vorgenommen wurde, eine Stellungnahme des Elektrizitätswerkes C-Ort I sowie insbesondere auch eine solche des Abwasserverbandes D-Ort eingeholt wurde, den im gegenständlichen Beschluss näher bezeichneten Bescheid, in welchem sie im Spruch I aufgrund der Ansuchen der Bauwerber vom 21.12.2023, ergänzt am 18.03.2024, die „Baubewilligung für die Errichtung einer Zufahrtsstraße – Straßenraumgestaltung mit Asphaltierungsarbeiten und die Errichtung einer Straßenentwässerung sowie für die Errichtung von einer Stützmauer auf dem Bauplatz, bestehend aus dem Grundstück Nr. ****, EZ ****, KG **** C-Ort“ unter Vorschreibung von zehn Auflagen, auf Rechtsgrundlagen §§ 19, 20 und 29 Steiermärkisches Baugesetz (BauG), LGBl. Nr. 59/1995 idgF, erteilte und im Spruch II die von Seiten Herrn C eingebrachten Einwendungen zurückwies.

Baubehördlicherseits wurde vom Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung ausgegangen und in Bezug auf das einwendende Vorbringen des Herrn C in dieser behördlichen Erledigung festgehalten, dass eine Verletzung von Nachbarrechten gemäß § 26 Abs 1 Stmk. BauG nicht vorliege und den Einwendungen kein Nachbarrecht gemäß § 26 Abs 1 Stmk. BauG zugrundeliege.

Gegen diesen Bescheid erhob Herr C mit Schriftsatz vom 17.03.2025 Beschwerde, gestützt auf einen georteten „Widerspruch zum Flächenwidmungsplan“, einen „Begründungsmangel“ und die „Mangelhaftigkeit des Verfahrens“, wobei beantragt wurde, das Verwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 1 iVm Abs 3 VwGVG anberaumen, in der Sache selbst entscheiden und aufgrund der Beschwerde den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die Bewilligung versagt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit an die Behörde zurückverweisen. Dieser Beschwerde war ein Auszug aus dem Digitalen Atlas Steiermark angeschlossen und wurde mit Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark – wie erwähnt – mit Eingabe vom 28.05.2025 vorgelegt.

Dieser Beschwerde ist im Detail Nachstehendes zu entnehmen:

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…“

Dieser Sachverhalt ergibt sich in verfahrensrelevanter Hinsicht bereits aufgrund des dem Landesverwaltungsgericht Steiermark am 28.05.2025 übermittelten Verwaltungsverfahrensakt der belangten Behörde und den darin erliegenden unbedenklichen Urkunden. Dass der Beschwerdeführer zeitgerecht auch persönlich zur Bauverhandlung geladen wurde, ergibt sich zweifelsfrei aus dem im Verwaltungsakt der belangten Behörde befindlichen Zustellnachweis, welcher auch eine öffentliche Urkunde darstellt.

In rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 17 VwGVG bestimmt Folgendes:

„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

§ 24 VwGVG lautet wie folgt:

„(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.“

§ 27 VwGVG normiert Folgendes:

„Prüfungsumfang

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.“

§ 31 VwGVG:

„Beschlüsse

(1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.

(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, § 30, § 38a Abs. 3 und § 50 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“

Die maßgebenden Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 in der anzuwendenden Fassung lauten wie folgt:

§ 4 Z 2 Stmk. BauG:

„Begriffsbestimmungen

Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:

[…]

2. Abstellflächen für Kraftfahrzeuge oder Krafträder: Flächen im Freien, die dem Abstellen sowie der Zu- und Abfahrt von Kraftfahrzeugen oder Krafträdern außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen dienen;

[…]“

§ 4 Z 13 Stmk. BauG:

„Begriffsbestimmungen

Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:

[…]

13. Bauliche Anlage (Bauwerk): eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.

Eine Verbindung mit dem Boden besteht schon dann, wenn die Anlage

–durch eigenes Gewicht auf dem Boden ruht oder

–auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder

–nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden;

[…]“

§ 4 Z 15 Stmk. BauG:

„Begriffsbestimmungen

Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:

[…]

15. Bauwerber: eine Person, die eine Baubewilligung beantragt;

[…]“

§ 4 Z 44 Stmk. BauG:

„Begriffsbestimmungen

Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:

[…]

44. Nachbar: Eigentümer oder Inhaber eines Baurechtes (Bauberechtigter) der an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen sowie jener Grundflächen, die zum vorgesehenen Bauplatz in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, dass vom geplanten Bau oder dessen konsensgemäßer Benützung Einwirkungen auf diese Grundflächen ausgehen können, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes Schutz gewähren, oder dass von seiner genehmigten gewerblichen, land- oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage, sowie von einer Anlage, die dem Steiermärkischen Seveso-Betriebe Gesetz 2017 unterliegt, Einwirkungen auf den Bauplatz ausgehen können;

[…]“

§ 19 Z 1 und Z 3 Stmk. BauG:

„Baubewilligungspflichtige Vorhaben

Folgende Vorhaben sind baubewilligungspflichtig, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt:

1. Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen sowie größere Renovierungen (§ 4 Z 34a);

[…]

3. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Abstellflächen für Kraftfahrzeuge oder Krafträder, Garagen und der dazu erforderlichen Zu- und Abfahrten;

[…]“

§ 25 Abs 1 Stmk. BauG:

„Kundmachung und Ladung zur Bauverhandlung

(1) Die Anberaumung einer Bauverhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Als bekannte Beteiligte gelten insbesondere

1. der Bauwerber,

2. der Grundeigentümer,

3. der Inhaber des Baurechtes,

4. die Verfasser der Projektunterlagen,

5. die Nachbarn, die der Behörde durch das auf seine Vollständigkeit und Richtigkeit hin überprüfte Verzeichnis nach § 22 Abs. 2 Z 4 bekannt geworden sind,

6. die Gemeinde in jenen Bauverfahren, die durch Übertragungsverordnung der Landesregierung auf staatliche Behörden des Landes übertragen wurden. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies durch Anschlag in der Gemeinde oder durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung kundzumachen.

[…]“

§ 26 Abs 1 Stmk. BauG:

„Nachbarrechte

(1) Der Nachbar kann gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über

1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist

2. die Abstände (§ 13);

3. den Schallschutz (§ 77 Abs. 1)

4. die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der Nachbargrenze (§ 52 Abs. 2)

5. die Vermeidung einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung (§ 57 Abs. 2, § 58, § 60 Abs. 1, § 66 zweiter Satz und § 88)

6. die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6).

[…]“

§ 27 Abs 1 und 2 Stmk. BauG:

„Parteistellung

(1) Wurde eine Bauverhandlung gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz und zusätzlich in geeigneter Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass ein Nachbar seine Stellung als Partei verliert, soweit er nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 erhebt. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Nachbar von der Anberaumung der Bauverhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

(2) Wurde eine Bauverhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge (Verlust der Parteistellung) nur auf jene Nachbarn, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Bauverhandlung erhalten haben.

[…]“

§ 32 Stmk ROG 2010:

„Verkehrsflächen

(1) Als Verkehrsflächen sind solche Flächen festzulegen, die für die Abwicklung des fließenden und ruhenden Verkehrs sowie für die Aufschließung des Baulandes und des Freilandes vorgesehen sind. Dazu gehören auch die für die Erhaltung, den Betrieb und den Schutz der Verkehrsanlagen und Versorgungsleitungen sowie die für Versorgung der Verkehrsteilnehmer erforderlichen Flächen und Einrichtungen.

(2) Verkehrsflächen, deren Festlegung im Flächenwidmungsplan nicht möglich oder zweckmäßig ist, sind im Bebauungsplan festzulegen.“

§ 8 AVG:

„Beteiligte; Parteien

Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.“

Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG:

„(1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

[…]“

Art. 132 Abs 1 Z 1 B-VG:

„(1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

[…]“

Sache des gegenständlichen Rechtsmittelverfahrens ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des angefochtenen Bescheides gebildet hat (vgl. z.B. VwGH am 26.04.2011, 2010/03/0109).

Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Eigentümer der Grundstücke **** und ****, jeweils EZ ****, KG **** C-Ort, welche nicht unmittelbar an den Bauplatz angrenzen und ist aufgrund der Situierung der Liegenschaften des Beschwerdeführers laut Lageplan des Projektes nicht auszuschließen, dass vom geplanten Bau oder dessen konsensgemäßer Benützung Einwirkungen auf seine Grundflächen ausgehen können, gegen welche baugesetzliche Bestimmungen Schutz gewähren. Die bloße Möglichkeit von Rückwirkungen des Bauvorhabens auf Grundflächen eines Nachbarn begründen dessen Parteistellung im Baubewilligungsverfahren. Die Frage der tatsächlichen Beeinträchtigung ist dann Gegenstand der Prüfung dieses Verfahrens (vgl. z.B. VwGH am 28.04.1988, 85/06/0114). Maßgebend ist somit nicht, ob nachteilige Einwirkungen tatsächlich eintreten, sondern ob mit ihnen gerechnet werden muss (vgl. VwSlg. 8896 A/1912, 6670A). Es kommt also darauf an, ob eine Beeinträchtigung der Rechtssphäre des Nachbarn überhaupt möglich ist (vgl. VwGH am 12.03.1981, 06/3384/80).

Im Baubewilligungsverfahren kommt selbst Nachbarn jedoch nur ein beschränktes Mitsprachrecht zu. Bei einem derartigen Verfahren ist die Beschränkung in zweifacher Weise gegeben und besteht dieses einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden, baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar derartige Rechte im Verfahren durch rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. z.B. VwGH am 03.12.1980, Slg. 10.317/A); - dies im Rechtsmittelverfahren im Hinblick auf die Präklusionswirkung einer ordnungsgemäß kundgemachten und durchgeführten erstinstanzlichen Bauverhandlung.

Die Frage, ob ein bestimmtes Vorbringen eines Nachbarn als Einwendung zu qualifizieren ist, ist eine Rechtsfrage (vgl. z. B. VwGH am 10.04.2012, 2011/06/0204).

Einwendungen haben sich bei sonstiger Präklusion auf eine Verletzung jenes Rechtes zu beziehen, aus welchem die Parteistellung abgeleitet wird. Demnach liegt eine Einwendung immer nur dann vor, wenn die Partei die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend gemacht wird und ferner welcher Art dieses Recht ist (vgl. z. B. VwGH am 26.06.2012, 2010/07/0236).

Im Beschwerdefall bezog sich das einwendende Vorbringen des nunmehrigen Beschwerdeführers darauf, dass sich das zu bebauende Grundstück lediglich teilweise im Bauland befinde und die weitere Ausweisung eine zumindest 6,0 m breite Verkehrsfläche vorsehe, weshalb das Projekt, welches sich laut Lage auf dem als „Verkehrsfläche“ ausgewiesenen Grundstücksteil befinde, in das Bauland zu verlagern sei und wurde beschwerdeführerseitig ein Widerspruch zu § 5 Abs 1 Z 1 Stmk. BauG geortet. Gemäß § 32 Stmk. ROG 2010 seien Verkehrsflächen für die Abwicklung des fließenden und ruhenden Verkehrs sowie für die Aufschließung des Baulandes und Freilandes vorgesehene Flächen und sei die Errichtung von baulichen Anlagen, die nicht ausdrücklich für die Abwicklung des fließenden und ruhenden Verkehrs und/oder der Versorgung der Verkehrsteilnehmer dienen würden, auf Verkehrsflächen nicht zulässig. Besonders bauliche Anlagen, die Einschränkungen von Erschließungsstraßen zur Folge hätten (Verengung der Fahrbahn, Stützmauern und Randleisten, geringerer Wendekreise, etc.) seien nach der Raumordnung nicht zulässig und liege eine Vorbeurteilung des Projektes seitens des örtlichen Raumplanungsbüros in der Gemeinde auf. Beschwerdeführerseitig wurde unter Bezugnahme auf angebliche Rechtsansichten der Abteilung 13 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung und einschlägiges baurechtliches Schrifttum in diesem Zusammenhang auch dargetan, dass ein Erfordernis für Verkehrsteilnehmer im gegenständlichen Fall definitiv nicht gegeben sei und gefordert, dass für die Verkehrssicherheit sowie die Einschränkung der Servituts-Nutzung das Parken auf der Straße unterlassen werden solle und festgehalten, dass nach § 29 Abs 3 Stmk. BauG bei der Zulässigkeitsbeurteilung des Vorhabens im Sinne der Bestimmungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes auch alle im Projekt vorgesehenen im Interesse des Nachbarschaftsschutzes gelegenen Maßnahmen zu berücksichtigen seien. Angeführt wurde, dass wiederum die Straße auf 4,0 m eingeschränkt werde und stehe mehr gemäß Einreichprojekt für die Nutzung als Straße und des Servituts nicht zur Verfügung. Eine scharfkantige Randleiste mit dichtem Thujenbewuchs könne weder als nutzbare Straßenverkehrsfläche noch für eine Servitutsnutzung geeignete Fläche angesehen werden, weshalb fristgerecht gegen das beantragte Projekt Einwand erhoben werde und die Behörde ersucht werde, alle in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen in ihrer Entscheidung zu prüfen, da sie einem Ansuchen nach § 29 Abs 1 Stmk. BauG mit schriftlichem Bescheid nur dann stattgeben könne, wenn die nach dem Baugesetz für die Bewilligung geforderten Voraussetzungen erfüllt seien.

Mit diesem Vorbringen wurde beschwerdeführerseitig jedoch kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im Sinne der Bestimmung des § 26 Abs 1 Stmk. BauG geltend gemacht. Ein subjektives Nachbarrecht, gerichtet auf die Einhaltung des Flächenwidmungsplanes, kommt dem Beschwerdeführer nach § 26 Abs 1 Z 1 Stmk. BauG lediglich in dem Ausmaß zu, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, wobei der beschwerdeführerseitig angezogenen Bestimmung des § 32 Stmk. ROG 2010 betreffend „Verkehrsflächen“ ein entsprechender Immissionsschutz nicht zu entnehmen ist (vgl. z.B. auch VwGH am 19.12.2005, 2002/06/0058). Eine unzumutbare Belästigung oder Gesundheitsgefährdung, verursacht durch projektbedingte näher zu bezeichnende Immissionen bzw. ortsunübliche Belästigungen, ausgehend von den baulichen Anlagen des beantragten Bauvorhabens, wurden beschwerdeführerseitig im Rahmen seiner Einwendungen nicht geltend gemacht. Auch in Bezug auf Verkehrssicherheitsbelange steht dem Nachbarn ein baurechtliches Mitspracherecht nicht zu. Soweit sich der Beschwerdeführer in seinem Einwendungsschriftsatz vom 01.10.2024 auch gegen die Einschränkung der Servitutsnutzung ausspricht, so ist - ungeachtet des Umstandes, dass das Parken auf der „Straße“ antragstellerseitig nicht projektiert wurde und was nicht Gegenstand des Bauprojektes ist, einen Nachbarn auch nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten zu beeinträchtigen vermag (vgl. z.B. bereits VwGH am 13.06.1976, 0049/79 und VwGH am 31.10.1979, 06/09/79), der Beschwerdeführer in Bezug auf „privatrechtliche Einwendungen“ im Zusammenhang mit einer behaupteten Servitutseinschränkung nach § 26 Abs 3 Stmk. BauG auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Der beschwerdeführerseitig geortete Widerspruch zu § 5 Abs 1 Z 1 Stmk. BauG, wonach die Grundstücksfläche als Bauplatz für die vorgesehene Bebauung geeignet ist, wenn eine Bebauung nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz zulässig ist, betrifft die Bauplatzeignung, in Bezug auf welche Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ebenfalls kein Mitspracherecht zukommt (vgl. z.B. VwGH am 17.08.2010, 2009/06/0052).

Von Beschwerdeführerseite wurden somit nach Kundmachung des Projektes bzw. seiner Ladung zur Bauverhandlung und vor Schluss der mündlichen Verhandlung der Baubehörde keinerlei Einwendungen nach § 26 Abs 1 Stmk. BauG vorgenommen. Das beschwerdeführerseitig erstattete einwendende Vorbringen betrifft keinerlei Nachbarrechte. Die Aufzählung der Nachbarrechte im § 26 Abs 1 Stmk. BauG ist taxativ und ermöglicht keine die Nachbarrechte erweiternde Auslegung (vgl. z.B. VwGH am 24.10.2006, 2003/06/0203).

Der Beschwerdeführer wurde von Seiten der Behörde auch persönlich zeitgerecht von der Anberaumung der Bauverhandlung verständigt bzw. geladen und kann es fallbezogen dahingestellt bleiben, ob die behördlicherseits durchgeführte Bauverhandlung im Sinne der Regelung des § 27 Abs 1 Stmk. BauG von Behördenseite ordnungsgemäß kundgemacht wurde oder nicht, wofür im behördlichen Verwaltungsverfahrensakt Indizien jedoch nicht vorliegend sind, zumal selbst in einem Fall, in welchem die Bauverhandlung nicht gemäß § 27 Abs 1 Stmk. BauG kundgemacht wurde, sich die Rechtsfolge des Verlustes der Parteistellung auf jene Nachbarn erstreckt, welche die Verständigung von der Anberaumung der Bauverhandlung rechtzeitig erhalten haben, wovon im Verfahrensgegenstand bezüglich des Beschwerdeführers zweifelsfrei auszugehen war.

Zumal beschwerdeführerseitig als Nachbar nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen im Sinne der Regelung des § 26 Abs 1 Stmk. BauG erhoben wurden, verlor dieser als Nachbar seine Stellung als Partei in diesem Verfahren. Präklusion tritt auch hinsichtlich der Art von Immissionen bzw. Emissionen ein (vgl. VwGH am 16.05.2013, 2011/06/02117). Beschwerdeführerseitig wurde fallbezogen jedoch im behördlichen Verfahren bis zum Schluss der mündlichen Bauverhandlung insbesondere ein sich auf Immissionsbeeinträchtigungen beziehendes einwendendes Vorbringen nicht erstattet.

Die gegenständliche Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer insbesondere einen Widerspruch zum Flächenwidmungsplan ins Treffen führt und bezogen auf den Immissionsschutz im „reinen Wohngebiet“ unzumutbare Belästigungen und Gefahren durch Luftschadstoffe, Lärm und Geruch, neben einem behaupteten Begründungsmangel und der vorgebrachten Mangelhaftigkeit des Verfahrens, erstmals aufgreift – im Behördenverfahren wurden, wie gesagt, beschwerdeführerseitig keinerlei unzumutbare Belästigungen und Gefahren durch Luftschadstoffe, Lärm, Licht und Geruch ins Treffen geführt – wurde fallbezogen somit trotz des aufgrund der Präklusionswirkung der ordnungsgemäßen persönlichen Ladung eingetretenen Verlustes der Parteistellung im gegenständlichen Bauverfahren von Seiten des Nachbarn Herrn C erhoben. Die Beschwerdelegitimation wurde von Seiten des Gesetzgebers an die Eigenschaft als Partei im Verwaltungsverfahren geknüpft und kommt der präkludierten Partei Beschwerdelegitimation nicht zu, zumal sie durch den Verlust der Parteistellung im Verwaltungsverfahren aus dem weiteren Verfahren ausscheidet und daher eine Rechtsverletzung grundsätzlich nicht mehr möglich ist, sodass ihre Beschwerde im Hinblick auf Art. 132 Abs 1 Z 1 B-VG zurückzuweisen ist (vgl. z.B. VwGH am 15.03.2013, 2012/17/0340, VwGH am 17.12.2007, 2007/03/0209, VwGH am 20.07.2004, 2001/05/1083). Auch wurde durch die Zustellung des bekämpften Bescheides an den Beschwerdeführer eine Parteistellung nicht bewirkt. Eine inhaltliche Entscheidung durch das Verwaltungsgericht, in welcher auch eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen auch nicht vorgenommen werden könnte (vgl. z.B. auch VwGH am 30.06.2015, Ra 2015/03/0022 unter Hinweis auf VwGH am 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, VwGH am 27.08.2014, Ro 2014/05/0062, VwGH am 21.10.2010, Ro 2014/03/0076 und VwGH am 13.12.2014, Ro 2014/03/0066 und VwGH am 26.03.2015, Ra 2014/07/0077), bezogen auf die beschwerdeführerseitig geltend gemachten Nachbarrechtsverletzungen nach § 26 Abs 1 Z 1, Z 3 bzw. § 13 Abs 12 Stmk. BauG, ist dem Verwaltungsgericht aufgrund des Verlustes der Parteistellung des Beschwerdeführers im Beschwerdefall somit verwehrt.

Im Ergebnis galt es daher die in Rede stehende Beschwerde – wie aus dem gegenständlichen Beschluss ersichtlich – zurückzuweisen, wobei die Durchführung einer Verhandlung, insbesondere aufgrund der Klarheit des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes aufgrund der Aktenlage sowie der aufgrund des nicht strittigen Sachverhaltes ausschließlich zu klärenden Rechtsfragen entfallen konnte (vgl. § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG).

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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