LVwG ST LVwG 30.22-1854/2023-30

LVwG 30.22-1854/2023-30State Administrative CourtMay 16, 2025

Regest

Unterentlohnung, Dauerdelikt, Nachzahlung, Schutzzweck, Sicherung gleicher Arbeitsmarkt- und Lohnbedingungen, fairer wirtschaftlicher Wettbewerb, Mindestlohn, kollektivvertragliche Entlohnung, Kontrollsystem, Steuerberater, Lohn- und Sozialdumping - Bekämpfungsgesetz

Full text

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.22-1854/2023-30

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.30.22.1854.2023.30

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Rappold über die Beschwerde der B (im Folgenden B), C-Straße [...], A-Ort, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 15.05.2023, GZ: BHGU/606200029627/2020,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde

Folge gegeben

und der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt abgeändert:

Der Beschuldigte, A, geb. am ****, hat als gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der Arbeitgeberin, D, mit Sitz in B-Ort, E-Straße [...], (tatzeitlich in C-Ort, F-Straße 16), Slowenien, nachstehende Verwaltungsübertretung zu verantworten:

Vom genannten Unternehmen wurde G, geb. am ****, Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, im Zeitraum von 12.03.2019 bis 29.03.2019 beschäftigt, ohne ihm das gebührende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien des Kollektivvertrages für Arbeiter in der Bauindustrie und im Baugewerbe 2018, ausgenommen die in § 49 Abs 3 ASVG angeführte Entgeltbestandteile, zu leisten. Dem Arbeitnehmer gebührt für den genannten Zeitraum ein Anspruchslohn (Entgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inklusive allfälliger gebührender Sonderzahlungen und Zulagen) von € 1.176,74, er hat jedoch lediglich ein Entgelt in der Höhe von € 906,75 erhalten. Dies entspricht einer Unterentlohnung von € 269,99 (22,94 %). G wurde im genannten Zeitraum vom genannten Unternehmen mit Schalungs-, Bewährungs- und Betonierarbeiten auf der Baustelle H-Straße, D-Ort, im Ausmaß von 75 Stunden beschäftigt.

Dadurch hat der Beschuldigte die Rechtsvorschrift des § 29 Abs 1 1. Satz LSD-BG in der Fassung BGBl. I Nr. 174/2021 iVm dem Kollektivvertrag für Arbeiter in der Bauindustrie und im Baugewerbe 2018 iVm § 9 Abs 1 VStG verletzt und wird hiefür gemäß § 29 Abs 1 1. Satz LSD-BG in der Fassung BGBl I Nr. 174/2021 eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.500,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 16 VStG) verhängt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem im Spruch näher bezeichneten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 15.05.2023 wurde von der Fortführung des gegen A, geb. am ****, als handelsrechtlichem Geschäftsführer der D (im Folgenden: D) mit Sitz B-Ort, E-Straße [...], (tatzeitlich in F-Straße 16, C-Ort), Slowenien, als Beschuldigtem geführten Verwaltungsstrafverfahrens wegen der Unterentlohnung des G, geb. am ****, Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, im Zeitraum von 12.03.2019 bis 29.03.2019 abgesehen und die Einstellung gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG verfügt. Der Vorwurf lautete, dass der verfahrensgegenständliche Arbeitnehmer vom genannten Unternehmen mit Schalungs-, Bewährungs- und Betonierarbeiten im Ausmaß von 75 Stunden beschäftigt worden war, ohne ihm das gebührende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien des Kollektivvertrages für Arbeiter in der Bauindustrie und im Baugewerbe 2018, ausgenommen die in § 49 Abs 3 ASVG angeführte Entgeltbestandteile zu leisten. Dem Arbeitnehmer gebühre ein Entgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inklusive allfälliger gebührender Sonderzahlungen und Zulagen von € 1.176,74, er habe jedoch lediglich ein Entgelt in der Höhe von € 906,75 erhalten. Dies entspreche einer Unterentlohnung von € 269,99 (22,94 %).

Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens wird im Wesentlichen damit begründet, mit Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 14.06.2022, GZ: LVwG 33.22-1258/2022-16, sei die Beschwerde des A gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 13.12.2021 abgewiesen worden, mit welchem der Beschuldigte ebenfalls als handelsrechtlicher Geschäftsführer der D. wegen Unterentlohnung von acht näher bezeichneten Arbeitnehmern im Zeitraum April und Mai 2019 bestraft worden sei. Gemäß der anzuwendenden Bestimmung des § 29 LSD-BG in der Fassung BGBl. I Nr. 174/2021 liege unabhängig von der Anzahl der von der Unterentlohnung betroffenen Arbeitnehmer nur eine einzige Verwaltungsübertretung vor; zudem liege lediglich eine einzige Verwaltungsübertretung vor, wenn die Unterentlohnung durchgehend mehrere Lohnzahlungszeiträume umfasse. Dies habe in rechtlicher Hinsicht zur Folge, dass bis zur Erlassung des Straferkenntnisses vom 13.12.2021 auch sämtliche an die im Straferkenntnis angeführten Lohnzahlungsperioden durchgehend vorausgehenden oder anschließenden unterentlohnten Lohnzahlungsperioden bereits von dieser Bestrafung mitumfasst seien. Eine neuerliche Bestrafung sei daher unzulässig.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob die B fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, die Rechtsansicht der belangten Behörde sei verfehlt. Die Unterentlohnung des G sei nicht Gegenstand des rechtskräftig erledigten Straferkenntnisses vom 13.12.2021 gewesen. Ein Dauerdelikt liege nur vor, wenn die Unterentlohnung durchgehend mehrere Lohnzahlungszeiträume betreffe. Dem Einstellungsbescheid sei der Zeitraum und das Ausmaß der Unterentlohnung nicht zu entnehmen. Auch habe die belangte Behörde nicht festgestellt, ob sie davon ausgehe, dass die Unterentlohnung des Arbeitnehmers G den gesamten Lohnmonat März 2019 betreffe. Wäre nämlich nicht im gesamten Lohnmonat März 2019 eine Unterentlohnung vorgelegen, könnten der Verstoß der Unterentlohnung für März 2019 und ein etwaiger Verstoß im April 2019 schon grundsätzlich kein Dauerdelikt darstellen, sondern wären die Verstöße als zwei Delikte zu ahnden. Die belangte Behörde habe auch nicht festgestellt, ob die acht Arbeitnehmer betreffend das rechtskräftige Straferkenntnis auch im März 2019 unterentlohnt worden seien.

Dieser Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Erkenntnis vom 04.12.2023, LVwG 30.22-1854/2023-26 insoweit stattgegeben, als der angefochtene Bescheid wegen örtlicher Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben wurde. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, es sei nicht nur der verfahrensgegenständliche Arbeitnehmer G, sondern auch die Arbeitnehmer I und J im Zeitraum von 12.03.2019 bis 29.03.2019 und damit im Lohnzahlungsmonat März 2019 unterentlohnt wurden, sodass sich unter Einbeziehung der bereits erfolgten rechtskräftigen Bestrafung des Beschuldigten wegen der Unterentlohnung der Arbeitnehmer I im Zeitraum von 29.04.2019 bis 15.05.2019 und J im Zeitraum von 29.04.2019 bis 08.05.2019 und damit in den Lohnzahlungsmonaten April und Mai 2019, hinsichtlich der Arbeitnehmer I und J jeweils eine durchgehende Unterentlohnung in den Monaten März bis Mai 2019 ergebe. Diese stelle ein Dauerdelikt dar, sodass die Unterentlohnung von I und J im Monat März 2019 jedenfalls von der Erfassungswirkung des Straferkenntnisses vom 13.12.2021 mitumfasst sei und eine Bestrafung des Beschuldigten hinsichtlich dieser Arbeitnehmer und auch hinsichtlich des gleichzeitig unterentlohnten Arbeitnehmers G ausscheide.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.03.2025, Ro 2024/11/0006-6, hat der Verwaltungsgerichtshof in Folge der seitens der B erhobenen ordentlichen Revision das Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben und ausgeführt, fallbezogen, weil verschiedene Arbeitnehmer an unterschiedlichen Baustellen betroffen seien, erschöpfe sich die in Rede stehenden Tathandlungen nicht in der Verwirklichung und Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes bzw. derselben rechtswidrigen Zustände (etwa in der Unterentlohnung eines Arbeitnehmers oder der Unterentlohnung derselben Arbeitnehmer), weshalb die auf ein Dauerdelikt und auf das Vorliegen eines fortgesetzten Delikts bezogene Argumentation des Verwaltungsgerichts die Annahme eines einzigen Delikts in der gegenständlichen Konstellation nicht zu rechtfertigen vermag. Es stehe die Unterentlohnung mehrerer Arbeitnehmer, die an unterschiedlichen Arbeitsorten eingesetzt wurden, im Raum. Im Hinblick darauf seien unter Berücksichtigung der diese Tathandlungen charakterisierenden Elemente für die Beurteilung, ob durch die Tathandlungen nur eine (einzige) oder mehrere (getrennte) Verwaltungsübertretungen verwirklicht wurden, diverse, fallspezifische Aspekte maßgeblich. Sie ließen sich insbesondere anhand der Auflistung des § 19 Abs 3 LSD-BG bestimmen. Abgesehen von dem bei einer grenzüberschreitenden Entsendung zu meldendem Ort der Beschäftigung (vgl. § 19 Abs 3 Z 8 LSD-BG) zähle zu den relevanten Merkmalen der gegenständlichen Verwaltungsübertretung jedenfalls die Frage, wer inländischer Auftraggeber der jeweiligen (hier auf unterschiedlichen Baustellen verrichteten) Arbeiten war (vgl. § 19 Abs 3 Z 4 LSD-BG). Es dürfte sich nicht um denselben Auftraggeber gehandelt haben, was gegen die Annahme eines einzigen Delikts spreche. Konkrete Feststellungen zu diesen Aspekten sowie eine fallbezogene Prüfung, ob vorliegend eine tatbestandliche Handlungseinheit gegeben war, seien im angefochtenen Erkenntnis unterblieben. Dass fallbezogen ein (einziges) fortgesetztes Delikt verwirklicht worden wäre, sei folglich nicht ersichtlich. Die im angefochtenen Erkenntnis gezogene Schlussfolgerung, durch den Mitbeteiligten sei gegenständlich lediglich eine Verwaltungsübertretung im Sinn von § 29 Abs 1 LSD-BG begangen worden, könne somit aus den dargestellten Erwägungen nicht geteilt werden. Infolgedessen seien der Umstand, dass im Revisionsfall nicht dieselben, sondern aufeinanderfolgende Lohnzahlungszeiträume verschiedener Arbeitnehmer in Rede standen (nämlich für den Arbeitnehmer O der Monat März 2019 und für die von der mit Straferkenntnis vom 13. Dezember 2021 geahndeten Unterentlohnung betroffenen anderen acht Arbeitnehmer die Monate April und Mai 2019), und die dazu im angefochtenen Erkenntnis angestellten Überlegungen zu § 29 Abs 1 siebenter Satz LSD-BG für den Ausgang des Revisionsverfahrens nicht relevant. Es sei für die Entscheidung über die vorliegende Revision auch nicht von Bedeutung, dass nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Lohnzahlungszeitraum März 2019 nicht nur der Arbeitnehmer O, sondern auch die Arbeitnehmer G und H unterentlohnt worden seien. Daraus allein folge jedenfalls nicht, dass es sich bei der Unterentlohnung des Arbeitnehmers O um kein von der mit Straferkenntnis vom 13. Dezember 2021 angelasteten Verwaltungsübertretung getrennt zu ahndendes Delikt handeln würde.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Nach Art. 130 Abs 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 132 Abs 5 B-VG sind Amts- und Organparteien zur Beschwerdeerhebung gegen einen Bescheid wegen objektiver Rechtsverletzung legitimiert, sofern sie durch Bundes- oder Landesgesetz dazu ermächtigt sind.

Gemäß § 32 Abs 1 Z 3 LSD-BG hat die BUAK in Verwaltungsstrafverfahren nach § 29 Abs 1 in Verbindung mit § 15 Parteistellung und kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben.

Am 29.09.2023 wurde eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt, im Zuge welcher der Beschuldigte unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die bosnische Sprache als Partei einvernommen wurde. Die mit G, I und J am 29.03.2019 aufgenommenen Baustellenprotokolle wurden mit Zustimmung sämtlicher anwesender Parteien verlesen.

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens werden nachstehende, entscheidungsrelevante Feststellungen getroffen:

Der Beschuldigte war von zumindest von März 2019 bis Dezember 2022 handelsrechtlicher Geschäftsführer der D (D) mit Sitz in Slowenien und der damaligen Geschäftsanschrift, C-Ort, F-Straße 16, (nunmehr B-Ort, E-Straße [...]). G, geb. am ****, Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, war von 13.11.2018 bis zumindest 23.10.2019 Arbeitnehmer des genannten Unternehmens. Er wurde gemeinsam mit zwei weiteren Arbeitnehmern der D, I, geb. am ****, und J, geb. am ****, zumindest im Zeitraum von 12.03.2019 bis 29.03.2019 zur Arbeitsleistung nach Österreich auf die verfahrensgegenständliche Baustelle entsandt, wo am 29.03.2019 die Kontrolle stattfand. Die Arbeitsverhältnisse unterliegen dem BUAG, aber nicht dem ASVG.

Am 29.03.2019 führten Erhebungsorgane der B eine Kontrolle unter anderem betreffend die Einhaltung der Bestimmungen des LSD-BG beim Bauvorhaben „Neubau H-Straße , D-Ort“ durch. Dabei trafen sie auf I, J und G, die gerade mit Bewehrungsarbeiten an der Zwischenwand im Erdgeschoß beschäftigt waren. Die Arbeiten wurden von der D im Auftrag der K durchgeführt. Da sich der Verdacht der Unterentlohnung ergab, erstattete die B am 19.02.2020 Strafanzeige an die belangte Behörde.

Die B hatte bereits am 20.11.2019 und am 20.01.2020 eine Anzeige wegen einer Kontrolle am 08.05.2019 auf der Baustelle L-Weg [...] / M-Straße 16, E-Ort, und am 17.12.2019 eine Anzeige wegen einer Kontrolle am 14.05.2019 auf der Baustelle N-Weg [...], E-Ort, an den Magistrat Graz erstattet. Die Arbeiten auf der Baustelle M-Straße wurden von der D im Auftrag der O durchgeführt. Aufgrund dieser drei Anzeigen wurde der Beschuldigte mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 14.06.2022, GZ: 33.22-158/2022-16 rechtskräftig wegen Unterentlohnung (Übertretung des § 29 Abs 1 LSD-BG) von acht Arbeitnehmern in unterschiedlichen Lohnzeiträumen innerhalb des Zeitraums von 29.04.2019 bis 15.05.2019 bestraft und eine Gesamtstrafe in Höhe von € 1.500,00 verhängt.

Auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitgeberin D ist der Kollektivvertrag für Arbeiter in der Bauindustrie und im Baugewerbe, gültig ab 01.05.2018, anzuwenden und ist G in diesem als Facharbeiter in die Lohngruppe II b) mit einem Stundenlohn von brutto € 14,20 einzustufen. G hat eine Berufsausbildung als Maurer und verfügt über eine 10-jährige Berufserfahrung für diese Tätigkeit. Er wurde von der D zur Ausübung der Tätigkeit als Mauer angestellt und er war auf der Baustelle überwiegend mit Schalungs- Bewehrungs- und Betonierungsarbeiten beschäftigt.

G gebührt für den Beschäftigungszeitraum 12.03.2019 bis 29.03.2019 für 75 geleistete Arbeitsstunden ein Entgelt in Höhe von jeweils brutto € 1.176,74. Tatsächlich erhielt er lediglich einen Betrag von brutto € 906,75, was einer Unterentlohnung von je € 269,99 (22,94%) entspricht. Die Unterentlohnung ergibt sich aus der Nichtgewährung von Weihnachtsgeld gemäß § 12 des anzuwendenden Kollektivvertrages, welches dem Arbeitnehmer auf Grund seiner über einmonatigen Betriebszugehörigkeit gebührt und der Gewährung eines zu geringen Stundenlohnes (€ 12,09 anstelle von € 14,20). Die Fehlbeträge wurden nicht nachbezahlt.

Weihnachtsgeld gebührt gemäß § 12 des anzuwendenden Kollektivvertrages in der Höhe von 3,41 Stundenlöhnen für während des laufenden Arbeitsverhältnisses im Kalenderjahr jeweils geleistete 39 Stunden. Als Stundenlohn für die Errechnung des Weihnachtsgeldes gilt der kollektivvertragliche Stundenlohn der jeweiligen Lohnkategorie zuzüglich eines Zuschlages von 20 Prozent, für Lehrlinge der Stundenlohn ohne Zuschlag.

Gemäß § 8 3. des anzuwendenden Kollektivvertrages ist der Lohnzahlungszeitraum der Kalendermonat; gemäß § 8 4. hat die Auszahlung aller Entgelte für den Lohnzahlungszeitraum so zu erfolgen, dass diese Entgelte bis zum 15. des dem Lohnzahlungszeitraum folgenden Monats verfügbar sind. Gemäß § 5 I 1. des anzuwendenden Kollektivvertrages ist für die Entlohnung der Lohn der Arbeitsstelle, für welche der Arbeitnehmer aufgenommen wurde, maßgebend (Einstelllohn) und gemäß § 5 I. 15. haben Arbeitnehmer, die zu Arbeiten herangezogen werden, welche einem erlernten Beruf entsprechen, für die Dauer dieser Beschäftigung, wenn ihre Arbeit der eines Facharbeiters gleichkommt, Anspruch auf den Lohn des Facharbeiters.

Die Arbeitnehmer I, geb. am ****, und J, geb. am ****, wurden im selben Zeitraum und im selben Ausmaß unterentlohnt wie der Arbeitnehmer G. Zudem wurden fünf Arbeitnehmer (darunter auch I und J) im Zeitraum von 29.04.2019 bis 08.05. bzw. bis 15.05.2019 unterentlohnt und wurde A als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Arbeitgeberin für die Unterentlohnung dieser fünf Arbeitnehmer (und weiterer drei Arbeitnehmer hinsichtlich welcher der Beschäftigungszeitraum laut Straferkenntnis jedoch jeweils erst am 02.05.2019 beginnt) bereits rechtskräftig mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 14.06.2022, GZ: 33.22-158/2022-16, bestraft.

Seitens der Arbeitgeberin wurde ein externer Steuerberater beauftragt, dem die geleisteten Stunden gemeldet wurden und der in weiterer Folge die Lohnabrechnung erstellte. Der Beschuldigte erteilte dem Steuerberater den Auftrag, G als Hilfsarbeiter “anzumelden”. Der Beschuldigte hat seinen Geschäftsanteil am verfahrensgegenständlichen Unternehmen im Dezember 2022 abgetreten bzw. diese veräußert. Das verfahrensgegenständliche Unternehmen beschäftigte zum maßgeblichen Tatzeitraum (März 2019) mehr als neun Arbeitnehmer. Der Beschuldigte hat ein monatliches Einkommen von € 600,00, keine Belastungen, keine Sorgepflichten und erhielt seinerzeit € 7.500,00 für die Abtretung seiner Anteile an der D

Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur gesellschaftsrechtlichen Stellung des Beschuldigten ergibt sich aus dem bezughabenden Unternehmensregisterauszug. Im Verfahren blieb unbestritten, dass es sich beim spruchgegenständlichen Arbeitnehmer um einen Arbeitnehmer der D handelt, der von dieser – gleich wie seine Kollegen I und J zur Erbringung von Arbeitsleistungen auf eine Baustelle nach Österreich entsandt wurde. Die Feststellungen betreffend die Kontrollen durch die B und die Erstattung der Strafanzeigen ergeben sich unzweifelhaft aus den vorliegenden Verwaltungsstrafakten der belangten Behörde in Verbindung mit dem Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 13.12.2021, GZ: 0061952020/0004. Die Bestimmungen des anzuwendenden Kollektivvertrages sind dem Kollektivvertrag für Arbeiter in der Bauindustrie und dem Baugewerbe in der Fassung ab 01.05.2018 entnommen. Das Ausmaß und die Zusammensetzung der Fehlbeträge ergibt sich aus der dem Verfahren zugrundeliegenden Strafanzeige in Verbindung mit den vom betroffenen Arbeitnehmer aufgenommenen Baustellenerhebungsprotokoll, den Stundenaufzeichnungen der Arbeitgeberin und der Einsatzbestätigung (entgegenstehende Lohnunterlagen liegen nicht vor) und wurde mit Ausnahme des zustehenden Stundenlohns die Art und Weise der Berechnung des gebührenden Lohns im Verfahren nicht bestritten. Die Feststellungen zur rechtskräftigen Bestrafung des A wegen Unterentlohnung von insgesamt acht Arbeitnehmern durch die D ergeben sich aus dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 14.06.2022, GZ: 33.22-158/2022-16. Die Einstufung als Facharbeiter ergibt sich aus den Angaben des Arbeitnehmers im Baustellenerhebungsprotokoll, wonach der Arbeitnehmer als Maurer auf der Baustelle tätig war und er über einen entsprechende Ausbildung und Berufserfahrung verfügt, in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag, der Einsatzbestätigung und den vorliegenden Lichtbildern (aus einem ergibt sich insbesondere, dass der Arbeitnehmer einen Werkzeuggürtel trug und er damit definitiv nicht nur als Hilfsarbeiter tätig war), und der vorliegenden Entsendevereinbarung, gemäß welcher er als Maurer beschäftigt ist, in Verbindung mit den Bestimmungen des Kollektivvertrages. Aus der Entsendevereinbarung ergibt sich im Übrigen auch, dass der Arbeitnehmer sogar seitens der Arbeitgeberin als Facharbeiter in der Lohngruppe IIb eingestuft wird, wenngleich der unter einem ausgewiesene Stundenlohn keineswegs dieser Einstufung entspricht, sondern der Einstufung als Bauhilfsarbeiter. Die Nichtnachzahlung der Fehlbeträge ergibt sich daraus, dass keine Nachweise über eine Nachzahlung vorgelegt wurden. Die entgegenstehenden Behauptungen des Beschuldigten werden als bloße Schutzbehauptungen gewertet. Das vom Arbeitnehmer geleistete Stundenausmaß ergibt sich aus den Stundenaufzeichnungen der Arbeitgeberin für den Monat März 2019 und bestehen an der Richtigkeit dieser Unterlagen keinerlei Zweifel. Die Feststellung, dass das Unternehmen mehr als neun Arbeitnehmer beschäftigt hatte, ergibt sich aus den Angaben des Beschuldigten selbst, gleich wie der Umstand, dass er einen Steuerberater mit der Lohnverrechnung beauftragt hat. Der Auftraggeber der Arbeitgeberin ergibt sich aus dem entsprechenden Werkvertrag. Die über einmonatige Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag, wonach der Arbeitsantritt (im Übrigen als Maurer) bereits am 13.11.2018 erfolgte, die Beschäftigung zumindest bis 23.10.2019 lässt sich aus der Entsendevereinbarung ableiten. Eine Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter ließe sich im Übrigen auch nicht mit der Einsatzbestätigung in Einklang bringen, gemäß welcher der Arbeitnehmer mit Schalungs- Bewehrungs- und Betonierungsarbeiten beschäftigt war. Die Einkommensverhältnisse wurden vom Beschuldigten bekannt gegeben.

Rechtliche Beurteilung:

Mit der am 01.09.2021 in Kraft getretenen Novelle BGBl. I Nr. 174/2021 erhielt § 29 Abs 1 LSD-BG folgende Fassung:

§ 29:

„(1) Wer als Arbeitgeber einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm oder ihnen zumindest das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in § 49 Abs. 3 ASVG angeführten Entgeltbestandteile, zu leisten, begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen. Ist im Erstfall bei Arbeitgebern mit bis zu neun Arbeitnehmern die Summe des vorenthaltenen Entgelts geringer als 20 000 Euro beträgt die Geldstrafe bis zu 20 000 Euro. Ist die Summe des vorenthaltenen Entgelts höher als 50 000 Euro, beträgt die Geldstrafe bis zu 100 000 Euro. Ist die Summe des vorenthaltenen Entgelts höher als 100 000 Euro beträgt die Geldstrafe bis zu 250 000 Euro. Ist die Summe des vorenthaltenen Entgelts höher als 100 000 Euro und wurde das Entgelt in Lohnzahlungszeiträumen der Unterentlohnung vorsätzlich um durchschnittlich mehr als 40 vH des Entgelts vorenthalten, beträgt die Geldstrafe bis zu 400 000 Euro. Wirkt der Arbeitgeber bei der Aufklärung zur Wahrheitsfindung unverzüglich und vollständig mit, ist anstelle des Strafrahmens bis 100 000 Euro oder bis 250 000 Euro der jeweils niedrigere Strafrahmen anzuwenden. Bei Unterentlohnungen, die durchgehend mehrere Lohnzahlungszeiträume umfassen, liegt eine einzige Verwaltungsübertretung vor. Entgeltzahlungen, die das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührende Entgelt übersteigen, sind auf allfällige Unterentlohnungen im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum anzurechnen. Hinsichtlich von Sonderzahlungen für Arbeitnehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 Z 1 und 2 liegt eine Verwaltungsübertretung nach dem ersten Satz nur dann vor, wenn der Arbeitgeber die Sonderzahlungen nicht oder nicht vollständig bis spätestens 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres leistet. Ebenso ist zu bestrafen, wer als Auftraggeber im Sinne des § 14 Abs. 1 Z 3 einen Heimarbeiter beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm zumindest das nach Gesetz oder Verordnung gebührende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in § 49 Abs. 3 ASVG angeführten Entgeltbestandteile, zu leisten.“

Diese Fassung ist in Folge § 72 Abs 10 LSD-BG auf den hier gegenständlichen Fall anzuwenden.

Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass die D als Arbeitgeberin den Arbeitnehmer G im Zeitraum von 12.03.2019 bis 29.03.2019 unterentlohnt hat. Gemäß § 5 I 1. Des anzuwendenden Kollektivvertrages ist für die Entlohnung der Lohn der Arbeitsstelle maßgebend, für welche der Arbeitnehmer aufgenommen wurde (Einstelllohn). Der Arbeitnehmer war sohin in der Lohngruppe II b einzustufen.

Es liegt sohin eine Verwaltungsübertretung vor, für welche der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Arbeitgeberin verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist.

Verfolgungs- oder Strafbarkeitsverjährung ist im Verfahren entsprechend der Bestimmung des § 29 Abs 4 LSD-B nicht eingetreten.

Strafbemessung:

Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.03.2025, Ro 2024/11/0006-6 ergibt sich, dass im gegenständlichen Fall trotz der bereits erfolgten rechtskräftigen Bestrafung des Beschuldigten wegen der Unterentlohnung von anderen Arbeitnehmern auf anderen Baustellen kein Dauerdelikt und auch kein fortgesetztes Delikt vorliegt. Dazu wird näher ausgeführt, dass der Bestrafung jeweils andere Kontrollen auf anderen Baustellen zu Grunde liegen und es sich zumindest teilweise auch um andere Auftraggeber handelte, in deren Auftrag die Firma D. tätig war.

Da keine Nachzahlung der Fehlbeträge erfolgt ist, war weder ein Vorgehen nach § 29 Abs 2 oder Abs 3 LSD-BG möglich.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Die Bestimmungen des LSD-BG dienen allgemein der Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping. Schutzzwecke sind insbesondere die Sicherung gleicher Arbeitsmarkt- und Lohnbedingungen und die Gewährleistung des sozialversicherungsrechtlichen Schutzes für bestehende Arbeitsverhältnisse und für Arbeitnehmer, welche von Arbeitgebern aus dem EWR-Raum oder aus Drittstaaten zur Erbringung von Arbeitsleistungen nach Österreich entsandt werden. Weiters soll ein fairer wirtschaftlicher Wettbewerb zwischen den Unternehmen gesichert und rechtswidrige Wettbewerbsvorteile vermieden werden; vorgeschriebene Abgaben und Sozialbeiträge sollen sichergestellt werden. Diese Ziele sollen durch verstärkte Kontrolle der Entrichtung des zustehenden Mindestlohns und durch die Statuierung verschiedener Verwaltungsstraftatbestände, u.a. für den Fall von nicht (rechtzeitig) erstatteten ZKO-Meldungen, der Nichtbereithaltung oder Nichtübermittlung von Lohnunterlagen von Seiten des Arbeitgebers, erreicht werden. Insbesondere die Einhaltung von Mindestlohnsätzen zählt zum harten Kern der Schutzbestimmungen, die von Dienstleistungserbringern unabhängig von der Dauer der Entsendung oder Überlassung der Arbeitnehmer einzuhalten sind (VwGH vom 23.09.2014, Ro 2014/11/0083, und vom 27.01.2014, 2013/11/0249). Gegen diesen Schutzzweck hat die Arbeitgeberin durch die verfahrensgegenständliche Übertretung verstoßen und ist der Beschuldigte als zur Vertretung der Arbeitgeberin nach außen berufenes Organ dafür verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Da zum Tatbestand der übertretenen Bestimmung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit, die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genügt, bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes ohne Weiteres anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschuldigte hat im Verfahren im Wesentlichen lediglich ausgeführt, dass er einen externen Steuerberater beauftragt habe, der die Abrechnung unrichtig durchgeführt habe. Der Beschuldigte führte jedoch selbst aus, dass er den Auftrag erteilt habe, G als Hilfsarbeiter anzumelden. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, darzulegen, dass ein funktionierendes Kontrollsystem eingerichtet wurde, das geeignet wäre, Verstöße wie den vorliegenden zu verhindern. Zum Verschulden wird ausgeführt, dass vom Beschuldigten die Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen des LSD-BG erwartet werden kann, zumal der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertritt, dass ein Unternehmer jedenfalls verpflichtet ist, sich Kenntnis über die mit der Ausübung seines Berufes verbundenen Rechtsvorschriften, zu denen im Fall einer grenzüberschreitenden Entsendung von Arbeitnehmern nach Österreich jedenfalls auch die Bestimmungen des LSD-BG gehören, zu verschaffen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass im Internet unter **** detaillierte Informationen, unter anderem über die Verpflichtung zur kollektivvertraglichen Entlohnung unter anderem in bosnischer Sprache in übersichtlicher und leicht verständlicher Form zu finden sind. Der Beschuldigte muss sich daher den vorliegenden Verstoß jedenfalls in der Schuldform der Fahrlässigkeit zurechnen lassen.

Zum Vorbringen, der Beschuldigte bzw. die Arbeitgeberin habe sich eines Steuerberaters bedient, wird zudem auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.08.2024, Ra 2023/11/0167, verwiesen. In dieser führt der VwGH aus, dass das Vorbringen, es sei eine taugliche Person, wie z.B. ein Steuerberater, beauftragt worden, für sich allein nicht hinreicht, dass der Beschuldigte von der im Verwaltungsstrafverfahren ihn treffenden Verantwortung entlastet wäre. Es bedarf hierzu weiterer Glaubhaftmachung, dass auch für eine geeignete Kontrolle der beauftragten Person Vorsorge getroffen worden sei (vgl. zu Übertretungen des AuslBG etwa VwGH 9.1.2024, Ra 2023/09/0191, mwN; vgl. etwa auch VwGH 21.9.2005, 2004/09/0101). Auch auf die Tätigkeit eines Steuerberaters darf nicht völlig vertraut werden (vgl. VwGH 1.3.2022, Ra 2021/09/0244, mwN). Auf dem Boden der Feststellungen des Verwaltungsgerichtes sei nicht ersichtlich, dass im Betrieb der Arbeitgeberin Vorsorge für eine Kontrolle der durch die beauftragte Steuerberatungskanzlei durchgeführten Lohnverrechnung getroffen worden wäre. Vielmehr ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Beschuldigte - ohne Kontrollmaßnahmen - darauf vertraut habe, dass die beauftragte Steuerberatungskanzlei die Gehaltsabrechnung korrekt ausgeführt habe. Dies führt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall aber nicht nur - wie das Verwaltungsgericht zunächst richtig erkannte - zur Bejahung des Verschuldens des Beschuldigten. Vielmehr ist fallgegenständlich auch nicht erkennbar, dass die Beauftragung einer Steuerberatungskanzlei mit der Lohnverrechnung für sich genommen die Annahme von bloß leichter Fahrlässigkeit rechtfertigen könnte (dazu, dass auch bei Beiziehung eines Steuerberaters im konkreten Fall Geringfügigkeit des Verschuldens zu verneinen sein kann, vgl. etwa VwGH 17.9.1991, 91/14/0126).

Der gegenständliche Fall stellt einen Erstfall dar und waren zum maßgeblichen Tatzeitraum bei der Arbeitgeberin mehr als neun Arbeitnehmer beschäftigt, sodass gemäß der anzuwendenden Strafbestimmung eine Geldstrafe bis zu € 50.000,00 zu verhängen ist.

Bei der Strafbemessung ist mildernd die Unbescholtenheit des Beschuldigten und die lange Verfahrensdauer von mittlerweile fast viereinhalb Jahren (von der Aufforderung zur Rechtfertigung am 23.11.2020 bis zur nunmehrigen Entscheidung) zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes ist auch das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof in die zu beurteilende Verfahrensdauer einzurechnen (vgl. VwGH 27.9.2018, Ra 2017/17/0391, Rn. 28, mwN). Es ist nicht ersichtlich, dass die Verfahrensverzögerung der Sphäre des Beschuldigten zuzurechnen oder einer ungewöhnlichen Komplexität und Schwierigkeit der Rechtssache geschuldet wäre.

Erschwerungsgründe liegen keine vor.

Zu berücksichtigen waren zudem der absolute Betrag der Unterentlohnung sowie deren prozentuelles Ausmaß und die unterdurchschnittlichen Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten.

Ausgehend davon erscheint die verhängte Geldstrafe sowohl tat- als auch schuldangemessen.

Im Verwaltungsstrafverfahren nach § 29 Abs 1 LSD-BG ist § 45 Abs 1 Z 4 und letzter Satz VwGVG nicht anzuwenden (siehe § 29 Abs 3 LSD-BG).

Die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe erfolgte, da es sich in diesem Fall nicht um ein sogenanntes Formaldelikt handelt (VwGH vom 25.11.2021, Ra 2020/11/0164).

Eine Kostenvorschreibung durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark, gestützt auf § 64 Abs 1 und 2 VStG in Verbindung mit § 38 VwGVG , kommt nicht in Betracht, weil die Kostenvorschreibung durch das Verwaltungsgericht in § 52 VwGVG abschließend geregelt ist. Das Verwaltungsgericht ist demnach bei Bestrafung infolge Beschwerdeerhebung einer Amtspartei gegen die erstbehördliche Einstellung eines Strafverfahrens nicht berechtigt, erstmals Kosten für das erstinstanzliche Verfahren vorzuschreiben. (VwGH vom 30.06.2015, Ra 2014/17/0034)

Keine Kostenersatzpflicht des Bestraften besteht aber nach dem Wortlaut des § 52 VwGVG auch dann, wenn auf Grund einer Amtsbeschwerde das Verwaltungsgericht erstmals eine Bestrafung vornimmt. In diesem Fall wird kein »Straferkenntnis bestätigt«. Es entfällt daher der Ausspruch über den Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

Gemäß § 35 Abs 2 LSD-BG wird darauf hingewiesen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung des Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die vom Kompetenzzentrum LSDB geführte Evidenz verbunden ist.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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