LVwG ST LVwG 45.13-1699/2025

LVwG 45.13-1699/2025State Administrative CourtMay 2, 2025

Regest

Einstweilige Verfügung, Termindruck, Projektzeitplan, Nachprüfungsverfahren, Verzögerung, Mehraufwand, besonderes öffentliches Interesse, Steiermärkisches Vergaberechtsschutzgesetz 2018

Full text

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 45.13-1699/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.45.13.1699.2025

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Radlgruber im Nachprüfungsverfahren gemäß § 5 ff Steiermärkisches Vergaberechtsschutzgesetz – StVergRG, idF LGBl. Nr. 87/2013, betreffend das Vergabeverfahren Zuschlagsentscheidung im Rahmen der Ausschreibung „Generelle Sanierung B“, auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung den

B E S C H L U S S

gefasst:

I. Dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wird

s t a t t g e g e b e n

und der Auftraggeberin, der C, E-Platz [...], A-Ort, vertreten durch die ausschreibende Stelle D, F-Straße [...], B-Ort, bis zur Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark in dem gegenständlichen Nachprüfungsverfahren bei sonstiger Nichtigkeit untersagt, den Zuschlag zu erteilen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Eingabe vom 23.04.2025 brachte die A, G-Straße [...], C-Ort (im Folgenden: Antragstellerin), einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ein und beantragte das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge der Auftraggeberin bis zur rechtskräftigen Beendigung des einzuleitenden Nachprüfungsverfahrens, die Erteilung des mit Verständigung der vergebenden Stelle vom 13.04.2025 in Aussicht genommenen Zuschlags, untersagen; in eventu der Auftraggeberin bis zur rechtskräftigen Beendigung des einzuleitenden Nachprüfungsverfahrens, längstens aber für zwei Monate ab Einlangen des Antrages, die Erteilung des mit Verständigung der vergebenden Stelle vom 13.04.2025 in Aussicht genommenen Zuschlages untersagen.

Unter einem wurde ein Nachprüfungsantrag betreffend die Zuschlagserteilung im Rahmen eines zweistufigen Verhandlungsverfahrens im Oberschwellenbereich „Generelle Sanierung B“ gestellt, mit welchem die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 13.04.2025 beantragt wurde.

Begründend führte die Antragstellerin im Wesentlichen aus, dass eine rechtswidrige Zuschlagsentscheidung getroffen worden sei, da die präsumtive Zuschlagsempfängerin das teuerste Angebot gelegt habe; dass eine Überprüfung, ob die Auftraggeberentscheidung objektiv und nicht willkürliche getroffen wurde nicht möglich sei; dass eine fehlerhafte Schlechterbewertung des Angebots (in den Bereichen bewerteter Preis, Vetorecht, Ablauforganisation, Kriterium Projekterfahrung, Qualifikation Schlüsselpersonal, unzureichende Begründung „Kriteriengruppe 3“) der Antragstellerin vorgenommen worden sei.

Die Zuschlagsentscheidung bzw der beabsichtigte Zuschlag sei nicht ausschreibungs- und vergaberechtskonform und daher rechtswidrig.

Dadurch erachtet sie dich Antragstellerin in ihren Rechten auf Durchführung eines fairen, gesetzmäßigen und transparenten Vergabeverfahrens, insbesondere, dass der Auftraggeber nicht willkürlich von der Festlegung seiner Ausschreibung zugunsten eines Mitbewerbers abweiche, verletzt.

Die Antragstellerin sei verletzt in ihrem Recht auf Abschluss eines Vertrages zu jenen Leistungsinhalten, die der Auftraggeber gegenständlich im Anwendungsbereich des BVergG beschaffen möchte und erachtet sich die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt, da der Zuschlag nicht entsprechend den im Vergabeverfahren geltenden fundamentalen Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Transparenz an einen anderen Bieter erfolgen solle, obwohl die Antragstellerin bei richtiger Würdigung die Bestbieterin wäre.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 23.04.2025 wurde der C, E-Platz [...], A-Ort, vertreten durch D, F-Straße [...], B-Ort, (im Folgenden: Auftraggeberin) der Nachprüfungsantrag sowie der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung übermittelt und sie aufgefordert, binnen einer ihr eingeräumten Frist allfällige Gründe, die der Erlassung einer einstweiligen Verfügung entgegenstehen, dem Landesverwaltungsgericht Steiermark bekannt zu geben.

Mit Schriftsatz vom 02.05.2025 beantragte die nunmehr rechtsfreundlich vertretene Auftraggeberin den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abzuweisen in eventu den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen, da ein berücksichtigendes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens vorliegen würde, da die besondere Dringlichkeit des Beschaffungsvorganges im Zusammenhang mit der I allen Bietern ausdrücklich kommuniziert worden sei und ein Scheitern des Projektes beträchtliche Nachteile für die Volkswirtschaft hätte.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Gemäß § 12 Abs 1 StVergRG hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark auf Antrag einer Unternehmerin/eines Unternehmers, der/dem die Antragsvoraussetzungen des § 5 Abs 1 nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügungen unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die erforderlich und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen der Antragstellerin/des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.

Das gegenständliche Verfahren fällt in den Vollzugsbereich des Landes und unterliegt gemäß § 1 iVm § 2 StVergRG der Nachprüfung durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark.

Gemäß § 3 StVergRG entscheidet das Landesverwaltungsgericht Steiermark über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung durch eine Einzelrichterin.

Nach dem bisherigen Vorbringen der Antragstellerin handelt es sich um die Vergabe eines Bauauftrages im Oberschwellenbereich. Der vorliegende Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wurde in einem mit dem gegen die Zuschlagsentscheidung, als gesondert anfechtbare Entscheidung, erhobenen Nachprüfungsantrag eingebracht.

Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung enthält die gemäß § 12 Abs 2 StVergRG erforderlichen Angaben, wurde fristgerecht eingebracht und ordnungsgemäß vergebührt.

Nach § 16 StVergRG hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen der Antragstellerin, der sonstigen Bieterinnen und der Auftraggeberin, sowie ein allfälliges gesondertes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung einer solchen abzuweisen.

Die Antragstellerin hat Rechtswidrigkeiten durch die Auftraggeberin behauptet und begründet, welche zutreffendenfalls für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss sein könnten.

Im Rahmen des Provisorialverfahrens kommt es nicht darauf an, ob die behaupteten Rechtswidrigkeiten auch tatsächlich vorliegen. Vielmehr ist es ausreichend, dass sich aus dem Vorbringen der Antragstellerin ergibt, dass die behaupteten Rechtswidrigkeiten zumindest möglich oder denkmöglich sind.

Ob die behaupteten Rechtswidrigkeiten vorliegen oder ob die Auftraggeberin in Übereinstimmung mit den vergaberechtlichen Vorschriften vorgegangen ist, wird vom Landesverwaltungsgericht Steiermark im durchzuführenden Nachprüfungsverfahren zu klären sein.

Durch die Formulierung „besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens“ wird bereits zum Ausdruck gebracht, dass nur in Ausnahmefällen dem Antrag auf einstweilige Verfügung nicht stattzugeben ist.

Der von der Auftraggeberin ins Treffen geführte hohe Termindruck steht der Erlassung der einstweiligen Verfügung nicht entgegen. Vielmehr ist die Auftraggeberin verpflichtet, bei der Erstellung des Projektzeitplanes die Möglichkeit von Nachprüfungsverfahren und die damit einhergehende Verzögerung ins Kalkül zu ziehen (siehe BVwG, 18.07.2014, W139 2009635-1). Auch in einer Verzögerung im organisatorischen und finanziellen Mehraufwand liegt kein besonderes öffentliches Interesse. Somit war eine Interessensabwägung zugunsten der Antragstellerin zu treffen und dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattzugeben.

Gemäß § 16 Abs 2 StVergRG können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen der Auftraggeberin/des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu wählen.

Das Landesverwaltungsgericht kann nur jene Maßnahmen anordnen die der Antragsteller beantragt hat (R. Madl in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht4 (2015) Rz 2219). Grundsätzlich kann jede geeignet erscheinende Maßnahme angeordnet werden. Es muss sich jedoch um eine vorläufige Maßnahme handeln, die das Ergebnis des Nachprüfungsverfahrens nicht vorwegnimmt, sondern es lediglich absichert.

Bei der Untersagung der Zuschlagserteilung handelt es sich im vorliegenden Fall im Hinblick auf den derzeitigen Stand des Vergabeverfahrens um die gelindeste noch zum Ziel führende Maßnahme.

Gemäß § 16 Abs 3 erster Satz StVergRG ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit für welche diese Verfügung getroffen wird zu bestimmen.

Durch die Begrenzung der einstweiligen Verfügung mit der Dauer des Nachprüfungsverfahrens wird die Dauer der einstweiligen Verfügung bestimmbar gemacht. Das StVergRG verlangt lediglich die Festsetzung einer Zeit, legt jedoch keine Höchstfrist fest. Aus dem Zweck der einstweiligen Verfügung der Absicherung eines effektiven Nachprüfungsverfahrens ergibt sich, dass die einstweilige Verfügung für die gesamte Dauer des Nachprüfungsverfahrens erlassen werden soll und mit dieser Dauer durch das Gesetz überdies begrenzt ist.

Die Auftraggeberin ist durch eine derartige Bestimmung der Zeit nicht belastet, da die Entscheidungsfrist des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark davon nicht berührt wird, sie jederzeit bei Wegfall der Voraussetzungen für die Erlassung der einstweiligen Verfügung deren Aufhebung beantragt werden kann und die einstweilige Verfügung mit der Entscheidung über den Nachprüfungsauftrag außer Kraft tritt. Von der Bestimmung einer nach einem bestimmten Datum festgesetzten Frist konnte daher abgesehen werden.

Gemäß § 29 Abs 3 StVergRG muss im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung keine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt werden.

Über den Antrag auf Erstattung der entrichteten Pauschalgebühr durch die Auftraggeberin ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erst in der Hauptsache ergehenden Entscheidung abzusprechen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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