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LVwG 47.31-776/2025•LVwG ST LVwG 47.31-776/2025
LVwG 47.31-776/2025State Administrative CourtApr 16, 2025
Rechtsverfolgung, Ansprüche gegenüber Dritten, Unterhaltsanspruch, Bedingung, Frist, fruchtloses Verstreichen der Frist, Leistungen einstellen, Verfolgung des Unterhaltsanspruches belegen, Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Bellina-Freimuth über die Beschwerde des Herrn A, geb. am ****, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 15.01.2025, GZ: BHGU-376768/2024-18,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) iVm gemäß §§ 1, 3, 4, 5, 6, 8 und 9 Stmk. Sozialunterstützungsgesetz, LGBl. Nr. 51/2021 idF LGBl Nr. 90/2024 (im Folgenden StSUG), und der StSUG-Durchführungsverordnung (im Folgenden StSUG-DVO) wird der Beschwerde
stattgegeben
und der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt abgeändert:
„Herrn A, geb. am ****, wohnhaft B-Weg [...], A-Ort, werden aufgrund des Antrages vom 13.11.2024 folgende Leistungen der Sozialunterstützung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts sowie der Befriedigung des Wohnbedarfes gewährt:
-für Jänner 2025: € 82,30 (aliquot)
-ab 01.02.2025 bis 30.11.2025: € 1.107,40 monatlich bis zur Änderung der persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse
Weiters besteht gemäß § 9 StSUG ab Jänner 2025 ein Anspruch auf Entrichtung der Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung.
Die Leistungsgewährung erfolgt unter der Bedingung, dass A bis spätestens 31.08.2025 seinen Anspruch auf Ehegattenunterhalt gegenüber seiner Ehegattin C zu verfolgen und dies der belangten Behörde unaufgefordert nachzuweisen und zu belegen hat. Im Falle des fruchtlosen Verstreichens dieser Frist, also im Falle des nicht bis 31.08.2025 erfolgten Nachweises, werden die Leistungen der Sozialunterstützung ab 01.09.2025 eingestellt.
Sämtliche Änderungen der persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere eine Aufenthaltsverlegung ins Ausland, sind der Behörde unverzüglich zu melden.“
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung (im Folgenden belangte Behörde) vom 15.01.2025, GZ: BHGU-376768/2024-18, wurde der Antrag des A (im Folgenden Beschwerdeführer) vom 13.11.2024 auf Gewährung von Leistungen der Sozialunterstützung abgewiesen.
Die belangte Behörde führt im Bescheid im Wesentlichen begründend aus, dass den Mitwirkungsaufträgen vom 13.11.2024 und vom 17.12.2024 nicht entsprochen wurde und nicht alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt wurden. Insbesondere fehle es an einer durchgehenden Kontoumsatzliste aller vorhandenen Konten für die letzten 6 Monate bis mindestens zum Antragsdatum. Aufgrund der fehlenden Unterlagen sei es der Behörde nicht möglich gewesen, die Hilfsbedürftigkeit des Antragstellers festzustellen. Der Behörde sei es ohne entsprechende Mitwirkung der Partei nicht möglich, Tatsachen zu ermitteln, die primär in die Privatsphäre der antragstellenden Partei fallen, dies betrifft insbesondere die Vorlage von Nachweisen zur Vermögenssituation.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht und in formal zulässiger Weise Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark. Darin führt er begründend aus, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, die richtigen Passwörter für das Online-Konto bei der Bank99 zu erhalten und der Ausdruck der Kontoauszüge am Schalter nur teilweise möglich gewesen sei. Er habe die Kontoauszüge ab Eröffnungsdatum bis zum 31.12.2024 zugesendet bekommen. Zudem wird mit der Beschwerde ein Kontoauszug vom 01.01.2025 bis aktuell vorgelegt. Bezüglich der Verwendung der € 13.926,10, die sich auf dem BAWAG-Konto befunden haben, führt er aus, dass er in einem hoch manischen Zustand das Geld ausgegeben habe, ohne darüber Buch geführt zu haben bzw. verfüge er über keine entsprechenden Rechnungen. Dies sei auf seine psychische Ausnahmesituation zurück zu führen. Derzeit befinde er sich in psychiatrischer Behandlung und habe sich stabilisiert, weshalb er auch in den kommenden Monaten wieder seine Arbeitsfähigkeit erlangen werde. Da er regelmäßig Medikamente einnehmen müsse, welche auch eine regelmäßige Medikamentenspiegeluntersuchung erfordern, wäre auch eine Krankenversicherung nötig.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Am 28.03.2025 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer sowie zwei Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Der Beschwerdeführer legte eine Reihe von ergänzenden Unterlagen vor (Anlage A bis J zur Verhandlungsschrift). Das Landesverwaltungsgericht konnte folgenden Sachverhalt feststellen:
Der Beschwerdeführer ist am **** geboren und ist von Beruf IT-Techniker und hat auch in diesem Beruf gearbeitet. Er ist mit Frau C verheiratet.
Der Beschwerdeführer lebte bis 2019 in Österreich, dann ist er mit seiner Frau nach Spanien gezogen. Geplant war eine Auszeit, die jedoch aufgrund von Corona länger andauerte. Sie haben dann entschieden, in Spanien zu bleiben und haben beide in Spanien gearbeitet.
Der Beschwerdeführer ist dann in weiterer Folge manisch-depressiv geworden. Er hatte bereits 2001 und 2015 schon solche manisch-depressiven Episoden und war in Österreich im D (nunmehr E, F-Straße) in Behandlung. Er hatte immer wieder Krankenstände, kehrte dann aber wieder in das Berufsleben zurück. Seine Frau war mit der Situation überfordert. Er kam in Spanien ins Krankenhaus, wo man ihm jedoch nicht helfen konnte. Daher ist er wieder zurück nach Österreich gekehrt. Seine Frau ist in Spanien geblieben und lebt auch heute noch dort. Er war zunächst in ambulanter Behandlung im D. Er habe zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst, dass er aufgrund seiner internationalen Versicherungskarte ausreichend versichert gewesen wäre. Sein Vater hat ihm dann geholfen und man hat Kontakt zur belangten Behörde aufgenommen. In weiterer Folge wurde am 13.11.2024 der Antrag auf Sozialunterstützung gestellt. Damit war der Beschwerdeführer berechtigt, stationär ins D zu kommen. Zuerst war er für zwei Wochen dort untergebracht, musste aber wegen der Nebenwirkungen der Medikamente nochmals länger untergebracht werden. Derzeit befindet er sich in ambulanter Behandlung und ist medikamentös eingestellt.
Der Beschwerdeführer ist derzeit nicht beim AMS als arbeitssuchend gemeldet. Seine Intention ist es, wieder zu seiner Frau nach Spanien zurückzukehren. Ursprünglich war eine Scheidung von seiner Frau angestrebt. Es wurde auch bereits ein entsprechender Antrag beim Bezirksgericht eingebracht. Dieser Antrag wurde aber wieder zurückgezogen. Seine Frau ist immer in Spanien geblieben. Sie ist jedoch weiterhin an der Wohnadresse der Wohnung B-Weg [...], A-Ort, gemeldet. Es handelt sich um eine Eigentumswohnung, die zur Hälfte im Eigentum des Beschwerdeführers und zur Hälfte im Eigentum der Ehegattin steht.
Für die Ehegattin wurde kein Antrag auf Sozialunterstützung gestellt und auch Anhang B des Antrages für die Wirtschaftsgemeinschaft nicht ausgefüllt. Die Ehegattin ist nie zurück nach Österreich gekommen, sondern dauerhaft in Spanien geblieben, wo sie einer Berufstätigkeit nachgeht. Aus einem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Gehaltsnachweis der Ehegattin ergibt sich ein monatliches Gehalt von € 1.704,50. Der Beschwerdeführer erhält nach seinen Angaben keine Unterstützung durch seine Ehegattin. Sämtliche Leistungen, die er in Spanien bezogen hat, wurden eingestellt.
Da der Beschwerdeführer nicht arbeitslos gemeldet ist, hat er auch keinerlei Bezüge vom AMS. Er bekommt ab und zu Zuwendungen von seinen Eltern und werden auch die Lebensmittel von seinen Eltern teilweise bezahlt. Sein Bruder G hat ihm einen privaten Kredit gewährt, dies in der Höhe von € 3.500,00 mit einer Verzinsung von 4,5%. Sobald der Beschwerdeführer wieder Arbeit in Spanien hat, wird er diesen Kredit zurückzahlen.
Aktuell verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über keine Krankenversicherung. Daher wäre es für ihn wichtig, über die Sozialunterstützung eine solche Versicherung zu erlangen. Seine regelmäßig erforderlichen Arztbesuche bezahlt er privat.
Die Wohnung, in der der Beschwerdeführer lebt, ist eine Eigentumswohnung und gehört zur Hälfte ihm und zur Hälfte seiner Frau. Es fallen Betriebskosten plus Heizung i.H.v. € 345,00 und Strom i.H.v. € 18,00 monatlich an. Weiters besteht eine Haushaltsversicherung i.H.v. € 18,99. Die Angaben im Antrag, dass derzeit keine Betriebskosten und Stromkosten anfallen, stimmen nicht (der Beschwerdeführer hat den Antrag nicht selbst ausgefüllt). Die Wohnung gehört zwar zur Hälfte seiner Ehegattin, die Betriebskosten bezahlt er jedoch alleine.
Der Beschwerdeführer verfügt über eine Lebensversicherung, die aktuell einen Stand von € 8.191,42 aufweist.
Zu den Konten:
Es bestehen folgende Konten in Österreich (ergibt sich aus den im Akt einliegenden Umsatzlisten sowie den in der Verhandlung vorgelegten Umsatzlisten):
ein Onlinekonto bei der Bank99 (****): Umsatzliste vom 28.10.2024 bis 19.03.2025: Guthaben von € 2,19
ein Konto bei der BAWAG (****): Minus von - € 26,78
ein Sparkonto bei der BAWAG (****): Guthaben von € 47,03
Für das Konto Bank99 wurde in der Beschwerde eine Umsatzliste vom 28.10.2024 bis 04.02.2025 vorgelegt. In der Verhandlung wird ergänzend die Umsatzübersicht vom 04.02.2025 bis 19.03.2025 vorgelegt. Aus diesem ergibt sich ein aktueller Saldo von € 2,19 (Anlage ./F zur Verhandlungsschrift).
Das Konto bei der BAWAG weist einen Saldo von - € 26,78 auf (Anlage ./H zur Verhandlungsschrift).
Das Sparkonto bei der BAWAG weist ein Guthaben von € 47,03 auf (Anlage ./H zur Verhandlungsschrift).
Auf die Frage, wo das Geld vom BAWAG Konto, welches am 31.10.2024 noch einen Kontostand von € 13.926,10 aufwies, hingeflossen ist (per 29.11.2024 war nur noch ein Kontostand von € 116,88 verfügbar), führt der Beschwerdeführer in der Verhandlung glaubwürdig aus, dass er in einem manischen Zustand das Geld unkontrolliert ausgegeben hat und auch sehr viel Geld verborgt hat. Das einzig Nachweisbare sind Kücheneinbaugeräte und eine Waschmaschine, die er gekauft hat, dies ca. um € 3.000,00. Für diese Transaktionen gibt es auch keine Rechnungen oder sonstigen Nachweise. Das Geld hat er in erster Linie in Bar bei der Bank behoben. Im Kontoauszug scheint dies unter dem Begriff „Ersatzscheck“ auf. Dies ist vor allem ab 24.10.2024 in großem Umfang ersichtlich (Beträge über mehrere Tausend Euro).
Über Befragen des Vertreters der belangten Behörde, ob es ein Konto in Spanien gibt und ob Leistungen der spanischen Arbeitslosenversicherung auf dieses Konto überwiesen wurden, gibt der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, dass er über ein spanisches Konto verfügt, auf welches im Oktober, November und Dezember 2024 noch Arbeitslosengeld geflossen ist. Das Konto besteht noch und befinden sich aktuell noch insgesamt € 10.000,00 auf dem Konto. Nach Angaben des Beschwerdeführers kann er das Geld jedoch nicht abrufen, weil es nur mit einer spanischen Simkarte abrufbar ist und zwar nur mit der Karte, mit der das Konto auch eröffnet wurde. Es handelt sich um eine Onlinebank, daher ist auch ein Ausdruck nicht beizuschaffen. Die Simkarte existiert noch bei seiner Frau in Spanien. Er gibt an, dass ca. € 10.000,00 auf diesem Konto aktuell gebucht sind. Auf die Frage der Richterin, ob die Ehegattin die Simkarte schicken könnte, gibt er an, dass es ihm lieber sei, wenn sie diese nicht schickt, weil er sonst bei Verlust nicht mehr zu seinem Geld kommen würde. Er hat die Absicht, nach Spanien zurückkehren und die Zeit bis zur Wiederaufnahme seiner Arbeit mit diesem Geld zu überbrücken.
Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten behördlichen Aktes, der Beschwerde und den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 28.03.2025. Es wurden vor allem in der mündlichen Verhandlung die fehlenden Unterlagen, insbesondere die Kontonachweise, vorgelegt.
Rechtliche Beurteilung:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Die maßgeblichen Bestimmungen des StSUG, LGBl Nr. 51/2021 idF LGBl Nr. 90/2024, lauten wie folgt:
(1) Leistungen der Sozialunterstützung sind nur Personen zu gewähren, die unterstützungsbedürftig sind.
(2) Leistungen der Sozialunterstützung sind subsidiär und nur soweit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel (§ 5) oder durch Leistungen Dritter (§ 6) gedeckt werden kann.
(3) Leistungen der Sozialunterstützung sind bei arbeitsfähigen Personen, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, von einer grundsätzlichen Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt abhängig.
(1) Bei der Bemessung von Leistungen gemäß § 8 sind das Einkommen und das verwertbare Vermögen der Bezugsberechtigten, jeweils auch im Ausland, zu berücksichtigen.
(2) Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die in einem Kalendermonat tatsächlich zufließen. Im Zuflussmonat nicht verbrauchte Teile der Einkünfte wachsen ab dem Folgemonat dem Vermögen zu.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz des Einkommens zu erlassen, insbesondere wie weit Einkommen zu berücksichtigen sind oder anrechnungsfrei zu bleiben haben.
(4) Bezugsberechtigten, die während des Bezugs von Leistungen gemäß § 8 eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder eine Lehrausbildung beginnen, wird für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten ein Freibetrag im Ausmaß von 35% des monatlichen Nettoerwerbseinkommens, höchstens jedoch 20% des Höchstsatzes gemäß § 8 Abs. 3 Z 1, gewährt. Eine erneute Gewährung des Freibetrages bei Beendigung der Erwerbstätigkeit oder Lehrausbildung während des Leistungsbezugszeitraumes ohne besonders berücksichtigungswürdige Gründe ist für die Dauer von 36 Monaten ausgeschlossen.
(5) Vermögen darf weder angerechnet noch verwertet werden,
(1) Das Einkommen von Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten und unterhaltspflichtigen Angehörigen, die mit dem Bezugsberechtigten in einer Wirtschaftsgemeinschaft leben, die nicht zum Personenkreis gemäß § 3 Abs. 3 zählen, ist bei der Bemessung von Leistungen gemäß § 8 nur soweit zu berücksichtigen, als es den Höchstsatz gemäß § 8 Abs. 3 Z 2 lit. a übersteigt.
(2) Bezugsberechtigte haben Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen gemäß § 8 und § 9 nicht oder nur in geringerem Ausmaß erforderlich wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist.
(3) Für die Dauer der Rechtsverfolgung sind Leistungen gemäß § 8 und § 9 ohne Berücksichtigung der verfolgten Ansprüche zu gewähren. Die auf Grund der Rechtsverfolgung zufließenden Leistungen Dritter sind als Einkommen anzurechnen; § 16 Abs. 9 und 10, § 17 und § 18 gelten sinngemäß.
(4) Ansprüche gegen Dritte können von den Bezugsberechtigten auf den Träger der Sozialunterstützung übertragen werden.
(1) Anträge auf Gewährung von Sozialunterstützung können bei der Gemeinde, der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung (im Folgenden: Einbringungsstelle) eingebracht werden.
(2) Die Einbringungsstellen haben die Bezugsberechtigten der jeweiligen Sachlage entsprechend zu informieren und anzuleiten.
(3) Die Anträge sind mit einem Eingangsvermerk zu versehen und gegebenenfalls samt den erforderlichen Nachweisen unverzüglich an die zuständige Behörde (§ 26 Abs. 1) weiterzuleiten.
(4) Anträge können gestellt werden
(5) Der Antrag hat über die Bezugsberechtigten und alle sonst der Wirtschaftsgemeinschaft angehörenden Personen folgende Angaben und Nachweise zu enthalten:
(6) Die Vorlage von Nachweisen gemäß Abs. 5 kann unterbleiben, wenn die nachzuweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register und Datenschnittstellen, insbesondere das Zentrale Personenstandsregister (ZPR), Zentrale Melderegister (ZMR), Zentrale Staatsbürgerschaftsregister (ZSR), Zentrale Fremdenregister (IZR) und Unternehmensregister (UR), Geoinformationssystem (GIS) sowie durch Abfrage des Grundbuchs und des AMS-Portals, der Datenbank des Österreichischen Integrationsfonds, der Datenbank des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger (VVO), des Auskunftssystems AJ-WEB und des Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnisses (OEZVV) festgestellt werden können.
(1) Bezugsberechtigte sind verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihnen von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Sie haben sich insbesondere unerlässlichen Untersuchungen zu unterziehen. …
Grundsätzlich erfolgte die Abweisung der Beschwerde durch die belangte Behörde zu Recht, da die Vermögensverhältnisse trotz mehrfacher Mitwirkungsaufträge nicht nachgewiesen wurden und somit die Feststellung der Hilfsbedürftigkeit nicht möglich war. Die erforderlichen Kontonachweise wurden erst im Zuge der Beschwerdeerhebung und der mündlichen Verhandlung vorgelegt. Bei der Entscheidung über die Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht grundsätzlich auch die nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides ergänzend vorgelegten Unterlagen zu berücksichtigen. Dies ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach im anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden ist und auch kein Neuerungsverbot gilt, weshalb auch nachträgliche Urkundenvorlagen zu berücksichtigen sind (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/10/0044; 28.05.2013, 2013/10/0108; 21.03.2024, Ra 2023/10/0010).
Zur Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit:
Grundprinzip der Sozialunterstützung ist die Subsidiarität. Leistungen sollen, wie schon in der Vergangenheit im Falle der Sozialhilfe bzw. der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, im Sinne eines sozialen Auffangnetzes nur dann und nur insoweit gebühren, als dies zur Sicherung des Lebensbedarfs notwendig ist. Unterstützungsbedürftig sind folglich also lediglich Personen, die ohne Hilfe der Gemeinschaft nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt und Wohnbedarf zu decken (vgl. u.a. Materialien GPStLT XVIII RV EZ 1113/1).
Es ist stets die gesamte persönliche, wirtschaftliche und finanzielle Situation eines Antragstellers zu berücksichtigen und die Leistung nur insoweit zu gewähren, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel abgedeckt werden kann. Dabei sind gemäß § 5 StSUG zum einen alle Einkünfte und das Vermögen zu berücksichtigen, zum anderen normiert § 6 unter der Überschrift „Leistungen Dritter, Anspruchsübergang“, dass Bezugsberechtigte Ansprüche gegen Dritte zu verfolgen haben.
Zur Lebensversicherung ist auszuführen, dass zu den geschützten, nicht zu verwertenden Vermögensbestandteilen, auf jeden Fall Vorsorgeversicherungen und versicherungsartige Sparformen, die armutspräventiv wirken, gehören, so zB Versicherungen für die Risiken Alter und Pflegebedürftigkeit und für Bildung, aber auch Bausparverträge. Da es sich im konkreten Fall um eine prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß §§ 108g bis 108i EstG handelt, ist diese bei der Bemessung der Sozialunterstützung nicht heran zu ziehen.
Zu den Schulden, die der Beschwerdeführer bei seinem Bruder hat, ist auszuführen, dass in der Vergangenheit eingegangene Schulden, grundsätzlich nicht aus Mitteln der Sozialunterstützung zu decken sind und daher nicht als einkommensmindernd angerechnet werden (vgl. VwGH 31.03.2003, 2002/10/0095).
Auch wenn das Landesverwaltungsgericht den Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung Glauben schenkt und davon ausgeht, dass sich auf den inländischen Konten kein verwertbares Vermögen befindet, da dieses in einer manischen Phase des Beschwerdeführers ausgegeben wurde und auch die Lebensversicherung nicht als verwertbares Vermögen herangezogen werden kann, ist dennoch einerseits das ausländische Konto in Spanien in Höhe von € 10.000,00 und anderseits eine Unterhaltspflicht der Ehegattin zu berücksichtigen.
Zum ausländischen Konto:
Grundsätzlich sind gemäß § 5 Abs 1 StSUG auch im Ausland verfügbares Geld, Vermögen und Liegenschaften bei der Berechnung der Sozialunterstützung anzugeben und zu berücksichtigen. Es ist für das Landesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer über dieses Geld nicht verfügen können sollte. Auch ist die Absicht des Beschwerdeführers, sich das Geld zur Gänze für seine Rückkehr nach Spanien zu ersparen und sich den Aufenthalt in Österreich über die Leistungen der Sozialunterstützung zu finanzieren, nicht mit dem StSUG vereinbar.
Zu berücksichtigen ist jedoch, dass gemäß § 5 Abs 5 Z 3 StSUG Vermögen weder angerechnet noch verwertet werden darf, soweit es das Sechsfache des Höchstsatzes gemäß § 8 Abs 3 Z 1 nicht übersteigt (Schonvermögen). Beim aktuellen Höchstsatz von € 1.209,02 ergibt dies einen Betrag an Schonvermögen in Höhe von € 7.254,12, der dem Beschwerdeführer zu verbleiben hat. Somit hat der Beschwerdeführer im Ausmaß von € 2.745,88 aus diesem Vermögen selbst für seinen Lebensunterhalt und Wohnbedarf aufzukommen.
Zur Unterhaltspflicht der Ehegattin:
Gemäß § 6 Abs. 2 StSUG haben Bezugsberechtigte jedenfalls Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen gemäß § 8 und § 9 nicht oder nur in geringerem Ausmaß erforderlich wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist.
Eine Rechtsverfolgungspflicht war auch in früheren Sozialhilfe-Gesetzen der Länder regelmäßig enthalten und entspricht diese dem Subsidiaritätsprinzip, wonach Leistungen der Sozialhilfe (nunmehr auch der Sozialunterstützung) nur als letztes soziales Netz im Falle der tatsächlichen Bedürftigkeit gebühren.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Hilfsbedürftigkeit bei Bestehen eines Unterhaltsanspruchs grundsätzlich erst dann anzunehmen, wenn der Unterhaltsberechtigte den Unterhaltspflichtigen zur Leistung des Unterhalts aufgefordert hat, dieser aber, aus welchem Grund auch immer, die ihm obliegende Leistung nicht erbringt. Hilfsbedürftigkeit ist auch dann zu verneinen, wenn dem Hilfesuchenden die nach Lage des Falles erforderliche rechtzeitige Durchsetzung seines Unterhaltsanspruchs gegenüber einem Dritten möglich und zumutbar ist; Hilfsbedürftigkeit war demnach erst dann anzunehmen, wenn der Unterhaltspflichtige bereits zur Leistung des Lebensunterhalts aufgefordert wurde, dieser aber die ihm obliegende Leistung nicht erbringt (vgl. ua VwGH 14.06.1988, 87/11/0244; VwGH 21.05.2008, 2005/10/0121).
Grundgedanke ist dabei eben, dass zuerst sämtliche potenziell realisierbaren Ansprüche gegenüber Dritten abzuschöpfen bzw. zu verfolgen sind und die Sozialhilfe, also die Unterstützung und Sicherstellung des Lebensunterhalts durch die öffentliche Hand, nur dann eingreifen soll, insoweit dies nach deren Verfolgung (immer noch) unabdingbar notwendig ist.
Gegenständlich hat der Beschwerdeführer die Leistungen der Sozialunterstützung ausdrücklich nur für sich beantragt und lebt der Beschwerdeführer in aufrechter Ehe mit seiner Ehegattin C, dies aber nach Haushaltstrennung. Es liegt somit aktuell keine Wirtschaftsgemeinschaft vor. Die Ehegattin ist in Spanien berufstätig und verdient laut vorgelegtem Gehaltsnachweis € 1.704,50.
Gegenüber einem Ehegatten besteht nach dem bürgerlichen Recht jedenfalls eine gesetzliche Unterhaltspflicht und ist diese Unterhaltspflicht eine Konkretisierung der in § 90 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) festgelegten ehelichen Beistandspflicht (Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht [2012] 182). So bestimmt § 94 Abs 1 ABGB, dass die Ehegatten nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen haben.
Während dies im Fall des aufrechten Bestandes eines gemeinsamen Haushaltes naturgemäß regelmäßig einvernehmlich im Sinne eines gemeinsamen Wirtschaftens und einer gemeinsamen Bestreitung des Lebensunterhalts erfolgen wird, ist dieses Element der gemeinsamen Lebensbestreitung im Falle einer Haushaltstrennung aufgehoben bzw. zumindest teilweise ausgesetzt; am aufrechten Bestand der gegenseitigen Beistandspflicht ändert sich dadurch jedoch nichts.
Nach der Lehre und nach der gängigen gerichtlichen Praxis ist grundsätzlich sowohl während der Ehe – und zwar vor wie nach Haushaltstrennung – als auch nach Auflösung der Ehe allgemein der Unterhalt eines einkommenslosen Ehegatten mit 33 % des Nettoeinkommens des verpflichteten Ehegatten als Richtwert anzusetzen, pro unterhaltsberechtigtem Kind sind 3 bis 4 Prozentpunkte abzuziehen. Im Falle eines nicht einkommenslosen potenziell Unterhaltsberechtigten ist von einem Richtwert von 40% des gemeinsamen Einkommens abzüglich des eigenen Einkommens auszugehen (vgl. für viele Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht [2012] 186ff).
Im vorliegenden Fall besteht daher grundsätzlich jedenfalls ein Unterhaltsanspruch des Beschwerdeführers gegenüber seiner Ehegattin C und ist dieser im Sinne der im Rahmen der Sozialunterstützung zu beachtenden Subsidiarität nicht nur zu berücksichtigen, wenn er tatsächlich zufließt, sondern eben auch, wenn er zumindest potentiell anspruchsgemäß zufließen könnte und in diesem Fall die beantragte Leistung der Sozialunterstützung nicht oder nur in einem geringerem Ausmaß erforderlich wäre (§ 6 Abs 2 StSUG).
Auch wenn die Einforderung und gegebenenfalls die gerichtliche Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs bei der Ehegattin für den Beschwerdeführer keine angenehme Situation darstellt, kann darin kein Umstand gesehen werden, der eine Aussichtslosigkeit oder Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung von Vornherein darstellen würde.
Der grundsätzliche Anspruch auf Unterhalt besteht daher jedenfalls, seine tatsächliche Höhe ist im unterhaltsrechtlichen Verfahren zu ermitteln und liegt kein Argument vor, das schon im Vorhinein eine Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung verwirklichen würde. Es liegt im Wesen einer jeden Rechtsverfolgung, dass diese mit einem gewissen Kostenaufwand verbunden ist und unter einem gewissen Risiko erfolgt, doch kann auch in diesen Umständen nicht per se eine Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung erblickt werden - in diesem Fall würde ja die entsprechende gesetzliche Regelung von vorneherein jeglichen Anwendungsbereiches beraubt.
Für die Dauer der Rechtsverfolgung sind Leistungen gemäß § 8 und § 9 StSUG ohne Berücksichtigung der verfolgten Ansprüche zu gewähren. Dies unter der Bedingung, dass der Bezugsberechtigte seinen Anspruch auch tatsächlich verfolgt. Sofern noch keine Schritte zur Rechtsverfolgung der Ansprüche gesetzt wurden, ist in dem Spruch die Bedingung aufzunehmen, dass die Verfolgung binnen einer bestimmten Frist zu erfolgen hat; dies mit der Konsequenz, dass die Leistungen nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist eingestellt werden (vgl. LVwG 47.35-2856/2021-11).
Im konkreten Fall wird die Frist aufgrund der inzwischen verstrichenen Zeit und des Umstandes, dass die Rechtsverfolgung im Ausland zu erfolgen hat, bis zum 31.08.2025 festgesetzt.
Aus diesen Gründen hat von Seiten des Beschwerdeführers die Erfüllung der Bedingung der Rechtsverfolgung nunmehr bis 31.08.2025 zu erfolgen und bis spätestens bis zum Ablauf dieses Datums hat der Beschwerdeführer nachvollziehbar geeignete Schritte zur Verfolgung seines Unterhaltsanspruchs zu setzen und diese der Behörde unaufgefordert zu belegen. Dabei ist vor dem Hintergrund der ausdrücklichen gesetzlichen Normierung zu beachten, dass einerseits im Falle der Rechtsverfolgung die Leistungen für die Dauer der Rechtsverfolgung ohne Berücksichtigung der Unterhaltsansprüche zu gewähren sind – der Beschwerdeführer erhält in diesem Fall für die Dauer unveränderter sonstiger Verhältnisse die Leistung also bis zum 30.11.2025 in der zugesprochenen Höhe. Zum anderen sei darauf hingewiesen, dass im Falle des fruchtlosen Verstreichens dieser Frist die Leistungen der Sozialunterstützung ab 01.09.2025 gänzlich eingestellt werden, ohne dass es einer weiteren diesbezüglichen Entscheidung der Behörde bedarf.
Zur Berechnung:
Ausgehend davon, dass keine Wirtschaftsgemeinschaft vorliegt und die Betriebskosten für die gemeinsame Wohnung vom Beschwerdeführer alleine getragen werden, ergibt sich folgende Berechnung:
13.11. 2024 – 30.11.2024 (aliquot):
Höchstsatz gemäß § 8 Abs 3 Z 1 StSUG: € 1.155,84
Lebensunterhalt (60% Höchstsatz): € 693,50
tatsächliche Wohnkosten: € 381,99
Anspruch: € 1.075,49
aliquot 18 Tage: € 645,29
Höchstsatz gemäß § 8 Abs 3 Z 1 StSUG: € 1.155,84
Lebensunterhalt (60% Höchstsatz): € 693,50
tatsächliche Wohnkosten: € 381,99
Anspruch: € 1.075,49
ab 01.01.2025 bis 30.11.2025 monatlich:
Höchstsatz gemäß § 8 Abs 3 Z 1 StSUG: € 1.209,02
Lebensunterhalt (60% Höchstsatz): € 725,41
tatsächliche Wohnkosten: € 381,99
Anspruch: € 1.107,40
Zieht man das Guthaben vom spanischen Konto von € 10.000,00 heran und rechnet man davon das gemäß § 5 Abs 5 Z 3 StSUG zu verbleibende Schonvermögen in Höhe von € 7.254,12 ab (Sechsfache des Höchstsatzes), so verbleibt ein Vermögen von € 2.745,88, das verfügbar ist. Von diesem Vermögen kann der Beschwerdeführer den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf für November 2024 (€ 645,29), für Dezember 2024 (€ 1.075,49) und teilweise für Jänner 2024 (€ 1.025,10) selbst bestreiten. Erstmals gebührt ihm Sozialunterstützung aliquot für Jänner 2025 in Höhe von € 82,30. In den Folgemonaten (01.02.2025 bis 30.11.2025) gebührt ihm ein monatlicher Betrag in Höhe von € 1.107,40 bis zur Änderung der persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse. Dies unter der Bedingung, dass er seine Unterhaltspflichten bis spätestens 31.08.2025 verfolgt.
Gemäß § 9 StSUG gebühren ihm ab Jänner 2025 auch die Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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