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LVwG 40.25-1489/2025•LVwG ST LVwG 40.25-1489/2025
LVwG 40.25-1489/2025State Administrative CourtApr 15, 2025
Entziehung Taxilenkerausweis, mangelnde Vertrauenswürdigkeit, aufschiebende Wirkung, Interesse Öffentlichkeit, gefährdungsfreier Transport, Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über den Antrag des Herrn A, geb. am ****, A-Ort, B-Straße, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt C, A-Ort, D-Straße, der Beschwerde vom 11.03.2025, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 17.02.2025, GZ: VA/T-TX24005502, „die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen“, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Gemäß § 31 iVm § 13 Abs 2 iVm § 22 Abs 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 147/2024 (im Folgenden VwGVG), wird dieser Antrag vom 11.03.2025
abgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 88/2024 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark wurde Herrn A der Taxilenkerausweis Nr. ***, ausgestellt am ****, auf die Dauer von 2 Jahren, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, auf Rechtsgrundlagen § 13 Abs 2 iVm § 6 Abs 1 Z 3 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BGBl. Nr. 951/1993 idgF) entzogen und gleichzeitig dem Antrag des Herrn A auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 4 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr gemäß § 6 Abs 1 Z 3 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr vom 30.12.1993, BGBl. Nr. 951/1993 keine Folge gegeben.
Bescheidbegründend bezog sich die Verwaltungsbehörde auf die mangelnde Vertrauenswürdigkeit nach § 6 Abs 1 Z 3 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr aufgrund der vorliegenden 45 rechtskräftigen Verwaltungsstrafen: 20 Übertretungen nach § 52 lit. a Z 10a StVO, 7 nach § 20 Abs 2 StVO, 5 wegen § 38 Abs 5 iVm § 38 Abs 1 lit. a StVO, 4 wegen § 103 Abs 2 KFG 1967, 3 wegen § 52 lit. a Z 3 StVO, 2 wegen § 14 Abs 2 lit. d StVO, 1 wegen § 9 Abs 1 StVO, 1 wegen § 52 lit. a Z 1 StVO, 1 wegen § 52 lit. c Z 24 StVO, und 1 wegen § 5 Abs 2 Z 1 BO für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr. Durch diese Anzahl an Verwaltungsstrafen lasse das Persönlichkeitsbild des Herrn A nicht auf die im Gesetz geforderte Vertrauenswürdigkeit schließen, wobei der Zeitraum der Entziehungsdauer des Taxiausweises der Schwere des gegenständlichen Falls angemessen erscheine.
Spruchgemäß hat die Verwaltungsstrafbehörde in diesem Bescheid einer allfälligen Beschwerde gemäß § 13 Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Gegen diesen Bescheid, inhaltlich jedoch lediglich bezogen auf die laut Bescheidspruch trennbare Entziehung des in Rede stehenden Taxilenkerausweises erhob Herr A im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters mit Schriftsatz vom 11.03.2025 rechtzeitig und zulässig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und beantragte, neben einer mündlichen Verhandlung, der Bescheidbehebung, der Verfahrenseinstellung und dem Ausspruch eines Kostenersatzes, auch der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, womit im Ergebnis ein Antrag nach § 22 Abs 3 VwGVG gestellt wurde und sich der Antragsteller gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wendete.
Antragsbegründend führte der Antragsteller ins Treffen, dass der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 30 Abs 2 VwGG (gemeint offenbar § 22 Abs 3 VwGVG) hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung dahingehend begründet werde, dass einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung offenkundig keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen würden, zumal der Beschwerdeführer das Taxifahrzeug zu keinem Zeitpunkt alkoholisiert gelenkt habe und bedürfe es keiner Maßnahme zum Schutz der Verkehrssicherheit, welche unaufschiebbar wäre. Vielmehr wären die damit verbundenen Nachteile des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Berufsausübung und der damit drohenden Betriebsschließung wesentlich erheblicher.
Wenn sich der Beschwerdeführer gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde wendete, ist festzuhalten, dass nach § 13 Abs 2 VwGVG die Behörde im Vorverfahren die aufschiebende Wirkung von Bescheidbeschwerden ausschließen kann, wenn der vorzeitige Vollzug nach Interessenabwägung wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist. Für den sofortigen Vollzug kann insbesondere das Überwiegen öffentlicher Interessen gegenüber dem Interesse der betroffenen Partei von Ausschlag sein. Gefahr in Verzug bedeutet, dass bei Aufschub der Vollstreckung des Bescheides ein erheblicher Nachteil für eine Partei oder ein gravierender Nachteil für das öffentliche Wohl (der Beteiligteninteressen) droht (vgl. z.B. VwGH am 24.05.2002, 2002/18/0001; vgl. auch Hengstschläger/Leeb Rz 31 zu § 64 AVG). Nach dieser Gesetzesbestimmung muss daher für die berührten öffentlichen Interessen oder Interessen einer anderen Partei als der Beschwerdeführer ein derart gravierender Nachteil drohen, sodass der vorzeitige Bescheidvollzug dringend geboten ist. Aus dem Erfordernis „dringend geboten“ lässt sich ableiten, dass eine gravierende Gefahr für den Fall des Zuwartens konkret bestehen muss (vgl. z.B. Götzl, Gruber, Reisner, Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Rz 11 zu § 13 VwGVG und die dort zitierte Judikatur). Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist somit das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (vgl. z.B. VwGH am 02.11.2018, Ra 2018/03/0111).
Fallbezogen ging die Behörde im Ergebnis von 27 Verwaltungsstrafen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen, 5 wegen des Missachtens des Anhaltens bei Gelb bzw. bei Rot, 3 wegen des Missachtens von Einbiege- bzw. Umkehrverboten, 2 Verwaltungsübertretungen wegen des Umkehrens auf Vorrangstraßen im Ortsgebiet, 1 wegen des Überfahrens einer Sperrlinie bzw. der Missachtung einer Bodenmarkierung, 1 Verwaltungsübertretung wegen Missachtung des Fahrverbots, 1 weiteren Verwaltungsübertretung wegen Missachtens des Vorschriftszeichen „Halt“, 1 Übertretung der BO 1994 sowie des Vorliegens von 4 weiteren Übertretungen nach § 103 Abs 2 KFG 1967 aus, welche in Bindung an die in Rede stehenden Sachverhalte der rechtskräftigen Strafbescheide auch erkennen lassen, dass der Beschwerdeführer wiederholt massiv dazu neigt, die Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs regelnde wesentliche Vorschriften, die auch den Schutz der Gesundheit und des Lebens der Teilnehmer am Straßenverkehr zu dienen bestimmt sind, zu übertreten und lassen die mehrfachen Übertretungen nach § 103 Abs 2 KFG 1967 auch den Schluss zu, dass der Antragsteller nicht gewillt ist, zu einer wirksamen Verfolgung von Verwaltungsübertretungen im Straßenverkehr im Rahmen seiner gesetzlichen Verpflichtungen beizutragen.
Dem Wort „Vertrauen“ kommt gemäß Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr für die Vertrauenswürdigkeit, nachdem § 6 Abs 1 Z 3 BO 1994 keine nähere Begriffsbestimmung enthält, inhaltlich die gleiche Bedeutung zu, wie einem „sich verlassen können“ (vgl. z.B. VwGH am 07.10.1985, 85/15/0233, unter Hinweis auf VwGH am 10.05.1984, 84/16/0025).
Gegenständlich hat das Verwaltungsgericht über die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 11.03.2025 inhaltlich noch nicht entschieden und kommt es bei der Entziehung des Taxilenkerausweises auf Gründe die die (wirtschaftliche) Existenz betreffen nicht an (vgl. z.B. VwGH am 13.06.1999, 96/03/0304 und VwGH am 07.06.2000, 98/03/0299) und ist es auch nicht von Belang, dass der Beschwerdeführer das Taxifahrzeug zu keinem Zeitpunkt alkoholisiert gelenkt hat. Entgegen dem Antragsvorbringen kommt es nicht darauf an, dass ein strafbares Verhalten im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Taxilenker gesetzt wurde (vgl. z.B. VwGH am 24.05.1995, 94/03/0294) und betrifft der Schutzzweck der Betriebsordnung auch den Straßenverkehr und soll mit dem Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 6 Abs 1 Z 3 BO 1994 das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften bei den im Fahrdienst verwendeten Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, insbesondere in Ansehung der Sicherheit der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen gewährleistet werden (vgl. z.B. VwGH am 17.02.1999, 97/03/0332). Der Schutzzweck der Betriebsordnung ist auch nicht auf den Straßenverkehr alleine beschränkt, sondern darauf gerichtet Personen vor Verletzung jedes durch die Rechtsordnung geschützten Rechtsgutes zu bewahren (vgl. VwGH am 27.05.2010, 2009/03/0147). Die Behörde kann bereits bei fortlaufend gesetzten Verwaltungsübertretungen gegen die Sicherheit des Straßenverkehrs das Fehlen der erforderlichen Vertrauenswürdigkeit nach § 6 Abs 1 Z 3 BO 1994 annehmen (vgl. z.B. VwGH am 20.06.1999, 96/03/0304 und VwGH am 27.05.2010, 2009/03/0174). Der Beschwerdeführer legt in der Antragsbegründung seine Nachteile im Hinblick auf seine Berufsausübung und der damit drohenden Betriebsschließung nicht hinreichend konkret und berücksichtigungswürdig dar. Die Gefahr der Kündigung seines Mitarbeiters sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer noch Nachzahlungen in der Höhe von € 45.000,00 an das Finanzamt, die SVA und ÖGK zu tätigen habe, stehen gegenständliche dem überwiegenden Interesse der Öffentlichkeit an dem gefährdungsfreien Transport von Personen, gegenständlich Kunden, welche eine Taxileistung im Zuge einer Fahrt in Anspruch nehmen im Rahmen von durch den Beschwerdeführer als Berufskraftfahrer gelenkten Taxifahrzeugen gegenüber. Auch der Verwaltungsgerichtshof (vgl. z.B. VwGH am 25.06.2003, 2000/03/0228 sowie VwGH am 31.01.2005, 2001/03/0123 unter Hinweis auf VwGH am 13.04.1988, 87/03/0255) geht davon aus, dass in einem Fall der Zurücknahme des Taxilenkerausweises mangels Vertrauenswürdigkeit die vorzeitige Vollstreckung auch im Interesse des Wohles wegen Gefahr in Verzug dringend geboten sei, sodass sich der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der in Rede stehenden Beschwerde durch die belangte Behörde fallbezogen im Lichte des deutlich überwiegenden Interesses der Öffentlichkeit, auch unter Bedachtnahme auf die Vielzahl an wiederholten, die Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden Verwaltungsübertretungen, fallbezogen durchaus auch als rechtens erwies.
Im Ergebnis vermochte das Verwaltungsgericht daher die Voraussetzungen des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung durch die Behörde nicht anders zu beurteilen und wurde antragstellerseitig auch nicht dargetan, dass sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert hätten.
Es war daher wie aus dem gegenständlichen Beschluss ersichtlich zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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