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LVwG 30.8-3104/2024•LVwG ST LVwG 30.8-3104/2024
LVwG 30.8-3104/2024State Administrative CourtApr 9, 2025
Hund, Belästigung, Unzumutbarkeit, Zulaufen, Umstoßen, Kind, Leine, Maulkorb, Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schlossar-Schiretz über die Beschwerde des A, geb. am ****, B-Straße, A-Ort, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 05.08.2024, GZ: BHLI/612240029193/2024, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde
abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 10,00 zu leisten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Zur Ausfertigung des Erkenntnisses in gekürzter Form:
1.1. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat am 11.03.2025 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt und im Anschluss das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.
1.2. Die Niederschrift über die durchgeführte mündliche Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer am 27.03.2025 zugestellt. Der belangten Behörde wurde die Niederschrift am 18.03.2025 zugestellt. Dem Amt der steiermärkischen Landesregierung, Landesamtsdirektion wurde die Niederschrift am 18.03.2025 zugestellt.
1.3. Die Rechtsmittelbelehrung des Erkenntnisses enthält gemäß § 30 Z 4 VwGVG einen Hinweis auf die Möglichkeit und die Folgen des Verzichts auf die Revision, die Niederschrift enthält gemäß § 29 Abs 2a VwGVG eine Belehrung über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG zu verlangen (Z 1) und darüber, dass ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt (Z 2).
1.4. Von den Parteien des Verfahrens hat keine zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei binnen der in § 29 Abs 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Ausfolgung / Zustellung der Niederschrift, die längstens mit 10.04.2025 abgelaufen ist, den Antrag auf schriftliche Ausfertigung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt.
1.5. Das Erkenntnis wird daher gemäß § 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt.
2. Zu den als erwiesen angenommenen Tatsachen:
Das durchgeführte Beweisverfahren, insbesondere die nachvollziehbaren, glaubwürdigen und unaufgeregt geschilderten Angaben der Zeugin C iVm der Anzeige der PI B-Ort vom 16.06.2024 hat zweifelsfrei ergeben, dass der Golden Retriever, dessen Halter der Beschwerdeführer ist, am 16.06.2024 um 19.50 Uhr in A-Ort, D-Straße [...], Grünfläche gegenüber dem Siedlungshaus D-Straße [...] auf die zweijährige Tochter der Frau C zugelaufen ist, diese angesprungen ist und zu Sturz gebracht und dabei das Kind derart erschreckt hat, dass es vorübergehend wegen eines Affektanfalls keine Luft bekommen hat. Der Hund des Beschwerdeführers ist zu diesem Zeitpunkt frei in der D-Straße herumgelaufen, war weder mit einem um den Fang geschlossen Maulkorb versehen, noch wurde er an der Leine geführt. Vielmehr musste Frau C erst laut rufen, wem der Hund denn gehöre, bis der Beschwerdeführer aus dem Stiegenhaus seines Wohnhauses in der D-Straße [...], A-Ort herausgekommen und sein Hund zu ihm zurückgekehrt ist. Nachdem sich die zweijährige Tochter von Frau C aufgrund des Vorfalls derart erschreckt gehabt hatte, dass sie einen Affektanfall erlitt und vorübergehend keine Luft bekam, entschloss sich Frau C, nachdem sie und ihr Mann das Kind wieder beruhigt hatten, die Polizei zu verständigen. Die Beamten kamen dann vor Ort, Frau C erklärte ihnen, aus welchem Stiegenhaus der Siedlung der Beschwerdeführer gekommen war, und war den Beamten sofort möglich den Beschwerdeführer ausfindig zu machen. Am 16.06.2024 wurde zu GZ: PAD/24/01247337/001/VStV bei der PI B-Ort Anzeige gegen den Beschwerdeführer als Hundehalter erstattet.
Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, aber insbesondere aus den Ergebnissen der öffentlichen, mündlichen Verhandlung, anlässlich welcher die Zeugin C den Vorfall in allen Einzelheiten und nachvollziehbar geschildert hat, der sie bewogen hatte, die Polizei zu verständigen.
Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde einwendet, dass das Kind nicht angesprungen worden sei, sondern es sich nur erschrocken und zu weinen angefangen habe, und letztendlich nur die Mutter deren Aufsichtspflicht verletzt habe, so ist dem entgegen zu halten, dass im gegenständlichen Fall zweifelsfrei eine unzumutbare Belästigung und auch eine konkrete Gefährdung durch das Verhalten des Hundes des Beschwerdeführers hervorgerufen worden ist. Das zweijährige Kind wurde beim Spielen von dem Hund umgerannt, hat sich derart erschrocken, dass es einen Affektanfall erlitten hat, fürchtet sich seither vor jedem Hund und zeigt der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Vorfall bagatellisiert, dass dieser keinesfalls sorgfältig sein Tier beaufsichtigt und verwahrt, sondern seine Pflichten diesbezüglich fahrlässig vernachlässigt, und es dadurch zu Gefährdung und unzumutbarer Belästigung von dritten Personen durch das unmittelbare Verhalten des Tieres gekommen ist.
Gemäß § 3b Abs 1 Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz haben die HalterInnen, VerwahrerInnen von Tieren diese in einer Weise zu beaufsichtigen oder zu verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.
Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt Halter des Tieres. Das Zulaufen und Umstoßen eines zweijährigen Kindes stellt jedenfalls eine unzumutbare Belästigung dar. Der Vorfall hat sich in einem Siedlungsgebiet, somit an einem öffentlich zugänglichen Ort, ereignet. Der Beschwerdeführer hätte erforderlichenfalls das Tier so zu führen oder zu sichern gehabt, dass eine sichere Führung gewährleistet gewesen wäre. Dadurch, dass der Beschwerdeführer seinen Hund ohne Beißkorb und ohne ihn an der Leine zu führen frei im Siedlungsgebiet herumlaufen hat lassen, hat er den Tatbestand des § 3b Abs 1 iVm § 4 Abs 3 Z 1 StLSG verwirklicht und jedenfalls in fahrlässiger Weise zu verantworten.
Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass die verhängte Strafe jedenfalls schuld- und tatangemessen ist und auch den geschätzten persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers entspricht. Die verhängte Geldstrafe soll gewährleisten, den Beschwerdeführer in Hinkunft von der Begehung einer gleichartigen Handlung abzuhalten, und seinen Hund ordnungsgemäß zu beaufsichtigen und zu verwahren.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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