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LVwG 70.6-472/2025•LVwG ST LVwG 70.6-472/2025
LVwG 70.6-472/2025State Administrative CourtMar 28, 2025
Leistungen der Schulassistenz, Schulerhaltungskosten, Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz, Steiermärkisches Schulassistenzgesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Börger über die Beschwerde der A, B-Platz [...], A-Ort, gegen den Bescheid der Marktgemeinde Gratkorn vom 25.11.2024, GZ: A4-214-4-2024/DS,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde mit der Maßgabe
Folge gegeben,
dass der bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass gemäß 37 Stmk. Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004, LGBl. Nr. 71/2004 idF LGBl Nr. 1/2024 der A ein Schulerhaltungsbeitrag für das Haushaltsjahr 2025 in Höhe von € 84.340,50 vorgeschrieben wird.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen
Mit Bescheid der Marktgemeinde Gratkorn („belangte Behörde“) vom 25.11.2024 wurde der A („Beschwerdeführerin“) ein Betrag von € 102.662,84 als Schulerhaltungsbeitrag für das Jahr 2025 für die Polytechnische Schule B-Ort vorgeschrieben.
Begründet wurde dies mit dem – dem Bescheid beigeschlossenen – Untervoranschlag der Marktgemeinde Gratkorn für die gegenständliche Schule sowie der Feststellung, dass 12 Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz in A-Ort die gegenständliche Schule besuchen, was für die Beschwerdeführerin den vorzuschreibenden Betrag ergebe.
Mit der rechtzeitigen und formal zulässigen Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor: Im Untervoranschlag seien auch „Entgelte für sonstige Leistungen-Schulassistenz“ mit € 73.500,00 vor Aufteilung erhalten. Tatsächlich würde für diese Kosten jedoch eine eigene, gesetzlich geregelte Kostentragung vorliegen, sodass eine Vorschreibung dieser Kosten als Schulerhaltungskosten zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Marktgemeinde Gratkorn führen würde.
Im Zuge des gerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurden Stellungnahmen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde sowie der Bildungsabteilung des Landes Steiermark eingeholt und jeweils beiden Parteien im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt.
II.Feststellungen
Mit Beschluss des Gemeinderates der Marktgemeinde Gratkorn vom 13.11.2024 wurde der Untervoranschlag für den Voranschlagssatz der Polytechnischen Schule B-Ort beschlossen. Zu Beginn des Schuljahres 2024/25 besuchten 12 Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz in der Gemeinde A-Ort die gegenständliche Schule.
Mit dem Untervoranschlag wurden umzulegende Ausgaben für die gegenständliche Schule in Höhe von € 294.800,00 (gegliedert nach Kosten für Schulinfrastruktur und Sonstige Schulerhaltungskosten) den Einnahmen (Eigenbedeckung) von € 29.400,00 gegenübergestellt. Damit ergab sich ein „Umzulegender Aufwand“ für die Schulerhaltung in Höhe von € 268.600,00. Die Beschwerdeführerin habe 47,35 % hiervon zu leisten.
Die davon ausgehende Berechnung in Höhe von € 102.662,84 wurden der belangten Behörde mit dem bekämpften Bescheid vorgeschrieben.
Unter Abzug der einnahmen- und ausgabenseitigen Positionen für Schulassistenz errechnet sich – bei ansonsten gleichen Bedingungen – ein verfahrensrelevanter Schulerhaltungsbeitrag in Höhe von € 84.340,50.
III.Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie dem seitens des Landesverwaltungsgerichts Steiermark durchgeführten Ermittlungsverfahren. Es handelt sich um eine Rechtsfrage; widersprüchliche Beweisergebnisse liegen nicht vor, sodass sich eine weitergehende Beweiswürdigung erübrigt.
Zur letztlichen Höhe der vorzuschreibenden Summe wurde eine Berechnung der belangten Behörde eingeholt, welche der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt wurde und – mit Ausnahme des Vorbringens zu Kosten für Schulinfrastruktur (vgl. dazu die rechtlichen Erwägungen) – nicht bestritten wurde.
IV.Rechtliche Beurteilung
a.Rechtsgrundlagen
Die für das Verfahren wesentliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
Art. 14 Abs 3 lit b B-VG als Rechtsgrundlage des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes sowie des StPEG umschreibt die Zuständigkeit mit „äußere Organisation (Aufbau, Organisationsformen, Errichtung, Erhaltung, Auflassung, Sprengel, Klassenschülerzahlen und Unterrichtszeit) der öffentlichen Pflichtschulen.“
Gemäß § 10 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz ist auf dieser Grundlage die Erhaltung einer Schule „jedenfalls die Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und Lehrmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung des zur Betreuung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften erforderlichen Personals, bei ganztägigen Schulformen auch die Vorsorge für die Verpflegung […]. Ferner ist für die Beistellung von Schulärztinnen und Schulärzten sowie an ganztägigen Schulformen für die Beistellung des für den Betreuungsteil erforderlichen Personals in einer Weise vorzusorgen, dass die ihnen auf Grund schulrechtlicher Vorschriften obliegenden Aufgaben durchgeführt werden können. Die Beistellung der erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer sowie nach Maßgabe der landesgesetzlichen Vorschriften auch des gemäß dem zweiten Satz beizustellenden Personals obliegt dem Land.“
Dem folgend sind Maßnahmen, die im StPEG als „Erhaltung von Pflichtschulen“ definiert sind, gemäß § 24 StPEG
„1. die Bereitstellung und Instandhaltung der Schulgebäude und der übrigen Schulliegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung,
2. die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und Lehrmittel,
3. die Deckung des sonstigen Sachaufwandes,
4. die Beistellung des zur Betreuung der Schulgebäude und der übrigen Schulliegenschaften allenfalls erforderlichen Hilfspersonals (wie Schulwartin/Schulwart, Reinigungspersonal),
5. bei ganztägigen Schulformen auch die Vorsorge für das Mittagessen,
6. im ferner die Beistellung von Schulärztinnen/Schulärzten sowie
7. an ganztägigen Schulformen die Beistellung des für die Tagesbetreuung (ausgenommen die Lernzeiten) erforderlichen Personals.“
Schließlich stellt § 32a StPEG klar, dass die Kosten für die Schulerhaltung, welche gemäß § 37 StPEG beitragspflichtigen Gemeinden anteilig vorgeschrieben werden können, aus den „Schulinfrastrukturkosten“ gemäß § 33 StPEG und den „Sonstigen Schulerhaltungskosten“ im Sinne des § 34 StPEG bestehen.
Demzufolge sind sonstige Schulerhaltungskosten „sämtliche Auszahlungen, die nicht Kosten für Schulinfrastrukturvorhaben gemäß § 33 sind, insbesondere die Kosten für
1. die Instandhaltung und Pflege
a) der Schulgebäude, der dazugehörenden Nebengebäude, Schulbäder, Schülerheime, Schulgärten, Turn- und Spielplätze, Schulsportplätze, Pausenhöfe, landwirtschaftlichen Versuchsfelder und Freiluftklassen;
b) der vom Schulerhalter für die Schulleiterin/den Schulleiter, die Lehrerinnen und Lehrer, die Schulwartin/den Schulwart bereitgestellten Wohnungen;
c) der Schuleinrichtung;
2. den Betrieb des Schulgebäudes und der dazugehörenden Nebengebäude sowie Mieten, Steuern und sonstigen Abgaben für die Schulliegenschaften;
3. die Wartung, Beheizung, Beleuchtung und Reinigung der Schulgebäude und sonstigen Schulliegenschaften (mit Ausnahme der zu Dienst- oder Naturalwohnungen gehörenden Räumlichkeiten) einschließlich der Auszahlungen für das hiefür erforderliche Personal (wie Schulwart und Reinigungspersonal);
4. die Vergütung der Hausverwaltung und den sonstigen mit der Verwaltung der Schulliegenschaften entstehenden Aufwand;
5. geringwertige Wirtschaftsgüter:
a) die Anschaffung, Erhaltung, Ergänzung und Instandsetzung der Lehrmittel und sonstiger Unterrichtsbehelfe;
b) die Beistellung von Schulbüchern und anderen Lernbehelfen für Kinder einkommensschwacher Eltern;
c) die Einrichtung, Erhaltung und Ergänzung der Schüler- und Lehrerbüchereien;
d) die für die Pflege nach Z 1 lit. a erforderlichen Geräte;die für die Pflege nach Ziffer eins, Litera a, erforderlichen Geräte;
6. Leih- und Lizenzgebühren für Lehrmittel und sonstige Unterrichtsbehelfe;
7. die Amtserfordernisse der Schule sowie Kanzleierfordernisse der Schulleitung, Vorschriftensammlungen, Zeugnisformulare, Amtsschriften, Postgebühren und dergleichen;
8. die Vergütung für den schulärztlichen Dienst, sofern nicht anderweitig dafür vorgesorgt ist;
9. bei ganztägigen Schulformen
a) das Mittagessen und
b) die in der Freizeit der Tagesbetreuung eingesetzten Lehrerinnen/Lehrer, Erzieherinnen/Erzieher, Erzieherinnen/Erzieher für die Lernhilfe, Freizeitpädagoginnen/ Freizeitpädagogen oder Personen mit anderer durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin/des zuständigen Bundesministers festgelegter, für die Aufgaben im Rahmen der Freizeitbetreuung an ganztägigen Schulformen befähigender Qualifikation und die/den Leiterin/Leiter der Tagesbetreuung;
b.Erwägungen
1. Es stellt sich zunächst die Frage, ob Kosten für die Bereitstellung der Schulassistenz, welche zunächst von den Schulassistenzgemeinden zu tragen sind, dem Grunde nach als „Schulerhaltungskosten“ im Sinne des § 32a StPEG zu qualifizieren sind.
1.1. § 34 StPEG sieht eine demonstrative Aufzählung von Ausgaben als Schulerhaltungskosten („insbesondere“) vor, sodass auch andere Kostenpunkte als die im Gesetz genannten anteilig vorgeschrieben werden können, worauf sich der bekämpfte Bescheid bezieht. Allerdings knüpft die Bestimmung stets an die „Schulerhaltung“ an, sodass die Grenze der vorzuschreibenden Auszahlungen in diesem Begriff zu finden ist.
1.2. Im Sinne des verfassungsrechtlichen Kompetenzgrundlage ist unter „Erhaltung“ einer öffentlichen Pflichtschule zusammengefasst zunächst die Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und Lehrmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung des zur Betreuung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften allenfalls erforderlichen Hilfspersonals (wie Schulwart, Reinigungspersonal, Heizer) zu verstehen (Wieser in Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/Zellenberg (Hrsg), Österreichisches Bundesverfassungsrecht (14. Lfg 2018) zu Artikel 14 B-VG Rz 94). Dieses Verständnis wurde sodann vom einfachen Grundsatzgesetzgeber explizit angereichert – etwa bei ganztägigen Schulformen um die Vorsorge für die Verpflegung und die Beistellung des für den Betreuungsteil erforderlichen Personals oder die Vorsorge für die Beistellung von Schulärzten in § 10 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz (ebd, Rz 95). Letztere Aufwände sind jedoch auch im Sinne des VfGH nicht unter „Schulerhaltung“ zu subsumieren sondern ex lege der äußeren Organisation des Pflichtschulwesens zuzuordnen (VfSlg. 10.842/1986).
1.3. Das StSchAG sieht personenbezogene Hilfsleistungen für Schülerinnen und Schüler mit medizinisch-pflegendem Bedarf, pflegerisch-helfenden Bedarf oder „sonstigem Bedarf“ (etwa Orientierungslosigkeit, Fortlauftendenzen usw) vor. Explizit nicht abgedeckt sind pädagogische Leistungen.
Zu solchem personenbezogenem Hilfspersonal in öffentlichen Pflichtschulen ist durchaus nicht völlig eindeutig, ob es sich dem Verständnis von äußerer Organisation oder Schulerhaltung im Sinne des Art. 14 B-VG zuordnen lässt (vgl zu Sozialpädagogen in Time-Out-Gruppen von Schulen VfGH 17.06.2021, VfGH A5/2020). Jedenfalls stellt es jedoch keinen eigenen Tatbestand im Grundsatzgesetz dar, wie er etwa iVm Schulärzten als solcher ausdrücklich eingefügt wurde. Daher geht auch das rechtliche Argument der belangten Behörde fehl, die Kosten für die Schulassistenz seien zwar in § 34 StPEG nicht angeführt, sie seien jedoch mit den Kosten für die in § 34 Z 9 lit b StPEG angeführten Pädagoginnen und Pädagogen für ganztägige Schulformen vergleichbar. Hierbei übersieht die Behörde, dass für diese Pädagogen eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung im Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz vorgesehen ist.
1.4. Es kann weiters für die Beurteilung des gegenständlichen Falles dahingestellt bleiben, ob insoweit ein grundsatzfreier Raum besteht, der es dem Ausführungsgesetzgeber erlauben würde, personenbezogenes Hilfspersonal in das StPEG im Rahmen der Schulerhaltungskosten aufzunehmen (zu dieser Möglichkeit etwa Juranek „Das österreichische Schulrecht“ 2015, S.443), da jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt § 24 StPEG keine entsprechende gesetzliche Anordnung trifft.
1.5. Entscheidungsrelevant sind folgende Gesichtspunkte: Erstens ist das Schulassistenzgesetz gerade nicht auf Art. 14 Abs 3 lit b B-VG gegründet, sondern auf Art. 15 B-VG. Der Gesetzgeber sieht daher – aus Sicht des Gerichts jedenfalls in vertretbarer Weise – die Schulassistenz im Rahmen des StSchAG nicht als Gegenstand der äußeren Organisation des Pflichtschulwesens bzw. in weiterer Folge der Schulerhaltung an, sodass ihm nicht unterstellt werden kann, dass dies im Rahmen des StPEG anders wertet und Kosten im Rahmen des StPEG geltend gemacht werden könnten. Zweitens war schon im – durch die Einführung des Schulassistenzgesetzes außer Kraft getretenen - § 35a StPEG eine Regelung für Pflege- und Hilfspersonal im Schulbereich enthalten. Da jedoch weder der Grundsatzgesetzgeber noch § 24 StPEG, wie erläutert, dieses personenbezogene Hilfspersonal als Teil der Schulerhaltung qualifizierten, wurden die Kosten für dieses Personal nicht im Rahmen der anteiligen Tragung von Schulerhaltungskosten geregelt, sondern in einer eigenen Bestimmung mit einer Kostenteilung zwischen Gemeinden und Land. Drittens besteht nunmehr auch für die Abrechnung der Schulassistenz eine völlig eigenständige Modalität der Abrechnung im Steiermärkischen Sozial- und Pflegeleistungsfinanzierungsgesetz (StSPLFG), LGBl Nr 110/2023. Hätte der Gesetzgeber geplant, die Verteilung der Kosten für Schulassistenz als Schulerhaltungskosten zu behandeln, wären die ausführlichen Bestimmungen im StSPLFG nicht notwendig gewesen.
1.6. Zusammengefasst fallen Leistungen der Schulassistenz im Sinne des Schulassistenzgesetzes nicht unter den Begriff „Schulerhaltung“ im Sinne des § 24 StPEG und stellen somit auch keinen möglichen Tatbestand von Schulerhaltungskosten gemäß § 32a StPEG dar. Der Gesetzgeber hat diese Leistungen in vertretbarer Weise Art. 15 B-VG zugeordnet und somit nicht als „äußere Organisation des Pflichtschulwesens“; auch ist weder ein anwendbarer Tatbestand im Grundsatzgesetz vorhanden noch wurde ein allfälliger grundsatzgesetzfreier Raum im StPEG ausgefüllt.
2. Somit sind die Schulerhaltungskosten für die Beschwerdeführerin unter Herausrechnung der von der belangten Behörde veranschlagten Einnahmen und Ausgaben für die Schulassistenz zu ermitteln.
Dabei ergibt sich, dass unter Abzug der im Untervoranschlag als ausgaben- und einnahmenseitige angeführten Kosten für Schulassistenz ein Beitrag in Höhe von € 84.340,50 verbleibt, welcher der Beschwerdeführerin als Schulerhaltungsbeitrag vorzuschreiben ist.
Gegen die ansonsten vorgeschriebenen Kosten bestehen keine Bedenken; naturgemäß handelt es sich hierbei jeweils gemäß § 37 StPEG um Schätzungen aufgrund von Erfahrungswerten und Planungen, welche in weiterer Folge anhand der tatsächlichen Einnahmen bzw. Ausgaben abgerechnet werden. Keine der angeführten Ausgabenposten erscheint dahingehend unplausibel.
Dem Argument der Beschwerdeführerin, die mit € 3.200,00 veranschlagten Kosten für Schulinfrastruktur würden nicht § 33 Abs 1 StPEG entsprechen, da die belangte Behörde dazu verpflichtet gewesen wäre anzuführen, um welche Kostenart es sich handelt, kann nicht gefolgt werden. Einerseits ist die Grundlage der Vorschreibung von Schulerhaltungskosten § 37 StPEG und nicht § 33 StPEG. Demnach sind die Beiträge „für die voraussichtlichen Schulerhaltungskosten des folgenden Kalenderjahres“ vorzuschreiben. Dem Gesetz jedoch nicht zu entnehmen, wie detailliert die Aufschlüsselung zu erfolgen hat oder dass eine der in § 33 StPEG genannten Kostenpositionen anzugeben wäre; allerdings beschreibt das Gesetz „Kosten für Schulinfrastrukturvorhaben“ bereits genauer als „Sonstige Schulerhaltungskosten“, welche negativ als Auszahlungen für Schulerhaltung definiert sind, welche nicht Schulinfrastrukturvorhaben sind. Davon ausgehend ist es für das Gericht jedenfalls nicht unplausibel, dass die belangte Behörde für Schulinfrastruktur einen – überschaubaren – Betrag iHv € 3.200,00 im Jahr, für Ausgaben in diesem Bereich, veranschlagt. Schließlich ist auch die Voraussetzung des § 33 Abs 1 1. Satz StPEG gegeben, da die der Schule zugewiesenen Sachanlagen 2023 sich auf € 113.624,36 belaufen, woraus sich eine 1,5 %-Schwelle von € 1.704,37 ergibt.
Hinzuweisen ist allerdings auf die Bestimmung des § 28 StPEG, derzufolge vor Beginn der Durchführung von Schulinfrastrukturvorhaben die Bürgermeister der Gemeinden, die hierfür Schulerhaltungsbeiträge leisten, zu einer Verhandlung einzuladen sind.
3. Abschließend ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, nicht vorliegen.
Nach Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG entscheiden Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. In § 28 VwGVG ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann daher nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt hat oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH vom 6.07.2016, Ra 2015/01/0123).
Diese Voraussetzungen werden vorliegend nicht erblickt, sodass in der Sache zu entscheiden ist.
c.Mündliche Verhandlung
Von der Durchführung einer Verhandlung, konnte abgesehen werden, da die Aktenlage erkennen lässt, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Der Sachverhalt ist unstrittig, und es wurden auch keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht erforderlich wäre (VwGH 17.10.2019, Ra 2016/08/0010, mwN).
V.Ergebnis
Somit ist der Beschwerde Recht zu geben, da die von der belangten Behörde als herangezogenen geschätzten Ausgaben für Schulassistenz keine Schulerhaltungskosten darstellen. Gegen die übrigen Kostenpositionen der Vorschreibung bestehen keine Bedenken, sodass die Höhe der Vorschreibung spruchgemäß abzuändern war.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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