LVwG ST LVwG 41.6-97/2025

LVwG 41.6-97/2025State Administrative CourtMar 28, 2025

Regest

Bedarf, Schulassistenz, pädagogische Fördermaßnahmen, Steiermärkisches Schulassistenzgesetz 2023<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 41.6-97/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.41.6.97.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Börger über die Beschwerde des A, geb. am ****, vertreten durch den Erziehungsberechtigten B, geb. am ****, C-Straße [...], A-Ort, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 04.12.2024, GZ: ABT06-228553/2024-4,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde

abgewiesen

mit der Maßgabe, dass bei den Rechtsgrundlagen § 13 Abs 3 AVG entfällt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen

Mit Bescheid vom 04.12.2024 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung („belangte Behörde“) zu GZ: ABT06-228553/2024 wurde der Antrag von B („Beschwerdeführer“) auf Beistellung einer Schulassistenz für den Schüler A nach den Bestimmungen des StSchAG abgewiesen.

Begründet wurde der beschwerdegegenständliche Bescheid im Wesentlichen wie folgt:

Für den Schüler sei ein humangenetischer Befund der D, E vom 07.11.2017 vorgelegt worden, in welchem ein Entwicklungsrückstand diagnostiziert wurde. Des Weiteren sei ein ambulanter Arztbrief der H des F vom 23.07.2024 eingereicht worden, in welchem ein Noonan-Syndrom und eine kognitive Entwicklungsretardierung festgestellt wurden. Des Weiteren sei ein Klinisch-psychologischer Befund vom G vom 22.07.2024 vorgelegt worden, in welchem die Testwerte hinsichtlich „Fluides Schlussfolgern“, „Arbeitsgedächtnis“ und „Verarbeitungsgeschwindigkeit“ unterhalb des altersmäßigen Durchschnittbereiches liegen, jedoch seine Aufmerksamkeitsspanne als angemessen und seine Arbeitshaltung als kooperativ beschrieben worden sei. Auch das Sprachverständnis und die visuell-räumliche Verarbeitung sei als im altersmäßigem Durchschnittsbereich liegend eingeordnet worden. Ebenfalls sei ein Ergotherapeutischer Bericht des G vom 07.08.2024 beigelegt worden, welchem ein nicht altersentsprechendes Gesamtergebnis der getesteten Grob- und Feinmotorik zu entnehmen sei. Ein Noonan-Syndrom, ein Entwicklungsrückstand sowie ein ergotherapeutischer Bedarf stellen keine Anwendungsbereiche im Sinne des Steiermärkischen Schulassistenzgesetzes dar, weshalb der Antrag abzuweisen sei.

Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass aufgrund eines Sachverständigengutachtens des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen vom 18.10.2024 ein Behinderungsgrad von 40 % festgestellt worden sei. Das Sachverständigengutachten ist der Beschwerde beigefügt.

II.Feststellungen

1. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 02.07.2024 um Beistellung einer Schulassistenz nach den Bestimmungen des StSchAG angesucht. Dem Antrag beigefügt waren bzw. wurden im behördlichen Verfahren vorgelegt:

Ein humangenetischer Befund der D, E vom 07.11.2017, in welchem ein Entwicklungsrückstand diagnostiziert wurde;

ein ambulanter Arztbrief der H des F vom 23.07.2024, in welchem ein Noonan-Syndrom und eine kognitive Entwicklungsretardierung festgestellt wurden;

ein klinisch-psychologischer Befund des G vom 22.07.2024, in welchem die Testwerte hinsichtlich „Fluides Schlussfolgern“, „Arbeitsgedächtnis“ und „Verarbeitungsgeschwindigkeit“ unterhalb des altersmäßigen Durchschnittbereiches liegen, jedoch seine Aufmerksamkeitsspanne als angemessen und seine Arbeitshaltung als kooperativ beschrieben wurde;

ein ergotherapeutischer Bericht des G vom 07.08.2024, welchem ein nicht altersentsprechendes Gesamtergebnis der getesteten Grob- und Feinmotorik zu entnehmen ist.

2. Der Schüler leidet insbesondere an einem diagnostizierten Noonan-Syndrom, und damit verbundenen kognitiven und motorischen Einschränkungen:

Aufgrund der Diagnose kam es zu Fördermaßnahmen für das Kind (Frühförderung, Logopädie), weshalb es zu einer guten Weiterentwicklung, aber keinem vollständigen Aufholen des Entwicklungsrückstandes gekommen ist. Der Intelligenztest ergab eine unterdurchschnittliche Intelligenz, insbesondere in den Bereichen abstraktes Denken und Aufmerksamkeit. Sprachverständnis und visuelle Perzeption sind durchschnittlich. Lebenspraktisch bestehen kaum Einschränkungen; der Jugendliche ist mit dem Fahrrad verkehrssicher, benützt öffentliche Transportmittel und betreibt Leistungssport. Neuropsychologisch weist er einen Entwicklungsrückstand von rund einem Jahr auf bei unauffälliger Motorik und reduzierter Feinmotorik. Sprache und Kommunikationsverhalten des Kindes sind normal. Kognitiv ist seine Aufmerksamkeit vermindert, er macht viele Rechtschreibfehler und Grammatikfehler. Gerechnet wird sicher im Zahlenraum bis 10.000. Sozial ist das Kind freundlich und angepasst.

III.Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich einerseits schlüssig und widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Akt, andererseits aus dem Beschwerdevorbringen und den damit vorgelegten Unterlagen.

IV.Rechtliche Beurteilung

a.Rechtsgrundlagen

Die einschlägigen Bestimmungen des StSchAG in der auf dieses Verfahren anwendbaren Fassung lauten wie folgt:

Anspruch auf Schulassistenz

§ 1 (1) Schülerinnen und Schüler haben beginnend mit dem Schuljahr 2024/25 Anspruch auf Schulassistenz im Rahmen des Unterrichts und des Betreuungsteils an ganztägigen Schulformen in der Schule sowie bei Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen, wenn sie

1. in der Steiermark eine öffentliche Schule oder eine Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht, die als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt wurde, ausgenommen Berufsschulen, besuchen,

2. rechtskonform in eine Schulstufe der betreffenden Schule aufgenommen wurden und

3. nach den schulrechtlichen Bestimmungen zum Schulbesuch verpflichtet oder berechtigt sind.

(2) Der Anspruch umfasst die bedarfsgerechte Betreuung und Unterstützung von Schülerinnen und Schülern mit einem Bedarf nach medizinisch-pflegenden oder pflegerisch-helfenden Leistungen oder sonstigen Bedarfen (ausgenommen pädagogische Leistungen).

(3) Der Anspruch besteht nur, soweit Schülerinnen und Schüler nicht aufgrund anderer gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelungen gleichartige oder ähnliche Leistungen erhalten oder geltend machen können. Hierbei ist unerheblich, ob ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der gleichartigen oder ähnlichen Leistung zusteht.

Verfahren

§ 2 (1) Der Antrag auf Beistellung von Schulassistenz ist von den Eltern (Erziehungsberechtigten), gegebenenfalls den volljährigen Schülerinnen und Schülern, bei Aufnahme in die jeweilige Schule bei der Schule einzubringen. Die Schulleitungen übermitteln diesen Antrag bis spätestens 31. März an die Landesregierung. In begründeten Ausnahmefällen können Anträge auch außerhalb des genannten Zeitraumes gestellt und an die Landesregierung übermittelt werden. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise anzuschließen.

(2) Die Landesregierung entscheidet über den Antrag auf Beistellung einer bedarfsgerechten Schulassistenz mit Bescheid.

Die einschlägigen Bestimmungen der Steiermärkischen Schulassistenzgesetz-Durchführungsverordnung – StSchAG-DVO in der auf dieses Verfahren anwendbaren Fassung lauten wie folgt:

Bedarfe, für die Assistenzleistungen gewährt werden

§ 1 (1) Assistenzleistungen werden für medizinisch-pflegende, pflegerisch-helfende und sonstige Bedarfe gewährt.

(2) Unter medizinisch-pflegenden Bedarfen sind jene zu verstehen, die medizinische Maßnahmen erfordern, wie insbesondere

1. Verabreichen von erforderlichen Arzneimitteln;

2. Absaugen mittels Absaugevorrichtung aus dem Mund-Nasen-Rachenraum oder Trachealkanüle;

3. Umgang mit PEG-Sonde/Handlungen an der Ernährungssonde;

4. Umgang mit suprapubischem Blasenkatheter;

5. Katheterisieren;

6. Insulinverabreichung;

7. Blutzuckermessungen;

8. aktive Handlungen an der Insulinpumpe.

(3) Unter pflegerisch-helfenden Bedarfen sind jene zu verstehen, die pflegerische Maßnahmen erfordern, wie insbesondere

1. Unterstützung bei der oralen Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme sowie bei der Arzneimittelaufnahme;

2. Unterstützung bei Hygienemaßnahmen;

3. Unterstützung beim An- und Auskleiden;

4. Unterstützung bei der Benützung der Toilette, einschließlich Hilfestellung beim Wechsel von Windeln, Einlagen etc.;

5. Unterstützung bei der Mobilität (Bewältigen von Stiegen und Steigungen, Reha-Buggy schieben, etc.).

(4) Unter sonstigen Bedarfen sind jene zu verstehen, die unterstützende Maßnahmen erfordern, welche eine gleichberechtigte Teilhabe am schulischen Geschehen ermöglichen, wie insbesondere bei

1. selbst- oder fremdgefährdendem Verhalten;

2. besonders herausforderndem Verhalten, das beispielsweise aus einer physischen und/oder psychischen Beeinträchtigung, psychiatrischen Erkrankung, tiefgreifenden Entwicklungsstörung oder Angststörung resultiert;

3. intellektueller Beeinträchtigung und

4. Sinnesbehinderungen.

b.Erwägungen

1. Das StSchAG zielt ausweislich seiner Erläuterungen auf die Verbesserung der Chancengleichheit beim Bildungszugang unabhängig von gesundheitlichen und behinderungsbedingten Beeinträchtigungen bei gleichzeitiger Erleichterung der Antragstellung für Eltern/Erziehungsberechtigte ab. Zuvor waren personenbezogene Assistenzleistungen an steirischen Schulen einerseits im StPEG normiert, andererseits im Steiermärkischen Behindertengesetz. Mit dem StSchAG wurde die Zuständigkeit für alle Assistenzleistungen an Schulen zusammengeführt sowie zusätzliche Bedarfsbereiche, insbesondere medizinisch-pflegender Bedarf hinzugefügt.

2. Das Gesetz kategorisiert den Anspruch in § 2 nach einem Bedarf an medizinisch-pflegenden Leistungen, pflegerisch-helfenden Leistungen oder sonstigem Bedarf. Ausdrücklich ausgenommen sind pädagogische Leistungen. Die Erläuterungen sprechen hierbei von „Bildungs- und Erziehungsaufgaben im weitesten Sinn.“

Unter pflegerisch-helfendem Bedarf ist ein Bedarf zu verstehen, die eine Unterstützung bei der Basisversorgung erfordert, etwa bei der Nahrungsaufnahme, der Mobilität und bei Hygienemaßnahmen. „Sonstige Bedarf“ ist als Überbegriff für jene Bedarfe zu verstehen, die in keine der beiden anderen Gruppen fällt. Ein solcher ist jeweils im Einzelfall aus dem individuellen Hilfebedarf des Kindes zu schließen. Beispielhaft sind Bedarfe aufgrund von selbst- oder fremdgefährdendem Verhalten, Autismus, fortlaufend Tendenzen und Orientierungslosigkeit zu verstehen. Weiters führen die Erläuterungen aus, dass die Beaufsichtigung bzw. Betreuung von ausschließlich erziehungsschwierigen Kindern, um so einen ungestörten Unterricht zu erleichtern oder zu ermöglichen, nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt. Diese ist vielmehr als Ergänzung zu anderen Unterstützungssystemen wie Sonderpädagogik, Schulpsychologie und Schulsozialarbeit zu sehen, von diesen jedoch auch abzugrenzen.

3. Die aufgrund der Verordnungsermächtigung in § 5 StSchAG ergangene Schulassistenzgesetz-Durchführungsverordnung (StSchAG-DVO) bestimmt in § 1 die Bedarfe, die Assistenzleistungen gewährt werden, beispielhaft („insbesondere“) näher und führt diese in den Erläuterungen weiter aus.

In § 1 Abs. 3 und 4 StSchAG-DVO wird als pflegerisch-helfender Bedarf beispielsweise genannt „Unterstützung beim An- und Auskleiden“ bzw „Unterstützung bei der Benützung der Toilette, […]“. Die Erläuterungen beschreiben Leistungen aufgrund pflegerisch-helfender Bedarfe als solche, die mit einer körperlichen Betreuung der Schülerinnen und Schüler in Zusammenhang stehen. Dazu gehören typischerweise Unterstützung beim An- und Auskleiden, Hygienemaßnahmen und Ausscheidungen wie die Assistenz beim Toilettengang. Zu den „sonstigen Bedarfen“ im Sinne des § 1 Abs. 4 bekräftigen die Erläuterungen, dass dies ein Auffangtatbestand für jene Bedarfe ist, die weder medizinisch-pflegenden noch pflegerisch-helfend sind. Was darunter jedoch zu verstehen ist, ergibt sich im Einzelfall aus dem individuellen Hilfebedarf. Dieser kann in besonders herausforderndem Verhalten, das aus einer physischen und/oder psychischen Beeinträchtigung, tiefgreifenden Entwicklungsstörungen oder kognitiven Einschränkungen/Intelligenzminderungen resultieren. Sie erfordern unterstützende Maßnahme, die eine gleichberechtigte Teilhabe am schulischen Geschehen ermöglichen. Beispielhaft wird eine ganze Reihe unterschiedlicher Bedarfe genannt: hierzu gehört Unterstützung bei der schulischen Organisation (Erinnerung an die Hausaufgabenabgabe, Ein- und Auspacken der Schultasche), Erweiterung der Selbstständigkeit, Hilfestellung für die Umsetzung aufgetragener Arbeiten, zeitliche bzw. örtliche Orientierungshilfe, Unterstützung bei allen schulischen Übergangssituationen, Unterstützung bei der sozialen Teilhabe an gemeinschaftlichen Aktivitäten oder Unterstützung bei lebenspraktischen Tätigkeiten (etwa Hinweise zu Handlungsabläufen beim Umziehen von Kleidung, bei der Jause etc.). Wesentlich ist hierbei wiederum die Abgrenzung von pädagogischen Leistungen.

4. Dies umgelegt auf den konkreten Fall vermag auch das Beschwerdevorbringen sowie die damit verbundenen Unterlagen keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides zu begründen. Insbesondere aufgrund des SV-Gutachtens des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen erschließt sich, dass pädagogische Fördermaßnahmen durchgeführt wurden und entscheidend sind. Neuropsychologisch besteht eine Entwicklungsrückstand von rund einem Jahr; das Gutachten weist daher folgerichtig auf pädagogische Fördermaßnahmen hin. Weder besteht jedoch ein medizinisch-pflegender Bedarf noch ein erkennbarer pflegerisch-helfender Bedarf über einer Schwelle, die den Erläuterungen des Gesetzes zufolge aufgrund dessen Zielsetzungen einen Anspruch auf Schulassistenz auslösen würde. Hinsichtlich allfälliger sonstiger Bedarfe wird festgestellt, dass das Kind sportlich ist, freundlich und angepasst im Sozialverhalten sowie lebenspraktisch unauffällig. Dass aufgrund des Entwicklungsrückstands Aggressionen bei Überforderung auftreten können (dies wird im Gutachten insbesondere auf die Eltern bezogen) ist nachvollziehbar; jedoch steht auch hier im Sinne des SV-Gutachtens der pädagogische Förderbedarf im Vordergrund, welche es ermöglichen sollte schulische Überforderungen hintanzuhalten.

c.Mündliche Verhandlung

Von der Durchführung einer Verhandlung, die im Übrigen auch von keiner Partei beantragt wurde, konnte abgesehen werden, da die Aktenlage erkennen lässt, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Der Sachverhalt ist aufgrund des Vorbringens unstrittig, und es wurden auch keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht erforderlich wäre (VwGH 17.10.2019, Ra 2016/08/0010, mwN).

V.Ergebnis

Im Ergebnis kommt das Gericht daher zum Schluss, dass ein Bedarf im Sinne des § 1 Abs. 2 StSchAG aufgrund der vorgelegten Unterlagen nicht festgestellt werden kann. Offenkundig hat das Kind bzw. die Familie bereits große Anstrengungen und Erfolge durch gezielte Fördermaßnahmen erzielt und es ist zu hoffen, dass – im weiteren Sinne – pädagogische Fördermaßnahmen weiterhin erfolgreich angewendet werden können. Das StSchAG zielt jedoch auf andere Bedarfe als die vorliegend dokumentierten ab, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

VI.Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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