LVwG ST LVwG 70.18-2929/2024

LVwG 70.18-2929/2024State Administrative CourtMar 26, 2025

Regest

Waffenverbot, Wahrnehmung, Realität, Verfolgungswahn, Erregung, Misstrauen, Waffengesetz 1996

Full text

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 70.18-2929/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.70.18.2929.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Ortner über die Beschwerde des Herrn A, geboren am ****, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 11.07.2024, GZ: 2.2. W1/73-2007,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 11.07.2024, GZ: 2.2. W1/73-2007, wurde der Vorstellung vom 04.05.2023 gegen den Mandatsbescheid vom 03.05.2023, GZ: 2.2. W1/73-2007, mit dem Herrn A (im Folgenden: Beschwerdeführer) gemäß § 12 Abs 1 WaffG 1996 iVm § 57 Abs 1 AVG der Besitz von Waffen und Munition verboten wurde, keine Folge gegeben und das gemäß § 12 Abs 1 WaffG 1996 erlassene Waffenverbot bestätigt. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Als Begründung für die Verhängung des unbefristeten Waffen- und Munitionsverbotes wurden ausführlich bestimmte einschlägige Vorfälle angeführt, die in ihrer Gesamtschau behördenseitig Zweifel an der Eignung und dem Verantwortungsbewusstsein des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Besitz und der Verwendung von Waffen begründen. So lasse die Wertung der bisherigen Geschehnisse bzw. der langen, teils schwer verständlichen Maileingaben - inklusive mehrfacher Andeutung sich mit Waffengewalt zu wehren - das weitere Verhalten des Beschwerdeführers „schlechthin unkalkulierbar" erscheinen und sei die künftige Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen zu befürchten. Insbesondere die erfolgte Androhung, dass der Beschwerdeführer gegenüber einem Zeugen und seiner Schwester von der Schusswaffe Gebrauch mache, erwecke bei der Behörde große Besorgnis, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG herbeigeführt werden könnte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass dieser auf Grund seines Waffengewerbes sehr wohl wisse, wie mit Waffen umzugehen sei, möge an der Tatsache, dass dieser sich verfolgt fühle, nichts ändern und sei die besagte Prognoseentscheidung in Zusammenschau aller Zeugenaussagen und dem auffallenden Verhalten des Beschwerdeführers zu treffen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin nahm der Beschwerdeführer umfangreich Stellung zu Geschehnissen aus der Vergangenheit und kritisierte ausführlich das Verhalten diverser staatlicher Behörden, deren Organe sowie der B und deren Mitglieder. Bezogen auf das konkrete Verfahren betreffend die Verhängung des unbefristeten Waffen- und Munitionsverbots brachte der Beschwerdeführer lediglich hervor, dass die zuständige Behörde nicht in der Lage sei, ein unabhängiges und faires Ermittlungsverfahren durchzuführen. Missbrauch von Waffen, Gewalt und Aggression hätten bei ihm keine Chance. Er habe sich mustergültig verhalten und gäbe es keine Vorwürfe oder Hinweise gegen seine Person. Weitere Ausführungen zum bescheidmäßig verhängten Waffen- und Munitionsverbot erfolgten in diesem seitenlangen Schreiben nicht.

Die belangte Behörde erließ keine Beschwerdevorentscheidung und legte den Verfahrensakt samt Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark am 01.08.2024 zur Entscheidung vor.

II.Sachverhalt:

Aufgrund des vorliegenden Verfahrensaktes in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen werden nachstehende Feststellungen getroffen:

Der Beschwerdeführer führte auf dem Standort in A-Ort, C-Straße ein Waffengewerbe, welches jedoch seit 30.09.2018 ruhend gemeldet ist.

Er ist im Besitz einer Waffenbesitzkarte und eines Waffenpasses, welche ihn berechtigen, insgesamt 6 Waffen der Kategorie B zu besitzen. Zwar sind auf den Beschwerdeführer keine Waffen registriert, jedoch geht aus einem Eintrag im Zentralen Waffenregister hervor, dass der Beschwerdeführer aus seinem ruhend gemeldeten Waffengewerbe bei seinem Wohnsitz 76 Waffen der Kategorie B, 14 Waffen der Kategorie C und 5 Waffen der ehemaligen Kategorie D verwahrt hat.

Mit Schreiben vom 27.04.2023 erging von Seiten der PI B-Ort eine Anregung an die belangte Behörde zur Überprüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit des Beschwerdeführers. Diesem Schreiben beigefügt war eine E-Mail des Beschwerdeführers an die Landespolizeidirektion Steiermark, in welcher er neben der Erstattung diverser Anzeigen auch Vorwürfe gegenüber den Beamten der obgenannten PI erhob. Des Weiteren führte er aus, dass er aufgrund des Nichthandelns der Polizei auf sein Recht auf Selbstverteidigung und Notwehr setzen und dies mit Sicherheit mit Verletzten oder toten Menschen enden würde.

Am 02.05.2023 wurde der belangten Behöre ein erneutes E-Mail des Beschwerdeführers, welches er am 01.05.2023 an die Landespolizeidirektion gesendet hat, übermittelt. In diesem wird auf einer Länge von insgesamt 5 Seiten dargelegt, wie schon über Jahre hinweg gegen ihn verschiedenste Anschläge verübt werden würden und wurden konkrete Beispiele angeführt. Aus dieser E-Mail geht insbesondere hervor, dass der Beschwerdeführer seit einem Vorfall, bei welchem er fast überfahren worden sei, immer „Etwas“ bei sich habe, um sich wehren und wenn notwendig auch den Angreifer verletzen zu können. Zudem sei der Beschwerdeführer stolz darauf, bisher nicht sei Waffen eingesetzt zu haben, so wie es ihm von seinem Vater beigebracht worden sei.

Mit Mandatsbescheid vom 03.05.2023, GZ: 2.2. W1/73-2007, wurde dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition verboten, da – gestützt auf die umfangreichen Mailangaben des Beschwerdeführers – anzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben – insbesondere sein eigenes Leben –, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 04.05.2023 das Rechtsmittel der Vorstellung.

Am selben Tag langte noch eine weitere E-Mail des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein, in welcher er im Wesentlichen von verschiedenen Angriffen gegen seine Person sprach, er jedoch der Auffassung sei, dass die Polizei bewusst nichts unternommen habe.

Mit der Durchsetzung und Vollziehung des Mandatsbescheids wurde die Polizeiinspektion C-Ort beauftragt. Laut Bericht der Polizei C-Ort vom 05.05.2023 haben sich im gesamten Haus des Beschwerdeführers Waffen befunden. Im Keller, in einem Waffenraum mit sechs versperrten Waffenschränken, wurden 59 Waffen sowie Munition sichergestellt. Im Erdgeschoss wurden 15 Faust-feuerwaffen sowie Munition sichergestellt. Diese Waffen befanden sich frei zugänglich, waren unversperrt sowie umherliegend verpackt an verschiedenen Orten: Tisch, Regal, unter Büropapier usw. Im Dachgeschoss (Büro) waren die Langwaffen deponiert, welche allesamt verpackt auf einem Tisch lagen. Weiter befanden sich Faustfeuerwaffen in einem Waffenschrank, an dem der Schlüssel steckte und dieser von jedermann geöffnet werden konnte. Hier wurden insgesamt 21 Langwaffen sowie Faustfeuerwaffen und Munition sichergestellt. Eine sichere Verwahrung sämtlicher Waffen war sohin nicht gegeben.

Infolge der Ergebung des Rechtsmittels der Vorstellung gegen den obgenannten Mandatsbescheid wurde das ordentliche Ermittlungsverfahren von Seiten der belangten Behörde eingeleitet und namhaft gemachten Zeuge einvernommen.

Während des gesamten Ermittlungsverfahrens meldete sich der Beschwerdeführer mehrfach sowohl schriftlich als auch telefonisch bei der belangten Behörde, um seine Sicht der Geschehnisse rund um die Verschwörung gegen seine Person ausführlich darzulegen.

Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens wurde der den Mandatsbescheid bestätigende und nunmehr bekämpfte Bescheid vom 11.07.2024 zur GZ: 2.2. W1/73-2007, erlassen. Hinsichtlich der Begründung für die Bestätigung des verhängten Waffen- und Munitionsverbotes wird auf die vorherigen Ausführungen verwiesen.

III.Beweiswürdigung:

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat in den behördlichen Verfahrensakt Einsicht genommen und das Beschwerdevorbringen gewürdigt.

Der vorliegende Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit den umfangreichen Eingaben des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zu den einzelnen Verfahrensschritten, welche durch die oben genannten Urkunden genau dokumentiert wurden, ergeben sich völlig eindeutig, unmittelbar und zweifelsfrei aus dem Behördenakt. Die Feststellungen zum Spruch des angefochtenen Bescheides und zum Inhalt der Bescheidbegründung ergeben sich aus der Aktenlage.

Beweiswürdigend sei festgehalten, dass der vorliegende Verfahrensakt und insbesondere die weitreichen Eingaben des Beschwerdeführers eine klare sowie deutliche Sprache sprechen, zumal jede der umfangreichen, seitenlangen E-Mail-Eingaben bzw. Stellungnahmen auf eine hohe emotionale Belastung des Beschwerdeführers hindeuten. In Gesamtschau sämtlicher dieser aktenkundigen Eingaben zeigt der Beschwerdeführer klare Anzeichen von einer verzerrten Wahrnehmung der Realität, von Verfolgungswahn, hoher emotionaler Erregung sowie Misstrauen gegenüber staatlichen Institutionen und lassen sich unzweifelhaft Tendenzen zur (Waffen-)Gewalt erkennen. Der Beschwerdeführer verortet eine Verschwörung gegen seine Person, bei welcher verschiedene Institutionen (Polizei, Behörden, politische Parteien) sowie seine Nachbarschaft zusammenarbeiten würden, um ihn gezielt zu schädigen, zu schikanieren, anzugreifen sowie zu belästigen. Konkretes Vorbringen für seine Behauptungen bleibt der Beschwerdeführer schuldig und hinterlassen seine Vorbringen insgesamt einen wirren Eindruck.

Da folglich bereits aus der Aktenlage in Zusammenschau mit dem schriftlichen Beschwerdevorbringen sowie den ergänzenden Eingaben des Beschwerdeführers deutlich keine Verfahrenspartei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

IV.Rechtsvorschriften:

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz

§ 28:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[…]

Waffengesetz 1996

§ 12:

(1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

[…]

V.Rechtliche Begründung:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient die Verhängung eines Waffenverbotes der Verhütung von Gefährdungen infolge einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen (vgl. VwGH 25.01.2012, 2012/03/0007). Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger („missbräuchlicher“) Gebrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG 1996 herbeigeführt werden könnte. Hierbei ist nachdem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck, bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahr, ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs 1 WaffG 1996 setzt sohin voraus, dass aufgrund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen (nämlich als gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch) zu befürchten ist.

Liegt diese Voraussetzung vor, hat die Behörde nach § 12 Abs 1 WaffG 1996 vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne, dass ein bisher untadeliges Vorliegen dem entgegenstünde. Wesentlich ist, dass dem Beschwerdeführer die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist. Eine schon erfolgte missbräuchliche Verwendung von Waffen ist demgegenüber nicht Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes (VwGH 19.06.1997, Zahl 95/20/0426).

Zu bedenken ist im Übrigen, dass bei einem solchen Waffenverbot nicht über eine strafrechtliche Anklage (im Sinne des Art 6 EMRK) entschieden wird, sondern handelt es sich um eine administrativ rechtliche Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung.

Nach der Rechtsprechung des VwGH stellt zudem die Bedrohung mehrerer Menschen mit dem Umbringen eine konkrete Tatsache im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG 1996 dar, die ein für die Beurteilung der Voraussetzungen eines Waffenverbotes relevantes Bild von der Persönlichkeit eines Menschen vermitteln kann und wegen des damit zu Tage getretenen Aggressionspotenzials ein Waffenverbot zu rechtfertigen vermag (vgl. VwGH 24.09.2019, Ra 2019/03/0055, mwN). Auch andere massive Drohungen mit Gewalttaten erlauben die für die Verhängung des Waffenverbots erforderliche Gefährdungsprognose (vgl. VwGH 01.04.2022, Ra 2022/03/0037, mwN).

Dazu ist bezogen auf den verfahrensgegenständlichen Fall Folgendes festzustellen:

Aus dem schriftlichen Beschwerdevorbringen sowie den Eingaben im Zuge des behördlichen Ermittlungsverfahrens zeigt sich für das erkennende Gericht insgesamt ein bedrohliches Gesamtbild des Beschwerdeführers, welcher einer hohen emotionalen Belastung ausgesetzt ist und folglich nicht davor zurückschrecken würde, sich unter Zuhilfenahme einer Waffe gegen die von ihm wahrgenommenen Verschwörungen zu wehren. Für das Landesverwaltungsgericht Steiermark sind klare Anzeichen von einer verzerrten Wahrnehmung der Realität, von Verfolgungswahn, hoher emotionaler Erregung sowie Misstrauen gegenüber staatlichen Institutionen erkennbar. Aus den Eingaben des Beschwerdeführers geht klar hervor, dass dieser unter dem Eindruck einer Verfolgung von diversen staatlichen Institutionen sowie verschiedener Personen steht und lassen sich unzweifelhaft Tendenzen zur (Waffen-)Gewalt erkennen.

Selbst wenn die vom Beschwerdeführer beschriebenen Ereignisse tatsächlich auf reale Konflikte oder ungerechte Behandlung hindeuten würden, so weist die extreme Intensität der Schilderung ein äußert bedrohliches Gesamtbild auf, da von Seiten des Beschwerdeführers mehrfach Drohungen und Gewaltfantasien unter Zuhilfenahme von Waffen geäußert werden. Die häufige Betonung von Gerechtigkeit und Strafe deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer sich als Opfer eines Komplotts sieht und vor der Ausübung von Vergeltung nicht zurückschrecken würde. Formulierungen wie „Ich bin bereit vor meinen Schöpfer zu treten“ weisen zudem suizidale Tendenzen auf. Diese Mischung aus Wut, Misstrauen, Frustration und Verzweiflung in Verbindung mit den ernstzunehmenden Drohungen lässt beweiswürdigend darauf schließen, dass der Beschwerdeführer sich in einer tief empfundenen Bedrohungslage sieht und kann daher von Seiten des Landesverwaltungsgericht nicht ausgeschlossen werden, dass er zu extremen Handlungen unter Gebrauch von Schusswaffen neigt; sei es gegen andere oder gegen sich selbst. Die potentielle Gefährdung der Rechtsgüter Leben sowie Gesundheit durch den Missbrauch von Waffen ist sohin für die Verhängung eines Waffenverbots evident.

Weiters ist zu berücksichtigen, dass im Zuge der Durchsetzung und Vollziehung des Mandatsbescheids durch die PI C-Ort eine nicht ordnungsgemäße Verwahrung von 21 Langwaffen sowie diversen Faustfeuerwaffen und Munition beim Beschwerdeführer festgestellt wurde. Zwar kann allein aus der Tatsache der nicht ordnungsgemäßen Verwahrung einer Waffe noch nicht auf eine missbräuchliche Waffenverwendung geschlossen werden, dies steht jedoch nach der Rechtsprechung des VwGH einer Berücksichtigung der nicht sorgfältigen Aufbewahrung von Waffen als eine „bestimmte Tatsache" im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG 1996 im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dann nicht entgegen, wenn aufgrund weiterer Umstände die Befürchtung missbräuchlicher Verwendung von Waffen begründet ist (vgl VwGH 15.03.2024, Ra 2023/03/0206 mwN). Wie bereits oben festgestellt wurde, ist die missbräuchliche Verwendung von Waffen beim Beschwerdeführer jedenfalls zu befürchten, weshalb auch die nicht ordnungsgemäße Verwahrung von Waffen als bestimmte Tatsache für die Verhängung des gegenständlichen Waffenverbots anzusehen ist.

In Anbetracht des oben festgestellten Sachverhalts unter Berücksichtigung der Eingaben des Beschwerdeführers, sowie insbesondere des Berichts der PI B-Ort, erscheint das von der belangten Behörde verhängte, unbefristete Waffenverbot jedenfalls rechtsrichtig erlassen und war sohin der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Die von der belangten Behörde angeführten Beweisergebnisse in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen lassen das ausgesprochene Waffenverbot jedenfalls rechtfertigen. So lassen diese das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers in einem Licht erscheinen, das gerade nicht die notwendige Bedachtheit und Überlegtheit eines Waffenbesitzes ausstrahlt. Von solchen ist in jeder Situation, somit auch in Konfliktsituationen, ein entsprechend überlegtes und ruhiges Handeln bzw. Verhalten zu verlangen. Die Prognoseentscheidung der belangten Behörde, hinsichtlich einer befürchteten zukünftigen missbräuchlichen Verwendung von Waffen ist für das erkennende Gericht folglich im höchsten Ausmaß nachvollziehbar und im Übrigen höchstgerichtlich entsprechend belegt.

Im Ergebnis war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid der belangten Behörde zu bestätigen.

Aus den angeführten Gründen war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.