projects
LVwG 52.28-1092/2025•LVwG ST LVwG 52.28-1092/2025
LVwG 52.28-1092/2025State Administrative CourtMar 25, 2025
Rodung, Servitutsberechtigte, Parteistellung, subjektiv-öffentliche Rechte, Forstgesetz 1975
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch Richter Mag. Höcher über die Beschwerde von Frau A, geb. am ****, vertreten durch B, Rechtsanwalt, C-Straße, A-Ort, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 27.01.2025, GZ: BHMU-194617/2024-25,
z u R e c h t e r k a n n t:
I.Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2024/147 (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 idF BGBl I 2024/88 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Antragstellerin D, vertreten durch den Obmann, E, F-Straße, B-Ort, gem. § 17 Abs 2, § 18 Abs 1 und § 19 Abs 1 ForstG die Bewilligung erteilt, Waldboden des Grundstückes Nummer (GStNr) ****, KG **** C-Ort im Ausmaß von insg. 1,2 Hektar nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Projektunterlagen und unter Zugrundelegung der im Spruch enthaltenen Projektbeschreibung (Abschnitt A des Spruches) sowie der anschließend angeführten Auflagen (Abschnitt B des Spruches) zum Zweck der Schaffung von landwirtschaftlicher Nutzfläche/Alpe zu roden. Gemäß § 19 Abs 7 ForstG hat sie näher genannte Vorbringen der Beschwerdeführerin auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Alle übrigen von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen wurden nach dem Wortlaut des Spruchs als unzulässig zurückgewiesen. In der Begründung der angefochtenen Entscheidung sind die Einwendungen der Beschwerdeführerin wiedergegeben, wonach durch die Rodung der Baumbestand und das Gebäude auf ihrer Liegenschaft durch Winde und Stürme negativ beeinträchtigt werden können. An der durchgeführten örtlichen Erhebung und mündlichen Verhandlung habe die Beschwerdeführerin nicht teilgenommen. Durch die Rodung würden auch die vorhandenen Quellen negativ beeinträchtigt. Ihre Grundstücke würden durch zwei Quellen versorgt. Die Rodung bedeute zwangsläufig eine Veränderung des Bodens und könne dadurch eine Fließänderung der Quellwässer nicht ausgeschlossen werden. In diesem Falle werde auch jedenfalls die zweite Quelle zugunsten der Liegenschaft der Antragstellerin beeinträchtigt. Diesbezüglich stelle sie den Antrag auf Ergänzung des Gutachtens und der Befundaufnahme, insbesondere im Hinblick auf die Gefahr der Veränderung der Quellen. In rechtlicher Hinsicht führt die belangte Behörde in der Begründung aus, die Beschwerdeführerin sei Partei im gegenständlichen Verfahren als Dienstbarkeitsberechtigte am GStNr ****, KG C-Ort. Bei den Grundstücken der berechtigten Liegenschaft im Miteigentum der Beschwerdeführerin handle es sich einerseits um Gebäude und andererseits um eine Baufläche, sohin um keine Waldflächen. Aufgrund näher beschriebener Wuchsverhältnisse komme es zu keiner Freistellung der Grundstücke der Beschwerdeführerin. Ein subjektiv öffentliches Recht auf Hintanhaltung nachteiliger Wirkungen des auf der Rodefläche geplanten Projektes auf den umliegenden Wald sei nicht Gegenstand des Rodungsverfahrens. Die von der Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht vorgebrachten Einwendungen würden sich daher als unzulässig erweisen und seien zurückzuweisen. Hinsichtlich der Dienstbarkeit der Wasserleitungen habe durch Vornahme des Ortsaugenscheins samt Geländebegehung durch den hydrogeologischen Amtssachverständigen erhoben werden können, dass die von ihr angeführten Quellen ca. 600 m hangaufwärts ihres Anwesens situiert seien, das GStNr ****, KG C-Ort und nicht das verfahrensgegenständliche Grundstück betreffen würden. Die gefasste Quelle zur Wasserversorgung ihres Anwesens auf dem GStNr ****, KG C-Ort sei auf einer Seehöhe von rund 1.585 Meter situiert und liege somit über 100 Meter höher. Vom hydrogeologischen Amtssachverständigen hätte eine quantitative und qualitative Auswirkung der beantragten Rodung an den Quellen, welche von der Beschwerdeführerin zur Wasserversorgung herangezogen würden, ausgeschlossen werden können. Diesem Gutachten sei die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die Einwendungen seien zur Austragung derselben auf dem Zivilrechtsweg zu verweisen.
In der Beschwerde gegen diesen Bescheid werden mangelhaftes Verfahren und unrichtige rechtliche Beurteilung eingewandt. Befund und Gutachten seien nicht ausreichend erhoben worden. Sie habe die Ergänzung des Gutachtens des beigezogenen Sachverständigen beantragt, insbesondere zur Aufklärung der sich aus dem Gutachten ergebenen Widersprüche. Mit diesen Einwendungen habe sich die Behörde nicht ausreichend auseinandergesetzt. Der Sachverständige komme zum Ergebnis, dass es durch die geplante Rodung zu keinen offenbaren negativen Beeinträchtigungen angrenzender Bestände komme bei einer Hauptwindrichtung aus Westen/Nord-Westen. Nach dem Gutachten könne eine offenbare negative Beeinträchtigung angrenzender Bestände nicht ausgeschlossen werden. Die Behörde habe nur festgestellt, dass auf der Rodungsfläche bereits teilweise gerodet worden sei, jedoch befinde sich auf der Fläche nach wie vor vereinzelt Bewuchs. Nicht ausreichend festgestellt worden sei, welche Auswirkungen die vollständige Rodung des restlichen Bewuchses für das Grundstück der Beschwerdeführerin zur Folge habe. Sie verweise daher wiederholend auf ihre Einwendungen, dass bei einer vollständigen Rodung eine Gefährdung des Bewuchses und der Gebäude auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin eintreten würde. Nicht erwähnt habe der Sachverständige Winde aus anderen Richtungen, zumal er diese von anderen Richtungen gar nicht ausgeschlossen habe. Durch die Rodung würden insbesondere ihre subjektiv öffentlichen Rechte auf ihrem Grundstück berührt. Die Behörde habe es unterlassen insbesondere die baurechtlichen Bestimmungen, wie den Emissionsschutz zu berücksichtigen. Unter der Überschrift „Unrichtige rechtliche Beurteilung“ führt sie aus, die Behörde übersehe, dass in der Niederschrift vom 12.11.2024 der beigezogene Hydrogeologe keine Ausführungen zu allen Quellen gemacht hätte. Dieser beziehe sich lediglich auf eine ca. 600 Meter nördlich hangaufwärts situierte Quelle. Sie habe sich in ihren Einwendungen auf drei Quellen bezogen, welche der Hydrogeologe nicht vollständig berücksichtigt hätte. Die belangte Behörde habe daher den festgestellten Sachverhalt „insbesondere von sekundärer Feststellungsmängel“ unrichtig rechtlich beurteilt. Beantragt wurde, das Verwaltungsgericht wolle eine mündliche Verhandlung anberaumen und nach Ergänzung des Sachverhaltes den Antrag auf Bewilligung der Rodung abweisen.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Gemäß § 19 Abs 4 Z 2 Forstgesetz, BGBl 1975/440 idF BGBl I 2023/144 (ForstG) sind Parteien im Sinne des § 8 der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigte, und nach Z 4 der Eigentümer und der dinglich Berechtigte, der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldflächen, wobei § 14 Abs 3 zweiter Absatz zu berücksichtigen ist. Nach dem von der belangten Behörde unwidersprochen festgestellten Sachverhalt, ist die Beschwerdeführerin weder Eigentümerin noch dinglich Berechtigte von an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzende Waldflächen. Wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, ist die Beschwerdeführerin im in Beschwerde gezogenen Rodungsverfahren nicht Partei gemäß § 19 Abs 4 Z 4 ForstG.
In der Liegenschaft EZ ****, KG **** C-Ort der Rodungswerberin ist laut Grundbuchsauszug vom 21.05.2024 (dem Behördenakt inne liegend) unter ClNr **** die Dienstbarkeit „Gehen, Fahren, Reiten, Viehtreiben auf Grundstück ****, **** elektrische Stromleitung, Wasserleitung auf Grundstück **** gemäß § 5 Kaufvertrag **** für EZ ****“, der Liegenschaft im Miteigentum der Beschwerdeführerin, die an das verfahrensgegenständliche Grundstück angrenzt, intabuliert. Als Servitutsberechtigte der intabulierten Dienstbarkeit ist die Beschwerdeführerin soweit diese über die Rodungsfläche verläuft Partei gemäß § 19 Abs 4 Z 2 leg cit.
Diese Parteistellung berechtigt aber nur zur Geltendmachung einer Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte. Die zivilrechtliche Einwendung der Beeinträchtigung dieses Servituts vermag eine Versagung der Rodungsbewilligung nicht zu rechtfertigen, sondern führt zur Verweisung auf den Zivilrechtsweg, wie sie die belangte Behörde korrekt vorgenommen hat. Mangels Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte, ist auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin über eine objektive Rechtswidrigkeit der Rodungsbewilligung oder sonstiger Beeinträchtigungen einer angrenzenden Liegenschaft, die nicht Wald im Sinne des Forstgesetzes ist, nicht einzugehen (vgl. VwGH 02.10.1989, 89/10/0113). Die unbegründete Beschwerde ist abzuweisen.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG ungeachtet des Parteienantrags unter Absehung von der Durchführung einer mündlichen öffentlichen Beschwerdeverhandlung getroffen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung Rechtssache nicht erwarten lässt und dem Entfall der Verhandlung weder Art 6 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.