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LVwG 50.7-2944/2024•LVwG ST LVwG 50.7-2944/2024
LVwG 50.7-2944/2024State Administrative CourtMar 17, 2025
Straßenverwaltung, Straße, öffentlich, drei, Widmung, Gemeingebrauch, langjährig, stillschweigend, Enteignung, Öffentlicherklärung, langjähriger Gebrauch, Einzelfall, langjährige Übung, zehnjähriger Gebrauch, Jahre, zehn, gegenwartsbezogen, Gegenwart, Vergangenheit, Hinderungsmaßnahmen, Grundeigentümer, unterbrechen, Unterbrechung, lang, Wille, unabhängig, ausdrücklich, konkludent, Einräumung, Dienstbarkeit, Straßenbenützer, offenkundig, Unabhängigkeit, Eigentümer, Einschänkung, Benützung, benutzen, Verbotstafel, Absperrung, Schranke, dringendes Verkehrsbedürfnis, Anrainer, Aufschließung, Grundstücke, notwendig, erforderlich, Zugang, Kosten, unverhältnismäßig, Umweg, beträchtlich, Zeitverlust, einzige Zufahrt, einzige Verbindung, geringfügige Wegabkürzung, Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Schneeberger über die Beschwerde der A, FN ****, vertreten durch die B, C-Straße, A-Ort, gegen den Bescheid des Stadtsenats der Stadt Graz vom 21.05.2024, GZ: A17-BAB-115883/2021/0072, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:
1.1. Mit Bescheid vom 21.05.2024 wies der Stadtsenat der Stadt Graz (belangte Behörde) das Bauansuchen der A (Beschwerdeführerin/Bauwerberin) betreffend die Bewilligung zur Errichtung eines unterkellerten viergeschossigen Büro- und Geschäftsgebäudes mitsamt einer Photovoltaikanlage, Mülleinhausung sowie Geländeveränderungen in A-Ort, B-Ort, D-Straße, auf dem Grundstück Nr. ****, EZ ****, KG **** B-Ort, ab.
1.2. Begründend wies die belangte Behörde darauf hin, das Bauvorhaben verletze die Abstandsvorgaben, wie dies in den Einwendungen vorgebracht wurde. Konkret werde der Gebäudeabstand zum auf dem südlichen Grundstück Nr. ****, KG B-Ort, situierten Supermarkgebäude unterschritten. Ebenso werde der Grenzabstand zum östlichen Grundstück Nr. ****, KG B-Ort, unterschritten.
2. Hiergegen erhob die Bauwerberin form- und fristgerecht Beschwerde. Zusammenfassend wird dabei vorgebracht, das Supermarktgebäude (E) auf dem südlichen Grundstück Nr. ****, KG B-Ort, sei als rechtliches aliud zu qualifizieren, welches bei der Abstandsbetrachtung außer Acht zu bleiben habe.
3. Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde F als ASV für die Fachrichtungen Bautechnik sowie Straßen-, Orts- und Landschaftsbild beigezogen, um zu beurteilen, ob das am Grundstück Nr. ****, KG B-Ort, errichtete Supermarktgebäude abweichend vom Konsens errichtet wurde. Ebenso wurde der ASV zur Beurteilung beigezogen, ob fachtechnische Gründe für eine Abstandsverkürzung zum Grundstück Nr. ****, KG B-Ort, vorliegen.
4. Am 28.01.2025 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin, der beigezogene ASV sowie die anwaltlich vertretenen Nachbarn, Herr G, Frau H sowie die I (alle drei gemeinsam als „mitbeteiligte Parteien“ bezeichnet), teilnahmen. Im Rahmen der Verhandlung fasste der ASV sein bereits erstattetes und zum Parteiengehör übermitteltes Gutachten zusammen, erörterte und ergänzte dieses. Im Anschluss wurde mit den Parteien ein Rechtsgespräch geführt, wobei seitens des erkennenden Gerichts eine Stellungnahmefrist sowie die Möglichkeit zur Projektmodifikation binnen vier Wochen eingeräumt wurde.
5. In der Folge erstatteten sowohl die Beschwerdeführerin als auch die mitbeteiligten Parteien fristgerecht Stellungnahme. Seitens der Beschwerdeführerin erfolgte – trotz Ankündigung in der Stellungnahme vom 26.02.2025 (S 17) sowie neuerlicher Fristverlängerung um eine Woche – keine Projektmodifikation.
II.Feststellungen
Zum Bauplatz und zum projektierten Vorhaben
1.1. Die Beschwerdeführerin ist Alleineigentümerin des (Bauplatz-)Grundstückes Nr. ***, KG B-Ort. Im rechtskräftigen 4.0 Flächenwidmungsplan der Stadt Graz ist das vorgenannte Grundstück überwiegend als Bauland (Allgemeines Wohngebiet; WA) ausgewiesen. Ein schmaler Streifen des Grundstückes mit einer Breite bis zu rund 1,4 m ist als Verkehrsfläche ausgewiesen. Dieser Streifen verläuft entlang des (nord-)östlichen Grundstückes Nr. ****, KG B-Ort.
1.2. Im digitalen Atlas (GIS Steiermark) ist dies wie folgt ausgewiesen:
[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]
1.3. Die Beschwerdeführer plant auf dem (Bauplatz-)Grundstück Nr. ***, KG B-Ort, ein unterkellertes Büro- und Geschäftsgebäude mitsamt Photovoltaikanlage, Mülleinhausung sowie Geländeveränderungen zu errichten, wobei das Gebäude viergeschossig in Erscheinung tritt und das vorhandene zweigeschossige Bestandsgebäude, für das bereits eine Abbruchbewilligung vorliegt, ersetzen soll. Das gegenständlich projektierte Gebäude ist ausschließlich auf dem als Bauland (Allgemeines Wohngebiet; WA) ausgewiesen Teil des Baugrundstückes projektiert. Der Abstand des projektierten Gebäudes zur Grundgrenze des Grundstückes Nr. ****, KG B-Ort, ist im Einreichplan im Bereich der nordöstlichen Gebäudespitze mit 1,245 m angegeben.
Zu den Grundstücken Nr. **** und ****, beide KG B-Ort
2.1. Der Bauplatz grenzt im Norden bzw Nord-Osten an das Grundstück Nr. ****, KG B-Ort, an. Dieses Grundstück ist als Verkehrsfläche ausgewiesen. Im Bereich des Bauplatzes ist es sehr schmal und weist eine Breite von lediglich rd. 2,0 bis 4,0 m auf. Vorgenanntes Grundstück steht – wie auch das daran unmittelbar anschließende Grundstück Nr. ****, KG B-Ort, das als Bauland (Allgemeines Wohngebiet; WA) ausgewiesen ist –, im Alleineigentum der I.
2.2. Auf dem Grundstück Nr. ****, KG B-Ort, befindet sich ein langgestrecktes drei- bis viergeschossiges Gewerbeobjekt. Die Parkierungsflächen sind im Süden des Gebäudes situiert. Das vorgenannte Gebäude (mitsamt den darin situierten Geschäften) kann über die J-Straße (Grundstück Nr. ****, KG B-Ort) erreicht werden, wobei die Zufahrt in der Folge unmittelbar im Osten des Grundstücks Nr. ****, KG B-Ort, erfolgt. Bei der J-Straße handelt es sich um eine öffentliche Gemeindestraße; dies auch im Zufahrtsbereich über das Grundstück Nr. ****, KG B-Ort. Die Zufahrtsmöglichkeit über das Grundstück Nr. ****, KG B-Ort, – diese befindet sich im unmittelbaren Nahebereich des Grundstückes Nr. ****, KG B-Ort (siehe den nachfolgenden Auszug aus dem GIS) –, besteht seit Jahren bzw Jahrzehnten.
2.3. Das Grundstück Nr. ****, KG B-Ort, ist nicht als ausdrückliche öffentliche Straße iSd Stmk LStVwG ausgewiesen. Hin zur „K-Straße“ wurden seit zumindest 2019 Poller aufgestellt, die – anders als über die J-Straße am Grundstück Nr. ****, KG B-Ort, – ein Zufahren mit mehrspurigen Fahrzeugen verhindern. Ebenso wurden entsprechende Verbotsschilder („Einfahrt verboten“) angebracht.
2.4. Für die Eigentümer der Liegenschaften EZ ****, EZ **** sowie der Grundstücke Nr. **** und ****, alle KG B-Ort, scheinen im Grundbuch entsprechende (Wege)Servitute betreffend die Nutzung des Grundstückes Nr. ****, KG B-Ort, auf.
[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]
2.5. Im Kataster/digitalen Atlas gestaltet sich die Örtlichkeit wie folgt [Anm: die grünen Linien zeigen ausgewiesene Gemeindestraßen]:
Zum Abstand zum Grundstück Nr. ****, KG B-Ort
3.1. Wie dargelegt, ist der Abstand des projektierten viergeschossigen Gebäudes zur Grundgrenze des Grundstückes Nr. ****, KG B-Ort, im Einreichplan mit 1,245 m angegeben.
3.2. Eine Abstandsnachsicht bzw Abstandsunterschreitung hinsichtlich des Grenzabstandes zum Grundstück Nr. ****, KG B-Ort, ist weder aus Gründen des Ortsbildschutzes, der Altstadterhaltung, des Denkmalschutzes noch der Erhaltung einer baukulturell bemerkenswerten Bausubstanz (Ensemble) geboten und würde zudem die Baufreiheit des Eigentümers (I) der Grundstücke Nr. **** sowie ****, KG B-Ort, einschränken.
III.Beweiswürdigung:
1. Die Feststellungen gründen sich auf den Behördenakt, den Verwaltungsgerichtsakt (hieraus die relevanten Aktenteile: Gutachten F vom 09.12.2024 [OZ 17], Stellungnahme der belangten Behörde vom 22.01.2025 [OZ 29], Stellungnahme der mitbeteiligten Parteien vom 25.02.2025 [OZ 35], Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 26.02.2025 [OZ 36]) sowie insbesondere die durchgeführte mündliche Verhandlung vom 28.01.2025 [VHS, OZ 32], an der die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin, die anwaltlich vertretenen mitbeteiligte Parteien sowie der beigezogene ASV, F, teilnahmen.
Im Einzelnen:
2. Die Feststellungen zur Überschrift „zum Bauplatz und zum projektierten Vorhaben“ gründen sich auf die technischen Einreich- bzw Projektunterlagen, den Behördenakt, den 4.0 Flächenwidmungsplan der Stadt Graz sowie den Kataster bzw digitalen Atlas (GIS Steiermark). Im Übrigen sind die diesbezüglichen Feststellungen auch nicht strittig.
3. Selbiges gilt hinsichtlich der Feststellungen zur Überschrift „zu den Grundstücken Nr. **** und ****, beide KG B-Ort“. Der Umstand, dass das Gebäude am Grundstück Nr. ****, KG B-Ort, über die J-Straße (Grundstück Nr. ****, KG B-Ort) erreicht werden kann und die J-Straße eine öffentliche Gemeindestraße darstellt, ergibt sich aus dem digitalen Atlas sowie der umfassenden Erörterung der Örtlichkeit im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 28.01.2025. Dabei wurde die Örtlichkeit mit den anwesenden Parteien sowohl mittels GIS-Steiermark als auch mittels Google-Maps (Streetview) eingehend erörtert und rekonstruiert. Dass die Zufahrtsmöglichkeit über das Grundstück Nr. ****, KG B-Ort, seit Jahren bzw Jahrzehnten besteht, ergibt sich aus der „Vergleichsbetrachtung“ der Befliegungen bzw der aufgenommenen Flugbilder (Vergleich Befliegung 2003/07 vs aktuell), die mittels GIS-Steiermark im Rahmen der Verhandlung vom 28.01.2025 mit den anwesenden Parteien erfolgte.
4. Der Umstand, dass das Grundstück Nr ****, KG B-Ort, nicht ausdrücklich als Straße iSd Stmk LStVwG ausgewiesen wurde, ist nicht bestritten und wurde auch seitens der Behörde bestätigt [StN bB, OZ 29], wobei vorgenannte Stellungnahme den anwesenden Parteien im Rahmen der Verhandlung vom 28.01.2025 vorgehalten und die Möglichkeit zur Äußerung eingeräumt wurde. Die Feststellung zu den spätestens seit 2019 angebrachten Poller und Verkehrsschilder ergibt sich aus der Erörterung und Rekonstruktion der Örtlichkeit via Google-Maps (Streetview) im Rahmen der Verhandlung vom 28.01.2025, wobei diesbezüglich auch die unterschiedlichen Aufnahmezeiträume [Reiter: „weitere Zeiträume anzeigen“] erläutert und betrachtet wurden.
5. Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen sowie den (verbücherten) Servituten ergeben sich aus dem offenen Grundbuch.
6.1. Die Feststellungen unter der Überschrift „zum Abstand zum Grundstück Nr. ****, KG B-Ort,“ gründen sich auf die im Rahmen der Verhandlung vom 28.01.2025 erstatteten, nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des beigezogenen ASV aus den Fachbereichen Bautechnik sowie Straßen-, Orts- und Landschaftsbild, F [zur Erforderlichkeit eines Sachverständigenbeweises in Bezug auf die Kriterien des § 13 Abs 8 Stmk BauG vgl VwGH 18.11.1982, 82/06/0097; ferner 14.03.1966, 1009/65 = VwSlg. 6884 A/1966; 03.10.1966, 910/66 = VwSlg. 7008 A/1966; 20.02.2003, 2000/06/0136; vgl weiters die bei Schwarzbeck/Freiberger/Scharfe, Steiermärkisches Baurecht, 6. Aufl. (2023) § 43 Stmk BauG E 3 ff angeführte Judikatur].
6.2. Der beigezogene ASV hat auch unter Einbeziehung des Befunds des im Behördenverfahren eingeholten städtebaulich-gestalterischen Gutachtens vom 18.03.2022 nachvollziehbar dargelegt, dass die Gebäude im betreffenden Bereich (insbesondere entlang der L-Straße/K-Straße) nicht in einer strengen Ordnung straßenbegleitend liegen, sondern unterschiedliche Lücken zwischen den Gebäuden sowie unterschiedliche Abstände vom Straßenraum vorliegen, sodass insgesamt kein homogenes, sondern ein heterogenes Erscheinungsbild vorliegt [vgl VHS, OZ 32, S 4 ff], wobei (auch) das Straßenbild einen wichtigen Teil des Ortsbildes bildet [vgl Schwarzbeck/Freiberger/Scharfe, Steiermärkisches Baurecht, 6. Aufl. (2023) § 43 Anm 14]. Insofern ist auch der fachliche Schluss, wonach aus fachtechnischer Sicht kein Grund für eine Abstandsnachsicht erkannt werden kann, für das erkennende Gericht nachvollziehbar. Wie dies der ASV bereits impliziert bzw darlegt, liegt sohin kein öffentliches Interesse iSd § 13 Abs 8 Stmk BauG an der Abstandsnachsicht vor, sondern (ausschließlich) ein (privates) der Bauwerberin.
6.3. Hieran ändert auch der Umstand, dass das Vorhaben vom städtebaulich-gestalterischen Amtssachverständigen, der im Behördenverfahren beigezogen wurde, für positiv erachtet wurde (Gutachten vom 18.03.2022), nichts. Denn: Wie die belangte Behörde richtig erkannt hat [vgl angefochtener Bescheid, OZ 3 S 8 f], orientiert sich das diesbezügliche Gutachten ieS – anders als jenes von F – hinsichtlich der Abstandsnachsicht nicht an den Vorgaben bzw unterschiedlichen Varianten des § 13 Abs 8 Stmk BauG. Insbesondere lässt die Begründung des städtebaulich-gestalterischen Amtssachverständigen vermissen, weshalb die Abstandsunterschreitung im Interesse des Ortsbildschutzes liegt. Vielmehr geht der behördlich beigezogene städtebaulich-gestalterische ASV in seinem Gutachten ieS – in Abweichung von der Darlegung der Bestandssituation in seinem Befund – nahezu ausschließlich auf zukünftige Baumaßnahmen, die zukünftige Straßenrandbebauung sowie zukünftige städtebauliche Zielsetzungen ein (arg. “Städtebauliches Ziel ist es, den ggst. Bereich zu attraktivieren und räumlich zu fassen. […] Bezugnehmend auf das gegenständliche Bauvorhaben wird im Interesse des Ortsbildschutzes festgehalten, dass in Hinblick auf den städtebaulichen Kontext das einseitig an die südliche Grundgrenze angebaute Büro- und Geschäftsgebäudebauliche mit einer dreigeschossigen Brandwand als Endglied einer zukünftigen Straßenrandbebauung in diesem Abschnitt der K-Straße verstanden werden kann. Erst mit der Ausbildung von Feuermauern an den Grundgrenzen wird innerhalb dieser vorstädtischen Bebauungsstruktur die Möglichkeit geboten, dass bei zukünftigen Baumaßnahmen eine möglichst geschlossene bzw. gekuppelte Bebauung auf den teilweise kleinteiligen Parzellenstrukturen bzw. Gliederung zur Straße umgesetzt werden kann, die auf die bestehende Verkehrsbelastung adäquat reagiert und eine Lärmfreistellung der dahinterliegenden Liegenschaften gewährleistet. Die im Räumlichen Leitbild festgelegte geschlossene als auch gekuppelte Bebauungsweise ist im Bereich der Einfahrtsstraßen häufig als anvisierte Zieldefinition und nicht als Fortschreibung des Bestandes zu sehen. Wie bereits im Befund dokumentiert, bestehen entlang der K-Straße noch vermehrt historisch gewachsene Gebäudestrukturen in offener Bebauungsweise. Diese sind jedoch nicht geeignet, um auf die aktuelle Situation Verkehrsbelastung zu reagieren und zudem den Straßenraum in attraktiver Weise zu fassen. Ein Wechsel der bestehenden Bauweise wird daher in vielen Fällen angestrebt. […] Die städtebaulichen Zielsetzungen (Bestrebungen) verfolgen beidseits der K-Straße eine gebietsverträglichen Nachverdichtung in infrastrukturell gut ausgestatteter Lage. […] unter Berücksichtigung des vorherrschenden bzw. intendierten Gebietscharakters kann diesen Abstandsverkürzungen folglich zugestimmt werden.“ [Hervorhebungen nicht im Original] Wie im Rahmen der rechtlichen Beurteilung noch dargelegt wird (dazu unten näher), ist das Kriterium des Ortsbilds bzw des Ortsbildschutzes jedoch anhand des konsentierten Bestandes und nicht auf Basis zukünftiger Entwicklungen bzw (städtebaulicher) Planungsziele zu beurteilen, wobei dies auch seitens der belangten Behörde erkannt wurde.
6.4. Das erkennende Gericht folgt daher den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogenen ASV, F. Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen des beigezogenen ASV (F) zudem nicht auf gleicher fachlicher Ebene (durch Vorlage eines Gegengutachtens) entgegengetreten. Ebenso konnten keine Unschlüssigkeiten und/oder Unvollständigkeiten aufgezeigt werden, zumal die monierte (vermeintlich) unzulängliche Befunderhebung auf rechtlicher Ebene entkräftet werden kann (dazu unten näher). Es war sohin weder eine Gutachtensergänzung noch eine Wiederholung eines diesbezüglichen Ermittlungsergebnisses erforderlich (vgl auch VwGH 24.9.2015, 2012/07/0167).
IV.Rechtsgrundlagen
1. § 13 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 (Stmk BauG) lautet wie folgt:
(1) Gebäude sind entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder müssen voneinander einen ausreichenden Abstand haben. Werden zwei Gebäude nicht unmittelbar aneinandergebaut, muß ihr Abstand mindestens so viele Meter betragen, wie die Summe der beiderseitigen Geschoßanzahl, vermehrt um 4, ergibt (Gebäudeabstand).
(2) Jede Gebäudefront, die nicht unmittelbar an einer Nachbargrenze errichtet wird, muss von dieser mindestens so viele Meter entfernt sein, wie die Anzahl der Geschosse, vermehrt um 2, ergibt (Grenzabstand). Der genehmigte Grenzabstand gilt als eingehalten, wenn eine allfällige Abweichung innerhalb der Messtoleranz der Vermessungsverordnung in der zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung geltenden Fassung liegt.
(3) Steht ein Gebäude an der Grundgrenze, so hat der Nachbar, soferne durch einen Bebauungsplan oder durch Bebauungsrichtlinien nichts anderes bestimmt ist oder Gründe des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes nicht entgegenstehen, die Wahlmöglichkeit, entweder an die Grundgrenze anzubauen oder den erforderlichen Gebäudeabstand einzuhalten. Weist das Gebäude an der Grenze Öffnungen (Fenster, Türen und dgl.) auf, so ist der erforderliche Gebäudeabstand einzuhalten.
(4) Als Geschoße in der jeweiligen Gebäudefront sind jene anzurechnen,
(5) Nicht als Geschosse anzurechnen sind an der
(6) Bei Gebäuden oder Gebäudeteilen ohne die übliche Geschoßeinteilung oder mit Geschoßhöhen von über 3,0 m ist die Abstandsermittlung unter Zugrundelegung einer fiktiven Geschoßeinteilung mit einer Höhe von 3,0 m an jeder Gebäudeecke über dem natürlichen Gelände vorzunehmen. Restgeschoßhöhen von mehr als 1,5 m sind als Geschoß anzurechnen. Eine Attika im Ausmaß von 1,5 m bleibt unberücksichtigt.
(7) Für Gebäude auf demselben Bauplatz können auch geringere Gebäudeabstände zugelassen werden.
(8) Die Behörde kann geringere Abstände von den Nachbargrundgrenzen und Nachbargebäuden zulassen
(9) Der Gebäudeabstand hat, sofern ein geringerer Abstand als nach Abs.1 zulässig ist, mindestens 2,0 m zu betragen.
(10) Mit Zustimmung des Nachbarn können unabhängig von der Bebauungsweise Nebengebäude an der Grundgrenze zugelassen werden.
(11) Befindet sich auf dem angrenzenden Grundstück ein Nebengebäude, so ist bei der Ermittlung des Abstandes nur der Grenzabstand einzuhalten.
(12) Lässt der Verwendungszweck von baulichen Anlagen eine unzumutbare oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarn erwarten oder ist dies zum Schutz des Ortsbildes erforderlich, hat die Behörde größere Abstände vorzuschreiben. Zu den unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zählen jedenfalls nicht Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen für Schulpflichtige oder ähnlichen Anlagen.
(13) Die Abs. 1 bis 11 gelten nicht für
(13a) Die Abs. 1 bis 11 gelten überdies nicht für Gebäude gegenüber öffentlichem Wassergut (Gewässerparzelle), sofern der Verwalter des öffentlichen Wassergutes zustimmt. Die Errichtung baulicher Anlagen innerhalb eines Abstandes bis zu 3,0 m zur Grenze des öffentlichen Wassergutes ist nur mit Zustimmung des Verwalters des öffentlichen Wassergutes zulässig.
(14) Bei bestehenden Gebäuden dürfen ungeachtet der Abs. 1 bis 12 bauphysikalische Maßnahmen (z. B. Wärmedämmmaßnahmen) durchgeführt werden. Bei nachträglichen Bebauungen von Nachbargrundstücken sind bei Ermittlung des Gebäudeabstandes (Abs. 1) die bauphysikalischen Maßnahmen nicht zu berücksichtigen. Ein Überbauen der Nachbargrenze ist nur mit Zustimmung des Nachbarn zulässig.
(15) Zusätzlich zu den vorstehenden Bestimmungen ist auch das sich aus brandschutztechnischen Gründen aus der Verordnung gemäß § 82 allfällig ergebende Erfordernis der Einhaltung größerer Mindestabstände zu beachten.
2. Die entscheidungsrelevanten Normen des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964 (Stmk LStVwG) lauten wie folgt:
(1) Öffentliche Straßen sind im Sinne dieses Gesetzes alle Straßen, die entweder von den zuständigen Stellen bestimmungsgemäß dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden sind oder die in langjähriger Übung allgemein, ohne Einschränkung und unabhängig vom Willen des Grundeigentümers und dritter Personen für ein dringendes Verkehrsbedürfnis benützt werden.
(2) Als Bestandteile der öffentlichen Straßen im Sinne dieses Gesetzes gelten neben den unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen, wie Fahrbahnen, Gehsteige, Gehwege, Radwege, Radfahrstreifen, Geh- und Radwege, Parkflächen, Abstellflächen, Haltestellenbuchten, Bankette, der Grenzabfertigung dienende Flächen und Anlagen zum Schutze vor Beeinträchtigung durch den Verkehr, insbesondere gegen Lärmeinwirkung, sowie bauliche Anlagen im Zuge einer Straße, wie Tunnels, Brücken, Straßengräben, Böschungen und Anlagen zur Ableitung anfallender Wässer.
(3) Für die Auslegung der in diesem Gesetz enthaltenen spezifisch baurechtlichen Begriffe ist das Steiermärkische Baugesetz heranzuziehen.
Die bestimmungsgemäße Benützung einer öffentlichen Straße zum Verkehr ist jedermann gestattet und darf von niemandem eigenmächtig behindert werden.
(1) Läßt sich ein dringendes Verkehrsbedürfnis in anderer Weise ohne unverhältnismäßige Kosten nicht befriedigen oder wird die Umlegung einer öffentlichen Straße aus wichtigen Gründen notwendig, so kann auch eine bestehende Privatstraße auf Antrag einer oder mehrerer Gemeinden oder der Landesregierung von der Bezirksverwaltungsbehörde oder, wenn sich die Straße auf mehrere politische Bezirke erstreckt, von der Landesregierung nach Anhören der bisher Berechtigten und Feststellung des unabweislichen Bedürfnisses auf Grund eines Augenscheines durch Enteignung als öffentlich erklärt werden. Dabei sind die Vorschriften dieses Gesetzes über die Entschädigung (§ 50) und über Vorarbeiten (§ 51) entsprechend anzuwenden.
(2) Handelt es sich um eine Privatstraße, die Zwecken einer öffentlichen Eisenbahn, eines öffentlichen Flughafens (Landungsplatzes) oder militärischen Zwecken dient, so ist im Einvernehmen mit der Eisenbahn oder Luftfahrtbehörde oder der zuständigen Militärbehörde vorzugehen.
(1) Die unter dieses Gesetz fallenden Straßen sind in folgende Gattungen eingereiht:
(2) Besonders angelegte Radfahrwege bilden, sofern sie neben einer Straße führen, in der Regel einen Bestandteil der betreffenden Straße.
(1) Die Einreihung (Erklärung) und Neuanlage, sowie die Auflassung einer Straße als Landesstraße (§ 7 Abs. 1 Z 1) beschließt der Landtag über Antrag der Landesregierung. Die Einreihung (Erklärung) und Neuanlage sowie die Auflassung einer Zufahrtstraße, einer Eisenbahn-Zufahrtstraße oder einer Konkurrenzstraße (§ 7 Abs. 1 Z 2, 2a und 3) beschließt die Landesregierung.
(2) Die Verlegung, den Umbau, die Verbreiterung oder wesentliche Verbesserung einer Landesstraße, Zufahrtstraße, Eisenbahn-Zufahrt- oder einer Konkurrenzstraße beschließt nach Maßgabe der vom Landtag hiefür bewilligten Mittel sowie der für die Konkurrenzstraße getroffenen Vereinbarung die Landesregierung.
(3) Die Einreihung, Neuanlage, Verlegung, den Umbau, die Verbreiterung und wesentliche Verbesserung sowie die Aufassung einer Gemeindestraße (§ 7 Abs. 1 Z 4) sowie eines öffentlichen Interessentenweges (§ 7 Abs. 1 Z 5) erfolgt durch Verordnung der Gemeinde.
(4) Landesstraßen, Zufahrtstraßen, Eisenbahn-Zufahrt- und Konkurrenzstraßen oder Teile dieser Straßen sind, wenn sie als solche entbehrlich geworden sind, aufzulassen. Sie können aber im Verhandlungsweg auch anderen Zwecken zugeführt oder jenen Gemeinden entschädigungslos als Gemeindestraßen überlassen werden, auf deren Gebiet sie liegen.
(5) Durch die Auflassung von Gemeindestraßen darf das Recht der Anlieger auf Wahrung des Zuganges nicht beeinträchtigt werden.
(1) Jede Benützung von Straßen und der dazugehörigen Anlagen (§ 10) für einen anderen als den bestimmungsgemäßen Zweck bedarf der Zustimmung der Straßenverwaltung. Durch die besondere Inanspruchnahme der Straße auf Grund einer solchen Bewilligung kann ein dingliches Recht nicht ersessen werden.
(2) Die mit der Bewilligung zur Straßenbenützung verbundenen Verpflichtungen gehen auf den jeweiligen Benützer der Liegenschaft oder Anlage, zu deren Gunsten sie erteilt wurde, über. Mehrere Verpflichtete haften zur ungeteilten Hand.
V.Rechtliche Beurteilung:
Zu § 13 Abs 2 Stmk BauG
1.1. Gemäß § 13 Abs 2 Stmk BauG muss jede Gebäudefront, die nicht unmittelbar an einer Nachbargrenze errichtet wird, von dieser mindestens so viele Meter entfernt sein, wie die Anzahl der Geschosse, vermehrt um 2, ergibt (Grenzabstand).
1.2. Wie festgestellt, ist das gegenständliche Gebäude, welches viergeschossig in Erscheinung tritt bzw treten soll, in einem Abstand von lediglich 1,245 m zum Grundstück Nr. ****, KG B-Ort, projektiert. Ausgehend von vier Geschossen müsste der Grenzabstand grundsätzlich mindestens sechs Meter (4+2) betragen, sodass dieser im Gegenstandsfall deutlich unterschritten wird.
Zu § 13 Abs 13 erster Spiegelstrich Stmk BauG
2.1. Abweichend von der Grundregel des § 13 Abs 2 Stmk BauG sieht Abs 13 erster Spiegelstrich leg cit vor, dass die Bestimmungen nach Abs 1 bis 11 für Gebäude gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen nicht zur Anwendung gelangen.
2.2. Soweit die Beschwerdeführerin argumentiert, beim Grundstück Nr. ****, KG B-Ort, handle es sich um eine öffentliche Verkehrsfläche iSd § 13 Abs 13 erster Spiegelstrich Stmk BauG, vermag dies das erkennende Gericht nicht zu überzeugen.
2.3. Dies aus folgenden Gründen:
2.4. Gemäß § 13 Abs 13 erster Spiegelstrich Stmk BauG soll klargestellt werden, dass sich die Abstände – bei Vorliegen einer öffentlichen Verkehrsfläche – nicht nach dem Stmk BauG, sondern nach § 24 Stmk LStVwG richten [vgl Schwarzbeck/Freiberger/Scharfe, Steiermärkisches Baurecht, 6. Aufl. (2023) Anm 44 zu § 13 Stmk BauG].
2.5. Nach dem Stmk LStVwG können öffentliche Straßen auf drei Arten entstehen [vgl hierzu Dworak/Eisenberger in Dworak/Eisenberger (Hrsg), Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz2 (2018) § 2 Rz 10]
durch ausdrückliche Widmung des jeweils zuständigen Organs gemäß § 2 Abs 1 erster Fall iVm § 8 oder
aufgrund des langjährigen Gemeingebrauches gemäß § 2 Abs 1 zweiter Fall (stillschweigende Widmung) oder
durch Enteignung und Öffentlicherklärung gemäß § 6.
2.6. Fallbezogen ist das Grundstück Nr. ****, KG B-Ort, nicht ausdrücklich als öffentliche Straße iSd § 2 Abs 1 erster Fall Stmk LStVwG gewidmet. Ebenso liegt kein Anwendungsfall des § 6 Stmk LStVwG vor. In diesem Zusammenhang wird zudem ausdrücklich festgehalten, dass die Widmung des Grundstückes Nr. ****, KG B-Ort, als Verkehrsfläche gemäß Flächenwidmungsplan – wie auch die Bezeichnung im Grundbuch – keine Rolle für das Vorliegen bzw Entstehen einer öffentlichen Straße iSd Stmk LStVwG spielen [vgl OGH 12.4.1988, 2 Ob 532/87 zum Ktn Straßengesetz; 29.1.2002, 1 Ob 268/01w; wiederum Dworak/Eisenberger aoO Rz 12].
2.7. Gegenständlich kommt sohin ausschließlich das Vorliegen einer öffentlichen Straße gemäß stillschweigender Widmung iSd § 2 Abs 1 zweiter Fall Stmk LStVwG in Betracht.
2.8. Die in § 2 Abs 1 zweiter Fall genannten Beurteilungskriterien müssen kumulativ vorliegen. Eine Straße ist demnach öffentlich, wenn
(a) eine Benützung
in langjähriger Übung allgemein
ohne Einschränkung und
unabhängig vom Willen des Grundeigentümers und dritter Personen,
(b) für ein dringendes Verkehrsbedürfnis erfolgt.
2.9. Die Beurteilung des langjährigen Gebrauchs stellt eine Beurteilung des Einzelfalls dar. Allerdings hat der VwGH bereits mehrfach ausgesprochen, dass unter „langjähriger Übung“ ein mindestens zehnjähriger Gebrauch zu verstehen ist (VwGH 24.10.1985, 83/06/0171; 10.10.1991, 90/06/0180, 29.11.2005, 2004/06/0101, 28.11.2014, 2011/06/0096 mwN). Der Begriff ist jedoch gegenwartsbezogen auszulegen. Es kommt darauf an, ob die Straße „benutzt wird“ und nicht, ob die Straße irgendwann in der Vergangenheit entsprechend lang „benutzt wurde“ (siehe hierzu VwGH 10.10.1995, 95/05/0192 zum OÖ Straßengesetz). Im Übrigen können Hinderungsmaßnahmen des Grundeigentümers den langjährigen Gebrauch unterbrechen (zur analogen Anwendung des § 1488 ABGB vgl VwGH 28.3.1995, 93/05/0210; ferner VwGH 17.12.1998, 98/06/0085).
2.10. Im Gegenstandsfall kann dahingestellt bleiben, ob die Aufstellung der Poller sowie der Verkehrsschilder am Grundstück Nr. ****, KG B-Ort, – diese bestehen seit zumindest 2019 – als Hinderungsmaßnahmen iSd § 1488 ABGB (analog) zu qualifizieren sind, die den Fristenlauf der „langjährigen Übung“ hindern. Denn: Das Vorliegen bzw Entstehen einer öffentlichen Straße scheitert an den weiteren (kumulativen) Voraussetzungen. Aus diesem Grund, sohin mangels Relevanz, konnten auch weitere Erhebungen zur „langjährigen Übung“ (etwa durch Zeugenvernehmungen) unterbleiben.
2.11. Im Gegenstandsfall ist das Kriterium der “Unabhängigkeit vom Willen des Grundeigentümers“ nicht erfüllt. Unabhängig vom Willen des Grundeigentümers und dritter Personen bedeutet ohne ausdrückliche oder konkludente Widmung, die zB bei der Einräumung einer Dienstbarkeit vorliegt (Dworak/Eisenberger aoO Rz 26 sowie Rz 33 mwN). Wird Straßenbenützern demnach – allenfalls auch nur konkludent (VwGH 18.12.2007, 2007/06/0082; zur offenkundigen Dienstbarkeit ferner RIS-Justiz RS0011633 und RS0034803) – eine Dienstbarkeit eingeräumt, liegt die Voraussetzung der Unabhängigkeit vom Willen des Eigentümers nicht vor.
2.12. Fallbezogen wurde den Eigentümern näher bezeichneter Grundstücke (insb. Nr. *** und ***, KG B-Ort) ausdrücklich eine entsprechende (Wege-)Servitut zur Nutzung des Grundstücks Nr. ****, KG B-Ort, eingeräumt, die aus dem (offenen) Grundbuch ersichtlich ist. Bereits aus diesem Grund ist das Kriterium der “Unabhängigkeit vom Willen des Grundeigentümers“, zumal der Grundeigentümer seinen Willen durch die Einräumung einer (verbücherten) Servitut für einen näher bezeichneten Personenkreis ausdrücklich zum Ausdruck gebracht hat, nicht erfüllt.
2.13. Vollständigkeitshalber sei zudem festgehalten, dass eine Einschränkung, die eine Benützung nicht mehr unabhängig vom Willen des Grundeigentümers gestattet, auch dann vorliegt, wenn etwa Verbotstafeln, Absperrung (mittels Schranken) uÄ vorgenommen werden (Dworak/Eisenberger aoO Rz 29). Wie festgestellt, ist die Zufahrt zum Grundstück Nr. ****, KG B-Ort, mit Pollern blockiert (zumindest für mehrspurige Fahrzeuge) und wurden auch entsprechende Verbotsschilder („Einfahrt verboten“) angebracht.
2.14. Im Übrigen würde das Vorliegen einer (stillschweigenden) öffentlichen Straße jedoch auch aus einem weiteren Grund, nämlich dem Nichtvorliegen eines dringenden Verkehrsbedürfnisses, scheitern:
2.15. Ein dringendes Verkehrsbedürfnis liegt vor, wenn eine Straße zumindest für einen Teil der Anrainer für die Aufschließung ihrer Grundstücke notwendig ist. Ein dringendes Verkehrsbedürfnis liegt aber auch vor, wenn der Zugang über andere Straßen nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder einem beträchtlichen Umweg und damit Zeitverlust verbunden ist. Ein dringendes Verkehrsbedürfnis wird sohin jedenfalls zu bejahen sein, wenn die Straße die einzige Zufahrt für die Anrainer darstellt (VwGH 29.11.2005, 2004/06/0101). Ein dringendes Verkehrsbedürfnis kann aber nicht nur dann angenommen werden, wenn es sich um die einzige Verbindung (mit einem bestimmten Ort) handelt (siehe VwGH 24.10.1985, 83/06/0171).
2.16. Keineswegs liegt jedoch ein dringendes Verkehrsbedürfnis vor, wenn die Benutzung des Weges/ der Straße bloß eine geringfügige Wegabkürzung darstellt und/oder dieser leichter als ein anderer zu befahren ist (vgl VwGH 17.11.1994, 94/06/0057; 18.10.2012, 2010/06/0178; 20.09.2012, 2009/06/0092, mwN).
2.17. Wie festgestellt, besteht hinsichtlich des Grundstücks Nr. ****, KG B-Ort, – sohin im unmittelbaren Nahebereich des Grundstückes Nr. ****, KG B-Ort, weshalb schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung ein „beträchtlicher Umweg“ verneint werden kann (zum Naheverhältnis siehe wiederum die in den Feststellungen abgebildeten Auszüge aus dem digitalen Atlas/GIS) –, seit Jahren bzw Jahrzehnten eine entsprechende Zufahrtsmöglichkeit über die öffentliche Gemeindestraße („J-Straße“). Im Gegensatz zum Grundstück Nr. ****, KG B-Ort, ist diese auch für die Zufahrt mit mehrspurigen Fahrzeugen geeignet und nicht mittels Poller und/oder Verbotsschildern blockiert. Angesichts der qualitativ sogar besseren sowie im unmittelbaren Nahebereich liegenden Zufahrtsmöglichkeit über die öffentliche Gemeindestraße über das Grundstück Nr. ****, KG B-Ort, besteht sohin auch kein, jedenfalls aber kein dringendes, Verkehrsbedürfnis an der Nutzung des Grundstücks Nr. ****, KG B-Ort.
2.18. Vollständigkeitshalber sei zudem festgehalten, dass die Nutzung der öffentlichen Gemeindestraße (sohin auch über den über das Grundstück Nr. ****, KG B-Ort, verlaufenden Straßenabschnitt) jedem im Rahmen des Gemeingebrauchs zusteht (§ 5 Stmk LStVwG). Es ist herrschende Auffassung, dass man unter dem Gemeingebrauch die Benützung einer Straße zum Verkehr durch jedermann unter den gleichen Bedingungen ohne behördliche Bewilligung und unabhängig vom Willen des über den Straßengrund Verfügungsberechtigten versteht (OGH 23.04.1968, 4 Ob 523/68, SZ 41/48 u.a; RIS-Justiz RS 0009760). Als Verkehr im Rahmen des Gemeingebrauchs ist eine Tätigkeit anzusehen, die dazu dient, eine Ortsveränderung von Personen oder Sachen zu verwirklichen, unabhängig davon, zu welchem Zweck dies geschieht. Der Umfang des Verkehrs kann demgemäß sehr vielfältig sein und hängt von den technischen Mitteln ab, mit denen der Verkehr erfolgt (Gehen – vgl hierzu auch § 76 StVO; Fahren mit Fahrrädern; Kraftfahrzeugen, usw). Demgegenüber ist die Sondernutzung (iSd § 54 Stmk LStVwG) jede nicht unter den Gemeingebrauch fallende Benützung einer Straße. Erst bei einer derartigen Straßennutzung, die über den „normalen“ Verkehrszweck hinausgeht, sei es quantitativ oder qualitativ, entsteht die Pflicht zur Einholung der privatrechtlichen Zustimmung des Straßenverwalters (vgl. auch VfGH 03.03.2001, KI – 2/99, Slg 16.104/2001).
2.19. Zusammenfassend gelangt § 13 Abs 13 erster Spiegelstrich Stmk BauG somit gleich aus mehreren Gründen nicht zur Anwendung.
2.20. Zum Abschluss sei auf einen weiteren Aspekt hingewiesen: Selbst dann – wenn man in Abweichung von der dargelegten Rechtsansicht im Hinblick auf das Grundstück Nr. ****, KG B-Ort, vom Vorliegen einer öffentlichen Verkehrsfläche ausginge –, wäre für die Beschwerdeführerin aus Sicht des erkennenden Gerichts nichts zu gewinnen. Denn: Diesfalls müsste – zumal § 13 Abs 13 erster Spiegelstrich Stmk BauG ausschließlich (nur) auf Gebäude gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen Bezug nimmt – geprüft werden, ob der Grenzabstand vom Bauplatz (über das Grundstück Nr. ****, KG B-Ort, hinweg) zum dahinterliegenden (Bau)Grundstück Nr. ***, KG B-Ort, welches ebenso im Eigentum der I steht, eingehalten wird (vgl hierzu VwGH 02.03.2022, Ra 2018/06/0059 zur Grenzabstandsthematik mit einem dazwischenliegenden schmalen Grundstücksstreifen). Anlässlich des Nichtvorliegens einer Grenzbebauung, der projektierten Viergeschossigkeit und der geringen Breite des Grundstückes Nr. ****, KG B-Ort, im betreffenden Bereich erschiene dies äußerst fraglich.
Zu § 13 Abs 8 zweiter Spiegelstrich Stmk BauG
3.1. Ferner gilt es zu prüfen, ob § 13 Abs 8 Stmk BauG zur Anwendung gelangt, wobei im Gegenstandsfall ausschließlich dessen zweiter Spiegelstrich potentiell einschlägig ist. Nach dieser Gesetzesbestimmung können geringere Abstände von den Nachbargrundgrenzen und Nachbargebäuden unter anderem zugelassen werden, wenn dies im Interesse des Ortsbildschutzes, der Altstadterhaltung, des Denkmalschutzes oder der Erhaltung einer baukulturell bemerkenswerten Bausubstanz (Ensemble) liegt.
3.2. Die diesbezügliche Beurteilung ist Gegenstand eines Sachverständigenbeweises [VwGH 18.11.1982, 82/06/0097; ferner 14.03.1966, 1009/65 = VwSlg. 6884 A/1966; 03.10.1966, 910/66 = VwSlg. 7008 A/1966; 20.02.2003, 2000/06/0136; vgl weiters die bei Schwarzbeck/Freiberger/Scharfe, Steiermärkisches Baurecht, 6. Aufl. (2023) § 43 Stmk BauG E 3 ff angeführte Judikatur].
3.3. Wie seitens des beigezogenen Sachverständigen aus den Fachbereichen Bautechnik sowie Straßen-, Orts- und Landschaftsbild, F, nachvollziehbar dargelegt wurde, befindet sich das verfahrensgegenständliche Grundstück nicht im Schutzbereich des Ortsbildschutzgesetzes. Ebenso unterfällt es keinen sonstigen (Schutz-)Verordnungen, wie insbesondere den Schutzzonen nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008 (GAEG 2008). Eine Abstandsnachsicht kann sohin nicht auf die „Altstadterhaltung“ gestützt werden.
3.4. Nachvollziehbar sind auch die Ausführungen, wonach auch die Aspekte „Denkmalschutz“ sowie „Erhaltung einer baukulturell bemerkenswerten Bausubstanz (Ensemble)“ eine Abstandsnachsicht im Gegenstandsfall nicht zu rechtfertigen vermögen. Denn: Das bisher am Bauplatz vorhandene Bestandsgebäude – wobei der ASV diesbezüglich nicht vom Vorliegen eines Denkmalschutzes ausgeht – soll bei projektgemäßer Umsetzung abgebrochen und durch das projektierte Gebäude ersetzt werden. Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass hinsichtlich des Bestandsgebäudes zudem bereits ein rechtskräftiger Bescheid betreffend die Bewilligung des Abbruchs vorliegt (Bescheid des Stadtsenats der Stadt Graz vom 24.11.2021, GZ A17-BBA-116890/2021/0010) [vgl angefochtener Bescheid, OZ 3 S 7]. Folglich können weder die Aspekte des „Denkmalschutzes“ noch „die Erhaltung einer baukulturell bemerkenswerten Bausubstanz, oder eines Ensembles“, wie dies der ASV nachvollziehbar dargelegt hat, vorliegen.
3.5. Potentiell einschlägig ist damit ausschließlich der Aspekt des „Ortsbildschutzes“. Diesbezüglich ist nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung ausschließlich auf den konsentierten, vorhandenen Bestand abzustellen (VwGH 30.10.2018, Ra 2016/05/0071, 21.07.2005, 2005/05/0119 sowie 24.03.1998, 97/05/0318; vgl ferner 19.12.1996, 95/06/0034 [ergangen zum Vlbg BauG], wonach der bloße Hinweis, dass ein Bauprojekt vom städtebaulichen Standpunkt zu begrüßen sei, keine Begründung für die Zulässigkeit der Erteilung der Abstandsnachsicht darstellt).
3.6. Der beigezogene ASV F hat – auch unter Einbeziehung des Befunds des im Behördenverfahren eingeholten städtebaulichen-gestalterischen Gutachtens vom 18.03.2022 – nachvollziehbar dargelegt, dass die Gebäude im betreffenden Bereich (insbesondere entlang der L-Straße/K-Straße) nicht in einer strengen Ordnung straßenbegleitend liegen, sondern unterschiedliche Lücken zwischen den Gebäuden sowie unterschiedliche Abstände vom Straßenraum vorliegen. Besonders markant hat er hierbei das südseitig an den Bauplatz angrenzende Grundstück mit dem über Eck in den Straßenraum gestellten Lebensmittelmarkt hervorgehoben. Insgesamt liegt im betreffenden Bereich somit kein homogenes, sondern ein heterogenes (Straßen-)Bild vor [VHS, OZ 32, S 4 ff]. Aufbauend auf den Vorausführungen, wobei die Ausführungen des ASV für das erkennende Gericht schlüssig und nachvollziehbar sind, besteht sohin kein Grund für eine Abstandsnachsicht aus dem Aspekt des Ortsbildschutzes iSd § 13 Abs 8 Stmk BauG. Vielmehr dient die begehrte Abstandsnachsicht ausschließlich dem (privaten) Interesse der Beschwerdeführerin.
3.7. Diesbezüglich wird ferner ausdrücklich festgehalten, dass die Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, wonach im gegenständlichen (Gebiets-)Bereich Gebäude abgebrochen worden wären sowie die Errichtung neuer – seitens der Beschwerdeführerin nicht näher dargelegter – Gebäude bewilligt worden sei, wobei diese – auch wenn sie de facto noch nicht errichtet wären – bereits als konsentierter Bestand mitzuberücksichtigen seien [StN, OZ 36, S 14], das erkennende Gericht nicht zu überzeugen vermag und auch keine Gutachtenergänzung rechtfertigt. Denn: Die ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung stellt ausdrücklich auf den konsentierten VORHANDENEN Bestand ab (VwGH 09.04.1992, 91/06/0153 [Hervorhebung im Original]; weiters 21.07.2005, 2005/05/0119; 24.03.1998, 97/05/0318; 20.12.2002, 2002/05/1017; vgl in Bezug auf „Altbestand“ ferner VwGH 13.06.2012, 2010/06/0223: „Das Vorliegen eines genehmigten Altbestandes kann grundsätzlich nicht allein aus der Behörde vorliegenden Bewilligungen abgeleitet werden. Vorhandene Bewilligungen begründen vielmehr, dass eine bestehende bauliche Anlage, wenn sie der Bewilligung gemäß ausgeführt wurde, als konsentiert anzusehen ist.“; vgl weiters VwGH 24.03.1969, 1082/69, wonach unter Ortsbild in erster Linie die „bauliche Ansicht“ zu verstehen ist). Den vorgenannten Entscheidungen sowie dem Wortlaut ist damit eindeutig zu entnehmen, dass es auf den tatsächlich (konsumierten bzw errichteten) konsentierten Bestand ankommt. Dies entspricht auch dem allgemeinen Sprachverständnis, wobei dem Begriff „vorhanden“ die Bedeutung als „existierend“, „bestehend“, „da“ bzw „existent“ zukommt (vgl ****).
3.8. Dieses Ergebnis wird zudem auch aus einem weiteren Grund gestützt: Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung können für einen Bauplatz mehrere Baubewilligungen erwirkt werden (statt vieler: VwGH 14.04.2016, Ra 2014/06/0039; 26.09.2002, 2000/06/0075; 22.03.1979, 2273/76). Somit ist es etwa denkbar, dass für einen Bauplatz zehn verschiedene Baubewilligung erwirkt werden, wobei dem Bauwerber die Wahlfreiheit zukommt, welche er davon (tatsächlich) konsumiert. Würde man nunmehr der Argumentation der Beschwerdeführerin folgen, könnte jede dieser (zehn) Baubewilligungen, die noch nicht konsumiert wurden, bereits prägend für das Ortsbild sein. Hierdurch könnte das Orts- und Stadtbild in einem Bereich ohne (tatsächliche) Veränderungen der Bausubstanz "umgestaltet" werden. Dadurch würde Umgehungskonstruktionen Tür- und Tor geöffnet werden. Es ist offenkundig, dass dies seitens des Gesetzgebers sowie der höchstgerichtlichen Judikatur, die – wie dargelegt – auf den tatsächlich vorhandenen (konsentierten) Bestand abstellt, nicht gewollt ist.
3.9. Abschließend sei festgehalten, dass das erkennende Gericht auch der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, wonach der Eigentümer des Grundstückes Nr. ****, KG B-Ort, nicht in seinem (Abstands-)Recht berührt werde, weil dieses Grundstück angesichts der Form und Widmung ohnehin nicht bebaubar sei, sodass die Abstandsvorgaben nicht anwendbar wären [vgl StN, OZ 36, S 12 f], nicht zu folgen vermag. Denn: Die beiden ins Treffen geführten Entscheidungen des VwGH, die zur Tiroler Rechtslage ergangen sind (VwGH 17.09.1981, 81/06/0046; 09.11.1970, 1107/69), sind nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar.
3.10. Diesbezüglich übersieht die Beschwerdeführerin, dass es im Gegenstandsfall nicht allein auf das Grundstück Nr. ****, KG B-Ort, ankommt, sondern auch auf die dahinterliegende Bauparzelle Nr. ****/1, KG B-Ort, wobei beide vorgenannten Grundstücke im Eigentum der I stehen. Bei Erteilung einer Abstandsnachsicht iSd § 13 Abs 8 Stmk BauG ist die Baufreiheit jedenfalls in Bezug auf das (Bau)Grundstück Nr. ***, KG B-Ort, eingeschränkt, wie dies auch seitens des ASV F nachvollziehbar im Rahmen der Verhandlung dargelegt wurde. Insbesondere ist eine allfällige (zukünftige) Bebauung bzw ein Umbau (vor allem des „Innenhofs“/Parkierungsflächen) durch den (sodann) einzuhaltenden Gebäudeabstand eingeschränkt (vgl zur Ermessensübung auch VwGH 21.02.2007, 2003/06/0064). Im Übrigen betont auch der VwGH in der von der Beschwerdeführerin selbst zitierten Entscheidung vom 09.11.1970, dass auch die (Abstands-)Interessen „der Eigentümer der an den Privatweg angrenzenden Parzelle“ (hier: Grundstück Nr ****, KG B-Ort) entsprechend zu berücksichtigen sind. Ebenso hat der VwGH bereits zur steirischen Rechtslage erkannt, dass die (Nachbar)Abstandsinteressen durch ein zwischen dem Bauplatz und dem Nachbargrundstück liegendes schmales (Weg-)Grundstück nicht „beschnitten“ werden dürfen (vgl VwGH 02.03.2022, Ra 2018/06/0059).
3.11. Zusammenfassend gelangt die (Ausnahme-)Bestimmung des § 13 Abs 8 Stmk BauG sohin nicht zur Anwendung.
Zusammenfassung
4.1. Aufgrund der Nichtanwendbarkeit bzw mangelnden Einschlägigkeit der Bestimmungen des § 13 Abs 8 sowie Abs 13 Stmk BauG liegt in Bezug auf gegenständliche Vorhaben ein (eklatanter) (Grenz-)Abstandsverstoß zum Grundstück Nr. ****, KG B-Ort vor.
4.2. Aufbauend auf den Vorausführungen war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen. Vorab wurde der Beschwerdeführerin zudem seitens des erkennenden Gerichts einer Frist von vier Wochen (mit anschließender Verlängerung um eine Woche) eingeräumt, um die Abstandsunterschreitung (zum Grundstück Nr ****, KG B-Ort) mittels Projektmodifikation zu beseitigen, wobei sie diese Frist trotz Ankündigung einer Modifikation in der Stellungnahme vom 26.02.2025 [StN, OZ 36, S 17] ungenutzt verstreichen ließ (zum Unterschied einer Projektmodifikation zur bloßen Ankündigungen einer solchen vgl auch VwGH 21.06.2007, 2003/10/0283).
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – umfassend oben zitierten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor zumal die gegenständliche Beurteilung eine Einzelfallbeurteilung darstellt (vgl VwGH 24.9.2014, Ro 2014/03/0061; 27.11.2019, Ra 2019/16/0179). Im Übrigen ist auch die einzelfallbezogene Beweiswürdigung grundsätzlich nicht revisibel (vgl. etwa VwGH 26.02.2014, Ro 2014/02/0039 sowie 23.02.2016, Ra 2015/20/0233).
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