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LVwG 30.15-4225/2024•LVwG ST LVwG 30.15-4225/2024
LVwG 30.15-4225/2024State Administrative CourtMar 6, 2025
Zelt, Betriebsanlage erweitern, räumlicher Nahebereich, organisatorische Verbindung, Wiederholungscharakter, genehmigungspflichtige Änderung, Gewerbeordnung 1994
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin HR Dr. Merl über die Beschwerde des Herrn A, geb. am ****, vertreten durch Rechtsanwalt B, C-Straße [...], A-Ort, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 23.09.2024, GZ: BHDL/603240006136/2024,
z u R e c h t e r k a n n t:
I.Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde dem Grunde nach
a b g e w i e s e n.
II. Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Beschwerde dahingehend Folge gegeben, als die Geldstrafe gemäß § 19 VStG iVm § 38 VwGVG mit € 200,00, im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe, neu festgesetzt wird.
Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde auf den Betrag von € 20,00.
Dieser Kostenbeitrag sowie die neu festgesetzte Geldstrafe sind binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Beschwerdevorbringen, Sachverhalt:
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer mit nachstehendem Tatvorwurf eine Übertretung des § 366 Abs 1 Z 3 GewO zur Last gelegt und eine Geldstrafe von € 360,00 verhängt:
„1. Datum/Zeit:06.04.2024
Ort: B-Ort, D-Straße [...]
Die Firma E, betreibt auf dem Standort in B-Ort, D-Straße [...] eine mit Bescheid von der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 21.04.2006, GZ.: 4.1-115/2004 genehmigte Betriebsanlage für Gastgewerbe in der Betriebsart Cafe-Pub. Es wurde am 06.04.2024 eine Veranstaltung in einem Zelt mit Musikanlage und Bühnenequipment vor der gastgewerblichen Betriebsanlage abgehalten und ist eine solche Veranstaltung (weitere sind geplant) nicht von der geltenden Betriebsanlagengenehmigung umfasst. Dies stellt eine genehmigungspflichtige Änderung gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 idgF dar, da Anrainer durch Lärm belästigt werden.
Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer und daher Verantwortliche/r der genannten Firma zu verantworten, dass die angeführte geänderte Betriebsanlage zumindest am 06.04.2024 ohne Genehmigung betrieben wurde.“
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wird ausgeführt, für die gegenständliche Veranstaltung sei ohnedies eine Veranstaltungsmeldung nach dem Steiermärkischen Veranstaltungsgesetz bei der Marktgemeinde B-Ort vorgelegen. Eine zusätzliche Betriebsanlagengenehmigung nach der GewO sei nicht erforderlich, da es sich bloß um eine Veranstaltung handle, welche ein, maximal zweimal pro Jahr durchgeführt werde. Unklar sei auch, warum die Behörde einen Zusammenhang mit der Veranstaltung am 06.04.2024 und jener am 11.05.2024 sehe. Bei näherer Betrachtung der örtlichen Gegebenheiten wäre jedenfalls erkennbar gewesen, dass die Aufbauten am 11.05.2024 im Bereich des Gastgartens von der Veranstaltungsgenehmigung umfasst sind. Von einem lärmabschirmenden Zelt sei keine Lärmbelästigung für die Nachbarn ausgegangen. Der Beschwerdeführer habe sich hinsichtlich der Rechtslage bei der Marktgemeinde B-Ort erkundigt und von dort die Information erhalten, dass eine Veranstaltungsmeldung ausreichend sei. Der örtliche Nahbereich des Zeltes, welches am 06.04.2024 aufgestellt wurde, alleine lasse nicht den Schluss zu, dass die dortige Veranstaltung als Teil der gewerblichen Betriebsanlage anzusehen sei. Jedenfalls sei dadurch keine dauerhafte Änderung der Betriebsanlage im Sinne des § 81 GewO erfolgt. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer aus dieser Veranstaltung keinerlei Gewinn lukriert. Es werde daher beantragt, das Verfahren nach Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht einzustellen.
Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.02.2025, in welcher neben dem Beschwerdeführer die beiden Meldungsleger, die Anzeigerin Frau F und die Mitarbeiterin des Beschwerdeführers Frau G zeugenschaftlich befragt wurden, wird unter Verwertung der dort erörterten Unterlagen (Anzeige, Unterlagen aus dem bei der belangten Behörde anhängigen Änderungsgenehmigungsverfahren BHDL-100004/2015 und beigeschaffter Akten hinsichtlich der bisher vorliegenden Betriebsanlagengenehmigungen) nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen angenommen:
Die vom Beschwerdeführer zu vertretende H betreibt auf dem Standort B-Ort, D-Straße [...], auf Grundstück Nr. ****, KG B-Ort, eine gewerbebehördlich genehmigte gastgewerbliche Betriebsanlage in der Betriebsart „Cafe“. Mit der Grundgenehmigung vom 21.04.2006, Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg zu GZ: 4.1-115/04, wurde auch ein überdachter Freisitzgarten an der Südwestseite des Gebäudes genehmigt; das Lokal weist 2 Ein/Ausgänge auf, einen in Richtung Westen zur Tankstelle I, den anderen in Richtung Süden zur Straße hin. Die Betriebszeiten wurden mit „täglich, Sonntag bis Montag, 08.00 Uhr bis 19.00 Uhr, Freisitzgarten täglich laut Verordnung“ genehmigt. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 13.07.2020, GZ: BHDL-100004/2015-17, wurde unter anderem die Anzeige der H auf Erweiterung des Gastgartens im südlichen Anschluss an den bereits genehmigten Freisitzgarten im Ausmaß von 4x6 Metern, gemäß § 81 Abs 2 Z 9 GewO, zur Kenntnis genommen. Aus den vidierten Plan- und Beschreibungsunterlagen ergibt sich, dass dieser Gastgarten bis 23.00 Uhr betrieben werden darf.
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Gebäudes in dem sich die gewerbliche Betriebsanlage befindet. Im ersten Obergeschoss wohnt der Beschwerdeführer selbst. Weiters befinden sich in diesem Gebäude im ersten und zweiten Obergeschoss noch insgesamt fünf Mietwohnungen.
Seit dem Jahr 2020 bis dato liegen keine weiteren rechtskräftigen Betriebsanlagenänderungsgenehmigungsbescheide vor.
Der obgenannte Gastgarten im Ausmaß von 4 × 6 m wurde vom Beschwerdeführer zwischenzeitig auf eine Fläche von 8 × 5 m vergrößert und zu einer Terrasse mit 4 Punkt Traversen und Überdachung mit PVC-Plane umgebaut. Diese Terrasse ist auch dauerhaft mit einer Beleuchtung und Lautsprechern versehen sowie mit einer Bestuhlung und wird auch außerhalb von Veranstaltungen im Rahmen des normalen Gasthausbetriebes genutzt.
Während der COVID-19 Pandemie hat der Beschwerdeführer begonnen, in seinem Gastgewerbebetrieb zwecks Ankurbelung des Geschäftes zusätzliche Veranstaltungen abzuhalten, dies jeweils mit Musik (DJ mit mitgebrachter Tonanlage, teils Livemusik). Am 10.05.2024 und am 21.06.2024 fanden auf der obgenannten Terrasse jeweils eine Schlagerparty statt.
Zusätzlich wurden noch Veranstaltungen im Außenbereich der Betriebsanlage auf Privatgrund des Beschwerdeführers in für die jeweilige Veranstaltung angemieteten Zelten abgehalten. Diese Zelte waren teilweise an der Westseite des Gebäudes in Richtung I bzw. Tankstelle aufgestellt. So bei einer Veranstaltung am 03.08.2024 (Sommerfest). Teilweise war das Zelt auch straßenseitig (Richtung J) auf der Asphaltfläche zwischen der obgenannten Terrasse und dem dortigen Gehsteig aufgestellt, so auch bei der verfahrensgegenständlichen Veranstaltung am 06.04.2024.
Bei der Veranstaltung am 06.04.2024 handelte es sich um die einmal jährlich stattfindende Veranstaltung „K“, welche 2024 das dritte Jahr jeweils im gegenständlichen Zelt abgehalten wurde. Im Zelt wurde die vom DJ mitgebrachte Tonanlage plus Beleuchtung aufgestellt. Der Strom wurde vom bestehenden Gastgewerbebetrieb zugeleitet. Die aufgestellten Stehtische stammten ebenfalls aus dem Bestand des Betriebes. Weiters wurden im Zelt Getränke in Pappbechern von Mitarbeitern des Beschwerdeführers ausgeschenkt dies von einer vom Getränkehersteller angemieteten Schankanlage. Die im Zelt konsumierten Getränke wurden getrennt abgerechnet. Es war den Gästen des K erlaubt, sich überall im Betrieb aufzuhalten bzw. Platz zu nehmen (Terrasse, Freisitzgarten, Gastraum im Inneren) und auch die dortigen Toiletten zu benutzen. Außerhalb des Zeltes wurden den Gästen dort die gleichen Speisen und Getränke mit Geschirr aus dem Betrieb serviert wie sonst auch im regulären Gasthausbetrieb. Am Veranstaltungstag war der gesamte Gastgewerbebetrieb einschließlich des Zeltes bis 4.00 Uhr geöffnet. Aufgrund einer Anrainerbeschwerde von Frau F wurde von Beamten der PI B-Ort am späteren Abend des 06.04.2024 im Zuge einer Streifenfahrt im Vorbeifahren Nachschau gehalten, jedoch keine weiteren Erhebungen getätigt, da bei der Polizeiinspektion die Veranstaltungsmeldung auflag. Zum Zeitpunkt der Nachschau war die Veranstaltung noch im Gange und Musik aus dem Zelt für die Beamten wahrnehmbar.
Eine Veranstaltungsmeldung nach dem Steiermärkischen Veranstaltungsgesetz lag für die genannte Veranstaltung ebenso wie für alle anderen im Jahr 2024 stattgefundenen Veranstaltungen vor.
Bei allen Veranstaltungen im Jahr 2024 waren die im Betrieb des Beschwerdeführers angestellten Stammarbeitskräfte tätig, zusätzlich fallweise auch Aushilfen.
Im Jahr 2024 wurde auf der gleichen Fläche noch eine weitere Veranstaltung mit Musikdarbietung abgehalten nämlich „P“ am 31.08.2024, diese jedoch Open Air.
Bei allen Veranstaltungen war jeweils der gesamte Gastgewerbebetrieb geöffnet bis zum jeweiligen Ende der Veranstaltung.
Aufgrund anhaltender Anrainerbeschwerden sowohl von Frau F als auch von dem südlich der Betriebsanlage (jenseits der Bahntrasse) wohnhaften Herrn M wurden von der belangten Behörde Erhebungen getätigt und unter anderem das nunmehr gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren sowie ein weiteres aktuell noch in erster Instanz anhängiges Verwaltungsstrafverfahren zu GZ: BHDL/6032400085 79/2024 eingeleitet. In diesem Strafverfahren wird dem Beschwerdeführer ebenfalls eine Übertretung des § 366 Abs 1 Z 3 GewO hinsichtlich weiterer Veranstaltungen im Jahr 2024 (07.06.2024, 08.06.2024, 21.06.2024 sowie 03.08.2024) zur Last gelegt.
Überdies wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des zuständigen Anlagenreferenten der belangten Behörde vom 10.05.2024 ausführlich die Sach- und Rechtslage erörtert und dargelegt, dass die gegenständlichen Veranstaltungen nicht von der vorliegenden Betriebsanlagengenehmigung umfasst sind und daher eine Änderungsgenehmigung gemäß § 81 GewO erforderlich sei. Dies im Hinblick darauf, dass aufgrund der damals bereits vorliegenden Werbemaßnahmen für weitere Veranstaltungen von einer wiederholten Abhaltung auszugehen sei.
Der Beschwerdeführer hat daraufhin mit Ansuchen vom 05.07.2024 neben weiteren, hier nicht verfahrensgegenständlichen Änderungen um eine Änderungsgenehmigung für die bereits errichtete Terrasse mit 4 Punkt Traversen und Überdachung angesucht sowie für die Abhaltung von Veranstaltungen mit Musik mehrmals pro Jahr, teils auf dieser Terrasse, teils in den vor dem Betrieb straßenseitig bzw. westseitig Richtung I aufgestellten Zelten. Dieses Verfahren ist noch in erster Instanz anhängig.
II.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die in allen entscheidungswesentlichen Punkten übereinstimmenden Aussagen der in der Verhandlung befragten Personen sowie auf die beigeschafften Unterlagen hinsichtlich der bisher vorliegenden Genehmigungen sowie auf die Feststellungen des dem Beschwerdeführer und seinem Vertreter zugegangenen Erkenntnisses des LVwG, GZ: LVwG 30.19-354/2021, in welchem ebenfalls der damals vorliegende genehmigte Konsens zusammenfassend dargestellt wird. Überdies wurde dem Landesverwaltungsgericht vom zuständigen Anlagenreferenten der belangten Behörde Herrn N bestätigt, dass sich seit damals am genehmigten Konsens nichts geändert hat.
Die in der Verhandlung vom 27.02.02.2025 getätigte Aussage des Beschwerdeführers, für den Gastgewerbebetrieb im Inneren lägen genehmigte Öffnungszeiten rund um die Uhr, zumindest bis 4.00 Uhr vor, der Gastgartenbetrieb sei bis 1.00 Uhr genehmigt, stehen in Widerspruch zu diesem Aktenstand demzufolge der Gastgartenbetrieb nur bis 23.00 Uhr genehmigt ist (vgl. auch die bezughabenden Feststellungen im Erkenntnis LVwG 30.19-354/2021). Dies ist jedoch für den vorliegenden Fall nicht unmittelbar entscheidungsrelevant, da dem Beschwerdeführer hier ein anderer strafbarer Tatbestand zur Last gelegt wird.
Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer unter dem Titel eines Schuld-ausschließungsgrundes bzw. zumindest Strafmilderungsgrundes getätigten Einwand, er habe sich nach besten Wissen und Gewissen ohnedies hinsichtlich der einzuhaltenden Rechtsvorschriften erkundigt, ist darauf hinzuweisen, dass die angeblichen Erkundigungen bei der belangten Behörde (vgl. das Vorbringen auf Seite 5 unten der Verhandlungsschrift) zu wenig konkret sind, um im Verfahren verifiziert zu werden, da der Beschwerdeführer seine angebliche damalige Auskunftsperson nicht nennen konnte, keine einschlägige schriftliche Korrespondenz vorlegte und er jedenfalls zugegeben hat, dass er beim Anlagenreferenten der belangten Behörde zumindest vor dem verfahrensgegenständlichen Vorfall nicht vorstellig geworden ist. Hinsichtlich der Erkundigungen bei der Marktgemeinde B-Ort wird dem Beschwerdeführer dagegen Glauben geschenkt, zumal er ja nachweislich auch alle gegenständlichen Veranstaltungen nach dem Steiermärkischen Veranstaltungsgesetz gemeldet hat.
III.Rechtliche Beurteilung:
Die einschlägigen Bestimmungen der GewO lauten in ihrer zur Tatzeit maßgeblichen Fassung auszugsweise wie folgt:
§ 74 Abs 1 und 2 GewO:
„Betriebsanlagen
(1) Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend zu dienen bestimmt ist.
(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,
2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.
[…]“
§ 81 Abs 1 und Abs 2 Z 11 GewO:
„(1) Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
[…]
(2) Eine Genehmigungspflicht nach Abs. 1 ist jedenfalls in folgenden Fällen nicht gegeben:
[…]
11. Änderungen von vorübergehender, vier Wochen nicht überschreitender Dauer, die keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personen bewirken und aus Anlass von Ereignissen oder Veranstaltungen, die in kulturellem oder sportlichem Interesse überregional breiter Kreise der Bevölkerung stattfinden, vorgenommen werden.
[…]“
§ 366 Abs 1 GewO:
„Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 € zu bestrafen ist, begeht, wer
1. ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben, und nicht Z 10 oder § 367 Z 8 anzuwenden sind;
2. eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt;
3. eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§§ 81f);
3a.einen Gastgarten entgegen einem Bescheid gemäß § 76a Abs. 4 oder Abs. 5 betreibt;
4. entgegen § 69 Abs. 1 oder § 71 Maschinen, Geräte, Ausrüstungen oder deren Teile oder Zubehör in den inländischen Verkehr bringt oder im Inland ausstellt;
5. eine Übereinstimmungserklärung gemäß § 71 Abs. 3 abgibt oder ein Zeichen oder eine Plakette gemäß § 71 Abs. 6 anbringt, obwohl die Maschine, das Gerät, die Ausrüstung oder deren Teile oder Zubehör nicht den Anforderungen der gemäß § 71 Abs. 4 erlassenen Verordnungen oder den in der Übereinstimmungserklärung angeführten Bestimmungen einschlägiger Normen entsprechen;
6. die Hinweispflicht gemäß § 71 Abs. 7 verletzt;
6a.seinen Verpflichtungen gemäß Art. 4 Abs. 1, 3 oder 4, Art. 5 oder Art. 7 der Verordnung (EU) 2019/1020, soweit sie sich auf Produkte beziehen, die unter die Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 – MSV 2010, BGBl. II Nr. 282/2008 in der jeweils geltenden Fassung, sowie die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen, BGBl. II Nr. 249/2001 in der jeweils geltenden Fassung fallen, oder einer Anordnung der Behörde nach § 338 Abs. 9 in sinngemäßer Anwendung des § 7 MING zuwiderhandelt;
7. entgegen § 84c nicht alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um schwere Unfälle zu verhüten oder deren Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen;
8. die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung (§ 137 Abs. 1) ausübt, ohne in einem Mitgliedstaat im Sinne der Richtlinie 2002/92/EG eingetragen zu sein, soweit nicht Z 1 zutrifft; dem ist gleich zu halten, wenn eine Tätigkeit der Versicherungsvermittlung ausgeübt wird, obwohl eine Ruhendmeldung im GISA (Versicherungs- und Kreditvermittlerregister) vermerkt worden ist;
9. eine Pauschalreise veranstaltet oder eine verbundene Reiseleistung vermittelt, ohne über die erforderliche Reiseleistungsausübungsberechtigung zu verfügen;
10. wiederholt ein freies Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Berechtigung zur Ausübung des von der Gewerbelizenz umfassten Gewerbes erlangt zu haben;
[…]“
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob es sich bei der beschriebenen Veranstaltung in einem unmittelbar vor der Betriebsanlage auf Privatgrund des Gastgewerbetreibenden aufgestellten Zelt mit Musikdarbietung gemäß den getroffenen Feststellungen um einen Teil einer gewerblichen Betriebsanlage im Sinne des § 74 Abs 1 GewO und demgemäß um eine genehmigungspflichtige Änderung derselben handelt oder ob aufgrund der nur vorübergehenden Aufstellung dieses Zeltes für einzelne Veranstaltungen eine Veranstaltungsbewilligung nach dem Steiermärkischen Veranstaltungsgesetz ausreichend ist.
Die oben wiedergegebene Fassung des § 74 Abs 1 GewO wurde mit der Gewerberechtsnovelle 2017 eingeführt. In den dortigen Erläuterungen wird unter anderem wie folgt ausgeführt: „…..Eine besondere Erleichterung ist für Gastgewerbetreibende zu erwarten, denen es nun ermöglicht wird, außerhalb ihres bestehenden Gasthauses beispielsweise bei einem von ihnen veranstalteten Zeltfest tätig zu werden, ohne dafür einer eigenen Betriebsanlagengenehmigung zu bedürfen“.
Auch wenn diese Ausführungen des Gesetzgebers im vorliegenden Fall auf den ersten Blick für den Standpunkt des Beschwerdeführers zu sprechen scheinen, ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es sich im vorliegenden Fall bei der gegenständlichen Veranstaltung nicht um ein disloziertes Zelt gehandelt hat und auch nicht zum Unterschied etwa von dem dem VwGH Erkenntnis Ra 2017/04/0057 zugrundeliegenden Fall um eine von einem Gastgewerbetreibenden außerhalb der gastgewerblichen Betriebsanlage an einzelnen Tagen in einem Veranstaltungszentrum entfaltete gastgewerbliche Tätigkeit, sondern um ein im unmittelbaren Anschluss an die Betriebsanlage aufgestelltes Zelt. Zweck dieses Zeltes war es, wie der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht offen zugegeben hat, für einzelne Veranstaltungen die bestehende Betriebsanlage zu erweitern und so mehr Gästen den Betrieb des Lokals zu ermöglichen und den Umsatz anzukurbeln. Im vorliegenden Fall bestand bei der verfahrensgegenständlichen Veranstaltung – und gemäß den getroffenen Feststellungen auch bei allen übrigen Veranstaltungen, gleichgültig ob diese nun im Jahr 2024 in eigens aufgestellten Zelten oder auf der überdachten Terrasse stattfanden, eine enge nicht bloß räumliche, sondern auch organisatorische Verbindung mit dem bestehenden Gastgewerbebetrieb. Dies folgt aus dem Umstand, dass während der jeweiligen Veranstaltung der gesamte Gastgewerbebetrieb geöffnet und für die Besucher des jeweiligen Events zugänglich war, das gleiche Personal eingesetzt wurde wie sonst auch, Toiletten im Gebäude benutzt werden durften, Strom von dort zugeleitet wurde, Mobiliar aus dem Bestand (Stehtische) zum Einsatz kamen und jenen Gästen, die außerhalb des Zeltes im Betrieb Platz genommen hatten, das gleiche Speisen- und Getränkeangebot zur Verfügung stand wie im regulären Betrieb. Aus der mangelnden Trennbarkeit der damaligen Aktivitäten im Zelt vom übrigen Betrieb folgt nebenbei auch, dass der Beschwerdeführer am 06.04.2024 die genehmigten Öffnungszeiten für den gesamten Betrieb überschritten hat und unter anderem die damals noch nicht behördlich genehmigte Terrasse mit den 4 Punkt Traversen samt Überdachung mitbenutzt hat, was für sich allein auch schon eine Überschreitung des genehmigten Konsenses darstellt, ihm jedoch mit dem gegenständlichen Straferkenntnis nicht zusätzlich zur Last gelegt wurde.
Es trifft zwar zu, dass die Veranstaltung am 06.04.2024 - für sich allein genommen - da nur eintägig bloß „kurzfristig“ war. In diesem Zusammenhang kommt es allerdings bei der Gewichtung aller Sachverhalte in einer gesamthaften Betrachtung auch darauf an, ob ein bestimmtes Vorhaben seinem Wesen nach überhaupt nur einmalig möglich ist oder ob einem Vorhaben die ständige Wiederholung der Einmaligkeit immanent ist (Stolzlechner/ Müller/Seider/ Vogelsang/Höllbacher, Kommentar GewO 4. Aufl., Rn. 6 zu § 77). Genau eine solche Wiederholungsabsicht liegt hier jedoch vor. Die gegenständliche Veranstaltung wurde nachweislich im Jahr 2024 bereits zum dritten Mal abgehalten und hat der Beschwerdeführer auch kommuniziert, dass er diese – ebenso wie alle übrigen in der warmen Jahreszeit bislang abgehaltenen Veranstaltungen mit Musikbegleitung – künftig wiederum regelmäßig abhalten möchte sofern er nunmehr die beantragte Änderungsgenehmigung gemäß § 81 GewO erhält. Somit ist der belangten Behörde dahingehend Recht zu geben, wenn sie dies als Erweiterung des bestehenden Gastgewerbebetriebes zwecks Abhaltung temporärer Veranstaltungen mit Wiederholungsabsicht als genehmigungspflichtige Änderung im Sinne des § 81 GewO qualifiziert. Auf den Ausnahmetatbestand des § 81 Z 11 GewO kann sich der Beschwerdeführer nicht mit Erfolg berufen, weil es sich bei den von ihm veranstalteten Veranstaltungen, ohne die dort auftretenden DJs und Schlagersänger herabwürdigen zu wollen, eindeutig nicht um Veranstaltungen von überregionaler Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung gehandelt hat.
Zusammenfassend ist demnach als Zwischenergebnis festzuhalten, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Veranstaltung bei gesamthafter Betrachtung im Kontext mit den davor und danach stattgefundenen Veranstaltungen aufgrund der engen räumlichen und organisatorischen Verbindung mit dem gegenständlichen Gastgewerbebetrieb und dem Wiederholungscharakter im Ergebnis doch um eine genehmigungspflichtige Änderung im Sinne von § 81 GewO gehandelt hat. Diese Sichtweise entspricht auch der gängigen Praxis, derzufolge Veranstaltungen die von Gastgewerbetreibenden regelmäßig in der Gaststätte oder im unmittelbaren räumlichen Nahbereich abgehalten werden einem Genehmigungsverfahren gemäß § 81 GewO unterzogen werden (vgl. etwa LVwG 43.15-2301/2021 betreffend Bewilligung eines „Hochzeitsgartens“ für die fallweise Abhaltung von Trauungen mit Musikbegleitung und Agape in einem Gastronomiebetrieb).
Die Veranstaltung war auch zweifellos geeignet, Nachbarn durch Lärm zu belästigen dies allein schon durch die Musikdarbietung im Zelt bis 02.00 Uhr früh.
Dazu sei auf nachstehende ständige Judikatur zu § 74 Abs 2 GewO verwiesen:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und herrschender Lehre ist eine Genehmigungspflicht bereits dann gegeben, wenn nachteilige Auswirkungen auf Personen sowie Tätigkeits- und Sachbereiche im Sinne des § 74 Abs 2 nicht von vornherein ausgeschlossen werden können. Für die Begründung der Genehmigungspflicht genügt bereits die grundsätzliche Eignung einer Betriebsanlage, Gefährdungen, Beeinträchtigungen oder Belästigungen im Sinne des § 74 Abs 2 hervorzurufen, ohne dass es Feststellungen im Einzelfall bedarf, ob solche Gefährdungen von der konkreten Betriebsanlage tatsächlich ausgehen. Ob tatsächlich Gefährdungen usw. bestehen, ist im Genehmigungsverfahren zu prüfen. Genehmigungspflicht liegt bereits vor, wenn solche Auswirkungen (Gefährdungen, Belästigungen usw.) auf bestimmte Personen nicht auszuschließen sind. Tatbestandselement nach § 74 Abs 2 ist die mit einer gewerblichen Betriebsanlage verbundene konkrete Eignung, die näherbezeichneten Auswirkungen hervorzurufen. Der Umstand, dass für eine Betriebsanlage die Vorschreibung von Auflagen letztlich dann im Genehmigungsverfahren nicht erforderlich ist, weil das zur Genehmigung vorgelegte Projekt hinsichtlich der von der Anlage ausgehenden und deren Genehmigungspflicht begründenden Auswirkungen bereits ausreichend vorgesorgt, hat für die Beurteilung der Genehmigungspflicht dieser Anlage keine Bedeutung. Auch die Genehmigungspflicht der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage ist bereits gegeben, wenn die Änderung grundsätzlich geeignet ist, die in § 74 Abs 2 erwähnten Gefährdungen usw. hervorzurufen. Um dies zu beurteilen genügt in der Regel ein Rückgriff auf das allgemeine menschliche Erfahrungsgut (z.B. VwGH 2009/04/0154;2002/040197; 94/04/0162; 2000/04/0157; 2009/04/0275; 98/04/0132; 98/04/0056;94/04/0068 uva.).
Im Grundsatzerkenntnis vom 25.02.2004, Zl.: 2002/04/0013, hat der Verwaltungsgerichtshof den für die gegenständliche Übertretung maßgeblichen Prüfmaßstab wie folgt zusammengefasst:
„Die Behörde hat bei Prüfung des Vorliegens einer Übertretung des § 366 Abs. 1 Z. 3 iVm § 81 GewO 1994 nicht die Genehmigungsfähigkeit der Änderung der Betriebsanlage zu prüfen; ebensowenig, ob tatsächliche Gefährdungen, Beeinträchtigungen, Belästigungen oder sonstige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO 1994 von der konkreten Betriebsanlage ausgehen; dies festzustellen und allenfalls durch entsprechende Auflagen zu verhindern, ist Sache des Genehmigungsverfahrens. Nach dem Wortlaut des § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf nicht jede Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung, sondern nur eine solche, die geeignet ist, die im § 74 Abs. 2 leg. cit. umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen. Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens und daher Tatbestandselement der angelasteten Tat ist somit die nach § 74 Abs. 2 leg. cit. mit der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage verbundene personenbezogene (§ 74 Abs. 2 Z. 1 und 2) oder tätigkeits- bzw. sachbereichsbezogene (§ 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5) konkrete Eignung, die in der zitierten Gesetzesstelle näher bezeichneten Auswirkungen hervorzurufen. Um dies zu beurteilen, genügt es in der Regel, auf das allgemeine menschliche Erfahrungsgut zurückzugreifen (Hinweis E 11. November 1998, Zl. 97/04/0161 mwN). Es bedarf daher keiner Feststellungen im Einzelfall darüber, ob solche Gefährdungen, Beeinträchtigungen und Belästigungen von der konkreten Betriebsanlage tatsächlich ausgehen (Hinweis E 22. Jänner 2003, Zl. 2002/04/0197, und E 20. Dezember 1994, Zl. 94/04/0162). Die Genehmigungspflicht ist immer schon dann gegeben, wenn solche Auswirkungen auf bestimmte Personen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 und 2 GewO 1994 oder auf bestimmte Tätigkeits- oder Sachbereiche im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 3 bis 5 GewO 1994 nicht auszuschließen sind (Hinweis E 16. Dezember 1998, Zl. 98/04/0056).“
Die potentielle Eignung der gegenständlichen Veranstaltung, Nachbarn durch Lärm zu belästigen ist im vorliegenden Fall allein schon deshalb gegeben, weil sich in den Räumlichkeiten oberhalb der Betriebsanlage Wohnungen befinden unabhängig davon, ob sich die dortigen Bewohner über den Lärm beschwert haben oder nicht. Hinzu kommt, dass es gegenständlich nachweislich eine konkrete Lärmbeschwerde durch eine Anrainerin, nämlich Frau F gegeben hat, welche den gegenständlichen Polizeieinsatz zur Folge hatte.
Zusammenfassend ist demnach davon auszugehen, dass der angezeigte Tatbestand einer Übertretung des § 366 Abs 1 Z 3 GewO in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen ist.
Hinsichtlich der Abgrenzung zum Steiermärkischen Veranstaltungsgesetz - StVAG sei noch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer, sofern er die beantragte Genehmigung für Veranstaltungen wie die verfahrensgegenständliche gemäß § 81 GewO tatsächlich erhält, künftig gemäß § 1 Abs 2 Z 12 StVAG dann künftig wohl keine zusätzliche veranstaltungsrechtliche Genehmigung mehr brauchen wird, weil es sich dann ja um eine Veranstaltung in der betriebseigenen gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage handeln wird, welche im Sinne dieser Bestimmung dann vom Veranstaltungsgesetz ausgenommen ist. Jedoch sei dem Beschwerdeführer angeraten, diesbezüglich sicherheitshalber nochmals bei der Marktgemeinde B-Ort nachzufragen.
Hinsichtlich des Verschuldens kann sich der Beschwerdeführer aus den in der Beweiswürdigung bereits ausgeführten Gründen zwar nicht mit Erfolg auf einen schuldausschließenden Rechtsirrtum berufen. Jedoch ist ihm verschuldensmildernd zuzugestehen, dass es sich gegenständlich um eine rechtlich durchaus komplexe Rechtsfrage handelt, er sich zumindest bemüht hat, Erkundigungen einzuholen und ihm erst nach dem verfahrensgegenständlichen Vorfall aufgrund des Schreibens des Anlagenreferenten der Behörde vom 10.05.2024 eindeutig klar wurde, dass unter anderem für die gegenständliche Veranstaltung eine Änderungsgenehmigung gemäß § 81 GewO erforderlich ist und er eine solche mittlerweile auch beantragt hat. Auch wenn das nachträgliche Genehmigungsverfahren nichts an der Strafbarkeit ändert kann dies insgesamt verschuldensmildernd berücksichtigt werden.
IV.Strafbemessung
Die unter III bereits zitierte Strafbestimmung der GewO sieht einen Strafrahmen bis zu € 3.600,00 vor.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (VwGH 03.05.2017, Ra 2016/03/0108).
Der Beschwerdeführer weist zum Tatzeitpunkt eine nicht unmittelbar einschlägige Vorstrafe wegen Übertretung der GewO (§ 367 Z 24a iVm § 76 Abs 3 GewO) auf sowie eine Vorstrafe wegen Übertretung der StVO. Die belangte Behörde hat somit zu Recht als erschwerend nichts angenommen.
Im Bereich des Verschuldens kann aus den unter III ausgeführten Gründen (rechtlich komplexer Sachverhalt und Darlegung der Rechtsmeinung der belangten Behörde hinsichtlich der Genehmigungspflicht erst nach dem verfahrensgegenständlichen Vorfall) die Strafe auf das im Spruch ersichtliche Ausmaß geringfügig herabgesetzt werden. Nicht mildernd wirkt hingegen das im Verfahren mehrfach erstattete Vorbringen, dass die gegenständliche Veranstaltung und auch angeblich alle anderen Veranstaltungen im Jahr 2024 keinen nennenswerten Gewinn abgeworfen hätten. Für die Beurteilung einer Tätigkeit als „gewerblich“ reicht die Gewinnerzielungsabsicht, unabhängig davon, ob der erhoffte wirtschaftliche Erfolg dann tatsächlich eingetreten ist oder nicht.
Die in der Verhandlung bekannt gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse rechtfertigen keine weitere Herabsetzung der nunmehr ohnedies sehr moderat bemessenen Geldstrafe.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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